{"id":"bgbl1-2007-65-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":65,"date":"2007-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2007-12-13T00:00:00Z","page":2894,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 13. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        § 92\nsen:\nRechtsbehelfe im Vollzug des\nJugendarrestes, der Jugendstrafe und der\nArtikel 1\nUnterbringung in einem psychiatrischen\nÄnderung                                    Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt\ndes Jugendgerichtsgesetzes\n(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-              Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendar-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                     restes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Un-\nS. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes         terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nvom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge-         oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2\nändert:                                                         des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entschei-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 dung beantragt werden. Für den Antrag gelten die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsge-\nsetzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend;\n„§ 2                             das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag\nZiel des Jugendstrafrechts;                  erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbei-\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts“.              legung gestellt werden kann.\nb) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 ein-            (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkam-\ngefügt:                                                  mer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde\n„(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts              ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes\nsoll vor allem erneuten Straftaten eines Jugend-         gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrich-\nlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.              tung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Ge-\nUm dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfol-         biet eines anderen Landes, können die beteiligten\ngen und unter Beachtung des elterlichen Erzie-           Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei\nhungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Er-          dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die\nziehungsgedanken auszurichten.“                          für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren\nSitz hat.\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\n(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Be-\n2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Jugendstrafanstalt“\nschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine\ndurch die Wörter „für ihren Vollzug vorgesehenen\nmündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf An-\nEinrichtung“ ersetzt.\ntrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entschei-\n3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 86 bis 89a              dung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Ju-\nund 92 Abs. 3“ durch die Wörter „§§ 86 bis 89a               gendliche zu belehren. Wird eine mündliche Ver-\nund 91 Abs. 2“ ersetzt.                                      handlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in\n4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird           der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.\njeweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die                 (4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen\nWörter „Einrichtung für den Vollzug der Jugend-              über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter be-\nstrafe“ ersetzt.                                             setzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn\n5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst:                   ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr\nRechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren über-\n„§ 91\ntragen worden sind. Weist die Sache besondere\nAusnahme vom Jugendstrafvollzug                    Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr\n(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Le-         grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die\nbensjahr vollendet hat und sich nicht für den Ju-            Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über\ngendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt         eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen\nnach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug             für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkam-\nnach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach-          mer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Be-\nsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vier-         schluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.\nundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Ju-                 (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des\ngendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs           Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass ent-\nfür Erwachsene vollzogen werden.                             sprechend § 74 davon abgesehen werden kann,\n(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug              dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuer-\nentscheidet der Vollstreckungsleiter.                        legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007             2895\n(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1             Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),\nnach den Vorschriften des Strafvollzugs für Er-             wird wie folgt geändert:\nwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nVollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2\ndes Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste                    a) Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die\nLebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht               Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-\nanzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Ent-                   gerichtsgesetzes“ angefügt.\nscheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121           b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die\ndes Strafvollzugsgesetzes.“                                        Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-\ngerichtsgesetzes“ angefügt.\n6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“\ngestrichen.                                                 2. In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem\nWort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wör-\n7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut je-            ter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendge-\nweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wör-             richtsgesetzes“ eingefügt.\nter „Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe“\nersetzt.                                                    3. § 60 wird wie folgt gefasst:\n8. § 115 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 60\nGerichtliche\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nVerfahren nach dem\nb) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ ge-                   Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung\nstrichen.                                                           mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\n9. § 121 wird wie folgt gefasst:                                      Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in\n„§ 121\nVerbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,\nÜbergangsvorschrift                         ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im\nFür am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfah-             Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Voll-\nren auf gerichtliche Entscheidung über die Recht-              zugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf\nmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugend-                 Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1\nstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in            und 2 entsprechend.“\neinem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-           4. § 65 wird wie folgt gefasst:\nziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Ab-                                    „§ 65\nschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\nfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter                                 Wertfestsetzung in\nanzuwenden.“                                                              gerichtlichen Verfahren nach dem\nStrafvollzugsgesetz, auch in Verbindung\nmit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes\nArtikel 2\nIn gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvoll-\nÄnderung\nzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Ju-\ndes Einführungsgesetzes\ngendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen\nzum Gerichtsverfassungsgesetz\nfestzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nIn § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum            5. In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvoll-\nGerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-                  zugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten          Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5            eingefügt.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „der Jugend-             6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nstrafe, des Jugendarrestes und“ gestrichen.                        ändert:\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                   aa) Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und\nÄnderung                                         die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes                               Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.\nIn § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgeset-                 bb) Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 wer-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai                           den ein Komma und die Wörter „auch in Ver-\n1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des                    bindung mit § 92 des Jugendgerichtsgeset-\nGesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert                      zes“ angefügt.\nworden ist, werden nach dem Wort „Strafvollzugsge-                     cc) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8\nsetzes“ die Wörter „und der Jugendkammern nach                             Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:\n§ 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt.                         „Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz“.\nb) Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und\nArtikel 4\ndie Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Ju-\nÄnderung                                     gendgerichtsgesetzes“ angefügt.\ndes Gerichtskostengesetzes                         c) Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                   ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des                  mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.","2896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007\nd) Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand                               2. In der Überschrift zu Teil 3 werden nach dem Wort\ndie Angabe „nach § 109 StVollzG“ gestrichen.                                „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter\ne) Nummer 3812 wird aufgehoben.                                                „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsge-\nsetzes,“ eingefügt.\nf) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird\nfolgender Abschnitt 3 eingefügt:                                         3. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt ge-\nfasst:\nGebühr\noder Satz\n„8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach           dem\nNr.       Gebührentatbestand                         der Gebühr              StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,“.\nnach § 34\nGKG                                     Artikel 6\n„Abschnitt 3                                                                Änderung der\nVorläufiger Rechtsschutz                                                 Strafvollzugsvergütungsordnung\n3830   Verfahren über den Antrag                                           Die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar\nauf Aussetzung des Voll-                                         1977 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert:\nzugs einer Maßnahme der\nVollzugsbehörde oder auf                                         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nErlass einer einstweiligen                                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 43 Abs. 1\nAnordnung:\ndes Strafvollzugsgesetzes)“ durch die Wörter\nDer Antrag wird zurückge-                                              „(§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)“ ersetzt.\nwiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,5“.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 Satz 2\ng) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand                                    des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wörter\nnach der Angabe „§ 55 Abs. 4“ ein Komma und                                    „§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“\ndie Angabe „§ 92“ eingefügt.                                                   ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 2\nArtikel 5                                                    Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wör-\nÄnderung des                                                    ter „§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgeset-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                                            zes“ ersetzt.\nDie Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-                          2. In § 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 3 des Strafvoll-\nwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                                    zugsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 4 des\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 5 des                             Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-                           3. § 5 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3                                                      Artikel 7\nnach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma\nInkrafttreten\nund die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des\nJugendgerichtsgesetzes,“ eingefügt.                                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}