{"id":"bgbl1-2007-67-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":67,"date":"2007-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/67#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-67-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_67.pdf#page=55","order":7,"title":"Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)","law_date":"2007-12-20T00:00:00Z","page":3075,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007                      3075\nVerordnung\nüber die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\ngeltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks\n(EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV)*)\nVom 20. Dezember 2007\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der                    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                           oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätig-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,                       keit des Gewerbes ausgeübt haben:\n2006 I S. 2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes\nvom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst                    1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selb-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                      ständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern\nschaft und Technologie:                                                    die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der An-\ntragstellung beendet wurde,\nAbschnitt 1                                  2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-\nEintragung in die Handwerksrolle                                     dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine\nmindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit\n§1                                        vorangegangen ist,\nAusnahmebewilligung zur                             3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstän-\nEintragung in die Handwerksrolle                              dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-                      mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit\npäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-                      vorangegangen ist,\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-\noder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines\ndige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer,\nHandwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine\nsofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor\ngewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Be-\nder Antragstellung beendet wurde, oder\ntriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag                     5. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer lei-\neine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Hand-                       tenden Stellung eines Unternehmens, von denen\nwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung                      mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit techni-\nmit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung für ein Handwerk                       schen Aufgaben und mit der Verantwortung für min-\nder Anlage A zur Handwerksordnung erteilt. Die Mög-                        destens eine Abteilung des Unternehmens entfallen\nlichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der                     müssen, und wenn außerdem eine mindestens drei-\nHandwerksordnung bleibt unberührt.                                         jährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden\nhat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Num-\n§2                                        mer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung).\nAnerkennung von Berufserfahrung\n(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2\n(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem be-                Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen\ntreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im                   des entsprechenden Gewerbes tätig sind:\nSinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für\ndie in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Hand-                    1. als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer\nwerksordnung aufgeführten Gewerbe.                                         Zweigniederlassung,\n(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Perso-                 2. als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin\nnen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                        oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines\nischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-                          Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung\neine Verantwortung verbunden ist, die der der ver-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG          tretenen Person vergleichbar ist, oder\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.    3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder tech-\nL 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007          nischen Aufgaben und mit der Verantwortung für\n(ABl. EU Nr. L 320 S. 3).                                               mindestens eine Abteilung des Unternehmens.","3076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\n§3                                2. eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\nAnerkennung von                                ropäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des\nAusbildungs- und Befähigungsnachweisen                      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum oder in der Schweiz abgeschlossene staatlich\n(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der              geregelte Ausbildung im Sinne von Satz 2 und 3, die\nAnordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch                    mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2\nerteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in        entspricht. Staatlich geregelt ist eine Ausbildung,\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,                die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Be-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                     rufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlosse-\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz               nen Ausbildungsgang besteht, auch in Verbindung\ndie berufliche Qualifikation erworben hat, die dort                mit einem Berufspraktikum oder Berufspraxis in der\nVoraussetzung für die Ausübung zumindest einer we-                 jeweiligen Tätigkeit. Der Aufbau und der Stand der\nsentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist,                Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der\nsofern die berufliche Qualifikation der im Inland erfor-           Berufspraxis müssen durch Rechts- oder Verwal-\nderlichen beruflichen Qualifikation gleichwertig ist, min-         tungsvorschriften festgelegt sein oder von einer zu-\ndestens aber der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 ent-            ständigen Behörde überwacht oder genehmigt wer-\nspricht. Die berufliche Qualifikation muss durch die Vor-          den.\nlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises\nnachgewiesen werden.                                                                       §4\n(2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe                    Gleichgestellte Ausbildungen\nentsprechen folgende Qualifikationen:\n(1) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat\n1. eine abgeschlossene Schulbildung an einer allge-            der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat\nmeinbildenden weiterführenden Schule, die durch            des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\neine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem            raum oder in der Schweiz abgeschlossen wurden, sind\nAusbildungsgang erforderliches Berufspraktikum             den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleich-\noder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tä-        gestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die\ntigkeit ergänzt wird, oder                                 jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden\n2. eine abgeschlossene Schulbildung an einer techni-           und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines\nschen oder berufsbildenden weiterführenden                 Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstellung\nSchule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Be-        gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstufe. Dasselbe\nrufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang            gilt, wenn eine Ausbildung in dem Staat, in dem sie\nerforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen          durchgeführt wurde, aus Gründen des Bestandsschut-\nBerufspraxis darin.                                        zes auch dann zur Ausübung eines Berufs berechtigt,\nwenn die Qualifikation nicht oder nicht mehr den der-\n(3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn         zeitigen Anforderungen dieses Staates entspricht.\ndie Antragstellerin oder der Antragsteller in einem an-\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem an-             (2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-             sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen\nischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, der für die        gleichgestellt, wenn\nAusübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte             1. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nberufliche Qualifikation voraussetzt, eine berufliche              ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über\nQualifikation erworben hat, die mindestens der Qualifi-            den Europäischen Wirtschaftsraum oder die\nkationsstufe nach Absatz 2 entspricht, und dort zumin-             Schweiz der Antragstellerin oder dem Antragsteller\ndest eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Ge-               aufgrund einer solchen Ausbildung die Ausübung ei-\nwerbes als Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum               nes Berufs gestattet hat, für den dieser Staat eine\nvon mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die               bestimmte Qualifikation voraussetzt, und\nlänger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen,           2. die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Be-\nbleiben unberücksichtigt. Die berufliche Qualifikation             ruf mindestens drei Jahre lang auf dem Gebiet des\nmuss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungs-                    betreffenden Staates ausgeübt hat.\nnachweis nachgewiesen werden, der bescheinigt, dass\ndie Antragstellerin oder der Antragsteller fachlich auf                                    §5\ndie Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet\nwurde.                                                                          Ausgleichsmaßnahmen\n(4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt,               (1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstel-\nwenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über fol-      lerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung einer Aus-\ngende berufliche Qualifikation verfügt:                        nahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teil-\nnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungs-\n1. eine abgeschlossene Ausbildung, die in Anhang III           lehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ver-\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-          langen, wenn\nments und des Rates vom 7. September 2005 über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU         1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt ge-            ein Jahr unter der im Inland geforderten\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der             Ausbildungsdauer liegt,\nKommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU                   2. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder\nNr. L 320 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung auf-          des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich\ngeführt ist, oder                                              wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007              3077\ninländische Meisterprüfung in dem entsprechenden              (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann\nHandwerk abgedeckt werden, oder                            aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner\n3. das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung be-           Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist um\nantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten um-        festzustellen, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 von der\nfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder      im Inland geforderten Ausbildung erheblich abweicht.\ndes Antragstellers nicht Bestandteil des entsprech-        Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kon-\nenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in          taktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des\neiner besonderen Ausbildung besteht, die im Inland         Herkunftsstaates wenden, um erforderliche Informatio-\nerforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich     nen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu erlangen.\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch den             (3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstel-\nvorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnach-             lerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den\nweis abgedeckt werden.                                     Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unter-\n(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet             lagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung\nder vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag\n1. im Fall des § 2,                                            nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein.\n2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antrag-           Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat\nsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen           verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit\nKenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3      der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungs-\ngenannten Unterschiede auszugleichen, oder                 nachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten,\n3. wenn die berufliche Qualifikation den Anforderungen         kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der\nentspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie      zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates\n2005/36/EG auf der Grundlage gemeinsamer Platt-            die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte über-\nformen von der Kommission der Europäischen Ge-             prüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.\nmeinschaft beschlossen worden sind.\nAbschnitt 2\n§6                                             Grenzüberschreitende\nAnerkennungsverfahren und Fristen                         Erbringung von Dienstleistungen\n(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstel-                                     §7\nlerin oder vom Antragsteller insbesondere folgende Un-\nterlagen und Bescheinigungen verlangen:                                            Voraussetzungen\nder Dienstleistungserbringung\n1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\n(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Eu-\n2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Fällen            ropäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des\neine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätig-           Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrich-        oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Nie-\ntung des Herkunftsstaates ausgestellt wird,                derlassung unterhalten, ist die vorübergehende und ge-\n3. in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten Fällen        legentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem\neine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staat-         Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestat-\nlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der          tet, wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung ver-\nAusbildung durch eine zuständige Berufsorganisa-           gleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen\ntion des Herkunftsstaates,                                 sind. Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung\n4. in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen eine be-          der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufli-\nglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbil-              che Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine\ndungsnachweises, der von der zuständigen Behörde           staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4\ndes Herkunftsstaates ausgestellt wurde,                    Nr. 2 für die Tätigkeiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die\nTätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlas-\n5. in den in § 4 Abs. 2 genannten Fällen eine Beschei-         sungsstaat ausgeübt worden sind und nicht länger als\nnigung der Berufserfahrung durch die zuständige            zehn Jahre zurückliegen.\nBehörde des Staates, der die Ausübung des Berufs\ngestattet hat, und                                            (2) Sollen erstmalig in einem Handwerk der Num-\nmern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerks-\n6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des             ordnung im Inland Dienstleistungen erbracht werden,\nHerkunftsstaates ausgestellt wurden und die bele-          kann die zuständige Behörde vor der Dienstleistungs-\ngen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen            erbringung die Berufsqualifikation der Dienstleistungs-\nUnzuverlässigkeit untersagt worden ist. Werden im          erbringerin oder des Dienstleistungserbringers nach-\nHerkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht           prüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beab-\nausgestellt, können sie durch eine Versicherung an         sichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation\nEides statt oder in Staaten, in denen es eine solche       eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit\nnicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt        der Dienstleistungsempfänger bestünde.\nwerden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller\nvor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder ei-                                    §8\nner entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisa-\ntion des Herkunftsstaates abgegeben hat und die                    Anzeige vor Dienstleistungserbringung\ndurch diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unter-              (1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst-\nlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo-    leistungserbringer muss der zuständigen Behörde die\nnate sein.                                                 beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem","3078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nerstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei                 (2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher\ndas Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1                  Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der\ndurch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständig-               Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungser-\nkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erst-           bringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung\nmaligen Dienstleistungserbringung.                                 besteht, muss die zuständige Behörde der Dienstleis-\n(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor,             tungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer in-\ndarf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort            nerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das\nnach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in              Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für\neinem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der                   eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne\nAnlage A zur Handwerksordnung dürfen erst erbracht                 von § 7 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nwerden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat,                  ten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzu-\ndass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach                weisen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt neue Un-\n§ 7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausrei-                terlagen vorgelegt oder Nachweise für die erforderli-\nchende Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9                 chen Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht, wird die Be-\nAbs. 3 bleibt unberührt.                                           rufsqualifikation erneut nachgeprüft.\n(3) Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbe-                 (3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absät-\nstätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen              zen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die\nnach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des § 7 Abs. 2            Dienstleistung erbracht werden.\ndie Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin                 (4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qua-\noder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird.               lifikation der Dienstleistungserbringerin oder des\nDie Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats                Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7 Abs. 2 aus-\nnach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unter-              reicht, ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Die\nlagen erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entspre-              Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tä-\nchend.                                                             tigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk\n(4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen               der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Hand-\nein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungser-            werksordnung gehören.\nbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzei-\ngen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7                                         Abschnitt 3\ndurch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die An-                            Ordnungswidrigkeiten,\nzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzu wiederholen, solange die weitere Erbringung von\nDienstleistungen beabsichtigt ist.                                                             § 10\nOrdnungswidrigkeiten\n§9\nNachprüfung der Berufsqualifikation                          Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der\nHandwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1\n(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2                eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nnachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder              in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nder Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats                erstattet.\nnach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unter-\nlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer                                         § 11\nVerzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die\nDienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungser-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbringer über die Gründe für die Verzögerung und über                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall                 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-Ver-\nmuss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens inner-                ordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt\nhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und                 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni\nder vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.                    2004 (BGBl. I S. 1314), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}