{"id":"bgbl1-2007-65-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=46","order":7,"title":"Verordnung zur Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG (Postbankleistungsentgeltverordnung - PostbankLEntgV)","law_date":"2007-12-13T00:00:00Z","page":2938,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["2938          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nVerordnung\nzur Gewährung von Leistungsentgelten\nan Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG\n(Postbankleistungsentgeltverordnung – PostbankLEntgV)\nVom 13. Dezember 2007\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts-          Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,             monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist\n2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes         der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeit-\nvom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert             raums.\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi-              (2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der\nnanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen              nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die\nPostbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbud-\nterium des Innern:                                            get unterrichtet.\n§1\n§4\nPersönlicher\nErmittlung des Zahlbetrages\nGeltungsbereich,\nleistungsbezogene Entgelte                        (1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen\nund Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede\nDen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen,\nLaufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert\ndie bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind,\njede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der je-\nkann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes\nweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewer-\nEntgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben\ntungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:\nkönnen Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen\nnach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverord-                            Zielbewertungsstufe            Faktor\nnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zu-\nZiele sind nicht erreicht\nletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezem-\n(Punktwert 1,00 – 1,49)                          0\nber 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, gewährt\nwerden.                                                       Ziele sind annähernd erreicht\n(Punktwert 1,50 – 2,49)                          0,5\n§2                                Ziele sind erreicht\nLeistungsentgelt                         (Punktwert 2,5 – 3,49)                           1,0\n(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als          Ziele sind übertroffen\nJahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen          (Punktwert 3,5 – 4,49)                           1,25\nKalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grund-          Ziele sind deutlich übertroffen\nlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungs-         (Punktwert 4,50 – 5,00)                          1,5\nbeurteilung nach § 7 ermittelt.\n(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezü-                        Leistungsbewertungsstufe          Faktor\ngen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeit-           Erfüllt die Anforderungen nicht\nraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum           (Punktwert: 1,00 – 1,49)                        0\nist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsent-\ngelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.                Erfüllt die Anforderungen annähernd\n(Punktwert 1,50 – 2,49)                          0,5\n§3                                Erfüllt stets die Anforderungen\nLeistungsbudget                          (Punktwert 2,50 – 3,49)                          1,0\n(1) In jedem Vorstandsressort wird für jede Lauf-          Übertrifft die Anforderungen\nbahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Pro-         (Punktwert 3,50 – 4,49)                          1,25\nzent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter             Übertrifft die Anforderungen deutlich\nund Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahn-             (Punktwert 4,50 – 5,00)                          1,5\ngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt.\nTeilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zu-        Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte\nsammengefasst. Stichtag für die Zuordnung zu einer            umgerechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007               2939\n(2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahn-       raums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch\ngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1           durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten ge-\nund dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergeb-          schehen. Die Zielvereinbarung nennt drei bis fünf Ziele\nnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtin-         für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative,\nnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Ziel-           qualitative, individuelle oder Gruppenziele sein. Die\nbewertungsstufe „Ziele sind erreicht“ oder der Leis-          Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmit-\ntungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen“        telbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin\njeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts.        oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Werden\nFür die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser            Zeile unterschiedlich gewichtet, ist jedes Ziel mit min-\nBetrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch        destens 20 Prozent und höchstens 40 Prozent zu ge-\ndie Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbe-         wichten. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Ziel-\nwertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe ent-        bewertung hat und das nicht von der Beamtin oder dem\nspricht.                                                      Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Ge-\n(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsent-       wichtung nach den Regeln dieser Verordnung einver-\ngelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.      nehmlich anzupassen. Die Beamtin oder der Beamte\nBei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Ar-     erhält über die bis dahin erreichten Ziele ein Zwischen-\nbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zu-        ergebnis.\ngrunde gelegt wird.                                               (2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber\nder Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit\n(4) Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert\nihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung\nsich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Be-\nein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann\namten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minde-\nauch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten\nrung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in\ngeschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu\ndem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in\ndem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzie-\neinem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Be-\nhen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Be-\nzüge erhalten hat. Der Zahlung von Bezügen steht die\namtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen\nZahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-\nvorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen.\nschutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit un-\nGleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweili-\nterbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften\ngen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die\nLebensmonats des Kindes. Hat das Beamtenverhältnis\nBeamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschla-\nim Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin\ngen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beur-\noder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Mo-\nteilungszeitraums Gespräche, mindestens jedoch eins\nnate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzu-\nzu Beginn des dritten Quartals, über den Stand der Er-\nwenden.\nreichung der vereinbarten Ziele geführt. Hierbei soll ge-\ngebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die\n§5\nZiele besser erreicht werden können.\nZielbewertung                               (3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal\n(1) Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1       des Beurteilungszeitraums nicht zustande, findet keine\nfestgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem           Zielbewertung statt. Die Höhe des Leistungsentgelts\nVerhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerrei-       richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leis-\nchung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wo-          tungsbeurteilung nach § 7, über deren Grundlagen mit\nchen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums abge-              der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten\nschlossen sein und der Beamtin oder dem Beamten               Quartals ein Gespräch zu führen ist. Mindestens zwei\nim Rahmen eines Gesprächs eröffnet worden sein.               Wochen vor diesem Gespräch erhält die Beamtin oder\nDas Gespräch ist von derjenigen oder demjenigen, die          der Beamte die zur Vorbereitung erforderlichen Unter-\noder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt,          lagen.\neiner Beauftragten oder einem Beauftragten zu führen.             (4) Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Be-\nDas Ergebnis der Zielbewertung wird der Beamtin oder          triebsrats und deren oder dessen Stellvertretung wer-\ndem Beamten auch schriftlich mitgeteilt.                      den die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. Die\n(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraumes die Ziel-       Deutsche Postbank AG kann Ziele ausdrücklich als ge-\nbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhal-      heimhaltungsbedürftig kennzeichnen.\nten. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich in\ndiesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7.                                     §7\n(3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April                           Leistungsbeurteilung\ndes auf den Beurteilungszeitraum folgenden Kalender-              (1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende\njahres eine auf Laufbahngruppen bezogene Zusam-               Kriterien:\nmenstellung der erreichten Zielbewertungsstufen in            1. Arbeitsleistung,\nanonymisierter Form.\n2. Arbeitsverhalten,\n§6                                3. Anwendung von Fachkenntnissen,\nZielvereinbarung                         4. ergebnisorientierte Zusammenarbeit und\n(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber             5. gegebenenfalls Führungsverhalten.\nder Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt              Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines\nmit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeit-      Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskrite-","2940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nrien durch Punktvergabe vorzunehmen. Die sich aus             einbarung geschlossen wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten\nder Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl            entsprechend.\nist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4\nAbs. 1 zuzuordnen.                                                                        §9\n(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegen-                               Übergangsregelung\nüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröff-              (1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und\nnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von       Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonder-\nacht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums             zuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie im Jahr\nim Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch               2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Ge-\neine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.           währung einer jährlichen Sonderzuwendung und das\nZur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er          Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzah-\nmindestens zwei Wochen vorher die hierzu erforderli-          lungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im\nchen Informationen. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt ent-         Jahre 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes\nsprechend.                                                    zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewähr-\n(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.                          ten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungs-\ngesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtin-\nnen und Beamten, denen im Jahr 2004 von der Deut-\n§8\nschen Postbank AG eine Sonderzahlung nach dem\nEinigungsverfahren für                      Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Aus-\nZielbewertung und Leistungsbeurteilung                 gleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die\nVerkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermo-\n(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die             nats fällig.\nZielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeur-\nteilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von             (2) Für die Jahre 2005 und 2006 erhalten die Beam-\nzwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei            tinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A\nderjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvor-       eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des mo-\ngesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung er-           natlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe,\nheben.                                                        der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehör-\nten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungs-\n(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird       ordnung B erhalten für die Jahre 2005 und 2006 eine\njeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungs-     Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatli-\nkommission gebildet. Sie wird paritätisch mit je zwei         chen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie\nvon der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten            am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Be-\nVertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterin-      amtinnen und Beamte, die die Deutsche Postbank AG\nnen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewer-       im Jahr 2006 verlassen haben und nach dem Bundes-\ntung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder           sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt sind, er-\neröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungs-        halten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens\nkommission sein. Die Mitglieder sind für die Sitzungs-        15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis\nteilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungs-        bei der Postbank tätig waren und Bezüge erhalten ha-\nzeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte        ben, im Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe\nfreizustellen. § 78 Betriebsverfassungsgesetz ist ent-        von einem Zwölftel des Betrages nach Satz 1 oder\nsprechend anzuwenden. Der Einigungskommission                 Satz 2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzah-\nsind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen        lung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\nzur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Einigungskom-        Bei Altersteilzeit wird die Sonderzahlung nach der Ar-\nmission trägt die Deutsche Postbank AG.                       beitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zu-\n(3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder           grunde gelegt wird. Ein Leistungsentgelt nach § 1\ndemjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefug-         Satz 1 wird nicht gezahlt.\nnisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskom-               (3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1\nmission weiterzuleiten.                                       und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im\nJahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Pro-\n(4) Die Einigungskommission hat diejenige oder\nzent vermindert wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\ndenjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefug-\nchend.\nnisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten\nvor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf eine güt-           (4) Im Jahr 2007 werden der Berechnung des Leis-\nliche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. Kann            tungsbudgets abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1\neine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Ei-      15 Prozent und im Jahr 2008 30 Prozent der Summe\nnigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach              der Endgrundgehälter oder Grundgehälter zugrunde\nEingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung          gelegt.\nauszusprechen und schriftlich zu begründen. Sie über-            (5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3\nmittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung          wird zusammen mit den Bezügen für den Monat De-\nderjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvor-       zember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens\ngesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung.              aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung\n(5) Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer      dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.\nSeite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in ei-               (6) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 erfolgt\nnem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielverein-           die Ermittlung des Leistungsentgelts im Jahr 2007 auf\nbarungsgespräch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 keine Zielver-         der Basis einer Leistungsbeurteilung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007           2941\n§ 10                              verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833),\ndie zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom\nInkrafttreten,\n12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden\nAußerkrafttreten anderer Vorschriften\nist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar          die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Be-\n2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagen-     amtinnen und Beamten außer Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}