{"id":"bgbl1-2007-7-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_7.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV)","law_date":"2007-02-26T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  215\nVerordnung\nzur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten\nfür blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren\n(Zugänglichmachungsverordnung – ZMV)\nVom 26. Februar 2007\nAuf Grund des § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfas-                                       §3\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          Formen der Zugänglichmachung\nvom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 20\nNr. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)           (1) Die Dokumente können der berechtigten Person\neingefügt und durch Artikel 15c Nr. 2 des Gesetzes vom       schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fern-\n22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist,          mündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich\nauch in Verbindung mit § 46 Abs. 8 des Gesetzes über         gemacht werden.\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-               (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch       Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I      ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqua-\nS. 2864, 3516) eingefügt worden ist, verordnet das           lität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfä-\nBundesministerium der Justiz:                                higkeit der berechtigten Person ausreichend berück-\nsichtigen.\n§1                                    (3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt\nAnwendungsbereich                          durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.\nDabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie In-\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und\nformationstechnikverordnung maßgebend. Das Doku-\ndas Verfahren für die Zugänglichmachung von Doku-\nment ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.\nmenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder\nsehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für\nsie wahrnehmbaren Form.                                                                  §4\nUmfang des Anspruchs\n(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftli-\nche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für           (1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht,\ndas behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn          soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang\nblinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.           zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Doku-\nmenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird,\n(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht\neigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.\nnach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Ver-\nfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaft-             (2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der\nlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsan-          berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete\nwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegen-          Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch\nüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen            hinzuweisen.\nVerfahren in Zusammenhang stehenden Vollstre-                    (3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in\nckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen            jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht wer-\nVollstreckungsbehörde.                                       den. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren\nVerfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.\n§2\nGegenstand der Zugänglichmachung                                                §5\n(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach                         Mitwirkung der berechtigten Person\n§ 191a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfas-              Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahr-\nsungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des        nehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Doku-            Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer tech-\nmente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder        nischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach\nformlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten             § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre\nals Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Dar-           Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und\nstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben        mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugäng-\nwerden können, sowie von einer Behörde vorgelegte            lich gemacht werden können.\nAkten werden von der Verordnung nicht erfasst.\n(2) Die Vorschriften über die Zustellung oder form-                                   §6\nlose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt.                      Ausführung der Zugänglichmachung\n(3) Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichma-                 Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen\nchung, die sich für berechtigte Personen aus anderen         den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung.\nRechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.               Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugäng-","216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nlichmachung in der von der berechtigten Person ge-                                     §8\nwählten Form auszuführen.                                                        Organisation\nDie nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die\n§7                                Übertragung der Dokumente in eine Form, die die be-\nZeitpunkt der Zugänglichmachung                   rechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermitt-\nlung der Dokumente an diese Person einer anderen\nDie Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusam-          Stelle übertragen.\nmenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung\nder für die berechtigte Person bestimmten Dokumente                                    §9\nerfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzöge-\nrung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Inte-                            Inkrafttreten\nressen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Ver-         Die Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die\nfahrenszwecks nicht hinnehmbar.                             Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Februar 2007\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}