{"id":"bgbl1-2007-65-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2007-12-13T00:00:00Z","page":2897,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2897\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 13. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder             der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                     Zollkriminalamtes.\nGesetz beschlossen:\n(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen\nden Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Ober-\nInhaltsübersicht\nfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.“\nArtikel   1  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel   2  Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes               5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nArtikel   3  Änderung des Bundespolizeigesetzes                                              „§ 8\nArtikel   4  Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes\nAufgaben und Gliederung\nArtikel   5  Änderung der Abgabenordnung\nder Bundesfinanzdirektionen\nArtikel   6  Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes\nArtikel   7  Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol          (1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in\nArtikel   8  Änderung des Zollverwaltungsgesetzes                   ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit\nArtikel   9  Änderung der Bundeshaushaltsordnung                    Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bun-\nArtikel 10   Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                  desfinanzdirektion kann auch die Leitung für meh-\nArtikel 11   Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge-         rere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die\nmeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-       Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben\nlungen                                                 erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-\nArtikel 12 Anpassung sonstigen Bundesrechts                         setzes bleibt unberührt.\nArtikel 13 Inkrafttreten\n(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in\neine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abtei-\nArtikel 1\nlung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                      und Organisationseinheiten können eingerichtet\nDas Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der                   werden.\nBekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,                      (3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durch-\n1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes               führung der Aufgaben, für deren Erledigung die\nvom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt               Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundes-\ngeändert:                                                           ministerium der Finanzen kann den Bundesfinanz-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    direktionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbei-\ntung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanz-\na) In Nummer 3 wird das Wort „Oberfinanzdirektio-\ndirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden\nnen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“\nder Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen\nersetzt.\nzu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanz-\nb) In Nummer 4 werden das Komma und das sich                   direktion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.\nanschließende Wort „Zollkommissariate“ gestri-\nchen.                                                        (4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben\neiner Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk\n2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanz-\n„Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den             direktionen übertragen werden, wenn dadurch der\nBundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten                Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert\noder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen                wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-\nzugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal-                  ministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zu-\ntung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und                stimmung des Bundesrates.\ndie den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Auf-                   (5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-\ngaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste               weiligen Land kann der Bund die Leitung und Erle-\nBehörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über.“                           digung seiner Bauaufgaben im Wege der Organ-\n3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2“               leihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben,\ndurch die Angabe „§ 9a Satz 3“ ersetzt.                        Sondervermögen des Landes und landesunmittel-\n4. § 7 wird wie folgt gefasst:                                     baren juristischen Personen des öffentlichen\nRechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung\n„§ 7                               muss vorsehen, dass die Landesbehörden die\nBezirk und Sitz                           Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-\nministeriums zu befolgen haben.“\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen be-\nstimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz             6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:","2898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n„§ 8a                                                       „§ 10a\nAufgaben und\nLandeskassen\nGliederung der Oberfinanzdirektionen\n(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanz-             Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion\nverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk.            eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann\nEiner Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der          eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere\nFinanzverwaltung eines Landes für mehrere Ober-              Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrneh-\nfinanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanz-             men. Die Landeskassen können unmittelbar dem\ndirektionen können weitere Aufgaben erledigen.               zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zu-\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in              ständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-\neine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine             den.“\nLandesbauabteilung oder Landesvermögens- und\n11. § 11 wird aufgehoben.\nBauabteilung gliedern. Außerdem können weitere\nLandesabteilungen oder andere Organisationsein-          12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grenzauf-\nheiten des Landes eingerichtet werden.                       sicht“ ein Komma und die Wörter „für die Bekämp-\n(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben                fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-\neiner Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk              gung“ eingefügt.\noder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirekti-\nonen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug         13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:\nder Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die\nRechtsverordnung erlässt die zuständige Landes-                                   „Abschnitt VI\nregierung. Die Landesregierung kann die Ermächti-\nÜbergangsregelungen\ngung auf die für die Finanzverwaltung zuständige\naus Anlass des\noberste Landesbehörde übertragen.\nZweiten Gesetzes zur\n(4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet              Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ndie Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi-                              und anderer Gesetze\ngung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er-                          vom 13. Dezember 2007\nledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.“\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                      Unterabschnitt I\n„§ 9\nDienstrechtliche Regelungen\nLeitung der Bundesfinanzdirektionen\nDer Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen\nBundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirek-                                   § 22\ntion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Ab-\nDienstrechtliche Folgen\nteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vor-\nund Regelung der Versorgungslasten\nschlag des Bundesministeriums der Finanzen im\nBenehmen mit der zuständigen Landesregierung                    (1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen\nernannt und entlassen.“                                      Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentin-\n8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                      nen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover,\n„§ 9a                               Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhält-\nnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf die-\nLeitung der Oberfinanzdirektionen                  ses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgeset-\nDer Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz-              zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\npräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion.        16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zu-\nIhm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung           letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nübertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag            (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils\nder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten            geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maß-\nLandesbehörde im Einvernehmen mit der Bundes-                gabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenver-\nregierung durch die zuständige Stelle des Landes             sorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel\nernannt und entlassen.“                                      sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens\nfünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass ab-\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:\ngeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen\n„§ 10                               die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsi-\nBundeskassen                             dentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land\nbeamtet waren, vom Bund und vom Land je zur\nWerden oder sind bei einer Bundesfinanzdirek-\nHälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar\ntion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so\n2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die ge-\nkann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für meh-\nnannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen\nrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon\nVersorgungslasten.\nwahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen un-\nmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin                  (2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und\nder zuständigen Bundesfinanzdirektion.“                      Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 ent-\n10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                    sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007            2899\nUnterabschnitt II                         terin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vor-\nÜberleitung von                           stands sowie einen Wahlvorstand für die erstmali-\nBeschäftigten und Übergangsregelungen                 gen Wahlen nach Satz 1.\n(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-\n§ 23                                 benbereich der örtlichen Personalräte der Bundes-\nÜberleitung von Verwaltungsangehörigen                finanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:\ndes Bundes bei den Oberfinanzdirektionen\n1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-\n(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten                herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats\nGesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsge-                   der Oberfinanzdirektion Hamburg,\nsetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember\n2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilun-               2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-\ngen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cott-                herigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte\nbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln                 der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll-\nund Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten                     und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfi-\nsowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                     nanzdirektionen Hannover und Chemnitz,\nbei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. De-            3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-\nzember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundes-                      herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats\naufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung               der Oberfinanzdirektion Köln,\nvom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des\nBundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar             4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den\nbisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte\n1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-\nder Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der\nnanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdi-\nOberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,\nrektion Nord,\n2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-              5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den\nnanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hanno-                 bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personal-\nver bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,                     rats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.\n3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-                 (3) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-\nnanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirek-            benbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen\ntion West,                                               sich wie folgt zusammen:\n4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi-              1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-\nnanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der                herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der\nBundesfinanzdirektion Südwest und                            Oberfinanzdirektion Hamburg,\n5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-\n2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-\nnanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdi-\nherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der\nrektion Südost.\nOberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und\nSatz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei                Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdi-\nden Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22                     rektionen Hannover und Chemnitz,\nAbs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\n3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-\n(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberin-                herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der\nnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Dop-               Oberfinanzdirektion Köln,\npelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überlei-          4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den\ntung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin                  bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte\naus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am                      der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der\n31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt inne-                   Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,\nhatten.\n5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den\nbisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats\n§ 24\nder Oberfinanzdirektion Nürnberg.\nÜbergangsregelung Personalvertretung\nSoweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,\n(1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei            deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Über-\nden neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen               gangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdi-\ndie Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis            rektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach\nzur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben                  Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektio-\ndurch Übergangspersonalräte bei den Bundesfi-                nen an sich angehören würden, ist ein Vertreter\nnanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen                 oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Per-\nVorsitzenden der Personalräte oder der Stufenver-            sonalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen\ntretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz,            Übergangspersonalräte.\nCottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz,\nKöln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter                  (4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden\nÜbersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung              Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neurege-\nein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte              lung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Mo-\nbestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahllei-         naten.","2900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\n§ 25                                  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den\nÜbergangsregelung                                 bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-\nSchwerbehindertenvertretung                            dertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürn-\nberg.\n(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinder-\nSoweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,\ntenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialge-\nderen örtliche Schwerbehindertenvertretung nach\nsetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfi-\nSatz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung\nnanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008\neiner anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist\nstatt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre\nals derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Be-\nTätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von\nzirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehö-\nÜbergangsschwerbehindertenvertretungen wahr-\nren würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin\ngenommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen\nder betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertre-\nÜbergangsschwerbehindertenvertretung bestellen\ntung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Über-\nunverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen\ngangsschwerbehindertenvertretung.\nWahlen nach Satz 1.\n(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der\n(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-               Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden\ngen für den Aufgabenbereich der Schwerbehinder-               von den Vertrauenspersonen der bisherigen\ntenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen set-              Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.\nzen sich wie folgt zusammen:                                  Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht,\n1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bis-            so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.\nherigen Vertrauensperson und deren stellvertre-\ntenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion                                           § 26\nHamburg,                                                                    Übergangsregelung\n2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-                          Gleichstellungsbeauftragte\nherigen Vertrauenspersonen und deren stellver-                (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten er-\ntretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion             folgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.\nCottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerab-\n(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten\nteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover\nder Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Ober-\nund Chemnitz,\nfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das\n3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bis-            Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektio-\nherigen Vertrauensperson und deren stellvertre-           nen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 überge-\ntenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,          leitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstel-\n4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den              lungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in\nbisherigen Vertrauenspersonen und deren stell-            Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat\nvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Ver-               gemeinsam wahr.\nbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektio-\nnen Karlsruhe und Koblenz,                                                           § 27\n5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der                                 Übergangsregelung\nbisherigen Vertrauensperson und deren stellver-                       Kosten der Oberfinanzdirektion\ntretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion                 Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom\nNürnberg.                                                 Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“\n(3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-\nArtikel 2\ngen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbe-\nhindertenvertretung setzen sich wie folgt zusam-                Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nmen:                                                         Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-        Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-        S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\ntenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,        vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt ge-\nändert:\n2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-\nherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-        1. In § 47 werden die Wörter „mit Zustimmung des\ntenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus          Bundesrates“ gestrichen.\nsowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen        2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nder Oberfinanzdirektionen Hannover und Chem-             wird wie folgt geändert:\nnitz,                                                    a) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amts-\n3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-               bezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußno-\nherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder-               tenhinweis „7)“ gestrichen.\ntenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,              b) In der Besoldungsgruppe B 2 werden\n4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den                 aa) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdi-\nbisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-                    rektor, Abteilungspräsident“ und dem Zusatz\ndertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteu-                   „– als Leiter einer großen und bedeutenden\nerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karls-                    Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde\nruhe und Koblenz,                                                 des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2901\nsonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn                               Artikel 4\nderen Leiter mindestens in Besoldungsgruppe\nÄnderung des Zollfahndungsdienstgesetzes\nB 5 eingestuft ist –“ der Zusatz „– als Leiter\neiner großen und bedeutsamen Gruppe bei               Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August\neiner Oberfinanzdirektion, sofern er für seine     2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1\nund mindestens eine weitere Gruppe Vertreter       des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird\ndes Finanzpräsidenten ist –“ gestrichen,           wie folgt geändert:\nbb) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und          1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Fußnotenhinweis „9)“ gestrichen und\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ncc) die Fußnote „9)“ aufgehoben.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nc) In der Besoldungsgruppe B 3 werden\n„(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den\naa) vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor                Bereichen Organisation, Personal und Haushalt\nbei der Deutschen Rentenversicherung Bund“                 kann das Bundesministerium der Finanzen auf\ndie Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor“                   die Bundesfinanzdirektionen übertragen.“\nund die Zusätze „– als der ständige Vertreter\ndes Präsidenten des Bildungs- und Wissen-          2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:\nschaftszentrums der Bundesfinanzverwal-                „Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanz-\ntung –“ und „– als der ständige Vertreter des          verwaltungsgesetzes entsprechend.“\nPräsidenten einer Bundesfinanzdirektion –“\neingefügt,                                                                  Artikel 5\nbb) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bildungs-\nÄnderung der Abgabenordnung\nzentrums der Bundesfinanzverwaltung“ ge-\nstrichen,                                             Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\ncc) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und          machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\nder Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen und            2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-\nsetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird\ndd) in der Fußnote „7)“ der erste Halbsatz „Als        wie folgt geändert:\nVertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Be-\nsoldungsgruppe B 6 oder B 7;“ gestrichen           1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort „die“ die\nund der Anfangsbuchstabe des nachfolgen-               Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschlie-\nden Wortes „soweit“ großgeschrieben.                   ßend ein Komma eingefügt.\nd) In der Besoldungsgruppe B 5 werden                     2. § 244 wird wie folgt geändert:\naa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“              a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Ober-\nund der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen und                finanzdirektion Nürnberg“ durch die Wörter „Bun-\nbb) die Fußnote „6)“ aufgehoben.                               desfinanzdirektion Nord“ ersetzt.\ne) In der Besoldungsgruppe B 6 werden                         b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird\njeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das\naa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“\nWort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.\nund der Fußnotenhinweis „13)“ gestrichen,\nbb) die Fußnote „13)“ aufgehoben,                                               Artikel 6\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der\nÄnderung des EG-Beitreibungsgesetzes\nBundeszentrale für politische Bildung“ die\nAmtsbezeichnung „Präsident des Bildungs-              In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in\nund Wissenschaftszentrums der Bundesfi-            der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003\nnanzverwaltung“ eingefügt und                      (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23\ndd) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des            des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\nZollkriminalamtes“ die Amtsbezeichnung             S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „ge-\n„Präsident einer Bundesfinanzdirektion“ ein-       mäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes“\ngefügt.                                            durch die Wörter „nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanz-\nverwaltungsgesetzes“ ersetzt.\nf) In der Besoldungsgruppe B 7 werden\naa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“                                   Artikel 7\nund der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen und\nÄnderung des\nbb) die Fußnote „3)“ aufgehoben.                                 Gesetzes über das Branntweinmonopol\nArtikel 3                               In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt\nÄnderung des Bundespolizeigesetzes                   Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten be-\nIn § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom               reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der\n19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt         Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\ndurch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006           ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Ober-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-        finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzollamt“\nter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „dem           sowie in Absatz 3 das Wort „Beschluß“ durch das Wort\nHauptzollamt“ ersetzt.                                        „Beschluss“ ersetzt.","2902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nArtikel 8                            Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes                  (BGBl. I S. 1847), geändert durch Artikel 34 des Geset-\nzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992            geändert:\n(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I             1. § 33 wird wie folgt geändert:\nS. 1037), wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verwal-\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die zustän-               tungsbehörde (§ 38 Abs. 3)“ durch die Wörter „die\ndige Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das zu-               Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.\nständige Hauptzollamt“ ersetzt.                                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-\n2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ermächti-                fügt:\ngungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanz-                    „(1a) Das Bundesministerium der Finanzen\ndirektionen“ durch die Wörter „Ermächtigung durch                 kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nRechtsverordnung auf die Hauptzollämter“ ersetzt.                 mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte\nder Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz\nArtikel 9                                   oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.“\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung                   2. § 38 wird wie folgt geändert:\n§ 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung vom                     a) In Absatz 3 werden\n19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch                 aa) in Satz 1 die Wörter „die Oberfinanzdirektion\nArtikel 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I                      als Bundesbehörde“ durch die Wörter „das\nS. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     Hauptzollamt“ und\n„(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdi-                bb) in Satz 2 die Wörter „der Oberfinanzdirektion“\nrektionen zu errichten.“                                                  durch die Wörter „des Hauptzollamts“\nArtikel 10                                  ersetzt.\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes                      b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-                                   Artikel 12\nkanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), ge-\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007                   Anpassung sonstigen Bundesrechts\n(BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:                      (1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der Fas-\n1. In § 37 Abs. 1 werden                                      sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\n(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des\na) die Wörter „und die Verwaltungsbehörde können“          Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-\ndurch das Wort „kann“ ersetzt und                      ändert worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“\nb) der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma            durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.\nersetzt und anschließend folgender zweiter Halb-          (2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in\nsatz angefügt:                                         der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August\n„die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes         1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des\nHauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.“             Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert\n2. § 38 wird wie folgt geändert:                              worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch\ndas Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) In § 148 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanz-\ntober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I\ndirektion als Bundesbehörde“ durch die Wör-\nS. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nter „das Hauptzollamt“ ersetzt.\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Oberfinanz-       worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch\ndirektion“ durch die Wörter „des Hauptzoll-        das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.\namts“ ersetzt.\n(4) In § 111b Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes vom\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                               9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch\n3. In § 44 Abs. 1 werden                                      Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I\na) in Satz 1 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“           S. 2513) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-\ndurch die Wörter „Das Hauptzollamt“ und                nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“\nersetzt.\nb) in Satz 3 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“\ndurch die Wörter „Das Hauptzollamt“                       (5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch\nersetzt.                                                   Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November\n2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das\nArtikel 11                           Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfi-\nÄnderung des Gesetzes                        nanzdirektion“ ersetzt.\nzur Durchführung der Gemeinsamen                       (6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes in der\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen               Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen                1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der            der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007              2903\nS. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-           ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das\nnanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“          Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt.\nersetzt.\n(7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-                               Artikel 13\nAbschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I\nInkrafttreten\nS. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}