{"id":"bgbl1-2007-63-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=33","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)","law_date":"2007-12-12T00:00:00Z","page":2861,"pdf_page":33,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007             2861\nGesetz\nzur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen\n(Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG)\nVom 12. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           sern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre\nsen:                                                         Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sons-\ntige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf\nAbschnitt 1                           Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch\nnach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatli-\nAllgemeine Vorschriften                      chen Vorschriften besteht.\n§1                                   (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbe-\nsondere\nBegriffsbestimmung\n1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-\nEinsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind              platzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,\n1. Soldatinnen und Soldaten,                                 2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforder-\n2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,                             lichen Grundausbildung,\n3. Richterinnen und Richter des Bundes,                      3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch\nsoweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schuli-\n4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes,\nschen Abschluss einschließen,\nmit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im\nAusland eingestellten Ortskräfte, sowie                  4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch\ndurchgeführt wird, und\n5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks\nnach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes,            5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genom-\nmene Beruf dies erfordert.\ndie eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädi-\ngung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des           (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet\nSoldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beam-             die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie\ntenversorgungsgesetzes erlitten haben.                       angemessen die Eignung, persönliche Neigung und\nbisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die\n§2                                Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit\nerforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt\nAnwendungsbereich                          eine Arbeitserprobung durch.\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzge-           (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der\nschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffent-     Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest.\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, be-      Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachli-\nurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätig-       chen und persönlichen Entwicklungen angepasst.\nkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.\n(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewäh-\n(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich       rung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, so-\nunter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwen-      bald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren\ndung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzge-           Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.\nschädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall\n(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Ab-\nin einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben\nsätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachge-\nEinsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzun-\nordneten Behörde übertragen.\nfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Helfer-\nrechtsgesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzge-\n§4\nschädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzu-\nwenden.                                                                              Schutzzeit\n(3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes             (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit,\nund § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes              in der Einsatzgeschädigte\ngelten entsprechend.                                         1. medizinische Leistungen zur Behandlung der ge-\nsundheitlichen Schädigung oder\n§3                                2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3\nBerufliche Qualifizierung                        oder anderen Gesetzen\n(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen         benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen\nden Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruf-        Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz\nlichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entspre-     oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu\nchend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes-       erreichen.","2862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n(2) Während der Schutzzeit dürfen                          nes Soldaten auf Zeit. § 3 Abs. 2 des Bundesbesol-\n1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die         dungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die für den Zeit-\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum      raum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art an-\nBund stehen, wegen durch den Einsatzunfall be-            geordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht\ndingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in       den sozialversicherungsrechtlichen Status.\nden Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wo-            (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet\nbei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-         1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer\nsetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein feh-             Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7\nlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein-             Abs. 1,\nsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und\n2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer\n2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten                 Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nnach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen                Nr. 1,\nder durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfä-\nhigkeit gekündigt werden.                                 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-\nbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem\n(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass            Beginn des Arbeitsverhältnisses oder\ndie Ziele nach Absatz 1\n4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-\n1. erreicht sind oder                                              geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.\n2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.             (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu\nDie Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Be-            beenden\nginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann              1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Wei-\num bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festge-               terverwendung nach § 7 gestellt wird,\nstellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele\n2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1\nnach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall\nSatz 1 oder\nspätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der\nEinsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.               3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen\nAntrag der Soldatin oder des Soldaten.\n(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3\ntrifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder         (5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht\nVersetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Ein-            auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis\nsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung         durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund\ndie Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.                       beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädi-\ngung erst danach erkannt worden ist, sind auf schrift-\n§5                               lichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer\nArt einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengeset-\nEinbeziehung in                         zes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körper-\nPersonalauswahlentscheidungen                     lichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenge-\n(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf          setzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn\nnicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Ein-             1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-\nsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. Diese                bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben\nsind während der Schutzzeit in Personalauswahlent-                 ist,\nscheidungen einzubeziehen.\n2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\n(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2             Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nAbs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werde-\ngang beim Bund.                                                3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\ndes § 4 Abs. 1 erwarten lässt,\nAbschnitt 2                           4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-\ngungsgesetzes gewährt worden ist oder\nRegelungen\n5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-\nfür Soldatinnen und Soldaten sowie\nschen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis ge-\nfrühere Soldatinnen und frühere Soldaten                    führt hat.\n§6                               Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgül-\ntig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der\nWehrdienstverhältnis besonderer Art                 Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses\n(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschä-          geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren\ndigter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit       Dienstgrad.\nbegründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der              (6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb ei-\nSchutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem            ner Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des\nGrund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in            Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach\nein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie          § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als\ndem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des           Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeit-\nSoldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes             punkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkran-\nsind nicht anzuwenden.                                         kung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu die-\n(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begrün-        sem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Er-\ndet die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder ei-        krankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007                2863\nNach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung       2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-\nnur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht         bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in\nzehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem                Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind\nAntrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach de-                und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1\nnen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglich-              vorliegt.\nkeit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Ab-          § 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die\nsatz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen           Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach\nkonnte oder durch die sie oder er gehindert war, den          der spätestens während der Schutzzeit erworbenen\nAntrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der           Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt\nMöglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung be-        voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1\ngründenden Folge des Unfalls gerechnet werden                 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und\nkonnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen          kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach\nist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.              Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort\nbezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.\n§7\n(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist\nWeiterverwendung                           das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Vorausset-\nals Berufssoldatin oder Berufssoldat                zungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\n(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Er-           unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis\nwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der         auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewäh-\nSchutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist,            rung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf\nsind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes ge-          Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Be-\nnannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in           währung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eig-\ndas Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines          nung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Be-\nBerufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an        amtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig\ndas Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von          ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Lauf-\nsechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienst-            bahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt\nverhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht      entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitneh-\nin einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstver-            merin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\nhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf        richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätig-\noder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie          keiten nach der individuellen Eignung und den tatsäch-\nzu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis beson-        lichen Beschäftigungsmöglichkeiten im Geschäftsbe-\nderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten     reich des Bundesministeriums der Verteidigung.\ndie §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend.              (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1\n§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fäl-       gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel\nlen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die            nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung\nStelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt.    im bisherigen Status nicht möglich ist, und dass sie,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach        wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich\n§ 1 Nr. 1, die                                                des Bundesministeriums der Verteidigung angehören,\nin ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwen-\n1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nden sind. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Be-\nhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren\namtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterin-\noder versetzt worden waren oder\nnen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen\n2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Alters-       oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber\ngrenze erreicht oder überschritten haben.                 sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach\n(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne        Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheit-\ndes § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung           lichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst-\ndes 54. Lebensjahres.                                         oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.\n§8                                                            §9\nWeiterverwendung als Beamtin,                                  Versorgung der Soldatinnen\nBeamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer                        und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen\n(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in           (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8\neinem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhält-           entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und\nnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein-        Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten\nsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens              Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.\n50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag          (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-           Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden\nteidigung                                                     und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden,\n1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-        sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Sol-\nzeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht       datenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:\nwegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-           1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit\nsundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem              oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstver-\nneuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd                 hältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen\nunfähig sind, oder                                            der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach","2864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nAbschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversor-          gen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneu-\ngungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehr-                ter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in\ndienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst,       ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6\nwenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art          Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn\nendet.                                                     1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-\n2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer             bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben\nArt eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Be-          ist,\nrufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in          2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\neinem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen               Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nnicht zur Eingliederungsberechtigung nach den\n§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.               3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\ndes § 4 Abs. 1 erwarten lässt,\n3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach\n§ 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militä-          4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamten-\nrischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversor-             versorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldaten-\ngungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abge-                versorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder\ngolten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5              5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre-                schen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt\nchend herabgesetzt.                                            hat.\n4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf           (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nZeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit,\n1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf\nfür die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist,\nProbe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,\nund wurden während der Schutzzeit berufliche Qua-\nlifikationen im Sinne des § 5 Abs. 6 bis 10 des Sol-       2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-\ndatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern                  beitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn\nsich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen           des Arbeitsverhältnisses oder\nDienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsge-          3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-\nsetzes und die Gesamtförderungsdauer nach § 5                  geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre-\nchend.                                                        (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ab-\nsatz 2 ist zu beenden, wenn\n5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die\nHinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1           1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3\nNr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstor-            gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,\nben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von            2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlas-\nmindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer             sung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder\nunbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebühr-            3. ein Fall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-\nnisse entsprechend anzuwenden.                                 beamtengesetzes vorliegt.\n6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt\nentsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1                                          § 11\nNr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art an-\nWeiterverwendung nach der Schutzzeit\nders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung           (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die      einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren\nHinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1           Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendi-\nNr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses be-         gung der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemin-\nsonderer Art verstorben sind.                              dert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Ge-\nschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7\nAbschnitt 3                          des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis\nauf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu\nRegelungen                            berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zu-\nfür Beamtinnen, Beamte,                      standes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfül-\nRichterinnen und Richter sowie für frühere               lung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflich-\nBeamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter                 ten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen\nLaufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen\n§ 10                              der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit\nVerlängerung des                         erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Vo-\nDienstverhältnisses, erneute Berufung                raussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-\nsetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verlei-\n(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der         hung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebens-\nSchutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um          zeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die\ndie Dauer der restlichen Schutzzeit.                           Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht\n(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Be-          bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender ge-\namtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schä-          sundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall be-\ndigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses er-            ruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte\nkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem       auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Ein-\nehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzun-            gangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007              2865\nbahnverordnung gilt entsprechend. Das Beamtenver-             den. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten\nhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für     entsprechend.\ndie Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit                 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschä-\nAusnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und             digte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.\ndes Verbotes der Annahme von Belohnungen und Ge-\nschenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf\nAbschnitt 4\nLebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern\nes nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum                                 Regelungen\nEnde der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genann-                          für Arbeitnehmerinnen\nten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenver-                    und Arbeitnehmer sowie frühere\nhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Ge-               Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer\nschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer\nmit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden.                                        § 12\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entspre-\nchend.                                                                               Verlängerung\nvon Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung\n(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die            (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädig-\nsich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden            ter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit\nund deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls         verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind\nam Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent ge-           sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Ar-\nmindert ist, ist auf schriftlichen Antrag in deren Ge-        beitsverträgen.\nschäftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Be-           (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während\namtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern            eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzun-\nsie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus         fall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädi-\ngesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem            gung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden\nneuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfä-           ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen\nhig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit         Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis\nanschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten           im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Ver-\nbewährt haben. § 9 des Bundesbeamtengesetzes                  tragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.\nbleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Ein-        Satz 1 gilt nicht, wenn\nsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlän-\ngert sich die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-         1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-\nbeamtengesetzes entsprechend.                                     bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben\nist,\n(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und         2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte\neinsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10                  Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,\nAbs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein-        3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele\nsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens                  des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,\n50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag\n4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-\nin ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen\ngungsgesetzes gewährt worden ist oder die alters-\ndes § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstver-\nmäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer unge-\nhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf\nkürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten\nProbe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu beru-\nBuch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder\nfen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustan-\ndes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung           5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-\nder mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten                 schen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt\ndauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen                hat.\nLaufbahn richtet sich nach der spätestens während\nder Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit                                         § 13\nerfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Vo-                           Ausgleichsbetrag\nraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-                              während der Schutzzeit\nsetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verlei-\nhung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebens-            (1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Ent-\nzeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die            gelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleis-\nBeamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu ent-           tungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die\nlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung we-          Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unter-\ngen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf        schreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4\ndem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe          vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des\noder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernen-         Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krank-\nnung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6         heitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach\nder Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Bis           dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Netto-\nzum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 ge-         entgelt.\nnannten Personen statt für die Berufung in ein Beam-             (2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1\ntenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem         sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die\nGeschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh-           Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entschei-           rung. Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen,","2866         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nsoweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad                             Abschnitt 5\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente\nRegelungen\nnach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des\nBundesversorgungsgesetzes geleistet würde.                                      für Helferinnen und\nHelfer des Technischen Hilfswerks\n(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um\ndie gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei frei-                                   § 16\nwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren\nGesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ab-                             Beschäftigungsanspruch\nzüglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach                    für einsatzgeschädigte Helferinnen\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften                      und Helfer des Technischen Hilfswerks\nBuch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zu-               (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem\nsatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialge-          Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäfti-\nsetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fas-         gungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung en-\nsung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Versicherte    det und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzun-\neines privaten Krankenversicherungsunternehmens,             falls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent\ndas die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünf-         gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Ge-\nten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit        schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nder Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag            1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-\nnur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-             zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht\ngesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegever-              wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-\nsicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften            sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem\nBuches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu                 neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd\nberücksichtigen ist. Entgelt sind das Tabellenentgelt            unfähig sind, oder\nund die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Ent-\ngeltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht       2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-\nin Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der           bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in\ndem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermo-               Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind\nnate. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für                und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1\nMehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leis-               vorliegt.\ntungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige          Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder\nbesondere Zahlungen. Entgeltbestandteile, die aus-           der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus\nschließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland ge-        einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nzahlt werden, bleiben außer Ansatz.                          in den Ruhestand getreten war oder versetzt worden\nwar und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäf-\n§ 14                               tigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht\noder überschritten hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nWeiterbeschäftigung einsatz-\nchend.\ngeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatz-\ngeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit                 (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach\n§ 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem\nEinsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbs-         Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren\nfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der           gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung die-\nSchutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist,           ses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist.\nhaben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr        § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.\nin der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu er-\nbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ih-                                  § 17\nrem Geschäftsbereich zu geänderten Bedingungen, so-\nfern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im                            Erstattungsanspruch\nSinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf        Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäf-\nArt und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8     tigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschä-\nAbs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäfti-       digten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5\ngung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Un-        fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu ver-\nterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenent-        pflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der\ngelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als          ihm durch die Weiterbeschäftigung während der\npersönliche Zulage gezahlt.                                  Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch\ndie Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.\n§ 15\n§ 18\nBefristete Arbeitsverhältnisse\nEntschädigung\nEinsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbs-\nfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der                (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von\nSchutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist,           der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für\nkönnen eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmit-       die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe\ntelbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Ge-           1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches\nschäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt            Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeit-\ndie Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt            geber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund\n§ 14 Satz 3 entsprechend.                                        des Einsatzunfalls beendet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2867\n2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3         reich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genann-\ndes THW-Helferrechtsgesetzes, der ihnen als beruf-        ten Personen abgeordnet waren.\nlich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge\n(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatz-\ndes Einsatzunfalls entsteht, oder\ngeschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallent-\n3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes           schädigung von 80 000 Euro, wenn sie nach Feststel-\nfortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leis-          lung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-\ntungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe so-      stimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfä-\nwie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öf-          higkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beein-\nfentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht       trächtigt sind und keine entsprechende Leistung vom\nfortgewährt werden.                                       vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber\n(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach           erhalten.\n§ 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzge-              (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Ein-\nschädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen ange-         satzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzun-\nmessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesan-          falls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in\nstalt Technisches Hilfswerk.                                  der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999\n(BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6\nAbschnitt 6                            des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge-\nBesondere Personengruppen                       ändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat\nsie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4\noder eine entsprechende Leistung vom vormaligen\n§ 19\nDienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhal-\nVorübergehend im Auswärtigen                     ten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfall-\nDienst verwendete Beschäftigte des Bundes               entschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Be-\n(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall          amtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-\nwährend einer zeitlich befristeten Verwendung im Aus-         kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,\nwärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über            847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nden Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vor-        vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden\nschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in        ist, gewährt.\ndem Geschäftsbereich wieder eingestellt und weiter-\nverwendet werden, dem sie vor der Verwendung im                                       Abschnitt 7\nAuswärtigen Dienst angehört haben.\nSchlussvorschriften\n(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses\nGesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen\nzu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist,                                    § 21\nist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1                Umzüge aus gesundheitlichen Gründen\ngenannten Personen vor der Verwendung im Auswärti-\ngen Dienst angehört haben.                                       Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach\n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes\n§ 20                              wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatz-\nunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengeset-\nZum Bund abgeordnete Beschäftigte                   zes entsprechend anzuwenden.\n(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren,\nRichterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitneh-                                      § 22\nmerinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeit-\ngeber, die während einer Abordnung an eine Bundes-                       Folgeänderungen anderer Gesetze\nbehörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Ein-               (1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der\nsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversor-              Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999\ngungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatz-         (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Arti-\nunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeits-       kel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\nverhältnis weiterverwendet werden können, haben An-           S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bis-\nherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiter-       1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Ein-                     „(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstun-\nstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten            fall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine\nje nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10               einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro,\nAbs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend.              wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbe-\nAb der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 ge-             hörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge\nnannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1                  des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um\nNr. 2 bis 4.                                                      wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.“\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesund-     2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamter“ die\nheitlicher Schädigungen.                                          Wörter „des Bundes“ und nach dem Wort „verstor-\n(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu             ben“ die Angabe „und hat er eine einmalige Unfall-\ngewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie                 entschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten“ einge-\nüber Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbe-             fügt.","2868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n(2) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-                   b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „verstorben“ die\nkanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird                   Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschä-\nwie folgt geändert:                                                    digung nach Absatz 1 nicht erhalten“ eingefügt.\n1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                4. § 63a wird wie folgt geändert:\n„Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach               a) Absatz 1 wird nach der Angabe „erleidet er in-\nSatz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art                  folge dieser Gefährdung einen Unfall,“ wie folgt\nnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes                     gefasst:\nein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zah-                 „erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe\nlen.“                                                              von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung des\n2. § 8c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                 Bundesministeriums der Verteidigung oder der\nvon diesem bestimmten Stelle infolge des Unfal-\n„(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt.                les in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um we-\nFür den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen                nigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.“\nWehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit\ndem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer            b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verstorben“ die\nArt nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-                   Angabe „und hat er eine einmalige Entschädi-\nzes gezahlt.“                                                      gung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten“ einge-\nfügt.\n3. Dem § 8e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der\nEintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art            „Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungs-\nnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes                 gesetzes vom … [Datum der Ausfertigung] (BGBl. I\ngleich.“                                                       S. [Fundstelle im Bundesgesetzblatt]) gilt als Been-\ndigung des Dienstverhältnisses\n4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses\n„Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der                besonderer Art ohne Weiterverwendung oder\nEintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art\n2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendi-\nnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.“\ngung.“\n(3) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\n6. In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „herange-\nder Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I\nzogen“ die Angabe „oder in einem Wehrdienstver-\nS. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-\nGesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird\nverwendungsgesetzes weiterverwendet“ eingefügt.\nwie folgt geändert:\n7. Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten\nTeils wie folgt geändert:                                               „2. Geldleistungen der Wohnungshilfe\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                                          § 85a\nfügt:                                                          (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen\n„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a“.                der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um min-\ndestens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geld-\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                       leistungen der Wohnungshilfe in entsprechender An-\n2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                             wendung des § 27c des Bundesversorgungsgeset-\nzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und\n„(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr         Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestal-\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,               tung oder baulicher Veränderung bedarf.\nwährend der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-\nstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehr-                   (2) Die Geldleistungen können auch gewährt wer-\ndienstbeschädigung, können der überlebende Ehe-                den, wenn über den Grad der Minderung der Er-\ngatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf An-            werbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden,\ntrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer            mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um min-\nBedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach            destens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.“\nHöhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht              8. In der Überschrift vor § 86 wird die Angabe „2.“\nübersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund              durch die Angabe „3.“ ersetzt.\nder im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten\n9. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 85 und 86“\nWehrdienstzeit hätte erhalten können.“\ndurch die Angabe „§§ 85 bis 86“ ersetzt.\n3. § 63 wird wie folgt geändert:\n(4) Dem § 25 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge-\na) Absatz 1 wird nach der Angabe „einen Unfall er-         setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes\nleidet,“ wie folgt gefasst:                             vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt\n„erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn        durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007\ner nach Feststellung des Bundesministeriums der         (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird folgender\nVerteidigung oder der von diesem bestimmten             Satz angefügt:\nStelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähig-     „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem\nkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert             Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-\nbeeinträchtigt ist.“                                    satz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007              2869\nsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlit-         „2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis\nten haben.“                                                             besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterver-\n(5) In § 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Ja-                   wendungsgesetzes befinden, wenn sich der\nnuar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 24                 Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat,\ndes Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) ge-                   in der sie nach Nummer 2 versicherungspflich-\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2“                 tig waren,“.\ndurch die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.          3. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n(6) § 40 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-              „1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrank-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      heit, einer Schädigung im Sinne des sozialen\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Arti-             Entschädigungsrechts oder wegen eines Ein-\nkel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I                    satzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-\nS. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichar-\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Satz 1                tige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträ-\nNr. 2“ die Angabe „und 2a“ eingefügt.                             gers oder Leistungen zur Eingliederung nach\ndem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten\n2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „zweiter“ die                     können,“.\nWörter „und dritter“ und nach dem Wort „Unterhalts-\nsicherungsgesetz“ die Angabe „oder Dienstbezüge           4. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivil-\naufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer             dienst“ die Wörter „oder ein versichertes Wehr-\nArt nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-              dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-\nzes“ eingefügt.                                               satz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt.\n(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche         5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 eingefügt:\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-            „1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhält-\nändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember                    nis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-\n2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:                        verwendungsgesetzes versichert sind, die da-\n1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende                       raus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang,\nNummer 2a eingefügt:                                                in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt\nzu berücksichtigen wären,“.\n„2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art\nnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-         6. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Zivil-\nzes stehen,“.                                            dienstleistenden,“ die Angabe „Personen in einem\nWehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des\n2. § 193 wird wie folgt geändert:\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes,“ eingefügt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n7. In § 178 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zivil-\n„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienst-          dienstleistende“ die Angabe „sowie die Berechnung\nverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-            der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstver-\nWeiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Ein-               hältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-\nsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlit-         verwendungsgesetzes“ eingefügt.\nten haben.“\n8. In § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zivil-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:               dienst“ die Wörter „oder aufgrund eines Wehrdienst-\n„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                       verhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-\nWeiterverwendungsgesetzes“ eingefügt.\nc) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(9) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-\n„(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis be-     verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),\nsonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-        geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezem-\ndungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im          ber 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:\nSinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.“\n1. In § 1 werden nach der Angabe „(Dienstleistende)“\n(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-              die Angabe „oder sich in einem Wehrdienstverhältnis\nche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-              besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,               dungsgesetzes befinden“ und nach der Angabe\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes             „Nr. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.\nvom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt\ngeändert:                                                     2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             „1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallent-\nschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-\n„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem\nsetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versi-\nDienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf\ncherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art\nZeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach\nnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-\nSatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als\nzes erhalten:\nWehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2\noder 2a und Satz 4.“                                              Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x\nBeitragssatz,“.\n2. In § 3 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende\nNummer 2a eingefügt:                                      3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:","2870         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n„(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1)          das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes vom\nsind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung              7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden\n(1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädi-           ist, wird folgender Satz angefügt:\ngung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsge-\nsetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen             „Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstver-\nzugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweili-           hältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterver-\ngen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von                  wendungsgesetzes.“\nDienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen\nEinnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten                                              § 23\nBuches Sozialgesetzbuch.“\nInkrafttreten\n(10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialge-\nsetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}