{"id":"bgbl1-2007-69-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":69,"date":"2007-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)","law_date":"2007-12-20T00:00:00Z","page":3150,"pdf_page":2,"num_pages":39,"content":["3150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nJahressteuergesetz 2008\n(JStG 2008)*)\nVom 20. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                       Artikel 26    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                     Artikel 26a   Änderung des Altersteilzeitgesetzes\nArtikel 26b   Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nInhaltsübersicht                                  Artikel 27    Aufhebung bisherigen Rechts\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes                           Artikel 28    Inkrafttreten\nArtikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nordnung                                                                                Artikel 1\nArtikel 2 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nnung                                                                                Änderung des\nArtikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                                         Einkommensteuergesetzes\nArtikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                            Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes                             kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nArtikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4\nnung                                                      des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I\nArtikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995                 S. 2984), wird wie folgt geändert:\nArtikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\nnung                                                             a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n„§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Ein-\nArtikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nkünften aus Forstwirtschaft“.\nArtikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-\nverordnung                                                       b) Nach der Angabe zu § 39d wird folgende An-\nArtikel 13 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                                   gabe eingefügt:\nArtikel 14 Änderung der Abgabenordnung                                              „§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-\nArtikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-                                       male“.\nordnung\nArtikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes                                      c) (weggefallen)\nArtikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes                                   d) Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\n„§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zah-\nArtikel 19 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\nlungsverordnung\nlungen von Zinsen und Lizenzgebüh-\nren zwischen verbundenen Unterneh-\nArtikel 20 Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kul-\nturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)                                  men verschiedener Mitgliedstaaten\nArtikel 21 Änderung des Bewertungsgesetzes                                                     der Europäischen Union“.\nArtikel 22 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes                          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 23 Änderung des Investmentsteuergesetzes\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes\nArtikel 25 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-                          „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nrungsgesetzes                                                        auch der der Bundesrepublik Deutschland zu-\nstehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:                     Naturschätze des Meeresgrundes und des\na) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004                    Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-\nzur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige                  tet werden oder dieser der Energieerzeugung\nAmtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-                 unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.“\nten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteu-\nern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richt-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Be-\nförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren                  aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe\n(ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und                                                      „nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr\nb) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur                      betragen“ durch die Angabe „den Grund-\nAnpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen an-\nlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363                 freibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nS. 129).                                                                           nicht übersteigen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007               3151\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                        lichem Zusammenhang stehen, die\n„Unberücksichtigt bleiben bei der Ermitt-                         bei der Veranlagung außer Betracht\nlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der                          bleiben, wenn der Empfänger unbe-\ndeutschen Einkommensteuer unterliegende                           schränkt       einkommensteuerpflichtig\nEinkünfte, die im Ausland nicht besteuert                         ist. Dies gilt nur für\nwerden, soweit vergleichbare Einkünfte im                         a) Versorgungsleistungen im Zusam-\nInland steuerfrei sind.“                                              menhang mit der Übertragung ei-\n3. § 1a wird wie folgt geändert:                                                 nes Mitunternehmeranteils an einer\nPersonengesellschaft, die eine Tä-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         tigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An-                               Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1\ngabe „und die Voraussetzungen des § 1                                 ausübt,\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen“ und das nach-                       b) Versorgungsleistungen im Zusam-\nfolgende Komma gestrichen, die Angabe                                 menhang mit der Übertragung ei-\n„§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe                                  nes Betriebs oder Teilbetriebs, so-\n„§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a“ ersetzt sowie                              wie\ndie Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und\nder Kinder“ gestrichen.                                           c) Versorgungsleistungen im Zusam-\nmenhang mit der Übertragung ei-\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                                 nes mindestens 50 Prozent be-\neingefügt:                                                            tragenden Anteils an einer Gesell-\n„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-                               schaft mit beschränkter Haftung,\nden beruhende Versorgungsleistun-                               wenn der Übergeber als Ge-\ngen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch                              schäftsführer tätig war und der\ndann als Sonderausgaben abziehbar,                              Übernehmer diese Tätigkeit nach\nwenn der Empfänger nicht unbe-                                  der Übertragung übernimmt.\nschränkt     einkommensteuerpflichtig                       Satz 2 gilt auch für den Teil der Ver-\nist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent-                        sorgungsleistungen, der auf den\nsprechend;“.                                                Wohnteil eines Betriebs der Land-\ncc) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           und Forstwirtschaft entfällt;\n„Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist                    1b. Leistungen auf Grund eines schuld-\nauf die Einkünfte beider Ehegatten abzu-                          rechtlichen      Versorgungsausgleichs,\nstellen und der Grundfreibetrag nach                              soweit die ihnen zu Grunde liegenden\n§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln.“                         Einnahmen beim Ausgleichsverpflich-\nteten der Besteuerung unterliegen;“.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 3\nSatz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3                  bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-\nSatz 2 bis 5“ und die Wörter „Wohnsitz, ge-                     fügt:\nwöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haus-                       „Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c\nhalt“ durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhn-                   oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-\nlichen Aufenthalt“ ersetzt.                                     ten Buches Sozialgesetzbuch werden ab-\n3a. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          weichend von Satz 2 nur auf Antrag des\nSteuerpflichtigen hinzugerechnet.“\n„Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für\ngeringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die               cc) Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nBildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und                      „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1\nüber die Absetzung für Abnutzung oder Substanz-                    ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-\nverringerung sind zu befolgen.“                                    wendungen eine Rechnung erhalten hat\n3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-\ngers der Leistung erfolgt ist.“\n„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,\ndass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen                 dd) Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\neine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf                     „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1\ndas Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“                ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-\n4. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b zweiter                      wendungen eine Rechnung erhalten hat\nHalbsatz wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 4“                      und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-\ndurch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt.                     gers der Leistung erfolgt ist.“\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 1a wird durch folgende Num-                          „Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist\nmern 1a und 1b ersetzt:                                     bei Steuerpflichtigen, die\n„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün-                     1. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3\nden beruhende, lebenslange und wie-                       Nr. 1 und 2 gehören, oder\nderkehrende Versorgungsleistungen,                    2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzie-\ndie nicht mit Einkünften in wirtschaft-                   len und die ganz oder teilweise ohne ei-","3152         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\ngene Beitragsleistung einen Anspruch                     rungsverordnung 2000“ durch die Angabe\nauf Altersversorgung erwerben,                           „§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durch-\num den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf                   führungsverordnung“ ersetzt.\ndie Einnahmen aus der Tätigkeit, die die            b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze\nZugehörigkeit zum genannten Personen-                  eingefügt:\nkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Ar-                „Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die\nbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur all-            Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern\ngemeinen Rentenversicherung entspricht.“               sind über die zentrale Stelle zu übermitteln.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich au-\n„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c             tomatisierte Prüfung der ihr übermittelten Da-\noder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-              ten daraufhin durch, ob sie vollständig und\nten Buches Sozialgesetzbuch vermindern                 schlüssig sind und ob das vorgeschriebene\nden abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur,                Datenformat verwendet worden ist. Sie spei-\nwenn der Steuerpflichtige die Hinzurech-               chert die Daten des Leistungsempfängers nur\nnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf-               für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung\nwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3                an das Bundeszentralamt für Steuern oder an\nbeantragt hat.“                                        den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für\ndie Übermittlung zwischen der zentralen Stelle\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat „§ 3 Nr. 62               und dem Bundeszentralamt für Steuern zu ver-\noder § 3 Nr. 14“ durch das Zitat „§ 3 Nr. 14,               schlüsseln.“\n57 oder 62“ ersetzt.\n10. § 24a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 10a wird wie folgt geändert:\n„Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wer-           Betracht:\nden nach dem Wort „Bundesbesoldungsge-\nsetz“ die Wörter „oder einem Landesbesol-                1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;\ndungsgesetz“ eingefügt.                                  2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22\nb) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-               Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;\ngefügt:                                                  3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-\n„Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird                stabe b;\nsie daher nach Bekanntgabe des Steuerbe-                 4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit\nscheids vom Anbieter aufgehoben oder korri-                 § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;\ngiert, kann der Steuerbescheid insoweit geän-            5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buch-\ndert werden.“                                               stabe a.“\n6a. In § 10b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im       11. § 32b wird wie folgt geändert:\nVeranlagungszeitraum der Zuwendung nicht be-\nrücksichtigt werden können“ durch die Wörter                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3                  aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nund 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbe-                       aaa) In Buchstabe b werden nach dem\ntrag der Einkünfte übersteigen“ ersetzt.                                 Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter\n7. In § 10c Abs. 3 Nr. 2 werden die Angabe „ganz                             „der Reichsversicherungsordnung,“\noder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder                         eingefügt.\ndurch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei wa-                  bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.\nren“ sowie das anschließende Komma gestrichen.\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „wenn de-\n8. Nach § 22 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b                          ren Summe positiv ist“ und das ihnen vo-\nund 1c eingefügt:                                                   rausgehende Komma gestrichen.\n„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10\n„(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne\nAbs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezo-\ndes Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die\ngen werden können;\nim Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie\n1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines                   die Dauer des Leistungszeitraums für jeden\nschuldrechtlichen     Versorgungsausgleichs,             Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejah-\nsoweit sie beim Ausgleichsverpflichteten                 res nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz\nnach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben               durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-\nabgezogen werden können;“.                               gung zu übermitteln, soweit die Leistungen\n9. § 22a wird wie folgt geändert:                                  nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b\nAbs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend.\naa) In Nummer 1 wird das Komma vor dem                      Der Empfänger der Leistungen ist entspre-\nWort „Geburtsdatum“ durch das Wort                     chend zu informieren und auf die steuerliche\n„und“ ersetzt und werden die Wörter „und               Behandlung dieser Leistungen und seine\nGeburtsort“ gestrichen.                                Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den\nbb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55                Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches\nAbs. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh-                   Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007               3153\nausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitneh-                      b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapital-\nmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch über-                         gesellschaft beteiligt und beruflich für\ntragen hat.“                                                         diese tätig ist.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20\nAbs. 6 und 9 keine Anwendung. Der Antrag\n11a. § 32d Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für\na) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         den Veranlagungszeitraum, für den er ge-\nstellt worden ist. Er ist spätestens zusam-\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „zehn Pro-\nmen mit der Einkommensteuererklärung für\nzent“ durch die Angabe „10 Prozent“ er-\nden jeweiligen Veranlagungszeitraum zu\nsetzt.\nstellen und gilt, solange er nicht widerrufen\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                          wird, auch für die folgenden vier Veranla-\ngungszeiträume, ohne dass die Antragsvo-\n„c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge\nraussetzungen erneut zu belegen sind. Die\nschuldet und diese Kapitalanlage im\nWiderrufserklärung muss dem Finanzamt\nZusammenhang mit einer Kapitalüber-\nspätestens mit der Steuererklärung für den\nlassung an einen Betrieb des Gläubi-\nVeranlagungszeitraum zugehen, für den die\ngers steht. Dies gilt entsprechend,\nSätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr ange-\nwenn Kapital überlassen wird\nwandt werden sollen. Nach einem Widerruf\naa) an eine dem Gläubiger der Kapital-                   ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichti-\nerträge nahestehende Person oder                    gen für diese Beteiligung an der Kapitalge-\nbb) an eine Personengesellschaft, bei                    sellschaft nicht mehr zulässig.“\nder der Gläubiger der Kapitaler-        12. § 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nträge oder eine diesem naheste-\n„(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei\nhende Person als Mitunternehmer\nden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-\nbeteiligt ist oder\nden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die\ncc) an eine Kapitalgesellschaft oder             Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf\nGenossenschaft, an der der Gläubi-          können behinderte Menschen unter den Voraus-\nger der Kapitalerträge oder eine            setzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerer-\ndiesem nahestehende Person zu               mäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach\nmindestens 10 Prozent beteiligt ist,        Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pausch-\nbetrag). Das Wahlrecht kann für die genannten\nsofern der Dritte auf den Gläubiger oder\nAufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeit-\neine diesem nahestehende Person zu-\nraum nur einheitlich ausgeübt werden.“\nrückgreifen kann. Ein Zusammenhang\nist anzunehmen, wenn die Kapitalan-          13. § 34b wird wie folgt gefasst:\nlage und die Kapitalüberlassung auf ei-\n„§ 34b\nnem einheitlichen Plan beruhen. Hier-\nvon ist insbesondere dann auszugehen,                      Steuersätze bei außerordentlichen\nwenn die Kapitalüberlassung in engem                         Einkünften aus Forstwirtschaft\nzeitlichen Zusammenhang mit einer Ka-\n(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus\npitalanlage steht oder die jeweiligen\nHolznutzungen gehören:\nZinsvereinbarungen miteinander ver-\nknüpft sind. Von einem Zusammenhang              1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirt-\nist jedoch nicht auszugehen, wenn die                schaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordent-\nZinsvereinbarungen marktüblich sind                  liche Holznutzungen). Sie liegen nur insoweit\noder die Anwendung des Absatzes 1                    vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich\nbeim Steuerpflichtigen zu keinem Be-                 der Holznutzung infolge höherer Gewalt den\nlastungsvorteil führt. Die Sätze 1 bis 5             Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt. Bei\ngelten sinngemäß, wenn das überlas-                  der Berechnung der zu begünstigenden außer-\nsene Kapital vom Gläubiger der Kapi-                 ordentlichen Holznutzungen des laufenden\ntalerträge für die Erzielung von Einkünf-            Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nut-\nten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1                   zungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Ab-\nNr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.“                     zug zu bringen. Die Differenz zwischen Nut-\nzungssatz und geringerer tatsächlicher Nut-\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-\nzung eines Wirtschaftsjahres stellt die einge-\ngefügt:\nsparte Nutzung dar;\n„3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des\n2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Betei-\nGewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch\nligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn\nEis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-\nder Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-\nbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder\nraum, für den der Antrag erstmals gestellt\ndurch Naturereignisse mit vergleichbaren Fol-\nwird, unmittelbar oder mittelbar\ngen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schä-\na) zu mindestens 25 Prozent an der Kapi-                 den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig ent-\ntalgesellschaft beteiligt ist oder                    stehen.","3154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen          14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a,\nEinkünfte aus Holznutzungen sind                              32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a,\n1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs-               32b, 34 und 34b“ ersetzt.\nkosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, so-          14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehö-\nren, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holz-             a) In Satz 1 wird nach dem Wort „entfällt“ die An-\nnutzungen und Holznutzungen infolge höherer                  gabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt.\nGewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Ab-             b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nsatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie\n„Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu\nsind entsprechend der Höhe der Einnahmen\nermitteln:\naus den bezeichneten Holznutzungen auf diese\nzu verteilen;                                                    Summe der positiven\n2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend                        gewerblichen Einkünfte\ngeminderte\nder Höhe der Einnahmen aus allen Holznut-                                                     •\nSumme aller               tarifliche Steuer\nzungsarten auf diese zu verteilen.                                 positiven Einkünfte\n(3) Die Einkommensteuer bemisst sich\nGewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1\n1. für die zu begünstigenden außerordentlichen                   und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegen-\nHolznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1                  den Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie\nnach § 34 Abs. 1;                                            nicht nach anderen Vorschriften von der Steu-\n2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab-                  erermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.\nsatzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz                  Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche\n(Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte                Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund\ndes durchschnittlichen Steuersatzes, der sich                der Anwendung zwischenstaatlicher Abkom-\nergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer                  men und nach Anrechnung der ausländischen\nnach dem gesamten zu versteuernden Einkom-                   Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Ge-\nmen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt                  setzes und § 12 des Außensteuergesetzes.“\nunterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;\n15. § 35a wird wie folgt geändert:\n3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absat-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen“\nzes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nut-\ndurch die Wörter „in der Europäischen Union\nzungssatz übersteigen, nach dem halben Steu-\noder dem Europäischen Wirtschaftsraum lie-\nersatz der Nummer 2.\ngenden“ ersetzt.\nTreffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb\neines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen                      aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „in-\nHolznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holz-                    ländischen“ durch die Wörter „in der Euro-\nnutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz,                       päischen Union oder dem Europäischen\nsind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1                         Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt.\nNr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen\nanzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen ge-                   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Rest-                   „Voraussetzung für die Steuerermäßigung\nbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu min-                       nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der\ndern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Sat-                       Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine\nzes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwen-                   Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf\ndung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka-                       das Konto des Erbringers der haushaltsna-\nlamitätsnutzungen.                                                   hen Dienstleistung, der Handwerkerleis-\n(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzun-                    tung oder der Pflege- oder Betreuungsleis-\ngen sind nur unter den folgenden Voraussetzun-                       tung erfolgt ist.“\ngen anzuerkennen:                                        16. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2\n1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs-              Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“\ngutachtens oder durch ein Betriebswerk muss               ersetzt.\nperiodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz           17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen\nentsprechen, die unter Berücksichtigung der               a) Satz 4 wird aufgehoben.\nvollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festme-             b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „§ 10\ntern nachhaltig erzielbar sind;                              Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe\n2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie-              „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.\ndenen Nutzungen müssen mengenmäßig nach-             18. § 39 wird wie folgt geändert:\ngewiesen werden;\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende\n3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nzüglich nach Feststellung des Schadensfalls\nHalbsatz angefügt:\ndem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wer-\nden.“                                                        „letztmalig für das Kalenderjahr 2010.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3155\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird der abschließende                  3. die Vorsorgepauschale\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                           a) in den Steuerklassen I, II und IV nach\nNummer 3 angefügt:                                                      Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder\n„3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009                                   Abs. 3, jeweils in Verbindung mit\nund 2010 die Identifikationsnummer                                  § 10c Abs. 5,\n(§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeit-                          b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe\nnehmers.“                                                           des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils\n19. § 39a wird wie folgt geändert:                                             in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1\nund Abs. 5,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n4. den Entlastungsbetrag für Alleinerzie-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nhende (§ 24b) in der Steuerklasse II,\nNr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe\n„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“                   ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.“\nersetzt.                                                 bb) In dem bisherigen Satz 11 wird die Angabe\nbb) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 39b                    „Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sät-\nAbs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b                       zen 2 und 9“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 5“ ersetzt.                              b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird                  „Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um\njeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4,                den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und\n5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1                    den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die\nNr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.                       Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge\n20. § 39b wird wie folgt geändert:                                  jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte um ei-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern\naa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch folgende                  und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungs-\nSätze ersetzt:                                           betrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jah-\nresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-\n„Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom\nlohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Ab-\nlaufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber\nsatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist\ndie Höhe des laufenden Arbeitslohns im\ndie Jahreslohnsteuer für den maßgebenden\nLohnzahlungszeitraum festzustellen und\nJahresarbeitslohn unter Einbeziehung des\nauf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-\nsonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der\nnen. Der Arbeitslohn eines monatlichen\nsonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen\nLohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der\nsonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 han-\nArbeitslohn eines wöchentlichen Lohn-\ndelt, um den Versorgungsfreibetrag und den Al-\nzahlungszeitraums mit 360/7 und der Ar-\ntersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die\nbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungs-\nVoraussetzungen für den Abzug dieser Beträge\nzeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von\njeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der\ndem hochgerechneten Jahresarbeitslohn\nSteuerberechnung für den maßgebenden Jah-\nsind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag\nresarbeitslohn berücksichtigt worden sind.“\n(§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag\n(§ 24a) abzuziehen. Außerdem ist der hoch-       21. (weggefallen)\ngerechnete Jahresarbeitslohn um einen            22. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:\netwaigen auf der Lohnsteuerkarte des\nArbeitnehmers für den Lohnzahlungszeit-                                       „§ 39e\nraum eingetragenen Freibetrag (§ 39a                      Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale\nAbs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a\nAbs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemä-           (1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39\nßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern              bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerab-\noder zu erhöhen. Der so verminderte oder             zugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern\nerhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn,            zum Zweck der Bereitstellung für den automati-\nvermindert um                                        sierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.\n1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a                  (2) Für jeden Steuerpflichtigen speichert das\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Ver-          Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-\nsorgungsbezügen den Pauschbetrag                 reitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuer-\n(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und              abzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende\nden Zuschlag zum Versorgungsfrei-                Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenord-\nbetrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklas-          nung genannten Daten hinzu:\nsen I bis V,                                     1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhe-\n2. den        Sonderausgaben-Pauschbetrag                benden Religionsgemeinschaft,\n(§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II        2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer\nund IV und den verdoppelten Sonder-                  des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehö-\nausgaben-Pauschbetrag in der Steuer-                 rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-\nklasse III,                                          meinschaft,","3156         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und so-                (5) Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugs-\nweit bekannt die Rechtsstellung und Zuord-               merkmale sind die für die Lohnsteuerkarte gelten-\nnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identi-          den Schutzvorschriften entsprechend anzuwen-\nfikationsnummer des anderen Elternteiles,                den. Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich\noder leichtfertig für andere Zwecke als die Durch-\n4. Familienstand und gewählte Steuerklassen                  führung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs ver-\n(§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und bean-             wendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist\ntragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der           anzuwenden.\nKinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzu-\nrechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Ge-                 (6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerk-\nmeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde.                    male sind vom Arbeitgeber für die Durchführung\ndes Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzu-\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-                wenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern\nben dem Bundeszentralamt für Steuern unter An-               geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf\ngabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1           bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der\nbis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen                Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern\nmitzuteilen. Diese Behörden sind insoweit, als sie           die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.\ndie Grundlagen für die Bildung der elektronischen\n(7) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nLohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Ände-\nmale werden erstmals für die Durchführung des\nrungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanz-\nLohnsteuerabzugs gebildet. Der Steuerpflichtige\nbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den An-\nkann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgaben-\nweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts\nordnung) beantragen, dass für ihn keine elektro-\nnachzukommen.\nnischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebil-\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die             det werden. Erstmalig gebildete oder geänderte\nIdentifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk-             elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind\nmale für den Kirchensteuerabzug und folgende                 dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder\nLohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers                   elektronisch bereitzustellen. Werden dem Arbeit-\nzum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch              nehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-\nden Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem                male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tat-\nDatensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen,            sächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er ver-\ndie Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag            pflichtet, sie ändern zu lassen.\nund Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht                  (8) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-\nein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Ar-              triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger\nbeitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere            Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am\nDienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugs-             Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Ar-\nmerkmale zu bilden. Das Bundeszentralamt für                 beitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,\nSteuern führt die elektronischen Lohnsteuerab-               der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer\nzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ih-                 geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-\nrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-          haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches\nIdentifikationsnummer (§ 139c der Abgabenord-                Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.\nnung) des Arbeitgebers zusammen.                             Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe sei-\n(4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber               ner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Ver-\nbei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck               zeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit An-\ndes Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine                gabe der jeweiligen Identifikationsnummer und\nIdentifikationsnummer sowie den Tag seiner Ge-               des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufü-\nburt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn             gen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-\ndes Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugs-                nem Vordruck zu stellen. Das Betriebsstättenfi-\nmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszent-               nanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die\nralamt für Steuern durch Datenfernübertragung                Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Ka-\nabzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-               lenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-\nbeitnehmer zu übernehmen. Zur Plausibilitätsprü-             gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für\nfung der Identifikationsnummer hält das Bundes-              den Arbeitnehmer. Absatz 5 ist entsprechend an-\nzentralamt für Steuern für den Arbeitgeber ent-              zuwenden.\nsprechende Regeln zum Abruf bereit. Für den Ab-                  (9) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der                male sind für die Durchführung des Lohnsteuerab-\nArbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirt-              zugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben\nschafts-Identifikationsnummer sowie die Identifi-            die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das\nkationsnummer und den Tag der Geburt des Ar-                 Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermit-\nbeitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die             teln. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010\nBeendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich              ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Ar-\ndem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.                beitnehmers einzutragen. Das Bundeszentralamt\nBeauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der             für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der\nDurchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich                  elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und\nder Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren            das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber\nund zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikations-            zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-\nnummer mitzuteilen.                                          zugs ab 2011. Die nach Landesrecht zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3157\nBehörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem                        bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nBundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm ab-                         „Nach Vergabe der Identifikationsnummer\nzustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur                           (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Ar-\nEinführung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-                         beitgeber für die Datenübermittlung an-\nmerkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die                          stelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-\nZahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer                          mals die Identifikationsnummer des Arbeit-\nund die bisherige Steuerklasse oder Steuerklas-                         nehmers zu verwenden. Das Bundesminis-\nsen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern                        terium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der\nbis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifika-                      erstmaligen Verwendung durch ein im\ntionsnummer der leiblichen Eltern, soweit be-                           Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes\nkannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte                             Schreiben mit.“\nMenschen und Hinterbliebene und den amtlichen\nGemeindeschlüssel. Die Verfahren haben die Si-            25. (weggefallen)\ncherheitsanforderungen nach dem Stand der                 26. (weggefallen)\nTechnik zu erfüllen.                                      27. (weggefallen)\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann          28. § 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch\n„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist\nden Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt\njede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-\nzu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Zur\nsem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nPrüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit\nund nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-\nder Verfahren zur Bildung, Speicherung und Über-\nlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990\nmittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Ab-\nüber das gemeinsame Steuersystem der Mutter-\nruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\nund Tochtergesellschaften verschiedener Mit-\nmale können die elektronischen Lohnsteuerab-\ngliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266\nzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert\nS. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch\nund genutzt werden. Zur Erprobung der in Satz 2\ndie Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. No-\ngenannten Verfahren können das Bundeszentral-\nvember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeit-\namt für Steuern und die an der Erprobung teil-\npunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer\nnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der\nnach § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens\nAbsätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalender-\nzu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-\njahr 2010 anwenden. Das Bundesministerium der\ngesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“\nFinanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung\ndes Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-           28a. In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird nach\nzugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu                 der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1\nveröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. Das                  Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10“ die Angabe „unter\nBundeszentralamt für Steuern kann mit Zustim-                  den Voraussetzungen des Buchstabens a“ einge-\nmung des Bundesministeriums der Finanzen die                   fügt.\nan der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber aus-           29. § 45a wird wie folgt geändert:\nwählen. Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-\nzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnum-                      „(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapi-\nmer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt,                  talertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der\ntritt    die    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer                 in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist\n(§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle                     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf\nder Wirtschafts-Identifikationsnummer.“                            elektronischem Weg nach Maßgabe der Steu-\nerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermit-\n23. (weggefallen)                                                      teln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-\n24. § 41b wird wie folgt geändert:                                     abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-\nmen ist. Der Grund für die Nichtabführung ist\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nanzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                   zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elekt-\nWörter „durch Datenfernübertragung an die                 ronische Übermittlung verzichten; in diesem\namtlich bestimmte Übermittlungsstelle“                    Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von\ndurch die Angabe „auf elektronischem                      dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag aus-\nWeg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über-                    führenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder\nmittlungsverordnung vom 28. Januar 2003                   einer vertretungsberechtigten Person zu unter-\n(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die              schreiben.“\nVerordnung vom 20. Dezember 2006                      b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „hälftig“ durch\n(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden               die Wörter „nicht in voller Höhe“ ersetzt.\nFassung,“ ersetzt.\n30. § 46 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 8 wird aufgehoben.\na) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ab-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Datenfernübertra-                     lauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-\ngung“ durch die Angabe „Datenübermitt-                         genden zweiten Kalenderjahres“ aufgeho-\nlung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.                            ben.","3158         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                               letzt geändert durch die Richtlinie\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent“                        2006/98/EG des Rates vom 20. No-\ndurch die Angabe „den unter Verwendung des                             vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363\nnach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsat-                              S. 129), anstelle der bestehenden\nzes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt.                                   Steuern oder ergänzend zu ihnen ein-\ngeführt wird.“\n30a. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           bb) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nändert:\naa) Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter                   aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die An-\n„übrigen Vorschriften des § 34 und die“ ge-                        gabe „oder Anlage 3a Nr. 1“ gestri-\nstrichen.                                                          chen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in den Fäl-                  bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt\nlen des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe                            gefasst:\n„in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.\n„cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu die-\n31. In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden der die Num-                                 sem Gesetz aufgeführten Steu-\nmer abschließende Punkt gestrichen und folgen-                                  ern unterliegt und nicht von ihr\nder Halbsatz angefügt:                                                          befreit ist. Entsprechendes gilt\n„mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im                                    für eine mit diesen Steuern iden-\nRahmen des europäischen und internationalen                                     tische oder weitgehend ähnliche\nEmissionshandels.“                                                              Steuer, die nach dem jeweiligen\n32. In § 50d Abs. 9 Satz 3 werden nach der Angabe                                    Zeitpunkt des Inkrafttretens der\n„§ 20 Abs. 2“ die Wörter „des Außensteuergeset-                                 Richtlinie 2003/49/EG des Rates\nzes“ eingefügt.                                                                 vom 3. Juni 2003 (ABl. EU\nNr. L 157 S. 49), zuletzt geändert\n33. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2                                    durch die Richtlinie 2006/98/EG\nSatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9“                                  des Rates vom 20. November\nersetzt.                                                                        2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),\n34. § 50g wird wie folgt geändert:                                                   anstelle der bestehenden Steu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                      ern oder ergänzend zu ihnen ein-\ngeführt wird.“\n„§ 50g\nEntlastung vom                                  ccc) Nummer 5 Buchstabe a wird folgen-\nSteuerabzug bei Zahlungen von                                 der Satz 2 angefügt:\nZinsen und Lizenzgebühren zwischen                               „Ein Unternehmen ist im Sinne von\nverbundenen Unternehmen verschiedener                               Doppelbuchstabe bb in einem Mit-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union“.                            gliedstaat der Europäischen Union\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      ansässig, wenn es der unbeschränk-\naa) Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppel-                                ten Steuerpflicht im Inland oder einer\nbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:                               vergleichbaren Besteuerung in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europä-\n„bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-                         ischen Union nach dessen Rechtsvor-\ngebühren Einkünfte darstellen, auf                           schriften unterliegt.“\nGrund derer die Gewinne der Be-\ntriebsstätte in dem Mitgliedstaat der             cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nEuropäischen Union, in dem sie gele-\n35. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „der so zu\ngen ist, zu einer der in Nummer 5\ngestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommen-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc ge-\nsteuererklärung verwendet werden kann“ und das\nnannten Steuer beziehungsweise im\nsich anschließende Komma gestrichen.\nFall Belgiens dem „impôt des non-\nrésidents/belasting der nietverblijf-      36. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b\nhouders“ beziehungsweise im Fall               Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2\nSpaniens dem „Impuesto sobre la                Satz 5“ ersetzt.\nRenta de no Residentes“ beziehungs-\nweise zu einer mit diesen Steuern          37. § 52 wird wie folgt geändert:\nidentischen oder weitgehend ähnli-             a)   Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nchen Steuer herangezogen werden,\ndie nach dem jeweiligen Zeitpunkt                       „(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des\ndes Inkrafttretens der Richtlinie 2003/             Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n49/EG des Rates vom 3. Juni 2003                    2007 (BGBl. I S. 3150) ist für Staatsangehö-\nüber eine gemeinsame Steuerrege-                    rige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nlung für Zahlungen von Zinsen und Li-               Union oder eines Staates, auf den das Ab-\nzenzgebühren zwischen verbundenen                   kommen über den Europäischen Wirtschafts-\nUnternehmen verschiedener Mitglied-                 raum anwendbar ist, auf Antrag auch für Ver-\nstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zu-              anlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007           3159\nsoweit Steuerbescheide noch nicht be-                          (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leis-\nstandskräftig sind.“                                           tungsempfängers, dem in den Jahren\n2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen\nb)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern\nerheben. Das Bundeszentralamt für Steu-\n„§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fas-                  ern teilt dem Mitteilungspflichtigen die\nsung der Bekanntmachung vom 16. April                     Identifikationsnummer des Leistungs-\n1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla-                    empfängers mit, sofern die übermittelten\ngungszeiträume ab 1999 weiter anzu-                       Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der\nwenden, soweit sich ein positiver Betrag                  Abgabenordnung beim Bundeszentral-\nim Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt                    amt für Steuern gespeicherten Daten\noder soweit eine in einem ausländischen                   übereinstimmen. Stimmen die Daten\nStaat belegene Betriebsstätte im Sinne                    nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1\ndes § 2a Abs. 4 in der Fassung des Sat-                   und 2 Anwendung.“\nzes 6 in eine Kapitalgesellschaft umge-\nwandelt, übertragen oder aufgegeben              g)  Absatz 43a wird wie folgt gefasst:\nwird.“\n„(43a) § 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „für die Veran-             des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nlagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch                ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsange-\ndie Angabe „für Veranlagungszeiträume                hörigen eines Mitgliedstaates der Europä-\nab 2006“ ersetzt.                                    ischen Union oder eines Staates, auf den\ndas Abkommen über den Europäischen Wirt-\nc)  Absatz 5 wird aufgehoben.                                 schaftsraum anwendbar ist, die im Hoheits-\nd)  Folgender Absatz 23e wird eingefügt:                      gebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf\n„(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung               Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-                2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide\nber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versor-           noch nicht bestandskräftig sind. Abweichend\ngungsleistungen anzuwenden, die auf nach                  von § 32b Abs. 3 kann das Bundesministe-\ndem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermö-                 rium der Finanzen den Zeitpunkt der erstma-\ngensübertragungen beruhen. Für Versor-                    ligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein\ngungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar                im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes\n2008 vereinbarten Vermögensübertragungen                  Schreiben mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt\nberuhen, gilt dies nur, wenn das übertragene              sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20. Dezem-\nVermögen nur deshalb einen ausreichenden                  ber 2003 geltenden Fassung weiter anzu-\nErtrag bringt, weil ersparte Aufwendungen                 wenden.“\nmit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines\nzu eigenen Zwecken vom Vermögensüber-                 h)  Absatz 49 Satz 1 wird aufgehoben.\nnehmer genutzten Grundstücks zu den Erträ-\nh1) Dem Absatz 50a wird folgender Satz ange-\ngen des Vermögens gerechnet werden.“\nfügt:\nd1) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:\n„§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-\n„(24a) § 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung              setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-                S. 3150 ) ist erstmals für den Veranlagungs-\nber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veran-            zeitraum 2008 anzuwenden.“\nlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, so-\ni)  Dem Absatz 50b wird folgender Satz ange-\nweit\nfügt:\n1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen\nauswirkt oder                                          „§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\n2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des            vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist\nJahressteuergesetzes 2008 vom 20. De-                  in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht               kommensteuer noch nicht bestandskräftig\nunanfechtbar war oder unter dem Vorbe-                 festgesetzt ist.“\nhalt der Nachprüfung stand.“\nj)  (weggefallen)\ne)  Absatz 35 wird aufgehoben.\nk)  Absatz 52b wird wie folgt gefasst:\nf)  Absatz 38a wird wie folgt geändert:\n„(52b) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor\naa) Die Angabe „§ 22a Abs. 1“ wird durch die              Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des\nAngabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                       S. 3150) ist erstmals anzuwenden für Lohn-\nsteuerbescheinigungen von laufendem Ar-\n„Der Mitteilungspflichtige nach § 22a                beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-\nAbs. 1 kann die Identifikationsnummer                ber 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum","3160        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\ngezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die           b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:\nnach dem 31. Dezember 2008 zufließen.“\n„§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nl)   Absatz 55a wird wie folgt gefasst:                         kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge\n„(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fas-\nanzuwenden, die dem Gläubiger nach dem\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-\n31. Dezember 2007 zufließen.“\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Aus-\nschüttungen im Sinne des § 43b anzuwen-            39. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-\nden, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-            fasst:\nßen.“\n„bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-\nm)   Absatz 55b wird aufgehoben.                            setz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,\nm1) Dem Absatz 55j wird folgender Satz ange-                3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schät-\nfügt:                                                  zen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte\nFlurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich\n„§ 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Arti-            ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli\nkels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007              1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2\n(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-          der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster)\nlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in                 ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.“\nFällen, in denen am 28. Dezember 2007 über\neinen Antrag auf Veranlagung zur Einkom-           40. In § 81a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bun-\nmensteuer noch nicht bestandskräftig ent-              desbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem\nschieden ist.“                                         Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt.\nm2) Absatz 58 wird wie folgt gefasst:                   41. In § 86 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder ent-\n„(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Arti-          sprechender Regelungen eines Landesbesol-\nkels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007              dungsgesetzes“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen\neines Mitgliedstaates der Europäischen             42. In § 89 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „auf amt-\nUnion oder eines Staates, auf den das Ab-              lich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitba-\nkommen über den Europäischen Wirtschafts-              ren Datenträgern oder“ gestrichen.\nraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet ei-\nnes dieser Staaten ihren Wohnsitz oder ge-         43. § 91 wird wie folgt geändert:\nwöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nauch für Veranlagungszeiträume vor 2008 an-\nzuwenden, soweit Steuerbescheide noch                      „Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von\nnicht bestandskräftig sind.“                               dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten\nn)   Folgender Absatz 58a wird eingefügt:                       Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der\ngesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4,\n„(58a) § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fas-            ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuer-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-               festsetzung oder die gesonderte Feststellung\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals                 ist insoweit zu ändern.“\nauf Vergütungen anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 2006 zufließen.“                          b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „auf automa-\no)   Absatz 59b wird wie folgt gefasst:                         tisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestri-\nchen.\n„(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fas-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-       44. In § 92b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlun-          Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem,\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                maschinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-\nber 2006 erfolgen.“                                    strichen.\np)   Absatz 65 wird wie folgt gefasst:                  45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„(65) § 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung\na) In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenüber-\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nmittlung auf amtlich vorgeschriebenem ma-\nber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veran-\nschinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-\nlagungszeitraum 2002 anzuwenden.“\nstrichen.\n38. § 52a wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:\n„Der Anbieter hat die einbehaltenen und abge-\n„(15) § 32d Abs. 2 in der Fassung des Arti-               führten Beträge der zentralen Stelle nach amt-\nkels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                    lich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich\n(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran-                bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen\nlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“                            und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007          3161\nzur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen                    c)  Gesellschaften bulgarischen Rechts\nErträge dem Zulageberechtigten zu bescheini-                       mit der Bezeichnung „събирателното\ngen.“                                                              дружество“,             „командитното\nдружество“, „дружеството с огра-\nc) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz                      ничена отговорност“, „акционерното\nersetzt:                                                           дружество“,             „командитното\n„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 ent-                    дружество с акции“, „неперсони-\nsprechend.“                                                        фицирано дружество“, „кооперации“,\n„кооперативни съюзи“, „държавни\n46. In § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird jeweils                   предприятия“, die nach bulgarischem\ndie Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ durch die Angabe                       Recht gegründet wurden und gewerb-\n„§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt.                                          liche Tätigkeiten ausüben;\n47. Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt geändert:                  d)  Gesellschaften tschechischen Rechts\nmit der Bezeichnung „akciová společ-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnost“, „společnost s ručením omeze-\n„1. eine der aufgeführten Formen aufweist:                         ným“;\na)   die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/                e)  Gesellschaften dänischen Rechts mit\n2001 des Rates vom 8. Oktober 2001                        der Bezeichnung „aktieselskab“ oder\nüber das Statut der Europäischen Ge-                      „anpartsselskab“. Weitere nach dem\nsellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),                 Körperschaftsteuergesetz steuerpflich-\nzuletzt geändert durch die Verordnung                     tige Gesellschaften, soweit ihr steuer-\n(EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom                          barer Gewinn nach den allgemeinen\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363                      steuerrechtlichen Bestimmungen für\nS. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des                   die „aktieselskaber“ ermittelt und be-\nRates vom 8. Oktober 2001 zur Ergän-                      steuert wird;\nzung des Statuts der Europäischen Ge-\nsellschaft hinsichtlich der Beteiligung               f)  Gesellschaften deutschen Rechts mit\nder Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294                       der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,\nS. 22) gegründeten Gesellschaften so-                     „Kommanditgesellschaft auf Aktien“,\nwie die nach der Verordnung (EG)                          „Gesellschaft mit beschränkter Haf-\nNr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli                      tung“, „Versicherungsverein auf Ge-\n2003 über das Statut der Europäischen                     genseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-\nGenossenschaft (SCE) (ABl. EU                             schaftsgenossenschaft“, „Betrieb ge-\nNr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35)                      werblicher Art von juristischen Perso-\nund nach der Richtlinie 2003/72/EG                        nen des öffentlichen Rechts“, und an-\ndes Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergän-                    dere nach deutschem Recht gegrün-\nzung des Statuts der Europäischen Ge-                     dete Gesellschaften, die der deutschen\nnossenschaft hinsichtlich der Beteili-                    Körperschaftsteuer unterliegen;\ngung der Arbeitnehmer (ABl. EU                        g)  Gesellschaften estnischen Rechts mit\nNr. L 207 S. 25) gegründeten Genos-                       der Bezeichnung „täisühing“, „usaldus-\nsenschaften;                                              ühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tu-\nb)   Gesellschaften belgischen Rechts mit                      lundusühistu“;\nder Bezeichnung „société anonyme“/\nh)  Gesellschaften griechischen Rechts\n„naamloze vennootschap“, „société en\nmit der Bezeichnung „ανώνυμη εται-\ncommandite par actions“/„commandi-\nρεία“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης\ntaire vennootschap op aandelen“, „so-\n(Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechi-\nciété privée à responsabilité limitée“/\nschem Recht gegründete Gesellschaf-\n„besloten vennootschap met beperkte\nten, die der griechischen Körperschaft-\naansprakelijkheid“, „société coopéra-\nsteuer unterliegen;\ntive à responsabilité limitée“/„coöpera-\ntieve vennootschap met beperkte aan-                  i)  Gesellschaften spanischen Rechts mit\nsprakelijkheid“, „société coopérative à                   der Bezeichnung „sociedad anónima“,\nresponsabilité illimitée“/„coöperatieve                   „sociedad comanditaria por acciones“,\nvennootschap met onbeperkte aan-                          „sociedad de responsabilidad limi-\nsprakelijkheid“, „société en nom col-                     tada“, die öffentlich-rechtlichen Kör-\nlectif“/„vennootschap onder firma“,                       perschaften, deren Tätigkeit unter das\n„société en commandite simple“/„ge-                       Privatrecht fällt. Andere nach spani-\nwone commanditaire vennootschap“,                         schem Recht gegründete Körperschaf-\nöffentliche Unternehmen, die eine der                     ten, die der spanischen Körperschaft-\ngenannten Rechtsformen angenom-                           steuer („impuesto sobre sociedades“)\nmen haben, und andere nach belgi-                         unterliegen;\nschem Recht gegründete Gesellschaf-\nten, die der belgischen Körperschaft-                 j)  Gesellschaften französischen Rechts\nsteuer unterliegen;                                       mit der Bezeichnung „société ano-","3162  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nnyme“, „société en commandite par                      r)  Gesellschaften maltesischen Rechts\nactions“, „société à responsabilité limi-                  mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’\ntée“, „sociétés par actions simplifiées“,                  Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet\n„sociétés d’assurances mutuelles“,                         en commandite li l-kapital tagħhom\n„caisses d’épargne et de prévoyance“,                      maqsum f'azzjonijiet“;\n„sociétés civiles“, die automatisch der\nKörperschaftsteuer unterliegen, „coo-                  s)  Gesellschaften          niederländischen\npératives“, „unions de coopératives“,                      Rechts mit der Bezeichnung „naamloze\ndie öffentlichen Industrie- und Han-                       vennootschap“, „besloten vennoot-\ndelsbetriebe und -unternehmen und                          schap met beperkte aansprakelijk-\nandere nach französischem Recht ge-                        heid“, „Open commanditaire vennoot-\ngründete Gesellschaften, die der fran-                     schap“, „Coöperatie“, „onderlinge\nzösischen Körperschaftsteuer unterlie-                     waarborgmaatschappij“, „Fonds voor\ngen;                                                       gemene rekening“, „vereniging op coö-\nperatieve     grondslag“,    „vereniging\nk)  nach irischem Recht gegründete oder                        welke op onderlinge grondslag als ver-\neingetragene Gesellschaften, gemäß\nzekeraar of kredietinstelling optreedt“\ndem Industrial and Provident Societies\nund andere nach niederländischem\nAct eingetragene Körperschaften, ge-\nRecht gegründete Gesellschaften, die\nmäß dem Building Societies Act ge-                         der niederländischen Körperschaft-\ngründete „building societies“ und\nsteuer unterliegen;\n„trustee savings banks“ im Sinne des\nTrustee Savings Banks Act von 1989;\nt)  Gesellschaften          österreichischen\nl)  Gesellschaften italienischen Rechts mit                    Rechts mit der Bezeichnung „Aktienge-\nder Bezeichnung „società per azioni“,                      sellschaft“, „Gesellschaft mit be-\n„società in accomandita per azioni“,                       schränkter Haftung“, „Versicherungs-\n„società a responsibilità limitata“, „so-                  vereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-\ncietà cooperative“, „società di mutua                      und      Wirtschaftsgenossenschaften“,\nassicurazione“ sowie öffentliche und                       „Betriebe gewerblicher Art von Körper-\nprivate Körperschaften, deren Tätigkeit                    schaften des öffentlichen Rechts“,\nganz oder überwiegend handelsge-                           „Sparkassen“ und andere nach öster-\nwerblicher Art ist;                                        reichischem Recht gegründete Gesell-\nschaften, die der österreichischen Kör-\nm) Gesellschaften zyprischen Rechts mit                        perschaftsteuer unterliegen;\nder Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne\nder Einkommensteuergesetze;                            u)  Gesellschaften polnischen Rechts mit\nn)  Gesellschaften lettischen Rechts mit                       der Bezeichnung „spółka akcyjna“,\nder Bezeichnung „akciju sabiedrība“,                       „spółka z ograniczoną odpowiedzial-\n„sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;                      nością“;\no)  Gesellschaften litauischen Rechts;                     v)  die nach portugiesischem Recht ge-\ngründeten Handelsgesellschaften oder\np)  Gesellschaften          luxemburgischen\nzivilrechtlichen Handelsgesellschaften,\nRechts mit der Bezeichnung „société\nGenossenschaften und öffentlichen\nanonyme“, „société en commandite\nUnternehmen;\npar actions“, „société à responsabilité\nlimitée“, „société coopérative“, „so-\nw) Gesellschaften rumänischen Rechts\nciété coopérative organisée comme\nmit der Bezeichnung „societăţi pe acţi-\nune société anonyme“, „association\nuni“, „societăţi în comandită pe acţi-\nd'assurances mutuelles“, „association\nuni“, „societăţi cu răspundere limitată“;\nd’épargne-pension“, „entreprise de na-\nture commerciale, industrielle ou mi-\nx)  Gesellschaften slowenischen Rechts\nnière de l’Etat, des communes, des\nmit der Bezeichnung „delniška družba“,\nsyndicats de communes, des établis-\n„komanditna družba“, „družba z ome-\nsements publics et des autres person-\njeno odgovornostjo“;\nnes morales de droit public“ sowie an-\ndere nach luxemburgischem Recht ge-\ngründete Gesellschaften, die der lu-                   y)  Gesellschaften slowakischen Rechts\nmit der Bezeichnung „akciová spoloč-\nxemburgischen Körperschaftsteuer un-\nnosť“, „spoločnosť s ručením obmed-\nterliegen;\nzeným“, „komanditná spoločnosť“;\nq)  Gesellschaften ungarischen Rechts mit\nder Bezeichnung „közkereseti társa-                    z)  Gesellschaften finnischen Rechts mit\nság“, „betéti társaság“, „közös válla-                     der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktie-\nlat“, „korlátolt felelősségű társaság“,                    bolag“,        „osuuskunta“/„andelslag“,\n„részvénytársaság“, „egyesülés“, „szö-                     „säästöpankki“/„sparbank“ und „vaku-\nvetkezet“;                                                 utusyhtiö“/„försäkringsbolag“;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007           3163\naa) Gesellschaften schwedischen Rechts               b) In Nummer 3 werden nach dem letzten Spie-\nmit der Bezeichnung „aktiebolag“, „för-             gelstrich ein Komma und folgende Spiegelstri-\nsäkringsaktiebolag“, „ekonomiska före-              che angefügt:\nningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga för-\nsäkringsbolag“;                                     „ – корпоративен данък in Bulgarien,\nab) nach dem Recht des Vereinigten Kö-\nnigreichs gegründete Gesellschaften.“                –  impozit pe profit in Rumänien“.\n48. Die Anlage 3 (zu § 50g) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 50g)\n1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:\na)  Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société\nen commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée\nà responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-\nrecht fällt;\nb)  Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;\nc)  Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:\n„Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haf-\ntung“;\nd)  Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„ανώνυµη εταιρíα“;\ne)  Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“\nsowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;\nf)  Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ sowie die\nstaatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;\ng)  Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies limited by shares or by\nguarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder ge-\nmäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;\nh)  Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“ sowie\nstaatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;\ni)  Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“;\nj)  Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„naamloze vennootschap“ und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;\nk)  Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;\nl)  Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-\ndelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;\nm) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försä-\nkringsbolag“;","3164         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nn)   Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;\no)   nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;\np)   Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní\nspolečnost“ und „družstvo“;\nq)   Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“;\nr)   Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet\nwerden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im\nSinne der Einkommensteuergesetze gelten;\ns)   Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;\nt)   nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;\nu)   Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvény-\ntársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ und „szövetkezet“;\nv)   Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“ und „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum\nf'azzjonijiet“;\nw) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“;\nx)   Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovor-\nnostjo“ und „družba z neomejeno odgovornostjo“;\ny)   Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná ob-\nchodná spoločnos“ und „družstvo“;\naa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“,\n„акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни\nсъюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche\nTätigkeiten ausüben;\nab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:\n„societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.\n2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:\n– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,\n– selskabsskat in Dänemark,\n– Körperschaftsteuer in Deutschland,\n– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,\n– impuesto sobre sociedades in Spanien,\n– impôt sur les sociétés in Frankreich,\n– corporation tax in Irland,\n– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,\n– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,\n– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,\n– Körperschaftsteuer in Österreich,\n– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,\n– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,\n– statlig inkomstskatt in Schweden,\n– corporation tax im Vereinigten Königreich,\n– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007             3165\n– Tulumaks in Estland,\n– φόρος εισοδήματος in Zypern,\n– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,\n– Pelno mokestis in Litauen,\n– Társasági adó in Ungarn,\n– Taxxa fuq l-income in Malta,\n– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,\n– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,\n– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,\n– корпоративен данък in Bulgarien,\n– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien.“\n49. Die Anlage 3a (zu § 50g) wird aufgehoben.\nArtikel 1a                            1a. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                    „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                        auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-\nhende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                 schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                   grundes erforscht oder ausgebeutet werden oder\n(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneu-\nGesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird             erbarer Energien dient.“\nwie folgt geändert:\n1. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              1b. § 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer              „die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\nAnmeldung einer inländischen Zweigniederlassung                deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-\neiner Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Ein-         unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-\ntragung in das Handelsregister diesem zu übersen-              zes in der jeweils aktuellen Fassung oder ent-\nden sind.“                                                     sprechender Landesgesetze, soweit diese Landes-\ngesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen\n2. In § 84 Abs. 3b wird vor Satz 1 folgender Satz ein-            des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und\ngefügt:                                                        im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, so-\n„§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a             weit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                    lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-\nS. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. De-            wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-\nzember 2007 anzuwenden.“                                       nungsbaus durchführen.“\n2. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absat-\nÄnderung der                                    zes 2 Satz 1, 3 und 5“ durch die Angabe „im\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                          Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6“ ersetzt.\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Altersvorsorge-Durch-              b) Folgende Sätze werden angefügt:\nführungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch               „Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Sat-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                zes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zu-\nS. 2878) geändert worden ist, werden aufgehoben.                     sammenhang mit einer Darlehensforderung oder\naus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die\nfür ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das\nArtikel 3\nDarlehen oder die Sicherheit von einem Gesell-\nÄnderung                                      schafter gewährt wird, der zu mehr als einem\ndes Körperschaftsteuergesetzes                            Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-\noder Stammkapital der Körperschaft, der das\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                   Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                         Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahe-\nS. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes              stehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2\nvom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt               des Außensteuergesetzes oder für Gewinnmin-\ngeändert:                                                            derungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf\nden zu mehr als einem Viertel am Grund- oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie\nStammkapital beteiligten Gesellschafter oder\nfolgt gefasst:\neine diesem nahestehende Person auf Grund\n„§ 40 (weggefallen)“.                                            eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.","3166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nDie Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn             c1) Dem Absatz 9 wird folgende Nummer 5 ange-\nnachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-                fügt:\nter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen\ngewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte;                „5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des\ndabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der                    Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nGesellschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 4                       S. 3150) ist auch für Veranlagungszeit-\nbis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus                      räume vor 2008 anzuwenden.“\nRechtshandlungen, die einer Darlehensgewäh-               c2) Dem Absatz 13d werden folgende Sätze ange-\nrung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne                fügt:\naus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit\ndem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkom-                  „Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der\nmensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben                   Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\nbei der Ermittlung des Einkommens außer An-                   7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), die Körper-\nsatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-               schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des\nschreibung Satz 3 angewendet worden ist.“                     § 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-\nsung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind\n3. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst:              § 38 und § 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden.\n„§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Ein-               § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3\nkommensteuergesetzes gelten entsprechend.“                       des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“\n3a. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nd)  Es wird folgender Absatz 16 angefügt:\n„(4) Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre\nUrsache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der                 „(16) § 38 und § 40 in der am 27. Dezember\nSteuerbilanz des Organträgers ein besonderer akti-               2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-\nver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des                   wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember\nBetrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteili-               2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag\ngung des Organträgers am Nennkapital der Organ-                  weiter anzuwenden für\ngesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräuße-               1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfol-\nrung der Organbeteiligung sind die besonderen                       ger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu\nAusgleichsposten aufzulösen. Dadurch erhöht oder                    mindestens 50 Prozent\nverringert sich das Einkommen des Organträgers.\n§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset-                   a) juristische Personen des öffentlichen\nzes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden.                           Rechts aus Mitgliedstaaten der Europä-\nDer Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere                        ischen Union oder aus Staaten, auf die\ndie Umwandlung der Organgesellschaft auf eine                           das Abkommen über den Europäischen\nPersonengesellschaft oder eine natürliche Person,                       Wirtschaftsraum Anwendung findet oder\ndie verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organ-\nb) Körperschaften, Personenvereinigungen\ngesellschaft und die Auflösung der Organgesell-\noder Vermögensmassen im Sinne des\nschaft. Minder- oder Mehrabführungen im Sinne\n§ 5 Abs. 1 Nr. 9\ndes Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der\nan den Organträger abgeführte Gewinn von dem                        alleine oder gemeinsam beteiligt sind und\nSteuerbilanzgewinn der Organgesellschaft ab-\nweicht und diese Abweichung in organschaftlicher                 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,\nZeit verursacht ist.“                                            die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Ver-\n3b. § 27 wird wie folgt geändert:                                    waltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwe-\ncken dienenden Grundbesitzes, durch Betreu-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2               ung von Wohnbauten oder durch die Errichtung\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2                  und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-\nund 3“ ersetzt.                                               lungen oder Eigentumswohnungen erzielen,\nsowie für steuerbefreite Körperschaften.\nb) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.\nDer Antrag ist unwiderruflich und kann von der\n4. § 34 wird wie folgt geändert:\nKörperschaft bis zum 30. September 2008 bei\na)   In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“ durch                dem für die Besteuerung zuständigen Finanz-\ndie Jahreszahl „2008“ ersetzt.                              amt gestellt werden. Die Körperschaften oder\nderen Rechtsnachfolger müssen die Vorausset-\nb)   In Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „§ 8b                   zungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis\nAbs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8b                 zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38\nAbs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.                               Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des\nc)   Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                  Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen\ndes Satzes 1 nach Antragstellung erstmals\n„§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des              nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                     § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt.\nS. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-            Die Festsetzung und Erhebung des Körper-\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 en-                  schaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich\nden.“                                                       nach § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007           3167\nkels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007               im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als             verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1\nZahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6               letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem\nSatz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des           1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums\nZeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gel-          festgestellt. Bei über den 31. Dezember 2006 hi-\nten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend,             naus fortdauernden Liquidationen endet der Be-\nsoweit das Vermögen der Körperschaft oder ih-           steuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Kör-\nres Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung               perschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des\nnach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder                   31. Dezember 2006. Die Absätze 1 bis 3 sind letzt-\nAuf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1          mals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem\nund 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder                 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgeben-\nteilweise auf eine andere Körperschaft über-            den Zeitpunkt erfolgt sind.\ngeht und diese keinen Antrag nach Satz 2 ge-\nstellt hat. § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember             (5) Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag be-\n2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwen-               trägt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten\nden.“                                                   Endbetrags. Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich\nnach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuer-\n5. § 37 wird wie folgt geändert:                                erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft\noder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember\na) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze\n2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßge-\nersetzt:\nbenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut\n„Wird das Vermögen einer Körperschaft oder                Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden\nPersonenvereinigung im Rahmen einer Liquida-              würde. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist\ntion im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember              nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.\n2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird\ndas Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf                (6) Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfol-\nden Stichtag ermittelt, auf den die Liquidations-         ger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körper-\nschlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 bis 3          schaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeit-\nsind letztmals auf Gewinnausschüttungen und               raums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahres-\nals ausgeschüttet geltende Beträge anzuwen-               beträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). Satz 1\nden, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu               gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereini-\ndem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt             gungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in\nsind. In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1        Liquidation befanden. Der Anspruch entsteht am\nbis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die              1. Januar 2007. Der Körperschaftsteuererhöhungs-\nbis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Kör-           betrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum\nperschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt              festgesetzt. Der Jahresbetrag ist jeweils am\nwird.“                                                    30. September fällig. Für das Jahr der Bekanntgabe\ndes Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekannt-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“           gabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 er-\ndurch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder               folgt. In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte\nSatz 3“ ersetzt.                                     Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nbb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:             gabe des Bescheids fällig. Der Anspruch ist nicht\nverzinslich. Die Festsetzungsfrist für die Festset-\n„Der Anspruch ist jeweils am 30. September           zung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags\nauszuzahlen. Für das Jahr der Bekanntgabe            läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der\ndes Bescheids und die vorangegangenen                letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.\nJahre ist der Anspruch innerhalb eines Mo-\nnats nach Bekanntgabe des Bescheids aus-                (7) Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren\nzuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Be-               Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1\nscheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.“           den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer\nSumme entrichten. Der Antrag kann letztmals zum\ncc) Folgende Sätze werden angefügt:                       30. September 2015 gestellt werden. Anstelle des\njeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungster-\n„§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommen-\nmin, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt,\nsteuergesetzes gilt sinngemäß. Auf die Ab-\nder zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige\ntretung oder Verpfändung des Anspruchs\nJahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jah-\nist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht\nresbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5\nanzuwenden.“\nProzent zu entrichten. Mit der Zahlung erlischt der\n6. Dem § 38 werden folgende Absätze 4 bis 10 ange-              gesamte Anspruch. Die Sätze 3 und 4 sind in den\nfügt:                                                        Fällen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und\ndes Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen an-\n„(4) Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig          zuwenden.\nauf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festge-\nstellt. Wird das Vermögen einer Körperschaft oder               (8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezem-\nPersonenvereinigung im Rahmen einer Liquidation              ber 2006 beginnen, werden alle entstandenen und","3168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nfestgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge             len, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Kör-\nan dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt           perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-\nder Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz              kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nfolgt.                                                       S. 3150) gestellt wurde.\n(9) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu-                (6) § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-\nerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini-             kels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\ngung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um-             S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwen-\nwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006                 den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das\n(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas-        für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende\nsung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf              öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007\neine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper-             erfolgt ist.“\nschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt\neine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft                                     Artikel 5\noder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der\nGeschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe-                                      Änderung\nschränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen                        des Gewerbesteuergesetzes\nund festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungs-\nbeträge an dem 30. September fällig, der auf den             Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nZeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Weg-            kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nzugs folgt. Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch       S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nnicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb         vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt\neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids               geändert:\nfällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende          01. § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig                „1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-\nist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung                  hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort\nin den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mit-                     Naturschätze des Meeresgrundes und des\ngliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt                      Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-\nsteuerpflichtig wird.                                               tet werden oder dieser der Energieerzeugung\nunter Nutzung erneuerbarer Energien dient,\n(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“                       und“.\n7. § 40 wird aufgehoben.                                       02. In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei\nViertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ er-\nArtikel 4                                 setzt.\n1. In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem\nÄnderung des                                 Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:\nUmwandlungssteuergesetzes\n„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember                      Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkom-\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5              mensteuergesetz genannten Voraussetzungen des\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912),                 Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates\nwird wie folgt geändert:                                            vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-\nsystem der Mutter- und Tochtergesellschaften ver-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie\nschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6,\nfolgt gefasst:\nNr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt ge-\n„(weggefallen)      § 10“.                                       ändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom\n20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), er-\n2. § 10 wird aufgehoben.                                            füllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland\n3. § 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       hat und an deren Nennkapital das Unternehmen\nzu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu\n„Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der              einem Zehntel beteiligt ist.“\nnatürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach\n2. Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\nder Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unter-\nliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Ge-               „Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kür-\nwerbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermö-               zung des maßgebenden Gewerbeertrags nach\ngen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Be-              Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums\ntrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder                verbleibenden Fehlbeträge.“\nder natürlichen Person vorhanden war.“\n3. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz\n4. Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-                   „(§ 10a Satz 4)“ gestrichen.\nfügt:\n4. § 36 wird wie folgt geändert:\n„(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzu-\na0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwenden, bei denen der steuerliche Übertragungs-\nstichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist ab-                    „§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5\nweichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fäl-                      des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3169\nS. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-          zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nraum 2008 anzuwenden.“                               10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt ge-\nändert:\na1) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:\n„(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-               a) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:\nraum 2008 anzuwenden.“\n„§ 13d    (weggefallen)“.\na)  Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort\n„(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3              „für“ das Wort „die“ eingefügt.\ndes Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nS. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeit-           2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der\nraum 2007 anzuwenden.“                                    Nummern 1, 2 und 6“ durch die Angabe „im Sinne\nder Nummern 1 und 2“ ersetzt.\nb)  Folgender Absatz 8a wird eingefügt:\n„(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5      3. § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor          4. § 4 wird wie folgt geändert:\n2007 anzuwenden.“\na) In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der\nc)  Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                   Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 9 Satz 4)“ gestri-\nchen.\n„§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                   b) In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort „Son-\nS. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor                dervermögen“ durch das Wort „Investmentver-\n2007.“                                                       mögen“ ersetzt.\nArtikel 6                                 c) Nummer 23 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung                                und“ gestrichen.\nDie Zwischenüberschrift vor § 25 der Gewerbe-                      bb) Das Satz 3 abschließende Semikolon wird\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der                         durch einen Punkt ersetzt und folgender\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                              Satz wird angefügt:\nS. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist,                   „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine\nwird wie folgt gefasst:                                                   Leistung der Jugendhilfe des Achten Bu-\nches Sozialgesetzbuch erbracht wird;“.\n„Zu § 14a des Gesetzes“.\nd) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2\nÄnderung des                                          Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995                                 buch und die Inobhutnahme nach § 42\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch,\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nwenn diese Leistungen von Trägern der\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nöffentlichen Jugendhilfe oder anderen\nS. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-\nEinrichtungen mit sozialem Charakter er-\nzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie\nbracht werden. Andere Einrichtungen mit\nfolgt geändert:\nsozialem Charakter im Sinne dieser Vor-\n1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2                      schrift sind\nSatz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5“ er-\nsetzt.                                                                   a) von der zuständigen Jugendbehörde\nanerkannte Träger der freien Jugend-\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:                                   hilfe, die Kirchen und Religionsgemein-\n„(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Geset-                        schaften des öffentlichen Rechts sowie\nzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist                             die amtlich anerkannten Verbände der\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-                            freien Wohlfahrtspflege,\nwenden.“\nb) Einrichtungen, soweit sie\nArtikel 8                                             aa) für ihre Leistungen eine im Achten\nÄnderung                                                    Buch Sozialgesetzbuch geforderte\nErlaubnis besitzen oder nach § 44\ndes Umsatzsteuergesetzes\noder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-                                    Achten Buches Sozialgesetzbuch\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),                                 einer Erlaubnis nicht bedürfen,","3170          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nbb) Leistungen erbringen, die im vo-                     verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit\nrangegangenen Kalenderjahr ganz                     Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen\noder zum überwiegenden Teil                         mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und\ndurch Träger der öffentlichen Ju-                   die Beförderungen im Fährverkehr\ngendhilfe oder Einrichtungen nach\naa) innerhalb einer Gemeinde oder\nBuchstabe a vergütet wurden oder\ncc) Leistungen der Kindertagespflege                     bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht\nerbringen, für die sie nach § 24                        mehr als 50 Kilometer beträgt.“\nAbs. 5 des Achten Buches Sozial-       10. In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12\ngesetzbuch vermittelt werden kön-           Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition\nnen.                                        2836 10 00“ durch die Angabe „Unterposition\nSteuerfrei sind auch                                2836 99 17“ ersetzt.\na) die Durchführung von kulturellen und\nsportlichen Veranstaltungen, wenn die\nArtikel 9\nDarbietungen von den von der Jugend-                             Änderung der\nhilfe begünstigten Personen selbst er-            Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nbracht oder die Einnahmen überwie-\ngend zur Deckung der Kosten verwen-            § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in\ndet werden und diese Leistungen in          der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nengem Zusammenhang mit den in               2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des\nSatz 1 bezeichneten Leistungen ste-         Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-\nhen,                                        ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) die Beherbergung, Beköstigung und\ndie üblichen Naturalleistungen, die                                   „§ 23\ndiese Einrichtungen den Empfängern                             Amtlich anerkannte\nder Jugendhilfeleistungen und Mitar-                  Verbände der freien Wohlfahrtspflege\nbeitern in der Jugendhilfe sowie den\nbei den Leistungen nach Satz 1 tätigen         Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich\nPersonen als Vergütung für die geleis-      anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:\nteten Dienste gewähren;“.                    1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in\ne) In Nummer 28 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a                Deutschland e.V.;\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt.        2. Deutscher Caritasverband e.V.;\n4a. § 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:\n3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Ge-\n„10. die Beförderungen von Personen im Schie-                samtverband e.V.;\nnenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-\n4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;\ntungsomnibussen, im genehmigten Linien-\nverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit         5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;\nTaxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen\n6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\nmechanischen Aufstiegshilfen aller Art und\ne.V.;\nim genehmigten Linienverkehr mit Schiffen\nsowie die Beförderungen im Fährverkehr              7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband\na) innerhalb einer Gemeinde oder                       e.V.;\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr          8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;\nals 50 Kilometer beträgt.“                      9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;\n5. § 13d wird aufgehoben.                                    10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-\n6. In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der                   schen mit Behinderung und chronischer Erkran-\n§§ 13c und 13d“ durch die Angabe „des § 13c“                 kung und ihren Angehörigen e.V.;\nersetzt.\n11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.“.\n7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach\n§ 3 Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.                                                  Artikel 10\n8. § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\n9. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                    Grunderwerbsteuergesetzes\n„(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezem-          § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der\nber 2011 in folgender Fassung:                           Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997\n10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif-         (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 5 des\nfen,                                             Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) die Beförderungen von Personen im Schie-\nnenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-          1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3“\ntungsomnibussen, im genehmigten Linien-             durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3171\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Be-         2. Folgende Nummer 30 wird eingefügt:\nwertungsgesetz“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 1                „30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung\nSatz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.                             elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;“.\nArtikel 11                                                    Artikel 14\nÄnderung des\nÄnderung\nKraftfahrzeugsteuergesetzes\nder Abgabenordnung\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\nS. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nvom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt\nsetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird\ngeändert:\nwie folgt geändert:\n1. § 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:\n„1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0\nbis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenver-               „Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der              lange nicht ein, wie\nBekanntmachung vom 28. September 1988                    1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschie-\n(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verord-             den wurde,\nnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert          2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht auf-\nworden ist,                                                  gehoben wurde oder\n2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder\n3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristi-\nPMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßen-\nsche Person in Liquidation befindet.“\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung“.\n2. § 42 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ ge-\nstrichen.                                                                              „§ 42\n3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b                               Missbrauch von\nund 3d“ durch die Angabe „§§ 3b bis 3d“ ersetzt.                      rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\n4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1            (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-\nSatz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe               keiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht um-\n„nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas-                 gangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in\nsungs-Ordnung“ gestrichen.                                    einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinde-\nrung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen\nArtikel 12                               sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Ande-\nrenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen\nÄnderung der                                eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie\nKraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung                    er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen ange-\n§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeug-               messenen rechtlichen Gestaltung entsteht.\nsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der                   (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unange-\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                   messene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die\nS. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Ver-\n17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,           gleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem\nwird wie folgt gefasst:                                          gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.\n„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug au-               Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die ge-\nßer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im            wählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach-\nFahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen                  weist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse be-\nentstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und              achtlich sind.“\nEntstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der          3. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nletzte Tag mitzuteilen;“.\n„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-\nArtikel 13                               dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-\nwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-\nÄnderung des                                sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine\nFinanzverwaltungsgesetzes                          Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-\n§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der               amt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das\nFassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006                     Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden\n(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des          mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) ge-             zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundes-\nzentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit.\n1. Folgende Nummer 28a wird eingefügt:                           Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanz-\n„28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116           behörden, ausgenommen die Behörden der Bundes-\nAbs. 1 der Abgabenordnung an die zuständi-            zollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das\ngen Finanzbehörden der Zollverwaltung;“.              Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht","3172          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nbereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt          Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ge-\nworden ist.“                                               ändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:\n4. § 139b wird wie folgt geändert:\n„§ 7\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12                                    Missbrauch von\neingefügt:                                                   rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\n„12. Übermittlungssperren nach dem Melde-             § 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-\nrechtsrahmengesetz und den Meldege-          kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nsetzen der Länder,“.                         S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre,\ndie nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwen-\nbb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.             den. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 lie-\nb) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:            gen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. De-\n„Übermittlungssperren nach dem Melderechts-             zember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nrahmengesetz und den Meldegesetzen der Län-             den.“\nder sind zu beachten und im Fall einer zulässigen\nDatenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der                                  Artikel 16\nDritte, an den die Daten übermittelt werden, hat\nÄnderung\ndie Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.“\ndes Zerlegungsgesetzes\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I\naa) Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird           S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-          zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie\nmern 9 und 10 werden angefügt:                     folgt geändert:\n„9. Tag des Ein- und Auszugs,\n01. § 2 wird wie folgt geändert:\n10. Übermittlungssperren nach dem Melde-\nrechtsrahmengesetz und den Meldege-                 a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-\nsetzen der Länder.“                                    setzt:\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:                   „In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38\nAbs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in\n„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens               der jeweils geltenden Fassung ist die verblei-\nmit Ablauf des der Übermittlung durch die                  bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1\nMeldebehörden folgenden Kalendermonats                     um einen Auszahlungsbetrag gemindert und\nzu löschen.“                                               um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag\nd) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6                    erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körper-\nSatz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2                 schaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum\nbis 6“ ersetzt.                                                 festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag\ne) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1                    nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuer-\nNr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1                  gesetzes zu erstatten ist und der Körperschaft-\nNr. 1 bis 10“ ersetzt.                                          steuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10\ndes Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten\n5. § 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Kör-\n„Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Ver-                  perschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag\nbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend                  nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergeset-\nanzuwenden.“                                                       zes vermindert die verbleibende Körperschaft-\nsteuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt inso-\n6. Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nweit entsprechend.“\n„(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die\nStaatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen straf-                  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im                   fügt:\nBesteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt                     „(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4\nauch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und                   bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung\nFernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanz-                 oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens\nbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener straf-                  aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht\nrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit                  mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende\nnach den Vorschriften der Strafprozessordnung Aus-                 Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuerer-\nkunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.“                  höhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5,\n§ 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der\nArtikel 15                                   Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den\nletzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fal-\nÄnderung des\nlenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt.\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                            Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im\nNach Artikel 97 § 6 des Einführungsgesetzes zur Ab-                Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeit-\ngabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                           punkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsan-\nS. 3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des                teile der einzelnen Länder fest.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007              3173\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines\nSteuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet\n„Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalender-          sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn\njahr.“\n1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im an-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „ge-                 deren Mitgliedstaat der objektive Tatbestand ei-\nspeichert sind“ und dem sich anschließenden                  ner Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;\nKomma die Angabe „mit Stand 28. Februar des\n2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbe-\ndritten Folgejahres, das dem Feststellungszeit-\nziehungen über andere Mitgliedstaaten oder\nraum folgt,“ eingefügt.\ndritte Staaten geleitet worden sind;\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           3. eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung da-\n„(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung            durch eintreten kann, dass Gewinne zwischen na-\nder Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem              hestehenden Personen nicht wie zwischen nicht\nFeststellungszeitraum folgt.“                                nahestehenden Personen abgegrenzt werden;\nd) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalen-            4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerer-\nderjahre, für die“ durch die Wörter „des Kalen-              mäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden\nderjahres, für das“ ersetzt.                                 ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteue-\nrung oder Steuererhöhung im anderen Mitglied-\n2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nstaat führen könnte;\nsetzt:\n5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung\n„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten\neines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sach-\nAbschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Ar-\nverhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in\ntikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007\ndiesem Mitgliedstaat erheblich ist.“\n(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr\n2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007           4. § 2a wird aufgehoben.\ndurchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für            5. § 4 wird wie folgt geändert:\nKalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden\nFassung.“                                                        aa) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort\n„Aufsichtsbehörden“ sowie die Wörter „der\n3. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2                       zutreffenden Erhebung der indirekten Steu-\nSatz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6                      ern“ gestrichen.\nNr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils\ndas Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Pro-                  bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nzentsätze“ und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1                    „Die Auskünfte dürfen auch in einem gericht-\nsowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils                     lichen Verfahren oder in einem Straf- oder\ndas Wort „Vomhundertsätzen“ durch das Wort                            Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfah-\n„Prozentsätzen“ ersetzt.                                              ren unmittelbar an diesen Verfahren beteilig-\nten Personen offenbart werden, wenn diese\n4. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter\nVerfahren im Zusammenhang mit der Steuer-\n„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nfestsetzung oder der Überprüfung der Steuer-\nfestsetzung stehen.“\nArtikel 17\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder\nÄnderung                                     die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“\ndes EG-Amtshilfe-Gesetzes                             gestrichen.\nDas EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\n(BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4                              Artikel 18\nAbs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I                                Änderung des\nS. 2809), wird wie folgt geändert:                                         Gesetzes über Steuerstatistiken\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\na) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert            1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch\ndurch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom            Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\n21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)“ durch          S. 1652), wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie        1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006\n„(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer-\n(ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ ersetzt.\nstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für             vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung\ndie zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“            der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes\ngestrichen.                                                 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt\n2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben.                                   durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August\n2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veran-\n„(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen              lagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge\nFinanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in             nach Satz 1 jährlich ermittelt.“","3174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                              tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       züge für Nachlassverbindlichkeiten;\n„(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jähr-                 b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,\nlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:                               Art der Steuerpflicht.“\n1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-         3. § 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze),\nUmsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Be-                  aa) Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen“ wer-\nsteuerungsverfahren festgestellten Anga-                    den die Wörter „einschließlich der Entwick-\nben;                                                        lung und des Betriebs von Mikrosimulations-\nmodellen“ eingefügt.\nb) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,\nWirtschaftszweig, Beginn und Ende der                   bb) Die Wörter „dieser Aufbereitung“ werden ge-\nSteuerpflicht, Besteuerungsform, Voraus-                    strichen.\nzahlungszeitraum;                                   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-\n„§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden.“\nsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erst-\nmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Er-         4. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:\nhebungsmerkmale sowie der Festsetzungs-\n„§ 2c\nzeitraum.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Zusammenführung von Einzelangaben\naa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem                    (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\nKlammerzusatz „(Gemeinde)“ ein Komma so-               schen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b\nwie das Wort „Rechtsform,“ eingefügt.                  übermittelten Einzelangaben miteinander und mit\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                           den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben,\nsoweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personenge-\n„Ab 2008 werden von Personengesellschaf-               sellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den\nten und Gemeinschaften, soweit im Besteue-             in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für\nrungsverfahren eine gesonderte und einheit-            wissenschaftliche Analysen zusammenführen.\nliche Feststellung der Einkünfte vorgenom-\nmen worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten             (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere\nErhebungsmerkmale jährlich erfasst.“                   Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die\nstatistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nund 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben\n„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer-             Steuerpflichtigen zusammenführen.\nstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale er-\nfasst:                                                         (3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“\n1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in         5. § 5 wird wie folgt geändert:\ndem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder             a) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch\nSchenkungsteuer erstmalig festgesetzt wor-                  ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5\nden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der                und 6 werden angefügt:\nWert des Erwerbsvermögens durch automati-\nsierte Verfahren ermittelt worden ist:                      „5. für Personengesellschaften und Gemein-\nschaften die Finanzamt- und Steuernummer\na) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-\nder Beteiligten bei der Statistik nach § 1\narten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-\nAbs. 1 Nr. 2,\nsatz und festgesetzter Erbschaft- oder\nSchenkungsteuer mit den im Besteue-                     6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und\nrungsverfahren festgestellten Angaben; bei                  Steuernummer des Organträgers bei der Sta-\nmehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-                      tistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.“\nnes Inländers zusätzlich der Nachlass un-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ntergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-\nzüge für Nachlassverbindlichkeiten;                     „Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom\nb) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,              Statistischen Bundesamt und den statistischen\nArt der Steuerpflicht.                                  Ämtern der Länder gespeichert werden.“\n2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für     6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndie in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder                    „(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die\nSchenkungsteuer festgesetzt worden ist:                 Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbe-\na) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-             hörden der Länder den statistischen Ämtern der\narten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-          Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen\nsatz und festgesetzter Erbschaft- oder              Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten\nSchenkungsteuer mit den im Besteue-                 sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteu-\nrungsverfahren festgestellten Angaben; bei          erbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in\nmehreren Erwerben aus dem Nachlass ei-              Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-\nnes Inländers zusätzlich der Nachlass un-           den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007               3175\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                       und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen\nDienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der\na) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn-\nÜbermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.\nund Einkommensteuer“ gestrichen und die Wör-\n§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsge-\nter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-\nsetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),\nsetzt.\ndas durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der\njeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-                  beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit\nbereitungen“ die Wörter „einschließlich der                gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung\nEntwicklung und des Betriebs von Mikrosi-                  und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen\nmulationsmodellen“ eingefügt sowie die An-                 zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken\ngabe „10 vom Hundert“ durch die Wörter                     verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes\n„10 Prozent“ ersetzt.                                      gilt entsprechend.“\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende                f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1\nSätze ersetzt:                                             bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a“ er-\n„Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatz-              setzt.\naufbereitungen im Bundesministerium der Fi-\n8. Folgender § 7a wird eingefügt:\nnanzen und in den obersten Finanzbehörden\nder Länder das Statistikgeheimnis gewahrt                                       „§ 7a\nwird. Dafür ist die Trennung von nicht-\nstatistischen Aufgaben durch Organisation                       Zusammenführung von Einzelangaben\nund Verfahren zu gewährleisten. Die mit der               (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\nDurchführung der Zusatzaufbereitungen ein-            schen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus\nschließlich der Entwicklung und des Betriebs          den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7\nvon Mikrosimulationsmodellen beauftragten             miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkom-\nPersonen müssen Amtsträger oder für den öf-           mensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie\nfentlichen Dienst besonders Verpflichtete             sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaf-\n(§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein.“         ten und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissen-\nschaftliche Analysen zusammenführen. Die nach\n„§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt               Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit\nentsprechend.“                                        Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem             des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die\nStatistischen Bundesamt für die Aufgaben nach              nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz\n§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen          übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.\nihm auf Anforderung“ durch die Wörter „stellen                 (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere\ndem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen“ er-              Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die\nsetzt.                                                     statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7\nzu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-\nbereitungen“ die Wörter „einschließlich der               (3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-\nEntwicklung und des Betriebs von Mikrosi-             schen Ämter der Länder dürfen die nach den Absät-\nmulationsmodellen“ eingefügt und die Wörter           zen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatz-\n„nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Sta-            aufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale\ntistiken“ durch die Wörter „Statistiken nach          an das Bundesministerium der Finanzen und die\n§ 1 Abs. 1“ ersetzt.                                  obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln.\n§ 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bun-\nbb) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“         desministerium der Finanzen und die obersten Fi-\nersetzt.                                              nanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1\ne) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:                        übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Be-\ntrieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen\n„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen                beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln.\nund die obersten Finanzbehörden der Länder dür-            § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwen-\nfen die vom Statistischen Bundesamt nach Ab-               den.“\nsatz 6 übermittelten Einzelangaben für die Ent-\nwicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-\nArtikel 19\nmodellen an von ihnen beauftragte Forschungs-\neinrichtungen übermitteln. Die in den For-                                Änderung der Zweiten\nschungseinrichtungen mit der Entwicklung und                Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\ndem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauf-\ntragten Personen müssen Amtsträger oder für                § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete         verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zu-\nsein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen       letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober","3176           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n2007 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, wird wie                                 Abschnitt 1\nfolgt geändert:                                                                     Allgemeines\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9                                             §1\nund 10 eingefügt:                                                          Umfang und Zweck\n„9. Tag des Ein- und Auszugs              1301, 1306,      (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Be-\n10. Übermittlungssperren                  1801,“.       steuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen\nb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die              des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen\nNummern 11 und 12.                                      zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteu-\nerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung,\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.\n„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu über-             (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes\nmitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für        umfasst:\ndie Übermittlung geschaffen worden sind, spätes-\ntens jedoch ab dem 1. September 2008.“                     1. die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaf-\nfenheit,\nArtikel 20                          2. die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbü-\nGesetz                                 chern sowie die räumliche Abgrenzung in Schät-\nzungskarten und\nzur Schätzung des\nlandwirtschaftlichen Kulturbodens                   3. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der\n(Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG)                         natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbe-\nschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Ver-\nInhaltsübersicht                              hältnisse und Wasserverhältnisse.\nAbschnitt 1                         Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automati-\nAllgemeines                          siert verarbeitet werden.\n§1     Umfang und Zweck\n§2     Begriffsbestimmungen                                                                §2\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 2\nBesondere                              (1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im\nSchätzungsvorschriften                    Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:\n§3     Schätzungsrahmen                                        1. Ackerland,\n§4     Wertzahlen                                              2. Grünland.\n§5     Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bo-\ndenschätzung                                               (2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von\n§ 6    Musterstücke                                            einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden\n§ 7    Vergleichsstücke                                        gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abwei-\n§ 8    Bodenprofile                                            chende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksich-\n§ 9    Ertragsmesszahl                                         tigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener\n§ 10   Schätzungsbücher und -karten                            Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist\n§ 11   Nachschätzung                                           die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Be-\nzeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätz-\nAbschnitt 3                         lich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhal-\nVerfahrensvorschriften                    ten.\n§ 12   Anwendung der Abgabenordnung                               (3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden\n§ 13   Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse               Merkmale bestimmt:\n§ 14   Übernahme in das Liegenschaftskataster                  1. das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feld-\n§ 15   Betreten von Grundstücken                                   mäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüch-\n§ 16   Aufgaben anderer Behörden                                   ten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst- und Sonder-\nkulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland\nAbschnitt 4                             gehört auch das Acker-Grünland, das durch einen\nSchätzungsbeirat,                           Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grün-\nSchätzungsausschüsse                           land gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die\n§ 17   Schätzungsbeirat                                            Ackernutzung.\n§ 18   Schätzungsausschüsse                                    2. das Grünland umfasst die Dauergrasflächen, die in\nder Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grün-\nAbschnitt 5\nland gehört auch der Grünland-Acker, der durch ei-\nSchlussvorschriften                          nen Wechsel in der Nutzung von Grünland und\n§ 19   Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch an-         Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die\ndere Behörden                                               Grünlandnutzung. Besonders zu bezeichnen sind:\n§ 20   Fortgeltung bisherigen Rechts\na) als Grünland-Wiese diejenigen Dauergrasflächen,\nAnlage 1      Ackerschätzungsrahmen                                   die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht wer-\nAnlage 2      Grünlandschätzungsrahmen                                den können (absolutes Dauergrünland),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007            3177\nb) als Grünland-Streuwiese diejenigen stark ver-          flächen voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Klas-\nnässten Dauergrünlandflächen, die ausschließlich       senflächen können bei Abweichungen der Bodenbe-\noder in der Hauptsache durch Entnahme von              schaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenab-\nStreu genutzt werden können,                           schnittsflächen gebildet werden. Wesentliche Abwei-\nc) als Grünland-Hutung diejenigen Flächen geringer        chungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen\nErtragsfähigkeit, die nicht bestellt werden können     werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen be-\nund im Allgemeinen nur eine Weidenutzung zulas-        rücksichtigt.\nsen.\n§6\nAbschnitt 2                                                   Musterstücke\nBesondere                                   (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Boden-\nSchätzungsvorschriften                           schätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Mus-\nterstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke\n§3                                soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet haupt-\nSchätzungsrahmen                           sächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürli-\nchen Ertragsfähigkeit darstellen.\nGrundlage für eine einheitliche Beurteilung der natür-\nlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist            (2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke\nist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) ein-\n1. für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1)\nzustufen.\nund\n2. für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (An-                (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlage 2).                                                  mächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung und des Steueraufkommens durch Rechts-\nDie Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als           verordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die\nVerhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei ge-       in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetz-\nmeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung              blatt bekannt zu machen.\nzum Ausdruck bringen.\n§7\n§4\nVergleichsstücke\nWertzahlen\nIn jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und be-\n(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen sind alle die\nsonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwäh-\nnatürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände,\nlen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichs-\ninsbesondere beim Ackerland Bodenart, Zustandsstufe\nstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Muster-\nund Entstehung und beim Grünland Bodenart, Boden-\nstücke durchzuführen.\nstufe, Klima- und Wasserverhältnisse zu berücksichti-\ngen.\n§8\n(2) Für das Ackerland werden als Wertzahlen Boden-\nzahl und Ackerzahl festgelegt. Die Bodenzahl bringt die                             Bodenprofile\ndurch Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede                 Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassen-\nder natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die            abschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige\nAckerzahl berücksichtigt außerdem Ertragsunter-               Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen\nschiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere          Bodenprofils – bestimmendes Grabloch – zu beschrei-\nnatürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,            ben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Muster-\ndurch prozentuale Zu- und Abrechnungen an der Bo-             stücke und Vergleichsstücke zu schätzen.\ndenzahl.\n(3) Für das Grünland werden als Wertzahlen Grün-                                       §9\nlandgrundzahl und Grünlandzahl festgelegt. Die Grün-                              Ertragsmesszahl\nlandgrundzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit,\nKlima- und Wasserverhältnisse bedingten Unterschiede             (1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Er-\nder natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die            tragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie\nGrünlandzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsun-           ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder\nterschiede, die auf Geländegestaltung und andere na-          Grünlandzahl (Wertzahlen).\ntürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind,                 (2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflä-\ndurch prozentuale Abrechnungen an der Grünland-               chen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen,\ngrundzahl. Bei der Schätzung von Grünland-Hutungen            so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflä-\nund Grünland-Streuwiesen werden nur die Grünland-             chen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmess-\nzahlen festgelegt.                                            zahl der Gesamtfläche.\n§5                                                           § 10\nKlassen-, Klassenabschnitts-                                Schätzungsbücher und -karten\nund Sonderflächen der Bodenschätzung\n(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:\nFlächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Gelände-\ngestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserver-         1. die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,\nhältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassen-        2. das Datum der Schätzung,","3178          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n3. die Bezeichnung der für die Schätzung maßgebli-               (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen\nchen Nutzungsart,                                         Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufin-\n4. die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts-           den.\nund Sonderflächen,\n§ 14\n5. die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende\nÜbernahme\nund nicht bestimmende Grablöcher),\nin das Liegenschaftskataster\n6. die Wertzahlen.\n(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungs-\n(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:             ergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bo-\n1. die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenab-          denprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskatas-\nschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeich-            ter zu übernehmen.\nnung,                                                        (2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters\n2. die Wertzahlen,                                            beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes\nFlurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.\n3. die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließ-\nlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht            (3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im\nbestimmenden Grablöcher.                                  Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.\n(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schät-                                  § 15\nzungsbüchern und -karten darzustellen.\nBetreten von Grundstücken\n§ 11                                Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der\nGrundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchfüh-\nNachschätzung                           rung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betre-\n(1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen,          ten der Grundstücke zu gestatten und die erforderli-\ndie den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bo-              chen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dul-\ndenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereig-           den. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht\nnisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich              kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung\nund nachhaltig verändert haben oder sich die Nut-             von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist\nzungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat, ist eine Nach-        in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.\nschätzung durchzuführen.\n(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen                                          § 16\nauszuscheiden, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen                      Aufgaben anderer Behörden\nNutzung gehören. Bisher nicht einer Bodenschätzung               Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach\nunterliegende Flächen, für die sich jetzt eine landwirt-      Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die er-\nschaftliche Nutzung ergibt, sind zu erfassen.                 forderlichen Grundlagen bereitzustellen.\nAbschnitt 3                                                 Abschnitt 4\nVe r f a h re n s v o r s c h r i f t e n                        Schätzungsbeirat,\nSchätzungsausschüsse\n§ 12\nAnwendung der Abgabenordnung                                                  § 17\nSofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,                            Schätzungsbeirat\nfinden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis          (1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbe-\n29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil    reitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung\n(§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die            (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen\nVorschriften über die gesonderte Feststellung von Ein-        ein Schätzungsbeirat gebildet.\nheitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind             (2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an\nentsprechend anzuwenden.\n1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-\nriums der Finanzen als Vorsitzende/r,\n§ 13\n2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-\nOffenlegung\nriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nder Bodenschätzungsergebnisse\ncherschutz,\n(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Ei-\n3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkennt-\ngentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenle-\nnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bo-\ngung bekannt zu geben.\ndenkunde.\n(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr         Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Beneh-\nBeginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Ab-         men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\ngabenordnung öffentlich bekannt zu geben.                     wirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach\n(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die        Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehör-\nRechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über             den der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der\ndie Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekannt-           obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen\ngabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.               werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007            3179\n(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäfts-        von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung\nordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Ge-         der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und\nschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte            eingestuft werden.\nund Pflichten der Mitglieder geregelt werden.\nAbschnitt 5\n§ 18\nSchlussvorschriften\nSchätzungsausschüsse\n(1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Er-                                      § 19\nmittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Fi-\nnanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für meh-                           Nutzung der Ergebnisse\nrere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schät-                der Bodenschätzung durch andere Behörden\nzungsausschuss eingerichtet werden.                             Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung kön-\n(2) Einem Schätzungsausschuss gehören an                  nen anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n1. ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger       übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weiter-\noder eine Amtliche Landwirtschaftliche Sachver-          gabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen\nständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder      Bestimmungen.\nVorsitzende und\n2. von der Finanzverwaltung zu berufende Ehrenamtli-                                    § 20\nche Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebie-                     Fortgeltung bisherigen Rechts\nten der Landwirtschaft und der Bodenkunde.\nDie in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April\nDer Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen         2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behal-\nMitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der     ten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6\nvermessungstechnischen Arbeiten.                             Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf\n(3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schät-          diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gül-\nzung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich      tigkeit.","3180         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nAnlage 1\nAckerschätzungsrahmen\nDie Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe.\nZustandsstufe\nBodenart    Entstehung\n1           2              3           4           5          6         7\nS           D                    41 – 34       33 – 27      26 – 21     20 – 16    15 – 12   11 – 7\nSand          Al                   44 – 37       36 – 30      29 – 24     23 – 19    18 – 14   13 – 9\nV                   41 – 34       33 – 27      26 – 21     20 – 16    15 – 12   11 – 7\nSl (S/lS)       D                    51 – 43       42 – 35      34 – 28     27 – 22    21 – 17   16 – 11\nanlehmiger        Al                   53 – 46       45 – 38      37 – 31     30 – 24    23 – 19   18 – 13\nSand           V                   49 – 43       42 – 36      35 – 29     28 – 23    22 – 18   17 – 12\nD        68 – 60     59 – 51       50 – 44      43 – 37     36 – 30    29 – 23   22 – 16\nlS          Lö       71 – 63     62 – 54       53 – 46      45 – 39     38 – 32    31 – 25   24 – 18\nlehmiger         Al       71 – 63     62 – 54       53 – 46      45 – 39     38 – 32    31 – 25   24 – 18\nSand           V                   57 – 51       50 – 44      43 – 37     36 – 30    29 – 24   23 – 17\nVg                                 47 – 41      40 – 34     33 – 27    26 – 20   19 – 12\nSL           D        75 – 68     67 – 60       59 – 52      51 – 45     44 – 38    37 – 31   30 – 23\n(lS/sL)        Lö       81 – 73     72 – 64       63 – 55      54 – 47     46 – 40    39 – 33   32 – 25\nstark         Al       80 – 72     71 – 63       62 – 55      54 – 47     46 – 40    39 – 33   32 – 25\nlehmiger          V       75 – 68     67 – 60       59 – 52      51 – 44     43 – 37    36 – 30   29 – 22\nSand          Vg                                 55 – 48      47 – 40     39 – 32    31 – 24   23 – 16\nD        84 – 76     75 – 68       67 – 60      59 – 53     52 – 46    45 – 39   38 – 30\nsL          Lö       92 – 83     82 – 74       73 – 65      64 – 56     55 – 48    47 – 41   40 – 32\nsandiger         Al       90 – 81     80 – 72       71 – 64      63 – 56     55 – 48    47 – 41   40 – 32\nLehm           V       85 – 77     76 – 68       67 – 59      58 – 51     50 – 44    43 – 36   35 – 27\nVg                                 64 – 55      54 – 45     44 – 36    35 – 27   26 – 18\nD         90 – 82    81 – 74       73 – 66      65 – 58     57 – 50    49 – 43   42 – 34\nLö      100 – 92     91 – 83       82 – 74      73 – 65     64 – 56    55 – 46   45 – 36\nL          Al      100 – 90     89 – 80       79 – 71      70 – 62     61 – 54    53 – 45   44 – 35\nLehm           V        91 – 83    82 – 74       73 – 65      64 – 56     55 – 47    46 – 39   38 – 30\nVg                                 70 – 61      60 – 51     50 – 41    40 – 30   29 – 19\nLT          D        87 – 79     78 – 70       69 – 62      61 – 54     53 – 46    45 – 38   37 – 28\nschwerer         Al       91 – 83     82 – 74       73 – 65      64 – 57     56 – 49    48 – 40   39 – 29\nLehm           V       87 – 79     78 – 70       69 – 61      60 – 52     51 – 43    42 – 34   33 – 24\nVg                                 67 – 58      57 – 48     47 – 38    37 – 28   27 – 17\nD                    71 – 64       63 – 56      55 – 48     47 – 40    39 – 30   29 – 18\nT          Al                   74 – 66       65 – 58      57 – 50     49 – 41    40 – 31   30 – 18\nTon           V                   71 – 63       62 – 54      53 – 45     44 – 36    35 – 26   25 – 14\nVg                                 59 – 51      50 – 42     41 – 33    32 – 24   23 – 14\nMo\nMoor                               54 – 46       45 – 37      36 – 29     28 – 22    21 – 16   15 – 10\nBodenart\nFür die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu\neiner Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die Einordnung der Böden nach der\nBodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007           3181\nRegel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird.\nEs werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden:\nSand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwe-\nrer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo).\nZustandsstufe\nBei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt\nund verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende\nBodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster\nErtragsfähigkeit erreicht.\nDieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Ver-\ndichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die\nZustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die\nDurchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend.\nEs werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den un-\ngünstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der\nMoorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zer-\nsetzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand.\nEntstehung\nDie Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine\nstark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangs-\ngesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden:\nAl     Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließge-\nwässern),\nLö     Löß (Lockersediment aus Windablagerung),\nD      Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials),\nV      Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein),\nVg     stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden,\ng      Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung).\nTreten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker\nAusprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV.\nBodenzahl\nJe nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte\nWertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie\nbringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und\nordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die\nBodenzahl 100.\nAls Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhält-\nnisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt:\n8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd opti-\nmaler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutsch-\nlands.\nAckerzahl\nDurch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima,\nGeländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche\nErtragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von\nder Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv\naus.\nDas gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich\num einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70.","3182         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nAnlage 2\nGrünlandschätzungsrahmen\nFür die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der\nfür die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht.\nFür die Ertragsleistung des Grünlandes sind Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Aus-\ngangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe – im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet –\nwerden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind\nunmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen einbezogen.\nBoden-                                                     Wasserverhältnisse\nArt          Stufe        Klima            1              2            3              4         5\nI          a         60 – 51          50 – 43      42 – 35        34 – 28   27 – 20\n(45 – 40)        b         52 – 44          43 – 36      35 – 29        28 – 23   22 – 16\nc         45 – 38          37 – 30      29 – 24        23 – 19   18 – 13\nS              II          a         50 – 43          42 – 36      35 – 29        28 – 23   22 – 16\nSand        (30 – 25)        b         43 – 37          36 – 30      29 – 24        23 – 19   18 – 13\nc         37 – 32          31 – 26      25 – 21        20 – 16   15 – 10\nIII          a         41 – 34          33 – 28      27 – 23        22 – 18   17 – 12\n(20 – 15)        b         36 – 30          29 – 24      23 – 19        18 – 15   14 – 10\nc         31 – 26          25 – 21      20 – 16        15 – 12   11 – 7\nI          a         73 – 64          63 – 54      53 – 45        44 – 37   36 – 28\n(60 – 55)        b         65 – 56          55 – 47      46 – 39        38 – 31   30 – 23\nc         57 – 49          48 – 41      40 – 34        33 – 27   26 – 19\nlS             II          a         62 – 54          53 – 45      44 – 37        36 – 30   29 – 22\nlehmiger      (45 – 40)        b         55 – 47          46 – 39      38 – 32        31 – 26   25 – 19\nSand                         c         48 – 41          40 – 34      33 – 28        27 – 23   22 – 16\nIII          a         52 – 45          44 – 37      36 – 30        29 – 24   23 – 17\n(30 – 25)        b         46 – 39          38 – 32      31 – 26        25 – 21   20 – 14\nc         40 – 34          33 – 28      27 – 23        22 – 18   17 – 11\nI          a         88 – 77          76 – 66      65 – 55        54 – 44   43 – 33\n(75 – 70)        b         80 – 70          69 – 59      58 – 49        48 – 40   39 – 30\nc         70 – 61          60 – 52      51 – 43        42 – 35   34 – 26\nL             II          a         75 – 65          64 – 55      54 – 46        45 – 38   37 – 28\nLehm        (60 – 55)        b         68 – 59          58 – 50      49 – 41        40 – 33   32 – 24\nc         60 – 52          51 – 44      43 – 36        35 – 29   28 – 20\nIII          a         64 – 55          54 – 46      45 – 38        37 – 30   29 – 22\n(45 – 40)        b         58 – 50          49 – 42      41 – 34        33 – 27   26 – 18\nc         51 – 44          43 – 37      36 – 30        29 – 23   22 – 14\nI          a         88 – 77          76 – 66      65 – 55        54 – 44   43 – 33\n(70 – 65)        b         80 – 70          69 – 59      58 – 48        47 – 39   38 – 28\nc         70 – 61          60 – 52      51 – 43        42 – 34   33 – 23\nT             II          a         74 – 64          63 – 54      53 – 45        44 – 36   35 – 26\nTon        (55 – 50)        b         66 – 57          56 – 48      47 – 39        38 – 30   29 – 21\nc         57 – 49          48 – 41      40 – 33        32 – 25   24 – 17\nIII          a         61 – 52          51 – 43      42 – 35        34 – 28   27 – 20\n(40 – 35)        b         54 – 46          45 – 38      37 – 31        30 – 24   23 – 16\nc         46 – 39          38 – 32      31 – 25        24 – 19   18 – 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007         3183\nBoden-                                                      Wasserverhältnisse\nArt           Stufe        Klima            1              2            3              4           5\nI          a          60 – 51         50 – 42      41 – 34        33 – 27     26 – 19\n(45 – 40)        b          57 – 49         48 – 40      39 – 32        31 – 25     24 – 17\nc          54 – 46         45 – 38      37 – 30        29 – 23     22 – 15\nMo                II          a          53 – 45         44 – 37      36 – 30        29 – 23     22 – 16\nMoor          (30 – 25)        b          50 – 43         42 – 35      34 – 28        27 – 21     20 – 14\nc          47 – 40         39 – 33      32 – 26        25 – 19     18 – 12\nIII          a          45 – 38         37 – 31      30 – 25        24 – 19     18 – 13\n(20 – 15)        b          41 – 35         34 – 28      27 – 22        21 – 16     15 – 10\nc          37 – 31         30 – 25      24 – 19        18 – 13     12 – 7\nBodenart\nAls Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T);\nhinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Boden-\narten des Ackerschätzungsrahmens dar.\nBodenstufe\nDie Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Boden-\nzustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Ver-\nglichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die\nStufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den Zustandsstufen 6 und 7.\nKlima\nStellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur\nberücksichtigt.\nFür die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen:\na       > 7,9 °C,\nb       7,9 – 7,0 °C,\nc       6,9 – 5,7 °C.\nBei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur\nunter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt.\nWasserverhältnisse\nBei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die\nWasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5\nbesonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs. Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzu-\nreichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen\nist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen.\nGrünlandgrundzahl\nAus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungs-\nrahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei\ndurchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bo-\ndenzahlen der Ackerschätzung vergleichbar.\nGrünlandzahl\nEinflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegeta-\ntionszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl.\nEin Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 – 55/53, das heißt, es handelt\nsich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53.","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\nArtikel 21                                b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung                                     „Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt ge-\nmachten Besteuerungsgrundlagen von der Fest-\ndes Bewertungsgesetzes\nstellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbe-\n§ 63 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung                träge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt\nder Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I                     gemachten Besteuerungsgrundlagen und den er-\nS. 230), das zuletzt durch Artikel 13a Nr. 1 des Geset-             klärten Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-\nzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert wor-               zustellen.“\nden ist, wird aufgehoben.                                        c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „nach\nSatz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1\nArtikel 22                                   und 2“ ersetzt.\nÄnderung                                  d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Flurbereinigungsgesetzes                           „Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abga-\n§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der                  benordnung sind auf die gesonderte Feststellung\nFassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976                        nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2\n(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7               nicht anzuwenden.“\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I                      e) Folgender Satz wird angefügt:\nS. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               „Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1\n„(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschät-               und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung\nzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. De-                     nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist\nzember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils gel-             zulässig.“\ntenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen                5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsind zulässig.“\na) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Spezial-Sonder-\nvermögen“ die Angabe „oder Spezial-Investment-\nArtikel 23                                   aktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftli-\nÄnderung                                     chen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesell-\ndes Investmentsteuergesetzes                           schaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 An-\nleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                      Personen sind,“ eingefügt.\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch             b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „unter dem\nArtikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I\nVorbehalt der Nachprüfung gleich“ ein Komma\nS. 1912), wird wie folgt geändert:\nsowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungs-\n1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:              erklärung gilt als Antrag auf Änderung“ eingefügt.\n„(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche         6. In § 16 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „100“\nErträge des Investmentvermögens, die aus Zinser-              ersetzt.\nträgen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkom-         7. § 18 wird wie folgt geändert:\nmensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nsetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.“                      aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der\nKapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor\n2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird fol-\ndem 1. Januar 2009 enden“ gestrichen.\ngender Doppelbuchstabe ll eingefügt:\nbb) In Satz 2 wird vor dem Wort „erstmals“ die\n„II) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,“.                              Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ ein-\n3. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                             gefügt.\n„(8) Für die ergänzende Anwendung der Vor-                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nschriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapi-                  fügt:\ntalertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht                  „(2a) Auf die Veräußerung oder Rückgabe von\ndie inländische Investmentgesellschaft einem in-                 Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermö-\nländischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die in-           gen, inländischen Spezial-Investment-Aktienge-\nländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der             sellschaften oder ausländischen Spezial-Invest-\nihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von In-                  mentvermögen, die nach dem 9. November\nvestmentanteilen für die Anwendung der Vorschrif-                2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wer-\nten des Einkommensteuergesetzes zum Kapitaler-                   den, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2\ntragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut                genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5\ngleich.“                                                         anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die\nRückgabe oder Veräußerung von Anteilen an an-\n4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nderen Investmentvermögen, bei denen durch Ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „oder weichen die                 setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ver-\nnach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Be-                   tragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Per-\nsteuerungsgrundlagen von der Feststellungser-                sonen von der Sachkunde des Anlegers abhängig\nklärung ab“ gestrichen.                                      oder für die Beteiligung eine Mindestanlage-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007               3185\nsumme von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrie-                                      Artikel 24\nben ist. Wann von dieser Sachkunde auszugehen\nist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung,                                    Änderung\ndem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbe-                           des Außensteuergesetzes\ndingungen. Als Veräußerungsgewinn wird aber\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nhöchstens die Summe der vom Investmentver-\n(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nmögen thesaurierten Veräußerungsgewinne an-\nGesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird\ngesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2\nwie folgt geändert:\nnicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen\nniedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veräuße-              1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1\nrungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8               Ziffer 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommen-               Nr. 2“ ersetzt.\nsteuergesetzes in der nach dem 31. Dezember\n2008 anzuwendenden Fassung gilt entspre-                 2. § 7 wird wie folgt geändert:\nchend.“                                                     a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3\nwerden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch\nc) Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom\ndas Wort „Prozent“ ersetzt.\n28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4\nwird Absatz 5.                                              b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe\n„120 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nd) Folgende Absätze 6 bis 11 werden angefügt:                      „80 000 Euro“ ersetzt.\n„(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buch-          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Invest-                aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nmenterträge anzuwenden, die einem Anleger\nnach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zuge-                       „9. der Veräußerung eines Anteils an einer\nflossen gelten.                                                          anderen Gesellschaft sowie aus deren\nAuflösung oder der Herabsetzung ihres\n(7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23                         Kapitals, soweit der Steuerpflichtige\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                              nachweist, dass der Veräußerungsge-\nS. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember                               winn auf Wirtschaftsgüter der anderen\n2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwen-                                 Gesellschaft entfällt, die anderen als\nden.                                                                     den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit\nes sich um Einkünfte einer Gesellschaft\n(8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23                        im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I                              handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten\nS. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzu-                       Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-\nwenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht                        chend, soweit der Gewinn auf solche\nabgelaufen ist.                                                          Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft ent-\nfällt, an der die andere Gesellschaft be-\n(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti-                       teiligt ist; Verluste aus der Veräußerung\nkels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007                               von Anteilen an der anderen Gesellschaft\n(BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeit-                        sowie aus deren Auflösung oder der He-\nräume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist                         rabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-\nnoch nicht abgelaufen ist.                                               weit zu berücksichtigen, als der Steuer-\npflichtige nachweist, dass sie auf Wirt-\n(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der                        schaftsgüter zurückzuführen sind, die\nFassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das                            Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6\nerste nach dem Inkrafttreten des Investmentän-                           Buchstabe b, soweit es sich um Ein-\nderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007                                    künfte einer Gesellschaft im Sinne des\n(BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzu-                            § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder\nwenden.                                                                  im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen.“\n(11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen                  bb) In Nummer 10 wird das Wort „aus“ gestri-\nzwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2                        chen.\nAbs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum,               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Invest-\nmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007                        „(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Ge-\n(BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten                  sellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-\nsie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum                   tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nEnde des letzten Geschäftsjahres, das vor dem                   Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-\n28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als                   kommens hat, nicht Zwischengesellschaft für\nausländische Investmentanteile. In den Fällen des               Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige,\n§ 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember                  die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft\n2007 als ausländische Investmentanteile.“                       beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft","3186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\ninsoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tä-              tigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Um-\ntigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Vo-                  wandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus\nraussetzung ist, dass zwischen der Bundesre-                   einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzu-\npublik Deutschland und diesem Staat auf Grund                  zurechnen sind.“\nder Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom\n19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts-           6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhilfe zwischen den zuständigen Behörden der\nMitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern            „Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommen-\nund der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336                  steuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen\nS. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/          werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des\nEWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.                  Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte\nEU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der           als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender An-\njeweils geltenden Fassung, oder einer vergleich-           wendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommen-\nbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,                steuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Kör-\nAuskünfte erteilt werden, die erforderlich sind,           perschaftsteuergesetzes angerechnet oder abge-\num die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt              zogen.“\nnicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzu-\nrechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft,           7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1\ndie weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem              Nr. 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-              bis 10“ ersetzt.\nnem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\nDas gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer\nBetriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der\na) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird\nEuropäischen Union oder der Vertragsstaaten\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\ndes EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der\nsatz wird angefügt:\ntatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Ge-\nsellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zu-             „dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend\nzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt wer-               gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unter-\nden und dies nur insoweit, als der Fremdver-                   bleibt.“\ngleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.“\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des                   „(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15\nAbsatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der aus-              Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden\nländischen Gesellschaft einer Belastung durch                  die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender\nErtragsteuern von weniger als 25 Prozent unter-                Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und\nliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit                 gesondert festgestellt.“\nEinkünften aus anderen Quellen beruht. Eine\nniedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1            9. § 19 wird aufgehoben.\nliegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von\n10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nmindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschul-\ndet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.“\n„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Be-\n4. In § 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das              triebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen\nWort „Prozent“ und die Angabe „120 000 Deutsche               an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als\nMark“ wird durch die Angabe „80 000 Euro“ ersetzt.            Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Be-\ntriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre,\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                 ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch\nFreistellung, sondern durch Anrechnung der auf\na) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\ndiese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern\nsetzt:\nzu vermeiden.“\n„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40\nSatz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommen-               11. § 21 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-\na) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\nschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c\nsetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-\nAbsatz 15 und in diesem wird die Angabe „des\nsprechend.“\nArtikels 5“ durch die Angabe „des Artikels 3“ er-\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                        setzt.\n„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe-             b) Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-\nschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen                   setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)\neines inländischen Betriebs oder einer inländi-                wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird an-\nschen Betriebsstätte anknüpfen und die Vor-                    gefügt:\nschriften des § 4h des Einkommensteuergeset-\nzes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Kör-                     „(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9,\nperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksich-                  10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007                3187\nund § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24                                  Artikel 26\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3150) sind erstmals anzuwenden\nÄnderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer\nfür den Veranlagungszeitraum,                         In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-       Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-\nraum,                                              chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,        durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007\ndie in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-      (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe\nschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,       „§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abga-\ndas nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8           benordnung“ durch die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111\nAbs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des       Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I               Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nS. 3150) ist erstmals anzuwenden\nArtikel 26a\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer\nfür den Veranlagungszeitraum,                                                Änderung\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-                         des Altersteilzeitgesetzes\nraum,                                                 Nach § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,        23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-\ndie in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-      kel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,       S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3\ndas nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12          eingefügt:\nAbs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des         „(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt un-\nGesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I               abhängig von einer Förderung durch die Bundesagen-\nS. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden,       tur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,\nfür die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001       die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres\ngeltenden Fassung erstmals anzuwenden ist.            nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die An-\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24     wendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I           kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor\nS. 3150) ist erstmals anzuwenden                      dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die\nBundesagentur nach § 4 gefördert wird.“\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer\nfür den Veranlagungszeitraum,\nArtikel 26b\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\nraum,                                                                      Änderung des\nMelderechtsrahmengesetzes\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,\ndie in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell-         In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes\nschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,       in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April\ndas nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“              2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert\n12. § 22 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird nach dem abschließenden Komma\n„§ 22                           folgender Satzteil angefügt:\nNeufassung des Gesetzes                    „die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die\nIdentifikationsnummern minderjähriger Kinder,“.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\nWortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“                                      Artikel 27\n13. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2                   Aufhebung bisherigen Rechts\nerster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom              Es werden aufgehoben:\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\n1. das Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröf-\nArtikel 25                               fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nÄnderung des                                durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes                 1995 (BGBl. I S. 1250),\n2. die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschät-\nDas      Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\nzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nvom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-\nGliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten berei-\nändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2007\nnigten Fassung,\n(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:\n3. die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Lan-\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c wird das\ndesschätzungsbeiräte in der im Bundesgesetzblatt\nWort „und“ durch einen Punkt ersetzt.\nTeil III, Gliederungsnummer 610-8-2, veröffentlichten\n2. § 8 Abs. 5 wird aufgehoben.                                   bereinigten Fassung,","3188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007\n4. die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse                                      Artikel 28\nder Bodenschätzung in der im Bundesgesetzblatt\nInkrafttreten\nTeil III, Gliederungsnummer 610-8-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nNr. 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I           bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nS. 3341),                                                        (1a) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\n5. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4               tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.\nAbs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. De-                   (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41 tritt mit\nzember 1990 (BGBl. I S. 2910),                               Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.\n6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4                   (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buch-\nAbs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai               stabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10 treten\n1994 (BGBl. I S. 1089),                                      mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\n7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4                   (4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c\nAbs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April             und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22\n2000 (BGBl. I S. 642).                                       und 27 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}