{"id":"bgbl1-2007-69-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":69,"date":"2007-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/69#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_69.pdf#page=41","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3189,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3189\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltsrechts\nVom 21. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 1570 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                                    „§ 1570\nArtikel 1                                    Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes\nÄnderung                                  (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                         deren wegen der Pflege oder Erziehung eines ge-\nmeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3           soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                      Belange des Kindes und die bestehenden Möglich-\nS. 2631), wird wie folgt geändert:                               keiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlän-\na) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst:              gert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-\nsichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung\n„§ 1569     Grundsatz der Eigenverantwortung“.\nund Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer\nb) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende An-              der Ehe der Billigkeit entspricht.“\ngabe eingefügt:\n5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.\n„§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begren-\n6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nzung des Unterhalts wegen Unbillig-\nkeit“.                                           „(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es,\neine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.\nc) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:\n(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die\n„§ 1579     Beschränkung oder Versagung des               der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Er-\nUnterhalts wegen grober Unbilligkeit“.        werbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesund-\nd) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst:              heitszustand des geschiedenen Ehegatten ent-\n„§ 1582     Rang des geschiedenen Ehegatten               spricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach\nbei mehreren Unterhaltsberechtigten“.         den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.\nBei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbe-\ne) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst:              sondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der\n„§ 1609     Rangfolge mehrerer     Unterhaltsbe-          Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen\nrechtigter“.                                  Kindes zu berücksichtigen.“\nf) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst:          7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“\ndurch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt.\n„§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kin-\nder“.                                      8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ng) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst:                „(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach\nden ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt\n„§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kin-\numfasst den gesamten Lebensbedarf.“\ndergeld“.\n9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:\n2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2\nbis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsan-                                      „§ 1578b\nspruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter                          Herabsetzung und zeitliche\n„§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder                  Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit\nVersagung des Unterhalts wegen grober Unbillig-\n(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen\nkeit“ ersetzt.\nEhegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf\n3. § 1569 wird wie folgt gefasst:                               herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Le-\n„§ 1569                              bensverhältnissen orientierte Bemessung des Un-\nterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange\nGrundsatz der Eigenverantwortung                    eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung\nNach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten,            anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig\nselbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu           wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,\naußerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten              inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf\neinen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgen-            die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen\nden Vorschriften.“                                           Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich","3190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nvor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung          15. § 1604 wird wie folgt gefasst:\neines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-                                       „§ 1604\ntung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\nwährend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe er-                               Einfluss des Güterstands\ngeben.                                                            Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemein-\nschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Ver-\n(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen\nwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm\nEhegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeit-\ngehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft le-\nlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter\nbende Personen bedürftige Verwandte, ist der Un-\nWahrung der Belange eines dem Berechtigten zur\nterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob\nPflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaft-\ndie Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in\nlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3\ndem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem\ngilt entsprechend.\ndie Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.“\n(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des           16. § 1609 wird wie folgt gefasst:\nUnterhaltsanspruchs können miteinander verbun-\n„§ 1609\nden werden.“\nRangfolge\n10. § 1579 wird wie folgt geändert:                                           mehrerer Unterhaltsberechtigter\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden\nund ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen\n„§ 1579\nUnterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:\nBeschränkung oder Versagung                      1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder\ndes Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“.                 im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,\nb) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-                2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kin-\nfasst:                                                        des unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer\nScheidung wären, sowie Ehegatten und ge-\n„dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher\nschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer\nder Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-\nDauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer\nhung eines gemeinschaftlichen Kindes nach\nDauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b\n§ 1570 Unterhalt verlangen kann,“.\nAbs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,\nc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht\nfügt:                                                         unter Nummer 2 fallen,\n„2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebens-          4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,\ngemeinschaft lebt,“.                                   5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,\nd) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die                   6. Eltern,\nNummern 3 bis 8.\n7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter\ne) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die                  ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.“\nAngabe „7“ ersetzt.                                    17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n11. § 1582 wird wie folgt gefasst:                                    „(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind\nUnterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in\n„§ 1582                               welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Un-\nRang des geschiedenen Ehegatten                      terhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange\nbei mehreren Unterhaltsberechtigten                   des Kindes die gebotene Rücksicht genommen\nwird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,\nSind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden,               dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu-\nrichtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten               steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in\nnach § 1609.“                                                  der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“\n12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                     18. § 1612a wird wie folgt geändert:\n„(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Ver-           a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt\ngangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen                    gefasst:\nNichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 for-                                      „§ 1612a\ndern.“                                                                 Mindestunterhalt minderjähriger Kinder\n13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze ange-                         (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem\nfügt:                                                             Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt\n„Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der                   lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweili-\nScheidung getroffen wird, bedarf der notariellen                  gen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindest-\nBeurkundung. § 127a findet auch auf eine Verein-                  unterhalt richtet sich nach dem doppelten Frei-\nbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehe-                  betrag für das sächliche Existenzminimum eines\nsachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.“                Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1\ndes Einkommensteuergesetzes. Er beträgt mo-\n14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                            natlich entsprechend dem Alter des Kindes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3191\n1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten        3. § 16 wird wie folgt gefasst:\nLebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,                                      „§ 16\n2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung\nNachpartnerschaftlicher Unterhalt\ndes zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)\n100 Prozent und                                           Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ob-\nliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Un-\n3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Al-\nterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er ge-\ntersstufe) 117 Prozent\ngen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf\neines Zwölftels des doppelten Kinderfreibe-                Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b\ntrags.“                                                    und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-\nsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.                                      Artikel 3\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     Änderung sonstiger Vorschriften\n„(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe           (1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2\nist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in             Abs. 1) der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-\ndem das Kind das betreffende Lebensjahr voll-          ber 2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750) wird das Wort\nendet.“                                                „Regelbetrag“ durch die Wörter „Mindestunterhalt nach\nd) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                  § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.\n19. § 1612b wird wie folgt gefasst:                               (2) Nach § 35 des Gesetzes betreffend die Einfüh-\nrung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\n„§ 1612b                           blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten\nDeckung des                          bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19. Abs. 3\nBarbedarfs durch Kindergeld                  des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)\n(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist         geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:\nzur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:\n„§ 36\n1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhalts-\npflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt                Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts\n(§ 1606 Abs. 3 Satz 2);                                vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten fol-\ngende Übergangsvorschriften:\n2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.\n1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar\nIn diesem Umfang mindert es den Barbedarf des\n2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer\nKindes.\nTitel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung ge-\n(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichti-              troffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag\ngung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes er-                 entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des\nhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfs-             Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu\nmindernd zu berücksichtigen.“                                  berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung\n20. § 1615l wird wie folgt geändert:                               der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung\ndem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Ver-\na) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\ntrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.\nsetzt:\n„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier         2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei\nMonate vor der Geburt und besteht für mindes-              der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Un-\ntens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert            terhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Be-\nsich, solange und soweit dies der Billigkeit ent-          schränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2\nspricht. Dabei sind insbesondere die Belange               der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.\ndes Kindes und die bestehenden Möglichkeiten           3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines voll-\nder Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“                   streckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                            als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach\nder Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel\nArtikel 2                                oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle\ndes Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die\nÄnderung                                  Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes                        Prozentsatz. Hierbei gilt:\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar                  a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-\n2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2                nung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen\nAbs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I                     Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,\nS. 122), wird wie folgt geändert:                                      indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag\n1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und\n„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des                    der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“                      dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung\ndes Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt\n2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unter-\n„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetz-                      haltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozent-\nbuchs gelten entsprechend.“                                         satz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und","3192           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nvon dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abge-         1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nzogen wird.                                                  „(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-\nb) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzu-           jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-\nrechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt            menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im ver-\nsich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu            einfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unter-\nzahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kinder-           halt vor Berücksichtigung der Leistungen nach\ngeld abgezogen wird und der sich so ergebende             § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-\nBetrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des         buchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach\nGesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gel-           § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\ntenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zu-             übersteigt.“\nkünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich,      2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nindem der neue Prozentsatz mit dem Mindestun-\n„7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-\nterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälf-\nrücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder\ntige Kindergeld hinzugerechnet wird.\n§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.\nc) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-       3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a\n„1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt\nanzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen\nfestgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-\nKindergelds das volle Kindergeld tritt.\nzeichnen:\nd) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine               a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für\nAnrechnung noch eine Hinzurechnung des Kin-                       die die Festsetzung des Unterhalts nach dem\ndergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist                Mindestunterhalt der ersten, zweiten und drit-\nBuchstabe a anzuwenden.                                           ten Altersstufe in Betracht kommt;\nDer sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezi-                 b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-\nmalstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 blei-                     buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen\nben unberührt.                                                        Mindestunterhalts;\n4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne                c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürger-\ndes § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                       lichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden\nbeträgt                                                               Leistungen;“.\na) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Le-        4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nbensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,                   a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nb) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des               „a) die nach dem Alter des Kindes zu bestim-\nzwölften     Lebensjahrs     (zweite    Altersstufe)              menden Zeiträume, für die der Unterhalt nach\n322 Euro,                                                         dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und\ndritten Altersstufe festgesetzt werden soll,\nc) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Alters-                 oder der angegebene Mindestunterhalt nicht\nstufe) 365 Euro                                                   richtig berechnet sind;“.\njeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindest-             b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“\nunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des                    durch die Wörter „berücksichtigt worden“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Be-         5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntrag übersteigt.\n„Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-\n5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder             stellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-\nNr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Num-             gleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe\nmer 1 genannten Umstände noch in der Revisions-               des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen\ninstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht              nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-\nkann die Sache an das Berufungsgericht zurückver-             setzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-\nweisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine               gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen\nBeweisaufnahme erforderlich wird.                             Gesetzbuchs zu zahlen.“\n6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor         6. § 655 wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Ver-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.\n„(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen\n7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008                  gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach\nfällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegat-              § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-\nten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977                buchs zu berücksichtigende Leistungen festge-\ngeltenden Recht geschieden worden sind, bleiben                  legt sind, können auf Antrag im vereinfachten Ver-\nunberührt.“                                                      fahren durch Beschluss abgeändert werden,\nwenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags\n(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                maßgebender Umstand ändert.“\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert         b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007                  „Der Antragsgegner kann nur Einwendungen ge-\n(BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:                          gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3193\nrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder          veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ngegen die Berechnung der nach § 1612b oder             Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be-            (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt\nrücksichtigenden Leistungen geltend machen.“           gefasst:\n7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz          „Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum\ndes jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-         Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunter-\nVerordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Min-        halts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden\ndestunterhalts“ ersetzt.                                  Altersstufe zugrunde zu legen.“\n8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                         (6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum\n„(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit        Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609           machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Le-             1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-\nbenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen,            zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert\nwobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinan-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nder den gleichen Rang haben.“                             1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes          2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I                                  Artikel 4\nS. 2894) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a                      Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft;\nbis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert           gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz vom\nnach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der            6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch\nEinreichung der Klage oder des Antrags geltenden Min-         Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\ndestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßge-            (BGBl. I S. 3574), und die Regelbetrag-Verordnung\nbenden Altersstufe zugrunde zu legen.“                        vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert\n(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im         durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,          S. 1044), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}