{"id":"bgbl1-2007-7-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)","law_date":"2007-02-16T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)\nVom 16. Februar 2007\nAuf Grund                                                         dert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der\n– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in                   Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006                  S. 35), in der jeweils geltenden Fassung,\n(BGBl. I S. 846, 1202) sowie                                   b) im gemeinsamen Versandverfahren nach dem\n– des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in              Übereinkommen zwischen der Europäischen\nVerbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Abga-                Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern\nbenordnung in der Fassung der Bekanntmachung                      über ein gemeinsames Versandverfahren vom\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61)               20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt ge-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                        ändert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemisch-\nten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Ver-\n§1                                      sandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 (ABI. EU\nNr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung\nOberfinanzdirektion Chemnitz                          und\n(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen\nc) im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\ndie Zuständigkeiten\nTIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für                  1975 (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                  durch die Verordnung vom 20. Dezember 2005\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                   (BGBl. 2005 II S. 1282), in der jeweils geltenden\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-                    Fassung in Verbindung mit den Verordnungen\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewil-                  (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.\nligten laufenden Zahlungsaufschub;\n(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die\n2. des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter          Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-\nDarmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken                desgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die An-\n(Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzolläm-        forderung und den Erlass von Säumniszuschlägen so-\nter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart      wie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zu-\nund Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Ent-      sammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewil-\nlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Ener-        ligten laufenden Zahlungsaufschub.\ngiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli\n2006 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fas-         (3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden\nsung;                                                     jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten\n3. des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Haupt-            des jeweils anderen Hauptzollamts im Zuständigkeits-\nzollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren        bereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zoll-\nbefasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Haupt-       amtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-\nzollämter des Bundesgebiets für das Such- und             gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\nMahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-       und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben\nfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-               von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-\nnahme von Bürgen                                          trollgruppe wahrgenommen werden, und die sich da-\nraus ergebenden Maßnahmen.\na) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\n§2\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\nkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302                         Oberfinanzdirektion Cottbus\nS. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38),\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.\nZuständigkeiten\n648/2005 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13),   1. des Hauptzollamts Potsdam für\nin der jeweils geltenden Fassung in Verbindung\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kom-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nmission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-\nausgenommen\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ndes Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge-               aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nmeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr.                   Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nL 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr.                      rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nL 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geän-                arbeit und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                 203\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das                   Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen                  behörden obliegen, sowie für die Anforderung\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-               von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende                   der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs                   behörde;\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-      3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\ngen,\na) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nb) die Versteigerung beweglicher Sachen;\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für                    Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\na) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                 menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                 bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Rah-                 b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nmen des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten lau-               die Erzwingung von Sicherheiten gegen im Aus-\nfenden Zahlungsaufschubs,                                      land ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben\nb) die Überwachung der Kontingente für Diploma-                    Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-\nten- und Konsulargut sowie die Überwachung                     liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder\nder Bezugsmengen für Konsulargut (Zentrale                     Wegnahme beweglicher Sachen im Zusammen-\nÜberwachungszollstelle für Diplomatengut, Ab-                  hang mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind\nfertigung und Kontrolle der Länderkontingente                  und im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Ver-\naußer Personenkraftwagen);                                     fahrens BENGALI wahrgenommen werden;\n3. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale            4. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-\nZollstelle).                                                    reich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der\n(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über-               Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegen-\ntragen die Zuständigkeiten                                          heiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenre-\ngelung der Europäischen Gemeinschaft.\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets bei\nder Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung                 (4) Den Hauptzollämtern Berlin, Frankfurt (Oder) und\nvon Waren unter Zollverschluss;                             Potsdam werden jeweils gleichermaßen übertragen die\nZuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im\n2. der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie – im             Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus\nZuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln –        für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-\nder Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund,             waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den\nDüsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster             §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese\nund – im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirek-         Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten\ntion Hannover – der Hauptzollämter Braunschweig,            Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und\nBremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Os-              die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nnabrück für die Entlastung von der Energiesteuer\nnach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverord-\n§3\nnung.\nOberfinanzdirektion Hamburg\n(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                                (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-\n1. der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) so-           tragen die Zuständigkeiten\nwie, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes               1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für\nmit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständig-             a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-\nkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesge-                    stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen\nbiets für das Such- und Mahnverfahren einschließ-                  Tatsachen,\nlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden\nsowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-                 b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von\nschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung                  Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur\n(EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung                 Beförderung von Waren unter Zollverschluss,\n(EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfah-                c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zoll-\nren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsa-                      behandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen\nmes Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-                  der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollge-\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-                   biet der Gemeinschaft,\neinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-\nd) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -be-\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;\nschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4\n2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für                              Abs. 5 der Zollverordnung;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden           2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-                zollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtge-\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,              biet Hamburg, ausgenommen das Gelände des\nb) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104              Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung,                 (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-\nc) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und              tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese           des Bundesgebiets für","204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Geset-            7. die Zulassung und Überwachung von internationalen\nzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-                Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der\nnisationen und der Direktzahlungen in der Fassung              Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I                  (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung\nS. 1847), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes            vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873) geändert worden\nvom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden            ist, in der jeweils geltenden Fassung).\nist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig für         (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-\ndie Entgegennahme der Anmeldung und des An-                tragen die Zuständigkeiten\ntrags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Ent-\nscheidung über diesen Antrag ist jedoch die Aus-           1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für\nfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durch-            a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortstei-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und                    len 103 und 116, die Abrechnung der vereinfach-\nder Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der                   ten Verfahren zur Überführung von Waren in den\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92);                                     zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Arti-\n2. die Gewährung einer Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2                  kels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie\nNr. 7 und § 2 Abs. 7 der InVeKoS-Verordnung vom                    der Zolllagerverfahren einschließlich der sich da-\n3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt                    raus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,\ndurch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober               b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der                 Zahlungsaufschubs,\njeweils geltenden Fassung;\nc) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\n3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat-                  samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\ntung für Stärke und Zucker (§ 2 der Stärke/Zucker-                 heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\nProduktionserstattungs-Verordnung in der Fassung                   Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Arti-\nder Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I                   keln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen\nS. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2                  über ein gemeinsames Versandverfahren vom\nder Verordnung über Produktionserstattungen für                    20. Mai 1987,\nOlivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die            d) die Verwaltung von Fundsachen,\nzuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April\n2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der              e) die Überwachung der allgemein zugelassenen\njeweils geltenden Fassung);                                        Steuerbürgen,\n4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter              f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nAusfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2                     folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nAbs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der                 ausgenommen\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997                       aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\n(BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 425                  Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                            rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nS. 2407) geändert worden ist, in der jeweils gelten-                    arbeit und\nden Fassung);                                                      bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\n5. die Einnahme und Buchung der Abgaben im Milch-                          Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Ab-                       beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nrechnungsdaten nach dem Muster in Anhang I der                          nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nVerordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom                         Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\n30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur                         durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\nVerordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die                        gen,\nErhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr.              g) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nL 94 S. 22), zuletzt gändert durch die Verordnung                  rungen und die Anforderung von Säumniszu-\n(EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober                   schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-\n2006 (ABl. EU Nr. L 274 S. 6), in der jeweils gelten-              chung des Zahlungseingangs obliegt,\nden Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom\n12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch             h) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme\nArtikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                    der Barsicherheiten;\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils      2. des Hauptzollamts Hamburg-Jonas für die Vollstre-\ngeltenden Fassung);                                            ckung von Geldforderungen einschließlich der Er-\n6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben                     zwingung von Sicherheiten, soweit diese durch Ver-\n(Produktionsabgabe, einmaliger Betrag für die zu-              waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas\nsätzliche Zuckerquote, Überschussbetrag, befriste-             erhoben werden;\nter Umstrukturierungsbetrag, Abgaben für auf dem           3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg\nGebiet der Europäischen Gemeinschaften abge-                   und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Be-\nsetzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglukose, die               kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäf-\nbis zum Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt                tigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den\nworden sind) nach § 2 der Zucker-Produktionsabga-              §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-\nben-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-                   gesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nchung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) in                buch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches So-\nder jeweils geltenden Fassung;                                 zialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                205\nEntsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüber-               a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der\nlassungsgesetzes;                                                Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts\n4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg                  Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich\nund des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für                          zur Bundesautobahn A 7,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und                b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese                 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-                  cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung               c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254                 liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\naa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen\nbehörde,\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                                 diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-\n5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der                        ckungsbehörden obliegen, sowie für die An-\nOberfinanzdirektion Hamburg für die Entlastung                        forderung von Säumniszuschlag mit Leis-\nvon der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteu-                     tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)\ner-Durchführungsverordnung;                                           durch die Vollstreckungsbehörde und\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für                  bb) die Verwertung beweglicher Sachen,\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung               d) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbe-\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                   zirks, für den die Nebenzollzahlstelle des Zoll-\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-                    amts Hamburg-Flughafen zuständig ist: die An-\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-                        mahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nStadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.                    und die Anforderung von Säumniszuschlägen,\n(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen                    soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\ndie Zuständigkeiten                                                  Zahlungseingangs obliegt;\n1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion           2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nHannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe,            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nin dem grenznahen Raum und in dem der Grenzauf-               und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nsicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in             Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nden Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt,                    menhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten\nSietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt            laufenden Zahlungsaufschub.\nCuxhaven;\n(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-            die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nreich der Oberfinanzdirektion Hamburg sowie, wenn         Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen,\ndas Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Such-       die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlä-\nverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der ande-      gen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im\nren Hauptzollämter des Bundesgebiets für das              Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund\nSuch- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti-         bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.\ngung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In-\n(7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel\nanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen\nwerden jeweils gleichermaßen übertragen die Zustän-\nVersandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.\ndigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zu-\n2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)\nständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren\nfür die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-\nnach dem Übereinkommen über ein gemeinsames\nwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den\nVersandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-\n§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-\nAufgaben von einer besonders dafür eingerichteten\neinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen.\n3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steu-\nerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von                                      §4\nOrdnungswidrigkeiten, ausgenommen\nOberfinanzdirektion Hannover\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten              (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden über-\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und            tragen die Zuständigkeiten\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen       1. des Hauptzollamts Hannover für\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                 a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-                die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im                     Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-                behörden obliegen, sowie für die Anforderung\nständigen Amtsträger erfolgen.                                von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\n(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die                   der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nZuständigkeiten                                                      behörde,\n1. des Hauptzollamts Itzehoe für                                  b) die Verwertung beweglicher Sachen,","206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nc) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-               burg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, We-\nrungen und die Anforderungen von Säumniszu-                  sermarsch und Wittmund und\nschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-           b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nchung des Zahlungseingangs obliegt;                          von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\n2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für                     dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\ndie Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-            keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus-                  Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\ngenommen                                                         ständigen Amtsträger erfolgen;\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-     3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten              Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach              von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\nMaßgabe der in Nummer 4 und Absatz 5 Nr. 1                a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\ngenannten Einschränkungen sowie                              folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-               von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im                    dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-               keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nständigen Amtsträger erfolgen;                               Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\nständigen Amtsträger erfolgen.\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-\nreich der Oberfinanzdirektion Hannover sowie, wenn           (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen\ndas Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit ei-          die Zuständigkeiten der\nnem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten        1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich\nder anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für              der Oberfinanzdirektion Hannover für\ndas Such- und Mahnverfahren einschließlich der                a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nFertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie                     Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft-                  erhobenen Sicherheiten,\nlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)            b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren                     der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\nnach dem Übereinkommen über ein gemeinsames               2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Be-\nVersandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-                 willigung von Stundungen, die Anforderung und den\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-              Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstre-\neinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-               ckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;                        mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten\n4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen                  laufenden Zahlungsaufschub.\nHameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon-             (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen\ntrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des         die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des              Grenzaufsicht.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107                  (5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertra-\nund 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den          gen die Zuständigkeiten\n§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und\n§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.                1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg\nund in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und\n(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen                  Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-\ndie Zuständigkeiten                                               kontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14\n1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen                 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405\nCuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Fi-               des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107\nnanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12                 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den\nund 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,                 §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und\n§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den                § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;\n§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-           2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die\nbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende-               a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er-\ngesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungs-                  zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\ngesetzes;                                                        ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n2. des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von                obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-\nSteuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung                niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abga-\nvon Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen                            benordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-         b) Verwertung beweglicher Sachen,\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten              c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den               gen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nStädten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und                  gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung\nin den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppen-               des Zahlungseingangs obliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007               207\n(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig,                  und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nHannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils                  Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\ngleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der je-              menhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe be-\nweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich             willigten laufenden Zahlungsaufschub.\nder Oberfinanzdirektion Hannover für die zollamtliche            (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen\nÜberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes              die Zuständigkeiten\nsowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210\nder Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer           1. des Hauptzollamts Singen für\nbesonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nwahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben-                     Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\nden Maßnahmen.                                                        cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nb) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\n§5                                         der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\nOberfinanzdirektion Karlsruhe                    2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für\n(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen               a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\ndie Zuständigkeiten                                                   die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\n1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für                           Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und                    behörden obliegen, sowie für die Anforderung\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese                  von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-                   der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung                   behörde,\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254              b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-          3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nbehörde,                                                   die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                         und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-                Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nreich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie, wenn           menhang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewil-\ndas Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem               ligten laufenden Zahlungsaufschub.\nSuchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der           (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen\nanderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das          die Zuständigkeiten\nSuch- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti-         1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\ngung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In-\nanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen                a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nVersandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.                b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-\n2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                    dungsbranntwein,\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren                  c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-\nnach dem Übereinkommen über ein gemeinsames                       ten Abfindungsbranntwein,\nVersandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-              d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur\neinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-                   Festsetzung der Ausbeutesätze in besonderen\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;                            Fällen,\n3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche Ab-           e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung\nfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des                   eingehender sowie ausgehender Verbrauchsteu-\nZollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-                  er-Auskunftsersuchen,\nKreis.                                                        f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen                   mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-\ndie Zuständigkeiten                                                   tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),\n1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Er-              g) die Erfassung und Überwachung des Versands\nmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung                verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge-                      aussetzung zwischen den Mitgliedstaaten,\nnommen                                                            der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger\nZigaretten- und Alkohollieferungen aus/in Dritt-\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-             länder(n),\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\ndurch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                h) die Auszahlung der Engergiesteuerentlastung\nnach § 57 des Energiesteuergesetzes einschließ-\nb) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen               lich der Koordination der Sachbearbeitung bei\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-                     den Hauptzollämtern;\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im              2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nständigen Amtsträger erfolgen;                                 Zahlungsaufschubs,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für               b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                   Steuerbürgen,","208                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nc) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104                                     §6\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung;                             Oberfinanzdirektion Koblenz\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für               (1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung            die Zuständigkeiten\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nund Gießen für\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart be-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschub.                          a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\n(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die                      cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nZuständigkeiten\nb) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\n1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für                      der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-          c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                   folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nausgenommen                                                     ausgenommen\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die               aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                        Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-                   rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\narbeit und                                                     arbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maß-\ngabe der Nummer 3 und\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das                    bb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen                       Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-                    beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende                        nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs                        Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-                  durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-\ngen,                                                           gen;\nb) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von             2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nVerbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherr-            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nlichender, pornographischer, jugendgefährdender             und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nund verfassungswidriger Schriften, Tonträger,               Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nBildträger, Abbildungen und anderer Darstellun-             menhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt be-\ngen;                                                        willigten laufenden Zahlungsaufschub;\n2. des Hauptzollamts        Augsburg    (Oberfinanzbezirk      3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen west-\nNürnberg) für                                                  lich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt\nFrankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarz-\na) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs              arbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzar-\nüber die Grenze des Zollgebiets der Gemein-                 beitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Bu-\nschaft in folgendem Teil des Bezirks des Haupt-             ches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des\nzollamts Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die               Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5\nGemeinden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Ober-           des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des\nroth, Osterberg und Unterroth, vom Landkreis                Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;\nGünzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,\nBurgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg,             4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für\nGundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen,                     a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nJettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Lan-                      tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\ndensberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfin-                schluss,\ngen, Waldstetten und Winterbach,\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nb) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im                       Steuerbürgen,\ngrenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der              c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2,\nDurchführung von Steuerverfahren, der Ermitt-                   12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nlung von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung                  setzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.                           buch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches\n(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen                  Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-\nund Ulm werden jeweils gleichermaßen übertragen die                    mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitneh-\nZuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im                  merüberlassungsgesetzes;\nZuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karls-           5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der\nruhe für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des                 Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke\nZollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach              nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr.\nden §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese                800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über\nAufgaben von einer besonders dafür eingerichteten                  gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und                    erstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen.                              (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                 209\nL 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die   1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der           Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung\nKommission vom 23. August 2006 (ABl. EU Nr. L 230             von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen\nS. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden           a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nFassung, soweit sich die Orte des Verladens im Be-               folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nzirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die                     durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nnächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem\nHauptzollamt Darmstadt angehört.                              b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die                 dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\nZuständigkeiten                                                      keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\n1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am\nständigen Amtsträger erfolgen;\nMain-Flughafen für\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und                die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese             und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-              Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung              menhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254             bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nbehörde,                                                 (5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Ko-\nblenz und Saarbrücken werden jeweils gleichermaßen\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                     übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen\nHauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\ndie Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei-       nanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwa-\nchung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie\nten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\ndie Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abga-\nder Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-\ngesellschaften;                                           benordnung, soweit diese Aufgaben von einer beson-\nders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahr-\n3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-            genommen werden, und die sich daraus ergebenden\nreich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn         Maßnahmen.\ndas Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Such-\nverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der ande-                                  §7\nren Hauptzollämter des Bundesgebiets für das                               Oberfinanzdirektion Köln\nSuch- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti-\ngung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In-              (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen\nanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen            die Zuständigkeiten\nVersandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.            1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-\n2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                reich der Oberfinanzdirektion Köln sowie, wenn das\nNr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren                  Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchver-\nnach dem Übereinkommen über ein gemeinsames                   fahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen\nVersandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-                 Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such-\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-              und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von\neinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-               Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.                        nahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in\n(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen\nVerbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,\ndie Zuständigkeiten\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-\n1. des Hauptzollamts Saarbrücken für                              einkommen über ein gemeinsames Versandverfah-\nren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und                Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese             in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr.\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-              2913/92 und Nr. 2454/93;\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254         2. des Hauptzollamts Köln für\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-             a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nbehörde,                                                     folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nausgenommen\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\naa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für                       Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                       rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                        arbeit und\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewil-\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen\nligten laufenden Zahlungsaufschub.\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-\n(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra-                       nungswidrigkeiten, soweit entsprechende\ngen die Zuständigkeiten                                                   Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs","210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-         b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\ngen,                                                      der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\nb) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des           2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische\nRheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien           Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis-\nStadt Leverkusen:                                          freie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des\naa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen                Hauptzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss be-\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit           troffen ist, für\ndiese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-          a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nckungsbehörden obliegen, sowie für die An-                die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nforderung von Säumniszuschlag mit Leis-                   Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\ntungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)                     behörden obliegen, sowie für die Anforderung\ndurch die Vollstreckungsbehörde,                          von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\nbb) die Verwertung beweglicher Sachen.                         der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\nbehörde,\n(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen\ndie Zuständigkeiten                                               b) die Verwertung beweglicher Sachen;\n1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öf-            3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nfentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-           die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-                und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs               Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nobliegt;                                                      menhang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf be-\nwilligten laufenden Zahlungsaufschub.\n2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei-\nses Borken, für                                              (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die\nZuständigkeiten\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese          1. des Hauptzollamts Aachen für\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-               a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung                   Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254                  cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-              b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\nbehörde,                                                       der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                     2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\n(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen                die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\ndie Zuständigkeiten                                               und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\n1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öf-                Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nfentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-           menhang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewillig-\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-                ten laufenden Zahlungsaufschub.\nzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs              (6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die\nobliegt;                                                  Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-\n2. des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Krei-          seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\nses Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit          Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nder Kreis Borken betroffen ist, für                       ausgenommen\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und            1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese              gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-               die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung           2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nvon Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254              von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht\nder Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-              von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, so-\nbehörde,                                                   weit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                         ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträ-\nger erfolgen.\n3. des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel\ndie Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort,               (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen\nNeukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die        die Zuständigkeiten\nErmittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung      1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die                a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nFinanzkontrolle Schwarzarbeit.                                    Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\n(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen                  cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\ndie Zuständigkeiten                                               b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\n1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für                        folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 ausgenommen\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-                   aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die\ncherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                     Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007               211\nrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-           Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\narbeit und                                             den obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-\nbb) die Erforschung des Sachverhalts und das               niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abga-\nTreffen von unaufschiebbaren Anordnungen               benordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.\nbeim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-           (3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen\nnungswidrigkeiten, soweit entsprechende            die Zuständigkeiten\nMaßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs            1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-\ndurch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-          heim für\ngen,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nc) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104                Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\nder Energiesteuer-Durchführungsverordnung;                    cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für                b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung                   samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-\nund den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die                    heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der\nVollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-                     Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Arti-\nmenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewil-                   keln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen\nligten laufenden Zahlungsaufschub.                                über ein gemeinsames Versandverfahren vom\n(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und               20. Mai 1987,\nMünster werden jeweils gleichermaßen übertragen die                c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\nZuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im                 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\nZuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln für\ndie zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-          2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den                    die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\n§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese                    und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nAufgaben von einer besonders dafür eingerichteten                  Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\nMobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und                    menhang mit dem vom Hauptzollamt München be-\ndie sich daraus ergebenden Maßnahmen.                              willigten laufenden Zahlungsaufschub.\n(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen\n§8                                 die Zuständigkeiten\nOberfinanzdirektion Nürnberg                    1. der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für\n(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen                 a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ndie Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut,                      Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-\nMünchen und Rosenheim für die Ermittlung von Steuer-                  cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-               b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104\nnungswidrigkeiten, ausgenommen                                        der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;\n1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-       2. des Hauptzollamts Schweinfurt für die Anmahnung\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch                öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die An-\ndie Finanzkontrolle Schwarzarbeit und                          forderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-\n2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen                zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs\nvon unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht                 obliegt;\nvon Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, so-         3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des                     die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung\nersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträ-           und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die\nger erfolgen.                                                  Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-\n(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen                 menhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg be-\ndie Zuständigkeiten                                                willigten laufenden Zahlungsaufschub.\n1. des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung               (5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertra-\nwegen Geldforderungen und die Erzwingung von Si-           gen die Zuständigkeiten\ncherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern          1. der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt für\nals Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die\nAnforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsge-               a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und\nbot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstre-                die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\nckungsbehörde;                                                    Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-\nbehörden obliegen, sowie für die Anforderung\n2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der                von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung;                            der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-\n3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-                    behörde,\nkreis München die Gemeinden Unterschleißheim,                  b) die Verwertung beweglicher Sachen,\nOberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,\nUnterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München               c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103\nsowie das Gebiet des Flughafens München betroffen                 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.\nsind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen             (6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertra-\nund die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese          gen die Zuständigkeiten","212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Mün-                 im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der\nchen                                                          Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit\na) sowie, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als                 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen\nerstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die            Versandverfahren nach dem Übereinkommen über\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des             ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai\nBundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren              1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach\neinschließlich der Fertigung von Einfuhrabgaben-           dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit\nbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür-              den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.\ngen im gemeinschaftlichen Versandverfahren                 2454/93;\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Ver-          2. für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,              folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem                   ausgenommen\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versand-\nverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandver-              a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-\nfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-                  folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-                  durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und\ngen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93,                     b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen\nb) für die Verwertung beweglicher Sachen;                        von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-\ndacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-\n2. des Hauptzollamts München für die der Bundesfi-\nkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im\nnanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf\nRahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-\ndem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der\nständigen Amtsträger erfolgen.\nEuropäischen Gemeinschaft;\n3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-              (8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-\nchen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem          chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden\njeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten\nLandkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3\ngenannten Gemeinden betroffen sind, für die Voll-         der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-\nstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-           bereich der Oberfinanzdirektion Nürnberg für die zoll-\ngung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben              amtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie-         gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\ngen, sowie für die Anforderung von Säumniszu-             und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben\nschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord-          von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-\nnung) durch die Vollstreckungsbehörde.                    trollgruppe wahrgenommen werden, und die sich da-\nraus ergebenden Maßnahmen.\n(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg                                        §9\nund Regensburg\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. sowie, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als ers-\ntes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zustän-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundes-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständig-\ngebiets für das Such- und Mahnverfahren ein-              keitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606),\nschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbe-           zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nscheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen             23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), außer Kraft.\nBerlin, den 16. Februar 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}