{"id":"bgbl1-2007-65-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=45","order":6,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker","law_date":"2007-12-11T00:00:00Z","page":2937,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007                         2937\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür die private Lagerhaltung von Weißzucker\nVom 11. Dezember 2007\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l, der                    von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elek-\n§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie des § 31                   tronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der                 einzureichen.\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-\n(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Be-\nzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nscheid fest.\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2\ndurch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006\n(BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung                                                   §5\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                        Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                            (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                   jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Über-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-                 wachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflich-\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und                     tungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeich-\nfür Wirtschaft und Technologie:                                       nungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.\n(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1\n§1\ngenannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden\nAnwendungsbereich                                    geschäftlichen Belege ab dem Zeitpunkt ihres Entste-\nDiese Verordnung gilt für die Durchführung der                     hens aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung\nRechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-                     dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem\npäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung                    Kalenderjahr der Gewährung der jeweiligen Beihilfe,\nvon Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weiß-                  auf die sich die Unterlagen beziehen, folgt. Vorschrif-\nzucker.                                                               ten, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht\nbesteht, bleiben unberührt.\n§2\nZuständige Stelle                                                                  §6\nZuständige Stelle für die Durchführung dieser Ver-                           Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun-                      Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und\ndesanstalt).                                                          Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das\nBetreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung\n§3                                        stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die\nAufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Ein-\nForm der Verträge\nlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und\nDie nach den in § 1 genannten Rechtsakten ab-                      die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei\nzuschließenden Lagerverträge haben dem von der                        automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit\nBundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen                   den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies\nBundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu ent-                       die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.\nsprechen.\n§7\n§4\nGewährung der Beihilfe                                                         Inkrafttreten\n(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nprivate Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem                     in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}