{"id":"bgbl1-2007-65-8","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=50","order":8,"title":"Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)","law_date":"2007-12-17T00:00:00Z","page":2942,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["2942          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nVerordnung\nzur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung\nvon Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld\n(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)\nVom 17. Dezember 2007\nAuf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialge-             8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürfti-\nsetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-              gen, soweit es nachweislich an das nicht im Haus-\nkel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I                  halt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind\nS. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes            weitergeleitet wird,\nvom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden            9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr\nist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-            noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Er-\nziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   werbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von\nder Finanzen:                                                      100 Euro monatlich nicht übersteigen,\n§1                               10. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie\nfür Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbil-\nNicht als Einkommen                             dungsmaterial verwendet werden; ist bereits min-\nzu berücksichtigende Einnahmen                         destens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des\n(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches                 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbil-\nSozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als                dungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den da-\nEinkommen zu berücksichtigen:                                      rüber hinausgehenden Betrag.\n1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größe-            (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-\nren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn         setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Ver-\nsie 50 Euro jährlich nicht übersteigen,                  wandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushalts-\ngemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen er-\n2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als\nbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11\ndie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-\nAbs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinig-\nsetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfän-\nten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu\ngers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben\nberücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe\nLeistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende\ndes doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1\nnicht gerechtfertigt wären,\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden\n3. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem         Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen\ngleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten            für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausge-\nBuches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die           hend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden\nLage des Empfängers nicht so günstig beeinflus-          bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1,\nsen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten            3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nBuch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären,        entsprechend.\n4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeper-\nson für Leistungen der Grundpflege und der haus-                                     §2\nwirtschaftlichen Versorgung,                                                  Berechnung des\n5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag                   Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit\nund der Leistungszuschlag,                                  (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nicht-\n6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrü-             selbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozial-\nckungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkom-         gesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.\nmens zwischen den Parteien des Nordatlantikver-             (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be-\ntrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-      rücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden\nTruppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II          Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen\nS. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Sta-          Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Be-\ntionierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Ge-      schäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende\nsetzes zu den Notenwechseln vom 25. September            Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitab-\n1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstel-         ständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.\nlung der in Deutschland stationierten verbündeten           (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeit-\nStreitkräfte und zu den Übereinkommen vom                raum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe\n25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fra-          zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durch-\ngen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994               schnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als mo-\n(BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer          natliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat\nbei den alliierten Streitkräften in Berlin,              im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu\n7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur         berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamt-\nFinanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4         einkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als            der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit\nVermögen zu berücksichtigenden Immobilie ver-            über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunter-\nwendet wird,                                             halt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2943\nSozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das          raums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen\nbei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte mo-           Zeitraum zu berechnen.\nnatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließen-\n(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den\nden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen,\nBetriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tat-\nwenn das tatsächliche monatliche Durchschnittsein-\nsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Aus-\nkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu\nnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches So-\nGrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen\nzialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht\num nicht mehr als 20 Euro übersteigt.\nauf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abwei-\n(4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu            chend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten\nberücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von          Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten\nSatz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab              0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt\ndem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zu-          werden.\nlässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses\n(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt\nbereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen\nwerden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar\nsind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung\nsind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen\nangezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzu-\nwährend des Bezuges der Leistungen zur Grundsiche-\nteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbe-\nrung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene\ntrag zu berücksichtigen.\nEinnahmen können bei der Berechnung angemessen\n(5) Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in         erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nach-\nHöhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des                gewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden mo-                den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben\nnatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksich-           können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden,\ntigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf      soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen\ndas Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das            Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.\nMittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent\n(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu\ndes sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt\nberücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamt-\ndas Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Mo-\neinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl\nnat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialge-\nder Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des\nsetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch\nAbsatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen der-\nKranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum\njenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den\nLebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-\nin Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Mo-\nbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkom-\nnate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge\nmen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpfle-\nnach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\ngung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechti-\nbuch abzusetzen.\ngungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Ver-\nfügung gestellt werden.                                           (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine\n(6) Für sonstige Sachbezüge, die unentgeltlich zur          jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll\nVerfügung gestellt werden, ist der um übliche Preis-           in die Berechnung des Einkommens nach den Absät-\nnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort             zen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 ein-\nanzusetzen.                                                    bezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige\ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wie-\n(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt              derholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbs-\nwerden, wenn                                                   fähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist.\n1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende            Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem\neinmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder        der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Be-\nEinkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist        willigungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei An-\noder                                                       tragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt\nwerden müssen.\n2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistun-\ngen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Ein-             (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum\nzelfall keinen Aufschub duldet.                            Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschie-\n§3                                  den wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeit-\nraum für die abschließende Entscheidung geschätzt\nBerechnung                              werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht inner-\ndes Einkommens aus selbständiger Arbeit,                 halb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des\nGewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft               Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.\n(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selb-\nständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und                                           §4\nForstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszu-\nBerechnung\ngehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger\ndes Einkommens in sonstigen Fällen\nArbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft\nerzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41            Für die Berechnung des Einkommens aus Einnah-\nAbs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)             men, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 ent-\ntatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach         sprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere\nSatz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeit-           Einnahmen aus","2944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n1. Sozialleistungen,                                           mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pausch-\n2. Vermietung und Verpachtung sowie                            betrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.\n3. Kapitalvermögen.                                                                        §7\n§5                                        Nicht zu berücksichtigendes Vermögen\nBegrenzung abzugsfähiger Ausgaben                        (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermö-\nAusgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnah-\ngensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichti-\nmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkom-\ngen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsaus-\nmen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkom-\nbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.\nmensart vermindert werden.\n(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-\n§6                                 setzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Ver-\nwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushalts-\nPauschbeträge\ngemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen er-\nfür vom Einkommen abzusetzende Beträge\nbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das\n(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen                       nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\n1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger             buch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten\nund von dem Einkommen minderjähriger Hilfebe-              Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.\ndürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebe-\ndürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag                                     §8\nin Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu                             Wert des Vermögens\nprivaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nDas Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtli-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach\nche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berück-\nGrund und Höhe angemessen sind,\nsichtigen.\n2. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches                                       §9\nSozialgesetzbuch\nÜbergangsvorschrift\na) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen\nFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar\nWerbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1\n2008 begonnen haben, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/\nNr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-\nSozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis\nzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwen-\nzum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin\ndige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen\nanzuwenden. § 2a Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/So-\nnach § 3,\nzialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis\nb) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für       zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit\ndie Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte            der Maßgabe anzuwenden, dass für den Teil des Bewil-\nfür Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätig-          ligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt,\nkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der       bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen\nkürzesten Straßenverbindung,                            der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr\nsoweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht hö-         festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist, der auf\nhere notwendige Ausgaben nachweist.                        diesen Teil des Bewilligungszeitraums entfällt. Für den\n(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags           Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. De-\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b im Vergleich zu den            zember 2007 liegt, ist bei der abschließenden Entschei-\nbei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrs-          dung § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwen-\nmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch              den.\nist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.\n§ 10\n(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn\nder erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nseiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nangelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist,         Gleichzeitig tritt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-\nfür jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfe-         ordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), zu-\nbedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit              letzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung\nvon seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt               vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), außer Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}