{"id":"bgbl1-2007-65-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts","law_date":"2007-12-13T00:00:00Z","page":2904,"pdf_page":12,"num_pages":26,"content":["2904         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nGesetz\nzur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nund anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts\nVom 13. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„Außerdem sollen Leistungen zur Gesund-\nheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe\nArtikel 1                                         nach Maßgabe des Fünften Buches Sozial-\nÄnderung                                           gesetzbuch erbracht werden.“\ndes Bundesversorgungsgesetzes\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I\nS. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                   aa) In Nummer 3 wird das Wort „Brillen“ durch\n14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert:                 das Wort „Brillengläsern“ ersetzt.\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   „stationäre“ gestrichen.\n„(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,            b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-\nhilfe“ die Wörter „sowie einen Zuschuss zu sta-\na) Beschädigten mit einem Grad der Schädi-\ntionärer oder teilstationärer Versorgung in Hospi-\ngungsfolgen von weniger als 50 für sich und\nzen“ eingefügt.\nfür die in Absatz 4 Buchstabe a genannten\nAngehörigen,                                           c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nb) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern                 fügt:\n(§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4                 „(6) Die Heil- und Krankenbehandlung um-\nBuchstabe a genannten Angehörigen,                        fasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kon-\nsofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teil-           taktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5\nhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt             jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis\nbei einer vorübergehenden Unterbrechung der                  zu einer gesetzlichen Krankenversicherung be-\nTeilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen                steht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst\nvon dem Berechtigten nicht zu vertretenden                   auch die Ausstattung mit dem notwendigen Bril-\nGründen.“                                                    lengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer\nGesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Bril-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung               len wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine\nder Gesundheit und“ gestrichen.                         aufwändigere Versorgung erforderlich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2905\n3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-\na) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Ent-                  sätze 7 und 8.\nwicklungsstand der Technik“ durch die Wörter            9. § 18a wird wie folgt geändert:\n„allgemein anerkannten Stand der medizi-                   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnischen Erkenntnisse und der technischen Ent-\nwicklung“ ersetzt.                                            „Die Ausstellung eines Ausweises gilt als An-\ntrag.“\nb) In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „300 Euro“ ersetzt.                       b) In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbe-\nhandlungen“ durch die Wörter „stationäre Be-\n4. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               handlungen in Rehabilitationseinrichtungen“ er-\n„Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplika-                 setzt.\ntion von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechts-        10. In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3\nverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jewei-               bis 9“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8“ ersetzt\nligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewer-                und werden nach der Angabe „§ 24“ die Wörter\ntungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis                „soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung\n0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50               der Hauptleistung zuständig ist,“ eingefügt.\nEuro an auf volle Euro aufzurunden.“\n11. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                                  setzt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           „Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der\naa) In Buchstabe b werden nach dem Wort                    Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leis-\n„Hilfsmitteln“ das Komma und das Wort                 tung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei\n„oder“ gestrichen.                                    einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden\nfür sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kin-\nbb) Buchstabe c wird aufgehoben.\nder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort er-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  forderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht\n„Einem versorgungsberechtigten Kind steht im               sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-\nFalle einer schädigungsbedingten Erkrankung                schließlich des erforderlichen Gepäcktransports\nund dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Be-            sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft\ntreuung oder Pflege für den betreuenden Eltern-            in angemessenem Umfang ersetzt.“\nteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in        12. § 25 wird wie folgt geändert:\nentsprechender Anwendung des § 45 des Fünf-                a) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das\nten Buches Sozialgesetzbuch zu.“                              Wort „erbracht“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die                    „(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Ein-\nDauer einer zugebilligten Schonungszeit, die             richtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflege-\nsich an diese Behandlungsmaßnahmen an-                   geld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung\nschließt“ gestrichen.                                    den Leistungsberechtigten erbracht worden\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                 wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die\n„Es besteht kein Anspruch auf Versorgungs-               Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.“\nkrankengeld, wenn unmittelbar vor der Ar-         13. § 25a wird wie folgt geändert:\nbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen          a) In Absatz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das\nwurde.“                                                  Wort „erbracht“ ersetzt.\n6. Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt:                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und                  aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das\ndes Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten                        Wort „erbracht“ ersetzt.\nder Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.“                       bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschä-\ndigtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch\n7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark“                       die Wörter „Grundrente mit einem Grad der\ndurch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.                                     Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                              14. § 25b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                „Wird die Leistung in einer stationären oder teil-\n„Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen.“                    stationären Einrichtung erbracht, umfasst sie\nauch den in der Einrichtung geleisteten Lebens-\nbb) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe                      unterhalt einschließlich der darüber hinaus erfor-\n„nach Satz 1“ die Angabe „oder 2“ einge-                 derlichen einmaligen Leistungen; § 133a des\nfügt.                                                    Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-\nb) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1“                 chend.“\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                             b) In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                      Hilfe“ durch den Wortteil „Dienst-“ ersetzt.","2906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen                   bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches“\nHilfe“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt.                    das Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.\nd) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt“                d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „erbracht“ und das Wort „Hilfe“                aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Empfän-\ndurch das Wort „Leistung“ ersetzt.                                 gers“ durch die Wörter „der Leistungsbe-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  rechtigten“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach               bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das\nder Person des Hilfesuchenden,“ gestrichen.                    Wort „erbringt“ und werden die Wörter „den\nEmpfänger“ durch die Wörter „die Leis-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesu-\ntungsberechtigten“ ersetzt.\nchenden“ durch die Wörter „der Leistungs-\nberechtigten“ und wird das Wort „Hilfe“            17. § 25e wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Leistung“ ersetzt.                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n15. § 25c wird wie folgt geändert:                                   aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hil-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt“                         fesuchenden“ durch das Wort „Leistungsbe-\ndurch das Wort „erbracht“ und werden die Wör-                      rechtigten“ ersetzt.\nter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der                bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Be-\nLeistungsberechtigten“ und die Wörter „hat der                     messungsbetrag)“ die Wörter „ , mindestens\nHilfeempfänger“ durch die Wörter „haben sie“                       jedoch in Höhe des Grundbetrages nach\nersetzt.                                                           § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozi-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfe-                      algesetzbuch“ eingefügt.\nempfänger“ durch die Wörter „haben Leistungs-                 cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nberechtigte“ ersetzt.                                              „3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      vom Hundert des Grundbetrages für die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-                          von Leistungsberechtigten überwiegend\nchenden und seiner“ durch die Wörter „der                          unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-\nLeistungsberechtigten und ihrer“ ersetzt.                          partner sowie für jede weitere von Leis-\ntungsberechtigten allein oder zusammen\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-                            mit den Ehegatten oder Lebenspartnern\nfügt:                                                              überwiegend unterhaltene Person,“.\n„In den Fällen der stationären Eingliede-              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nrungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahme-\n„(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder\npauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des\nteilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die\nzwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung\nPflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der\nEinkommen in Höhe der ersparten Aufwendun-\nMaßnahmepauschale bedarfsmindernd zu\ngen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit\nberücksichtigen.“\neinzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-\n16. § 25d wird wie folgt geändert:                                   kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch                Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                    hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf\n„ruht“ die Wörter „ , sowie der befristete Zu-                voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer\nschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-                 stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz\nsetzbuch“ eingefügt.                                          von Einkommen unter der Einkommensgrenze\nverlangt werden, solange sie keine andere Per-\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nson überwiegend unterhalten.“\n„Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt          18. § 25f wird wie folgt geändert:\nauch das Einkommen der nicht getrennt leben-\nden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es                a) In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden“\ndie für die Leistungsberechtigten maßgebliche                 durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die\nEinkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt.                 Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91“ durch die An-\nLeistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-                gabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91“ ersetzt sowie\nrechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit                 die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.\nEinkommen der Leistungsberechtigten, als das               b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nEinkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie                  „(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-\nnach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommens-                  werte sind\ngrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-\nrichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden             1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-\nLeistungen Einkommen der Leistungsberechtig-                      halt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert\nten.“                                                             bei Leistungsberechtigten, die das 60. Le-\nbensjahr vollendet haben, sowie bei voll Er-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 werbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosen-                      im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nversicherung“ durch die Wörter „Beiträge                      buch und den diesem Personenkreis ver-\nzur Arbeitsförderung“ ersetzt.                                gleichbaren Invalidenrentnern,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007               2907\n2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen                       oder in einer Einrichtung zur teilstationären\nnach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1                     Betreuung“ durch die Wörter „stationären\nNr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgebe-                    oder teilstationären Einrichtung“ und wird\nrechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hun-                      das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistun-\ndert und                                                       gen“ ersetzt.\n3. bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert               f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ndes Bemessungsbetrages zuzüglich eines Be-                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche\ntrages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes-                        Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.\nsungsbetrages für den überwiegend unterhal-                   bb) In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche\ntenen Ehegatten oder Lebenspartner und in                          Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.\nHöhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom\nLeistungsberechtigten allein oder zusammen mit                cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 300 Deutsche\ndem Ehegatten oder Lebenspartner über-                             Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.\nwiegend unterhaltene Person.                               g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\n(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne                    „(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8\ndes § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgeset-                  und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pfle-\nzes, das von Leistungsberechtigten allein oder                gebedürftige gleichartige Leistungen nach ande-\nzusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise                  ren Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld\nbewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leis-                 sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1\ntungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist                Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach\nnicht zu verwerten.“                                          anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pfle-\n19. § 26a wird wie folgt geändert:                                   gegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetz-\nbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach“ die An-\nwerden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden\ngabe „Teil 1“ eingefügt.                                      neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2\naa) Satz 3 wird aufgehoben.                                   oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor-\nschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis\nbb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „des“ durch\nzu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer\ndas Wort „von“ ersetzt.\nBetreuung der Pflegebedürftigen kann das Pfle-\n20. § 26c wird wie folgt geändert:                                   gegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit\nnicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch\nsind, entsprechende Leistungen nach anderen\ndas Wort „erbringen“ ersetzt.\nVorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des\nbb) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-\ndas Wort „erbringen“, das Wort „Hilfebedarf“             rührt.“\ndurch das Wort „Bedarf“ und werden die\nh) In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter\nWörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim\n„Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“\noder einer gleichartigen Einrichtung oder in\ndurch das Wort „stationären“ ersetzt.\neiner Einrichtung zur teilstationären Betreu-\nung“ durch die Wörter „Leistungen für eine            i) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nstationäre oder teilstationäre Einrichtung“ er-             „(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur\nsetzt.                                                   Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h\nAbs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkom-\naa) In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre“\nmen die für die Leistung maßgebliche Einkom-\ndurch das Wort „stationäre“ ersetzt.\nmensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das                Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögens-\nWort „Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort               grenze nach § 25f übersteigt.“\n„Pflegeversicherung“ das Wort „Sozialen“\neingefügt.                                        21. § 26d wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf“ durch              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „Bedarf“ ersetzt.                                       „(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinba-               nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-\nrungen über die Qualitätssicherung“ durch die                 rung des Haushalts erhalten, wenn keiner der\nWörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Siche-                    Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann\nrung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“                und die Weiterführung des Haushalts geboten\nersetzt.                                                      ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorü-\nbergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht,\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             wenn durch die Leistungen die Unterbringung\naa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das                   in einer stationären Einrichtung vermieden oder\nWort „den“ ersetzt.                                      aufgeschoben werden kann.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst“\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung                durch die Wörter „Leistungen umfassen“ ersetzt.","2908          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch                   2. für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1\ndie Wörter „Leistungen können“ und das Wort                           des Entwicklungshelfer-Gesetzes\n„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.                       für einen der Dauer des Grundwehrdienstes\n22. § 26e wird wie folgt geändert:                                        entsprechenden Zeitraum.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe“ durch            c) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das\ndie Wörter „den Leistungen“ und wird das Wort                 Wort „erbracht“ ersetzt.\n„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                den, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen\n„Maßnahmen der Hilfe“ durch die Wörter                   nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung\n„Leistungen der Altenhilfe“ ersetzt.                     des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden,\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe“ durch das               kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeit-\nWort „Leistungen“ ersetzt.                               punkt hinaus weiter erbracht werden.“\ncc) In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe“ durch          24. § 27a wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Beratung und Unterstützung“ er-           a) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch das\nsetzt und die Wörter „insbesondere bei der               Wort „erbringen“ ersetzt.\nBeschaffung eines geeigneten Heimplatzes,“\ngestrichen.                                           b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-\ngabe „Satz 3“ ersetzt.\ndd) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das\nWort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ er-      25. § 27b wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt“\nee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                          durch das Wort „erbracht“ ersetzt.\n„6. Leistungen zu einer sonstigen Betäti-             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngung und zum gesellschaftlichen Enga-                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngement.“\n„Aufwendungen der Erholungsuchenden, die\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   während des Erholungsaufenthaltes für den\n„(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch er-                   häuslichen Lebensunterhalt erspart werden,\nbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf                       werden bedarfsmindernd berücksichtigt.“\ndas Alter dienen.“                                            bb) In Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das\nd) In Absatz 4 wird das Wort „gewährt“ durch das                      Wort „den“ ersetzt.\nWort „erbracht“ und werden die Wörter „persön-             c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erho-\nliche Hilfe“ durch die Wörter „Beratung und Un-               lungsuchende“ durch die Wörter „Bedürfen Er-\nterstützung“ ersetzt.                                         holungsuchende“ ersetzt.\n23. § 27 wird wie folgt geändert:                             26. § 27c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das               Wort „erbracht“ ersetzt.\nWort „erbracht“ und werden die Wörter „des            b) Satz 4 wird aufgehoben.\nHilfesuchenden sowie des Kindes des Be-\nschädigten und des Elternteils der Waise“         27. § 27d wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „der Waisen und ihrer El-            a) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch\nternteile oder durch das einzusetzende Ein-              die Wörter „Leistungen können“ und wird das\nkommen und Vermögen Beschädigter und                     Wort „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ er-\nihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1                setzt.\nBuchstabe b“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72“ durch die\nWort „erbracht“ ersetzt.\nAngabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92\ncc) In Satz 6 wird das Wort „gewähren“ durch                       Abs. 2“ ersetzt.\ndas Wort „erbringen“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  fügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch                       „Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit\ndas Wort „erbringen“ ersetzt.                                 nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen\nbb) In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren“                     schädigungsbedingter Blindheit erbracht\ndurch das Wort „weiterzuerbringen“ ersetzt.                   wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflege-\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 zulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird\nsie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des\n„Satz 2 gilt entsprechend                                     Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genann-\n1. für Angehörige der Bundeswehr und des                      ten Beträgen auf die Blindenhilfe angerech-\nPolizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig               net. Leistungen nach § 43a des Elften Bu-\nfür eine Zeit von nicht mehr als drei Jah-                 ches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige\nren verpflichtet haben, sowie                              Leistungen nach anderen Vorschriften gehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2909\nden Leistungen       der  Kriegsopferfürsorge                 rechtigten“ und wird das Wort „diesen“\nvor.“                                                         durch das Wort „diese“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird              bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeemp-\njeweils das Wort „vollstationären“ durch das                      fänger“ durch das Wort „Leistungsberech-\nWort „stationären“ ersetzt.                                       tigte“ und wird das Wort „wird“ durch das\nWort „werden“ ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n31. In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Er-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5“\nwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „des Grades der\ndurch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.\nSchädigungsfolgen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“\n32. § 30 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1“ er-\nsetzt.                                                a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n28. § 27e wird wie folgt gefasst:                                      „(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach\nden allgemeinen Auswirkungen der Funktions-\n„§ 27e                                  beeinträchtigungen, die durch die als Schädi-\nFür die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbe-                gungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen\nschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schä-                 oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt\ndigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Ge-                 sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.\nsichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben                  Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zeh-\ndie Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegs-             nergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis\nopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen                   zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungs-\nSonderfürsorge zu erbringen.“                                   folgen wird vom höheren Zehnergrad mit um-\n29. § 27g wird wie folgt geändert:                                  fasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen\nsind nicht zu berücksichtigen; als vorüberge-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            hend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das              Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist\nWort „erbracht“ ersetzt.                                 der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad\nzu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit glei-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das\ncher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche\nWort „erbracht“, werden die Wörter „der Hil-\näußere Gesundheitsschäden können Mindest-\nfeempfänger“ durch die Wörter „die Leis-\ngrade festgesetzt werden.\ntungsberechtigten“ und wird das Wort „hat“\ndurch das Wort „haben“ ersetzt.                             (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher\nzu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art\nb) In Absatz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das\nder Schädigungsfolgen im vor der Schädigung\nWort „erbracht“ ersetzt.\nausgeübten oder begonnenen Beruf, im nach-\n30. § 27h wird wie folgt geändert:                                  weisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädi-\ngung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.\naa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das              Das ist insbesondere der Fall, wenn\nWort „erbracht“ ersetzt.\n1. auf Grund der Schädigung weder der bisher\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhalts-                 ausgeübte, begonnene oder nachweisbar an-\npflichtige mit dem Beschädigten oder dem                     gestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf\nHinterbliebenen“ durch die Wörter „Unter-                    ausgeübt werden kann,\nhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinter-\nbliebenen“ und die Wörter „verwandt ist“                 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder\ndurch die Wörter „verwandt sind“ ersetzt.                    begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder\nder nachweisbar angestrebte Beruf erreicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädig-                  durch die Art der Schädigungsfolgen in einem\nter und Hinterbliebener sein“ durch die Wör-                 wesentlich höheren Ausmaß als im allgemei-\nter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr“ und                 nen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind,\nwird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“                   oder\nersetzt.                                                 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               Aufstieg im Beruf gehindert hat.“\n„Der Anspruch volljähriger Unterhaltsbe-              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark\nrechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe           nach oben abgerundeten“ durch die Wörter\nzur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern              „Euro aufgerundeten“ ersetzt.\ngeht wegen Leistungen nach den §§ 26c                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nund 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro mo-               aa) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch\nnatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in                   das Wort „Haben“ ersetzt.\nHöhe von bis zu 20 Euro monatlich über.“\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „den Beschä-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeemp-                    wird das Wort „des“ durch das Wort „der“\nfänger“ durch die Wörter „den Leistungsbe-                    ersetzt.","2910         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          i) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 ange-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschä-                   fügt:\ndigte“ durch die Wörter „die Beschädigten“                   „(17) Das Bundesministerium für Arbeit und\nund wird das Wort „seinen“ durch das Wort                 Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\n„ihren“ und das Wort „hätte“ durch das Wort               dem Bundesministerium der Verteidigung und\n„hätten“ ersetzt.                                         mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                             verordnung die Grundsätze aufzustellen, die für\ndie medizinische Bewertung von Schädigungs-\n„Beträge des Durchschnittseinkommens bis                  folgen und die Feststellung des Grades der\n0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden                  Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1\nund von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzu-                maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung\nrunden.“                                                  einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maß-\ncc) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesminis-                  gebenden Grundsätze und die Kriterien für die\nterium für Arbeit und Sozialordnung“ durch                Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der\ndie Wörter „Bundesministerium für Arbeit                  Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und\nund Soziales“ und die Wörter „Deutsche                    das Verfahren für deren Ermittlung und Fortent-\nMark nach oben abzurunden“ durch die                      wicklung zu regeln.“\nWörter „Euro aufzurunden“ ersetzt.\n33. § 31 wird wie folgt gefasst:\ndd) Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 31\n„Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind\ndie Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4             (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1996                   rente bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n(BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli              von 30                        in Höhe von 119 Euro,\n1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung                von 40                        in Höhe von 162 Euro,\nder dort veröffentlichten Werte mit dem               von 50                        in Höhe von 219 Euro,\nVomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56              von 60                        in Höhe von 276 Euro,\nAbs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter            von 70                        in Höhe von 383 Euro,\nHalbsatz gilt entsprechend.“                          von 80                        in Höhe von 463 Euro,\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           von 90                        in Höhe von 556 Euro,\nvon 100                       in Höhe von 624 Euro.\n„(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,\nletzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleich-\ndie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem\neinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoein-\nGrad der Schädigungsfolgen\nkommens aus gegenwärtiger oder früherer Er-\nwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente             von 50 und 60                           um 24 Euro,\n(§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages                    von 70 und 80                           um 30 Euro,\n(§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“               von mindestens 90                      um 37 Euro.\nf) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein\nGrad der Schädigungsfolgen von mindestens 50\naa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden\nfestgestellt ist.\ndie Wörter „der Beschädigte“ durch das\nWort „sie“ und wird das Wort „wäre“ durch                (3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge\ndas Wort „wären“ ersetzt.                             einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „1 400 DM“                 Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von\ndurch die Angabe „716 Euro“ und die An-               100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezu-\ngabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 790               lage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhal-\nEuro“ ersetzt.                                        ten mindestens eine Versorgung nach einem Grad\nder Schädigungsfolgen von 50.\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM“\ndurch die Angabe „460 Euro“ und die An-                  (4) Beschädigte mit einem Grad der Schädi-\ngabe „2 700 DM“ durch die Angabe „1 380               gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten\nEuro“ ersetzt.                                        Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-\nlich betroffen sind, erhalten eine monatliche\ng) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                          Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu-\n„(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus-             fen gewährt wird:\nschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der              Stufe I                                    71 Euro,\nAntrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007                Stufe II                                  148 Euro,\ngestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Be-        Stufe III                                 222 Euro,\nhörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die              Stufe IV                                  296 Euro,\nGünstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt            Stufe V                                   369 Euro,\ndamit die für die Zukunft anzuwendende Berech-             Stufe VI                                  444 Euro.\nnungsart fest.“\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nh) In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor               mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndem Wort „Beschädigte“ die Wörter „oder die“               den Personenkreis, der durch seine Schädigungs-\neingefügt.                                                 folgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2911\nEinordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestim-                 a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung\nmen.“                                                                 befindet, die seine Arbeitskraft überwie-\n34. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   gend in Anspruch nimmt und nicht mit\nder Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich                   entgelt oder sonstigen Zuwendungen in\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                                  entsprechender Höhe verbunden ist, oder\nvon 50 oder 60                            383 Euro,\nvon 70 oder 80                            463 Euro,                b) sich in einer Übergangszeit von höchstens\nvon 90                                    556 Euro,                   vier Kalendermonaten befindet, die zwi-\nvon 100                                   624 Euro.“                  schen zwei Ausbildungsabschnitten oder\nzwischen einem Ausbildungsabschnitt\n35. § 33 wird wie folgt geändert:\nund der Ableistung des gesetzlichen Wehr-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „Deut-                        Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der\nsche Mark nach oben abgerundet“ durch                         Ableistung eines freiwilligen Dienstes im\ndie Wörter „Euro aufgerundet“ ersetzt.                        Sinne des Buchstaben d liegt, oder\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbs-                  c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-\nunfähigen Beschädigten“ durch die Wörter                      dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-\n„Beschädigten mit einem Grad der Schädi-                      zen kann oder\ngungsfolgen von 100“ und die Wörter „abge-\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\nrundet auf volle Deutsche Mark nach oben“\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen\ndurch die Wörter „aufgerundet auf volle\nsozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-\nEuro“ ersetzt.\nsches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  derung eines freiwilligen ökologischen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-                      Jahres oder einen Freiwilligendienst im\nterium für Arbeit und Sozialordnung“ durch                    Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG\ndie Wörter „Bundesministerium für Arbeit                      des Europäischen Parlaments und des Ra-\nund Soziales“ ersetzt.                                        tes vom 13. April 2000 zur Einführung des\ngemeinschaftlichen        Aktionsprogramms\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbs-\n„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen\nunfähigen Beschädigten“ durch die Wörter\nanderen Dienst im Ausland im Sinne von\n„Beschädigte mit einem Grad der Schädi-\n§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder\ngungsfolgen von 100“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark              3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nnach unten“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.                 Behinderung spätestens bei Vollendung des\n27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbs-                   zu unterhalten, solange dieser Zustand dau-\nunfähigen Beschädigten“ durch die Wörter                   ert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres\n„für Beschädigte mit einem Grad der Schä-                  hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder\ndigungsfolgen von 100“ und die Wörter                      Lebenspartner außerstande ist, es zu unter-\n„Deutsche Mark nach unten“ durch das Wort                  halten.\n„Euro“ ersetzt.\nBei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4\n36. § 33b wird wie folgt geändert:\nSatz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundes-\n„Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch            kindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein\nauf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des             Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeld-               körperlich, geistig oder seelisch behindert war,\ngesetzes besteht oder nach dem Einkommen-                   nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit\nsteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.“                 ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     gewähren, wenn und solange es wegen dessel-\nben körperlichen oder geistigen Gebrechens er-\n„Unterhält keiner der Beschädigten das Kind                 neut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.\nüberwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskinder-              Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung\ngeldgesetzes angewandt.“                                    der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            lung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-\n„(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollen-             pflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2\ndung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in                Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen\ngleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebens-              der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-\njahres für ein Kind zu gewähren, das                        raum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewäh-\nren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,             Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,\nnicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht           den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflich-\nund bei einer Agentur für Arbeit im Inland als          tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei\narbeitsuchend gemeldet ist,                             Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat              Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-\nund                                                     lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-","2912         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nlungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses           c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Be-\nDienstes oder der Tätigkeit entsprechenden                   schädigten“ durch die Wörter „den Beschädig-\nZeitraum, höchstens für die Dauer des inländi-               ten“ ersetzt.\nschen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-             d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nerkannten Kriegsdienstverweigerern für die\nDauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens-              aa) In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegat-\ntes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus be-                   ten, Lebenspartner“ durch die Wörter „ihren\nrücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehr-                     Ehegatten, Lebenspartnern“ ersetzt.\ndienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat               bb) In Satz 4 wird das Wort „des“ durch das\nder Europäischen Union oder einem Staat, auf                      Wort „der“ und das Wort „dem“ durch das\nden das Abkommen über den Europäischen                            Wort „den“ ersetzt.\nWirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet,              e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nso ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeld-                aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die                    „Jedoch ist den Beschädigten von ihren Ver-\nSchul- oder Berufsausbildung aus einem Grund,                     sorgungsbezügen zur Bestreitung der sons-\nden weder der Beschädigte noch das Kind zu                        tigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Be-\nvertreten haben, so wird der Kinderzuschlag ent-                  schädigtengrundrente nach einem Grad der\nsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen                         Schädigungsfolgen von 100 und den Ange-\nVerzögerung länger gewährt.“                                      hörigen ein Betrag mindestens in Höhe der\n37. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut-                     Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ih-\nsche Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt.                       nen zustehen würden, wenn Beschädigte\nan den Folgen der Schädigung gestorben\n38. § 35 wird wie folgt geändert:\nwären.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“                     Wort „der“ ersetzt.\ndas Wort „der“ gestrichen und wird das Wort\n39. § 40a wird wie folgt geändert:\n„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nhinterbliebene Lebenspartner“ durch die Wörter\n„Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschä-              „oder der verstorbene Lebenspartner“ und die\ndigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und            Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerunde-\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen                 ten“ durch die Wörter „Euro aufgerundeten“ er-\nzur Sicherung ihrer persönlichen Existenz                setzt.\nim Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente ei-\ndauernd bedürfen.“\nnes Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:               „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad\n„Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der            der Schädigungsfolgen von 100“ und die Wörter\nStufen der Pflegezulage sind die in der Ver-             „Ortszuschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter\nordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten                    „Familienzuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.\nGrundsätze maßgebend.“                                c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5\ndd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Er-                   letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-\nwerbsunfähige Hirngeschädigte“ durch die                 kommens“ durch die Wörter „des Vergleichsein-\nWörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad                   kommens nach § 30 Abs. 5“ ersetzt.\nder Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.               d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „(5) Der Schadensausgleich wird ausschließ-\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:              lich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag\nerstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt\n„Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Le-\nwird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde\nbenspartnern oder einem Elternteil in häusli-\nletztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Güns-\ncher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so\ntigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und\nzu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von\nlegt damit die zukünftige Berechnungsart fest.“\nihnen aufzuwendenden angemessenen Kos-\nten aus der pauschalen Pflegezulage zu zah-       40. In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche\nlen haben und ihnen mindestens die Hälfte             Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.\nder pauschalen Pflegezulage verbleibt. In         41. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle\nAusnahmefällen kann der verbleibende An-              Deutsche Mark nach oben abgerundet“ durch die\nteil bis zum vollen Betrag der pauschalen             Wörter „auf volle Euro aufgerundet“ ersetzt.\nPflegezulage erhöht werden, wenn Ehegat-\nten, Lebenspartner oder ein Elternteil von        42. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nPflegezulageempfängern mindestens der                    „(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des\nStufe V neben den Dritten in außergewöhn-             18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die\nlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten.“             a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „daß dem“                    det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-\ndurch die Wörter „dass den“ ersetzt.                     spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007            2913\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen              Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr-\nZuwendungen in entsprechender Höhe verbun-                dienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten\nden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Le-         Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens\nbensjahres,                                               um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-\ndienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-\nb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier             raum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen\nKalendermonaten befindet, die zwischen zwei               oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligen-\nAusbildungsabschnitten oder zwischen einem                dienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist\nAusbildungsabschnitt und der Ableistung des               kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7.\ngesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem              Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung\ndem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten               aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten\nDienst oder der Ableistung eines freiwilligen             hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem\nDienstes im Sinne des Buchstaben c liegt,                 Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger\nlängstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-           gewährt.“\nres,                                                  43. § 48 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschä-\nc) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset-            digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch die\nzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen                Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit ei-\nJahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr               nem Grad der Schädigungsfolgen von 100“ er-\nim Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei-              setzt.\nwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli-\ngendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2000/EG des Europäischen Parlaments und des                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigten-\nRates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-                  rente eines Erwerbsunfähigen“ durch die\nmeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“                       Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit\n(ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen                      einem Grad der Schädigungsfolgen von 100“\nDienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-                  ersetzt.\ndienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollen-\ndung des 27. Lebensjahres,                                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „einer Minde-\nrung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90\nvom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad\nd) infolge körperlicher, geistiger oder seelischer                   der Schädigungsfolgen von 30 bis 90“ er-\nBehinderung spätestens bei Vollendung des 27.                    setzt.\nLebensjahres außerstande ist, sich selbst zu un-\nterhalten, solange dieser Zustand dauert, über        44. In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche\ndie Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus je-            Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.\ndoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner        45. § 56 wird wie folgt geändert:\naußerstande ist, sie zu unterhalten.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Brutto-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\nDer tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbil-              schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter\ndung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für                 „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-\nZeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Er-             setzt.\nkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden\nkann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt          b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nauch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mut-               „Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge\nterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente                sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden\nist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die                  und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“\nVoraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldge-\nsetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des         46. In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche\nBundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und er-             Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.\nzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder      47. § 62 wird wie folgt geändert:\nBerufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine\nWaise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres                a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn\nkörperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem             Deutsche Mark“ durch die Wörter „5 Euro“ er-\nZeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die             setzt.\nWaisenrente erneut zu erbringen, wenn und so-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlange sie wegen derselben körperlichen, geistigen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung\noder seelischen Behinderung erneut außerstande\nder Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten\nist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird\nBeschädigten“ durch die Wörter „Der Grad\nebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren\nder Schädigungsfolgen rentenberechtigter\nAnspruch wegen des Einsatzes von Vermögen ent-\nBeschädigter“ ersetzt.\nfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in\nHöhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufge-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der\nzehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht                 Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Besse-\nsich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbre-                       rung des schädigungsbedingten Gesund-\nchung oder Verzögerung der Schulausbildung oder                      heitszustandes“ ersetzt.","2914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und\n„Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Le-                 Soziales“ ersetzt.\nbensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schä-           b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“\ndigungsfolgen wegen Besserung des schädi-                     durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\ngungsbedingten Gesundheitszustandes oder ei-\n51. § 66 wird wie folgt geändert:\nner Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17\ninfolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche\nErkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn               Mark nach oben abgerundet“ durch die Wörter\ner in den letzten zehn Jahren seit Feststellung               „Euro aufgerundet“ ersetzt.\nnach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.“             b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Post-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              scheckweg“ durch die Wörter „durch die Deut-\n„(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufge-                   sche Postbank AG“ ersetzt.\nlöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein              52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.\nSchwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12\n53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu\nSatz 1 genannten Personen geführt hat, so sind\nerwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit“\nder Grad der Schädigungsfolgen nach § 30\ndurch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der\nAbs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach\nSchädigungsfolgen“ ersetzt.\n§ 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzu-\nstellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädi-            54. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:\ngungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs                                        „§ 86\nzuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufs-\nschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be-                        Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von\nrufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11                  Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen\nzusteht.“                                                     Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch\n48. § 64 wird wie folgt geändert:                                 auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die\nUnterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefange-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nnen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung“\n18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des\ndurch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit\nHäftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen\nund Soziales“ ersetzt.\nLeistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          setz zustehen.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-          55. § 90 wird wie folgt geändert:\nteriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch\ndie Wörter „Bundesministeriums für Arbeit             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Soziales“ und wird das Wort „gewährt“                    „(1) Führt eine Änderung des Bundesversor-\ndurch das Wort „erbracht“ ersetzt.                       gungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund\nbb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das               des Bundesversorgungsgesetzes oder einer\nWort „erbracht“ ersetzt.                                 Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversor-\ngungsgesetz verweist, zu einer Änderung lau-\n49. § 64e wird wie folgt geändert:                                   fend gewährter Versorgungsbezüge, Versor-\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                 gungskrankengelder und Übergangsgelder, sind\n„Die Teilversorgung umfasst Grundrente ein-                   diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind\nschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1,                   nur die einkommensunabhängigen Leistungen\nSchwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und                  nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1\nElternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Be-                und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann\nträge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51              von einer förmlichen Bescheiderteilung abgese-\nergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45                    hen werden.“\nvom Hundert der Beträge, die sich aus den                  b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n§§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach\n„Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich\n§ 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschä-\naus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur\ndigte um 40 vom Hundert des Betrages der je-\nauf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen\nweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1.“\neines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsände-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-                 rung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem\nministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch               Wirksamwerden der entsprechenden Änderung,\ndie Wörter „Bundesministerium für Arbeit und                  frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem\nSoziales“ ersetzt.                                            oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.“\nc) In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils       56. § 92 wird aufgehoben.\ndie Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung“ durch die Wörter „Bundesminis-          57. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4\nteriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.                  Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-\n50. § 64f wird wie folgt geändert:                                rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-              ter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch            setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007            2915\n58. In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2,        c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Min-\n§ 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils                derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter\ndie Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und So-                 „Der Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.\nzialordnung“ durch die Wörter „Bundesministe-\nriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt.                    2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „434 Euro“, die Angabe „600\nArtikel 2                               Deutsche Mark“ durch die Angabe „327 Euro“ und\ndie Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die An-\nÄnderung                                 gabe „544 Euro“ ersetzt.\ndes Infektionsschutzgesetzes\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000                3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche\n(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1        Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und           4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-Seu-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II           chengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzge-\nS. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert:                setzes“ ersetzt.\n1. § 61 Satz 4 wird aufgehoben.\n2. § 63 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 4\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                Änderung\n„(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprü-                         des Häftlingshilfegesetzes\nchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\noder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-\nentsprechende Anwendung des Bundesversor-\nletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-\ngungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichti-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:\ngung des durch die gesamten Schädigungsfolgen\nbedingten Grades der Schädigungsfolgen eine             1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\neinheitliche Rente festzusetzen.“\na) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nArbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\nministeriums für Gesundheit“ durch die Wörter\n„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-\n„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-\nsetzt.\nsetzt.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nArtikel 3\n2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so“ gestrichen und wer-\nÄnderung                                 den die Wörter „der durch die gesamten Schädi-\ndes Anti-D-Hilfegesetzes                         gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfä-\nDas Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I             higkeit“ durch die Wörter „des durch die gesamten\nS. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verord-           Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädi-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie             gungsfolgen“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n3. § 8 wird aufgehoben.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 5\n„(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem\nGrad der Schädigungsfolgen infolge der Hepati-                               Änderung des\ntis-C-Virus-Infektion                                          Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nvon 30                                  272 Euro,          Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der\nvon 40                                  434 Euro,       Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\nvon 50                                  598 Euro,       1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1\nvon 60                                  815 Euro,       des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),\nvon 70 und mehr                       1 088 Euro.“      wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für\n„Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei              Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\neinem Grad der Schädigungsfolgen infolge                  „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-\nder Hepatitis-C-Virus-Infektion                           setzt.\nvon 10 und 20                    3 579 Euro,\nvon 30                           6 136 Euro,          b) Satz 3 wird aufgehoben.\nvon 40                           7 669 Euro,       2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen“ das\nvon 50                          10 226 Euro,          Wort „anderen“ eingefügt und werden die Wörter\nvon 60 und mehr                 15 339 Euro.“         „der durch die gesamten Schädigungsfolgen be-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die Minderung             dingten Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die\nder Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „der           Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen\nGrad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.                  bedingten Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.","2916         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nArtikel 6                                „Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine\nÄnderung des                                gesundheitliche Schädigung im Sinne der\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                  §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne\ndes § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder ei-\nDas Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in             nes anderen Gesetzes zusammen, das eine ent-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997                    sprechende Anwendung des Bundesversor-\n(BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des            gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesam-\nGesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird               ten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schä-\nwie folgt geändert:                                                digungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus\n1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                             ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag\nin Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den\na) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums\ndurch die Schädigung im Sinne des Bundesver-\nfür Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\nsorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes\n„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-\nbedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“\nsetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\nrium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die\n2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n„Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1               les“ ersetzt.\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen            5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3\nGesetzen zusammen, die eine entsprechende An-                und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die\nwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-                 Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nhen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-            nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-\nsamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der                beit und Soziales“ ersetzt.\nSchädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-\nsetzen.“                                                                           Artikel 8\n3. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.                                                        Änderung\ndes Zivildienstgesetzes\nArtikel 7                             Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des                          machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),\nSoldatenversorgungsgesetzes                     zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der          vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,           folgt geändert:\n1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes       1. § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie                  „(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbe-\nfolgt geändert:                                                 schädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesver-\n1. § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:            sorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zu-\nsammen, die eine entsprechende Anwendung des\n„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,\nBundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Be-\nwobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbin-\nrücksichtigung des durch die gesamten Schädi-\ndung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-\ngungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfol-\ngungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-\ngen eine einheitliche Rente festzusetzen.“\nrücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Er-\nwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei         2. § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nDrittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit        „Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädi-\num 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-               gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-\ngrundrente unberücksichtigt,“.                           setzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das\n2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die            eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-\nWörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-            gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten\nordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für            Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädi-\nArbeit und Soziales“ ersetzt.                                gungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus er-\ngebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in\n3. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHöhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch\n„Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbe-             die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-\nschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung            gesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten\nim Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1           Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“\ndes Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen\nGesetzen zusammen, die eine entsprechende An-                                      Artikel 9\nwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-\nÄnderung der\nhen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-\nVerordnung über die\nsamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der\nsoziale Kriegsbeschädigten-\nSchädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-                    und Kriegshinterbliebenenfürsorge\nsetzen.“\nDie Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-\n4. § 85 wird wie folgt geändert:                             ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:          1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2917\ndurch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924                                 Artikel 12\n(RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert:                                         Änderung des\n1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.                      Opferentschädigungsgesetzes\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                                 Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),\n„§ 10\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nDie Länder bestimmen, welche Behörden untere           19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:\nVerwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorge-\nstellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden            a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „einer ren-\nübertragen.“                                                     tenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähig-\nkeit“ durch die Wörter „einem rentenberechtigen-\nArtikel 10                                  den Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.\nAufhebung des Gesetzes                           b) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-\nüber die Unterhaltsbeihilfe                           ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch\nfür Angehörige von Kriegsgefangenen                         die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und\nSoziales“ ersetzt.\nDas Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehö-\nrige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Be-             2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird               „(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit\naufgehoben.                                                     Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgeset-\nzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine\nArtikel 11                              entsprechende Anwendung des Bundesversor-\ngungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung\nÄnderung des\ndes durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation            Rente festzusetzen.“\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-\nletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes                                      „§ 6a\nvom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt                          Zuständigkeiten des\ngeändert:                                                            Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n1. § 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                      (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\n„Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversor-              les nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im\ngungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17             Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Über-\ndes      Bundesversorgungsgesetzes        erlassenen         einkommens vom 24. November 1983 über die Ent-\nRechtsverordnung gelten entsprechend.“                       schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II\nS. 1120) wahr.\n2. § 145 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\na) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:\nles nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungs-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Leistun-           behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zent-\ngen nach dem Grundsicherungsgesetz oder“              ralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der\ngestrichen und die Wörter „für den Lebensun-          Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April\nterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölf-           2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten\nten Buch“ durch die Wörter „Leistungen nach           (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.“\ndem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften\n4. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-\nBuches“ ersetzt.\nrium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Grad der           „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die\nMinderung der Erwerbsfähigkeit infolge der            Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70\nanerkannten Schädigung auf wenigstens 70              vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad der\nProzent“ durch die Wörter „ein Grad der               Schädigungsfolgen von 70“ ersetzt.\nSchädigungsfolgen von mindestens 70“ und\ndie Wörter „auf wenigstens 50 Prozent“ durch                               Artikel 13\ndie Wörter „von mindestens 50“ ersetzt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Notwendig-                            Gesetzes zu dem\nkeit einer ständigen Begleitung eingetragen“                        Europäischen Übereinkommen\ndurch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme                        vom 24. November 1983 über die\neiner Begleitperson nachgewiesen“ ersetzt.                   Entschädigung für Opfer von Gewalttaten\n3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die          Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-\nWörter „wegen einer Minderung der Erwerbsfähig-           einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-\nkeit um wenigstens 50 Prozent“ durch die Wörter           digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996\n„auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen             (BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt\nvon mindestens 50“ ersetzt.                               durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober","2918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufge-            gabe „8,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nhoben.                                                             „4,40 Euro“, die Angabe „5,50 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „2,80 Euro“ und die Angabe\nArtikel 14                                 „3,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50\nÄnderung des                                  Euro“ ersetzt.\nUnterstützungsabschlussgesetzes                    4. § 9 wird wie folgt geändert.\nDas Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai                 a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:                     „Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der              bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über\nErwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Grad der Schä-              diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad\ndigungsfolgen“ ersetzt.                                         der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    und andere Gesundheitsstörungen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Er-             von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,\nmindestens jedoch 36 Euro,\nwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert\nvon 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,\ngemindert ist,“ durch die Wörter „bei einem Grad\nmindestens jedoch 46 Euro, und\nder Schädigungsfolgen von 50“ ersetzt.\nvon 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Min-                               mindestens jedoch 66 Euro.“\nderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-\ndert“ durch die Wörter „einem Grad der Schädi-            b) In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark\ngungsfolgen von 50“ ersetzt.                                 nach unten“ durch die Wörter „Euro abzurunden“\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                    und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzu-\nrunden“ durch die Wörter „Euro aufzurunden“ er-\nd) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.\nsetzt.\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der\nErwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hun-                                   Artikel 16\ndert“ durch die Wörter „Grad der Schädi-                                Änderung der\ngungsfolgen mindestens 20“ ersetzt.                           Verordnung zur Durchführung des\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes\n„Die einmalige Zahlung beträgt bei einem              Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5\nGrad der Schädigungsfolgen                         des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der\nvon 20 bis 40                    2 556 Euro,       Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)\nvon mehr als 40 bis 70           3 835 Euro,       wird wie folgt geändert:\nvon mehr als 70                  5 113 Euro.“      1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 Deutsche              durch die Angabe „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.\nMark“ durch die Angabe „7 669 Euro“ ersetzt.           2. In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschä-\ndigte, die“ durch die Wörter „Beschädigte, deren\nArtikel 15                              Schädigungsfolgen“ und wird das Wort „erwerbsun-\nÄnderung der                              fähig“ durch die Wörter „mit einem Grad der Schädi-\nAusgleichsrentenverordnung                         gungsfolgen von 100 zu beurteilen“ ersetzt.\nDie Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der         3. § 2 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),              a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Min-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung             derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie                  „des Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.\nfolgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe“ die\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldren-              Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.\nten“ die Wörter „und einmalige Leistungen“ einge-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung\nfügt.\nder Erwerbstätigkeit“ durch die Wörter „des\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                 d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche                      „(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem\nMark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.                   Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“               der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber\ndurch die Angabe „15 Euro“ ersetzt.                          mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung\njeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“               mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der\ndurch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.                           Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusam-\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche                  men mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewer-\nMark“ durch die Angabe „6 Euro“, die An-                     tung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2919\nmit einem Grad der Schädigungsfolgen von weni-                  „(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79\nger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Er-            erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik\ngebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30               der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuord-\nAbs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes                  nung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirt-\nentsprechend anzuwenden.“                                    schaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zu-\n4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe“ die                  zuordnen, für den das Statistische Bundesamt für\nWörter „und Immunsystem“ eingefügt.                              das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leis-\ntungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkom-\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                      men ermittelt hat.“\n„§ 4                             c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nIst für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig-                   „(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brut-\ntenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be-                  toverdienste der Arbeitnehmer durch das Statisti-\ndeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage               sche Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht,\naußer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirt-                  gelten als Durchschnittseinkommen die Durch-\nschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentref-                  schnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren\nfens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesund-                Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und\nheitsstörung vorgenommen worden ist.“                            einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist\n6. In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das                 ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden,\nWort „erbracht“ ersetzt.                                         gelten als Durchschnittseinkommen\n7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.                                1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im\nBereich „Produzierendes Gewerbe“ und\nArtikel 17                               2. bei kaufmännischen oder technischen Ange-\nÄnderung der                                  stellten die Durchschnittsverdienste im Be-\nBerufsschadensausgleichsverordnung                            reich „Produzierendes Gewerbe; Handel; In-\nDie Berufsschadensausgleichsverordnung in der                       standhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeu-\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984                           gen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versi-\n(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des                cherungsgewerbe“.\nGesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie              Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Be-\nfolgt geändert:                                                     schäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet\nAnwendung.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 wird das Wort „der“ gestrichen und\naa) In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetz-              werden die Wörter „wäre, so“ durch das Wort\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver-           „wären“ ersetzt.\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994               e) In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag\n(BGBl. I S. 2991)“ durch die Wörter „jeweils             nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzuschlag\ngeltenden Fassung“ ersetzt.                              nach Stufe 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör-      2. § 4 wird wie folgt geändert:\nter „in der Industrie“ durch die Wörter „im           a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nProduzierenden Gewerbe“ ersetzt.                            „(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten\ncc) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der In-            das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-\ndustrie, im Handel, von Kreditinstituten und             gruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgeset-\nim Versicherungsgewerbe“ durch die Wörter                zes:\n„im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im                                             Besoldungs-     Stufe\nBereich Instandhaltung und Reparatur von                                                 gruppe\nKraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und\n1. einfacher Dienst\nim Kredit- und Versicherungsgewerbe“ er-\nsetzt.                                                       bis zur Vollendung\ndd) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewie-                    des 25. Lebensjahres         A 3          2,\nsene“ die Wörter „und zur amtlichen Bekannt-                 bis zur Vollendung\nmachung vorgesehene“ eingefügt.                              des 50. Lebensjahres         A 4          7,\nee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                   vom vollendeten\n„Als Systematik, die den statistischen Erhe-                 50. Lebensjahr an            A 5          8,\nbungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni              2. mittlerer Dienst\n1998 die vom Statistischen Bundesamt he-\nrausgegebene Systematik der Wirtschafts-                     bis zur Vollendung\nzweige mit Erläuterungen – Ausgabe 1979 –                    des 30. Lebensjahres         A6           3,\n(WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation              bis zur Vollendung\nder Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993 –                       des 46. Lebensjahres         A 7          8,\n(WZ 93) anzuwenden.“\nbis zur Vollendung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ndes 54. Lebensjahres         A 8         11,\nfügt:","2920        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nBesoldungs-    Stufe                                        Besoldungs-    Stufe\ngruppe                                                     gruppe\nvom vollendeten                                             bis zur Vollendung\n54. Lebensjahr an            A 9          11,               des 37. Lebensjahres        A 7           6,\n3. gehobener Dienst                                             bis zur Vollendung\ndes 48. Lebensjahres        A 8           9,\nbis zur Vollendung\ndes 30. Lebensjahres         A 9           4,               vom vollendeten\n48. Lebensjahr an           A 9          11,\nbis zur Vollendung\ndes 40. Lebensjahres         A 10          7,           2. Offiziere des\nmilitärfachlichen\nbis zur Vollendung                                          Dienstes\ndes 52. Lebensjahres         A 11         10,\nbis zur Vollendung\nvom vollendeten                                             des 35. Lebensjahres        A 9           5,\n52. Lebensjahr an            A 12         12,               bis zur Vollendung\n4. höherer Dienst                                               des 48. Lebensjahres        A 10          9,\nbis zur Vollendung                                          vom vollendeten\ndes 37. Lebensjahres         A 13          5,               48. Lebensjahr an           A 11         12,\n3. Offiziere\nbis zur Vollendung\ndes 47. Lebensjahres         A 14          9,               bis zur Vollendung\ndes 27. Lebensjahres        A 9           2,\nvom vollendeten\n47. Lebensjahr an            A 15         12.               bis zur Vollendung\ndes 30. Lebensjahres        A 10          5,\nGrundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-                bis zur Vollendung\nbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amts-                     des 34. Lebensjahres        A 11          6,\nzulagen sind bei der Bestimmung des Grundge-\nhalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte                  bis zur Vollendung\nGrundgehalt ist um den Familienzuschlag nach                    des 44. Lebensjahres        A 13          8,\nStufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage                    bis zur Vollendung\nV) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung                   des 47. Lebensjahres        A 14         10,\nNr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnun-\ngen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsge-                   vom vollendeten\nsetzes) zu erhöhen.                                             47. Lebensjahr an           A 15         12;\n(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend                    die Besoldungsgrup-\nvon Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten                    pen A 13 und höher\ndas Grundgehalt der folgenden Besoldungs-                       gelten nur für\ngruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesol-                   Berufsoffiziere,\ndungsgesetzes:                                              4. Sanitätsoffiziere\nbis zur Vollendung\nBesoldungs-   Stufe              des 30. Lebensjahres        A 13          5,\ngruppe\nbis zur Vollendung\nbis zur Vollendung des                                          des 42. Lebensjahres        A 14          8,\n50. Lebensjahres                   R1          8,\nvom vollendeten\nvom vollendeten                                                 42. Lebensjahr an           A 15         12.\n50. Lebensjahr an                  R2         12.\nGrundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbe-\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Familien-             soldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszula-\nzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsge-               gen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts\nsetzes (Anlage V) zu erhöhen.                               nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-\n(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssol-            halt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1\ndaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der             des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und\nfolgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bun-               um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27\ndesbesoldungsgesetzes:                                      Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nund B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)\nBesoldungs-    Stufe           zu erhöhen.“\ngruppe\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-\n1. Unteroffiziere                                           schlages nach Stufe 2“ durch die Wörter „Fami-\nlienzuschlags nach Stufe 1“ ersetzt und die Wör-\nbis zur Vollendung\ndes 27. Lebensjahres         A 6          2,            ter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung\nNr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2921\nund B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“                       zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung“ einge-\ngestrichen.                                                         fügt.\nc) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Ab-                 bb) Nach dem Wortlaut wird folgender Satz ange-\nsätze 5 und 6 ersetzt:                                              fügt:\n„(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeit-                      „Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die\nnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt-                        nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allge-\ngruppen                                                             meinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne\nder Betrag                     des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes\nder jeweils                    entsprechend zu berücksichtigen.“\nhöchsten Stufe\nin Entgeltgruppe\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6\nangefügt:\n1, 2, 3 und 4                             3,                      „(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche\n5, 6, 7 und 8                             6,                  Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3\n9, 10, 11 und 12                         10,                  Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichsein-\nkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998\n13, 14 und 15                            14                   maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Ver-\ngleichseinkommens zugrunde zu legen.\nder jeweils für Arbeitnehmer des Bundes gelten-\nden Tarifregelung.                                                (6) Solange die nach dieser Verordnung zu er-\nmittelnden Vergleichseinkommen nach den Be-\n(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-\nsoldungsgruppen A und R infolge der Neurege-\nschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste\nlungen durch das Gesetz zur Reform des öffent-\n1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde                   lichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I\noder eines Gemeindeverbands oder                          S. 322) und der Neufassung des Bundesbesol-\n2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper-               dungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I\nschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemein-               S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher\nschaft oder eines Verbandes solcher Einrich-              maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen,\ntungen, wenn sich die Besoldung oder das                  ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen\nEntgelt nach den Grundsätzen des Besol-                   maßgebend.“\ndungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines\nLandes richtet.“                                                             Artikel 18\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszu-                                   Änderung der\nschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-                   Verordnung zur Kriegsopferfürsorge\nschlag nach Stufe 1“ ersetzt.                                Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                              nuar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-          (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:\nschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familien-\nzuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort\n„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.\naa) In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe“\nb) In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen“\ndurch das Wort „Stufe“ ersetzt.\nund das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag                    durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.\nnach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-\nc) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfin-\nschlag nach Stufe 1“ ersetzt und wird nach\ndung“ durch die Wörter „Klärung der berufli-\nder Angabe „Vorbemerkung Nr. 27“ die An-\nchen Eignung“ ersetzt.\ngabe „Abs. 1“ eingefügt.\nd) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbil-\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszu-\ndung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.\nschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-\nschlag nach Stufe 1“ ersetzt.                                 e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6“                 „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Wit-\ndurch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9“ und werden                    wer und hinterbliebene Lebenspartner     § 17“.\ndie Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-          f)    In der Angabe zu § 24 werden die Wörter\nnung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-                   „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag\nbeit und Soziales“ ersetzt.                                         für“ ersetzt.\n7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag“            g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.\n„Eingliederungshilfe                     § 28“.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                 h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                eingefügt:\naa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundes-                    „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\nbesoldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis                  der Lebensgrundlage                     § 28a“.","2922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\ni)  In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1                    Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialge-\nwerden nach dem Wort „Einkommen“ die Wör-                        setzbuch entsprechend,\nter „und Vermögen“ eingefügt.                                3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Ar-\nj)  Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                       beitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeit-\n„Ausschluss des Einsatzes                                        geber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4\nvon Vermögen                               § 44“.                des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ver-\npflichtet ist,\nk) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\n4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine\n„Besonderheiten bei Aufenthalt                                   befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch\nin Einrichtungen                           § 48“.                die Möglichkeiten einer vollständigen und\nl)  Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:                       dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben ver-\n„Rundungsvorschriften                      § 52“.                bessert werden oder nur dadurch eine voll-\nständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeits-\nm) In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeemp-\nleben zu erreichen ist.“\nfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-\nten“ ersetzt.                                          5. § 3 wird wie folgt geändert:\nn) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „an-               a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung“\nderer Dienststellen“ durch die Wörter „der Aus-              durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eig-\nbildungsstätte“ ersetzt.                                     nung“ ersetzt.\no) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:                 b) Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung“ durch\ndas Wort „Klärung“ ersetzt.\n„(weggefallen)                             § 60“.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hil-\nfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                     a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils\ndas Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiter-\n3. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche\nbildung“ ersetzt.\nEingliederung“ durch die Wörter „Teilhabe am Ar-\nbeitsleben“ ersetzt.                                          b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort\n„Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Weiterbildung“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden das Wort „Hilfen“ und\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils durch\ndas Wort „Leistungen“ ersetzt.                                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           „Die Leistungen zur beruflichen Weiterbil-\ndung umfassen auch Leistungen zum Auf-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstieg im Beruf.“\n„1. Beratung, einschließlich der Beratung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das\nvon Vorgesetzten und Kollegen mit Zu-\nstimmung der Beschädigten,“.                              Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“\ndurch das Wort „erbringen“ ersetzt.\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-\nschädigten“ durch die Wörter „der Beschä-                cc) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das\ndigten“ ersetzt.                                              Wort „erbracht“ und das Wort „Fortbildung“\ndurch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch\ndas Wort „Erzielen“, wird das Wort „seinem“             7. In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das\ndurch das Wort „ihrem“ und werden die Wörter               Wort „Leistungen“ ersetzt.\n„erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ er-         8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig“ das\nsetzt.                                                     Wort „mindestens“ eingefügt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        9. In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das Wort\n„(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbe-              „Leistungen“ ersetzt.\nsondere                                                10. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Aus-             a) In der Überschrift werden die Wörter „berufsför-\nführung von Bildungsleistungen unter Beach-                dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-\ntung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches                    gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch,                                       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeit-                     „(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Ar-\ngeber den Beschädigten die zum Erreichen                   beitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich\nder vollen Leistungsfähigkeit notwendigen                  sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-\nberuflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an ei-             chen oder zu sichern, soweit dies durch die\nnem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschä-               Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht\ndigten einen ihrem Leistungsvermögen ange-                 vollständig erreicht werden kann.“\nmessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Ein-\ngliederungszuschuss soll in der Regel 60            11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\nvom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über-            „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.\nsteigen und wird in der Regel nicht länger als      12. In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden“\nzwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3         durch die Wörter „der Doktoranden“, die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2923\n„der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“           20. § 24 wird wie folgt geändert:\nund wird das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“              a) In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbe-\nersetzt.                                                        darf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ er-\n13. § 16 wird wie folgt geändert:                                   setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf“\ndurch das Wort „Freibetrag“ ersetzt und wird die\n„(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe              Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungs-\nnach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsge-                   gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des\nsetzes bemisst sich entsprechend dem Unter-                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.\nhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nNr. 3.“\n„(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „das“ durch das Wort               Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40\n„den“ und werden die Wörter „festgesetzte Ta-                vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem\nschengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Bar-              Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht über-\nbetrag“ ersetzt.                                             steigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                   vom Hundert des Eckregelsatzes.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch                   (3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von\ndas Wort „Weiterbildung“ ersetzt.                            Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eck-\nregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            setzbuch, ist ein Betrag\naa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das                  1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach\nWort „den“ und das Wort „seiner“ durch                      Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hun-\ndas Wort „ihrer“ ersetzt.                                   dert,\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „der Waise“                  2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach\ndurch das Wort „ihnen“ ersetzt.                             Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hun-\ndert,\n15. § 19 wird wie folgt geändert:\n3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Dok-                   gungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe\ntoranden“ durch die Wörter „der Doktoranden“                     von 15 vom Hundert,\nersetzt.                                                     4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und                   gungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern,\ndas Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.                   hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen\nund Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil\n16. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom\na) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das                        Hundert,\nWort „der“ ersetzt.                                          5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                 gungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und\nElternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert\n„6. Sonderbedarf für Studienfahrten,“.\ndes übersteigenden Betrages als zusätzlicher\n17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Freibetrag anzuerkennen.“\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                d) In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch\n„des Auszubildenden“ durch das Wort „Auszu-                  das Wort „Freibetrag“ ersetzt.\nbildender“ ersetzt.                                       e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wör-               aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch\nter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt.                         das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-\nter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem\nSozialgesetzbuch für den Haushaltsvor-\nHeim oder einer gleichartigen“ durch das Wort\nstand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes\n„stationären“ und wird das Wort „Taschengel-\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“\ndes“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt.\nersetzt.\nd) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch\nsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-                       das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-\nbuch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wör-                    ter „dieses Regelsatzes“ durch die Wörter\nter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch                        „des Eckregelsatzes“ ersetzt.\nSozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszu-\nbildenden“ durch die Wörter „den Auszubilden-         21. § 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nden jeweils“ ersetzt.                                        „(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ei-\nner Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundes-\n18. In § 22 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort\nversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis\n„Leistung“ ersetzt.\nnachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad\n19. In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch             der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss\ndie Angabe „26 Euro“ ersetzt.                                der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftig-","2924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nkeit und anerkannten Schädigungsfolgen geson-                     (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten ent-\ndert ärztlich begründet werden.                                sprechend.“\n(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper-         25. § 29 wird wie folgt geändert:\nson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei\na) In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“\ndenn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-\ndas Wort „jeweils“ eingefügt und werden die\nperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches\nWörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Be-\nSozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen\nschädigter“ und die Wörter „seiner Familie“\nentsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4\ndurch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt.\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständi-\ngen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit                        „(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädig-\neinem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der                     ter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorge-\nSchwerbehindertenausweisverordnung.“                               berechtigten aus dem Bescheid der nach Lan-\n22. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                desrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt\n„Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erho-                  diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung\nlungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme                          zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Son-\nentstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch-                  derfürsorgeberechtigten aus.“\nbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregel-           26. § 30 wird wie folgt geändert:\nsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nabzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge\nist auf volle Euro aufzurunden.“                                   aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\n23. § 28 wird wie folgt geändert:                                           eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              „1a. ein der Grundrente und der Schwerst-\nbeschädigtenzulage     entsprechender\n„§ 28                                             Betrag, wenn die Versorgungsbezüge\nEingliederungshilfe“.                                     nach § 35 Abs. 6 des Bundesversor-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          gungsgesetzes auf die Kosten der sta-\ntionären Pflege angerechnet werden;\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                              der freizulassende Betrag darf denjeni-\n„§ 27d“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1                               gen bei einer ausschließlichen Kosten-\nNr. 3“ ersetzt.                                                      übernahme nach § 35 Abs. 6 des Bun-\nbb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teil-                              desversorgungsgesetzes nicht über-\nnahme“ durch das Wort „Teilhabe“ und wer-                            steigen,“.\nden die Wörter „dem Beschädigten“ durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „ihnen“ ersetzt.\n„2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststel-\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-\nlung von Leistungen der Kriegsopferfür-\nschädigte“ durch das Wort „sie“ und wird\nsorge sind Kosten der Unterkunft zu be-\ndas Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-\nrücksichtigen,“.\nhabe“ und das Wort „ist“ durch das Wort\n„sind“ ersetzt.                                           cc) In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                     durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.\n„(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen               b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“\nfür die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten                  durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-\nbei Beschädigten als erfüllt, die zum Personen-                setzt.\nkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung         27. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nin der jeweils geltenden Fassung gehören. Im\n„(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3\nÜbrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nach-\nAbs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.“\nzuweisen.“\n24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:                  28. § 32 wird wie folgt geändert:\n„§ 28a                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHilfe zum Aufbau oder                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und\nzur Sicherung der Lebensgrundlage                             forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Un-\nternehmers oder eines in selbständiger Ar-\n(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausrei-\nbeit Stehenden“ durch die Wörter „land-\nchende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder\nund forstwirtschaftlicher oder gewerblicher\ngefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1\nUnternehmer oder Selbständiger“ ersetzt.\nNr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau\noder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleich-\neigene Tätigkeit erhalten.                                              altrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltri-\ngen Person“ ersetzt.\n(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur er-\nbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten                      cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers\nsonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhal-                       des Einkommens“ durch die Wörter „der Ein-\nten müssten.                                                            kommensbezieher“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2925\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige,        31. § 36 wird wie folgt geändert:\nfür dessen“ durch die Wörter „sind diejeni-           a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April\ngen, für deren“ ersetzt.                                  1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfin-\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche                     dungszeitraumes ein Zehntel“ durch die Wörter\nMark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt.                    „in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesver-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              sorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74\nAbs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deut-                   Zwanzigstel“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“\nersetzt.                                              b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter\noder Verpächter“ durch die Wörter „von Vermie-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deut-                    tern oder Verpächtern“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“\nersetzt.                                          32. In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Ein-\nkommens“ durch die Wörter „der Einkommensbe-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deut-                zieher“ ersetzt.\nsche Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“\nersetzt.                                          33. In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort\n„jeweilige“ eingefügt und werden die Wörter „des\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deut-                Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der\nsche Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“               Einkommensbezieher“ ersetzt.\nersetzt.\n34. In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                           und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort\n„(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des              „Einkommen“ die Wörter „und Vermögen“ einge-\nOrtes beschäftigt, an dem sie einen eigenen                fügt.\nHausstand unterhalten, und können ihnen weder          35. § 42 wird wie folgt geändert:\nder Umzug noch die tägliche Rückkehr an den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nOrt des eigenen Hausstandes zugemutet werden,\nsind die durch Führung des doppelten Haushalts                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe“\nnachweislich entstehenden Mehraufwendungen                          gestrichen und die Wörter „bis zu“ durch das\nsowie die unter Ausnutzung bestehender Tarif-                       Wort „von“ ersetzt.\nvergünstigungen entstehenden Aufwendungen                      bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zur“ durch\nfür Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für                         das Wort „in“ ersetzt.\neine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzu-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des\nsetzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzu-\nBundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit\nnehmen, wenn Einkommensbezieher eine Woh-\n§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbel-\nbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbs-\nausstattung besitzen. Eine doppelte Haushalts-\ntätige oder mit“ durch die Wörter „Freibetrag für\nführung kann auch dann anerkannt werden,\nErwerbstätige nach § 24 oder“ und die Wörter\nwenn Einkommensbezieher nachweislich ganz\n„der Freibetrag zusammen mit dem anzuerken-\noder überwiegend die Kosten für einen Haushalt\nnenden Mehrbedarf“ durch die Wörter „die\ntragen, den sie gemeinsam mit nächsten Ange-\nSumme der Freibeträge“ ersetzt.\nhörigen führen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n29. § 33 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur“\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der\ndurch das Wort „in“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975\n(BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verord-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung\nnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089),“                      des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes\ndurch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-                     in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften\nsung“ ersetzt.                                                      Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und\ndie Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfe-                     keit“ durch die Wörter „Freibetrag für Er-\nsuchende“ durch die Wörter „Machen Leis-                            werbstätige nach § 24“ ersetzt.\ntungsberechtigte“ ersetzt und nach dem Wort\n„werden“ die Wörter „dem Träger der Kriegsop-          36. § 44 wird wie folgt gefasst:\nferfürsorge“ eingefügt.                                                             „§ 44\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                Ausschluss\naa) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfe-                          des Einsatzes von Vermögen\nsuchende“ durch die Wörter „haben Leis-                  (1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist\ntungsberechtigte“ ersetzt.                            zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Le-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Ist er“ durch die         bensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzli-\nWörter „Sind sie“ ersetzt.                            chen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermö-\ngen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des\n30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Emp-\n„(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben             fängern von Berufsschadens- und Schadensaus-\nunberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50            gleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hun-\nEuro nicht übersteigen.“                                      dert des entsprechenden Schonbetrages.","2926           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und                     § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) un-\nSchwere der Schädigung zum Personenkreis der                   terhalten werden.“\nSonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der            41. § 50 wird wie folgt geändert:\nErhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei\na) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei\n1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtig-                     der Erziehungshilfe“ die Wörter „bei Aufenthalt\nten 20 vom Hundert,                                            des Familienmitglieds in einer stationären Ein-\n2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I                       richtung,“ eingefügt.\noder II 30 vom Hundert,                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-\noder IV 40 vom Hundert,                                             chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-\n4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V                            berechtigten“ ersetzt.\noder VI 50 vom Hundert                                         bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hil-\ndes entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.                          fesuchenden“ durch die Wörter „der Leis-\ntungsberechtigten“ ersetzt.\n(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2\nsind nebeneinander zu gewähren.“                               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n37. § 45 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädig-\nten“ durch die Wörter „der Beschädigten“ er-\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „einer\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an\nMinderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis\neinem Familienheim dem Hilfesuchenden“\n100 vom Hundert“ durch die Wörter „einem\ndurch die Wörter „Wohneigentum den Leis-\nGrad der Schädigungsfolgen von 80 bis\ntungsberechtigten“ und die Wörter „des Fa-\n100“ ersetzt.\nmilienangehörigen“ durch die Wörter „des\nbb) In Buchstabe c werden die Wörter „einer                         Familienmitglieds“ ersetzt.\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50             42. In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfe-\nbis 70 vom Hundert“ durch die Wörter „ei-             suchender“ durch die Wörter „Haben Leistungsbe-\nnem Grad der Schädigungsfolgen von 50                 rechtigte“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“\nbis 70“ ersetzt.                                      ersetzt.\ncc) In Buchstabe d werden die Wörter „einer            43. § 52 wird wie folgt geändert:\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis\n40 vom Hundert“ durch die Wörter „einem               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGrad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40“                                        „§ 52\nersetzt.                                                               Rundungsvorschriften“.\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder               b) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark\ndes Kindes des Beschädigten“ durch die Wörter                  abzurunden“ durch die Wörter „Euro zu runden“\n„ , das Waisen und Kinder Beschädigter bezie-                  ersetzt.\nhen,“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbe-\n38. In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden“                     darfsbeträge“ gestrichen und die Wörter „Deut-\ndurch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ und                   sche Mark abzurunden“ durch die Wörter „Euro\ndie Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter                   zu runden“ ersetzt.\n„der Leistungsberechtigten“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n39. § 48 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2\n„§ 48                                    sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und\nBesonderheiten                                 von 0,50 Euro an aufzurunden.“\nbei Aufenthalt in Einrichtungen                   e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\nBei Aufenthalt in einer stationären oder teilstati-             angefügt:\nonären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42                         „(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4\nAbs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhö-                    und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgeset-\nhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begrün-                    zes sind auf volle Euro abzurunden.\ndeten Fällen zuzuerkennen.“\n(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf\n40. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Be-\n„(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von                    trag aufzurunden.“\nLeistungsberechtigten überwiegend unterhalten im           44. § 53 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2                                        „§ 53\ndes Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leis-\ntungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr                                 Örtliche Zuständigkeit\nals die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für                 (1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist\nweitere Personen, wenn sie von Leistungsberech-                örtlich zuständig die für die Durchführung der\ntigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Le-             Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in\nbenspartnern oder von den Eltern minderjähriger                deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhn-\nunverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und                 lichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine sta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2927\ntionäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt             aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“\nderjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt                     das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort\nder Aufnahme in die Einrichtung haben oder in                        „zustimmt“ durch das Wort „zustimmen“ er-\nden zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt                     setzt.\nhatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stati-             bb) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen“ durch das\nonären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder                   Wort „Leistungen“ ersetzt.\nvon dort in weitere Einrichtungen über, gilt als ge-\nwöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste        46. § 55 wird wie folgt geändert:\nEinrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher               a) In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfän-\nAufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche            ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-\nZuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Auf-                setzt.\nenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbe-             b) Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfän-\nreich des Bundesversorgungsgesetzes.                             ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-\n(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich             setzt.\nzuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer-       47. § 56 wird wie folgt geändert:\nfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Be-\na) In der Überschrift werden die Wörter „anderer\nreich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Wai-\nDienststellen“ durch die Wörter „der Ausbil-\nsen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ih-\ndungsstätte“ ersetzt.\nren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben              b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:\ndie Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem                      „Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur\nHaushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich            Förderung der Schul- oder Berufsausbildung\ndie örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen                 nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist\nAufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bun-                die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn\ndesversorgungsgesetzes.                                          Zweifel an der Eignung der Auszubildenden be-\n(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leis-                 stehen.“\ntungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne       48. § 60 wird aufgehoben.\ndes Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt ha-\nben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung                                      Artikel 19\ndem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört ha-\nÄnderung\nben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ört-\nder Orthopädieverordnung\nlich zuständig die für die Durchführung der Kriegs-\nopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren          Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989\nBereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich        (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verord-\naufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich      nung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt\nLeistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im         geändert:\nSinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufent-            1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Deutsche\nhalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten               Mark“ durch die Angabe „38 Euro“, die Angabe\nverlangen.                                                    „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“,\n(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnli-             die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nchen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs                „15 Euro“, die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch\ndes Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zu-                die Angabe „66 Euro“, die Angabe „60 Deutsche\nständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich             Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und jeweils die\nsich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach             Angabe „14 Deutsche Mark“ durch die Angabe\nder Auslandszuständigkeitsverordnung in der je-               „7 Euro“ ersetzt.\nweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leis-        2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4              a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 000 Deutsche\nund Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Zie-                 Mark“ durch die Angabe „3 579 Euro“ ersetzt.\nhen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Gel-\ntungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um                b) In Nummer 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche\nin eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu                    Mark“ durch die Angabe „3 068 Euro“ ersetzt.\nwerden, ist die für die Durchführung der Kriegsop-         3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche\nferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zu-            Mark“ durch die Angabe „97 Euro“, jeweils die An-\nständig, in deren Bereich sich die Leistungsberech-           gabe „370 Deutsche Mark“ durch die Angabe\ntigten tatsächlich aufhalten.“                                „189 Euro“ und die Angabe „575 Deutsche Mark“\ndurch die Angabe „294 Euro“ ersetzt.\n45. § 54 wird wie folgt geändert:\n4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2 100 Deut-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          sche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 074 Euro“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende             und die Angabe „3 200 Deutsche Mark“ durch die\nBeihilfen“ durch die Wörter „dass laufende            Angabe „1 636 Euro“ ersetzt.\nLeistungen“ ersetzt.                               5. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „1 400 Deutsche\nMark“ durch die Angabe „716 Euro“ und jeweils\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie Angabe „2 800 Deutsche Mark“ durch die An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          gabe „1 432 Euro“ ersetzt.","2928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n6. In § 31 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch         1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Minderung\ndie Angabe „307 Euro“ und die Angabe „1 900                   der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „anerkann-\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „971 Euro“ er-                ten Schädigungsfolgen“ ersetzt.\nsetzt.                                                    2. In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem\n7. In § 33 wird die Angabe „260 Deutsche Mark“ durch             Wort „Erwerbsfähigkeit“ die Wörter „ , anerkannten\ndie Angabe „133 Euro“ und die Angabe „750 Deut-               Schädigungsfolgen“ eingefügt.\nsche Mark“ durch die Angabe „383 Euro“ ersetzt.              (5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches\n8. § 34 wird wie folgt geändert:                             Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die\nSozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deut-          chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das\nsche Mark“ durch die Angabe „153 Euro“ er-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember\nsetzt.\n2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“         Wörter „den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad\ndurch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.                    der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente“\n9. In § 35 wird die Angabe „850 Deutsche Mark“ durch         durch die Wörter „einen der Grundrente“ und die Wör-\ndie Angabe „435 Euro“ ersetzt.                            ter „gezahlt würde“ durch die Wörter „entsprechenden\nBetrag übersteigt“ ersetzt.\n10. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe „400 Deutsche\n(6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Bu-\nMark“ durch die Angabe „205 Euro“, die Angabe\nches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-\n„265 Deutsche Mark“ durch die Angabe „135 Euro“\nrung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nund die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die An-\n19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-\ngabe „20 Euro“ ersetzt.\nletzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezem-\n11. In § 38 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch          ber 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird\ndie Angabe „307 Euro“ ersetzt.                            wie folgt gefasst:\n„a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit\nArtikel 20                                  § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgeset-\nÄnderung weiterer Rechtsvorschriften                       zes entsprechender Betrag, bei einer Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drit-\n(1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-\ntel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der\nzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch\nErwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der\nArtikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I\nMindestgrundrente, und“.\nS. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohn-\n„2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbs-            geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen           7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch\nnicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt.“           Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006\n(2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alters-      (BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes\nsicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I             vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert wor-\nS. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-        den ist, werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder\nzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor-          einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ er-\nden ist, werden die Wörter „der Betrag unberücksich-           setzt.\ntigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbs-            (8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in\nfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor-                der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991\ngungsgesetz geleistet würde“ durch die Wörter „ein             (BGBI. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nder Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a               zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert\nSatz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes ent-                worden ist, wird wie folgt geändert:\nsprechender Betrag unberücksichtigt“ ersetzt.\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „einer Minderung der\n(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der                Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert“\nKriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma-                durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfol-\nchung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt ge-               gen von mindestens 50“ ersetzt.\nändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni\n2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Minderung\n1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\nder Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom\nfür Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das\nHundert“ durch die Wörter „eines Grades der\nBundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.\nSchädigungsfolgen von mindestens 50“, die Wör-\n2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der                 ter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch                die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen“\ndie Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und                  und die Wörter „ihrer Gesamtheit wenigstens\nSoziales“ ersetzt.                                                50 vom Hundert“ durch die Wörter „seiner Ge-\n(4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner                  samtheit mindestens 50“ ersetzt.\nTeil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,              b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Minderung\nBGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2                    der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom\nAbs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I                    Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der\nS. 2748), wird wie folgt geändert:                                    Schädigungsfolgen von mindestens 50“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007                 2929\nArtikel 21                                (2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom\nNeubekanntmachung                             1. Juli 1997 in Kraft.\ndes Bundesversorgungsgesetzes                          (3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann          1. Juli 1998 in Kraft.\nden Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-               (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buch-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                      stabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24\ntreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.\nArtikel 22                                (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom\nInkrafttreten                            1. Oktober 2005 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung            (6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-\nweichendes bestimmt ist.                                          (7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}