{"id":"bgbl1-2007-68-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":68,"date":"2007-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz)","law_date":"2007-12-20T00:00:00Z","page":3086,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3086          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\nGesetz\nzur Finanzierung der Beendigung\ndes subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018\n(Steinkohlefinanzierungsgesetz)\nVom 20. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      §3\nsen:                                                                              Finanzplafonds\n(1) Zur Finanzierung des Absatzes deutscher Stein-\n§1\nkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahler-\nZweck                               zeugung im Hochofenprozess im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes bis zum Jahr 2018 sowie von Aufwen-\n(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in        dungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter\nDeutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.            Stilllegungen werden den Bergbauunternehmen aus\n(2) Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bun-          Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 2009 bis\ndestag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zu,         2019 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:\nauf dessen Grundlage der Deutsche Bundestag unter             2009 insgesamt bis zu 1 699 000 000 Euro,\nBeachtung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit,          2010 insgesamt bis zu 1 550 000 000 Euro,\nder Sicherung der Energieversorgung und der übrigen\nenergiepolitischen Ziele prüft, ob der Steinkohlenberg-       2011 insgesamt bis zu 1 512 000 000 Euro,\nbau weiter gefördert wird. Der Steinkohlenbergbau und         2012 insgesamt bis zu 1 363 000 000 Euro,\ndie Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie            2013 insgesamt bis zu 1 371 800 000 Euro,\n(IG BCE) werden angehört. Dem Bericht sind Gutachten          2014 insgesamt bis zu 1 284 800 000 Euro,\nanerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde\nzu legen und beizufügen.                                      2015 insgesamt bis zu 1 332 000 000 Euro,\n2016 insgesamt bis zu 1 053 600 000 Euro,\n(3) Dieses Gesetz dient der Finanzierung\n2017 insgesamt bis zu 1 020 300 000 Euro,\na) des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz          2018 insgesamt bis zu 939 500 000 Euro,\nin Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hoch-\nofenprozess bis zum Jahr 2018,                            2019 insgesamt bis zu 794 400 000 Euro.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nb) der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge\ntrolle (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeit-\ndauerhafter Stilllegungen,\ngerechten Bewilligungsbescheiden Plafondmittel an\nc) der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subven-            Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten\ntionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden         Zwecke. Die für die Jahre 2009 bis 2018 gewährten\nVerpflichtungen der Bergbauunternehmen und                Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen für die\neinzelnen Kalenderjahre jeweils Ende Januar des Folge-\nd) des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für äl-        jahres ausgezahlt. Die für das Jahr 2019 gewährten\ntere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenberg-          Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen in drei\nbaus.                                                     Raten jeweils im Januar der drei Folgejahre ausgezahlt.\n(4) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch              (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem\ndieses Gesetz nicht begründet.                                Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen\ngewährten Plafondmittel nach Absatz 2 durch Nach-\n§2                                 weis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunterneh-\nmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-\nBegriffsbestimmungen                         schaftsprüfer testierten Stilllegungsaufwendungen zu\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                               belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro\npro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz\n1. ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer       zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschieds-\nEnergie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder             betrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Pro-\nVerbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der           duktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens\nDampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-An-         und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Ab-\nlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder            satzbereichen nicht übersteigen. Zahlungen über die\nnach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke,         nach Absatz 2 für das einzelne Bergbauunternehmen\nzum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, ge-         gewährten Plafondmittel hinaus werden nicht geleistet.\nnutzt wird,\n(4) Die Bergbauunternehmen haben die für das je-\n2. Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Eu-         weilige Jahr nicht zweckentsprechend verwendeten\nropäischen Union gewonnene Steinkohle.                    Plafondmittel zurückzuzahlen; bei der Abrechnung sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007             3087\nEigenmittel, deren Einsatz den Bergbauunternehmen             zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen nicht über-\nbei der Gewährung der Plafondmittel auferlegt wird,           schreiten.\nals vorrangig verwendet anzusehen. In einem Jahr nicht           (2) Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung\nverwendete Plafondmittel können im folgenden Kalen-           eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür\nderjahr in Höhe von bis zu drei Prozent der nach Ab-          zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächti-\nsatz 2 für das Vorjahr gewährten Plafondmittel zweck-         gungen.\nentsprechend verwendet werden.\n(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für                                        §6\nWirtschaft und Technologie durch Richtlinien.\nMelde-,\n§4                                       Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten\nVerpflichtungen der                            (1) Die Bergbauunternehmer, die Betreiber von Kraft-\nBergbauunternehmen nach Beendigung                     werken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hoch-\ndes subventionierten Steinkohlenbergbaus                ofenprozess sowie die Lieferanten von für den Einsatz\nin Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofen-\n(1) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des            prozess bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt\nsubventionierten Steinkohlenbergbaus weiter beste-            auf Verlangen die Auskunft zu erteilen und die Unter-\nhenden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung        lagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorlie-\ngetragen werden, werden den Bergbauunternehmen                gen der Zuschussvoraussetzungen zu prüfen und die\naus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1 658 400 000          Zuschüsse nach § 3 zu berechnen.\nEuro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können frü-\nhestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Be-             (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von\nendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus             Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess ha-\nfolgt.                                                        ben dem Bundesamt die monatlichen Bezüge von\nSteinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraft-\n(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von\nwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess\nBewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunterneh-\nbis zum 20. des folgenden Monats gemäß Satz 2 zu\nmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt\nmelden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen\nsie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die\nin Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Be-\nMittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu\nzüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Prei-\nelf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewähr-\nsen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze\nten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für\nund Ursprungsland aufzuteilen.\ndas sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauun-\nternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die                      (3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1\nzweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mit-           und 2 sind unverzüglich zu melden.\ntel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer               (4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Ab-\ntestierten Aufwendungen zu belegen. Näheres be-               sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen\nstimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist\nnologie durch Richtlinien.                                    beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unter-\n(3) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des            lagen angefallen sind.\nsubventionierten Steinkohlenbergbaus weiter beste-               (5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen kön-\nhenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen, die            nen zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nvon der RAG-Stiftung getragen werden, können aus              ten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen\nMitteln des Bundeshaushalts Beträge in Höhe von ei-           Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsan-\nnem Drittel dieser Verpflichtungen geleistet werden,          lagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betre-\nwenn das Vermögen der RAG-Stiftung zur Erfüllung              ten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen\nder Verpflichtungen nicht ausreicht.                          und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen.\nDie nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die\n§5                                Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Der zur Erteilung\nAnpassungsgeld                            einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf sol-\n(1) Zur sozialverträglichen Beendigung des subven-         che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\ntionierten Steinkohlenbergbaus kann aus Mitteln des           oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\nBundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-              zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nmern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäf-           strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\ntigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage be-           dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus An-        würde.\nlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaß-              (6) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu\nnahme bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz            erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,\nverlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeits-           kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im\nverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld         Wege der Schätzung treffen.\nals Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung\nauf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche-                                     §7\nrung gewährt werden. Näheres bestimmt das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie durch                                Bußgeldvorschriften\nRichtlinien. Die aus dem Bundeshaushalt für das An-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\npassungsgeld zur Verfügung gestellten Mittel dürfen           fahrlässig","3088         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007\n1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt          von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\noder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das\n2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Mel-\nBundesamt.\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                                                      §8\n3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder\nInkrafttreten\nnicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder\n4. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nMaßnahmen nicht duldet.                                        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}