{"id":"bgbl1-2007-67-10","kind":"bgbl1","year":2007,"number":67,"date":"2007-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/67#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-67-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_67.pdf#page=63","order":10,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (16. RSA-ÄndV)","law_date":"2007-12-20T00:00:00Z","page":3083,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007             3083\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(16. RSA-ÄndV)\nVom 20. Dezember 2007\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 und des § 272              2. Beiträge aus der Künstlersozialversicherung,\nAbs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-            3. die von freiwilligen Mitgliedern gezahlten Beiträge\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes                sowie die von versicherungspflichtigen Mitglie-\nvom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), von                 dern nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches\ndenen § 266 Abs. 7 Satz 1 zuletzt durch Artikel 256                Sozialgesetzbuch selbst gezahlten Beiträge,\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407, 2007 I S. 2149) geändert und § 272 Abs. 4              4. die für Bezieher von Arbeitslosengeld und Über-\ndurch Artikel 1 Nr. 183 des Gesetzes vom 26. März                  gangsgeld nach den §§ 160 bis 162 des Dritten\n2007 (BGBl. I S. 378) eingefügt worden ist, verordnet              Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beiträge,\ndas Bundesministerium für Gesundheit:                           5. die für versicherungspflichtige Bezieher von Ar-\nbeitslosengeld II gezahlten Beiträge,\nArtikel 1                              6. die von versicherungspflichtigen Studenten und\n§ 34 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom                Praktikanten gezahlten Beiträge,\n3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-         7. die Beitragszahlungen aus der Rente und\nkel 5c des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I              8. die Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen\nS. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             durch die Zahlstellen.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            § 30 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Zur Erhebung\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          der Angaben nach Satz 1 erhalten die zuständigen\naa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe             Krankenkassen jährlich über ihre Spitzenverbände\n„2008“ durch die Angabe „2007“ ersetzt.              Meldungen\nbb) Die Wörter „als Stichprobe“ werden gestri-           1. der Künstlersozialkasse über die Höhe der Bei-\nchen.                                                   träge ihrer Mitglieder summarisch, differenziert\nnach Ländern bis zum 15. August, erstmals bis\ncc) Das Komma am Ende der Nummer 2 wird                     zum 15. August 2008,\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\n2. der Bundesagentur für Arbeit über die für die Be-\ndd) Das Komma am Ende der Nummer 3 wird                     zieher von Arbeitslosengeld gezahlten Beiträge\ndurch einen Punkt ersetzt.                              sowie die für eine pauschalierte Berücksichtigung\nee) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.                  der Beiträge aus Übergangsgeld nach den §§ 160\nbis 162 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und das Stichpro-\nerforderlichen Angaben länderbezogen bis zum\nbenverfahren der Angaben nach Satz 1“ gestri-\n31. Juli, erstmals bis zum 15. August 2008,\nchen.\n3. der Rentenversicherungsträger über die für eine\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               länderbezogene Ermittlung der Beiträge aus der\n„(1a) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1               Rente erforderlichen Angaben, die auch pauscha-\nerheben die Krankenkassen ab dem Berichts-                     liert werden können, bis zum 31. Juli, erstmals bis\njahr 2007 folgende Angaben nicht versichertenbezo-             zum 15. August 2008.\ngen nach Ländern differenziert:                             Bei geringfügigen Beschäftigungen meldet die nach\n1. das in der Krankenversicherung beitragspflichtige        § 28i Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArbeitsentgelt auf der Grundlage der Meldungen           zuständige Stelle die Angaben zur Ermittlung der\nnach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b und           Beiträge zur Krankenversicherung länderbezogen\nNr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,               jährlich bis zum 31. Juli, erstmals bis zum 15. August","3084                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n2008 an das Bundesversicherungsamt. Das Nähere                             3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nhierzu vereinbaren die nach § 28i Satz 5 des Vierten\n„(3) Das wissenschaftliche Gutachten nach § 272\nBuches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle und das\nAbs. 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialge-\nBundesversicherungsamt. Die Spitzenverbände der\nsetzbuch ist bis zum 31. März 2008 fertigzustellen.\nKrankenkassen vereinbaren im Einvernehmen mit\nGegenstand des Gutachtens ist es insbesondere,\ndem Bundesversicherungsamt in der Vereinbarung\ndie Fragen zur Berechnung und Durchführung der\nnach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches\nKonvergenzregelung (§ 272 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch das Nähere über die pauschale\nSozialgesetzbuch) zu untersuchen, Verfahrensvor-\nErmittlung der Angaben nach Satz 1 Nr. 5 und 8 so-\nschläge zur Lösung von Umsetzungsfragen zu un-\nwie des Übergangsgelds nach Nr. 4. Das Nähere zu\nterbreiten und die länderbezogenen Transferwirkun-\nden Meldungen nach Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 verein-\ngen zu quantifizieren.“\nbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen mit\nden jeweiligen Trägern. Bei sonstigen Beitragszah-\nArtikel 2\nlungen bestimmt das Bundesversicherungsamt nach\nAnhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen                                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\neinen Verteilungsschlüssel auf die Länder.“                                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2007\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}