{"id":"bgbl1-2007-63-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=45","order":7,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"2007-12-12T00:00:00Z","page":2873,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007            2873\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 12. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   jekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,\nsen:                                                                 kann die Behörde die vorläufige Einstellung an-\nordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 die Vo-\nArtikel 1                                    raussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat\nÄnderung des                                   die Behörde die Durchführung des Projekts zu\nBundesnaturschutzgesetzes                              untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit\nanzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder,\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002                     einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen\n(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des              und Befreiungen, keine strengeren Regelungen\nGesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie                  für die Zulassung von Projekten enthalten. § 4\nfolgt geändert:                                                      Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie              § 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie ent-\nfolgt gefasst:                                                   sprechende Regelungen des Landesrechts blei-\n„§ 36 (weggefallen)“.                                            ben unberührt.“\n2. § 10 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben.                        5. § 36 wird aufgehoben.\n3. § 11 wird wie folgt geändert:                              6. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sind die\n§§ 34 und 36“ durch die Angabe „ist § 34“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 36 und 37\nAbs. 1“ durch die Angabe „des § 37 Abs. 1“ er-          7. § 42 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 11“                   „(1) Es ist verboten,\ndurch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n1. wild lebenden Tieren der besonders ge-\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                       schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-\nlungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu\n„Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung\nbeschädigen oder zu zerstören,\neines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu-\ntung oder eines Europäischen Vogelschutzge-                   2. wild lebende Tiere der streng geschützten Ar-\nbiets dienen, sind, soweit sie einzeln oder im                   ten und der europäischen Vogelarten wäh-\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder                        rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau-\nPlänen geeignet sind, ein Gebiet von gemein-                     ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten\nschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches                     erheblich zu stören; eine erhebliche Störung\nVogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,                  liegt vor, wenn sich durch die Störung der Er-\nvor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre                   haltungszustand der lokalen Population einer\nVerträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines                   Art verschlechtert,\nGebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder                 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild\neines Europäischen Vogelschutzgebiets zu über-                   lebenden Tiere der besonders geschützten\nprüfen.“                                                         Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                    schädigen oder zu zerstören,\nfügt:                                                         4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-\n„(1a) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absat-                  schützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-\nzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durch-                 men aus der Natur zu entnehmen, sie oder\ngeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften                    ihre Standorte zu beschädigen oder zu zer-\nkeiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige                    stören\nan eine Behörde, so ist es der für nach Landes-               (Zugriffsverbote).“\nrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese\nkann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen            b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nUnterlagen verlangen und die Durchführung des                    „(4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten\nProjekts zeitlich befristen oder anderweitig be-              Anforderungen sowie den Regeln der guten\nschränken, um die Einhaltung der Voraussetzun-                fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der\ngen der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen.                Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17\nTrifft die Behörde innerhalb eines Monats nach                Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erge-\nEingang der Anzeige keine Entscheidung, kann                  ben, entsprechende land-, forst- und fischerei-\nmit der Durchführung des Projekts begonnen                    wirtschaftliche Bodennutzung und die Verwer-\nwerden. Wird mit der Durchführung eines Pro-                  tung der dabei gewonnenen Erzeugnisse ver-","2874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Ver-                   dienende Maßnahmen der Aufzucht oder\nmarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richt-                      künstlichen Vermehrung,\nlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europä-                  4. im Interesse der Gesundheit des Menschen,\nische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit                   der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der\nsich der Erhaltungszustand der lokalen Popu-                        Landesverteidigung und des Schutzes der Zi-\nlation einer Art durch die Bewirtschaftung nicht                    vilbevölkerung, oder der maßgeblich günsti-\nverschlechtert. Soweit dies nicht durch ander-                      gen Auswirkungen auf die Umwelt oder\nweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch\nMaßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-                     5. aus anderen zwingenden Gründen des über-\nprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder                         wiegenden öffentlichen Interesses einschließ-\ngezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die                  lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.\nzuständige Behörde gegenüber den verursach-                     Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden,\nenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die er-                wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben\nforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Be-                   sind und sich der Erhaltungszustand der Popu-\nfugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder                    lationen einer Art nicht verschlechtert, soweit\nzum Erlass entsprechender Vorgaben durch All-                   nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/\ngemeinverfügung oder Rechtsverordnung blei-                     EWG weitergehende Anforderungen enthält. Ar-\nben unberührt.                                                  tikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Ar-\n(5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur              tikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu\nund Landschaft sowie nach den Vorschriften des                  beachten. Die Landesregierungen können Aus-\nBaugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne                     nahmen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch allgemein\ndes § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Be-                durch Rechtsverordnung zulassen.“\nsitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe                  d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nvon Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IVa der Richt-                    „(9) Das Bundesamt für Naturschutz kann im\nlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder euro-                Falle des Verbringens aus Drittländern von den\npäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß                 Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen\ngegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im                    des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere\nHinblick auf damit verbundene unvermeidbare                     Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten\nBeeinträchtigungen wild lebender Tiere auch ge-                 Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine\ngen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor,                  vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen\nsoweit die ökologische Funktion der von dem                     bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2\nEingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan-                   Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und\nzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-                    künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser\nmenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforder-                Arten zu ermöglichen.“\nlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaß-\nnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild            9. In § 52 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\nlebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richt-                 „(6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die               durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen\nSätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere be-                 an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst-\nsonders geschützte Arten betroffen, liegt bei               und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im\nHandlungen zur Durchführung eines Eingriffs                 Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesre-\noder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-,             gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1\nBesitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die              durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehör-\nZugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für                den übertragen.“\nHandlungen zur Vorbereitung einer Umweltver-            10. § 62 wird wie folgt gefasst:\nträglichkeitsprüfung.“\n„§ 62\n8. § 43 wird wie folgt geändert:\nBefreiungen\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nVon den Verboten des § 42 kann auf Antrag Be-\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42               freiung gewährt werden, wenn die Durchführung\nAbs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                 der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren\nc) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                            Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit\nNebenbestimmungen versehen werden. Im Falle\n„(8) Die nach Landesrecht zuständigen Be-\ndes Verbringens aus dem Ausland wird die Befrei-\nhörden sowie im Falle des Verbringens aus\nung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.“\ndem Ausland das Bundesamt für Naturschutz\nkönnen von den Verboten des § 42 im Einzelfall          11. § 65 wird wie folgt geändert:\nweitere Ausnahmen zulassen                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-,                        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nfischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher             1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden\nwirtschaftlicher Schäden,                                      Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflan-                       oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur\nzenwelt,                                                       entnimmt, beschädigt oder zerstört,\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung                     2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere\noder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken                      erheblich stört,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007                2875\n3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs-                   durch die Wörter „des Absatzes 2 Nr. 3 und 4“\noder Ruhestätten aus der Natur entnimmt,                     ersetzt.\nbeschädigt oder zerstört oder\n12. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1“\n4. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende                  durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4,\nPflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus                Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.\nder Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte\nbeschädigt oder zerstört.“                                                     Artikel 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                           Bundesartenschutzverordnung\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-              § 2 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Feb-\nmer 3.                                              ruar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) wird wie folgt geändert:\ncc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende               1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1\nneue Nummer 4 eingefügt:                               Nr. 2“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.\n„4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch\n2. In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird nach der An-\nin Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer\ngabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ jeweils die Angabe „und 3“\nRechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein\neingefügt.\nTier, eine Pflanze oder eine Ware ver-\nkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf an-\nbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder                                    Artikel 3\nbefördert, zu kommerziellen Zwecken er-                                Inkrafttreten\nwirbt, zur Schau stellt oder sonst ver-\nwendet,“.                                          Artikel 1 Nr. 1 bis 6 dieses Gesetzes tritt an dem Tag\ndes sechsten auf den Monat des der Verkündung fol-\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „der Absätze 1              genden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der\nund 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4“ durch die            des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn\nAngabe „der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe             es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag\nb, Nr. 3 und 4“ ersetzt.                                des darauf folgenden Kalendermonats. Die übrigen Be-\nd) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter         stimmungen dieses Gesetzes treten am Tag nach der\n„des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4“            Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}