{"id":"bgbl1-2007-68-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":68,"date":"2007-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-68-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_68.pdf#page=60","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3144,"pdf_page":60,"num_pages":3,"content":["3144         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nzum Schutz vor der Blauzungenkrankheit\nVom 21. Dezember 2007\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2               der Blauzungenkrankheit vom 11. Oktober 2007\nNr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in              (eBAnz AT40 2007 V1),\nVerbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79\n10. Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der\nAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1,\nVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der\n§ 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26\nBlauzungenkrankheit vom 19. Oktober 2007 (eBAnz\nund 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des\nAT43 2007 V1)\n§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buch-\nstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des            werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-              „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                   Artikel 2\nund Verbraucherschutz:\nÄnderung der\nArtikel 1                                         Verordnung zum Schutz vor der\nVerschleppung der Blauzungenkrankheit\nEntfristung von Änderungen\nder Verordnung zum Schutz vor der                     Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung\nVerschleppung der Blauzungenkrankheit                 der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz\nIn den jeweiligen Artikeln 2 der                          AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie\n1. Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verord-          folgt geändert:\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-\nzungenkrankheit vom 13. August 2007 (eBAnz AT26         1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\n2007 V1),                                                  fasst:\n2. Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-                                  „Verordnung\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-                               zur Durchführung\nzungenkrankheit vom 24. August 2007 (eBAnz AT29                     gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften\n2007 V1),                                                    über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung\n3. Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-                   und Beobachtung der Blauzungenkrankheit\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-                         (EG-Blauzungenbekämpfung-\nzungenkrankheit vom 30. August 2007 (eBAnz AT31                          Durchführungsverordnung)“.\n2007 V1),                                               2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften\n4. Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-             ersetzt:\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-\n„§ 1\nzungenkrankheit vom 6. September 2007 (eBAnz\nAT32 2007 V1),                                                               Verbringungsverbot\n5. Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-                 (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-            in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das\nzungenkrankheit vom 14. September 2007 (eBAnz              Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befug-\nAT34 2007 V1),                                             nisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7\n6. Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-             Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verord-\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-            nung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom\nzungenkrankheit vom 20. September 2007 (eBAnz              26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften\nAT35 2007 V1),                                             zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich\n7. Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verord-             der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-            der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkun-\nzungenkrankheit vom 28. September 2007 (eBAnz              gen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für\nAT37 2007 V1),                                             die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel-\nten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden\n8. Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verord-             Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen\nnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-\nzungenkrankheit vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38            1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Ver-\n2007 V1),                                                       bindung mit Abs. 6, oder\n9. Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der               2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit\nVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung                     Abs. 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007                3145\nder Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das              suchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit\nVerbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit emp-            von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate\nfängliche Tiere                                               (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene\n1. in eine                                                    Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die\nAnzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen,\na) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der           vermindern oder von jedweder Untersuchung abse-\nVerordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder                     hen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungen-\nb) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der        krankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes\nVerordnung (EG) Nr. 1266/2007                          vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.\neines anderen Mitgliedstaates verbracht werden               (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben\nund, im Falle des Buchstabens a, die Anforderun-\ngen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit         1. nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nAbs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder,               hörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur\nim Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2,            Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu ent-\nauch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung                 nehmen und der von der zuständigen Behörde\n(EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder                             bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten\nund\n2. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und\na) die zu verbringenden Tiere nicht älter als             2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-\n30 Tage sind,                                              ten kranker oder verendeter empfänglicher Wild-\ntiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.\nb) am Tage des Verbringens keine klinischen An-\nzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,\n§4\nc) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gat-\ntung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der                                  Impfungen\nBeförderung mit einem Repellent behandelt                 (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungen-\nworden sind und                                        krankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren\nd) sichergestellt ist, dass die Tiere                     Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet\nworden sind, geimpft werden.\naa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in\nStallhaltung gemästet und                             (2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der\nbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur             empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines be-\nSchlachtung verbracht                              stimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit\ninaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Vi-\nwerden.                                                russtämme des Serotyps 8 verwendet worden sind,\n(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und                anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-\nEizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet            chenbekämpfung erforderlich ist.\nist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht,\n(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständi-\nsoweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1\ngen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl\noder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der\nund den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen\nVerordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.\ngegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten\nImpfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die\n§2\njeweils geimpfte Tierart zu erteilen.\nÜberwachungsprogramm,\nBeobachtungsprogramm                                                       §5\n(1) Die Durchführung des\nOrdnungswidrigkeiten\n1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buch-\nstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Ver-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder                           Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-\n2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buch-                 ordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.\nstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1266/2007                                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nobliegt der zuständigen Behörde.\noder fahrlässig\n(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-\ndesministerium unter Beachtung der in Artikel 5               1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorge-                   Tier verbringt,\nschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verord-            2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen\nnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in                oder eine Eizelle verbringt,\nAbsatz 1 genannten Programme.\n3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft\n§3                                    oder\nWildtieruntersuchung                         4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\n(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung\nteilt.“\nder Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtie-\nren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Unter-        3. Der bisherige § 11 wird neuer § 6.","3146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n4. In der Anlage wird die Angabe „(zu den §§ 1 bis 6                       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die\nund 8)“ durch die Angabe „(zu den §§ 1 und 3)“ er-                         Wörter „ , vorbehaltlich des Satzes 2,“ eingefügt.\nsetzt.                                                                  b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:\n„Die zuständige Behörde kann unter Berücksich-\nArtikel 3\ntigung epidemiologischer, geographischer, ökolo-\nÄnderung der                                            gischer oder meteorologischer Gesichtspunkte\nVerordnung zum Schutz\n1. Anordnungen nach Satz 1 für\ngegen die Blauzungenkrankheit\na) ein größeres oder\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-\nkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt                            b) ein kleineres\ngeändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli                               Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen\n2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert:                                  oder\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                        2. von einer solchen Anordnung absehen,\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Wiederkäuer mit                          soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies\nAusnahme freilebender Wildwiederkäuer“ durch                            erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buch-\ndas Wort „Wiederkäuer“ ersetzt.                                         stabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „insbesondere                             entgegenstehen.“\nder Art Culicoides imicola,“ gestrichen.                         5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird aufgehoben.                                                    a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       strichen.\naa) Buchstabe d wird gestrichen.                                 6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2“\nbb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 1a oder 2“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfügt:\naa) Nummer 1 wird gestrichen.\n„(1a) Die zuständige Behörde kann für Be-\ntriebe, für die sie die behördliche Beobachtung                         bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-\nangeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres                              mer 1; in ihr werden die Wörter „aufgestallt\nStalles oder sonstigen Standortes mit zugelasse-                             oder“ gestrichen.\nnen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Be-                          cc) Nummer 3 wird gestrichen.\nkämpfung der Tierseuche erforderlich ist.“                              dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                             mer 2; in ihr wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“\n„(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung                                 durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den\nbetroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustel-                                            Artikel 4\nlen, dass empfängliche Tiere nicht in den oder                                            Inkrafttreten\naus dem Betrieb verbracht werden.“                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}