{"id":"bgbl1-2007-69-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":69,"date":"2007-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/69#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-69-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_69.pdf#page=46","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3194,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nVom 21. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nDas Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder\nLebenspartner“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten\nBuch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unter-\nhaltsleistung nach diesem Gesetz.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich\nin Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, min-\ndestens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das\nsechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für\nein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a\nAbs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des für ein erstes Kind zu\nzahlenden Kindesgeldes“ durch die Wörter „das für ein erstes Kind zu\nzahlende Kindergeld“ ersetzt.\nArtikel 2\nNeufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den\nWortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}