{"id":"bgbl1-2007-67-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":67,"date":"2007-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/67#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-67-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_67.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2007-12-19T00:00:00Z","page":3024,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["3024         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nGesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 19. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“\nsen:                                                              durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\n6a. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3\nArtikel 1                                 Nr. 26“ die Angabe „und 26a“ eingefügt.\nÄnderung des                             7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Sozialgesetz-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                         buch“ gestrichen.\n(860-4-1)                             8. § 18a wird wie folgt geändert:\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                  a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung             gabe „Absatzes 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Ab-\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I                      satzes 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-          b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie                aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe\nfolgt geändert:                                                          „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Ab-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        satzes 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:                  bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „In-\nsolvenzgeld“ die Wörter „ , das Krankenta-\n„§ 7b Insolvenzschutz“.\ngegeld“ eingefügt.\nb) Die Angaben zu den §§ 7c und 7d werden auf-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngehoben.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                 aaa) In Buchstabe a wird das Komma am\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und\n„Sechster Titel                                     es werden folgende Wörter angefügt:\nSozialversicherungsausweis                                 „Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\n§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mit-                      Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes\nführung des Sozialversicherungsaus-                           in der ab dem 1. Januar 2005 gelten-\nweises“.                                                      den Fassung sind auch bei einer nur\nd) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden                            teilweisen Steuerpflicht jeweils die\naufgehoben.                                                          vollen Unterschiedsbeträge zwischen\nden Versicherungsleistungen einer-\ne) Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:                         seits und den auf sie entrichteten Bei-\n„§ 115a (aufgehoben)“.                                               trägen oder den Anschaffungskosten\nf) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:                          bei entgeltlichem Erwerb des An-\nspruchs auf die Versicherungsleistung\n„§ 118 (aufgehoben)“.                                                andererseits,“.\ng) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                     bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„§ 119 (aufgehoben)“.                                                „b) Einnahmen aus Versicherungen\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Die Vorschriften                              auf den Erlebens- oder Todesfall\ndes Sechsten Abschnitts gelten auch“ durch die                               im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2\nAngabe „§ 18h gilt auch“ ersetzt.                                            Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\nund dd des Einkommensteuerge-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                                   setzes in der am 1. Januar 2004\na) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Kran-                              geltenden Fassung, wenn die\nkengeld,“ das Wort „Krankentagegeld,“ einge-                              Laufzeit dieser Versicherungen\nfügt.                                                                     vor dem 1. Januar 2005 begon-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                 nen hat und ein Versicherungs-\nbeitrag bis zum 31. Dezember\n4. Die §§ 7b und 7c werden aufgehoben.                                            2004 entrichtet wurde, es sei\n5. Der bisherige § 7d wird § 7b.                                                  denn, sie werden wegen Todes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007              3025\ngeleistet; zu den Einnahmen ge-           cherungsnummer vergibt, einen Sozialversiche-\nhören      außerrechnungsmäßige           rungsausweis aus.\nund rechnungsmäßige Zinsen                   (2) Der Sozialversicherungsausweis enthält fol-\naus den Sparanteilen, die in den          gende Angaben über die Inhaberin oder den In-\nBeiträgen zu diesen Versicherun-          haber:\ngen enthalten sind, im Sinne des\n§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommen-          1. die Versicherungsnummer,\nsteuergesetzes in der am 21. Sep-         2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,\ntember 2002 geltenden Fassung.“           3. den Vornamen sowie\nccc) Buchstabe c wird aufgehoben.                    4. in den Fällen, in denen Beschäftigte nach Ab-\nddd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      satz 6 zur Mitführung des Sozialversicherungs-\n„Bei der Ermittlung der Einnahmen ist             ausweises verpflichtet sind, ein Lichtbild.\nals Werbungskostenpauschale der               Weitere personenbezogene Daten darf der Aus-\nSparer-Pauschbetrag abzuziehen,“.             weis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozial-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „512“ durch              versicherungsausweises im Übrigen legt die Deut-\ndie Angabe „600“ ersetzt.                            sche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen\nfest, die vom Bundesministerium für Arbeit und\n9. § 18b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                 Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger\na) In Nummer 1 wird im Satzteil nach Buchstabe b             zu veröffentlichen sind; das Bundesministerium\ndie Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des             der Finanzen ist anzuhören.\nAltersteilzeitgesetzes“ durch die Angabe „§ 3               (3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozial-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteil-          versicherungsausweis bei Beginn einer Beschäfti-\nzeitgesetzes“ ersetzt.                                   gung dem Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Be-\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Halb-                   schäftigte dies nicht zum Zeitpunkt des Beschäf-\neinkünfteverfahrens“ die Wörter „oder des Teil-          tigungsbeginns, so hat er dies unverzüglich nach-\neinkünfteverfahrens“ eingefügt.                          zuholen.\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                             (4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflich-\ntet, der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Ver-\n„7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom\nlust des Sozialversicherungsausweises oder sein\nHundert; bei steuerfreien Einnahmen nach\nWiederauffinden unverzüglich anzuzeigen. Ein\ndem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom\nneuer Sozialversicherungsausweis wird ausge-\nHundert; bei Besteuerung nach dem ge-\nstellt\nsonderten Steuertarif für Einkünfte aus Ka-\npitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnah-             1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle,\nmen aus Versicherungen nach § 18a Abs. 4                 wenn der Sozialversicherungsausweis zerstört\nNr. 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um              worden, abhanden gekommen oder unbrauch-\nsteuerpflichtige Kapitalerträge handelt.“                bar geworden ist,\n10. Dem § 18c wird folgender Absatz 4 angefügt:                  2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungs-\nnummer, der Familienname oder der Vorname\n„(4) Bezieher von Vermögenseinkommen kön-\ngeändert hat.\nnen verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende                 Eine Person darf nur einen auf ihren Namen aus-\nStelle eine Bescheinigung über die von ihr im letz-          gestellten Sozialversicherungsausweis besitzen;\nten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.“               unbrauchbare und weitere Sozialversicherungs-\nausweise sind zurückzugeben.\n11. In § 18e wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\neingefügt:                                                      (5) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht\nzum automatisierten Abruf personenbezogener\n„(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen ha-\nDaten verwendet werden, soweit dies nicht zur\nben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr\nAufdeckung von illegalen Beschäftigungsverhält-\nim letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mit-\nnissen, Schwarzarbeit oder von Leistungsmiss-\nzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach\nbrauch erforderlich ist. In diesen Fällen dürfen\n§ 20 des Einkommensteuergesetzes haben die\ndie Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der\nauszahlenden Stellen eine Bescheinigung über\nZollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger\ndie von ihr gezahlten Erträge auszustellen.“\nder Rentenversicherung den Sozialversicherungs-\n12. Nach § 18g wird folgender Sechster Titel einge-              ausweis verwenden zum automatisierten Abruf\nfügt:                                                        von Daten\n„Sechster Titel                         1. aus den Meldungen nach § 28a,\nSozialversicherungsausweis                      2. über den Bezug von Leistungen der Bundes-\nagentur für Arbeit und\n§ 18h                               3. über erteilte Aufenthaltstitel.\nAusstellung, Pflicht zur Vorlage und                Ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine illegale\nMitführung des Sozialversicherungsausweises                Beschäftigung, Schwarzarbeit oder Leistungs-\n(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversi-           missbrauch, sind die abgerufenen Daten unver-\ncherung stellt für Personen, für die sie eine Versi-         züglich zu löschen.","3026         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\n(6) Beschäftigte sind verpflichtet, in folgenden                  ten Buches) nicht“ die Wörter „um mehr als\nWirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen                         50 Euro“ eingefügt.\nden Sozialversicherungsausweis bei Ausübung ei-                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nner Beschäftigung mitzuführen:\n„Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts\n1. im Baugewerbe,\nbei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen\n2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,                         Krankenversicherung ist der um den Bei-\n3. im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe,                        tragszuschuss für Beschäftigte verminderte\nBeitrag des Versicherten zur Kranken- und\n4. im Schaustellergewerbe,\nPflegeversicherung abzuziehen; dies gilt\n5. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,                              entsprechend für Personen und für ihre\n6. im Gebäudereinigungsgewerbe,                                      nicht selbstversicherten Angehörigen, die\nbei einem privaten Krankenversicherungs-\n7. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau\nunternehmen versichert sind einschließlich\nvon Messen und Ausstellungen beteiligen.\nder Versicherung für das Krankentagegeld.“\nDies gilt auch für nicht im Güterbeförderungsge-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nwerbe mit Ausnahme des Werkverkehrs im Sinne\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes beschäftigte Per-                     „Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1\nsonen, die an der Beförderung von Gütern mit                         Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der\nKraftfahrzeugen einschließlich des Be- und Entla-                    Versicherungspflicht befreit sind und\ndens von Gütern beteiligt sind, es sei denn, diese                   Pflichtbeiträge an eine berufsständische\nPersonen werden auf Grundstücken im Besitz ih-                       Versorgungseinrichtung entrichten, sind\nres Arbeitgebers tätig. Sind Unternehmen außer                       bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die\nden in Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen                         um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 2\nund -zweigen auch in anderen Wirtschaftsberei-                       des Sechsten Buches verminderten Pflicht-\nchen oder -zweigen tätig, beschränkt sich die Mit-                   beiträge des Beschäftigten entsprechend\nführungspflicht auf die Beschäftigten, die in den in                 abzuziehen.“\nden Sätzen 1 und 2 genannten Bereichen tätig                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsind, wenn diese Bereiche von den übrigen Berei-\nchen räumlich erkennbar abgegrenzt sind. Der Ar-                aa) In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch\nbeitgeber hat die Beschäftigten auf die Mitfüh-                      das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort\nrungspflicht hinzuweisen.                                            „Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt.\n(7) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des                  bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen                        Deutsche Rentenversicherung Bund“ die\nhaben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach                       Wörter „ , die Bundesagentur für Arbeit“\nden Absätzen 3 und 6. Polizeivollzugsbehörden                        eingefügt.\nder Länder, die Behörden nach Satz 1 auf Ersu-               c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz\nchen im Einzelfall unterstützen, sind zu Prüfungen              eingefügt:\nnach Absatz 5 und 6 befugt. Das Bundesamt für\nGüterverkehr prüft die Erfüllung der Mitführungs-               „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\npflicht nach Absatz 6. Die Behörden nach Satz 1,                Krankenkassen auf Antrag des Arbeitgebers\ndie Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitge-               Mitteilungen über auf den Anspruch auf Ent-\nber und Dritte haben die Rechte und Pflichten                   geltfortzahlung anrechenbare Zeiten der Ar-\nnach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämp-                   beitsunfähigkeit der Beschäftigten oder für An-\nfungsgesetzes. Beschäftigte sind verpflichtet, den              träge nach Absatz 2 Satz 1 die Krankenversi-\nin den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden den                    cherungsnummer übermitteln.“\nSozialversicherungsausweis auf Verlangen vorzu-          14. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nlegen.\n„Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge\n(8) Für Beschäftigte, die im Rahmen eines au-             nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 bestimmten\nßerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches be-              Frist.“\nstehenden Beschäftigungsverhältnisses in den\n15. § 28a wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereich dieses Buches entsandt worden\nsind, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie ver-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\npflichtet sind, statt des Sozialversicherungsaus-               aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den\nweises den Aufenthaltstitel oder die Bescheini-                      Wörtern „Der Arbeitgeber“ die Wörter „oder\ngung E 101 (§ 150 Abs. 3 Satz 1 des Sechsten                         ein anderer Meldepflichtiger“ eingefügt und\nBuches) mitzuführen. Absatz 7 gilt entsprechend.“                    die Wörter „versicherten Beschäftigten“\n13. § 23c wird wie folgt geändert:                                       durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Mutter-                    „3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,“.\nschaftsgeld oder während einer Elternzeit“\ndurch die Wörter „ , Mutterschaftsgeld, Er-          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nziehungsgeld oder Elterngeld“ und das                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „für jeden Be-\nWort „soweit“ durch das Wort „wenn“ er-                      schäftigten“ durch die Wörter „für jeden\nsetzt und nach der Angabe „(§ 47 des Fünf-                   Versicherten“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007           3027\nbb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d werden das                  10. den Ort der Betriebsstätte,\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und                11. den Monat der Abrechnung.\nnach dem Wort „Lebenspartner“ die Wörter\n„oder Abkömmling“ eingefügt.                           Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des\nBeschäftigten zu entnehmen ist, dass die Mel-\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Arbeitgeber              dung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte,\nhat dem Beschäftigten“ durch die Wörter „Der                gilt Absatz 5.“\nMeldepflichtige hat der zu meldenden Person“\nersetzt.                                             16. § 28b wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10                 a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Wortlaut fol-\nund 11 angefügt:                                            gender Satz vorangestellt:\n„(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,              „Die Einzugsstelle nimmt die Meldungen für die\ndie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches               gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung,\nvon der Versicherungspflicht in der gesetzli-               nach dem Recht der Arbeitsförderung und für\nchen Rentenversicherung befreit und Mitglied                die soziale Pflegeversicherung entgegen, so-\neiner berufsständischen Versorgungseinrich-                 weit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes\ntung sind, die Meldungen nach den Absätzen                  bestimmt ist.“\n1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der           b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nberufsständischen Versorgungseinrichtungen                  „Beitragsnachweisen“ die Wörter „sowie von\nzu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch               Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und\ngesicherte und verschlüsselte Datenübertra-                 Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger\ngung aus systemgeprüften Programmen oder                    an die Arbeitgeber“ eingefügt.\nmittels systemgeprüfter maschinell erstellter            c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die See-\nAusfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den An-            Krankenkasse können“ durch das Wort „kann“\ngaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen                 ersetzt.\ndie Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der\nVersorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a             d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\ngelten entsprechend.                                        fügt:\n(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte,                  „(5) Für die Meldungen nach § 28a Abs. 10\ndie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches               und 11 gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der\nSozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht               berufsständischen Versorgungseinrichtungen\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreit              entsprechend. Absatz 2 gilt entsprechend mit\nund Mitglied einer berufsständischen Versor-                der Maßgabe, dass auch die Arbeitsgemein-\ngungseinrichtung sind, der Annahmestelle der                schaft berufsständischer Versorgungseinrich-\nberufsständischen Versorgungseinrichtungen                  tungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen\nmonatliche Meldungen zur Beitragserhebung                   nach § 28a Abs. 10 und 11 betroffen sind.“\nzu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entspre-         17. § 28e wird wie folgt geändert:\nchend. Diese Meldungen enthalten für den Be-\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nschäftigten\ngefügt:\n1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungs-\n„Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragen-\neinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnum-\nden Teils des Gesamtsozialversicherungsbei-\nmer nicht bekannt ist, die Personalnummer              trags gilt als aus dem Vermögen des Beschäf-\nbeim Arbeitgeber, den Familien- und Vor-\ntigten erbracht.“\nnamen, das Geschlecht und das Geburts-\ndatum,                                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\n2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt\ngezahlt wird,                                             „(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht,\ndie sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher\n3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende             Arbeiten im Sinne von § 134 Abs. 4 des Sechs-\nArbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,               ten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des\n4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig             Bergwerksbetriebes, mit dem die Arbeiten\ngezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Ab-               räumlich und betrieblich zusammenhängen,\nrechnung,                                              wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Ar-\nbeitgeber des Bergwerksbetriebes kann die\n5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im\nBefriedigung verweigern, solange die Einzugs-\nZahlungszeitraum,\nstelle den Arbeitgeber der knappschaftlichen\n6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das             Arbeiten nicht gemahnt hat und die Mahnfrist\nArbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 an-                 nicht abgelaufen ist.“\nfällt,\n18. § 28f wird wie folgt geändert:\n7. die Betriebsnummer der Versorgungsein-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrichtung,\naa) In Satz 1 wird das Wort „rechtzeitig“ durch\n8. die Betriebsnummer des Beschäftigungs-                      die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fälligkeit\nbetriebes,                                                  der Beiträge“ und das Wort „einzureichen“\n9. den Arbeitgeber,                                            durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.","3028          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Reicht“ durch das               beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvor-\nWort „Übermittelt“, das Wort „rechtzeitig“              schriften nach Absatz 2 Satz 2 auch das Ein-\ndurch die Wörter „zwei Arbeitstage vor Fäl-             vernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-\nligkeit der Beiträge“ und das Wort „einge-              beit und Soziales herzustellen ist. Soweit Be-\nreicht“ durch das Wort „übermittelt“ er-                darf für besondere Nachweise im Bereich der\nsetzt.                                                  landwirtschaftlichen Krankenversicherung be-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Kalen-                steht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-\nderjahres“ der Satzpunkt durch ein Komma er-                 ben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-\nsetzt und es werden die Wörter „und wenn ein                 desministeriums für Arbeit und Soziales das\nUnternehmen aufgelöst wird.“ eingefügt.                      Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz tritt und beim Er-\n18a. In § 28i Satz 4 werden die Wörter „See-Kranken-                 lass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nkasse“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversi-                  nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen\ncherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.                          mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-\n18b. In § 28q Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern                    ziales und dem Bundesministerium für Ge-\n„Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und es                         sundheit herzustellen ist.“\nwerden die Wörter „die See-Krankenkasse“ gestri-             e) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\nchen.                                                           gefügt:\n18c. § 32 wird wie folgt geändert:                                      „(3b) Soweit Versichertenstatistiken und\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 Statistiken der Sozialgerichtsbarkeit der ge-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    setzlichen Krankenversicherung und der sozia-\nlen Pflegeversicherung vom Bundesministe-\n18d. In § 70 Abs. 2a Satz 2 werden die Wörter „Bun-                  rium für Arbeit und Soziales genutzt werden,\ndesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-                sind die Daten auch dem Bundesministerium\nrung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-               für Arbeit und Soziales vorzulegen.“\nbeit und Soziales“ und die Angabe „1. September“\ndurch die Angabe „1. Dezember“ ersetzt.                  20. § 88 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n18e. In § 71 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Okto-             „Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestim-\nber“ durch die Angabe „1. November“ ersetzt.                 mungen des § 274 des Fünften Buches entspre-\nchend:\n19. § 79 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prü-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            fung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungsein-\naa) In Satz 1, 2, 4 und 5 werden jeweils die                 richtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nWörter „Gesundheit und Soziale Siche-                   des Bundesministeriums für Gesundheit das\nrung“ durch die Wörter „Arbeit und Sozia-               Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,\nles“ ersetzt.                                        2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung\nbb) In Satz 2 letzter Halbsatz werden nach den               mit der Maßgabe, dass das Nähere über die\nWörtern „und an das Bundesministerium                   Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaß-\nfür Arbeit und Soziales“ die Wörter „sowie              stabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für\nan die zuständigen obersten Verwaltungs-                die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirt-\nbehörden der Länder oder an die von ihnen               schaftlichen Sozialversicherungsträger und der\nbestimmten Stellen“ eingefügt.                          Verbände vom Bundesversicherungsamt und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            für die Prüfung der landesunmittelbaren land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die das                  den für die Sozialversicherung zuständigen\nBundesministerium für Gesundheit und So-                obersten Verwaltungsbehörden der Länder ge-\nziale Sicherung mit Zustimmung des Bun-                 regelt wird.“\ndesrates erlässt“ gestrichen.\n21. Dem § 89 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall\n„Soweit sich die allgemeinen Verwaltungs-            der Nichtbefolgung androhen. § 13 Abs. 6 Satz 2\nvorschriften nur an bundesunmittelbare               des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht\nVersicherungsträger richten, werden sie              anwendbar.“\nvom Bundesministerium für Arbeit und So-\nziales erlassen.“                                22. § 94 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Gesundheit und             „Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit\nSoziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit               und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen\nund Soziales“ ersetzt.                                    Krankenversicherung und sozialen Pflegeversi-\ncherung dem Bundesministerium für Gesundheit.“\nd) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n23. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.\n„(3a) Im Bereich der gesetzlichen Kranken-\nversicherung und der sozialen Pflegeversiche-         24. § 110d Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nrung sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßga-              „1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elek-\nben anzuwenden, dass an die Stelle des Bun-                   tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\ndesministeriums für Arbeit und Soziales das                   dessen versehen, der die Wiedergabe auf dem\nBundesministerium für Gesundheit tritt und                    dauerhaften Datenträger hergestellt oder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007             3029\nÜbereinstimmung der Unterlage mit Inhalt und                                  Artikel 2\nBild der Wiedergabe unmittelbar nach der Her-\nstellung der Wiedergabe geprüft hat, oder“.                                Änderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\n25. § 111 wird wie folgt geändert:\n(860-1)\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 werden folgende Num-                  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\nmern 1a bis 1d eingefügt:                        (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 4 des\n„1a. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 1 eine An-       Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),\nzeige nicht, nicht richtig oder nicht      wird wie folgt geändert:\nrechtzeitig erstattet,\n1.   In § 17 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Se-\n1b. entgegen § 18h Abs. 4 Satz 3 mehr                 mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nals einen Sozialversicherungsausweis\nbesitzt,                                        „§ 19 Abs. 2 Satz 4 des Zehnten Buches gilt ent-\nsprechend.“\n1c. entgegen § 18h Abs. 5 Satz 1 den So-\nzialversicherungsausweis zum auto-         1a. In § 21 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-\nmatischen Abruf personenbezogener               kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter\nDaten verwendet,                                „die See-Krankenkasse“ gestrichen.\n1d. entgegen § 18h Abs. 6 Satz 1, auch in        1b. In § 21b Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskran-\nVerbindung mit Satz 2, den Sozialver-           kenkassen“ das Komma und es werden die Wörter\nsicherungsausweis nicht mitführt,“.             „die See-Krankenkasse“ gestrichen.\nbb) Die Nummern 5 bis 6 werden aufgehoben.           2.   In § 35 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 107\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ und die\ncc) Die bisherige Nummer 6a wird die Num-\nAngabe „§ 107 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe\nmer 1f; in ihr wird die Angabe „§ 109 Abs. 2\n„§ 18h Abs. 7 Satz 3“ ersetzt.\nSatz 9“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 8\nSatz 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 5“ er-\nsetzt.                                                                     Artikel 3\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird die Num-                                    Änderung des\nmer 1e; in ihr wird die Angabe „§ 107                       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 18h Abs. 7\nSatz 4“ ersetzt.                                                            (860-2)\nb) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatzes 1               § 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-\nNr. 5a bis 6a“ durch die Angabe „Absatzes 1          setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-\nNr. 1a bis 1d und 1f“ und die Angabe „Absat-         kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I\nzes 1 Nr. 2 und 7“ durch die Angabe „Absat-          S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nzes 1 Nr. 1e und 2“ ersetzt.                         vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n26. § 112 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    1. In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt\nersetzt.\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1\nNr. 1 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1      2. Nummer 6 wird aufgehoben.\nNr. 1 und 1c“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1                                  Artikel 4\nNr. 6, 6a und 7“ durch die Angabe „§ 111                                Änderung des\nAbs. 1 Nr. 1d, 1e und 1f“ ersetzt.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 111 Abs. 1\nNr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die Angabe                                (860-3)\n„§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 2a, 4, 8“ ersetzt.     Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ndd) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 111              rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nAbs. 1 Nr. 2, 4, 5a bis 5c, 8“ durch die An-     BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 8\ngabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2, 4, 8“ er-      Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I\nsetzt.                                           S. 2984), wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt         1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Ersten\ngefasst:                                                  Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Zehnten\nKapitels wie folgt gefasst:\n„(§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten)“.                                                      „Erster Unterabschnitt\n27. Die §§ 115a, 118 und 119 werden aufgehoben.                              Winterbeschäftigungs-Umlage“.","3030         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\n2.  Im Dritten Abschnitt des Zehnten Kapitels wird die           struktur nach der Eingliederung umfasst, bedarf der\nÜberschrift des Ersten Unterabschnitts wie folgt             Genehmigung der vor der Eingliederung zuständi-\ngefasst:                                                     gen Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\n„Erster Unterabschnitt                        Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-\nministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bun-\nWinterbeschäftigungs-Umlage“.                     desministerium der Finanzen.“\n3.  In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezugsverord-           7. Der Vierte Titel des Ersten Abschnitts des Sechsten\nnung“ durch das Wort „Sozialversicherungsentgelt-            Kapitels wird aufgehoben.\nverordnung“ ersetzt.\n8. In § 171a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Vierten“\n3a. § 344 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         durch das Wort „Dritten“ ersetzt.\n„(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-     9. In § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a werden die Wörter\nnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetz-             „und die See-Krankenkasse“ gestrichen.\nlichen Unfallversicherung für die Beitragsberech-        10. § 202 wird wie folgt geändert:\nnung maßgebend ist.“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n4.  In § 346 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b\neingefügt:                                                   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nangefügt:\n„(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 trägt für\n„(2) Die Zahlstelle kann der zuständigen\nAuszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ein-\nKrankenkasse die Meldung durch gesicherte\nrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-\nund verschlüsselte Datenübertragung aus sys-\ntrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet\ntemgeprüften Programmen oder mittels maschi-\nwerden, der Arbeitgeber die Beiträge allein.“\nneller Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des\nDatensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und\nArtikel 5                                   Angaben legt der Spitzenverband Bund der\nÄnderung des                                   Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                           Bundesministerium für Arbeit und Soziales im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für\n(860-5)                                    Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesver-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   einigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   anzuhören.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-                 (3) Übermittelt die Zahlstelle die Meldungen\nändert durch § 22 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. De-                   nach Absatz 2, so hat die Krankenkasse alle An-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:             gaben gegenüber der Zahlstelle durch Daten-\n1. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „Innungskranken-               übertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt\nkassen“ das Komma und es werden die Wörter „die                 entsprechend.“\nSee-Krankenkasse“ gestrichen.                                c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch\n2. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter „Die See-Kran-                 das Wort „hat“ ersetzt.\nkenkasse“ durch die Wörter „Die zuständige Kran-         11. § 213 wird wie folgt geändert:\nkenkasse“ ersetzt.                                           a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Knapp-\n3. § 39 wird wie folgt geändert:                                   schaft-Bahn-See“ das Komma durch das Wort\na) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „der                „und“ ersetzt und es werden die Wörter „und\nErsatzkassen“ das Komma durch das Wort                      die See-Krankenkasse“ gestrichen.\n„und“ ersetzt und es werden die Wörter „und              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-\ndie See-Krankenkasse“ gestrichen.                           schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                             12. § 217c Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 82 Abs. 3 wird nach den Wörtern „Knapp-                 a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „die See-Kran-\nschaft-Bahn-See“ das Komma und es werden die                    kenkasse,“ gestrichen.\nWörter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.                    b) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „der See-Kran-\n5. In § 124 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Kran-                kenkasse,“ gestrichen.\nkenkassen“ das Komma durch das Wort „und“ er-            13. In § 217g Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nsetzt und es werden die Wörter „sowie der See-               „Knappschaft-Bahn-See“ das Komma und die Wör-\nKrankenkasse“ gestrichen.                                    ter „der See-Krankenkasse“ gestrichen.\n6. Dem § 165 wird folgender Absatz 4 angefügt:              14. § 233 wird wie folgt geändert:\n„(4) Auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nkönnen die See-Krankenkasse und die Deutsche                       „(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ver-                    Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der\neinbaren, dass die See-Krankenkasse und die                     gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-\nSee-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche                   berechnung maßgebend ist.“\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einge-\ngliedert werden. Die Vereinbarung, die auch ein              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nKonzept zur Organisations-, Personal- und Finanz-            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007              3031\n15. § 283 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 6\n„Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nimmt                                  Änderung des\nfür die Krankenversicherung der Deutschen Ren-                   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See deren So-\n(860-6)\nzialmedizinischer Dienst wahr.“\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 5a\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nÄnderung des                           3384), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 6 des Ge-\nElften Buches Sozialgesetzbuch                    setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird\nwie folgt geändert:\n(860-11)\n1. In § 109 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „54. Le-\nDem § 46 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetz-                 bensjahres“ durch die Angabe „55. Lebensjahres“\nbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-             ersetzt.\nsetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das           2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nzuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,                 „Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn\nwird folgender Satz angefügt:                                      der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-\nkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung\n„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                 (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“\nSee als Träger der Krankenversicherung führt die Pfle-\n3. Dem § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngeversicherung für die Versicherten durch.“\n„(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenren-\nten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn\nArtikel 5b\nder verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-\nÄnderung des                                keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung\nGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes                          (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“\n4. In § 115 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „zur\nDas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März\nVollendung“ durch die Wörter „zum Erreichen“ er-\n2007 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10\nsetzt.\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nS. 2631), wird wie folgt geändert:                             5. In § 118 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„Konto“ die Wörter „im Inland“ eingefügt.\n1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben.\n6. § 120c Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n2. Artikel 46 wird wie folgt geändert:\n7. § 134 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach der Angabe „Artikel 2 Nr. 01“ wird die                    „(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nach-\nAngabe „Buchstabe b“ eingefügt.                           stehende Arbeiten, wenn sie räumlich und be-\ntrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam-\nbb) Die Angaben „Nr. 136a,“ und „Nr. 27b,“ und\nmenhängen, aber von einem anderen Unter-\n„Artikel 40,“ werden gestrichen.\nnehmer ausgeführt werden:\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-                  1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von\nfügt:                                                                vorübergehenden Montagearbeiten,\n„(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buch-             2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der La-\nstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in                       gerstätte,\nKraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung\n3. die Gewinnung oder das Verladen von Ver-\nnach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-\nsatzmaterial innerhalb des Zechengeländes\nsetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätes-\nin Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme\ntens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium\nder Arbeiten an Baggern,\nfür Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttre-\ntens im Bundesgesetzblatt bekannt.“                              4. das Umarbeiten (Aufbereiten) von Berge-\nhalden (Erzgruben) innerhalb des Zechen-\ngeländes in Betrieb befindlicher Werke,\nArtikel 5c\n5. laufende Unterhaltungsarbeiten an Gruben-\nÄnderung der                                         bahnen sowie Grubenanschlussbahnen in-\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung                                nerhalb des Zechengeländes,\n(860-5-12)                                    6. das Rangieren der Wagen auf den Gruben-\nanlagen,\nIn § 1 Abs. 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-\nnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt                    7. Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Re-\ndurch die Verordnung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I                          paraturwerkstätten,\nS. 2495) geändert worden ist, werden die Wörter „die                    8. Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die\nSee-Krankenkasse,“ gestrichen und nach dem Wort                             nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit\n„Krankenversicherung“ die Wörter „sowie der See-                            das Holz in das Eigentum der Zeche über-\nKrankenversicherung“ eingefügt.                                             gegangen ist,","3032          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\n9. Arbeiten in den Lampenstuben,                          here über die Erstattung von Beiträgen für behin-\n10. das Stapeln des Geförderten, das Verladen              derte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen\nvon gestürzten Produkten, das Aufhalden               sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Er-\nund das Abhalden von Produkten, von Ber-              stattungen bei den Einrichtungen, Integrations-\ngen und von sonstigen Abfällen innerhalb              projekten und bei deren Trägern einschließlich de-\ndes Zechengeländes,                                   ren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.“\n11. Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Auf-       11. Dem § 184 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-\nräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten                  fügt:\nsowie das Laden von Schutt und derglei-               „§ 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe an-\nchen, wenn diese Arbeiten regelmäßig in-              zuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach\nnerhalb des Zechengeländes ausgeführt                 Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung\nwerden.“                                              des rückständigen Betrages die zu diesem Zeit-\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5                     punkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.\nund 6 angefügt:                                            Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig\n„(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für               geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar\ndie knappschaftliche Versicherung einem                    1995; für die Berechnung des rückständigen Be-\nknappschaftlichen Betrieb gleich.                          trages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Re-\nchengrößen anzuwenden.“\n(6) Montagearbeiten unter Tage sind knapp-\nschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4           12. In § 193 werden nach dem Wort „Krankenkasse“\nNr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten                 die Wörter „ , die Deutsche Rentenversicherung\nüberschreiten.“                                            Knappschaft-Bahn-See“ eingefügt.\n8. In § 150 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 107“            13. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.                       „Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn\n8a. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“\n„Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Ein-\nnahme der Betrag, der nach dem Recht der ge-         14. § 291 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzlichen Unfallversicherung für die Beitrags-            „Die Träger der Rentenversicherung erhalten aus\nberechnung maßgebend ist.“                                 dem Bundeshaushalt des Jahres 2007 eine ab-\nb) Die Sätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.                     schließende Einmalzahlung in Höhe von 1,1 Milli-\n9. Dem § 179 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-                    onen Euro, mit der die Aufwendungen pauschal\nfügt:                                                          abgefunden werden, die ihnen ab dem 1. Ja-\nnuar 2007 für Kinderzuschüsse zu Renten nach\n„Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des                 § 270 entstehen.“\nBundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können\nauch nach erfolgter Erstattung bei den davon um-         15. Dem § 317 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:\nfassten Einrichtungen, Integrationsprojekten oder              „Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn\nbei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstat-              der verstorbene Versicherte die Staatsangehörig-\ntung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist,         keit eines Staates hatte, in dem die Verordnung\nhaben die von der Erstattung umfassten Einrich-                (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“\ntungen, Integrationsprojekte oder deren Träger\nden zuständigen Stellen auf Verlangen über alle\nArtikel 6a\nTatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung\nder Voraussetzungen der Erstattung erforderlich                                 Änderung des\nsind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbü-                     Siebten Buches Sozialgesetzbuch\ncher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen\ndie Angaben über die der Erstattung zu Grunde                                        (860-7)\nliegende Beschäftigung hervorgehen, während                 § 169 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nder Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren       setzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\neigenen Geschäftsräumen oder denen der zustän-           vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch\ndigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahl-          Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I\nrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere               S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nGründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen\nder Einrichtungen, Integrationsprojekte oder deren                                   „§ 169\nTrägern gerechtfertigt erscheinen lassen.“\nBeitragseinzug bei der\n10. § 180 wird wie folgt gefasst:\nSee-Berufsgenossenschaft\n„§ 180\nDie Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann\nVerordnungsermächtigung                    bestimmen, dass die Beiträge der in § 13 Abs. 1 Satz 2\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales         des Vierten Buches genannten Seeleute von der Deut-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-            schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein-\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-          gezogen werden; die Satzung kann das Verfahren re-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nä-              geln.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007                    3033\nArtikel 7                                                           Artikel 8\nÄnderung des\nÄnderung\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Fremdrentengesetzes\n(860-10-1)\nIn § 67e Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                                           (824-2)\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom                         Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-           Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-\nkel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 141\nS. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 107“               des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),\ndurch die Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.                            wird wie folgt geändert:\n1. In der Anlage 5 wird in der Spalte „Arbeiter außer-\nArtikel 7a                                     halb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungs-\nÄnderung des                                     gruppe“ in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr\nSozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar                         1963 die Angabe „8 946“ durch die Angabe\n„8 964“ ersetzt.\n(827-11)\nIn § 3 Abs. 1 des Sozialversicherungs-Organisations-            2. In der Anlage 9 wird in der Spalte „Angestellte der\ngesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-               Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 4 für das\nderungsnummer 827-11, veröffentlichten bereinigten                      Jahr 1975 die Angabe „20 382“ durch die Angabe\nFassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes                      „20 832“ ersetzt.\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „ , der Bundespost-Be-                   3. In der Anlage 11 wird in der Spalte „Angestellte der\ntriebskrankenkasse,“ durch das Wort „und“ ersetzt                       Leistungsgruppe“ in der Leistungsgruppe 2 für das\nund die Wörter „und der See-Krankenkasse“ gestri-                       Jahr 1962 die Angabe „11 400“ durch die Angabe\nchen.                                                                   „11 040“ ersetzt.\n4. Anlage 15 wird wie folgt geändert:\na) Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:\n„             Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM\n– Angestellte –\nTechnische Angestellte der Leistungsgruppe                      Kaufmännische Angestellte\nJahr            unter Tage                          über Tage                      der Leistungsgruppe\n1        2       3        4       1         2        3        4      1      2        3      4     5    “.\nb) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert „11 640“\ndurch den Wert „12 000“ ersetzt.\nc) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert „9 878“ durch\nden Wert „9 876“ ersetzt.\nd) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert „14 764“\ndurch den Wert „13 764“ ersetzt.\ne) Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert „20 940“\ndurch den Wert „20 904“ ersetzt.\nArtikel 9                                 1a. In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nÄnderung des Gesetzes\nfügt:\nüber die Alterssicherung der Landwirte\n(8251-10)                                      „§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.“\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte               2. § 21 wird wie folgt geändert:\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember                     a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:\n„Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von\n1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,\n„Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfül-                     sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt,\nlung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach ei-                      wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-\nner anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung                          führung ausgeschieden ist, er keine Vertretungs-\nfür die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist                    macht für das Unternehmen mehr hat und er\nnur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der                      nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflich-\nneuen Befreiungsvoraussetzung möglich.“                                tig ist.“","3034           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nb) Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:              meldeten Arbeitnehmer“ die Wörter „ , einen Bezie-\n„2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter              her von Arbeitslosengeld II“ eingefügt.\nerreicht hat, ab dem er eine Altersrente vor-     2. Satz 2 wird aufgehoben.\nzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen\nkann.“                                                                    Artikel 12\n2a. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-                             Änderung des\ngefügt:\nBehindertengleichstellungsgesetzes\n„Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausge-\n(860-9-2)\nschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozial-\nversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil           In § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des\nder Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des          Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung             (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 262\nder Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften          der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nBuches Sozialgesetzbuch ruht.“                            geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Das\n3. § 42 wird wie folgt geändert:                               Bundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:             les“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar-\n„Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staats-     beit und Soziales bestimmt“ ersetzt.\nangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, so-                                  Artikel 13\nwie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstor-\nbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines                        Änderung des Anspruchs-\nStaates hatte, in dem die Verordnung (EWG)                   und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\nNr. 1408/71 anzuwenden ist.“                                                   (826-30-2)\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                Dem § 15 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwart-\n„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten,          schaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\nwenn der verstorbene Versicherte die Staatsan-         S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 244 der Ver-\ngehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Ver-       ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“             ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  „Der von den Ländern im Beitrittsgebiet an den Bund\nzu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zu-\n„(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch da-\nsatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22\nvon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, ha-\nverringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf\nben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Ab-\n62 vom Hundert im Jahre 2009 und auf 60 vom Hundert\ngabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prü-\nab dem Jahre 2010.“\nfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den An-\nspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von die-\nsen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung ver-                                   Artikel 14\nneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.“                               Änderung\nder Gewerbeordnung\nArtikel 10\n(7100-1)\nÄnderung\nDem § 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der\ndes Strafvollzugsgesetzes                      Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\n(312-9-1)                           S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\nIn § 50 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom         7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden\n16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das       ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom                  „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,         wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren\nwird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches          einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem\nSozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 4          Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.                  Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer\nkann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine wei-\nArtikel 11                           tere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die\nÄnderung                             Angaben nach Absatz 1 beschränkt.“\ndes Altersteilzeitgesetzes\nArtikel 15\n(810-36)\nÄnderung der\n§ 3 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14\nKommunikationshilfenverordnung\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-                                  (860-9-2-1)\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunikationshilfenver-\n1. In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden nach den Wör-            ordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) werden\ntern „einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos ge-    die Wörter „Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007             3035\ngen und Sachverständigen“ durch die Wörter „Justiz-            3.  In § 13 wird die Angabe „§§ 6, 8 und 12“ durch die\nvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ ersetzt.                  Angabe „§§ 6, 8, 8a und 12“ ersetzt.\n4.  In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beitragsüber-\nArtikel 16                               wachungsverordnung“ durch das Wort „Beitrags-\nÄnderung der                               verfahrensverordnung“ ersetzt.\nBeitragsverfahrensverordnung                     5.  In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Män-\n(860-4-1-15)                              gel“ die Wörter „durch Datenübertragung“ einge-\nDie Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006                fügt.\n(BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 4 des        5a. § 31 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie\nfolgt geändert:                                                                             „§ 31\n1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                        Sonderregelungen\n„(5) Entgeltunterlagen können auf maschinell ver-             (1) Für die Meldungen der Versicherten der\nwertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt ent-           knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für\nsprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträ-              Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechs-\ngern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungs-             ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute\nfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vor-         gelten besondere Datensätze. Die Meldungen ent-\nzuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung                halten zusätzliche Angaben für die knappschaftli-\ngilt entsprechend.“                                            che Rentenversicherung oder über Berufsgruppe,\n2. In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe „§ 107“ durch             Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung\ndie Angabe „§ 18h Abs. 7“ ersetzt.                             auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister ein-\ngetragenen Schiffen.\nArtikel 17                                  (2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die\nÄnderung der                               Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird\nHauptzollamtszuständigkeitsverordnung                      von der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\nschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bun-\n(600-1-3-14)                              desagentur für Arbeit vergeben.\nIn § 3 Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und\nAbs. 5 Nr. 1 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c                 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nder       Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung       vom          schaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der ge-\n16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202) wird jeweils die An-             meinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grund-\ngabe „den §§ 107 und 112“ durch die Angabe „§ 18h                  sätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die\nAbs. 7 und § 112“ ersetzt.                                         die für sie geltenden Sonderregelungen berück-\nsichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelun-\ngen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.\nArtikel 18\nÄnderung der                                  (4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme,\nmit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet wer-\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nden, die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\n(860-4-1-12)                              schaft-Bahn-See.“\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung           5b. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „un-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar                   verzüglich“ die Wörter „durch Datenübertragung“\n2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch § 22                 eingefügt.\nAbs. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2861), wird wie folgt geändert:                             6.  § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n1.    In § 5 Abs. 5 werden die Wörter „zuständigen                    „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten in-\nAgentur für Arbeit zu beantragen“ durch die Wörter           nerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die\n„zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit             Datenstelle der Träger der Rentenversicherung wei-\nzu beantragen; spätere Änderungen der Betriebs-              terzuleiten.“\ndaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüg-\nlich zu melden“ ersetzt.                                 7.  § 37 wird aufgehoben.\n2.    Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                  8.  In § 41 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 18 Satz 1“\ndie Wörter „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein-\n„§ 8a\ngefügt.\nMeldung bei Eintritt\neines Insolvenzereignisses\nArtikel 19\nDer Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzab-\nwicklung betraute Person hat für freigestellte Be-                Änderung der Verordnung über das\nschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröff-           Haushaltswesen in der Sozialversicherung\nnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröff-\n(860-4-1-2)\nnung mangels Masse eine Abmeldung mit der\nnächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech-                 Dem § 31 der Verordnung über das Haushaltswesen\nnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzu-            in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977\ngeben.“                                                  (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 214 des Ge-","3036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nsetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert          halb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-\nworden ist, wird folgender Satz angefügt:                      verhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderli-\n„Bei den in § 35a Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-          chen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.\nsetzbuch genannten Krankenkassen erfolgt die Bestel-           Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-\nlung des Prüfers nach Satz 1 durch den Verwaltungs-            fänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufga-\nrat.“                                                          ben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit\nEingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche\nArtikel 19a                           Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deut-\nÄnderung der                             schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nüber.\nSozialversicherungsentgeltverordnung\n(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\n(860-4-1-16)\nBahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse\n§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung         in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt           dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007             nossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-\n(BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt          kenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern\ngeändert:                                                      und Auszubildenden bestehen. Mit dem Zeitpunkt des\n1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                            Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversiche-\n„4.   Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-           rung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen\nsetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden         Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden.\nFassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehäl-         Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen verein-\ntern gewährt werden,“.                               bart werden, gehen diese vor.\n2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-                                            §2\nfügt:\nBesitzstandsschutz\n„4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des\nEinkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu              (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf-\nLöhnen und Gehältern gewährt werden und              grund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die\nfür die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes be-         Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nstimmen,“.                                           nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können,\nder mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entspre-\n3. In Satz 3 werden die Wörter „Die in Satz 1 Nr. 4 ge-        chend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage\nnannten Beiträge und Zuwendungen“ durch die                in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der\nWörter „Die Summe der in Satz 1 Nr. 4a genannten           bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die\nZuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Ein-             ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienst-\nkommensteuergesetzes, höchstens jedoch monat-              ordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-\nlich 100 Euro,“ ersetzt.                                   besoldungsgesetzes anzuwenden.\n4. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                      (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Re-\n„Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendun-           gelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der\ngen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteu-           See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetrete-\nergesetzes dem Arbeitsentgelt insoweit zugerechnet         nen Beschäftigten weiter.\nwerden, als sie in der Summe monatlich 100 Euro               (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-\nübersteigen.“                                              Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei\nArtikel 19b                           der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-\nsoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften,\nGesetz                              personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-\nzu Übergangsregelungen zur Eingliederung                 vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenver-\nder See-Krankenkasse in die Deutsche                   sicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                   Zeiten.\n§1                                                            §3\nÜbertritt des Personals                                         Personalvertretungs-\n(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-                        rechtliche Übergangsregelungen\nBahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Kranken-             Die Personalvertretung der See-Berufsgenossen-\nkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knapp-                schaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die\nschaft-Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu          Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten\ndem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsge-             und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der\nnossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Kran-            mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden\nkenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstord-              Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich\nnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130               ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung\nAbs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah-            folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Renten-\nmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die                 versicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugend-\nübergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die           und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehin-\nRegelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die            dertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwen-\nübergetretenen Dienstordnungsangestellten sind inner-          dung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007                     3037\nArtikel 20                             ständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I\nS. 2246), in Kraft.\nAufhebung von Verordnungen\n(8) Artikel 6 Nr. 4 und 6 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten\n1. Die Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom\nam 1. März 2008 in Kraft.\n25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1706), zuletzt geändert\ndurch Artikel 319 der Verordnung vom 25. November                (9) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\n2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.                      Dreifachbuchstabe ddd und Doppelbuchstabe bb, Nr. 9\nbis 11, 15 Buchstabe d, Nr. 16 Buchstabe c, Artikel 4\n2. Die Verordnung über knappschaftliche Arbeiten in\nNr. 3a, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 6\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nNr. 8a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.\nmer 822-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird aufgehoben.                                                 (10) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2009\nin Kraft.\nArtikel 21                                (11) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa und Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe c treten am\nInkrafttreten\n1. Januar 2011 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,\n(12) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a bis 18c,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nArtikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 12\ndes bestimmt ist.\nbis 15, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a\n(2) Artikel 6 Nr. 2, 3, 13 und 15 tritt mit Wirkung vom        und Artikel 19b treten in Kraft, wenn die Genehmigung\n5. Mai 2005 in Kraft.                                             der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Bu-\n(3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 18. August 2006 in         ches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist.\nKraft.                                                            Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeit-\n(4) Artikel 6 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar           punkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\n2007 in Kraft.                                                       (13) Artikel 5 Nr. 11 und Artikel 5b Nr. 1 treten in\n(5) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa             Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach\nDreifachbuchstabe aaa bis ccc tritt mit Wirkung vom               § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n1. Juli 2007 in Kraft.                                            vor dem 1. Januar 2009 bestandskräftig wird. Das Bun-\ndesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des\n(5a) Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom         Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\n1. Oktober 2007 in Kraft.\n(14) Artikel 5 Nr. 9 tritt in Kraft, wenn die Genehmi-\n(6) Artikel 5 Nr. 6, Artikel 5b Nr. 2 und Artikel 14 tre-      gung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften\nten am Tag nach der Verkündung in Kraft.                          Buches Sozialgesetzbuch nach dem 31. Dezember\n(7) Artikel 1 Nr. 13 tritt am 1. Januar 2008, jedoch           2008 bestandskräftig wird. Das Bundesministerium für\nnach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Abbau                 Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im\nbürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-              Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}