{"id":"bgbl1-2007-68-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":68,"date":"2007-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_68.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3089,"pdf_page":5,"num_pages":51,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007                  3089\nGesetz\nzur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften\n(Investmentänderungsgesetz)*)\nVom 21. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie\nsen:                                                                    folgt geändert:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nInhaltsübersicht\na) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt\nArtikel  1       Änderung des Investmentgesetzes                                  geändert:\nArtikel  2       Änderung des Kreditwesengesetzes                                 aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende\nArtikel  2a      Änderung der Solvabilitätsverordnung                                 Angabe eingefügt:\nArtikel  3       Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n„§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligun-\nArtikel  3a      Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-\nmegesetzes                                                                  gen“.\nArtikel 4        Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-                    bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende\nentschädigungsgesetzes                                               Angaben eingefügt:\nArtikel 5        Änderung des Geldwäschegesetzes\n„§ 5a Besondere Aufgaben\nArtikel 6        Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nsetzes                                                               § 5b   Verschwiegenheitspflicht“.\nArtikel 7        Änderung der Verordnung über die Erhebung von                    cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                                 Angaben eingefügt:\nArtikel  8       Aufhebung der Investmentmeldeverordnung                              „§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniser-\nArtikel  9       Änderung der Gewerbeordnung                                                 teilung\nArtikel  10      Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung                         § 7b   Versagung der Erlaubnis“.\nArtikel  11      Änderung des Börsengesetzes\nArtikel  12      Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bun-\ndd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\ndesbank                                                              „§ 8   Anhörung der zuständigen Stellen\nArtikel 13       Änderung des Depotgesetzes                                                  eines anderen Mitgliedstaates der\nArtikel 14       Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-                              Europäischen Union oder eines an-\nVerordnung                                                                  deren Vertragsstaates des Abkom-\nArtikel  15      Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                                 mens über den Europäischen Wirt-\nArtikel  16      Änderung des Pfandbriefgesetzes                                             schaftsraum; Aussetzung oder Be-\nArtikel  17      Änderung des Handelsgesetzbuchs                                             schränkung der Erlaubnis bei Un-\nArtikel  17a     Änderung der Handelsregisterverordnung                                      ternehmen mit Sitz in einem Dritt-\nArtikel  18      Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset-                                staat“.\nzes\nArtikel 19       Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                                    „und Organisationspflichten“ gestrichen.\nArtikel 19a      Änderungen in anderen Gesetzen                                   ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende\nArtikel 20       Inkrafttreten                                                        Angabe eingefügt:\n„§ 9a    Organisationspflichten“.\nArtikel 1\ngg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.\nÄnderung des Investmentgesetzes                                      hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003                                        „§ 17    Erlöschen und Aufhebung der Er-\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des                                        laubnis“.\nii) Nach der Angabe zu § 17 werden fol-\n*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG                   gende Angaben eingefügt:\nder Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie\n85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-                     „§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern;\ntungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame\nÜbertragung von Organbefugnis-\nAnlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung ge-\nwisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) und der Umsetzung der                          sen auf Sonderbeauftragte\nArtikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom\n8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vor-\n§ 17b    Folgen der Aufhebung und des\nschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Trans-                          Erlöschens der Erlaubnis; Maß-\nparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,                             nahmen bei der Abwicklung\nderen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelas-\nsen sind (ABl. EU Nr. L 69 S. 27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a               § 17c    Einschreiten gegen ungesetzliche\nauch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom                             Geschäfte“.\n27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw.             jj) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nder Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwen-\ndungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an                    „§ 18    Informationsaustausch mit     der\nmultilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9).                                   Deutschen Bundesbank“.","3090        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nkk) Nach der Angabe zu § 19 werden fol-                         § 90d    Ermittlung des Anteilwertes, Aus-\ngende Angaben eingefügt:                                            gabe und Rücknahme von Antei-\n„§ 19a Werbung                                                      len\n§ 19b    Sicherungseinrichtung                             § 90e    Angaben im Verkaufsprospekt\nund in den Vertragsbedingungen\n§ 19c    Anzeigen\n§ 90f    Anforderungen an die für Anlage-\n§ 19d    Jahresabschluss, Lagebericht und                           entscheidungen verantwortlichen\nPrüfungsbericht                                            Personen von Infrastruktur-Son-\n§ 19e    Bestellung eines Abschlussprü-                             dervermögen\nfers in besonderen Fällen\n§ 19f    Besondere Pflichten     des    Ab-                                 Abschnitt 7\nschlussprüfers                                            Sonstige Sondervermögen\n§ 19g    Auskünfte und Prüfungen der Ka-                   § 90g    Sonstige Sondervermögen\npitalanlagegesellschaften und der\nan ihr bedeutend beteiligten Inha-                § 90h    Zulässige Vermögensgegenstän-\nber                                                        de, Anlagegrenzen, Kreditaufnah-\nme\n§ 19h    Auskünfte und Prüfungen zur Ver-\nfolgung unerlaubt betriebener In-                 § 90i    Sonderregelungen für die Aus-\nvestmentgeschäfte                                          gabe und Rücknahme von Antei-\nlen\n§ 19i    Maßnahmen bei unzureichenden\nEigenmitteln                                      § 90j    Angaben im Verkaufsprospekt\nund in den Vertragsbedingungen\n§ 19j    Maßnahmen bei Gefahr\n§ 90k    Risikomanagement“.\n§ 19k    Insolvenzantrag\n§ 19l    Unterrichtung der Gläubiger im                ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6\nInsolvenzverfahren“.                              wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.\nll)  Nach der Angabe zu § 21 wird folgende               c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt\nAngabe eingefügt:                                      geändert:\n„§ 21a Vorausgenehmigung der Depot-                    aa)  Die Angabe zu § 98 wird wie folgt ge-\nbank-Auswahl“.                                     fasst:\nb) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt                       „§ 98     Bezeichnung und Angabe auf\ngeändert:                                                                  Geschäftsbriefen“.\naa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende                   bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt ge-\nAngabe eingefügt:                                           fasst:\n„§ 43a Vorausgenehmigung“.                                  „§ 100 Sondervorschriften für Invest-\nbb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende                                  mentaktiengesellschaften in Form\nAngabe eingefügt:                                                     einer Umbrella-Konstruktion“.\n„§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsver-                   cc)  Die Angabe zur Zwischenüberschrift des\nbot“.                                              Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach der Angabe zu § 80 werden fol-                                          „Abschnitt 2\ngende Angaben eingefügt:                                                   Vertriebsverbot;\n„§ 80a Kreditaufnahme                                                    Sacheinlageverbot“.\n§ 80b    Risikomanagement                              dd) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt ge-\nfasst:\n§ 80c    Sonderregelungen für die Aus-\ngabe und Rücknahme von Antei-                      „§ 101 Verbot des        öffentlichen  Ver-\nlen                                                          triebs“.\n§ 80d    Angaben im Verkaufsprospekt                   ee)  Die Angabe zu § 102 wird gestrichen.\nund in den Vertragsbedingun-\nff)  In der Angabe zu § 103 werden die Wör-\ngen“.\nter „ , Ausgabepreis, Inventarwert“ ge-\ndd) Nach der Angabe zu § 90 werden fol-                          strichen.\ngende Abschnitte eingefügt:\ngg) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des\n„Abschnitt 6                                Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:\nInfrastruktur-Sondervermögen                                          „Abschnitt 3\n§ 90a    Infrastruktur-Sondervermögen                                    Kapitalvorschriften“.\n§ 90b    Zulässige Vermögensgegenstän-                 hh) In der Angabe zu § 104 werden die Wör-\nde, Anlagegrenzen                                  ter „Statutarisches Grundkapital“ durch\n§ 90c    Anlaufzeit                                         das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3091\nii)    In der Angabe zu § 105 wird das Wort                                      „Kapitel 6\n„rückerwerbbare“ durch die Wörter                                      Straf-, Bußgeld-\n„Rücknahme von“ ersetzt.                                         und Übergangsvorschriften“.\njj)    Nach der Angabe zu § 105 wird folgende               bb) Nach der Angabe zu § 143 werden fol-\nneue Zwischenüberschrift eingefügt:                      gende Angaben eingefügt:\n„Abschnitt 4                             „§ 143a Strafvorschriften\nBesondere                              § 143b Mitteilungen in Strafsachen“.\nVorschriften über die Verfassung\ncc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende\nder Investmentaktiengesellschaft“.\nAngabe angefügt:\nkk)    Die Angabe zu § 106 wird wie folgt ge-\n„§ 146    Übergangsvorschriften für In-\nfasst:\nvestmentaktiengesellschaften“.\n„§ 106    Vorstand“.\n2. In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 2\nll)    Nach der Angabe zu § 106 werden fol-              Abs. 9“ der Halbsatz „sowie den beabsichtigten\ngende Angaben eingefügt:                          und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an aus-\n„§ 106a Aufsichtsrat                              ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich\nder Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die\n§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand              denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind“ ein-\nund Aufsichtsrat“.                      gefügt.\nmm) Die Angaben zum bisherigen Abschnitt 4            3. § 2 wird wie folgt geändert:\nund den §§ 107 bis 109 werden gestri-\nchen.                                             a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Richtlinie\n2001/108/EG des Europäischen Parlaments\nnn) Die Angaben zu § 110 werden wie folgt                   und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl.\ngefasst:                                             EG Nr. L 41 S. 35)“ durch die Angabe „Artikel 9\n„§ 110    Jahresabschluss und Lagebe-                der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen\nricht“.                                    Parlaments und des Rates vom 9. März 2005\n(ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ ersetzt.\noo) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende\nAngabe eingefügt:                                 b) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentfonds“\ndurch die Wörter „inländische Investmentver-\n„§ 110a Prüfung des Jahresabschlus-\nmögen“ ersetzt.\nses und des Lageberichts“.\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npp) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt ge-\nfasst:                                               „Spezial-Sondervermögen sind Sonderver-\nmögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher\n„§ 111    Halbjahresbericht, Liquidations-           Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesell-\nrechnungslegung“.                          schaft ausschließlich von Anlegern, die nicht\nqq) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende                  natürliche Personen sind, gehalten werden.“\nAngabe eingefügt:                                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 111a Offenlegung und Vorlage von                  aa) In Nummer 7 werden nach der An-\nBerichten bei der Bundesan-                    gabe „83“ ein Komma und die Angabe\nstalt“.                                        „90g“ eingefügt.\nd) In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der An-                 bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-\ngabe zu § 120 das Wort „Dach-Sondervermö-                       mern 8 und 9 eingefügt:\ngen“ durch die Angabe „Sondervermögen\nnach den §§ 112 und 113“ ersetzt.                               „8. für Investmentvermögen im Sinne des\n§ 90a sowie für vergleichbare auslän-\ne) Die Angaben zu Kapitel 5 werden wie folgt                           dische Investmentvermögen Beteili-\ngeändert:                                                           gungen an ÖPP-Projektgesellschaf-\naa) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt ge-                          ten, wenn der Verkehrswert dieser Be-\nfasst:                                                         teiligungen ermittelt werden kann,\n„§ 133    Aufnahme, Untersagung und                        9. für inländische Investmentvermögen\nEinstellung des öffentlichen Ver-                    im Sinne des § 90g sowie für ver-\ntriebs“.                                             gleichbare ausländische Investment-\nvermögen als weitere Vermögensge-\nbb) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt ge-\ngenstände Edelmetalle, unverbriefte\nfasst:\nDarlehensforderungen und Unterneh-\n„§ 140    Aufnahme, Untersagung und                            mensbeteiligungen, wenn der Ver-\nEinstellung des öffentlichen Ver-                    kehrswert dieser Beteiligungen ermit-\ntriebs“.                                             telt werden kann,“.\nf) Die Angaben zum Kapitel 6 werden wie folgt                  cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden\ngeändert:                                                       die Nummern 10 und 11.\naa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt ge-               dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wör-\nfasst:                                                     ter „ , Terminkontrakte zu Waren, die an","3092        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\norganisierten Märkten gehandelt werden,“                   gen jeweils drucktechnisch herausgestellt\ngestrichen.                                                an hervorgehobener Stelle darauf hinge-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               wiesen wird, dass die Anteile der weiteren\nTeilfonds an Anleger im Geltungsbereich\naa) In Absatz 5 wird das Wort „Aktiengesell-                    dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben\nschaften“ durch das Wort „Unternehmen“                     werden dürfen;\nund die Angabe „nach § 2 Abs. 4 Nr. 1\nbis 4 und 7 bis 9“ durch die Angabe „nach              5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des\nAbsatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11“ er-                  Investmentsteuergesetzes bekannt ge-\nsetzt und nach den Wörtern „beschränkt                     macht werden;\nist“ werden die Wörter „und bei denen die              6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest-\nAnleger das Recht zur Rückgabe ihrer Ak-                   angaben nach § 7 des Wertpapierpro-\ntien haben“ eingefügt.                                     spektgesetzes oder in einen Prospekt für\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               Vermögensanlagen Mindestangaben nach\n§ 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufge-\n„Spezial-Investmentaktiengesellschaf-\nnommen werden;\nten sind Unternehmen im Sinne des Sat-\nzes 1, deren Aktien nach der Satzung                   7. für ausländische Investmentanteile, die an\nausschließlich von Anlegern, die nicht na-                 einer inländischen Börse zum Handel im\ntürliche Personen sind, gehalten werden                    regulierten Markt zugelassen oder in den\ndürfen.“                                                   regulierten Markt oder den Freiverkehr ein-\nf) In Absatz 6 werden das Wort „Kreditinstitute“                   bezogen sind, ausschließlich die von der\ndurch das Wort „Unternehmen“ und jeweils                        Börse vorgeschriebenen Bekanntmachun-\ndas Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter                      gen getätigt werden und darüber hinaus\n„inländischen Investmentvermögen im Sinne                       kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Sat-\ndes § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.                                  zes 1 stattfindet.\ng) In Absatz 9 werden nach der Angabe „(aus-                   Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nländische Investmentgesellschaft)“ die Wörter               aufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien auf-\n„ , und bei denen der Anleger verlangen kann,               stellen, nach denen sie für den Regelfall beur-\ndass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein                    teilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne\nAnteil an dem ausländischen Investmentver-                  des Satzes 1 vorliegt.“\nmögen ausgezahlt wird, oder bei denen der                i) In Absatz 12 werden die Wörter „eines ande-\nAnleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile                 ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „ande-\nhat, aber die ausländische Investmentgesell-                rer Vertragsstaat“ ersetzt.\nschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über\nVermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan-               j) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14\nlage unterstellt ist“ eingefügt.                            bis 24 angefügt:\nh) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze ange-                      „(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne\nfügt:                                                       dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich\nPrivater Partnerschaften tätige Gesellschaf-\n„Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn\nten, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder\n1. die Investmentanteile ausschließlich an In-              der Satzung zu dem Zweck gegründet wur-\nstitute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-               den, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu\nditwesengesetzes, private und öffentlich-               sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaf-\nrechtliche Versicherungsunternehmen, Ka-                ten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben\npitalanlagegesellschaften, Investmentakti-              dienen.\nengesellschaften sowie ausländische In-\nvestmentgesellschaften und von diesen                      (15) Prime Broker im Sinne dieses Geset-\nbeauftragte Verwaltungsgesellschaften so-               zes sind Unternehmen, die Vermögensgegen-\nwie an Pensionsfonds und ihre Verwal-                   stände von Sondervermögen nach § 112\ntungsgesellschaften vertrieben werden;                  Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaf-\nten, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1\n2. Investmentvermögen nur namentlich be-                    vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren\nnannt werden;                                           und sich diese ganz oder teilweise zur Nut-\n3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise                     zung auf eigene Rechnung übertragen lassen\nvon Investmentanteilen veröffentlicht wer-              und gegebenenfalls sonstige mit derartigen\nden;                                                    Investmentvermögen verbundene Dienstleis-\ntungen erbringen.\n4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Kon-\nstruktion mit mindestens einem Teilfonds,                  (16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Ge-\ndessen Anteile im Geltungsbereich dieses                setzes sind diejenigen natürlichen Personen,\nGesetzes öffentlich vertrieben werden dür-              die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nfen, verwendet werden, und diese Ver-                   vertrag zur Führung der Geschäfte und zur\nkaufsunterlagen auch Informationen über                 Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft\nweitere Teilfonds enthalten, für die keine              berufen sind, sowie diejenigen natürlichen\nAnzeige nach § 132 oder § 139 erstattet                 Personen, die die Geschäfte der Kapitalanla-\nworden ist, sofern in den Verkaufsunterla-              gegesellschaft tatsächlich leiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3093\n(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset-           Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle\nzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsge-           kommt.\nsellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der\n(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei\nRichtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.\nMonaten nach Eingang der vollständigen An-\n(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Ge-               zeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung\nsetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanla-          oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen\ngegesellschaft eine Zweigniederlassung un-              die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeige-\nterhält oder im Wege des grenzüberschreiten-            pflichtige den im Interesse der Gewährleistung\nden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.                 einer soliden und umsichtigen Führung der Kapi-\n(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses            talanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen\nGesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1           nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungs-\nAbs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen                klage haben keine aufschiebende Wirkung.\neiner Kapitalanlagegesellschaft oder einer In-             (3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und\nvestmentaktiengesellschaft und einer anderen            Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach\nnatürlichen oder juristischen Person.                   Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.\n(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne               (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die\ndieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne           Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden\ndes § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengeset-             Beteiligung und den von ihm kontrollierten Un-\nzes. Für die Berechnung des Anteils der                 ternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-\nStimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a             sagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechts-\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung                ausübung für nichtig erklären; Widerspruch und\nnach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes               Anfechtungsklage haben keine aufschiebende\nentsprechend. Die mittelbar gehaltenen Betei-           Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimm-\nligungen sind den mittelbar beteiligten Perso-          rechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c\nnen und Unternehmen in vollem Umfang zu-                Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes fin-\nzurechnen.                                              det entsprechend Anwendung.\n(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses                  (5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die\nGesetzes sind Unternehmen im Sinne des                  Bundesanstalt die zuständigen Stellen des ande-\n§ 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.                     ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\n(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses              Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nGesetzes sind Unternehmen im Sinne des                  päischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es\n§ 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.                     sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteili-\ngung\n(23) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-\nzes sind das eingezahlte Grund- oder Stamm-             1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes\nkapital ohne die Aktien, die mit einem nach-                Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wert-\nzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des                   papierhandelsunternehmen,        Erstversiche-\nGewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien),                  rungsunternehmen oder eine Verwaltungsge-\nund die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a                 sellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der\ndes Kreditwesengesetzes.                                    Richtlinie 85/611/EWG,\n(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Ge-             2. um ein Mutterunternehmen eines in dem an-\nsetzes bestehen aus dem haftenden Eigenka-                  deren Staat zugelassenen Einlagenkreditinsti-\npital und den Drittrangmitteln im Sinne des                 tuts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsun-\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.“                ternehmens, Erstversicherungsunternehmens\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                         oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne\ndes Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/\n„§ 2a                                   EWG oder\nInhaber bedeutender Beteiligungen\n3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat\n(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili-               zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-\ngung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu er-                  Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-\nwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich                 versicherungsunternehmen oder eine Verwal-\nanzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe                    tungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a\nseiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung               Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,\nseiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundes-\nhandelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an\nanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen\nder der Erwerber eine Beteiligung zu halten be-\nverlangen, falls dies für die Beurteilung der Zu-\nabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kon-\nverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Be-\ntrolle käme.\nteiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer be-\ndeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt                    (6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili-\nanzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag                gung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzu-\nder bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,                  geben oder den Betrag seiner bedeutenden Be-\ndass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent               teiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,\noder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-              33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte\ntals erreicht oder überschritten werden oder die            oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili-","3094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\ngung so zu verändern, dass die Kapitalanlagege-             des Kreditwesengesetzes findet entsprechend\nsellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen            Anwendung.“\nist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.“             9. § 6 wird wie folgt geändert:\n5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „111“ durch die               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „111a“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-\n6. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „für Finanz-                        tute“ durch das Wort „Unternehmen“ und\ndienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ gestri-                    das Wort „Sondervermögen“ durch die\nchen.                                                               Wörter „inländische Investmentvermögen\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                        im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie                bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfolgt geändert:                                                 „Sie sind Institute im Sinne des Geldwä-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-                      schegesetzes.“\nsetzes und“ die Wörter „über die Depot-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbanken auch nach den Vorschriften“ ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefügt.\n„Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden,\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nwenn die Kapitalanlagegesellschaft in der\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                        Rechtsform einer Gesellschaft mit be-\n„(2) Die Bundesanstalt entscheidet in                        schränkter Haftung betrieben wird.“\nZweifelsfällen, ob ein inländisches Unterneh-              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-\nmen den Vorschriften dieses Gesetzes unter-                     stimmen sich“ ein Komma und die Wörter\nliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwal-                   „vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2,“\ntungsbehörden.                                                  eingefügt.\n(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nDienst- und Nebendienstleistungen im Sinne                 gefügt:\ndes § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten\n„(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des\ndie §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33\nAktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagege-\nbis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\nsellschaft in der Rechtsform der Aktiengesell-\nsprechend.“\nschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n8. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b einge-                   die Hauptversammlung mindestens ein Mit-\nfügt:                                                          glied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das\n„§ 5a                                  von den Aktionären, den mit ihnen verbunde-\nnen Unternehmen und den Geschäftspartnern\nBesondere Aufgaben\nder Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.\n§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entspre-                Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der\nchend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen,                     Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-\ndie darauf schließen lassen, dass die der Kapital-             ter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entspre-\nanlagegesellschaft oder der Investmentaktienge-                chend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ka-\nsellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder                    pitalanlagegesellschaften, die ausschließlich\neine Finanztransaktion der Finanzierung einer                  Spezial-Sondervermögen oder Spezial-In-\nterroristischen Vereinigung nach § 129a auch in                vestmentaktiengesellschaften verwalten.“\nVerbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches                 d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndienen oder im Falle der Durchführung einer Fi-\nnanztransaktion dienen würden. Widerspruch                        „(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und\nund Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen                       § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b\nder Bundesanstalt haben keine aufschiebende                    der Abgabenordnung gelten für die Kapitalan-\nWirkung.                                                       lagegesellschaften entsprechend.“\n10. § 7 wird wie folgt geändert:\n§ 5b                                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nVerschwiegenheitspflicht                        „Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung be-\nDie bei der Bundesanstalt beschäftigten und                 stimmter Arten von inländischen Investment-\nvon ihr beauftragten Personen sowie die im                     vermögen beschränken.“\nDienst der Deutschen Bundesbank stehenden                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPersonen, soweit sie Informationen aufgrund\ndieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei                 aa)   In Nummer 1 werden die Wörter „ , wobei\nihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen,                        bei den Finanzinstrumenten Derivate\nderen Geheimhaltung im Interesse der Kapitalan-                      ausgeschlossen sind, deren Basiswerte\nlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft                       Waren oder Edelmetalle sind“ gestri-\noder der ausländischen Investmentgesellschaft                        chen.\noder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-              aa1) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Al-\nund Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offen-                       tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-\nbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr                       setzes“ die Wörter „sowie von Verträgen\nim Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9                  zum Aufbau einer eigenen kapitalge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3095\ndeckten Altersversorgung im Sinne des                                     § 7b\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ein-                           Versagung der Erlaubnis\nkommensteuergesetzes“ eingefügt.\nDie Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Num-                     1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Ei-\nmer 6a eingefügt:                                     genmittel nach § 11 nicht zur Verfügung ste-\n„6a. die Abgabe einer Zusage gegen-                   hen;\nüber dem Anleger, dass bei Rück-              2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindes-\nnahme von Anteilen, bei Beendi-                  tens zwei Geschäftsleiter hat;\ngung der Verwaltung von Anteilen\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nim Sinne der Nummer 1 und der\ndass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege-\nBeendigung der Verwahrung und\nsellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur\nVerwaltung von Anteilen im Sinne\nLeitung erforderliche fachliche Eignung im\nder Nummer 4 mindestens ein be-\nSinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengeset-\nstimmter oder bestimmbarer Betrag\nzes nicht haben;\nan den Anleger gezahlt wird (Min-\ndestzahlungszusage),“.                        4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung\n11. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b einge-                    nicht zuverlässig ist oder aus anderen Grün-\nfügt:                                                           den nicht den im Interesse einer soliden und\n„§ 7a                                  umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesell-\nschaft zu stellenden Ansprüchen genügt;\nErlaubnisantrag und Erlaubniserteilung                5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-\n(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten:                      gegesellschaft und anderen natürlichen oder\njuristischen Personen bestehen, die die Bun-\n1. einen geeigneten Nachweis der zum Ge-                        desanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfül-\nschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11,             lung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;\n2. die Angabe der Geschäftsleiter,                           6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-\ngegesellschaft und anderen natürlichen oder\n3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit                  juristischen Personen bestehen, die den\nder Geschäftsleiter,                                        Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines\n4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eig-                  Drittlandes unterstehen, deren Anwendung\nnung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass                   die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen\nsie auch in Bezug auf die Art der zu verwal-                Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;\ntenden Sondervermögen über ausreichende                  7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht\nErfahrung verfügen,                                         im Inland hat;\n5. die Namen der an der Kapitalanlagegesell-                 8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit\nschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie                  oder in der Lage ist, die erforderlichen organi-\nAngaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit               satorischen Vorkehrungen zum ordnungsge-\nund zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,                  mäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie\ndie Erlaubnis beantragt, zu schaffen.“\n6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge\nVerbindung zwischen der Kapitalanlagege-             12. § 8 wird wie folgt geändert:\nsellschaft und anderen natürlichen oder juris-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ntischen Personen hinweisen, und                                                   „§ 8\n7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die                                  Anhörung der\nArt der geplanten Geschäfte sowie der orga-                        zuständigen Stellen eines anderen\nnisatorische Aufbau und die geplanten inter-                    Mitgliedstaates der Europäischen Union\nnen Kontrollverfahren der Kapitalanlagege-                        oder eines anderen Vertragsstaates\nsellschaft hervorgehen.                                                des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung\n(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Mona-\noder Beschränkung der Erlaubnis bei\nten nach Einreichung eines vollständigen An-\nUnternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.\ntrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird.\nDie Ablehnung des Antrags ist zu begründen.                  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndie Erlaubnis zum Erbringen der individuellen                      „(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf\nVermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 er-                   die Aussetzung einer Entscheidung über ei-\nteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis            nen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsge-\ndie Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der                  sellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder\nsie zugeordnet ist.                                             die Beschränkung dieser Erlaubnis entspre-\nchend anzuwenden.“\n(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Er-\nlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger be-             13. § 9 wird wie folgt geändert:\nkannt zu machen.                                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","3096        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n„§ 9                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAllgemeine Verhaltensregeln“.                      aa) In Nummer 1 werden die Angabe\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sonderver-                     „730 000 Euro“ durch die Angabe\nmögen“ durch die Wörter „inländischen In-                        „300 000 Euro“ ersetzt und das Semiko-\nvestmentvermögen“ ersetzt.                                       lon und die danach folgenden Halbsätze\ngestrichen.\nc) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und die folgende                    bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe\nNummer 4 angefügt:                                               „3 Milliarden Euro“ durch die Angabe\n„1,125 Milliarden Euro“ ersetzt.\n„4. über die für eine ordnungsgemäße Ge-\nschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und             cc) Folgende Sätze werden angefügt:\nVerfahren zu verfügen und diese wirksam                     „Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht\neinsetzen.“                                                 die Anforderung der Aufbringung zusätzli-\nd) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       cher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe\nvon bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen,\n„Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbe-                       wenn sie über eine von einem Kreditinsti-\nsondere über geeignete Verfahren verfügen,                       tut oder einem Versicherungsunterneh-\num bei Publikums-Sondervermögen unter Be-                        men gestellte Garantie in derselben Höhe\nrücksichtigung des Wertes des Sondervermö-                       verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versi-\ngens und der Anlegerstruktur eine Beeinträch-                    cherungsunternehmen muss seinen Sitz\ntigung von Anlegerinteressen durch Transak-                      in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ntionskosten zu vermeiden.“                                       Union oder in einem anderen Vertrags-\n14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                             staat des Abkommens über den Europä-\n„§ 9a                                       ischen Wirtschaftsraum haben oder, so-\nfern es seinen Sitz in einem Drittstaat\nOrganisationspflichten                               hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen,\nDie Kapitalanlagegesellschaft muss über eine                     die nach Auffassung der Bundesanstalt\nordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfü-                         denen des Gemeinschaftsrechts gleich-\ngen, die die Einhaltung der von der Kapitalanla-                    wertig sind.“\ngegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Be-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nstimmungen gewährleistet. Eine ordnungsge-\nmäße Geschäftsorganisation umfasst insbeson-                      „(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach\ndere                                                           § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindest-\nzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a ab-\n1. ein angemessenes Risikomanagement, das                      gegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des\ninsbesondere gewährleistet, dass das mit                    Kreditwesengesetzes entsprechend anzu-\nden Anlagepositionen verbundene Risiko so-                  wenden.“\nwie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamt-\nrisikoprofil des Investmentvermögens jeder-          17. § 12 wird wie folgt geändert:\nzeit überwacht und gemessen werden kann,                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der\n2. geeignete Regelungen für die persönlichen                   Deutschen Bundesbank“ gestrichen.\nGeschäfte der Mitarbeiter,                               b) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.\n3. geeignete Regelungen für die Anlage des ei-              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngenen Vermögens der Kapitalanlagegesell-                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der\nschaft in Finanzinstrumenten,                                    Deutschen Bundesbank“ gestrichen.\n4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvor-                   bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-\nkehrungen für den Einsatz der elektronischen                     desanstalt“ die Wörter „ , der Deutschen\nDatenverarbeitung,                                               Bundesbank“ gestrichen.\n5. eine vollständige Dokumentation der ausge-           18. § 13 wird wie folgt geändert:\nführten Geschäfte, die insbesondere gewähr-\nleistet, dass jedes das Investmentvermögen               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die\nbetreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art                  Deutsche Bundesbank“ gestrichen.\nund Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden              b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\nkann,                                                    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. angemessene Kontrollverfahren, die insbe-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsondere das Bestehen einer internen Revision\nvoraussetzen und gewährleisten, dass das                         „Auf Zweigniederlassungen im Sinne des\nVermögen der von der Kapitalanlagegesell-                        Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4,\nschaft verwalteten Investmentvermögen in                         § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5,\nÜbereinstimmung mit den Vertragsbedingun-                        § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die\ngen sowie den jeweils geltenden rechtlichen                      §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset-\nBestimmungen angelegt wird.“                                     zes, und, soweit diese Dienst- und Ne-\nbendienstleistungen im Sinne von § 7\n15. § 10 wird aufgehoben.                                               Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1\n16. § 11 wird wie folgt geändert:                                       bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3097\n33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapier-                     „(5) Nach Beendigung des Geschäftsjah-\nhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes                   res der Kapitalanlagegesellschaft sind der\nüber die Deutsche Bundesbank mit der                    Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen\nMaßgabe entsprechend anzuwenden,                        Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unver-\ndass mehrere Niederlassungen derselben                  züglich und gesammelt anzuzeigen.“\nVerwaltungsgesellschaft als eine Zweig-        21. § 17 wird wie folgt gefasst:\nniederlassung gelten.“\n„§ 17\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und der\nErlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nDeutschen Bundesbank“ gestrichen.\n(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalan-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nlagegesellschaft\n„Für die Tätigkeiten im Wege des grenz-            1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs                Erteilung Gebrauch macht,\nnach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2\nNr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die             2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder\n§§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset-             3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-\nzes und, soweit Dienst- und Nebendienst-                laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten\nleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3             nicht mehr ausübt.\nund 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9           Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über\nund 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a,            die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwal-\n34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhan-               tung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese,\ndelsgesetzes entsprechend.“                        wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11\n19. In § 15 wird die Angabe „§ 53d“ durch die An-               des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngabe „§ 53e“ ersetzt.                                       gungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-\ntung ausgeschlossen wird.\n20. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis au-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         ßer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-\n„(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung          fahrensgesetzes aufheben, wenn\nder Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft              1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis\nwesentlich sind, können zum Zwecke einer ef-                  aufgrund falscher Erklärungen oder auf sons-\nfizienteren Geschäftsführung auf ein anderes                  tige rechtswidrige Weise erhalten hat;\nUnternehmen         (Auslagerungsunternehmen)\n2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft\nausgelagert werden. Das Auslagerungsunter-\nunter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen\nnehmen muss unter Berücksichtigung der ihm\nSchwellen absinken und die Kapitalanlagege-\nübertragenden Aufgaben über die entspre-\nsellschaft nicht innerhalb einer von der Bun-\nchende Qualifikation verfügen und in der Lage\ndesanstalt zu bestimmenden Frist diesen\nsein, die übernommenen Aufgaben ordnungs-\nMangel behoben hat;\ngemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf\ndie Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Ka-              3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt wer-\npitalanlagegesellschaft in keiner Weise beein-                den, die eine Versagung der Erlaubnis nach\nträchtigen; insbesondere darf sie weder die                   § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;\nKapitalanlagegesellschaft daran hindern, im              4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig ge-\nInteresse ihrer Anleger zu handeln, noch darf                 gen die Bestimmungen dieses Gesetzes ver-\nsie verhindern, dass das Sondervermögen im                    stößt.\nInteresse der Anleger verwaltet wird.“\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben keine\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-              aufschiebende Wirkung.“\ngefügt:\n22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ein-\n„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat              gefügt:\nMaßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage                                      „§ 17a\nversetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungs-\nunternehmens jederzeit wirksam zu überwa-                                   Abberufung von\nchen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich                       Geschäftsleitern; Übertragung von\ninsbesondere die erforderlichen Weisungsbe-                    Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte\nfugnisse und die Kündigungsrechte vertrag-                   (1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die\nlich zu sichern.“                                        Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis\ndie Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer\n„Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unter-             Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfech-\nnehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgela-             tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\ngert, muss die Zusammenarbeit zwischen der\n(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefug-\nBundesanstalt und der zuständigen Auf-\nnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf\nsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt\neinen geeigneten Sonderbeauftragten übertra-\nsein.“\ngen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                        Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 ge-","3098        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nnannten Anforderungen genügen; Widerspruch                  der Aufgaben der empfangenden Stelle erforder-\nund Anfechtungsklage haben keine aufschie-                  lichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfül-\nbende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des                lung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und\nKreditwesengesetzes findet entsprechend An-                 die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass ge-\nwendung.                                                    genseitig die bei der anderen Stelle jeweils ge-\nspeicherten Daten im automatisierten Verfahren\n§ 17b                                 abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7\nFolgen der Aufhebung                          Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entspre-\nund des Erlöschens der Erlaubnis;                   chend.“\nMaßnahmen bei der Abwicklung                   24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l ein-\n§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entspre-             gefügt:\nchend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die                                        „§ 19a\nErlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt                                   Werbung\noder die Erlaubnis erlischt.\nAuf die Werbung von Kapitalanlagegesell-\n§ 17c                                 schaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes\nentsprechend Anwendung.\nEinschreiten\ngegen ungesetzliche Geschäfte\n§ 19b\nWird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die\nSicherungseinrichtung\nnach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die\nBundesanstalt die sofortige Einstellung des Ge-                Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die indi-\nschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwick-              viduelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7\nlung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalan-              Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen An-\nlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Or-              leger, die nicht Institute sind, über die Zugehö-\ngane anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes                 rigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der An-\nfindet entsprechend Anwendung. Widerspruch                  sprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in\nund Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen                    geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1\nder Bundesanstalt haben keine aufschiebende                 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesenge-\nWirkung.“                                                   setzes findet entsprechend Anwendung.\n23. § 18 wird wie folgt gefasst:\n§ 19c\n„§ 18\nAnzeigen\nInformationsaustausch\nmit der Deutschen Bundesbank                          (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der\nBundesanstalt unverzüglich anzuzeigen\n(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-\ndesbank haben einander Beobachtungen und                      1. die Absicht der Bestellung einer Person zum\nFeststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung                Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen,\nihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich                  die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\nsind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deut-                   und fachlichen Eignung wesentlich sind,\nschen Bundesbank die Informationen und Unter-                    und den Vollzug dieser Absicht;\nlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und                      2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;\nAbs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-\num eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2\ntelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-\nangezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4\nnem anderen Unternehmen; als Beteiligung\nSatz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2,\ngilt das unmittelbare oder mittelbare Halten\n§ 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3\nvon mindestens 25 Prozent der Anteile am\nSatz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3\nKapital oder Stimmrechte des anderen Un-\nund Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94\nternehmens;\nSatz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2\nSatz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu                   4. die Änderung der Rechtsform;\nstellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bun-                 5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in\ndesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen,                 § 11 vorgesehenen Schwellen;\ndie jene aufgrund statistischer Erhebungen nach\n§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-                   6. die Verlegung der Niederlassung oder des\nbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer sol-                   Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder\nchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören;                        Schließung einer Zweigstelle in einem Dritt-\n§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche                       staat sowie die Aufnahme oder Beendigung\nBundesbank gilt entsprechend. Die Bundesan-                      der     Erbringung     grenzüberschreitender\nstalt und die Deutsche Bundesbank regeln ein-                    Dienstleistungen ohne Errichtung einer\nvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung                   Zweigstelle;\ndieser Beobachtungen, Feststellungen, Informa-                7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;\ntionen, Unterlagen und Angaben.                               8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Ent-\n(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1                   scheidung über die Auflösung der Kapitalan-\nSatz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung               lagegesellschaft herbeizuführen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3099\n9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu-                nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen\ntenden Beteiligung an der eigenen Gesell-              ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Neben-\nschaft, das Erreichen, das Über- und Unter-            dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat\nschreiten der Beteiligungsschwellen von 20             der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistun-\nProzent, 33 Prozent und 50 Prozent der                 gen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kredit-\nStimmrechte oder des Kapitals sowie die                wesengesetzes findet mit der Maßgabe entspre-\nTatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft           chend Anwendung, dass die dort geregelten\nTochterunternehmen eines anderen Unter-                Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank\nnehmens wird oder nicht mehr ist, soweit               nicht gelten.\ndie Kapitalanlagegesellschaft von der bevor-              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nstehenden Änderung dieser Beteiligungsver-             ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nhältnisse Kenntnis erlangt;                            ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung\n10. die Absicht der Vereinigung mit einer ande-             ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-\nren Kapitalanlagegesellschaft.                         stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun-           Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen,\ndesanstalt jährlich anzuzeigen                              soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-\ndesanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-\n1. den Namen und die Anschrift der an ihr be-               heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit\ndeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe              der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das\nihrer Beteiligung,                                      Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\n2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung ei-            mächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nner inländischen Zweigstelle und                        Bundesanstalt übertragen.\n3. die Begründung, Änderung oder die Beendi-\ngung einer engen Verbindung.                                                   § 19g\n(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege-                          Auskünfte und Prüfungen\nsellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich                    der Kapitalanlagegesellschaften und\ndie in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kredit-                der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber\nwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzei-                     Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr\ngen.                                                        bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bun-\ndesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1\n§ 19d                               und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu\nJahresabschluss,                         erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44\nLagebericht und Prüfungsbericht                   Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes ge-\nnannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.\nFür den Jahresabschluss, den Lagebericht                 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nund den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagege-              Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine auf-\nsellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han-             schiebende Wirkung.\ndelsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kredit-\nwesengesetzes ist mit der Maßgabe entspre-                                         § 19h\nchend anzuwenden, dass die dort geregelten\nPflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank                                     Auskünfte\nnicht gelten.                                                         und Prüfungen zur Verfolgung\nunerlaubt betriebener Investmentgeschäfte\n§ 19e                                  Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Ge-\nBestellung eines                         schäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kre-\nAbschlussprüfers in besonderen Fällen                 ditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-\nchend Anwendung, dass die dort geregelten\nAuf die Bestellung eines Abschlussprüfers fin-           Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank\ndet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maß-               nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage\ngabe entsprechend Anwendung, dass die dort                  gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben\ngeregelten Pflichten gegenüber der Deutschen                keine aufschiebende Wirkung.\nBundesbank nicht gelten.\n§ 19i\n§ 19f\nMaßnahmen\nBesondere                                      bei unzureichenden Eigenmitteln\nPflichten des Abschlussprüfers\nEntsprechen bei einer Kapitalanlagegesell-\n(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses                schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen\nhat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftli-              des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen\nchen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft             treffen, die geeignet und erforderlich sind, um\nzu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob            Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann\ndie Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflich-            insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter\nten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforde-               und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen\nrungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.            oder beschränken. Widerspruch und Anfech-\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die            tungsklage gegen die Maßnahmen der Bundes-\nKapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen             anstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Be-","3100        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nschlüsse über die Gewinnausschüttung sind in-                                       „§ 21a\nsoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach                                 Vorausgenehmigung\nSatz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des                               der Depotbank-Auswahl\nKreditwesengesetzes findet entsprechend An-\nwendung.                                                        Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmi-\ngung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der\n§ 19j                              Depotbank für die von der Vorausgenehmigung\numfassten Sondervermögen oder Teilfonds\nMaßnahmen bei Gefahr                         ebenfalls im Voraus genehmigt werden.“\nBesteht die Gefahr für die Erfüllung der Ver-        27. Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\npflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft ge-            fügt:\ngenüber ihren Gläubigern oder besteht der be-\ngründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht              „Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Orga-\nüber die Kapitalanlagegesellschaft nach den Be-             nisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei\nstimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist,               Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkon-\nkann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser                 flikte zwischen der Depotbank und der Kapital-\nGefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen                anlagegesellschaft vermieden werden. Die Ein-\nergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage                 haltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                          Ebene der Geschäftsführung unabhängigen\nStelle zu überwachen.“\n§ 19k                           28. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nInsolvenzantrag                          a) In Satz 2 werden das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt und die Wörter „einem ande-\nAuf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der\nren inländischen Verwahrer“ durch die Wörter\nÜberschuldung oder der drohenden Zahlungsun-\n„einem anderen in- oder ausländischen Kre-\nfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet\nditinstitut oder einem anderen ausländischen\n§ 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entspre-\nVerwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen\nchend Anwendung.\ndes § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes er-\nfüllt,“ ersetzt.\n§ 19l\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nUnterrichtung der\nGläubiger im Insolvenzverfahren               29. In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Transaktions-\ngebühren“ durch das Wort „Transaktionskosten“\nDie Gläubiger sind über die Eröffnung des In-\nersetzt.\nsolvenzverfahrens in entsprechender Anwen-\ndung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu un-           30. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 53“\nterrichten.“                                                durch die Angabe „der §§ 53, 80a und 90h\nAbs. 6,“ ersetzt.\n25. § 20 wird wie folgt geändert:\n31. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anderes“\ngestrichen.                                             a) In Nummer 1 wird das Wort „Berechnung“\ndurch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon\ndurch einen Punkt ersetzt und der zweite                b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“\nHalbsatz gestrichen.                                        durch ein Komma ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „sind“ der\nPunkt durch das Wort „und“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„Die ordnungsgemäße Erfüllung der ge-\nsetzlichen oder vertraglichen Pflichten                 „5. die für das jeweilige Sondervermögen gel-\nals Depotbank durch das Kreditinstitut                       tenden gesetzlichen und in den Vertrags-\noder die Zweigniederlassung ist durch ei-                    bedingungen festgelegten Anlagegrenzen\nnen geeigneten Abschlussprüfer einmal                        eingehalten werden.“\njährlich zu prüfen.“                            32. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigniederlas-            Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“\nsung“ durch das Wort „Depotbank“ er-                ersetzt.\nsetzt.                                          33. § 31 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „und der                a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Angabe „§ 53\nDeutschen Bundesbank“ gestrichen.                       oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die\ndd) In Satz 5 wird das Wort „Zweigniederlas-                Angabe „§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112\nsung“ durch das Wort „Depotbank“ er-                    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt, vor dem Wort\nsetzt.                                                  „Finanzterminkontrakte,“ die Angabe „Wert-\npapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab-                 und nach dem Wort „abgeschlossen“ die\nsatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „nach Ab-                   Wörter „oder wenn für Rechnung eines Son-\nsatz 3 Satz 1“ ersetzt.                                     dervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                       Leerverkäufe getätigt oder einem Sonderver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3101\nmögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapier-                 2. das Mutterunternehmen des Unterneh-\ndarlehen gewährt“ eingefügt.                                    mens gibt eine Mitteilung entsprechend\nAbsatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gesellschaft“\nder Bundesanstalt, dass die Voraussetzun-\ndurch das Wort „Kapitalanlagegesell-\ngen der Nummer 1 erfüllt sind.“\nschaft“ ersetzt.\n35. § 34 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden das Wort „sowie“ durch\ndas Wort „ , nach“ ersetzt nach der An-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ngabe „§§ 54 und 57“ die Wörter „oder                   „Rechte“ das Wort „ , insbesondere“, nach\nmit Prime Brokern“ eingefügt.                          dem Wort „Verwaltungsvergütung“ ein\nKomma und die Wörter „der Mindestanlage-\n34. § 32 wird wie folgt geändert:                                  summe“ und nach dem Wort „haben“ das\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Wort „(Anteilklassen)“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\ngefasst:\n„Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter\nden folgenden Voraussetzungen hinsicht-                „Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds\nlich der von ihr verwalteten Sondervermö-              müssen zulasten der Anteilpreise der neuen\ngen kein Tochterunternehmen im Sinne                   Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die\ndes § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandels-                 Vertragsbedingungen eines Teilfonds und de-\ngesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-                ren Änderung sind durch die Bundesanstalt\npiererwerbs- und Übernahmegesetzes                     nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu geneh-\nund keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne                migen.“\ndes § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset-            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nzes:                                                   gefügt:\n1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre                 „(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Um-\nStimmrechte unabhängig vom Mutter-                 brella-Konstruktion sind von den übrigen Teil-\nunternehmen aus,                                   fonds der Umbrella-Konstruktion vermögens-\nrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im\n2. das Sondervermögen wird nach Maß-                   Verhältnis der Anleger untereinander wird je-\ngabe der Richtlinie 85/611/EWG ver-                der Teilfonds als eigenständiges Zweckver-\nwaltet,                                            mögen behandelt. Die Rechte von Anlegern\n3. das Mutterunternehmen teilt der Bun-                und Gläubigern im Hinblick auf einen Teil-\ndesanstalt den Namen dieser Kapital-               fonds, insbesondere dessen Auflegung, Ver-\nanlagegesellschaft und die für deren               waltung, Übertragung und Auflösung, be-\nÜberwachung zuständige Behörde                     schränken sich auf die Vermögensgegen-\noder das Fehlen einer solchen mit und              stände dieses Teilfonds. Für die auf den ein-\nzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkei-\n4. das Mutterunternehmen erklärt gegen-\nten haftet nur der betreffende Teilfonds. Ab-\nüber der Bundesanstalt, dass die Vo-\nsatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\nraussetzungen der Nummer 1 erfüllt\nsind.“                                          d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\nAnhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-\nbb) In Satz 2 werden das Wort „direkter“                    strichen.\ndurch das Wort „unmittelbarer“ und das\nWort „indirekter“ durch das Wort „mittel-       36. § 36 wird wie folgt geändert:\nbarer“ ersetzt.                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einer\nBörse zugelassen oder in einen organi-\n„Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,\nsierten Markt“ durch die Wörter „zum\ndas einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-\nHandel an einer Börse zugelassen oder\ndürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte,\nan einem anderen organisierten Markt zu-\nist unter den folgenden Voraussetzungen hin-\ngelassen oder in diesen“ ersetzt.\nsichtlich des von ihm verwalteten Investment-\nvermögens kein Tochterunternehmen im                        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“\nSinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan-                         die Wörter „zum Handel“ eingefügt und\ndelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa-                      die Wörter „in einen organisierten Markt“\npiererwerbs- und Übernahmegesetzes und                           durch die Wörter „an einem anderen orga-\nkeine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des                          nisierten Markt zugelassen oder in die-\n§ 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes:                          sen“ ersetzt.\n1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nUnabhängigkeit Anforderungen, die denen                 aa) In Satz 1 werden das Wort „zu“ durch die\nfür Kapitalanlagegesellschaften nach Ab-                     Wörter „zum Handel an“ und die Wörter\nsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer                        „in einen organisierten Markt“ durch die\nRechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1                         Wörter „an einem anderen organisierten\ngleichwertig sind,                                           Markt zugelassen oder in diesen“ ersetzt.","3102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „amtlichen                  mögen gezahlt werden und dass die Gesamt-\nMarkt“ durch die Wörter „Handel an einer               kostenquote keine Transaktionskosten ent-\nBörse“ und die Wörter „in einen anderen                hält.“\norganisierten Markt“ durch die Wörter „an           c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\neinem anderen organisierten Markt zuge-                Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-\nlassen oder in diesen“ ersetzt.                        strichen.\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach               d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2\nAnhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-                      bleibt“ durch die Angabe „Die Absätze 2\nstrichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8                   und 2a bleiben“ ersetzt.\nund 9“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10\nund 11“ ersetzt.                                         e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „eine\nAngabe enthalten, wonach“ durch die Wörter\n37.  In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort                     „die Regelung enthalten, dass“ und die An-\n„Bundesanstalt“ das Komma und die Wörter                       gabe „67“ durch die Angabe „66“ ersetzt.\n„der Deutschen Bundesbank“ gestrichen.\n40. § 42 wird wie folgt geändert:\n37a. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch\ndie Angabe „sechs“ ersetzt.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n38.  § 40 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66\nbis 82 und des § 113“ durch die Angabe\na) In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz                   „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112\neingefügt:                                                       und 113“ ersetzt.\n„Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein                  bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nanderer Übertragungsstichtag bestimmt wer-\nden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzu-                    aaa) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 34\nwenden.“                                                               Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5“\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 4\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-                               und Abs. 2a Satz 5“ ersetzt.\nfügt:\nbbb) Nummer 17 wird aufgehoben.\n„Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft\nzur Übertragung aller Vermögensgegenstände               b) In Absatz 6 werden die Wörter „und der Deut-\neines Sondervermögens in ein anderes Son-                   schen Bundesbank“ gestrichen.\ndervermögen ist bekannt zu machen; § 43              41. § 43 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei\nMonaten nach Bekanntmachung erfolgen,                       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die\nfalls nicht mit der Zustimmung der Bundesan-                     Wörter „innerhalb einer Frist von vier Wo-\nstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“                     chen nach Eingang des Genehmigungs-\nantrags“ eingefügt.\nc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende\nSätze angefügt:                                             bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-\ngefügt:\n„Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anle-\nger des übertragenden Sondervermögens gilt                       „Liegen die Voraussetzungen für die Ge-\nnicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile                       nehmigung nicht vor, hat die Bundesan-\ntreten an die Stelle der Anteile an dem über-                    stalt dies dem Antragsteller innerhalb der\ntragenden Sondervermögen.“                                       Frist nach Satz 2 unter Angabe der\nGründe mitzuteilen und fehlende oder ge-\n39.  § 41 wird wie folgt geändert:                                       änderte Angaben oder Unterlagen anzu-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                fordern. Mit dem Eingang der angeforder-\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kosten“                      ten Angaben oder Unterlagen beginnt der\ndie Wörter „mit Ausnahme der Nebenkos-                      Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.\nten des Erwerbs und der Kosten der Ver-                     Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn\näußerung von Vermögensgegenständen                          über den Genehmigungsantrag nicht in-\n(Transaktionskosten)“ eingefügt.                            nerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden\nworden ist und eine Mitteilung nach Satz 4\nbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „er-                       nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalan-\nfolgsabhängige      Verwaltungsvergütung“                   lagegesellschaft hat die Bundesanstalt\ndie Wörter „oder eine zusätzliche Verwal-                   die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich\ntungsvergütung für den Erwerb, die Ver-                     zu bestätigen.“\näußerung oder die Verwaltung von Vermö-\ngensgegenständen nach § 67 Abs. 1                      cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nund 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1                  dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter\nNr. 1 und 2“ eingefügt.                                     „Antrag einschließlich der Darlegung“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                      durch das Wort „Genehmigungsantrag“\ngefügt:                                                          ersetzt.\n„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern,                aa) Die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 1“ wird\ndass Transaktionskosten aus dem Fondsver-                        durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3103\nAngabe „13 Monate“ durch die Wörter                   (3) Änderungen der genehmigten Musterklau-\n„sechs Monate“ und die Angabe „§ 43                seln bedürfen der Genehmigung der Bundesan-\nAbs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-            stalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die\nsetzt.                                             Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                     entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingun-\ngen, die nicht von der Vorausgenehmigung ab-\n„Gelten die in Satz 1 genannten Änderun-           gedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmi-\ngen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5             gung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7\nals genehmigt, dürfen diese frühestens             bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt ent-\nsechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1           sprechend. Von der Vorausgenehmigung abge-\nbestimmten Bekanntmachung und nur                  deckte Änderungen der Vertragsbedingungen\ndann in Kraft treten, wenn den Anlegern            sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die\nder kostenlose Umtausch der Anteile                Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu\nnach Maßgabe des Satzes 1 angeboten                erfolgen.\nworden ist.“\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nc) In Absatz 4 Nr. 9 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1\nfür richtlinienkonforme Sondervermögen in der\nSatz 1 den Anteilklassen oder gemäß“ gestri-\nForm der Umbrella-Konstruktion, die von einer\nchen.\nKapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.“\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei\n43. § 44 wird wie folgt geändert:\nMonate“ durch die Wörter „am Tag“ ersetzt,\ndie Wörter „falls nicht mit der Zustimmung              a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nder Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-\naa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter\nstimmt wird,“ gestrichen, die Angabe „13 Mo-\n„amtlichen Markt“ durch das Wort „Han-\nnaten“ durch die Angabe „sechs Monaten“ er-\ndel“, die Wörter „in einen organisierten\nsetzt, der Punkt am Ende durch ein Komma\nMarkt“ durch die Wörter „an einem orga-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nnisierten Markt zugelassene oder in die-\n„falls nicht mit Zustimmung der Bundesan-                       sen“ und die Wörter „zugelassen oder in\nstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“                    einen organisierten Markt“ durch die Wör-\n42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:                           ter „zum Handel zugelassen oder an ei-\nnem organisierten Markt zugelassen oder\n„§ 43a\nin diesen“ ersetzt.\nVorausgenehmigung\nbb) In Nummer 4 Satz 2 werden das Wort „so-\n(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen                         wie“ durch ein Komma ersetzt und nach\nim Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinien-                      dem Wort „Nettoertrag“ die Wörter „sowie\nkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie                         Erhöhungen und Verminderungen des\nvorformulierte alternative Musterklauseln geneh-                    Sondervermögens durch Veräußerungs-\nmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft                       geschäfte“ eingefügt.\ndie Vertragbedingungen ausschließlich auswäh-\nlen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6                cc) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter\ngilt entsprechend. Unverzüglich nach der Aufle-                     „Erhöhungen und Verminderungen des\ngung eines neuen Sondervermögens hat die Ka-                        Sondervermögens durch Veräußerungs-\npitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundes-                      geschäfte,“ gestrichen.\nanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen                  dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nsowie den vereinfachten und ausführlichen Ver-                      eingefügt:\nkaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedin-\n„4a. die von der Kapitalanlagegesell-\ngungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich\nschaft beschlossene Verwendung\nfestzulegen und dürfen dem ausführlichen Ver-\nder Erträge des Sondervermögens;“.\nkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die\nVorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden                b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und der\nist.                                                            Deutschen Bundesbank“ gestrichen.\n(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1              c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\ndie Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vo-\nsetzt:\nrausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung\ndes jeweiligen Sondervermögens wirksam ist.                         „Der Jahresbericht des Sondervermögens\nÄnderungen der genehmigten Musterklauseln                           ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.\nlassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Ge-                     Der Abschlussprüfer muss von den Ge-\nnehmigung unberührt, es sei denn, die Änderun-                      sellschaftern der Kapitalanlagegesell-\ngen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Än-                     schaft gewählt und im Falle einer Gesell-\nderung der Rechtslage anzupassen. In diesem                         schaft mit beschränkter Haftung von den\nFall sind sowohl die Musterklauseln als auch                        Geschäftsführern, im Falle einer Aktienge-\ndie auf deren Grundlage erstellten Vertragsbe-                      sellschaft vom Vorstand beauftragt wer-\ndingungen an die neue Rechtslage anzupassen                         den. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319\nund nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen                          und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten\nzu lassen.                                                          entsprechend.“","3104        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nbb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter                   „7. in Form von Anteilen an geschlossenen\n„und der Deutschen Bundesbank“ gestri-                       Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buch-\nchen.                                                        stabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG\nder Kommission vom 19. März 2007 zur\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nDurchführung der Richtlinie 85/611/EWG\n„(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie                      des Rates zur Koordinierung der Rechts-\nAuflösungsberichte nach Absatz 4 sind eben-                       und Verwaltungsvorschriften betreffend\nfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.                      bestimmte Organismen für gemeinsame\nAuf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 ent-                     Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hin-\nsprechend anzuwenden.“                                            blick auf die Erläuterung gewisser Defini-\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach                        tionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten\nAnhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-                            Kriterien erfüllen,\nstrichen.                                                    8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in\nArtikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie\n44. § 45 wird wie folgt geändert:\n2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.“\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:            f) Folgender Satz wird angefügt:\n„(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier                „Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1\nMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres,                      Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich\nder Halbjahresbericht ist spätestens zwei Mo-                die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1\nnate nach dem Stichtag im elektronischen                     Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buch-\nBundesanzeiger bekannt zu machen.                            stabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richt-\n(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens                  linie 2007/16/EG erfüllt sind.“\ndrei Monate nach dem Stichtag im elektro-            46. § 48 wird wie folgt gefasst:\nnischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-\n„§ 48\nchen.“\nGeldmarktinstrumente\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und der Deut-\nschen Bundesbank“ gestrichen.                               (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbe-\nhaltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermö-\n45. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        gens Instrumente, die üblicherweise auf dem\na) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen                 Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche\nMarkt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör-              Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für\nter „in einen anderen organisierten Markt in             das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union               höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung\noder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-              nach den Ausgabebedingungen während ihrer\nkommens über den Europäischen Wirt-                      gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber\nschaftsraum“ durch die Wörter „dort an einem             einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst\nanderen organisierten Markt zugelassen oder              wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil sol-\nin diesen“ ersetzt.                                      cher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstru-\nmente), nur erwerben, wenn sie\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlichen\nMarkt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter               1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-\n„in einen organisierten Markt“ durch die Wör-                ropäischen Union oder in einem anderen Ver-\nter „an einem anderen organisierten Markt zu-                tragsstaat des Abkommens über den Europä-\ngelassen oder in diesen“ und die Wörter „in                  ischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelas-\nden Vertragsbedingungen vorgesehen“ durch                    sen oder dort an einem anderen organisierten\ndie Wörter „von der Bundesanstalt zugelas-                   Markt zugelassen oder in diesen einbezogen\nsen“ ersetzt.                                                sind,\n2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „amtlichen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nMarkt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör-\naußerhalb der anderen Vertragsstaaten des\nter „Einbeziehung in einen organisierten\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\nMarkt“ durch die Wörter „Zulassung an einem\nschaftsraum zum Handel zugelassen oder\norganisierten Markt oder deren Einbeziehung\ndort an einem anderen organisierten Markt\nin diesen“ ersetzt.\nzugelassen oder in diesen einbezogen sind,\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „amtlichen                     sofern die Wahl dieser Börse oder dieses or-\nMarkt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter                   ganisierten Marktes von der Bundesanstalt\n„Einbeziehung in einen organisierten Markt“                  zugelassen ist,\ndurch die Wörter „deren Zulassung an einem\n3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem\norganisierten Markt oder die Einbeziehung in\nBund, einem Sondervermögen des Bundes,\ndiesen“ und die Wörter „in den Vertragsbedin-\neinem Land, einem anderen Mitgliedstaat\ngungen vorgesehen“ durch die Wörter „von\noder einer anderen zentralstaatlichen, regio-\nder Bundesanstalt zugelassen“ ersetzt.\nnalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder\ne) Nach Nummer 6 werden der abschließende                       der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                   ropäischen Union, der Europäischen Zentral-\nNummern 7 und 8 angefügt:                                    bank oder der Europäischen Investitionsbank,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007              3105\neinem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun-           Union oder von einer internationalen öffentlich-\ndesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes-           rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1\nstaates oder von einer internationalen öffent-          Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem\nlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens            Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat\nein Mitgliedstaat der Europäischen Union an-            ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates ga-\ngehört, begeben oder garantiert werden,                 rantiert werden, und für den Erwerb von Geld-\n4. von einem Unternehmen begeben werden,                    marktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt\ndessen Wertpapiere auf den unter den Num-               Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für\nmern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehan-                den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente\ndelt werden,                                            nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumen-\nten, die von der Europäischen Zentralbank oder\n5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Eu-            der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-\nropäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten              päischen Union begeben oder garantiert wurden,\nKriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder ei-      gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Er-\nnem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun-             werb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1\ngen, die nach Auffassung der Bundesanstalt              Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich\ndenjenigen des Europäischen Gemein-                     um Geldmarktinstrumente handelt, die von ei-\nschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt             nem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen,\nund diese einhält, begeben oder garantiert              die nach Auffassung der Bundesanstalt denjeni-\nwerden, oder                                            gen des Europäischen Gemeinschaftsrechts\n6. von anderen Emittenten begeben werden und                gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält,\nes sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt           begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der\nRichtlinie 2007/16/EG.“\na) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapi-\ntal von mindestens 10 Millionen Euro, das       47. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nseinen Jahresabschluss nach den Vor-                a)    In Satz 1 werden die Wörter „Investmentak-\nschriften der Vierten Richtlinie 78/660/                  tiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-\nEWG des Rates vom 25. Juli 1978 über                      tal“ durch die Wörter „Anteile an Invest-\nden Jahresabschluss von Gesellschaften                    mentaktiengesellschaften im Sinne des\nbestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr.                      § 96 Abs. 3“ ersetzt.\nL 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49          a1) In Satz 2 werden nach den Wörtern „inlän-\nder Richtlinie 2006/43/EG des Europä-                     dischen Sondervermögen und“ die Wörter\nischen Parlaments und des Rates vom                       „Investmentaktiengesellschaften sowie“ ein-\n17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) ge-                gefügt.\nändert worden ist, erstellt und veröffent-\nlicht,                                              b)    In Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit ver-\nänderlichem Kapital“ gestrichen.\nb) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer\neine oder mehrere börsennotierte Gesell-        48. § 51 wird wie folgt geändert:\nschaften umfassenden Unternehmens-                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngruppe für die Finanzierung dieser Gruppe               aa) Das Wort „anerkannten“ wird gestrichen\nzuständig ist, oder                                          und nach dem Wort „Finanzindizes“ wer-\nc) um einen Rechtsträger, der die wertpapier-                    den die Wörter „im Sinne des Artikels 9\nmäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten                     Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG“ einge-\ndurch Nutzung einer von einer Bank einge-                    fügt.\nräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwertpapiermäßige Unterlegung und die\n„Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit de-\nvon einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt\nrivativer Komponente im Sinne des Arti-\nArtikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.\nkels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG\n(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab-                         entsprechend.“\nsatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Deriva-\ndie Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2                 ten“ die Wörter „und Finanzinstrumenten mit\nder Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geld-                   derivativer Komponente“ eingefügt.\nmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1\nNr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie            c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\n2007/16/EG.                                                     Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-\nstrichen und in Nummer 3 die Wörter „in einen\n(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab-                    anderen organisierten Markt“ durch die Wör-\nsatzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden,                ter „an einem anderen organisierten Markt zu-\nwenn die Emission oder der Emittent dieser In-                  gelassen oder in diesen“ ersetzt.\nstrumente Vorschriften über den Einlagen- und\nden Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die         49. § 52 wird wie folgt geändert:\nKriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie              a) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen\n2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von                     Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter\nGeldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3                  „in einen organisierten Markt“ durch die Wör-\nvon einer regionalen oder lokalen Gebietskörper-                ter „an einem anderen organisierten Markt zu-\nschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen                   gelassen oder in diesen“ ersetzt und nach","3106        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nden Wörtern „einbezogen sind,“ die Wörter                   nem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n„im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2             oder seinen Gebietskörperschaften, einem\nAbs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d                anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nNr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie                 den Europäischen Wirtschaftsraum, einem\n2007/16/EG erfüllen,“ angefügt.                             Drittstaat oder von einer internationalen Orga-\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „genü-                     nisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der\ngen,“ die Wörter „sofern die Geldmarktinstru-               Europäischen Union angehört,“ ersetzt.\nmente die Voraussetzungen des Artikels 4                 b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nAbs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfül-            c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nlen,“ angefügt.\n„(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat si-\nc) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter\ncherzustellen, dass eine Kombination aus\n„an einer inländischen oder ausländischen\nBörse zum amtlichen Markt zugelassen“                       1. von ein und derselben Einrichtung begebe-\ndurch die Wörter „an einem organisierten                        nen Wertpapieren oder Geldmarktinstru-\nMarkt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpa-                       menten,\npierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen                   2. Einlagen bei dieser Einrichtung,\noder die an einem anderen organisierten\n3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahen-\nMarkt, der die wesentlichen Anforderungen\ntenrisiko der mit dieser Einrichtung einge-\nan geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie\ngangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht\n2004/39/EG des Europäischen Parlaments\nzum Handel an einer Börse zugelassen\nund des Rates vom 21. April 2004 über\noder in einen anderen organisierten Markt\nMärkte für Finanzinstrumente, zur Änderung\neinbezogen sind,\nder Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG\ndes Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des                 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sonder-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und                   vermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die\nzur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des                  in Absatz 2 genannten Emittenten und Garan-\nRates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die               tiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapital-\nRichtlinie 2006/31/EG des Europäischen Par-                 anlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass\nlaments und des Rates vom 5. April 2006                     eine Kombination der in Satz 1 genannten\n(ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden                   Vermögensgegenstände und Anrechnungsbe-\nist, erfüllt,“ ersetzt.                                     träge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen\n50. § 54 wird wie folgt geändert:                                  Sondervermögens nicht übersteigt. Die jewei-\nligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fäl-\na) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „einer                 len unberührt.“\nBörse in einem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union oder in einem anderen Vertrags-             d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter\nstaat des Abkommens über den Europä-                        „Schuldverschreibungen und Schuldschein-\nischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt“                 darlehen“ durch die Wörter „Schuldverschrei-\ndurch die Wörter „einem organisierten Markt                 bungen, Schuldscheindarlehen und Geld-\nim Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-                  marktinstrumente“ und das Wort „Grenzen“\ndelsgesetzes zum Handel“ ersetzt.                           durch das Wort „Grenze“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Deut-         53. Dem § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\nschen Bundesbank“ gestrichen.                            fügt:\n51. § 58 wird wie folgt geändert:                               „Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage\nfür den Markt dar, wenn er die Anforderungen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise\n„(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten                veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12\nGeschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1                Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.“\nder Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien        54. In § 64 Abs. 3 werden die Wörter „Sondervermö-\nerfüllen.“                                               gens oder“ durch die Wörter „inländischen oder“\n52. § 60 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“             55. In § 65 Satz 2 werden die Wörter „unter Wahrung\ndurch ein Komma ersetzt und die Wörter                   der Interessen der Anleger“ gestrichen, der\n„Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem               Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und\nLand, den Europäischen Gemeinschaften, ei-               die Wörter „soweit dies den Interessen der An-\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union,                leger nicht zuwiderläuft.“ angefügt.\neinem anderen Vertragsstaat des Abkom-               56. § 67 wird wie folgt geändert:\nmens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum oder einem anderen Staat, der Mitglied              a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Organisation für wirtschaftliche Zusam-                 „Ein Vermögensgegenstand nach den Absät-\nmenarbeit und Entwicklung ist,“ durch die                   zen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn\nWörter „Schuldscheindarlehen und Geld-                      er zuvor von einem Sachverständigen\nmarktinstrumente, die vom Bund, einem                       im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht\nLand, den Europäischen Gemeinschaften, ei-                  einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3107\n§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenaus-                           lien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland\nschuss angehört, bewertet wurde und die aus                           zulässig.“\ndem Sondervermögen zu erbringende Gegen-                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch\nleistung den ermittelten Wert nicht oder nur                     die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ und die An-\nunwesentlich übersteigt.“                                        gabe „des Absatzes 6 Satz 2“ durch\nb) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 aufge-                      die Angabe „des Absatzes 6 Satz 3“ er-\nhoben.                                                           setzt.\nc) Absatz 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze                c)  Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist                         „1. die von der Immobilien-Gesellschaft\nvor der Bestellung des Erbbaurechts von ei-                             neu zu erwerbenden Vermögensge-\nnem Sachverständigen im Sinne des § 77                                  genstände im Sinne des Absatzes 1\nAbs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapi-                            Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von\ntalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebil-                           einem Sachverständigen im Sinne\ndeten Sachverständigenausschuss angehört,                               des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht ei-\nzu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete                           nem von der Kapitalanlagegesell-\nSachverständigenausschuss hat innerhalb                                 schaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten\nvon zwei Monaten nach der Bestellung des                                Sachverständigenausschuss ange-\nErbbaurechts den Wert des Grundstücks neu                               hört, bewertet werden und“.\nfestzustellen.“\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern\nd) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 7                           „eine Immobilie“ die Wörter „oder eine\nSatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4“                       Beteiligung an einer anderen Immobi-\nersetzt.                                                         lien-Gesellschaft“ und nach den Wör-\n57. § 68 wird wie folgt geändert:                                       tern „der Immobilie“ die Wörter „oder\nder Beteiligung an der anderen Immobi-\na0) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der                        lien-Gesellschaft“ eingefügt.\nAngabe „Abs. 6“ die Wörter „oder Beteili-\ngungen an anderen Immobilien-Gesellschaf-              d)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nten“ eingefügt.                                            aa0) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\na)   Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestri-\nchen.\n„Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1\naa)   Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nmit der Maßgabe, dass die im Jahresab-\nfügt:\nschluss oder in der Vermögensaufstellung\nder Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen                        „Der Wert von Vermögensgegenstän-\nImmobilien mit dem Wert anzusetzen sind,                         den, die zum Vermögen einer Immobi-\nder von einem Sachverständigen im Sinne                          lien-Gesellschaft gehören, an der die\ndes § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem                          Kapitalanlagegesellschaft für Rech-\nvon der Kapitalanlagegesellschaft nach                           nung des Immobilien-Sondervermö-\n§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigen-                         gens zu 100 Prozent des Kapitals und\nausschuss angehört, festgestellt wurde.“                         der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf\ndie Grenze nach Satz 1 nicht ange-\nb)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrechnet.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort\n„Die Kapitalanlagegesellschaft darf für                      „vorgenannten“ gestrichen und die An-\nRechnung des Immobilien-Sonderver-                           gabe „20 Prozent“ durch die Angabe\nmögens eine Beteiligung an einer Immo-                       „30 Prozent“ ersetzt.\nbilien-Gesellschaft nur erwerben und                   cc)   In dem bisherigen Satz 3 wird die An-\nhalten, wenn                                                 gabe „Sätzen 1 und 2“ durch die An-\n1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft                       gabe „Sätzen 1 und 3“ ersetzt.\ndie für eine Änderung der Satzung er-              dd) In dem bisherigen Satz 4 wird die An-\nforderliche Stimmen- und Kapital-                        gabe „gemäß der Sätze 2 und 3“ durch\nmehrheit hat und durch die Rechts-                       die Angabe „der Sätze 3 und 4“ ersetzt\nform der Immobilien-Gesellschaft                         und nach der Angabe „des Absatzes 3\neine über die geleistete Einlage hi-                     Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.\nnausgehende        Nachschusspflicht\nausgeschlossen ist und                             ee)   In dem bisherigen Satz 5 werden die\nWörter „der gleichen“ durch das Wort\n2. im Falle der Beteiligung der Immobi-                      „derselben“ und jeweils das Wort\nlien-Gesellschaft an einer anderen                       „von“ durch die Wörter „eines oder\nImmobilien-Gesellschaft die Beteili-                     mehrerer“ ersetzt.\ngung unmittelbar oder mittelbar\n100 Prozent des Kapitals und der               e)  In Absatz 7 wird die Angabe „im Sinne des\nStimmrechte beträgt; eine mittelbare               § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestrichen.\nBeteiligung ist nur bei einer Immobi-          f)  Folgender Absatz 9 wird angefügt:","3108          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n„(9) Für Beteiligungen von Immobilien-              c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nGesellschaften an anderen Immobilien-Ge-           59a. Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:\nsellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7\nentsprechend.“                                          „Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-\nschaften, die Beteiligungen an anderen Immobi-\n58.  Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:                     lien-Gesellschaften erwerben oder halten.“\n„§ 68a                            60.  § 77 wird wie folgt geändert:\nErwerbs-                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Veräußerungsverbot\n„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ei-\n(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67                          nen oder mehrere Sachverständigenaus-\nAbs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf                     schüsse zu bilden. Der Sachverständigenaus-\nfür Rechnung eines Immobilien-Sondervermö-                        schuss ist in den durch dieses Gesetz oder\ngens nicht erworben werden, wenn er bereits                       die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen\nim Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht.                  für die Bewertung von Vermögensgegenstän-\nEr darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwes-                   den zuständig. Der Sachverständigenaus-\nter- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage-                   schuss übt seine Tätigkeit unabhängig von\ngesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft                  der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbeson-\nerworben werden, an der die Kapitalanlagege-                      dere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesell-\nsellschaft eine bedeutende Beteiligung entspre-                   schaft nicht an den Sitzungen des Sachver-\nchend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält.                    ständigenausschusses teilnehmen.“\n(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nZustimmung der Bundesanstalt einen für Rech-                      gefügt:\nnung eines Immobilien-Sondervermögens ge-\n„(1a) Ein Sachverständigenausschuss be-\nhaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des\nsteht aus drei Sachverständigen, die als\nAbsatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwer-\nHauptgutachter oder Nebengutachter an der\nben oder an ein Unternehmen im Sinne des Ab-\nBewertung von Vermögensgegenständen mit-\nsatzes 1 Satz 2 veräußern.“\nwirken. Die Zusammensetzung eines Sach-\n58a. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                     verständigenausschusses und dessen Tätig-\n„wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für                      keit sind von der Kapitalanlagegesellschaft\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens“                          durch eine Geschäftsordnung festzulegen,\ndie Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ einge-                    deren Muster mit der Bundesanstalt abzu-\nfügt.                                                             stimmen ist. Die Geschäftsordnung hat min-\n59.  § 70 wird wie folgt geändert:                                     destens zu regeln:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              1. die Berufung und Abberufung von Mitglie-\ndern,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die\nKapitalanlagegesellschaft“ die Wörter                    2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben\n„oder die Immobilien-Gesellschaft“ einge-                    und Beauftragung der Ausschüsse,\nfügt.                                                    3. dass der Wertermittlung ein geeignetes,\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                am jeweiligen Immobilienanlagemarkt an-\nerkanntes Wertermittlungsverfahren oder\n„Der aufgrund der Vermögensaufstellun-\nmehrere dieser Verfahren zugrunde zu le-\ngen ermittelte Wert der Beteiligung an ei-\ngen sind und die Wahl des Verfahrens zu\nner Immobilien-Gesellschaft ist bei den\nbegründen ist,\nBewertungen zur laufenden Preisermitt-\nlung zugrunde zu legen.“                                 4. dass dem Sachverständigenausschuss\nvon der Kapitalanlagegesellschaft alle zur\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nBewertung erforderlichen Unterlagen zur\n„(2) Der Wert der Beteiligung an einer Im-                     Verfügung gestellt werden,\nmobilien-Gesellschaft ist durch einen Ab-\n5. die Teilnahme der Sachverständigen an ei-\nschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1\nner Objektbesichtigung,\nSatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach\nden für die Bewertung von Unternehmensbe-                     6. die Gliederung der Bewertungsgutachten\nteiligungen allgemein anerkannten Grundsät-                       und\nzen zu ermitteln, wobei die im Jahresab-                      7. die Beschlussfassung.\nschluss oder in der Vermögensaufstellung                      Nach der Geschäftsordnung muss gewähr-\nder Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen                     leistet sein, dass kein Ausschussmitglied\nImmobilien mit dem Wert anzusetzen sind,                      mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an\nder von einem nach § 77 Abs. 1 von der Ka-                    der Bewertung desselben Vermögensgegen-\npitalanlagegesellschaft gebildeten Sachver-                   standes mitwirkt.“\nständigenausschuss festgestellt wurde. Der\nSachverständigenausschuss bewertet die                    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVermögensgegenstände nach Maßgabe der                            „(2) Die Mitglieder des Sachverständigen-\n§§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung                      ausschusses werden von der Kapitalanlage-\nan der Immobilien-Gesellschaft mindestens                     gesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt vo-\neinmal jährlich.“                                             raus, dass der Sachverständige unabhängig,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3109\nunparteilich und zuverlässig ist sowie ange-               benkosten bei Anschaffung von Vermögens-\nmessene Fachkenntnisse und ausreichende                    gegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2\npraktische Erfahrungen hinsichtlich der von                und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen\nihm zu bewertenden Immobilienart und des                   Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Ab-\njeweiligen    regionalen    Immobilienmarktes              schnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger\nnachweist. Ein Sachverständiger darf für die               Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnah-\nKapitalanlagegesellschaft in einem ihrer                   men und sonstiger wesentlicher Merkmale\nSachverständigenausschüsse nur bis zum                     aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im\nAblauf des fünften auf seine erstmalige Be-                Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68\nstellung folgenden Kalenderjahres tätig sein.              Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachver-\nDieser Zeitraum verlängert sich anschließend               ständigenausschuss oder Abschlussprüfer er-\num jeweils ein weiteres Jahr, wenn                         mittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Ver-\n1. die Einnahmen des Sachverständigen aus                  mögensgegenstände im Sinne des Satzes 2\nseiner Tätigkeit als Mitglied eines Sach-               ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu\nverständigenausschusses oder aus ande-                  ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Ka-\nren Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesell-            pitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Er-\nschaft in den vier Jahren, die dem letzten              werbs eines Vermögensgegenstandes und\nJahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätig-            danach nicht länger als zwölf Monate den\nkeitszeitraums vorausgehen, im Mittel                   Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes\n30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht                 anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3\nüberschritten haben;                                    und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und an-\nzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapital-\n2. der Sachverständige gegenüber der Kapi-                 anlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt er-\ntalanlagegesellschaft im letzten Jahr des               mittelten Wertes oder des Kaufpreises auf-\ngesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums                grund von Änderungen wesentlicher Bewer-\neine entsprechende Erklärung im Sinne                   tungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die\nder Nummer 1 abgibt.                                    Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entschei-\nEin Sachverständiger darf nach Ablauf von                  dung und die sie tragenden Gründe nachvoll-\nzwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaub-               ziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungs-\nten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt wer-               nebenkosten sind gesondert anzusetzen und\nden. Als Sachverständiger kann auch ein An-                über die voraussichtliche Dauer der Zugehö-\ngehöriger eines Zusammenschlusses von                      rigkeit des Vermögensgegenstandes zum Im-\nSachverständigen unabhängig von der                        mobilien-Sondervermögen, längstens jedoch\nRechtsform des Zusammenschlusses bestellt                  über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen\nwerden, wenn in Bezug auf diesen Angehöri-                 abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegen-\ngen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt                stand veräußert, sind die Anschaffungsne-\nsind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen An-              benkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die\ngehörigen entsprechend. Die Bestellung eines               Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und\nAngehörigen eines Zusammenschlusses von                    Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In ei-\nSachverständigen ist nur zulässig, wenn im                 ner Anlage zur Vermögensaufstellung sind die\nGesellschaftsvertrag oder in der Satzung des               im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Ver-\nZusammenschlusses sowie durch geeignete                    käufe von Immobilien und Beteiligungen an\nOrganisationsmaßnahmen die Weisungsfrei-                   Immobilien-Gesellschaften anzugeben.“\nheit, die Unabhängigkeit und die Unparteilich-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit der Sachverständigen sichergestellt und\nInteressenkonflikte aufgrund sonstiger Tätig-              aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nkeiten des Zusammenschlusses ausge-                        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusätzlich\nschlossen sind.“                                                sind anzugeben“ durch die Wörter „Bei ei-\n61. In § 78 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Ver-                       ner Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben\nmögensgegenstände des Sondervermögens“ die                         die Kapitalanlagegesellschaft oder die Im-\nWörter „und für künftige erforderliche Instand-                    mobilien-Gesellschaft in den Vermögens-\nsetzungen nach Absatz 1“ eingefügt.                                aufstellungen anzugeben“ ersetzt.\n62. § 79 wird wie folgt geändert:                                 cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für\n„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in                    die Immobilien und sonstigen Vermögens-\nden Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1                     gegenstände der Immobilien-Gesellschaft\nSatz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sonderver-                     sind nachrichtlich aufzuführen und beson-\nmögen gehörenden Immobilien und sonstigen                       ders zu kennzeichnen.“\nVermögensgegenstände unter Angabe von                   c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3\nGrundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und                   und 4“ gestrichen.\nErwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstands-\nquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfi-        63. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nut-               a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 61“ die\nzungsverträge, des Verkehrswertes oder im                  Angabe „und § 64 Abs. 3“ eingefügt und das\nFalle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Ne-                Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.","3110        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter                    zumindest jährlich einer Überprüfung unterzo-\n„einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro-               gen werden,\npäischen Union oder in einem Vertragsstaat              4. ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikore-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                   port der Geschäftsleitung in angemessenen\nschaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen                  Zeitabständen, mindestens vierteljährlich,\nsind, oder festverzinslichen Wertpapieren“                  vorgelegt werden,\ndurch die Wörter „einem organisierten Markt\nim Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-              5. mindestens vierteljährlich ein      geeigneter\ndelsgesetzes zum Handel zugelassen oder                     Stresstest durchgeführt werden.\nfestverzinsliche Wertpapiere sind“ und der                 (2) Das Risikomanagement ist einer von der\nPunkt am Ende durch ein Komma und das                   Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf\nWort „und“ ersetzt.                                     Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                         innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu über-\ntragen. Das Risikomanagement ist ausführlich\n„5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften\nund nachvollziehbar zu dokumentieren.\noder vergleichbare Anteile ausländischer\njuristischer Personen, die an einem der in\n§ 80c\n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nMärkte zugelassen oder in diesen einbe-                           Sonderregelungen für die\nzogen sind, soweit der Wert dieser Aktien                  Ausgabe und Rücknahme von Anteilen\noder Anteile einen Betrag von 5 Prozent                (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Aus-\ndes Wertes des Sondervermögens nicht                gabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,\nüberschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1          wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach\nder Richtlinie 2007/16/EG genannten Kri-            den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts\nterien erfüllt sind.“                               oder der Vertragsbedingungen droht.\n64. Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a bis 80d\n(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-\neingefügt:                                                  Sondervermögen können abweichend von § 37\n„§ 80a                             Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An-\nKreditaufnahme                           teilen nur einmal monatlich zu einem in den Ver-\ntragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt,\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf unbescha-             wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile\ndet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der             die Summe der Werte der zurückgegebenen An-\nAnleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent             teile einen in den Vertragsbedingungen bestimm-\ndes Verkehrswertes der im Sondervermögen be-                ten Betrag überschreitet. In den Fällen des Sat-\nfindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn               zes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorse-\ndies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,             hen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine\ndie Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen                unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung\nWirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingun-             gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter\ngen der Kreditaufnahme marktüblich sind und                 Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss,\ndie Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht über-              die mindestens einen Monat betragen muss\nschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzie-           und höchstens zwölf Monate betragen darf;\nrung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach                § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\nMaßgabe des § 53 zulässig.\n§ 80d\n§ 80b\nAngaben im Verkaufsprospekt\nRisikomanagement                                     und in den Vertragsbedingungen\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei                  (1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss\nder Verwaltung eines Immobilien-Sondervermö-                zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1\ngens ein geeignetes Risikomanagementsystem                  Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthal-\nanwenden. Das System hat die Identifizierung,               ten:\nBeurteilung, Steuerung und Überwachung sämt-\nlicher damit verbundener Risiken, wie insbeson-             1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-\ndere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Wäh-                     gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-\nrungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, opera-                chend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-\ntioneller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzu-              gesellschaft die Rücknahme von Anteilen und\nstellen. Darüber hinaus muss                                    die Auszahlung des Anteilwertes nur monat-\nlich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der\n1. die Konzentration von Risiken anhand eines                   Rückgabe der Anteile die Summe der Werte\nLimitsystems begrenzt werden,                               der zurückgegebenen Anteile den in den Ver-\n2. ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken                  tragsbedingungen bestimmten Betrag über-\nvorgehalten werden, das der Kapitalanlagege-                schreitet sowie\nsellschaft die frühzeitige Einleitung von erfor-        2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der\nderlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht,                        Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus\n3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an                    dem Sondervermögen Zug um Zug gegen\nsich ändernde Bedingungen angepasst sowie                   Rückgabe der Anteile.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3111\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in                 (2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a\ndie Vertragsbedingungen aufzunehmen.“                       sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a\n65. § 82 wird wie folgt geändert:                               dürfen nur erworben werden, soweit das Publi-\nkums-Sondervermögen oder die Investmentakti-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        engesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbe-\naa) Die Wörter „oder nur unwesentlich“ wer-             dingungen oder der Satzung insgesamt zu\nden gestrichen.                                     höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermö-\ngens in Anteile an anderen Investmentvermögen\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nanlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\n„Werden durch ein einheitliches Rechts-             stabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3\ngeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 ge-           Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden,\nnannten Vermögensgegenstände an den-                soweit das Publikums-Sondervermögen oder die\nselben Erwerber veräußert, so ist hierbei           Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach\nauf die insgesamt vereinbarte Gegenleis-            den Vertragsbedingungen oder der Satzung\ntung abzustellen. In den Fällen des Sat-            nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen\nzes 2 darf die Gegenleistung die Summe              anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nder Wertansätze für die veräußerten Ver-            Anteile an anderen inländischen oder ausländi-\nmögensgegenstände um nicht mehr als                 schen Investmentvermögen im Sinne des § 80\n5 Prozent unterschreiten, wenn dies den             Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.\nInteressen der Anleger nicht zuwider-\nläuft.“                                                (3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den\nVertragsbedingungen gestattet, für Rechnung\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht oder nur            des Gemischten Sondervermögens Anteile nach\nunwesentlich“ durch die Wörter „um nicht                Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien\nmehr als 5 Prozent“ ersetzt.                            nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwer-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 67                 ben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3,\nAbs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68a Abs. 1           § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entspre-\nSatz 1“ ersetzt.                                        chend.\n66. Die §§ 84 und 85 werden wie folgt gefasst:\n§ 85\n„§ 84\nZulässige Vermögensgegenstände                                        Anlagegrenzen\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech-            Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen\nnung eines Gemischten Sondervermögens nur                   nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie\nerwerben:                                                   in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b\nund c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wer-\n1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der\ntes des Sondervermögens anlegen.“\n§§ 47 bis 52,\n2. Anteile an                                           67. § 88 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Publikums-Sondervermögen nach Maß-                   „Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-\ngabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86          Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,\nsowie Anteile an vergleichbaren ausländi-            Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn\nschen Investmentvermögen,                            sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sonderver-\nmögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397\nb) Publikums-Sondervermögen nach Maß-                   Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach\ngabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an             Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf\nvergleichbaren ausländischen Investment-             höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvor-\nvermögen,                                            sorge-Sondervermögens betragen.“\nc) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken\n68. In § 89 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3\nnach Maßgabe des § 112 sowie Anteile\nNr. 7“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 4 Nr. 7“ er-\nan vergleichbaren ausländischen Invest-\nsetzt.\nmentvermögen,\n3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften,           69. Nach § 90 werden folgende Abschnitte 6 und 7\neingefügt:\na) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 ver-\ngleichbare Anlageform vorsieht, sowie An-                                „Abschnitt 6\nteile an vergleichbaren ausländischen In-\nInfrastruktur-Sondervermögen\nvestmentvermögen,\nb) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k                                        § 90a\nvergleichbare Anlageform vorsieht, sowie\nAnteile an vergleichbaren ausländischen                         Infrastruktur-Sondervermögen\nInvestmentvermögen,                                     Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-\nc) deren Satzung eine dem § 112 vergleich-              vermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f fin-\nbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an           den die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit ent-\nvergleichbaren ausländischen Investment-             sprechende Anwendung, als sich aus den nach-\nvermögen.                                            folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.","3112         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n§ 90b                                    (8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand\nZulässige                               haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra-\nVermögensgegenstände, Anlagegrenzen                    struktur-Sondervermögen gehaltenen Vermö-\ngensgegenständen gegen einen Wertverlust ge-\n(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein            tätigt werden.\nInfrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:\n1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften,                                      § 90c\n2. Immobilien,                                                                    Anlaufzeit\n3. Wertpapiere,                                                 Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlage-\n4. Geldmarktinstrumente,                                     grenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermö-\ngen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach\n5. Bankguthaben,                                             Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der\n6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 50,                  Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1\nwenn die Investmentvermögen, an denen An-                kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein\nteile gehalten werden, ausschließlich in Bank-           Jahr verlängert werden, wenn Umstände außer-\nguthaben und Geldmarktinstrumenten ange-                 halb des Verantwortungsbereiches der Kapital-\nlegt sind, und                                           anlagegesellschaft eine Verlängerung rechtferti-\ngen.\n7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des\nAbsatzes 8.\n§ 90d\n(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-\nten dürfen erst nach Abschluss der Errichtung                           Ermittlung des Anteilwertes,\noder Sanierung der Anlagen in der Betreiber-                       Ausgabe und Rücknahme von Anteilen\nphase und nur dann erworben werden, wenn zu-                    (1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruk-\nvor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im                  tur-Sondervermögen können abweichend von\nSinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Han-                 § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil-\ndelsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2                wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und\ngilt entsprechend.                                           Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,\n(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-             jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.\nzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des              Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch\nInfrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be-                 gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum\nteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80                  Termin der Anteilwertermittlung zulässig.\nProzent des Wertes des Sondervermögens nicht                    (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nübersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des                 den, dass die Vertragsbedingungen von Infra-\nWertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in                struktur-Sondervermögen vorsehen müssen,\neiner einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt              dass die Rücknahme von Anteilen nur zu be-\nsind.                                                        stimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchs-\n(4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur-              tens einmal halbjährlich und mindestens einmal\nSondervermögen nur dann erworben werden,                     jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist\nwenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben               nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklä-\ndienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb              rung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zuläs-\nvon Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die                   sig, die zwischen einem und 24 Monaten betra-\nKapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen,               gen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\ndass in diesen Immobilien und Rechten nicht                     (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anle-\nmehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruk-               ger die Auszahlung seines Anteils an dem Infra-\ntur-Sondervermögens angelegt werden.                         struktur-Sondervermögen an einem Rücknahme-\n(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-             termin nur verlangen, wenn der Wert der zurück-\nzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des              gegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs\nInfrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be-                 der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million\nteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Im-                Euro nicht überschreitet.\nmobilien und Nießbrauchrechten an Grundstü-\ncken mindestens 60 Prozent des Wertes des                                           § 90e\nSondervermögens beträgt.                                               Angaben im Verkaufsprospekt\n(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-                      und in den Vertragsbedingungen\nzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des                   (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infra-\nWertes des Infrastruktur-Sondervermögens in                  struktur-Sondervermögen nach Maßgabe des\nWertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5               § 90a verwalten, haben dem Publikum abwei-\nund 6 angelegt werden.                                       chend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für\n(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher-             das Sondervermögen lediglich einen ausführli-\nzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des              chen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedin-\nInfrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Ver-                gungen zugänglich zu machen.\nmögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6                     (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss\nmindestens 10 Prozent des Wertes des Sonder-                 alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich\nvermögens beträgt.                                           folgende Angaben enthalten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3113\n1. eine Beschreibung der wesentlichen Merk-                 die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwen-\nmale von ÖPP-Projektgesellschaften;                     dung, als sich aus den nachfolgenden Vorschrif-\n2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die             ten nichts anderes ergibt.\nfür das Sondervermögen erworben werden\ndürfen, und nach welchen Grundsätzen sie                                       § 90h\nausgewählt werden;                                               Zulässige Vermögensgegenstände,\n3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-                       Anlagegrenzen, Kreditaufnahme\nProjektgesellschaften, die nicht zum Handel                (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein\nan einer Börse zugelassen oder in einen an-             Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:\nderen organisierten Markt einbezogen sind,\nangelegt werden darf;                                   1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der\n§§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbe-\n4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-                 schränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen\ngehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-                  ist,\nchend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-\ngesellschaft die Rücknahme von Anteilen und             2. Anteile an Investmentvermögen nach Maß-\ndie Auszahlung des Anteilwertes nur zu be-                  gabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,\nstimmten Terminen verlangen kann;                       3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der\n5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-                 Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt wer-\ngehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-                  den kann,\nchend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4                  4. Edelmetalle,\nvon der Kapitalanlagegesellschaft die Rück-\nnahme von Anteilen und die Auszahlung des               5. unverbriefte Darlehensforderungen.\nAnteilwertes nur verlangen kann, wenn der                  (2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach\nWert der zurückgegebenen Anteile im Zeit-               den Vertragsbedingungen gestattet, für Rech-\npunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung                 nung des Sonstigen Sondervermögens Anteile\nden Betrag von 1 Million Euro nicht über-               an Sonstigen Sondervermögen und Investment-\nschreitet;                                              vermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 so-\n6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der                 wie an entsprechenden ausländischen Invest-\nKündigung und Auszahlung von Anteilen aus               mentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3\ndem Sondervermögen Zug um Zug gegen                     und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und\nRückgabe der Anteile;                                   § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\n7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteil-              (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in An-\nwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe-                 teile an Sonstigen Sondervermögen und Sonder-\nund Rücknahmepreises nur zu bestimmten                  vermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maß-\nTerminen, jedoch mindestens einmal monat-               gabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden\nlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen            ausländischen Investmentvermögen nur bis zu\ndie Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der             30 Prozent des Wertes des Sondervermögens\nAnteilwertermittlung erfolgt.                           anlegen.\n(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben                    (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Ver-\nden Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zu-                mögensgegenstände im Sinne des § 52 und in\nsätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3              Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum\nund 6 enthalten.                                            Handel an einer Börse zugelassen oder in einen\norganisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu\n§ 90f                                20 Prozent des Wertes des Sondervermögens\nAnforderungen an die für                      anlegen. In Beteiligungen desselben Unterneh-\nAnlageentscheidungen verantwortlichen                 mens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis\nPersonen von Infrastruktur-Sondervermögen                 zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens\nanlegen.\nPersonen, die für die Anlageentscheidungen\nvon Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a                    (5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-\nverantwortlich sind, müssen neben der allgemei-             cherstellen, dass der Anteil der für Rechnung\nnen fachlichen Eignung für die Durchführung von             des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen\nInvestmentgeschäften ausreichendes Erfah-                   Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darle-\nrungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öf-                hensforderungen 30 Prozent des Wertes des\nfentlich Privater Partnerschaften haben.                    Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im\nSinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze\nAbschnitt 7                             nicht angerechnet.\nSonstige Sondervermögen                           (6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ge-\nmeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfris-\n§ 90g                                tige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent\ndes Wertes des Sondervermögens und nur auf-\nSonstige Sondervermögen                        nehmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf-\nAuf die Verwaltung von Sonstigen Sonderver-              nahme marktüblich sind und dies in den Ver-\nmögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden                tragsbedingungen vorgesehen ist.","3114        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die              Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe\nKapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Insti-            der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in\ntuten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu              den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag\n75 Prozent des Wertes des Sondervermögens                   überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen\nerwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des                die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die\nSatzes 1 sind Unternehmen,                                  Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufli-\n1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in           che schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber\nihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von             der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung\nKreditinstituten zuständigen Behörde zuge-              einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindes-\nlassen sind und nach international anerkann-            tens einen Monat betragen muss und höchstens\nten Grundsätzen beaufsichtigt werden,                   zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6\ngilt entsprechend.\n2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-\ndarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer                  (2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die\nfür deren unternehmerische Zwecke darstellt,            Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vor-\nsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und\n3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensneh-               die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknah-\nmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer              mepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch\nhingegebenen Gelddarlehen den Betrag von                mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von\ninsgesamt 5 000 Euro nicht überschreiten,               der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht,\n4. bei denen die Summe der insgesamt vergebe-               ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der\nnen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millio-              Anteilwertermittlung zulässig.\nnen Euro nicht unterschreitet und                          (3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37\n5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals               Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nund der Stimmrechte von einer                           Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass\na) multilateralen Entwicklungsbank oder                 die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten\nRücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal\nb) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein             halbjährlich und mindestens einmal jährlich er-\noder mehrere Vollmitgliedstaaten der Orga-           folgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch\nnisation für wirtschaftliche Zusammenar-             eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter\nbeit und Entwicklung oder deren Teilstaa-            Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwi-\nten mehrheitlich beteiligt sind,                     schen einem und 24 Monaten betragen muss;\ngehalten werden.                                        § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\nDie Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte\nDarlehensforderungen desselben Mikrofinanz-In-                                      § 90j\nstituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des                            Angaben im Verkaufsprospekt\nSondervermögens erwerben.                                             und in den Vertragsbedingungen\n(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von                (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige\nden Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Ge-                   Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g ver-\nbrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermö-              walten, haben dem Publikum abweichend von\ngens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikro-              § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonderver-\nfinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2            mögen lediglich einen ausführlichen Verkaufs-\nbegeben werden, ohne dass die Erwerbsbe-                    prospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng-\nschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                  lich zu machen.\nund 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf\n(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss\nin Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu\nalle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 so-\n15 Prozent des Wertes des Sondervermögens\nwie zusätzlich folgende Angaben enthalten:\nanlegen.\n(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die              1. ob und in welchem Umfang in Vermögensge-\nPersonen, die für die Anlageentscheidungen bei                  genstände im Sinne des § 52, in Beteiligun-\ndem Sondervermögen verantwortlich sind, ne-                     gen an Unternehmen, die nicht zum Handel\nben der allgemeinen fachlichen Eignung für die                  an einer Börse zugelassen oder in einen orga-\nDurchführung von Investmentgeschäften ausrei-                   nisierten Markt einbezogen sind, in Edelme-\nchendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in                    talle, Derivate und unverbrieften Darlehensfor-\nAbsatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.                   derungen angelegt werden darf;\n2. eine Beschreibung der wesentlichen Merk-\n§ 90i                                    male der für das Sondervermögen erwerbba-\nSonderregelungen für die                           ren Beteiligungen an Unternehmen und unver-\nAusgabe und Rücknahme von Anteilen                        brieften Darlehensforderungen;\n(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen                3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite auf-\nSondervermögen können abweichend von § 37                       genommen werden dürfen, verbunden mit ei-\nAbs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An-                     ner Erläuterung der Risiken, die damit verbun-\nteilen höchstens einmal halbjährlich und mindes-                den sein können;\ntens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbe-            4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in\ndingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum                   welchem Umfang von den dort genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3115\nAnlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird               b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „30 bis 86“\nund eine Erläuterung der damit verbundenen                 die Angabe „ ,90a bis 90k“ und nach den\nRisiken sowie eine Beschreibung der wesent-                Wörtern „soweit sich aus“ die Angabe „Ab-\nlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und              satz 3 und 4 und“ eingefügt.\nnach welchen Grundsätzen sie ausgewählt                 c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nwerden;\n„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei\n5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrückli-\nSpezial-Sondervermögen von den §§ 46\nchen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-\nbis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn\nweis, dass der Anleger abweichend von § 37\nAbs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die               1. die Anleger zustimmen,\nRücknahme von Anteilen und die Auszahlung                  2. für das entsprechende Spezial-Sonderver-\ndes Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen                    mögen nur die gesetzlich zulässigen Ver-\nverlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der                         mögensgegenstände erworben werden;\nRückgabe der Anteile die Summe der Werte                       abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dür-\nder zurückgegebenen Anteile den in den Ver-                    fen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesell-\ntragsbedingungen bestimmten Betrag über-                       schaften jedoch auch vor Beginn der Be-\nschreitet;                                                     treiberphase erworben werden, und\n6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis,               3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3\ndass die Ermittlung des Anteilwertes und die                   sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4\nBekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahme-                        Satz 1 für die dort genannten Vermögens-\npreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch                     gegenstände unberührt bleiben.\nmindestens einmal monatlich erfolgen kann\nund dass in diesen Fällen die Ausgabe von                     (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ab-\nAnteilen nur zum Termin der Anteilwertermitt-              weichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für\nlung erfolgt;                                              Rechnung eines Spezial-Sondervermögens\nkurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Pro-\n7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrück-              zent des Wertes des Sondervermögens auf-\nlichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-                nehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kre-\nweis, dass der Anleger abweichend von § 37                 dite zu Lasten der im Sondervermögen be-\nAbs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die               findlichen Immobilien aufgenommen werden.“\nRücknahme von Anteilen und die Auszahlung\ndes Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen         72. § 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nverlangen kann;                                         a) In Satz 1 werden die Wörter „und der Deut-\n8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der                    schen Bundesbank“ gestrichen.\nRücknahme und Auszahlung von Anteilen                   b) Satz 3 wird aufgehoben.\naus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen\nRückgabe der Anteile.                               73. § 94 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen              a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nSondervermögens müssen alle Angaben nach                       „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes\n§ 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben                  Spezial-Sondervermögen für den Schluss ei-\nenthalten:                                                     nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresbe-\n1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen,                    richt zu erstellen, der mindestens die in § 44\nEdelmetalle, Derivate und Darlehensforderun-               Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben\ngen, die für das Sondervermögen erworben                   enthält. Die Erstellung von Halbjahresberich-\nwerden dürfen;                                             ten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich.\nZwischen- und Auflösungsberichte müssen\n2. in welchem Umfang die zulässigen Vermö-                     den Anforderungen an einen Jahresbericht\ngensgegenstände erworben werden dürfen;                    nach Satz 1 entsprechen.“\n3. den Anteil des Sondervermögens, der min-                 b) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe\ndestens in Bankguthaben, Geldmarktinstru-                  „Halbjahres-,“ und die Wörter „und der Deut-\nmenten oder anderen liquiden Mitteln gehal-                schen Bundesbank“ gestrichen.\nten werden muss;\nc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\n4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der\nRücknahme und Auszahlung von Anteilen               74. § 95 wird wie folgt geändert:\naus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen                 a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRückgabe der Anteile.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n§ 90k\n„Die Auswahl sowie jeder Wechsel der\nRisikomanagement\nDepotbank für Spezial-Sondervermögen\n§ 80b ist entsprechend anzuwenden.“                                unterliegt nicht der Genehmigungs-\n70. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 8.                           pflicht der Bundesanstalt, wenn eine\nDepotbank ausgewählt wird, die von\n71. § 91 wird wie folgt geändert:                                         der Bundesanstalt auf Antrag der Kapi-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                          talanlagegesellschaft als Depotbank für","3116        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nSpezial-Sondervermögen allgemein an-                 in der Satzung auch eine Beteiligung nach\nerkannt worden ist.“                                 Bruchteilen zu.“\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt ge-            b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nfasst:                                               bis 1d eingefügt:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die                 „(1a) Die Satzung der Investmentaktienge-\nAuswahl einer Depotbank für Spezial-                 sellschaft muss die Bestimmung enthalten,\nSondervermögen in Form von Immobi-                   dass der Betrag des Gesellschaftskapitals\nlien-Sondervermögen, in Form von Son-                dem Wert des Gesellschaftsvermögens ent-\ndervermögen mit zusätzlichen Risiken                 spricht. Der Wert des Gesellschaftsvermö-\nnach § 112 und in Form von Dach-Son-                 gens entspricht der Summe der jeweiligen\ndervermögen mit zusätzlichen Risiken                 Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-\nnach § 113.“                                         gen gehörenden Vermögensgegenstände ab-\na1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                 züglich der aufgenommenen Kredite und\nsonstigen Verbindlichkeiten.\n„Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein\nSpezial-Sondervermögen vereinbart wer-                       (1b) Die Personen, die die Investmentakti-\nden, dass die Rücknahme von Anteilen nur                  engesellschaft unter Leistung der erforderli-\nzu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch                   chen Einlagen gründen, müssen die Unter-\nmindestens einmal innerhalb von zwei Jah-                 nehmensaktien übernehmen. Nach der Grün-\nren erfolgt.“                                             dung können weitere Personen gegen Leis-\nb)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          tung von Einlagen und Übernahme von Unter-\nnehmensaktien beteiligt werden. Die Unter-\n„(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maß-               nehmensaktien müssen auf Namen lauten.\ngabe anzuwenden, dass die Einhaltung der                  Die Unternehmensaktionäre sind zur Teil-\nKündigungsfrist und die Bekanntmachung                    nahme an der Hauptversammlung der Invest-\nder Kündigung im elektronischen Bundes-                   mentaktiengesellschaft berechtigt und haben\nanzeiger und im Jahresbericht nicht erfor-                ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unter-\nderlich sind.“                                            nehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Er-\nc)   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-               werber sämtliche Rechte und Pflichten aus\ngefügt:                                                   diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmens-\n„(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf               aktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person\nabweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung                   sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei\neines Spezial-Sondervermögens Anteile an                  denn, die Investmentaktiengesellschaft ist\nanderen inländischen Spezial-Sonderver-                   eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im\nmögen erwerben.“                                          Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.\nd)   In Absatz 6 wird die Angabe „§ 80 Abs. 1                     (1c) Anlageaktien können erst nach Eintra-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Satz 1              gung der Investmentaktiengesellschaft in das\nund 2“ ersetzt.                                           Handelsregister begeben werden. Sie berech-\ntigen nicht zur Teilnahme an der Hauptver-\nd1) In Absatz 7 wird nach der Angabe „3“ die                   sammlung der Investmentaktiengesellschaft\nAngabe „ , Satz 2 und 3“ eingefügt.                       und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn,\ne)   Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8                   die Satzung der Investmentaktiengesellschaft\nund 9 angefügt:                                           sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien\n„(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3             findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine\nbis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spe-               Anwendung.\nzial-Sondervermögen keine Anwendung.                         (1d) Zusätzlich zur Satzung kann die In-\n(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen               vestmentaktiengesellschaft Anlagebedingun-\nnicht anzuwenden.“                                        gen erstellen, die mindestens die Angaben\nnach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anla-\n75. § 96 wird wie folgt geändert:                                  gebedingungen sind nicht Bestandteil der\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch                  Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht\nfolgende Sätze ersetzt:                                     erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen\n„Die Aktien einer Investmentaktiengesell-                   einer Genehmigung durch die Bundesanstalt;\nschaft bestehen aus Unternehmensaktien                      § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97\nund Anlageaktien; eine Investmentaktienge-                  Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“\nsellschaft, die als Spezial-Investmentaktien-            c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2\nerrichtet wurde, kann auf die Begebung von                  aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nAnlageaktien verzichten. Die Aktien der In-                 bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe\nvestmentaktiengesellschaft lauten auf keinen                     „Vermögensgegenstände nach Maßgabe\nNennbetrag. Sie müssen als Stückaktien be-                       des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9“\ngeben werden und am Vermögen der Invest-                         durch die Angabe „Vermögensgegenstän-\nmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital)                    den im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7\nin gleichem Umfang beteiligt sein, es sei                        und 9 bis 11“ und das Wort „Anteilinha-\ndenn, die Investmentaktiengesellschaft lässt                     ber“ durch das Wort „Aktionäre“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3117\nd) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:                              „6. im Falle einer fremdverwalteten\nInvestmentaktiengesellschaft\n„(3) Sofern die Investmentaktiengesell-\ndiese eine Kapitalanlagegesell-\nschaft als richtlinienkonforme Investmentakti-\nschaft benannt hat.“\nengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss\nderen Satzung abweichend von Absatz 2 zu-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel                 „Dem Antragsteller ist binnen sechs Mo-\nausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen                    naten nach Einreichung eines vollständi-\ndarf.                                                            gen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaub-\n(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann                     nis erteilt wird. Die Ablehnung des An-\neine Kapitalanlagegesellschaft als Verwal-                       trags ist zu begründen.“\ntungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete             b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nInvestmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt              gefügt:\nneben der Ausführung der allgemeinen Ver-\n„(1a) Bei einer Investmentaktiengesell-\nwaltungstätigkeit insbesondere auch die An-\nschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft\nlage und Verwaltung der Mittel der Invest-\nbenannt hat (selbstverwaltende Investment-\nmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer\naktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versa-\nKapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsge-\ngen, wenn\nsellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht\nals Unternehmensvertrag im Sinne des Akti-                 1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger\nengesetzes anzusehen.                                         Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich\nunter anderem der organisatorische Auf-\n(5) Das Anfangskapital der Investmentakti-                 bau und die geplanten internen Kontroll-\nengesellschaft beträgt mindestens 300 000                     verfahren der Investmentaktiengesellschaft\nEuro. Innerhalb von sechs Monaten nach Ein-                   ergeben,\ntragung der Investmentaktiengesellschaft im\nHandelsregister muss das Gesellschaftsver-                 2. enge Verbindungen, die zwischen der In-\nmögen der Investmentaktiengesellschaft den                    vestmentaktiengesellschaft und anderen\nBetrag von 1,25 Millionen Euro erreicht ha-                   natürlichen oder juristischen Personen be-\nben.                                                          stehen, die Bundesanstalt bei der ord-\nnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-\n(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat                   funktionen behindern,\nder Bundesanstalt und den Aktionären das\n3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemä-\nAbsinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das\nßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen\nGesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25\ndurch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nMillionen Euro oder den Betrag von 300 000\nten eines Drittlandes, denen eine oder\nEuro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den\nmehrere natürliche oder juristische Perso-\nEintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der\nnen unterstehen, zu denen die Investment-\nÜberschuldung der Investmentaktiengesell-\naktiengesellschaft enge Verbindungen be-\nschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktio-\nsitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren\nnären ist durch den Vorstand eine Hauptver-\nAnwendung behindert werden.“\nsammlung einzuberufen.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n76. § 97 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Invest-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          mentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb\naa0) Nach Satz 1 wird der folgende Satz ein-               eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch\ngefügt:                                              macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder\nden Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-\n„Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis                laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten\nmit Nebenbestimmungen verbinden.“                    nicht mehr ausübt. Der Verzicht muss gegen-\naa)   Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-            über der Bundesanstalt durch Vorlage eines\ndert:                                                Handelsregisterauszuges nachgewiesen wer-\nden, aus dem sich die entsprechende Ände-\naaa) In Nummer 3 werden nach dem\nrung des Unternehmensgegenstandes nebst\nWort „haben,“ die Wörter „auch in\nÄnderung der Firma ergibt.“\nBezug auf die Art des Unterneh-\nmensgegenstandes der Invest-                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmentaktiengesellschaft,“ angefügt.                „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis\nbbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensge-\nsetzes insbesondere dann aufheben, wenn\n„4. die Satzung den Anforderun-\n1. die Investmentaktiengesellschaft die Er-\ngen dieses Gesetzes ent-\nlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder\nspricht,“.\nauf sonstige rechtswidrige Weise erhalten\nccc) In Nummer 5 wird der Schluss-                      hat;\npunkt durch ein Komma ersetzt\n2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht\nund das Wort „und“ angefügt.\nmehr vorliegen oder der Bundesanstalt\nddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                   Tatsachen bekannt werden, die eine Versa-","3118         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\ngung der Erlaubnis nach Absatz 1a recht-         78. § 99 wird wie folgt geändert:\nfertigen würden;                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. die Investmentaktiengesellschaft nachhal-                   „(1) Die     Investmentaktiengesellschaften\ntig gegen die Bestimmungen dieses Ge-                   unterliegen den Vorschriften des Aktiengeset-\nsetzes verstößt;                                        zes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der\n4. wenn das Gesellschaftsvermögen der In-                   §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290\nvestmentaktiengesellschaft innerhalb von                des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vor-\nsechs Monaten nach der Eintragung der                   schriften dieses Kapitels nichts anderes er-\nInvestmentaktiengesellschaft im Handels-                gibt.“\nregister nicht mindestens 1,25 Millionen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nEuro beträgt, oder zu einem späteren Zeit-\npunkt unter diesen Betrag absinkt.                      aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nDie §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Wi-                 bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-\nderspruch und Anfechtungsklage haben keine                       dert:\naufschiebende Wirkung.“                                          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die\ne) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5                            Wörter „§ 2c des Kreditwesengeset-\nersetzt:                                                               zes ist“ durch die Wörter „Auf In-\n„(4) Für eine Investmentaktiengesellschaft                          vestmentaktiengesellschaften       ist\nin Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34                          § 2a dieses Gesetzes“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 3 entsprechend. Für jedes Teilge-                    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Ab-\nsellschaftsvermögen sind Anlagebedingun-                               satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“\ngen zu erstellen und einzureichen, die den                             ersetzt.\nVertragsbedingungen von Teilfonds eines                     cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nSondervermögens entsprechen. Für jedes\nTeilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank             c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe                      „(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktien-\nAnwendung, dass eine Vorausgenehmigung                      gesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2,\nnur für die jeweiligen Anlagebedingungen zu-                § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und\nlässig ist.                                                 Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29\n(5) Die Investmentaktiengesellschaft in                  und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nForm einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre               verordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34,\nSatzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für                 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44\ndie Teilgesellschaftsvermögen besondere An-                 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112\nlagebedingungen gelten. In allen Fällen, in de-             bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1,\nnen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt                § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie\noder in anderer Weise zur Verfügung gestellt                die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den\nwerden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebe-               folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-\ndingungen zu verweisen und sind diese eben-                 den, soweit sich aus den Vorschriften dieses\nfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu              Kapitels nichts anderes ergibt:\nstellen.“                                                   1. die Wörter „für Rechnung des Sonderver-\n77. § 98 wird wie folgt gefasst:                                       mögens“ bleiben außer Betracht;\n„§ 98                                  2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagege-\nsellschaft“ tritt das Wort „Investmentakti-\nBezeichnung und\nengesellschaft“;\nAngabe auf Geschäftsbriefen\n3. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das\n(1) Die Firma einer Investmentaktiengesell-\nWort „Aktie“;\nschaft muss abweichend von § 4 des Aktienge-\nsetzes die Bezeichnung „Investmentaktienge-                     4. an die Stelle des Wortes „Anleger“ tritt das\nsellschaft“ oder eine allgemein verständliche Ab-                  Wort „Aktionär“;\nkürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen                 5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-\nGeschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktien-                     gungen“ tritt das Wort „Satzung“ oder,\ngesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Ver-                       wenn es sich um eine Investmentaktienge-\nänderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben                    sellschaft in Form einer Umbrella-Kon-\nwerden. Die Firma einer Investmentaktiengesell-                    struktion handelt, treten an diese Stelle\nschaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darü-                    die Wörter „Satzung und Anlagebedingun-\nber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsver-                   gen“;\nmögen“ oder eine allgemein verständliche Ab-\nkürzung dieser Bezeichnungen enthalten.                         6. an die Stelle des Wortes „Sondervermö-\ngen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-\n(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit                   gen“;\nTeilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr le-\ndiglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsver-              7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds“ tritt\nmögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzu-                das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;\nlegen und auf die haftungsrechtliche Trennung                   8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sonder-\nder Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.“                        vermögens“ treten die Wörter „Wert des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3119\nGesellschaftsvermögens“ oder, wenn es                von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im\nsich um eine Investmentaktiengesellschaft            Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird,\nin Form einer Umbrella-Konstruktion han-             ist § 40 entsprechend anzuwenden.“\ndelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert    80. Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift zum\ndes Teilgesellschaftsvermögens“.                     Abschnitt 2 wie folgt gefasst:\nAuf die selbstverwaltende Investmentaktien-                                 „Abschnitt 2\ngesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2\nund § 9a entsprechend anzuwenden.“                              Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot“.\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-         81. § 101 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                                          „§ 101\n„(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentakti-                   Verbot des öffentlichen Vertriebs\nengesellschaft, deren Satzung eine dem                      Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, de-\n§ 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor-              ren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare\nsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzu-        Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich ver-\nwenden.“                                                trieben werden.“\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                82. § 102 wird aufgehoben.\nf) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                    83. § 103 wird wie folgt geändert:\n„(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf         a) In der Überschrift werden nach dem Wort\ndie Investmentaktiengesellschaft sowie deren                „Sacheinlageverbot“ das Komma und die\nTeilgesellschaftsvermögen die Vorschriften                  Wörter „Ausgabepreis, Inventarwert“ gestri-\ndes Umwandlungsgesetzes nicht anwend-                       chen.\nbar.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n79. § 100 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-\n„§ 100                                       chen.\nSondervorschriften                            bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern\nfür Investmentaktiengesellschaften                          „Sacheinlagen sind“ die Wörter „außer in\nin Form einer Umbrella-Konstruktion                          den Fällen des § 100 Abs. 5“ eingefügt.\n(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermö-            c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ngen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptver-\nsammlung.                                               84. Nach § 103 wird die Zwischenüberschrift des\nAbschnitts 3 wie folgt gefasst:\n(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche\nTrennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt                                     „Abschnitt 3\nbei einer Investmentaktiengesellschaft in Form                              Kapitalvorschriften“.\neiner Umbrella-Konstruktion auch für den Fall           85. § 104 wird wie folgt geändert:\nder Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft\noder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsver-             a) In der Überschrift werden die Wörter „Statu-\nmögens.                                                         tarisches Grundkapital“ durch das Wort „Ge-\nsellschaftskapital“ ersetzt.\n(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investment-\naktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Kon-              b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines                „Der Vorstand einer Investmentaktiengesell-\nTeilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an                  schaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapi-\ndem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder                   tal wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage-\nBruchteile davon verkörpern.                                    aktien gegen Einlagen zu erhöhen.“\n(4) Die Satzung der Investmentaktiengesell-              c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann                 „Unternehmensaktionäre und Anlageaktio-\nvorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen                    näre haben ein Bezugsrecht entsprechend\ndurch Beschluss des Vorstandes und Zustim-                      § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre\nmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank                      jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe\naufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbe-                        des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zu-\nschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate                   steht.“\nnach seiner Bekanntgabe im elektronischen\nBundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbe-                   d) In Satz 3 wird das Wort „Grundkapital“ durch\nschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder                  das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.\nHalbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick-              e) Satz 4 wird aufgehoben.\nlung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39           86. § 105 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 und 2 entsprechend.\na) In der Überschrift wird das Wort „rückerwerb-\n(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermö-               bare“ durch die Wörter „Rücknahme von“ er-\ngensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermö-                   setzt.\ngens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen\nder gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Übertragung auf ein oder von einem Sonder-                     „(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann\nvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das                    in den Grenzen eines in der Satzung festzule-","3120         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\ngenden Mindestkapitals und Höchstkapitals                Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen                  des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unver-\njederzeit ihre Aktien ausgeben und zurück-               züglich anzuzeigen.\nnehmen.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                § 106b\n„(2) Aktionäre können von der Investment-                           Geschäftsverbote für\naktiengesellschaft verlangen, dass ihnen ge-                          Vorstand und Aufsichtsrat\ngen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Ge-                   Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts-\nsellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Ver-             rats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Ver-\npflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn               mögensgegenstände weder an die Investment-\ndurch die Rücknahme das Gesellschaftsver-                aktiengesellschaft veräußern noch von dieser er-\nmögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro                 werben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der\nnicht unterschreitet. Die Einzelheiten der               Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglie-\nRücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung                der des Vorstands und des Aufsichtsrates sind\ndes Erwerbspreises bei der Rücknahme von                 davon nicht erfasst.“\nAktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen.       89. Die Zwischenüberschrift zum bisherigen Ab-\nFür die Beschränkung des Rechts der Aktio-               schnitt 4 wird aufgehoben.\nnäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung\n90. Die §§ 107 bis 109 werden aufgehoben.\ngelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.“\n91. § 110 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 110\n„(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das\nGesellschaftskapital herabgesetzt.“                              Jahresabschluss und Lagebericht\ne) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.                       (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebe-\nricht einer Investmentaktiengesellschaft sind die\n87. Nach § 105 wird folgende neue Zwischenüber-                  Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsge-\nschrift eingefügt:                                           setzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den fol-\n„Abschnitt 4                            genden Vorschriften nichts anderes ergibt.\nBesondere Vorschriften über die                      (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.\nVerfassung der Investmentaktiengesellschaft“.              Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem\n88. § 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b               Sondervermögen vergleichbaren Vermögensge-\nersetzt:                                                     genständen und Schulden bestimmen sich nach\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des\n„§ 106                               Aktiengesetzes finden keine Anwendung.\nVorstand                                 (3) Die Gliederung und der Ausweis von Auf-\nDer Vorstand einer Investmentaktiengesell-                wendungen und Erträgen in der Gewinn- und\nschaft besteht aus mindestens zwei Personen.                 Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1\nEr ist verpflichtet,                                         Satz 3 Nr. 4.\n1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im aus-                    (4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44\nschließlichen Interesse der Aktionäre und der            Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den\nIntegrität des Marktes zu handeln,                       Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.\n2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkennt-                 (5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach\nnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bes-             § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten\nten Interesse des von ihm verwalteten Vermö-             einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als\ngens und der Integrität des Marktes auszu-               Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96\nüben, und                                                Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzufüh-\nren.\n3. sich um die Vermeidung von Interessenkon-\nflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht               (6) § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-\nvermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass un-              buchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nvermeidbare Konflikte unter der gebotenen                die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktien-\nWahrung der Interessen der Aktionäre gelöst              gesellschaft den Jahresabschluss und den Lage-\nwerden.                                                  bericht innerhalb der ersten zwei Monate des\nGeschäftsjahres für das vergangene Geschäfts-\nDer Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner\njahr aufzustellen haben.\nAufgaben unabhängig von der Depotbank zu\nhandeln.                                                        (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 106a                               ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-\nAufsichtsrat                            stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und\nDie Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer             Darstellung des Jahresabschlusses und des La-\nPersönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die                  geberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung\nWahrung der Interessen der Aktionäre gewähr-                 der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,\nleisten. Für die Zusammensetzung des Auf-                    insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-\nsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die               urteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3121\nsellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch                    desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-               93. § 111 wird wie folgt gefasst:\ndesrates auf die Bundesanstalt übertragen.“\n„§ 111\n92. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:                                   Halbjahresbericht,\n„§ 110a                                           Liquidationsrechnungslegung\nPrüfung des                                (1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft\nJahresabschlusses und des Lageberichts                 zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts\nnach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes ver-\n(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss             pflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwen-\nund den Lagebericht zu prüfen und über das Er-              dung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichter-\ngebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht           stattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu er-\nzu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb ei-           folgen.\nnes Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss                    (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der\nund der Lagebericht zugegangen sind, dem Vor-               Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entspre-\nstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Bil-              chend anzuwenden.\nligt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und\nden Lagebericht, so ist dieser festgestellt.                   (3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-\nsatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.“\n(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht          94. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:\nsind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der\nAbschlussprüfer wird auf Vorschlag des Auf-                                        „§ 111a\nsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt                               Offenlegung und Vorlage\nund vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kre-                     von Berichten bei der Bundesanstalt\nditwesengesetzes gilt entsprechend mit der                     (1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses\nMaßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der                 und des Lageberichts erfolgt spätestens drei\nBundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3           Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach\ngilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat             Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-\nder Abschlussprüfer in einem besonderen Ver-                schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten\nmerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vol-              Buchs des Handelsgesetzbuchs.\nlem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzuge-\nben.                                                           (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts\nerfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapier-\n(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer                handelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist un-\nhat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der              verzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu\nVerwaltung des Vermögens der Investmentakti-                veröffentlichen.\nengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes                (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2\nund die Bestimmungen der Satzung beachtet                   müssen dem Publikum an den im Verkaufspros-\nworden sind. Bei der Prüfung hat er insbeson-               pekt angegebenen Stellen zugänglich sein.\ndere festzustellen, ob die Investmentaktienge-\nsellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1              (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der\nNr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die            Bundesanstalt den Jahresabschluss und den La-\nAnforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren               gebericht unverzüglich nach der Feststellung\nVerpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz                   und den Halbjahresbericht unverzüglich nach\nnachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung                  der Erstellung einzureichen.“\nhat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht ge-          95. § 112 wird wie folgt geändert:\nsondert wiederzugeben.                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in                aa) In Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 7 bis 9“\nForm einer Umbrella-Konstruktion darf der be-                        durch die Angabe „ , 7, 10 und 11“ er-\nsondere Vermerk für die Investmentaktiengesell-                      setzt.\nschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne              bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Satz 1“\nTeilgesellschaftsvermögen der besondere Ver-                         gestrichen.\nmerk erteilt worden ist.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird                  „§ 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                     diese Sondervermögen keine Anwendung.“\nministerium der Justiz durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-                  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nstimmungen über weitere Inhalte, Umfang und                        „(3) Abweichend von den Vorschriften der\nDarstellung des Jahresabschlusses und des La-                   §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermö-\ngeberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung               gensgegenstände auch von einem Prime Bro-\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,                ker wahrgenommen werden, wenn der Prime\ninsbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-                 Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der\nurteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge-                 Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nsellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium                 tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nder Finanzen kann die Ermächtigung durch                        ischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat,","3122        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirt-            „Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung                  Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2\nist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen               Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.“\nöffentlichen Aufsicht untersteht und über eine           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nangemessene Bonität verfügt. Der Prime Bro-\nker kann entweder unmittelbar durch die Ka-                    „(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Ab-\npitalanlagegesellschaft oder durch die Depot-               satz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätz-\nbank bestellt werden. Wird die Verwahrung                   lichen Risiken entsprechend Anwendung.\nder Vermögensgegenstände von einem Prime                    Wird die Verwahrung der Vermögensgegen-\nBroker wahrgenommen, finden die §§ 20                       stände dieser Sondervermögen auf einen\nbis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wech-                  Prime Broker übertragen, muss der Warnhin-\nsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt                 weis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden:\nunverzüglich anzuzeigen.“                                   „Die Vermögensgegenstände dieses Invest-\nmentfonds werden ganz oder teilweise nicht\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach                  von einer Depotbank verwahrt.“ Hat der Prime\nAnhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-                      Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbe-\nstrichen und nach Satz 2 folgender Satz an-                 reichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufs-\ngefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen                 prospekt drucktechnisch hervorgehoben auf\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverord-                   diese Tatsache hingewiesen werden, verbun-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf                    den mit dem Hinweis, dass der Prime Broker\ndie Bundesanstalt übertragen.“                              nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bun-\n96. § 113 wird wie folgt geändert:                                 desanstalt untersteht.“\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort             100. § 118 wird wie folgt geändert:\n„Leverage“ die Wörter „mit Ausnahme von                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\nKreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53“                      Satz 2 werden nach dem Wort „Bankgutha-\nund nach dem Wort „Sondervermögen“ die                      ben“ das Wort „und“ durch ein Komma er-\nWörter „mit zusätzlichen Risiken“ eingefügt.                setzt, nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-\nten“ die Wörter „und in Anteilen an Invest-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“\nmentvermögen und ausländischen Invest-\ndurch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nmentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1“ ein-\n„Geldmarktinstrumente“ die Wörter „und in\ngefügt, der Punkt am Ende durch das Wort\nAnteilen an Investmentvermögen im Sinne\n„und“ ersetzt und folgender Halbsatz ange-\ndes § 50, die ausschließlich in Bankguthaben\nfügt: „ob die Vermögensgegenstände eines\nund Geldmarktinstrumente anlegen dürfen,\nZielfonds bei einer Depotbank oder einem\nsowie in Anteilen an entsprechenden auslän-\nPrime Broker verwahrt werden.“\ndischen Investmentvermögen“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „deren\nVermögensgegenstände von einer Depot-                          „(2) Die Vertragsbedingungen von Kapital-\nbank“ die Wörter „oder einem Prime Broker“                  anlagegesellschaften, die Sondervermögen\neingefügt.                                                  nach § 112 verwalten sowie von Investment-\naktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren\nd) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter                  Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare\n„einer vergleichbaren Einrichtung“ durch die                Anlageform vorsieht, müssen Angaben darü-\nWörter „vergleichbaren Einrichtungen“ er-                   ber enthalten, ob die Vermögensgegenstände\nsetzt.                                                      bei einer Depotbank oder einem Prime Broker\n97. In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90“ durch                verwahrt werden.“\ndie Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k“ und           101. In § 119 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhö-\ndas Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“             rung der Deutschen Bundesbank“ gestrichen\nersetzt.                                                    und nach dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter\n98. § 116 wird wie folgt geändert:                              „und Verwendung“ eingefügt.\na) In Satz 2 wird das Wort „Rücknahmetermin“           102. § 120 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „jeweiligen Rücknahmeter-               a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Son-\nmin, zu dem auch die Ermittlung des Anteil-                 dervermögen“ durch die Angabe „Sonderver-\nwertes erfolgt,“ ergänzt.                                   mögen nach den §§ 112 und 113“ ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:               b) In Satz 1 wird die Angabe „Dach-Sonderver-\nmögen nach § 113“ durch die Angabe „Son-\n„Die Zahlung des Rücknahmepreises muss                      dervermögen nach den §§ 112 und 113“ er-\nunverzüglich nach dem Rücknahmetermin er-                   setzt.\nfolgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach\ndiesem Tag.“                                        103. § 121 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im\nNamen des Anlegers“ gestrichen.                                „(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb\neines Anteils Interessierten der vereinfachte\n99. § 117 wird wie folgt geändert:\nVerkaufsprospekt der Kapitalanlagegesell-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  schaft oder der ausländischen Investmentge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3123\nsellschaft in der geltenden Fassung kostenlos              nanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1\nund unaufgefordert anzubieten. Darüber hi-                 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Er-\nnaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interes-              folgt im Rahmen eines Investment-Sparplans\nsierten und dem Anleger der ausführliche Ver-              der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Ab-\nkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte             stand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen\nJahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen                Erwerb Anwendung.“\nkostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit              e) In Absatz 4 wird das Wort „Anleger“ durch die\nein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht er-               Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessier-\nstellt werden darf, sind die in Satz 2 genann-             ten“ ersetzt.\nten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils\nInteressierten vor Vertragsabschluss kosten-       104. § 122 wird wie folgt geändert:\nlos und unaufgefordert anzubieten. Dem aus-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertrags-             aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Art und\nbedingungen oder die Satzung beizufügen, es                    Weise“ durch die Wörter „Umfang, Inhalt\nsei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt                    und Zeitpunkte“ ersetzt.\nenthält einen Hinweis, wo der am Erwerb ei-\nnes Anteils Interessierte oder der Anleger                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndiese im Geltungsbereich dieses Gesetzes                       „Die Investmentgesellschaft hat die in\nkostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1,                  Satz 1 bezeichneten Unterlagen und An-\n2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunter-                   gaben mit Ausnahme der Ausgabe- und\nlagen) können in Papierform erstellt oder auf                  Rücknahmepreise jeweils unverzüglich\neinem dauerhaften Datenträger, zu dem der                      nach deren erster Verwendung in ihrem\nam Erwerb eines Anteils Interessierte und                      Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersen-\nder Anleger Zugang haben, gespeichert wer-                     den.“\nden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte          b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein\nund der Anleger können jederzeit verlangen,                Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4\ndie Verkaufsunterlagen in Papierform zu er-                angefügt:\nhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interes-\nsierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungs-             „4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Er-\nbereich des Gesetzes und auf welche Weise                      gänzungen der Vertragsbedingungen und\ner die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten                   der Satzung sowie weitere wichtige Infor-\nkann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durch-                    mationen, die die Ausgabe und Rück-\nschrift des Antrags auf Vertragsabschluss                      nahme der Anteile betreffen, im elektro-\nauszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu                      nischen Bundesanzeiger und darüber hi-\nübersenden, die einen Hinweis auf die Höhe                     naus entweder in einer hinreichend ver-\ndes Ausgabeaufschlags und des Rücknahme-                       breiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung\nabschlags und eine Belehrung über das Recht                    mit Erscheinungsort im Geltungsbereich\ndes Käufers zum Widerruf nach § 126 enthal-                    dieses Gesetzes oder in einem im Ver-\nten müssen.“                                                   kaufsprospekt      bezeichneten    elektro-\nnischen Informationsmedium.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          „Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter\naa) In Satz 1 werden das Wort „Anleger“                    „oder den an einem organisierten Markt, der\ndurch die Wörter „am Erwerb eines Anteils             die wesentlichen Anforderungen an geregelte\nInteressierten“, die Wörter „sind abwei-              Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/ EG\nchend von Absatz 1 dem Erwerber“ durch                erfüllt,“ eingefügt.\ndie Wörter „sind ihm abweichend von Ab-       105. § 123 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an\na) In Satz 2 werden die Wörter „Für ausländi-\neinem Sondervermögen mit zusätzlichen\nsche Investmentanteile, die keine EG-Invest-\nRisiken oder“, vor dem Wort „hinsichtlich“\nmentanteile sind, sind darüber hinaus“ durch\ndas Wort „die“ durch das Wort „das“, das\ndie Wörter „Darüber hinaus sind“ ersetzt.\nWort „unterliegen“ durch das Wort „unter-\nliegt“ und die Angabe „§ 113 Abs. 1 und 2“         b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 112 Abs. 1 oder                   „Soweit es sich um EG-Investmentanteile\n§ 113 Abs. 1 und 2“ ersetzt und die Wör-              handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche\nter „vor Vertragsschluss“ gestrichen.                 des Anlegers aus Prospekthaftung nach\n§ 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich.“\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Anleger“ durch\ndie Wörter „am Erwerb eines Anteils Inte-     106. § 124 wird wie folgt geändert:\nressierte“ ersetzt und nach der Angabe             a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-\n„§ 117 Abs. 2“ die Angabe „und 3“ einge-              sche“ gestrichen.\nfügt.\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                „Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentli-\ngefügt:                                                    chen Vertrieb ausländischer Investmentanteile\n„(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf               nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische\nden Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Fi-                Investmentgesellschaft die Absicht, diese","3124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nausländischen Investmentanteile im Gel-                  nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle\ntungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu               darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teil-\nvertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit              fonds keine Anzeige erstattet worden ist und An-\ndem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen             teile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbe-\nist.“                                                    reich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben\n107.  In § 125 wird das Semikolon durch einen Punkt               werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind na-\nersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.                 mentlich zu bezeichnen.“\n108.  § 126 wird wie folgt geändert:                         113. § 132 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-                a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:\nfügt:\n„Die Bundesanstalt kann die Einreichung der\n„Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4                 Anzeige in englischer Sprache gestatten.“\nNr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nchend.“                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ die\nAngabe „vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absendung\nSatz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten“\ndes Widerrufs“ durch die Wörter „Absen-\neingefügt.\ndung der Widerrufserklärung“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden                          „Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1\ndurch folgende Sätze ersetzt:                               kann mit einer englischen Übersetzung\nvorgelegt werden.“\n„Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen,\nwenn die Durchschrift des Antrags auf          114. § 133 wird wie folgt geändert:\nVertragsabschluss dem Käufer ausgehän-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndigt oder ihm eine Kaufabrechnung über-\nsandt worden ist und darin eine Belehrung                                      „§ 133\nüber das Widerrufsrecht enthalten ist, die                        Aufnahme, Untersagung und\nden Anforderungen des § 355 Abs. 2                          Einstellung des öffentlichen Vertriebs“.\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-\nnügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 strei-        b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntig, trifft die Beweislast den Verkäufer.“              aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge-\n109.  § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                               fasst:\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                          „Der öffentliche Vertrieb von EG-Invest-\nb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort                        mentanteilen darf vorbehaltlich der\n„sind“ die Wörter „für inländische Investment-                   Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden,\nvermögen“ und nach dem Wort „ausschließ-                         wenn seit dem Eingang der vollständigen\nlich“ das Wort „die“ eingefügt.                                  Anzeige zwei Monate vergangen sind,\nohne dass die Bundesanstalt die Auf-\n110.  § 128 wird wie folgt geändert:\nnahme des öffentlichen Vertriebs unter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                sagt hat.“\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nchen.\n„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos-\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „der Deut-\nsen und bestehen keine Gründe, die der\nschen Bundesbank sowie“ gestrichen.\nAufnahme des öffentlichen Vertriebs ent-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        gegenstehen, kann die Bundesanstalt die\n111.  In § 129 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-                     Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An-\nter „Art und Weise“ durch die Wörter „Umfang,                       haltspunkte dafür, dass Umstände vorlie-\nInhalt und Zeitpunkte“ ersetzt.                                     gen, die zu einer Untersagung der Auf-\nnahme des öffentlichen Vertriebs nach\n111a. § 130 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 führen, und teilt die Bundesan-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                     stalt dies der ausländischen Investment-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist\nnach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist\n112.  In § 131 Satz 3 werden nach den Wörtern „aus-\nbeendet, sobald die Anhaltspunkte weg-\nführlichen Verkaufsprospekt“ die Wörter „sowie\nfallen und die Bundesanstalt dies der aus-\nden vereinfachten Verkaufsprospekt“ eingefügt,\nländischen Investmentgesellschaft mit-\nder abschließende Punkt durch ein Semikolon\nteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei\nzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-\nUmbrella-Konstruktionen mit mindestens einem\nrührt.“\nTeilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden                c) In Absatz 4 wird die Angabe „und § 123\ndürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine An-               Satz 1“ durch die Angabe „oder § 123 Satz 1\nzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktech-                oder 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007           3125\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                 bb) In Nummer 5 Buchstabe d wird die An-\ngefügt:                                                          gabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die\nAngabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ er-\n„(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-\nsetzt.\nKonstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb\nvon EG-Investmentanteilen, die im Geltungs-                 cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Erwer-\nbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben                    ber von Anteilen“ durch die Wörter „am\nwerden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-                      Erwerb eines Anteils Interessierten“ er-\nInvestmentanteile anderer Teilfonds derselben                    setzt.\nUmbrella-Konstruktion im Geltungsbereich                b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden,\n„(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für\ndie das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht er-\nausländische Investmentvermögen, die de-\nfolgreich durchlaufen haben.“\nnen nach § 90a vergleichbar sind, mit der\ne) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3                  Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen\nNr. 1 oder 2“ die Angabe „oder nach den Ab-                 der Investmentgesellschaft Regelungen vor-\nsätzen 4 oder 4a“ eingefügt.                                sehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2\nf) In Absatz 6 wird die Angabe „in den Fällen der              oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5\nAbsätze 2 und 3“ durch die Angabe „nach Ab-                 Buchstabe d gilt für ausländische Invest-\nsatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3“ er-                 mentvermögen, die denen nach § 90a ver-\nsetzt.                                                      gleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die\nVertragsbedingungen der Investmentgesell-\ng) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8                     schaft Regelungen vorsehen müssen, dass\nund 9 angefügt:                                             Anteile an risikogemischten Investmentver-\n„(8) Teilt die ausländische Investmentge-                mögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6\nsellschaft der Bundesanstalt die Einstellung                entsprechenden Weise erworben werden\ndes öffentlichen Vertriebs von EG-Invest-                   können.“\nmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich             b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nim elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-                  gefügt:\nfentlichen und dies der Bundesanstalt nach-                    „(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für\nzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-                 ausländische Investmentvermögen, die de-\nfentlichung auf Kosten der ausländischen In-                nen nach § 90g vergleichbar sind, mit der\nvestmentgesellschaft vornehmen, wenn die                    Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen\nVeröffentlichungspflicht auch nach Fristset-                oder die Satzung der Investmentgesell-\nzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt                  schaft eine Regelung vorsehen können, die\nwird. Absatz 9 bleibt unberührt.                            der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die\n(9) Teilt die ausländische Investmentgesell-             Vertragsbedingungen oder die Satzung der\nschaft der Bundesanstalt die Einstellung des                ausländischen Investmentgesellschaft dem\nöffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds              § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglich-\neiner ausländischen Umbrella-Konstruktion                   keiten vor, müssen die Vertragsbedingungen\nmit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2                 oder die Satzung der Investmentgesell-\nAbs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und                  schaft Regelungen enthalten, die denen\nUnterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1                 des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Ab-\nNr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die ge-                satz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländi-\nänderten Unterlagen dürfen erst nach der Ein-               sche Investmentvermögen, die denen nach\nreichung bei der Bundesanstalt im Geltungs-                 § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe,\nbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.                  dass die Vertragsbedingungen oder die Sat-\nDie ausländische Investmentgesellschaft hat                 zung der Investmentgesellschaft Regelun-\ndie Einstellung des öffentlichen Vertriebs un-              gen vorsehen können, dass Anteile an risi-\nverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger                 kogemischten Investmentvermögen in einer\nzu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt               dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3\nnachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die                    entsprechenden Weise erworben werden.\nVeröffentlichung auf Kosten der ausländi-                   Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maß-\nschen Investmentgesellschaft vornehmen,                     gabe, dass die Vertragsbedingungen oder\nwenn die Veröffentlichungspflicht auch nach                 die Satzung der Investmentgesellschaft Re-\nFristsetzung nicht erfüllt wird.“                           gelungen vorsehen können, die denen nach\n§ 90h Abs. 6 entsprechen.“\n115. § 135 wird wie folgt geändert:\nc)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                      nicht auf ausländische Investmentvermögen\n116. § 136 wird wie folgt geändert:                                 anzuwenden, die in einer der Investmentak-\ntiengesellschaft nach Maßgabe dieses Ge-\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2\naa) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort                 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des\n„Käufer“ durch das Wort „Erwerber“ er-               § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise\nsetzt.                                               gebildet sind und deren Anteile an einem or-","3126       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5                      Absatz 2 führen, und teilt die Bundesan-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes oder einem                       stalt dies der ausländischen Investment-\norganisierten Markt, der die wesentlichen                      gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist\nAnforderungen an geregelte Märkte im                           nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist\nSinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zu-                   beendet, sobald die Anhaltspunkte weg-\ngelassen sind.“                                                fallen und die Bundesanstalt dies der aus-\n117. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               ländischen Investmentgesellschaft mit-\nteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-\na) In Satz 4 werden die Wörter „eine Belehrung                      züglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-\nüber das Recht des Käufers zum Widerruf                          rührt.“\nnach § 126 sowie“ gestrichen.\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“\nb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:                 die Wörter „diese gegen das Verbot des\n„Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens                § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder“\neinem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungs-               eingefügt.\nbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwerden dürfen, und weiteren Teilfonds dessel-\nben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139              aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „öf-\nerstattet wurde, ist drucktechnisch herausge-                    fentliche Vertrieb“ die Angabe „entgegen\nstellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzu-                   des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder“\nweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine                    eingefügt.\nAnzeige erstattet worden ist und Anteile die-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2, 4\nser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich\noder 5“ durch die Angabe „Abs. 2, 2a, 3, 4\ndieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben\noder 5“ ersetzt.\nwerden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind\nnamentlich zu bezeichnen.“                              e) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§          121\nc) An Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie        den\ngefügt:                                                    §§ 123 und 137“ durch die Angabe „§           121\nAbs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, §         123\n„Der ausführliche Verkaufsprospekt von aus-                Satz 1 oder 2 oder § 137“ ersetzt.\nländischen Investmentvermögen, die denen\nnach § 90a vergleichbar sind, muss darüber              f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nhinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in ent-                   gefügt:\nsprechender Weise enthalten. Der ausführli-                    „(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-\nche Verkaufsprospekt von ausländischen In-                 Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb\nvestmentvermögen, die denen nach § 90g                     von ausländischen Investmentanteilen, die im\nvergleichbar sind, muss darüber hinaus Anga-               Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich\nben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender                    vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn\nWeise enthalten.“                                          weitere ausländische Investmentanteile von\n118. § 140 wird wie folgt geändert:                                Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes öffent-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlich vertrieben werden, die das Anzeigever-\n„§ 140                                fahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlau-\nAufnahme, Untersagung und                        fen haben.“\nEinstellung des öffentlichen Vertriebs“.            g) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Nr. 1, 3 oder 4“ die Angabe „oder nach den\naa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge-              Absätzen 4 oder 4a“ eingefügt.\nfasst:                                             h) In Absatz 6 wird die Angabe „haben in den\n„Der öffentliche Vertrieb von ausländi-               Fällen der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe\nschen Investmentanteilen darf vorbehalt-              „nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2\nlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen               und 3 haben“ ersetzt.\nwerden, wenn seit dem Eingang der voll-            i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8\nständigen Anzeige nach § 139 drei Mo-                 und 9 angefügt:\nnate vergangen sind, ohne dass die Bun-\ndesanstalt die Aufnahme des öffentlichen                  „(8) Teilt die ausländische Investmentge-\nVertriebs untersagt hat.“                             sellschaft die Einstellung des öffentlichen Ver-\ntriebs von ausländischen Investmentanteilen\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                        der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüg-\n„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos-              lich im elektronischen Bundesanzeiger zu ver-\nsen und bestehen keine Gründe, die der                öffentlichen und dies der Bundesanstalt nach-\nAufnahme des öffentlichen Vertriebs ent-              zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-\ngegenstehen, kann die Bundesanstalt die               fentlichung auf Kosten der ausländischen In-\nFrist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An-              vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die\nhaltspunkte dafür, dass Umstände vorlie-              Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset-\ngen, die zu einer Untersagung der Auf-                zung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt\nnahme des öffentlichen Vertriebs nach                 wird. Absatz 9 bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007              3127\n(9) Teilt die ausländische Investmentgesell-             einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig,\nschaft der Bundesanstalt die Einstellung des                nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-\nöffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds              nen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,\neiner ausländischen Umbrella-Konstruktion               6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbe-\nmit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2                 richt, den Halbjahresbericht oder den Auflö-\nAbs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und                  sungsbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-\nUnterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1                 ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nNr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Un-                oder nicht rechtzeitig bekannt macht,\nterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei\nder Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses             7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige\nGesetzes eingesetzt werden. Die ausländi-                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nsche Investmentgesellschaft hat die Einstel-                der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nlung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich                zeitig erstattet,\nim elektronischen Bundesanzeiger zu veröf-              8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bun-\nfentlichen und dies der Bundesanstalt nach-                 desanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-\nfentlichung auf Kosten der ausländischen In-                tet oder\nvestmentgesellschaft vornehmen, wenn die\nVeröffentlichungspflicht auch nach Fristset-            9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss,\nzung nicht erfüllt wird.“                                   den Lagebericht oder den Halbjahresbericht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n119. Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge-                 nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt ein-\nfasst:                                                          reicht.\n„Kapitel 6\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nStraf-, Bußgeld-                        oder fahrlässig\nund Übergangsvorschriften“.\n1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c\n120. § 143 wird wie folgt gefasst:                                    Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengeset-\n„§ 143                                  zes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass\nBußgeldvorschriften\ndie Bundesanstalt Daten jederzeit automa-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                               tisch abrufen kann,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a                  2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit\nAbs. 1 zuwiderhandelt,                                       § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\n2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen ge-                     auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1\nwährt oder eine dort genannte Verpflichtung                  des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft\neingeht,                                                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit                  nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage\naufnimmt oder                                                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig vorlegt,\n4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten\nVermögensgegenstand verkauft.                            3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit\n§ 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ndes Kreditwesengesetzes eine Maßnahme\noder leichtfertig\nnicht duldet,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a\nAbs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,                     4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i\nSatz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12                 5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b\nAbs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,                Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-                 Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine An-                 oder nicht rechtzeitig erstattet,\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,           6. entgegen\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder\na) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1\nnicht rechtzeitig erstattet,\nSatz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1,\n3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen                      § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113\nvereinfachten oder ausführlichen Verkaufs-                       Abs. 2 Satz 2 oder\nprospekt dem Publikum nicht oder nicht\nrechtzeitig zugänglich macht,                                b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1,\n§ 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2\n4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbe-                       Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermö-\ndingungen dem ausführlichen Verkaufspros-                        gensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat\npekt beifügt,                                                    über Edelmetalle, eine Schuldverschrei-\n5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4,                       bung, Aktien, Anteile eines Sondervermö-\njeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-                     gens oder ausländischen Investmentver-\nverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen                        mögens oder Verkaufsoptionsrechte er-\nJahresbericht, einen Halbjahresbericht oder                      wirbt,","3128       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1               26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher-\noder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten                stellt, dass die dort genannten Informationen\nVermögensgegenstand oder Betrag hält,                       vorliegen,\n8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate in-            27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124\nvestiert,                                                   Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a,\n9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung                    § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2\nmit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3                      Satz 3 zuwiderhandelt,\nSatz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich            28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140\ndas Marktrisikopotential höchstens verdop-                  Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von\npelt,                                                       EG-Investmentanteilen oder ausländischen\n10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1,               Investmentanteilen aufnimmt oder\nAbs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85,              29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische\n§ 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3,                  Investmentanteile öffentlich vertreibt.\nAbs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4               (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5\nSatz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten            und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a,\nProzentsatz des Wertes in die dort genann-             Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Invest-\nten Vermögensgegenstände anlegt,                       mentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3\n11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2                Satz 1.\nSatz 1 Wertpapiere überträgt,                             (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\n12. entgegen                                               des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22\nund 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\na) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder\nEuro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nb) § 69 Abs. 1 Satz 1                                  bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\nein Darlehen gewährt,                                     (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht,               Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht            keiten ist die Bundesanstalt.“\nrechtzeitig erstattet,                            121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b\n14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensions-              eingefügt:\ngeschäft abschließt,                                                           „§ 143a\n15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicher-                                  Strafvorschriften\nstellt, dass der Gesamtwert der Schuldver-\nWer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1\nschreibungen 80 Prozent des Wertes des\ndas Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft\nSondervermögens nicht übersteigt,\nbetreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\n16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2,        ren oder Geldstrafe bestraft.\n§ 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6\noder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort ge-                                     § 143b\nnannte Sicherstellungspflicht zuwiderhan-\ndelt,                                                                Mitteilungen in Strafsachen\n17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung                  Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der\nmit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermö-         Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungs-\ngensgegenstände nur in dem dort genannten              behörden gegenüber der Bundesanstalt findet\nUmfang einem Währungsrisiko unterliegen,               § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend\nAnwendung.“\n18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensge-\ngenstand veräußert,                               122. § 144 wird wie folgt geändert:\n19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher-              a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nstellt, dass die Summe der Darlehen einen              b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\ndort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,               gefasst:\n20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,                 „Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zu-\n21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentakti-                sätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halb-\nengesellschaft öffentlich vertreibt,                       satz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die\nEG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich\n22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an                    dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezem-\nSondervermögen öffentlich vertreibt,                       ber 2007 vertrieben werden durften, vorbe-\n23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder                 haltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen,\nLeerverkäufe durchführt,                                   sobald dieser nach Vorschriften des Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union oder\n24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisen-                des anderen Vertragsstaates des Abkommens\nterminkontrakt verkauft,                                   über den europäischen Wirtschaftsraum ge-\n25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils               ändert werden muss, spätestens jedoch bis\nauch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort ge-               zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflich-\nnannte Zielfonds anlegt,                                   tung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3129\nBundesanstalt den weiteren öffentlichen Ver-                 bedingungen für die am 28. Dezember 2007\ntrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5                 bestehenden Gemischten Sondervermögen\nbis 7 gilt entsprechend.“                                    ändern, um für Rechnung des Sondervermö-\ngens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und\n„(3) Auf die am 28. Dezember 2007 beste-                 für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für\nhenden Kapitalanlagegesellschaften findet                    Rechnung des Sondervermögens die nach\n§ 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 An-                   den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsge-\nwendung.“                                                    schäfte abschließen zu können. Die Bundes-\nanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 er-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             forderliche Genehmigung nach Maßgabe des\n„(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von                  § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der\nKapitalanlagegesellschaften, Investmentakti-                 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\nengesellschaften und ausländischen Invest-                   den Fassung.“\nmentgesellschaften, die eine Belehrung über              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndas Recht des Käufers zum Widerruf nach\n§ 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 gel-                     „(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem\ntenden Fassung dieses Gesetzes enthalten,                    28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist\ndürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiter-                     erstmals auf Sondervermögen im Sinne der\nverwendet werden.“                                           Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Ge-\ne) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.                       schäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 en-\ndet. Auf Sondervermögen im Sinne der Ab-\n123. § 145 wird wie folgt geändert:                                  sätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem\n1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nder bis zum 27. Dezember 2007 geltenden\n„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf              Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter an-\ndie am 28. Dezember 2007 bereits bestehen-                   zuwenden.“\nden richtlinienkonformen Sondervermögen\ndie Vorschriften dieses Gesetzes in der vor              c) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung             124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:\nnoch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die\nin Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab                                       „§ 146\ndem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab\ndem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung                                  Übergangsvorschriften\nanzuwenden. Werden die Vertragsbedingun-                          für Investmentaktiengesellschaften\ngen zu diesem Zweck geändert, muss die Än-\nderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in                 (1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 beste-\nder vor dem 28. Dezember 2007 geltenden                  henden Investmentaktiengesellschaften darf die-\nFassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die               ses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007\nin § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils           geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010\ndrei Monate betragen. Die Kapitalanlagege-               angewendet werden. Investmentaktiengesell-\nsellschaft kann die Vertragsbedingungen für              schaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage die-\ndie in Satz 2 genannten Sondervermögen än-               ses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007\ndern, um für Rechnung des Sondervermö-                   geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen\ngens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen              spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung\nRechtsgeschäfte abschließen zu können.                   nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der\nab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung\n(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf           anpassen. Die Änderung der Satzung und der\ndie am 28. Dezember 2007 bestehenden,                    Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des\nnicht von Absatz 1 erfassten Sondervermö-                § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils\ngen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in              in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. De-\nder vor dem 28. Dezember 2007 geltenden                  zember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die\nFassung anwenden. Die Kapitalanlagegesell-               Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1\nschaft kann die Vertragsbedingungen für die              erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des\nam 28. Dezember 2007 bestehenden Immobi-                 § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem\nlien-Sondervermögen ändern, um für Rech-                 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Än-\nnung des Sondervermögens die nach den                    derung der Satzung und der Anlagebedingungen\n§§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte                wird wirksam mit der Eintragung der Satzungs-\nabschließen zu können. Die Kapitalanlagege-              änderung im Handelsregister.\nsellschaft kann die Vertragsbedingungen für\ndie am 28. Dezember 2007 bestehenden Son-                   (2) Spätestens einen Monat vor der geplanten\ndervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern,             Änderung der Satzung und der Anlagebedingun-\num für Rechnung des Sondervermögens die                  gen sind die Aktionäre durch den Vorstand über\nnach den §§ 112 bis 120 zugelassenen                     die Maßnahme und die rechtlichen und finanziel-\nRechtsgeschäfte abschließen zu können. Die               len Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in\nKapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags-             den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirt-","3130           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nschafts- und Tageszeitungen und, soweit die Ak-            f) Absatz 27 wird wie folgt geändert:\ntionäre namentlich bekannt sind, durch direkte\nMitteilung zu informieren.                                    aa) In Nummer 14 wird nach dem Wort\n„Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-\n(3) Die Anpassung der Satzung an die Vor-                      bank“ das Wort „und“ durch ein Komma er-\nschriften über die Teilnahme- und Stimmrechte                     setzt.\nder Anlageaktionäre in der Hauptversammlung\nbb) In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende\nnach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig,\ndurch ein Komma ersetzt.\nwenn die Gründer der Investmentaktiengesell-\nschaft oder andere Personen Aktien der Invest-                cc) Folgende Nummern 16 und 17 werden ange-\nmentaktiengesellschaft in einem Wert, der min-                    fügt:\ndestens dem gesetzlich festgelegten Anfangska-\npital entspricht, halten und ausdrücklich sämtli-                 „16. Islamische Entwicklungsbank und\nche Rechte und Pflichten der Unternehmensak-\n17. Internationale Finanzierungsfazilität für\ntionäre übernehmen.\nImpfungen.“\n(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie         2. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45\nund 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem                a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende\n28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind                     Nummer 3b eingefügt:\nerstmals auf Investmentaktiengesellschaften\noder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwen-                 „3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn\nden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezem-                        sie Investmentanteile für andere nach Maß-\nber 2008 endet. Auf Investmentaktiengesell-                         gabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investment-\nschaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen,                      gesetzes verwalten und verwahren und In-\nderen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 en-                      vestmentaktiengesellschaften;“.\ndet, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 so-           b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. De-\nzember 2007 geltenden Fassung für dieses Ge-                  aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\nschäftsjahr weiter anzuwenden.“                                   eingefügt:\n„5a. Kapitalanlagegesellschaften,      selbst\nArtikel 2                                              wenn sie die individuelle Vermögens-\nverwaltung nach Maßgabe des § 7\nÄnderung des Kreditwesengesetzes\nAbs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                             § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienst-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-                             leistungen und Nebendienstleistungen\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli                         nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investment-\n2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:                                 gesetzes erbringen, und Investmentak-\ntiengesellschaften;“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wör-\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird aufgehoben.                            ter „ausländischen Investmentgesellschaf-\nten“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesell-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                        schaften,      Investmentaktiengesellschaften\n„Unternehmen, die keine Institute“ die Wörter                     und ausländische Investmentgesellschaften“\n„und keine Kapitalanlagegesellschaften oder In-                   und in dem nachfolgenden Satzteil die An-\nvestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.                          gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-\nc) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „E-                      setzt.\nGeld-Institut“ das Komma durch das Wort                 3. § 2c Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-\nhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka-           4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils\npitalanlagegesellschaft“ gestrichen.                       nach dem Wort „Instituten“ die Wörter „ , ausge-\nnommen Kapitalanlagegesellschaften,“ gestrichen.\nd) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „E-\nGeld-Institut“ das Komma durch das Wort                 5. § 10a wird wie folgt geändert:\n„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka-\n„die selbst Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-\npitalanlagegesellschaft“ gestrichen.\ngesellschaften,“ eingefügt.\ne) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe „Ab-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-\nsatzes 1a,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell-                  papierdienstleistungsbranche“ die Wörter „oder\nschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des                          der Investmentbranche“ eingefügt.\nInvestmentgesetzes,        Investmentaktiengesell-\nschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest-               c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nmentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gelten                   „gelten auch Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-\nKapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und In-              gesellschaften,“, nach den Wörtern „die Insti-\nvestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.                      tute“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3131\nund nach den Wörtern „dieser Institute“ das            In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12“\nWort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.       durch die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17“\nersetzt.\nd) In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nden Wörtern „mindestens ein Institut“ die Wörter                                Artikel 3\n„ , eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im\nSinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/              Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\n87/EG“ eingefügt.                                         Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\n6. In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Finanz-        S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\ndienstleistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlage-       vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt ge-\ngesellschaften,“ eingefügt.                               ändert:\n7. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben.                              1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37m\nwie folgt gefasst:\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Institut,“\n„§ 37m      (weggefallen)“.\ndas Wort „Kapitalanlagegesellschaft,“ eingefügt.\n1a. § 2a wird wie folgt geändert:\n9. § 13c wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „E-                     aa) In Nummer 7 Buchstabe d wird das Wort\nGeld-Institut“ das Komma durch die Wörter                           „Investmentgesellschaften“ durch die Wör-\n„oder ein“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa-                       ter „Kapitalanlagegesellschaften, Invest-\npierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine                       mentaktiengesellschaften oder ausländi-\nKapitalanlagegesellschaft“ gestrichen und nach                      schen Investmentgesellschaften“ und in\ndem Wort „das“ die Wörter „oder die“ gestri-                        dem nachfolgenden Satzteil die An-\nchen.                                                               gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „E-Geld-\nInstitut“ das Komma durch das Wort „oder“                       bb) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ ange-\nersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandels-                       fügt.\nunternehmen“ die Wörter „oder die Kapitalanla-                  cc) In Nummer 13 wird das Komma am Ende\ngegesellschaft“ gestrichen.                                         durch einen Punkt ersetzt.\ndd) Nummer 14 wird aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-\n2.   In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nInstitut“ das Komma durch das Wort „oder“\n„andere Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort\nersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhan-\n„Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.\ndelsunternehmen“ die Wörter „oder die Ka-\npitalanlagegesellschaft“ gestrichen.              2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer\nKapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-\nbb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „E-                Sondervermögen nach den Anforderungen der\nGeld-Institut“ das Komma durch das Wort                Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „den An-\n„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa-              forderungen der Richtlinie 85/611/EWG entspre-\npierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder               chende Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt.\nder Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen.\n3.   Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „E-                 „Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei\nGeld-Institute“ das Komma durch das Wort                    Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten\n„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-               oder Unterschreiten der genannten Schwellen\nhandelsunternehmen“ die Wörter „oder Kapital-               Kenntnis hat.“\nanlagegesellschaften“ gestrichen.\n4.   § 22 Abs. 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-             „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein\nnahme des Investmentgeschäfts“ gestrichen.                     Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsicht-\nlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen ei-\n11. In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    ner Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1\n„Institut,“ die Wörter „einer Kapitalanlagegesell-             Nr. 7 verwaltet werden, unter den folgenden Vo-\nschaft,“ eingefügt.                                            raussetzungen nicht als Tochterunternehmen im\nSinne des Absatzes 3:\n12. In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-\nnahme des Investmentgeschäftes“ gestrichen.                    1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\ndie Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-\ntien verbunden sind, nur aufgrund von in schrift-\nArtikel 2a\nlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel\nÄnderung der Solvabilitätsverordnung                           erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch\ngeeignete Vorkehrungen sicher, dass die Fi-\nDie Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006                    nanzportfolioverwaltung unabhängig von ande-\n(BGBl. I S. 2926) wird wie folgt geändert:                             ren Dienstleistungen und unter Bedingungen,","3132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\ndie denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates              3. der Meldepflichtige gegenüber der Bundesan-\nvom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der                   stalt erklärt, dass die Voraussetzungen der\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend                Nummer 1 erfüllt sind.“\nbestimmte Organismen für gemeinsame An-\nlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375       7.   § 39 wird wie folgt geändert:\nS. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie\n2005/1/EG des Europäischen Parlaments und                  a) In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1\ndes Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79                  Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4“\nS. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, er-             ersetzt.\nfolgt,\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2\n2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt                   Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11“ durch die An-\ndie Stimmrechte unabhängig vom Meldepflich-                   gabe „des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7\ntigen aus,                                                    und 11“ ersetzt.\n3. der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den\nNamen dieses Wertpapierdienstleistungsunter-                                   Artikel 3a\nnehmens und die für dessen Überwachung zu-\nständige Behörde oder das Fehlen einer sol-                                  Änderung des\nchen mit und                                              Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n4. der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bun-            Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom\ndesanstalt, dass die Voraussetzungen der Num-         20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert\nmer 2 erfüllt sind.“                                  durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\n5. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                       S. 1330), wird wie folgt geändert:\n„(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5        1. § 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nProzent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien\neines Emittenten, für den die Bundesrepublik                 „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein\nDeutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich-            Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich\ntigt, die von einer Person erworben oder veräußert           der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer\nwerden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Fi-           Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1\nnanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu                  Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet wer-\nselbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau-          den, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als\nfen (Market Maker), wenn                                     Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6:\n1. diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Mar-          1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\nket Maker handelt,                                          die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien\n2. sie eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in                verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher\nVerbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des                 Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten\nKreditwesengesetzes hat,                                    Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete\nVorkehrungen sicher, dass die Finanzportfoliover-\n3. sie nicht in die Geschäftsführung des Emitten-\nwaltung unabhängig von anderen Dienstleistun-\nten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahin-\ngen und unter Bedingungen, die denen der Richt-\ngehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kau-\nlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember\nfen oder den Preis der Aktien zu stützen und\n1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\n4. sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens               tungsvorschriften betreffend bestimmten Orga-\ninnerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass              nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren\nsie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Mar-           (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch\nket Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt          Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europä-\n§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.                      ischen Parlaments und des Rates vom 9. März\n2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden\nDie Person kann die Mitteilung auch schon zu dem\nist, gleichwertig sind, erfolgt,\nZeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hin-\nsichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker           2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt\ntätig zu werden.“                                               die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,\n6. § 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen die-\n„Das setzt voraus, dass                                         ses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und\n1. es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforde-                  die für dessen Überwachung zuständige Behörde\nrungen genügt, die denen für Wertpapierdienst-              oder das Fehlen einer solchen mit und\nleistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch\nin Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach            4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt,\n§ 22 Abs. 5, gleichwertig sind,                             dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt\nsind.“\n2. der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Na-\nmen dieses Unternehmens und die für dessen            2. In Satz 2 werden das Wort „direkter“ durch das Wort\nÜberwachung zuständige Behörde oder das                  „unmittelbarer“ und das Wort „indirekter“ durch das\nFehlen einer solchen mitteilt und                        Wort „mittelbarer“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007              3133\nArtikel 4                                            Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesen-\nÄnderung                                              gesetzes vorgenommen wird, “.\ndes Einlagensicherungs-                           d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 7 wird\nund Anlegerentschädigungsgesetzes                            nach der Angabe „Nummern 1, 2“ die Angabe\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anle-                 „und 4“ durch die Angabe „ , 4 und 7“ ersetzt.\ngerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I          2. § 16 wird wie folgt geändert:\nS. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird         a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienst-\nwie folgt gefasst:                                                    leistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlagege-\nsellschaften,“ eingefügt.\n„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6\ndes Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis                  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Verord-\nnach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt wor-               nung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745)“\nden ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die in-             durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom\ndividuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2                    21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.\nNr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt.“\nArtikel 7\nArtikel 5                                                    Änderung der\nÄnderung                                          Verordnung über die Erhebung von\ndes Geldwäschegesetzes                                Gebühren und die Umlegung von Kosten\nnach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDas Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993\n(BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11             Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                   und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nS. 2676), wird wie folgt geändert:                            leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung\n1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-         vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie\nmentgesetzes,“ die Wörter „eine Kapitalanlagege-           folgt geändert:\nsellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investment-\ngesetzes,“ eingefügt.                                      1.    In § 5 Satz 1 werden die Wörter „und Finanzdienst-\nleistungswesens“ durch die Wörter „ , Finanz-\n2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b\ndienstleistungs- und inländischen Investmentwe-\neingefügt:\nsens“ ersetzt.\n„4b. Kapitalanlagegesellschaften,“.\n2.    § 6 wird wie folgt geändert:\n3. In § 16 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Investmentak-                   a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nach den\ntiengesellschaften“ die Wörter „und Kapitalanlage-                   Bestimmungen des Abschnittes 1 und“ durch\ngesellschaften“ eingefügt.                                           die Wörter „ , die auf der Grundlage des § 14\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und\nder maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne\nArtikel 6\ndes § 5 Satz 1 erhoben werden, “ ersetzt.\nÄnderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                       b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Fi-\nnanzdienstleistungswesens“ durch die Wörter\nDas     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz      vom                „ , Finanzdienstleistungs- und inländischen In-\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch                vestmentwesens“ ersetzt und nach den Wörtern\nArtikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I                      „die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“\nS. 1330), wird wie folgt geändert:                                      die Wörter „ , die Kapitalanlagegesellschaften“\n1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          eingefügt.\na) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ ge-                  c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach\nstrichen.                                                         den Wörtern „4 000 Euro für“ die Wörter „Kapi-\ntalanlagegesellschaften und“ eingefügt.\nb) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ angefügt.\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-              3.    In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „Für den Bereich\nfügt:                                                         der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleis-\ntungsinstitute“ durch die Wörter „Für den Auf-\n„7. durch                                                     sichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs-\na) die Bestellung eines Abwicklers nach                  und inländischen Investmentwesens“ ersetzt.\n§ 17b des Investmentgesetzes in Verbin-         3a. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\ndung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des\nKreditwesengesetzes,                                      „(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember\n2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das\nb) eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4\nUmlagejahr 2008 Anwendung.“\ndes Investmentgesetzes oder § 17b des\nInvestmentgesetzes in Verbindung mit            4.    Die Anlage wird wie folgt geändert:\n§ 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,                  a) In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter „mit\nc) eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des                  Ausnahme des Investmentgeschäfts“ gestri-\nInvestmentgesetzes in Verbindung mit § 44                  chen.","3134      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nb) Die     Nummern       1.1.13.2.2,     1.1.13.2.2.1          4.1.4.2    Untersagung der   12,5 % der\nund 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben.                                    Ausübung ihrer    nach Num-\nc) Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden                              Tätigkeit         mer 4.1.2 er-\nneuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt:                                                 mittelten Ge-\nbühr, höchs-\ntens jedoch\n„4.1.2    Erteilung der\n3 000 Euro“.\nErlaubnis zum\nGeschäftsbetrieb                             d) Die bisherige Nummer 4.1.2 wird Nummer 4.1.5\n(§ 7 Abs. 1 InvG)                               und die Angabe „ ; § 99 Abs. 3 in Verbindung\nmit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG“ gestrichen.\n4.1.2.1   sofern die Kapital- 10 000\nanlagegesellschaft                           e) Die bisherigen Nummern 4.1.2.1 und 4.1.2.2\nkeine Altersvorsor-                             werden Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2.\nge-, Infrastruktur-                          f) Nach der neuen Nummer 4.1.5.2 wird folgende\noder Immobilien-                                neue Nummer 4.1.5.3 eingefügt:\nSondervermögen,\nSondervermögen                                   „4.1.5.3   Vorausgenehmi-    750“.\noder Dach-Son-                                              gung der Auswahl\ndervermögen mit                                             der Depotbank\nzusätzlichen Risi-\nken oder Sonstige\nSondervermögen                               g) Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 wer-\nvertreibt                                       den die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie\nfolgt geändert:\n4.1.2.2   sofern die Kapital- 30 000                      aa) In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die An-\nanlagegesellschaft                                  gabe „wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2“\nauch Altersvorsor-\ndurch die Angabe „wie Nummer 4.1.7.1\nge-, Infrastruktur-\noder Immobilien-                                    und 4.1.7.2“ ersetzt.\nSondervermögen,                                 bb) In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach\nSondervermögen                                      dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-\noder Dach-Son-                                      tige Sondervermögen“ eingefügt.\ndervermögen mit\nzusätzlichen Risi-                              cc) In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach\nken oder Sonstige                                   dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-\nSondervermögen                                      tige Sondervermögen“ eingefügt.\nvertreibt                                       dd) In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die\nAngabe „wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2“\n4.1.3     Erlaubnis-            50 % bis                      durch die Angabe „wie Nummer 4.1.8.1\nerweiterung           100 % der\nund 4.1.8.2“ ersetzt.\nNachträgliche         Gebühr nach\nErweiterung des       Nummer 4.1.2              ee) In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die\nUmfangs einer         unter Berück-                 Angabe „nach den Nummern 4.1.5.1\nbestehenden           sichtigung des                bis 4.1.5.3“ durch die Angabe „nach den\nErlaubnis             insgesamt be-                 Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3“ ersetzt.\nstehenden Er-\nh) Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die\nlaubnisum-\nfangs nach Er-            folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 einge-\nteilung der er-           fügt:\nweiterten Er-\nlaubnis                    „4.1.9     Vorausge-\nnehmigung\n4.1.4     Maßnahmen                                                   (§ 43a InvG)\ngegen Geschäfts-\nleiter (§ 17a Abs. 1                             4.1.9.1    Genehmigung der   5 000\nInvG)                                                       Musterklauseln    bis\n(§ 43a Abs. 1     7 000\n4.1.4.1   Verlangen auf         25 % der zum                          Satz 1 InvG)\nAbberufung            Zeitpunkt des\nVerlangens auf             4.1.9.2    Bearbeitung der   500\nAbberufung ei-                        Anzeige des auf-  je Sonder-\nnes Geschäfts-                        gelegten Sonder-  vermögen\nleiters für die                       vermögens\nNeuerteilung                          (§ 43a Abs. 1\neiner Erlaubnis                       Satz 2 InvG)\nzum Ge-\nschäftsbetrieb             4.1.9.3    Änderung der      2 500\nmaßgeblichen                          Musterklauseln    bis\nGebühr nach                           (§ 43a Abs. 3     3 500\nNummer 4.1.2                          Satz 1 InvG)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3135\n4.1.9.4  Änderung der Ver- 750“.                           4.2.5     Satzung und Anla-\ntragsbedingungen                                            gebedingungen\n(§ 43a Abs. 3\nSatz 3 InvG)                                      4.2.5.1   Genehmigung der      wie\nAnlagebedingun-      Nummern\ni) Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die                            gen, auch für ein-   4.1.8.1\nfolgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 er-                             zelne Teilgesell-    bis 4.1.8.3\nsetzt:                                                                schaftsvermögen\neiner Umbrella-\n„4.2     in Bezug auf\nKonstruktion\nInvestmentaktien-\ngesellschaften                                              (§ 96 Abs. 1d\nSatz 3 in Verbin-\n4.2.1    Erteilung der Er-   5 000                                   dung mit § 43\nlaubnis zum Ge-     bis                                     Abs. 2 Satz 1 InvG;\nschäftsbetrieb      20 000                                  § 97 Abs. 4 Satz 1\n(§ 97 Abs. 1                                                in Verbindung mit\nSatz 1 InvG)                                                § 34 Abs. 2 Satz 3\nund § 43 Abs. 2\n4.2.2    Maßnahmen ge-                                               Satz 1 InvG)\ngen Geschäfts-\nleiter\n4.2.5.2   Genehmigung\n(§ 97 Abs. 3 Satz 2                                         einer Änderung\nin Verbindung mit\n§ 17a Abs. 1 InvG)\n4.2.5.2.1 der Satzung einer    wie\n4.2.2.1  Verlangen auf       25 % der zum                            Investmentaktien-    Num-\nAbberufung          Zeitpunkt des                           gesellschaft         mer 4.1.8.4\nVerlangens auf                          (§ 99 Abs. 3\nAbberufung ei-                          in Verbindung mit\nnes Geschäfts-                          § 43 Abs. 2\nleiters für die                         Satz 1 InvG)\nNeuerteilung\neiner Erlaubnis               4.2.5.2.2 der Anlagebedin- wie\nzum Ge-                                 gungen, auch für     Num-\nschäftsbetrieb                          einzelne Teilgesell- mer 4.1.8.4\nmaßgeblichen                            schaftsvermögen\nGebühr nach                             einer Umbrella-\nNummer 4.2.1                            Konstruktion\n4.2.2.2  Untersagung der     12,5 % der                              (§ 96 Abs. 1d\nAusübung ihrer      nach Num-                               Satz 3 in Verbin-\nTätigkeit           mer 4.2.1 er-                           dung mit § 43\nmittelten Ge-                           Abs. 2 Satz 1 InvG;\nbühr, höch-                             § 97 Abs. 4 Satz 1\nstens jedoch                            in Verbindung mit\n3 000 Euro                              § 34 Abs. 2 Satz 3\nund § 43 Abs. 2\n4.2.3    Genehmigung der wie                                         Satz 1 InvG)\nAuswahl und des Nummer\nWechsels der        4.1.5\nDepotbank                                         4.2.6     Vorausgenehmi-       wie\ngung für die Anla- Nummer\n(§ 99 Abs. 3                                                gebedingungen        4.1.9“.\nin Verbindung mit                                           eines Teilgesell-\n§ 21 Abs. 1 Satz 1                                          schaftsvermögens\noder § 21a InvG)\n(§ 97 Abs. 4 Satz 1\n4.2.4    Genehmigung der wie                                         und 4 in Verbin-\nÜbertragung aller Nummer                                    dung mit § 34\nVermögensgegen- 4.1.7.3                                     Abs. 2 Satz 3 und\nstände eines Teil-                                          § 3a InvG)\ngesellschaftsver-\nmögens auf ein\nanderes Teilgesell-                           j) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „ ; § 145\nschaftsvermögen                                  Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b\nder gleichen Um-                                 Abs. 1 Satz 2 KAGG“ gestrichen.\nbrella-Konstruktion\n(§ 100 Abs. 5 in                              k) In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe „so-\nVerbindung mit                                   wie 133“ die Angabe „Abs. 1 bis 8“ eingefügt.\n§ 40 Satz 1 Nr. 4\nl) In Nummer 4.3.4 wird die Angabe „5 000“\nInvG)\ndurch die Angabe „7 500“ ersetzt.","3136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nm) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Num-                   0b. § 2 wird wie folgt geändert:\nmer 4.3.6 angefügt:                                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1\n„4.3.6   Bearbeitung der      750“.                        Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe\nAnzeigen nach                                     „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.\n§ 133 Abs. 9 und                               b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 140 Abs. 9 InvG;\nje Teilfonds geson-                               aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34c\ndert                                                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“\neingefügt.\nbb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1\nArtikel 8                                       Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ er-\nAufhebung\nsetzt.\nder Investmentmeldeverordnung\ncc) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1\nDie Investmentmeldeverordnung vom 21. März 2005\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe\n(BGBl. I S. 1050, 1262) wird aufgehoben.\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ er-\nsetzt.\nArtikel 9\n0c. § 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Gewerbeordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1\n§ 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe\nkanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\n„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.\ndie zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist,                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1\nwird wie folgt geändert:                                              Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ka-\npitalanlagegesellschaft“ die Wörter „oder Invest-           0d. § 4 wird wie folgt geändert:\nmentaktiengesellschaft“ und nach den Wörtern                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„von ausländischen Investmentanteilen“ die Wörter\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c\n„ , die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes\nAbs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ durch die\nöffentlich vertrieben werden dürfen,“ eingefügt.\nAngabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.\n2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 34c\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-                        Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die\nfügt:                                                              Angabe „Nr. 4“ ersetzt.\n„2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Er-          b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1\nlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentge-                Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c\nsetzes erteilt wurde, und Zweigniederlas-                Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ ersetzt.\nsungen von Unternehmen im Sinne des\n0e. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-\nzes,“.                                                a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.\nNach der Angabe „§ 64e Abs. 2“ wird die Angabe\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1\n„oder § 64i Abs. 1“ eingefügt.\nNr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c\nc) Nummer 3a wird wie folgt geändert:                              Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.\naa) Die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-           1.  § 10 wird wie folgt geändert:\nstabe b“ wird durch die Angabe „Absatzes 1\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\nbb) Nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten“                        „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die An-\nwerden die Wörter „oder Anlageberatung“                       gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ er-\neingefügt.                                                    setzt.\nArtikel 10                                   bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                       „5. bei der Vermittlung von Verträgen über\nMakler- und Bauträgerverordnung                                    den Erwerb von Anteilen an Investment-\nvermögen, die von einer inländischen\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung                         Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I                              mentaktiengesellschaft im Sinne der\nS. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-                        §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes\nzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt                       ausgegeben werden, oder von auslän-\ngeändert:                                                                     dischen Investmentanteilen, die nach\n0a. In der Überschrift der Verordnung wird nach dem                           dem Investmentgesetz öffentlich vertrie-\nWort „Anlagenvermittler,“ das Wort „Anlagebera-                          ben werden dürfen, oder der auf diese\nter,“ eingefügt.                                                         bezogenen Anlageberatung: Firma und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007            3137\nSitz der Kapitalanlagegesellschaft, In-              Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen\nvestmentaktiengesellschaft oder aus-                 im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1\nländischen Investmentgesellschaft, je                und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes ent-\nein Stück der Vertragsbedingungen oder               sprechend. Für die von dem Gewerbetreiben-\nder Satzung, des ausführlichen und ge-               den nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der\ngebenenfalls des vereinfachten Ver-                  Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste\nkaufsprospektes sowie der Jahres- und                Werbung in Textform für den Erwerb von Antei-\nHalbjahresberichte für das Investment-               len eines Investmentvermögens im Sinne des\nvermögen, jeweils in deutscher Sprache               Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2\n(§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des                  des Investmentgesetzes entsprechend.“\nInvestmentgesetzes); bei der Vermitt-\nlung von Verträgen über den Erwerb          2a. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-\nvon ausländischen Investmentanteilen,            strichen.\ndie im Geltungsbereich des Investment-      2b. § 16 wird wie folgt geändert:\ngesetzes öffentlich vertrieben werden\ndürfen, oder bei der auf diese bezoge-           a) In Absatz 1 Satz 1 ist wird die Angabe „§ 34c\nnen Anlageberatung außerdem Angaben                  Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ durch die\ndarüber, ob die ausländische Invest-                 Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4“ ersetzt.\nmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buch-\nHinblick auf das Investmentgeschäft ei-\nstabe a“ gestrichen.\nner staatlichen Aufsicht untersteht, ob\nund seit wann die ausländische Invest-      3.   In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „§ 11“\nmentgesellschaft zum öffentlichen Ver-           die Angabe „Abs.1“ eingefügt.\ntrieb ihrer Investmentanteile berechtigt\nist sowie ob und wann die Bundesan-\nArtikel 11\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nden öffentlichen Vertrieb untersagt hat                  Änderung des Börsengesetzes\noder die Berechtigung zum öffentlichen\nVertrieb durch Verzicht erloschen ist;“.       In § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) werden die Wörter „ , ein\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder dem\nProspekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes“\nNachweis der Gelegenheit zum Abschluss“\ngestrichen.\ngestrichen und nach dem Wort „Komman-\nditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils\nauf diese bezogenen Anlageberatung“ ein-                                 Artikel 12\ngefügt.\nÄnderung des Gesetzes\ndd) In Nummer 7 werden die Wörter „oder dem                       über die Deutsche Bundesbank\nNachweis der Gelegenheit zum Abschluss“\ngestrichen und nach dem Wort „Komman-               In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-\nditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils    desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf diese bezogenen Anlageberatung“ ein-         22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch\ngefügt.                                          das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382) geän-\ndert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditinstitu-\nb) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach\nten“ die Wörter „ , Kapitalanlagegesellschaften und In-\nder Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ die Angabe\nvestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.\n„Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Wer-\nbung“ angefügt.                                                     Änderung des Depotgesetzes\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie             In § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes in der Fassung der\nfolgt geändert:                                       Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c           das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. No-\nAbs. 1 Nr. 1“ die Angabe „Buchstabe a“ ge-       vember 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist,\nstrichen.                                        werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wörter\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1         „und Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.\nNr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ und die Angabe                                Artikel 14\n„Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe „Nr. 6 und 7“\nersetzt.                                                               Änderung der\nFinanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung\ncc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 34c\nAbs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die         In § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-\nAngabe „Nr. 4“ ersetzt.                          Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688)\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:\n„(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1         „2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentakti-\nNr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim                 engesellschaften,“.","3138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nArtikel 15                            1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“\nÄnderung des                               die Wörter „oder einer Kapitalanlagegesellschaft“\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                       eingefügt.\nIn § 104k Nr. 2 Buchstabe b des Versicherungsauf-            2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Kredit-\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   institut“ die Wörter „oder bei der Kapitalanlagege-\nvom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt             sellschaft“ eingefügt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007              3. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kreditinstituts“\n(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden nach der             die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ und\nAngabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-               nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder eine\nsengesetzes,“ die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften              andere Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt.\nim Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, In-\nvestmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5                                      Artikel 19\ndes Investmentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gel-                                     Änderung der\nten Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und                             Verordnung zur Durchführung\nInvestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.                            des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\nArtikel 16\nmögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994\nÄnderung                              (BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Geset-\ndes Pfandbriefgesetzes                       zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie\nIn § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes           folgt geändert:\nvom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das durch Arti-             1. § 2 wird wie folgt geändert:\nkel 13b Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 1330) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„Kreditinstituten,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\nschaften, Investmentaktiengesellschaften,“ eingefügt.                      tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-\nschaft“ eingefügt.\nArtikel 17                                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\nÄnderung                                         tut“ die Wörter „oder der Kapitalanlagegesell-\ndes Handelsgesetzbuchs                                   schaft“ eingefügt.\nIn § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 297 Abs. 2 Satz 4 des              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nHandelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt                        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verwahrt,“\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-                   die Wörter „oder der vom Arbeitnehmer be-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-                     nannten Kapitalanlagegesellschaft, die die er-\nsetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) ge-                         worbenen Wertpapiere verwahrt,“ eingefügt.\nändert worden ist, wird jeweils das Wort „Kapitalanla-                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\ngegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalgesellschaft“                       tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-\nersetzt.                                                                   schaft“ eingefügt.\nArtikel 17a                           2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\nder Handelsregisterverordnung                           aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n§ 43 der Handelsregisterverordnung vom 12. August                       aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kre-\n1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1                          ditinstitut“ die Wörter „oder der Kapital-\nund 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I                                anlagegesellschaft“ eingefügt.\nS. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kre-\n1. In Nummer 3 werden die Wörter „bei Investmentak-                              ditinstitut“ die Wörter „oder die Kapital-\ntiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die                            anlagegesellschaft“ eingefügt.\nHöhe des Mindestkapitals,“ gestrichen.                                 ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kre-\n2. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii wird wie                              ditinstitut“ die Wörter „oder bei der\nfolgt gefasst:                                                               erstverwahrenden Kapitalanlagegesell-\nschaft“ eingefügt.\n„ii) bei Investmentaktiengesellschaften das in der\nSatzung festgelegte Mindestkapital und Höchst-              bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-\nkapital (§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes);“.                 institut“ die Wörter „oder die Kapitalanlage-\ngesellschaft“ eingefügt.\nArtikel 18                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                  aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kre-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes                               ditinstitut“ die Wörter „oder bei einer vom Ar-\n§ 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der                        beitnehmer benannten inländischen Kapital-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994                                anlagegesellschaft“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 15                 bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                                tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-\nS. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     schaft“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007                3139\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinsti-                „16. Organisierter Markt: ein im Inland, in einem an-\ntut“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesell-                     deren Mitgliedstaat der Europäischen Union\nschaft“ und nach dem Wort „Kreditinstituts“ die                     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nWörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ ein-                    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngefügt.                                                             betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                           Stellen genehmigtes, geregeltes und über-\nwachtes multilaterales System, das die Interes-\na) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kredit-                      sen einer Vielzahl von Personen am Kauf und\ninstituten“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaf-                  Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Fi-\nten“ eingefügt.                                                     nanzinstrumenten innerhalb des Systems und\nb) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditinstituten“                   nach festgelegten Bestimmungen in einer\ndas Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ einge-                    Weise zusammenbringt oder das Zusammen-\nfügt.                                                               bringen fördert, die zu einem Vertrag über den\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                           Kauf dieser Finanzinstrumente führt;“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          2. In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „von dem                    Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nKreditinstitut oder Versicherungsunterneh-               1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 9\nmen“ durch die Wörter „von dem Kreditinsti-              des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)\ntut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem              geändert worden ist, wird nach den Wörtern „zum\nVersicherungsunternehmen“ ersetzt.                       Handel zugelassen sind“ das Wort „werden“ gestri-\nchen.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-\ninstitut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-         3. Die Überschrift zu § 15 des Treibhausgas-Emissi-\ngesellschaft“ eingefügt.                                 onshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit-\nvom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert wor-\ninstitut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-\nden ist, wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft“ eingefügt.\ndd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kredit-                                           „§ 15\ninstituts“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-                             Anwendbarkeit von\ngesellschaft“ eingefügt.                                           Vorschriften über das Kreditwesen“.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Kredit-          4. Artikel 10 Nr. 2 des Finanzmarktrichtlinie-Umset-\ninstitut oder Versicherungsunternehmen“ durch                 zungsgesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)\ndie Wörter „Das Kreditinstitut, die Kapitalanlage-            wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft oder das Versicherungsunterneh-\nmen“ ersetzt.                                                 „2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25\nSatz 1 des Börsengesetzes“ durch die Angabe\nArtikel 19a                                    „§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ er-\nsetzt.“\nÄnderungen in anderen Gesetzen\n1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom                                          Artikel 20\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch\nInkrafttreten\nArtikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngefasst:                                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}