{"id":"bgbl1-2007-66--1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":66,"date":"2007-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-66--1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_66.pdf#page=2","order":-1,"title":"Anlage zu Artikel 1 Nr. 11 der Dritten Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandel-Meldeverordnung vom 18. Dezember 2007","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2966          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007\nGesetz\nzur Bekämpfung von Preismissbrauch\nim Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels\nVom 18. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-\nsen:                                                                 hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-\nler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so-\nArtikel 1                                   wie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.\nÄnderung des Gesetzes                               Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen                             tungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga-\nben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde-\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                     rung vor.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005\n(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7            3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angewendet“\nAbs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I                   durch das Wort „angewandt“ ersetzt.\nS. 358), wird wie folgt geändert:                              4. § 29 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                          „§ 29\na) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:                                    Energiewirtschaft\n„§ 29 Energiewirtschaft“.                                     Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter\nb) In der Angabe zu § 34a werden die Wörter „und              von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Ver-\nEinrichtungen“ gestrichen.                                 sorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem\nc) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe               es allein oder zusammen mit anderen Versorgungs-\neingefügt:                                                 unternehmen eine marktbeherrschende Stellung\nhat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, in-\n„§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung“.              dem es\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                                 1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen\na) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-                 fordert, die ungünstiger sind als diejenigen an-\nsetzt:                                                        derer Versorgungsunternehmen oder von Unter-\n„Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Verei-                  nehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei\nnigungen von Unternehmen im Verhältnis zu                     denn, das Versorgungsunternehmen weist nach,\nden von ihnen abhängigen Unternehmen.“                        dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist,\nwobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweis-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                 last nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt,\nsetzt:                                                        oder\n„Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1\n2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemes-\nliegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen\nsener Weise überschreiten.\n1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Le-\nKosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbe-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches un-\nwerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Fest-\nter Einstandspreis oder\nstellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1\n2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen                nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 blei-\nnicht nur gelegentlich unter Einstandspreis            ben unberührt.“\noder\n5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 19\n3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit             bis 21“ durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29“\ndenen es auf dem nachgelagerten Markt beim             ersetzt.\nVertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-\ntungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe-        6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“\nrung einen höheren Preis fordert, als es selbst        durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nauf diesem Markt                                    7. In der Überschrift des § 34a werden die Wörter\nanbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich           „und Einrichtungen“ gestrichen.\ngerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln          8. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG)\nunter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt,          Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989“"]}