{"id":"bgbl1-2007-67-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":67,"date":"2007-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens \"Kinderbetreuungsausbau\" und zur Entfristungdes Kinderzuschlages","law_date":"2007-12-18T00:00:00Z","page":3022,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3022         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007\nGesetz\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“\nund zur Entfristung des Kinderzuschlags\nVom 18. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     §5\nsen:\nWirtschaftsplan, Haushaltsrecht\nArtikel 1\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-\nGesetz                               mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,\nzur Errichtung eines                        der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage\nSondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“                  beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen\n(Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz – KBFG)               und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sonderver-\nmögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur\n§1                                Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bun-\ndes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermö-\nErrichtung des Sondervermögens                     gen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Son-\nEs wird ein Sondervermögen des Bundes „Kinder-            dervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113\nbetreuungsausbau“ errichtet.                                 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.\n§2\n§6\nZweck des Sondervermögens\nAus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum                               Jahresrechnung\nAusbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\ngefördert werden. Das Nähere wird durch eine Rege-\nund Jugend stellt die Jahresrechnung für das Sonder-\nlung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.\nvermögen auf und übermittelt sie an das Bundesminis-\nterium der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushalts-\n§3\nrechnung des Bundes beizufügen.\nStellung im Rechtsverkehr\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es                                    §7\nkann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-                           Verwaltungskosten\nstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-\nregierung. Das Bundesministerium für Familie, Senio-            Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens\nren, Frauen und Jugend verwaltet das Sonderver-              trägt der Bund.\nmögen. Es kann sich hierzu im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen einer anderen Bun-                                      §8\ndesbehörde oder eines Dritten bedienen.\n(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-                                  Auflösung\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-\nkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht für die Verbind-       Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner ge-\nlichkeiten des Sondervermögens.                              setzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres\n2015 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem\n§4                                Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sonder-\nvermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bun-\nFinanzierung                            desregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der\nDer Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2007           Zustimmung des Bundesrates bedarf. In der Rechtsver-\neinen einmaligen Betrag in Höhe von 2,15 Milliar-            ordnung ist auch das Datum der Auflösung bekannt zu\nden Euro zur Verfügung.                                      geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2007             3023\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nÄnderung\nInkrafttreten\ndes Bundeskindergeldgesetzes\n§ 6a Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in            (1) Artikel 1 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1450) wird aufgehoben.                              (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}