{"id":"bgbl1-2007-7-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_7.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV)","law_date":"2007-02-26T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                217\nVerordnung\nüber das Unternehmensregister\n(Unternehmensregisterverordnung – URV)\nVom 26. Februar 2007\nAuf Grund des § 9a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetz-            (2) Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe\nbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-      dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zu-\nnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,          griffe auf das Unternehmensregister erkennen und un-\nder durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Novem-         terbinden zu können. Abrufe dürfen ferner dokumentiert\nber 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und        werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung\ndes § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-         von Kosten erforderlich ist. Die dabei erhobenen Daten\ntober 1994 (BGBl. I S. 2866), der zuletzt durch Artikel 12    dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke\nAbs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I            verwendet werden und sind für eine Verwendung für\nS. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundes-           andere Zwecke zu sperren. Sie sind nach Ablauf von\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun-           sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für\ndesministerium der Finanzen:                                  die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.\n§1                                    (3) Der Betreiber des Unternehmensregisters (Betrei-\nber) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\nAllgemeines                             Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheits-\n(1) Im Unternehmensregister werden die nach § 8b           konzept für das Unternehmensregister.\nAbs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung\nübermittelten Daten im Internet unmittelbar zugänglich                                   §3\ngemacht. Die Daten werden strukturiert in Form der Ex-\ntensible Markup Language (XML) oder einem nach dem                            Registrierung der Nutzer\nStand der Technik vergleichbaren Format gespeichert.\nEine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur             (1) Soweit nach § 11 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder\nzulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder           Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmens-\nnur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Un-           register erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich\nternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher           über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Inter-\nSprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unterneh-           netverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben\nmensregister gespeichert sind.                                zu machen:\n(2) Das Unternehmensregister vermittelt über die           1. Firma oder Name des Nutzers,\nnach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs über-\nmittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintra-        2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,\ngungen im Handels-, Genossenschafts- und Partner-\nschaftsregister, den Bekanntmachungen aus den Re-             3. elektronische Postadresse,\ngistern, den zu den Registern eingereichten Dokumen-\n4. Rufnummer.\nten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der\nInsolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des             (2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine\nHandelsgesetzbuchs. Die Indexdaten dienen nur der             Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem\nZugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu ma-           Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere\nchen.                                                         Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit\n(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die        diese nach dem Stand der Technik einen vergleichba-\nAdresse www.unternehmensregister.de erreichbar. Zu-           ren Sicherheitsstandard gewährleisten.\ngangsstörungen, insbesondere aufgrund von War-\ntungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit mög-                                      §4\nlich rechtzeitig anzukündigen.\nArt der Datenübermittlung\n§2\nDaten werden dem Unternehmensregister im Wege\nSicherheit                            der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermitt-\n(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu            lungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Ab-\nStörungen oder Unterbrechungen, soll dies der über-           sprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die\nmittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermitt-        Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber\nlung verlangt werden.                                         eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.","218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n§5                                                           §7\nDatenübermittlung                                      Übermittlung von Indexdaten\ndurch die Landesjustizverwaltungen                       zu Bekanntmachungen aus dem Handels-,\nGenossenschafts- und Partnerschaftsregister\n(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem\nDie Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un-\nUnternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über\nternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekannt-\neine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen\nmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und\ndem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen ver-\nPartnerschaftsregister:\neinbarte Verbindung.\n1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie\n(2) Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjus-          ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,\ntizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu\nübermitteln. Die Landesjustizverwaltungen stellen si-        2. Firma oder Name des Unternehmens,\ncher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufberei-       3. Rechtsform des Unternehmens,\ntung oder Veränderung den Zugang zu den Originalda-          4. Sitz des Unternehmens,\nten und eine Suche im Unternehmensregister ermögli-\nchen.                                                        5. Gegenstand der Bekanntmachung,\n6. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,\n(3) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Ände-\nrungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-,           7. Tag der Bekanntmachung,\nGenossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) un-       8. Tag der Eintragung oder Anordnung.\nverzüglich. Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus           § 6 Satz 2 gilt entsprechend.\ndem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-\nregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbe-                                    §8\nkanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren.\nDie Landesjustizverwaltungen können in Absprache                                Übermittlung von\nmit dem Betreiber eine häufigere Aktualisierung oder              Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen\neine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn               Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un-\ndadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht          ternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekannt-\nbeeinträchtigt wird.                                         machungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b\nAbs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:\n§6                                 1. Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,\nÜbermittlung von                          2. Name oder Firma des Schuldners,\nIndexdaten zu Eintragungen im Handels-,               3. Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich ei-\nGenossenschafts- und Partnerschaftsregister                 ner vorhandenen Postleitzahl,\nDie Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un-          4. Gegenstand der Bekanntmachung,\nternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragun-         5. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,\ngen im Handels-, Genossenschafts- und Partner-\n6. Tag der Bekanntmachung,\nschaftsregister:\n7. Registernummer des Schuldners einschließlich eines\n1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie           Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart\nein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,                      und zuständiges Registergericht.\n2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweignie-           § 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nderlassungen die betreffenden Daten der Zweignie-\nderlassung,                                                                        §9\n3. Rechtsform des Unternehmens,                                                 Übermittlung von\nUnterlagen der Rechnungslegung\n4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweignie-\nderlassungen die betreffenden Daten der Zweignie-           Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach\nderlassung,                                              § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs oder auf Offenle-\ngung als elektronisches Dokument nach Artikel 61\n5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung,          Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-\neine Veränderung oder eine Löschung handelt,             buch gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungs-\nlegung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsge-\n6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Aus-\nsetzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem\ndruck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „His-\nUnternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich\ntorischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerda-\nder Antrag bezieht. Die Schriftstücke werden in ein\nten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem je-\nelektronisches Dokument übertragen und im Unterneh-\nweiligen Unternehmen.\nmensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9\nWenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein              Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entspre-\nländerübergreifendes, zentrales elektronisches Infor-        chend. Das Unternehmensregister übermittelt das elek-\nmations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4         tronische Dokument zudem über eine nach dem Stand\ndes Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbe-           der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und\nsondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden,          den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung\nsind dem Unternehmensregister auch diese zu übermit-         an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte\nteln.                                                        Stelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                219\n§ 10                              rung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmens-\nDatenübermittlung durch den                     register unmittelbar zugänglich gemachten Daten im\nBetreiber des elektronischen Bundesanzeigers              Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs\nsowie eine über das Unternehmensregister erfolgende\nDer Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers          Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b\nübermittelt dem Unternehmensregister die Daten im            Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs\nSinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetz-         nicht erforderlich.\nbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätes-\ntens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung fol-           (2) Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang\ngenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung         zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3\neiner vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der           und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse\nTechnik gesicherten Verbindung sowie in einem vom            einer Suche. Die Landesjustizverwaltungen eröffnen\nBetreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreite-       den hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung er-\nten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Ex-      folgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es\ntensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der          sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand\nEingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel        der Register handelt.\nunter Verwendung einer fortgeschrittenen elektroni-             (3) Dem Unternehmensregister unmittelbar zugäng-\nschen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturge-         lich gemachte Daten können vom Nutzer durch Aus-\nsetzes zu dokumentieren.                                     druck oder als elektronische Datei kopiert werden. Der-\nartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsver-\n§ 11                              merk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und\nDatenübermittlung durch                       dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.\nVeröffentlichungspflichtige\noder mit der Veranlassung                                                 § 14\nder Veröffentlichung beauftragte Dritte                                  Suche im Register\nDaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handels-             Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach\ngesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unver-             allen eingestellten Daten sowie über sämtliche Index-\nzüglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn        daten.\ndes § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unver-\nzüglich nach der Mitteilung zu übermitteln. § 10 Satz 2\n§ 15\nund 3 gilt entsprechend. Den Veröffentlichungspflichti-\ngen und den von diesen mit der Veranlassung der Ver-                        Auskunftsdienstleistungen;\nöffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Über-                 Zahlungen und Rechnungsstellung\nmittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden.\n(1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1\nFür die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröf-\nAbs. 1 Satz 1 über diese Verordnung hinausgehende\nfentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung\nweitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbie-\nder Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 er-\nten, insbesondere kann er eine automatisierte Unter-\nforderlich. Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch\nrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorse-\nangezeigt.\nhen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Aus-\nkunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 ver-\n§ 12                              langen.\nZugänglichkeit,\n(2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektroni-\nBerichtigung und Löschung von Daten\nsches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren\n(1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten         vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg\nwerden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätes-         kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig ge-\ntens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden       macht werden. Rechnungen oder Quittungen werden\nArbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zu-         in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\ngänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax über-          übermittelt oder elektronisch angezeigt.\nmittelte Daten sind so bald wie möglich im Unterneh-\nmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Be-                                      § 16\nrichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als sol-\nche zu kennzeichnen.                                                              Befugnisse der\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden ge-\nlöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im elektroni-         (1) Im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten\nschen Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an           überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ndas Unternehmensregister übermittelte Daten sind für         tungsaufsicht gegenüber dem Betreiber die Einhaltung\nzehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu          von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicher-\nlöschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben un-         heit, Herkunftsgewissheit, Zeitaufzeichnung und leich-\nberührt.                                                     ten Zugang der Endnutzer zu den Daten sowie die Zu-\nsammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssys-\n§ 13                              temen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über\nEinsichtnahme in das Unternehmensregister               den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des\n(1) Das Unternehmensregister ist ausschließlich           Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den\nüber das Internet zugänglich. Eine vorherige Registrie-      Speicherungssystemen.","220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n(2) Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1                                   § 17\nerforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht von dem Betreiber Auskünfte,               Erstmalige Übermittlung der Indexdaten\ndie Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von\nKopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussa-            Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Index-\ngeverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie-           daten (§§ 6 bis 8) erstmalig zum 1. Januar 2007.\ngenheitspflichten bleiben unberührt. Sollte der Betrei-\nber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Fi-                                   § 18\nnanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann\ndiese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz                                   Inkrafttreten\nals der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unter-\nnehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden               § 16 tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verord-\nPflichten durch den Betreiber und die Beseitigung von        nung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-\nMissständen hinwirken.                                       kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Februar 2007\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}