{"id":"bgbl1-2007-63-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts","law_date":"2007-12-12T00:00:00Z","page":2840,"pdf_page":12,"num_pages":21,"content":["2840            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*)\nVom 12. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  § 8  Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen\nsen:                                                                 § 9  Untersagung von Rechtsdienstleistungen\nArtikel 1                                                             Teil 3\nGesetz                                                     Rechtsdienstleistungen\nüber außergerichtliche Rechtsdienstleistungen                                         durch registrierte Personen\n(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)\n§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde\nInhaltsübersicht                               § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen\nTeil 1                                § 12 Registrierungsvoraussetzungen\nAllgemeine Vorschriften                        § 13 Registrierungsverfahren\n§ 1     Anwendungsbereich                                            § 14 Widerruf der Registrierung\n§ 2     Begriff der Rechtsdienstleistung                             § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen\n§ 3     Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienst-\nleistungen                                                                                Teil 4\n§ 4     Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht\n§ 5     Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer an-                         Rechtsdienstleistungsregister\nderen Tätigkeit\n§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters\nTeil 2                                § 17 Löschung von Veröffentlichungen\nRechtsdienstleistungen\ndurch nicht registrierte Personen                                                Teil 5\n§ 6     Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen\nDatenübermittlung und\n§ 7     Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften\nZuständigkeiten, Bußgeldvorschriften\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des   § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005       § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255\nS. 22).                                                           § 20 Bußgeldvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2841\nTeil 1                              die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleis-\ntung gefährdet wird.\nAllgemeine Vorschriften\n§5\n§1\nRechtsdienstleistungen im\nAnwendungsbereich\nZusammenhang mit einer anderen Tätigkeit\n(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergericht-          (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusam-\nliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient           menhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Ne-\ndazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und               benleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.\ndie Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienst-          Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt,\nleistungen zu schützen.                                       Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupt-\n(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befug-         tätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse\nnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben un-         zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich\nberührt.                                                      sind.\n(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechts-\n§2                                 dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der\nBegriff der Rechtsdienstleistung                  folgenden Tätigkeiten erbracht werden:\n(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkre-     1. Testamentsvollstreckung,\nten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtli-         2. Haus- und Wohnungsverwaltung,\nche Prüfung des Einzelfalls erfordert.\n3. Fördermittelberatung.\n(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorlie-\ngen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzie-\nTeil 2\nhung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf\nfremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn                                Rechtsdienstleistungen\ndie Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft                     durch nicht registrierte Personen\nbetrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene\nForderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht                                     §6\nals fremd.                                                            Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen\n(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:                           (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im\n1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,               Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen\n2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstel-         (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).\nlen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,                (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen au-\n3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden           ßerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich en-\nRechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertre-        ger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicher-\ntungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben           stellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Per-\ndieser Vertretungen besteht,                              son, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts-\ndienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä-\n4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alter-       higung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol-\nnativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht       chen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Um-\ndurch rechtliche Regelungsvorschläge in die Ge-           fang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleis-\nspräche der Beteiligten eingreift,                        tungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung so-\n5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und        wie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechts-\nErörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in           dienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.\nden Medien,\n6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb                                     §7\nverbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset-                                  Berufs- und\nzes).                                                          Interessenvereinigungen, Genossenschaften\n(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die\n§3\n1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftli-\nBefugnis zur Erbringung                           cher Interessen gegründete Vereinigungen und de-\naußergerichtlicher Rechtsdienstleistungen                   ren Zusammenschlüsse,\nDie selbständige Erbringung außergerichtlicher             2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungs-\nRechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig,            verbände und deren Spitzenverbände sowie genos-\nin dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder auf-               senschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genos-\ngrund anderer Gesetze erlaubt wird.                               senschaftliche Einrichtungen\n§4                                 im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs\nfür ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen an-\nUnvereinbarkeit                          gehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbrin-\nmit einer anderen Leistungspflicht                 gen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen\nRechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss         satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter\nauf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben        Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können\nkönnen, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch          durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nin Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammen-                                        Teil 3\nschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.\nRechtsdienstleistungen\n(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 er-                         durch registrierte Personen\nbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung\ndieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle,                                  § 10\nsachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und si-\ncherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine                         Rechtsdienstleistungen\nPerson, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts-                    aufgrund besonderer Sachkunde\ndienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä-          (1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-\nhigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol-         sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zu-\nchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-          ständigen Behörde registriert sind (registrierte Perso-\nchend.                                                        nen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechts-\ndienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:\n§8                                1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),\nÖffentliche                           2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen\nund öffentlich anerkannte Stellen                     Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Ent-\n(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die                   schädigungsrechts, des übrigen Sozialversiche-\nrungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu\n1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,\neiner gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und\n2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen             berufsständischen Versorgung,\nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-     3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen\nrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen              Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines\nund Zusammenschlüsse,                                         Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\n3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen              anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\noder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der In-           Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem\nsolvenzordnung,                                               Gebiet des Rechts der Europäischen Union und\n4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen               des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums be-\nMitteln geförderte Verbraucherverbände,                       raten werden.\n5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des           Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\n§ 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, aner-           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des          rates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu\n§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und an-           bestimmen.\nerkannte Verbände zur Förderung der Belange be-              (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach\nhinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des            Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der\nBehindertengleichstellungsgesetzes                        Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche be-\nim Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbe-               schränkt werden.\nreichs erbringen.                                                (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz\nder Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforder-\n(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen\nlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit\ngilt § 7 Abs. 2 entsprechend.\nAuflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkasso-\ndienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden,\n§9\nfremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberech-\nUntersagung                             tigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes\nvon Rechtsdienstleistungen                     Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeord-\n(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz        net oder geändert werden.\neiner Vereinigung zuständige Behörde kann den in den\n§§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten                                      § 11\nPersonen und Vereinigungen die weitere Erbringung                              Besondere Sachkunde,\nvon Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre                             Berufsbezeichnungen\nuntersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme                (1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere\ndauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum         Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit\nNachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs           bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des\nrechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er-        Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und\nhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2,        Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließ-\n§ 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.                         lich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts\n(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zu-       sowie des Kostenrechts.\nständigen Behörde zu registrieren und im Rechts-                 (2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde\ndienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzu-       im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche-\nmachen.                                                       rung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1\n(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unent-        Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird,\ngeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer,        Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzi-\nnachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher           pien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der ge-\nBeziehungen zu erbringen, unberührt.                          meinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007                2843\nRechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen         nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nVerwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Ver-        Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in\nfahrens.                                                      dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder\n(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen          einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie ei-\nRecht erfordern besondere Sachkunde in dem auslän-            nen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn\ndischen Recht oder in den Teilbereichen des auslän-           Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat aus-\ndischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt          geübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die\nwird.                                                         Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsquali-\nfikation oder Berufsausübung durch einen mindestens\n(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“         sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.\nenthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenbera-\nterin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwech-              (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne\nseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entspre-           Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürli-\nchend registrierten Personen geführt werden.                  che Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2\nerforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Per-\n§ 12                             son). Die qualifizierte Person muss in dem Unterneh-\nmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten,\nRegistrierungsvoraussetzungen                     die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betref-\n(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind             fen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie\n1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuver-        zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte\nlässigkeit fehlt in der Regel,                            Einzelpersonen können qualifizierte Personen benen-\nnen.\na) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor\nAntragstellung wegen eines Verbrechens oder ei-            (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nnes die Berufsausübung betreffenden Vergehens          tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nrechtskräftig verurteilt worden ist,                   Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen\nder Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln,\nb) wenn die Vermögensverhältnisse der Person un-\ninsbesondere die Anforderungen an die Sachkunde\ngeordnet sind,\nund ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung\nc) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstel-        und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehr-\nlung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zu-        gängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqua-\nlassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2        lifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch\nNr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwalts-       abweichend von den Vorschriften des Versicherungs-\nordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsan-        vertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt\nwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsan-        und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.\nwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7\nder Bundesrechtsanwaltsordnung versagt wor-                                         § 13\nden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwalt-\nschaft erfolgt ist,                                                       Registrierungsverfahren\n2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Be-               (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort\nreich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in de-      der inländischen Hauptniederlassung zuständige Be-\nnen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden            hörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Nie-\nsollen,                                                   derlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19\n3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Min-          für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Be-\ndestversicherungssumme von 250 000 Euro für je-           hörde richten. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2\nden Versicherungsfall.                                    Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungs-\nregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind\n(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in         zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1\nder Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das In-          Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:\nsolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom\nInsolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu            1. eine zusammenfassende Darstellung des berufli-\nführende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-                chen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufs-\nnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.              ausübung,\nUngeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor,           2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundes-\nwenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerver-              zentralregistergesetzes,\nsammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der\nGrundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das             3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig\nGericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermö-               oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung\ngensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen                      eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26\nGründen nicht konkret gefährdet sind.                              Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozess-\nordnung) erfolgt ist,\n(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der\nzuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen.             4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-\nPraktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindes-               tragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung\ntens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsaus-                zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen\nübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Be-                 oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der\nsitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem            Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-              Fall ist, eine Kopie des Bescheids,","2844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und                  lifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten\npraktischen Sachkunde.                                        eine qualifizierte Person benennt.\nIn den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 ge-\nnannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis                                           § 15\nder in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen                                 Vorübergehende\nfür jede qualifizierte Person gesondert beigebracht wer-                        Rechtsdienstleistungen\nden.\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-\n(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstelle-       sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem\nrin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nBerufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung        einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nvon Bedingungen beizubringen, wenn die Registrie-             Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in\nrungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2             § 10 Abs. 1 genannten oder eines vergleichbaren Be-\nsowie Abs. 4 vorliegen. Sobald diese Nachweise er-            rufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Be-\nbracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veran-       ruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit\nlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechts-              denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1 re-\ndienstleistungsregister.                                      gistrierte Person vorübergehend und gelegentlich aus-\n(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger       üben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn\nmüssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung        weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf\noder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters            im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies\nauswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich               nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf dort\nschriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen       während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens\nRegistrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung           zwei Jahre ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen\nim Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verle-      vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist\ngung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit             insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä-\nnach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vor-        ßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.\ngang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen                (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur\nHauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet          zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der\ndie registrierte Person über die erfolgte Übernahme, re-      ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der\ngistriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche        nach § 13 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde in Text-\nBekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.              form Meldung erstattet. Die Meldung muss neben den\n(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-          nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c im Rechts-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               dienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden\nBundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfah-        Angaben enthalten:\nrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewah-             1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder\nrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.                           Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\n§ 14                                  des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nWiderruf der Registrierung                         schaftsraum rechtmäßig zur Ausübung eines der in\n§ 10 Abs. 1 genannten Berufe oder eines vergleich-\nDie zuständige Behörde widerruft die Registrierung\nbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die\nunbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensge-\nAusübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-\nsetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vor-\nlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüberge-\nschriften,\nhend, untersagt ist,\n1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfer-\n2. einen Nachweis darüber, dass die Person oder Ge-\ntigen, dass die registrierte Person oder eine qualifi-\nsellschaft den Beruf im Staat der Niederlassung\nzierte Person die erforderliche persönliche Eignung\nwährend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-\noder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in\ntens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der\nder Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1\nBeruf dort nicht reglementiert ist,\nNr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder\ndie registrierte Person beharrlich Änderungsmittei-       3. eine Information über das Bestehen oder Nichtbe-\nlungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 unterlässt,                    stehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversi-\ncherung oder eines anderen individuellen oder kol-\n2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflicht-\nlektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,\nversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,\n3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft            4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die\nunqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil          Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.\nder Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs                § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist\nrechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn       jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesell-\ndie registrierte Person in erheblichem Umfang             schaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorüberge-\nRechtsdienstleistungen über die eingetragene Be-          hende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.\nfugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Aufla-       In diesem Fall ist die Information nach Satz 2 Nr. 3 er-\ngen verstößt,                                             neut vorzulegen.\n4. wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft           (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig\nohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifi-     vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorüberge-\nzierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qua-       hende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2845\nvor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im              nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden\nRechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kos-             ist, unter Angabe\ntenfrei.                                                          a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na-\n(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind un-                 mens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz-\nter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die               lichen Vertreter,\nTätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbrin-                b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,\ngen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufge-\nführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen                   c) ihrer Anschrift,\nsein.                                                             d) der Dauer der Untersagung.\n(5) Die zuständige Behörde kann einer vorüberge-              (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch\nhend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere       eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-\nErbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen,             lichung       im     Internet    unter   der      Adresse\nwenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft               www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9\nunqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil          Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständige Behörde trägt die\nder Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfer-          datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im\ntigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person         Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten,\noder Gesellschaft im Staat der Niederlassung nicht            insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung,\nmehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus-          die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtig-\nübung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht       keit. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nüber die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nerforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt             rates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntma-\noder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine un-           chung im Internet zu regeln.\nrichtige Berufsbezeichnung führt.\n§ 17\nTeil 4                                                       Löschung\nRechtsdienstleistungsregister                                      von Veröffentlichungen\n(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich\n§ 16                              bekanntgemachten Daten sind zu löschen\nInhalt des                           1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die\nRechtsdienstleistungsregisters                       Registrierung,\n(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der In-        2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,\nformation der Rechtsuchenden, der Personen, die               3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne\nRechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs               Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,\nund öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechts-\n4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen\ndienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.\noder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft\n(2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter              der Entscheidung,\nAngabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständi-\n5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbrin-\ngen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrie-\ngung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1\nrung nur öffentlich bekanntgemacht:\nuntersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersa-\n1. die Registrierung von Personen, denen Rechts-                  gung,\ndienstleistungen in einem oder mehreren der in\n6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ab-\n§ 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche\nlauf eines Jahres nach der vorübergehenden Regist-\nerlaubt sind, unter Angabe\nrierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der\na) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na-              Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft\nmens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz-         der Untersagung.\nlichen Vertreter,\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\nb) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,                   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nc) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der An-        Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens\nschriften aller Zweigstellen,                          zu regeln.\nd) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizier-\nTeil 5\nten Personen unter Angabe des Familiennamens\nund Vornamens sowie des Geburtsjahres,                                   Datenübermittlung und\ne) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleis-                    Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften\ntungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen\nsowie der Angabe, ob es sich um eine vorüberge-                                     § 18\nhende Registrierung nach § 15 handelt und unter                                   Umgang\nwelcher Berufsbezeichnung die Rechtsdienstleis-                      mit personenbezogenen Daten\ntungen nach § 15 Abs. 4 im Inland zu erbringen            (1) Die zuständigen Behörden dürfen einander und\nsind,                                                  anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\n2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen,         digen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9\ndenen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen           Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit","2846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\ndie Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Geset-         3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbe-\nzes erforderlich ist. Gerichte und Behörden dürfen der            zeichnung oder Bezeichnung führt.\nzuständigen Behörde personenbezogene Daten, deren                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nKenntnis für die Registrierung, den Widerruf der Regist-      bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nrierung oder für eine Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder\n§ 15 Abs. 5 erforderlich ist, übermitteln, soweit dadurch\nschutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträch-\nArtikel 2\ntigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheim-                          Einführungsgesetz\nhaltungsinteresse der Person überwiegt.                                 zum Rechtsdienstleistungsgesetz\n(2) Die zuständige Behörde darf zum Zweck der Prü-                                 (RDGEG)\nfung einer Untersagung nach § 15 Abs. 5 von der zu-\nständigen Behörde des Staates der Niederlassung In-                                       §1\nformationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-\nErlaubnisinhaber\nsung und über das Vorliegen berufsbezogener diszipli-\nnach dem Rechtsberatungsgesetz\nnarischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern\nund ihr zum Zweck der Prüfung weiterer Maßnahmen                 (1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder\ndie Entscheidung über eine Untersagung nach                   Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die\n§ 15 Abs. 5 mitteilen. Sie leistet Amtshilfe, wenn die        nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlö-\nzuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der          schen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Geset-\nEuropäischen Union darum unter Berufung auf die               zes. Erlaubnisinhaber können unter Vorlage ihrer Er-\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments             laubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des\nund des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-            Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der\nkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255          Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\nS. 22) ersucht, und darf zu diesem Zweck personenbe-          dieses Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis abwei-\nzogene Daten, deren Kenntnis für eine berufsbezogene          chend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag\ndisziplinarische oder strafrechtliche Maßnahme oder           gültig.\nein Beschwerdeverfahren erforderlich ist, von Gerichten          (2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder\nund Behörden anfordern und an die zuständige Be-              Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die\nhörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln.                nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine\n(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-          Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammer-\ntigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezo-          rechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden\ngenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem         aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbei-\nRechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in           stände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer\ndas Register, der Datenübermittlung und der Amtshilfe,        nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Regist-\nrates zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver-     rierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes\nöffentlichungen auch während der Datenübermittlung            beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Mona-\nunversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit     ten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis ab-\nihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.                 weichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den\nAntrag gültig.\n§ 19                                  (3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1\nZuständigkeit                           Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes\nund Übertragung von Befugnissen                    werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als\nregistrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes\noder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes regist-\nsind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zu-\nriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere\nständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Geset-\nBereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in\nzes über den Versicherungsvertrag sind.\n§ 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gere-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die           gelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert\nAufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal-          oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als\ntungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechts-             Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (re-\nverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu               gistrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher\nübertragen. Die Landesregierungen können diese Er-            geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-             in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich\njustizverwaltungen übertragen.                                ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienstleistun-\ngen auf den Gebieten des Steuerrechts und des ge-\n§ 20                               werblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen,\nBußgeldvorschriften                         soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrück-\nlich umfasst.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungs-\n1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrie-         gesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Regist-\nrung eine dort genannte Rechtsdienstleistung er-          rierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtver-\nbringt,                                                   sicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleis-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder         tungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen wer-\n§ 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder                           den die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007            2847\nkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert.          4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis\nKosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche           zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder\nBekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benen-\nnung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Per-     5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nsonen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsge-                der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30.\nsetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber mög-            Juni 2008 geltenden Fassung\nlich.\ngestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der\n(5) Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe-         Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechts-\nratungsgesetz steht dem Widerruf der Registrierung             dienstleistungsregister bekanntzumachen.\nnach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 13 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gleich.            (3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber,\nsoweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur ge-\nrichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Ver-\n§2\nhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss\nVersicherungsberater                        zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbe-\nfugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mittei-\nAbweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen            lungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner\nmit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange-          Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten\nlegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung           Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die\n(Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungs-        weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der\ngesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater          Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage\nnach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen.               sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht dar-\nzustellen. § 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung\n§3                                 gilt entsprechend.\nGerichtliche Vertretung\n§4\n(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfol-\ngenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:                                         Vergütung\n1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133                        der registrierten Personen\nAbs. 2, §§ 135, 157, 169 Abs. 2, §§ 174, 195, 317\n(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die\nAbs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2 und § 811 Nr. 7 der\nVergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater\nZivilprozessordnung,\n(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n2. § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und § 29 Abs. 1           des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der regist-\nSatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der           rierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprü-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit,                              ferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Richtet sich\nihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie\n3. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,\nden Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf\n4. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 des Sozialge-          hinzuweisen.\nrichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial-\nund Sozialversicherungsrecht ausschließt,                     (2) Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist\nes untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu ver-\n5. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Verwal-            einbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergü-\ntungsgerichtsordnung,                                      tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes be-\n6. § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Finanzge-          stimmt. Vereinbarungen, durch die ihre Vergütung vom\nrichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmä-         Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit\nßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.                abhängig gemacht wird, sind unzulässig. Im Einzelfall\ndarf besonderen Umständen in der Person des Auftrag-\n(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von        gebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung\n§ 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2        getragen werden durch Ermäßigung oder Erlass von\nSatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-         Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.\nwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-\ngerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialge-                (3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1\nrichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsge-          Satz 1 genannten Personen und der Kammerrechtsbei-\nrichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzge-             stände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vor-\nrichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen          schriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung\ndie gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der          der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.\nVerhandlung\n(4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die\n1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,                 Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Perso-\nnen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleis-\n2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizver-\ntungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstre-\nwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung\nckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilpro-\nin der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,\nzessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im ge-\n3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum münd-        richtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von\nlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zustän-          25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-\ndige Stelle,                                               stattungsfähig.","2848            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n§5                                   b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beteiligten\nDiplom-Juristen                                 Berufsangehörigen“ durch das Wort „Beteiligten“\naus dem Beitrittsgebiet                             ersetzt.\n2. Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nPersonen, die in dem in Artikel 1 § 1 des Einigungs-\nvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftli-                „Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche\nches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität                Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht\noder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen                   oder bestanden hat.“\nhaben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter,\nStaatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwal-                                      Artikel 4\ntungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelas-                                  Änderung\nsen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften\nder Bundesrechtsanwaltsordnung\neiner Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\n1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechts-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-\ndienstleistungsgesetzes,\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivil-          Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007\nprozessordnung,                                              (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:\n3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die An-           1.   § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,                      „(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen\n4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeits-              oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechts-\ngerichtsgesetzes,                                                 anwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungs-\ngemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen\n5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des\nsind Abtretung oder Übertragung nur zulässig,\nSozialgerichtsgesetzes,\nwenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung\n6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwal-               des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechts-\ntungsgerichtsordnung,                                             kräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der\n7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanz-               Mandant über die Informationspflicht des Rechts-\ngerichtsordnung,                                                  anwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Ein-\nziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläu-\n8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,                      biger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher\n9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.                      Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der\nbeauftragte Rechtsanwalt.“\n§6                                1a. § 52 wird aufgehoben.\nSchutz                              2.   § 59 wird wie folgt geändert:\nder Berufsbezeichnung\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nDie Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur\nvon Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechts-            3.   § 59a wird wie folgt gefasst:\nbeiständen geführt werden.                                                                    „§ 59a\nBerufliche Zusammenarbeit\n§7\n(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern\nÜbergangsvorschrift für                           einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan-\nAnträge nach dem Rechtsberatungsgesetz                          waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-\nÜber Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Arti-             mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten\nkel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes,                 Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsaus-\ndie vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach              übung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-\nbisherigem Recht zu entscheiden.                                     nisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafpro-\nzessordnung und die Bestimmungen, die die Ver-\nArtikel 3                                  tretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entge-\ngen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dür-\nÄnderung                                   fen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre\nder Bundesnotarordnung                              anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen\nrichtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\ndie zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nund Anforderungen des notariellen Berufsrechts.\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9\nAbs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                      (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist\nS. 2631), wird wie folgt geändert:                                   Rechtsanwälten auch gestattet:\n1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus\nStaaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\n„Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Ver-               oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Gel-\nbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7                    tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen\ndes Beurkundungsgesetzes.“                                        und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007              2849\n2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-                                  Artikel 6\nvollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder verei-\n(entfallen)\ndigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen\nin der Ausbildung und den Befugnissen den Be-\nrufen nach der Patentanwaltsordnung, dem                                      Artikel 7\nSteuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts-                                  Änderung\nprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben                          der Patentanwaltsordnung\nund mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-\nerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder             Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nvereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich           (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 7\ndieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich         des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),\nausüben dürfen.                                      wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Ab-\nsätze 1 und 2 entsprechend.“                                   „(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte\nnicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen\n4.   § 59e wird wie folgt geändert:                              der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertre-\ntungsbefugt.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1      2. § 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59a Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2“ ersetzt.                                „(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen\noder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentan-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                wälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsaus-\nübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundes-\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-            rechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind\nsätze 2 bis 4.                                          Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine\nausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandan-\nd) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe                 ten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festge-\n„§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe          stellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über\n„Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.                              die Informationspflicht des Patentanwalts gegen-\nüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungser-\n5.   § 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert:                       mächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder\nEinziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1,          schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Pa-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 Satz 1“          tentanwalt.“\nersetzt.\n3. § 52a wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                           „§ 52a\n6.   In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59e                             Berufliche Zusammenarbeit\nAbs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1                   (1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der\nund 2“ ersetzt.                                             Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-\nkammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-\n7.   (entfallen)                                                 ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern\nzur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen\n8.   § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die\nVerbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar\nArtikel 5                                sind, richtet sich nach den Bestimmungen und An-\nforderungen des notariellen Berufsrechts.\nÄnderung                                    (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist\ndes Beurkundungsgesetzes                            Patentanwälten auch gestattet:\n1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt\nderen Staaten, die nach § 154a berechtigt sind,\ndurch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar\nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nieder-\n2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie\nzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,\nfolgt gefasst:\n2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-\n„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar,                 vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-\neine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit                   ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der\ndieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbun-                Ausbildung und den Befugnissen den Berufen\ndenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) ver-                 nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem\nbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in                  Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprü-\nderselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist,              ferordnung entsprechenden Beruf ausüben und\nes sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller              mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-\nPersonen ausgeübt, die an der Beurkundung betei-                 vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-\nligt sein sollen,“.                                              ten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Ge-","2850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nsetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dür-           1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr ver-\nfen.                                                           bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-\n(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1                 setzes); Behörden und juristische Personen\nund 2 entsprechend.“                                               des öffentlichen Rechts einschließlich der von\nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\n4. § 52e wird wie folgt geändert:                                     gebildeten Zusammenschlüsse können sich\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 52a Abs. 3                auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder\nNr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte ande-                 juristischer Personen des öffentlichen Rechts\nrer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2“ durch              einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer\ndie Angabe „§ 52a Abs. 2“ ersetzt.                             öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       schlüsse vertreten lassen,\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-               2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-\nsätze 2 bis 4.                                                 benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-\n5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                               setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-\namt und Streitgenossen, wenn die Vertretung\n6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1\nnicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen\nund 3“ durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2“ er-\nTätigkeit steht,\nsetzt.\n7. (entfallen)                                                    3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentli-\nchen Mitteln geförderte Verbraucherverbände\n8. § 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben.                          bei der Einziehung von Forderungen von Ver-\nbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,\nArtikel 8\n4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-\nÄnderung                                      gen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1\nder Zivilprozessordnung                                Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                     im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streit-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I                            gericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfah-\nS. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert             ren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche\ndurch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007                 Vermögen wegen Geldforderungen einschließ-\n(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:                            lich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstatt-\n1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 157                 lichen Versicherung und des Antrags auf Erlass\nwie folgt gefasst:                                               eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von\nVerfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfah-\n„§ 157 Untervertretung in der Verhandlung“.                      ren einleiten oder innerhalb eines streitigen Ver-\n2.   § 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                              fahrens vorzunehmen sind.\n„(4) Behörden und juristische Personen des öf-            Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur           sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten             zessvertretung beauftragten Vertreter.\nZusammenschlüsse können sich als Beteiligte für\ndie Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechts-                   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht\nbeschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene Be-               nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder                sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.\ndurch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt             Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-\nanderer Behörden oder juristischer Personen des              ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-\nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen             teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu\nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-           seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann\nten Zusammenschlüsse vertreten lassen.“                      den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\nBevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss\n3.   § 79 wird wie folgt gefasst:\ndie weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht\n„§ 79                                in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis\nParteiprozess                            sachgerecht darzustellen.\n(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte               (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor\nnicht geboten ist, können die Parteien den Rechts-           einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Eh-\nstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder         renamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen\nihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rech-              des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem\nnung abgetretene Geldforderung geltend machen,               Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Ab-\nmüssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-             satz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“\nmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach\nMaßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläu-          4.  § 80 wird wie folgt gefasst:\nbigers befugt wären oder eine Forderung einzie-                                       „§ 80\nhen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.\nProzessvollmacht\n(2) Die Parteien können sich durch einen\nRechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten las-                Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsak-\nsen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte ver-            ten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;\ntretungsbefugt nur                                           hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007            2851\n5.   § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                      1. Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben.\n„(1) In der Verhandlung können die Parteien mit       2. In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das\nBeiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in           Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt und die\nVerfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit             Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008“\nselbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertre-        gestrichen.\ntung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht\nkann andere Personen als Beistand zulassen,                                       Artikel 9\nwenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den\nUmständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.                                 Änderung\n§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entspre-                         der Insolvenzordnung\nchend.“\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\n6.   § 157 wird wie folgt gefasst:                            S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n„§ 157                           vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt ge-\nUntervertretung in der Verhandlung              ändert:\nDer bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Ver-         1. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit              „Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach\nselbst führen können, zur Vertretung in der Ver-            diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die\nhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der              Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Per-\nim Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.“            sonen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechts-\n7.   § 158 Satz 2 wird aufgehoben.                               dienstleistungsgesetzes).“\n7a. In § 160a Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3        2. § 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neingefügt:\n„Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1\n„Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspei-           Satz 3 entsprechend.“\nchereinrichtung verfügt, können die vorläufigen\nAufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach\nArtikel 9a\nSatz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung\ngespeichert werden.“                                                   Änderung des Einführungs-\n8.   In § 335 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein                     gesetzes zur Insolvenzordnung\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 5 ange-               Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom\nfügt:                                                    5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert\n„5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurück-       durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I\nweisung des Bevollmächtigten oder die Unter-         S. 509), wird wie folgt geändert:\nsagung der weiteren Vertretung erst in dem\n1. Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:\nTermin erfolgt oder der nicht erschienenen Par-\ntei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“           „Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamt-\nvollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzei-\nArtikel 8a                               ger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektro-\nnischen Bundesanzeiger.“\nWeitere Änderung der\nZivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008                   2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze an-\ngefügt:\n§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005                          „In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch\n(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die            das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekannt-\nzuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert wor-            machungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach\nden ist, wird wie folgt gefasst:                                 Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3\nder Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfah-\n„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren\nren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Ge-\nForm übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für\nsetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts\nseine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. De-\nder Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer regist-\nzember 2007 eröffnet worden sind.“\nrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nRechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese\nForm der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen                               Artikel 10\nUnterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise                         Änderung des Gesetzes\ngewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen\nüber die Angelegenheiten\ndes Antragstellers übermittelt wird.“\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel 8b                               § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt\nÄnderung des\nTeil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-\n2. Justizmodernisierungsgesetzes                     reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4\nDas 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezem-          des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)\nber 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert:           geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n„§ 13                                                   Artikel 10a\n(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte                                  Änderung des\nnicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren                 Gesetzes über das gerichtliche\nselbst betreiben.                                                     Verfahren in Landwirtschaftssachen\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-\nwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber\nGliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten\nhinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Geset-\ndurch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe-\nzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt\nfugt nur\ngeändert:\n1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver-       1. § 13 wird wie folgt gefasst:\nbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);                                     „§ 13\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen\nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-           (1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertre-\nrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-               tung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch\nschlüsse können sich auch durch Beschäftigte an-             berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft\nderer Behörden oder juristischer Personen des öf-            für ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur           durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-         beauftragten Vertreter.\nsammenschlüsse vertreten lassen,                                (2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevoll-\nmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem\n2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben-             sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte,\nordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),             die nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtba-\nPersonen mit Befähigung zum Richteramt und die               ren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines\nBeteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam-             nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zu-\nmenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,             stellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-\ntigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.\n3. Notare.                                                       Die Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entspre-\nchend.“\n(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht\nnach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind,           2. § 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens-               a) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „Die\nhandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll-                §§ 13 und 19“ ersetzt.\nmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen\nb) Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.\nhat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-\nvollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch-                                 Artikel 11\ntigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver-                               Änderung\ntretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,                      des Arbeitsgerichtsgesetzes\ndas Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nlen.\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem       1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nGericht auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1         vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-\nund 2 gilt entsprechend.                                      ändert:\n1. § 11 wird wie folgt gefasst:\n(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten\n„§ 11\neinzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür\nkann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel                                  Prozessvertretung\nder Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel-                (1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht\ntend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel                  den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine\nder Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen,                 fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf\nwenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder            fremde Rechnung abgetretene Geldforderung gel-\nNotar auftritt.                                                  tend machen, müssen sich durch einen Rechtsan-\nwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit\n(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erschei-            sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertre-\nnen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen              tung des Gläubigers befugt wären oder eine Forde-\ndie Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können,           rung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie\nals Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Ge-          sind.\nricht kann andere Personen als Beistand zulassen,\nwenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um-                 (2) Die Parteien können sich durch einen Rechts-\nständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3          anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dar-\nSatz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das               über hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeits-\nvon dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Betei-            gericht vertretungsbefugt nur\nligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort            1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbun-\nwiderrufen oder berichtigt wird.“                                    denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007             2853\nBehörden und juristische Personen des öffentli-               (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor\nchen Rechts einschließlich der von ihnen zur Er-           dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-\nfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-         amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-\nsammenschlüsse können sich auch durch Be-                  satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper\nschäftigte anderer Behörden oder juristischer              auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2\nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich            gilt entsprechend.\nder von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-           (6) In der Verhandlung können die Parteien mit\ngaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten                Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in\nlassen,                                                    Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit\n2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-              selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-\nbenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-               tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht\nsetzes), Personen mit Befähigung zum Richter-              kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn\namt und Streitgenossen, wenn die Vertretung                dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-\nnicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen              den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3\nTätigkeit steht,                                           Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das\nvon dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Par-\n3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern                tei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort wi-\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung            derrufen oder berichtigt wird.“\nfür ihre Mitglieder,                                    2. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2\n4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-              Satz 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2\nbern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände               Nr. 4 und 5“ ersetzt.\nfür ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder       3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-               Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 ange-\ntung und deren Mitglieder,                                 fügt:\n5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im             „9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung\nwirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4                 des Bevollmächtigten oder die Untersagung der\nbezeichneten Organisationen stehen, wenn die                    weiteren Vertretung.“\njuristische Person ausschließlich die Rechtsbera-       4. In § 87 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch\ntung und Prozessvertretung dieser Organisation             die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.\nund ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder\n5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-\ntung und deren Mitglieder entsprechend deren                  „(1) Für die Einlegung und Begründung der Be-\nSatzung durchführt, und wenn die Organisation              schwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.“\nfür die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.          6. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch\ndie Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.\nBevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\nsind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-            7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nzessvertretung beauftragten Vertreter.                            „(1) Für die Einlegung und Begründung der\n(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht            Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entspre-\nnach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt                  chend.“\nsind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-           8. In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“\nzesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten                 durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\nBevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-\ngen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner                                   Artikel 12\nZurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in\nÄnderung\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevoll-\nmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die                            des Sozialgerichtsgesetzes\nweitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in               Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nder Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach-         kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\ngerecht darzustellen.                                       S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-\n(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Lan-            ändert:\ndesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer\nim Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten          1.   In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6\nRichter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Ur-               Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe\nkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen                     „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.\nwerden können, durch Prozessbevollmächtigte ver-            2.   In § 71 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort\ntreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer                    „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be-\nRechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4                  auftragte“ gestrichen.\nund 5 bezeichneten Organisationen zugelassen.               3.   § 73 wird wie folgt gefasst:\nDiese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeits-\ngericht durch Personen mit Befähigung zum Richter-                                       „§ 73\namt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des                      (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht\nSatzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich                und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit\nselbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.                       selbst führen.","2854         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen                    gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder\nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-                     entsprechend deren Satzung durchführt, und\nschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmen-                     wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be-\ngesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Be-                    vollmächtigten haftet.\nvollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus               Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\nsind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht                sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-\nund dem Landessozialgericht vertretungsbefugt                 zessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zi-\nnur                                                           vilprozessordnung gilt entsprechend.\n1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm               (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht\nverbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien-                nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt\ngesetzes); Behörden und juristische Personen              sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.\ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von            Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-\nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben           ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-\ngebildeten Zusammenschlüsse können sich                   teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu\nauch durch Beschäftigte anderer Behörden oder             seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann\njuristischer Personen des öffentlichen Rechts             den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer          Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss\nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-                die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht\nschlüsse vertreten lassen,                                in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis\n2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-             sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Be-\nbenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-              schäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines\nsetzes), Personen mit Befähigung zum Richter-             Spitzenverbandes der Sozialversicherung.\namt und Streitgenossen, wenn die Vertretung\n(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich\nnicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen\ndie Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfah-\nTätigkeit steht,\nren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten las-\n3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach              sen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleis-            Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2\ntungsgesetzes,                                            Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zu-\n4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-                gelassen. Diese müssen durch Personen mit Befä-\nschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso-           higung zum Richteramt handeln. Behörden und ju-\nnen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des           ristische Personen des öffentlichen Rechts ein-\nSteuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften              schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-\nim Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera-               lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse\ntungsgesetzes, die durch Personen im Sinn                 sowie private Pflegeversicherungsunternehmen\ndes § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes han-            können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi-\ndeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und              gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit\n28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,                  Befähigung zum Richteramt anderer Behörden\noder juristischer Personen des öffentlichen Rechts\n5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern               einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung           fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nfür ihre Mitglieder,                                      schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach\n6. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-               Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt\nschaft für ihre Mitglieder,                               ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unbe-\nrührt.\n7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-\ngebern sowie Zusammenschlüsse solcher Ver-                   (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor\nbände für ihre Mitglieder oder für andere Ver-            dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-\nbände oder Zusammenschlüsse mit vergleich-                amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des\nbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,                   Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruch-\n8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga-                 körper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3\nben die gemeinschaftliche Interessenvertretung,           Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\ndie Beratung und Vertretung der Leistungsemp-                (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-\nfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht              akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;\noder der behinderten Menschen wesentlich um-              hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der\nfassen und die unter Berücksichtigung von Art             Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Ver-\nund Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitglie-           fahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat\nderkreises die Gewähr für eine sachkundige                den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu be-\nProzessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,            rücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein\n9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im            Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be-\nwirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num-           stellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des\nmern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen ste-             Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die\nhen, wenn die juristische Person ausschließlich           §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entspre-\ndie Rechtsberatung und Prozessvertretung die-             chend.\nser Organisation und ihrer Mitglieder oder ande-             (7) In der Verhandlung können die Beteiligten\nrer Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver-               mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007             2855\nwer in Verfahren, in denen die Beteiligten den              2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-\nRechtsstreit selbst führen können, als Bevollmäch-              benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-\ntigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist.            setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-\nDas Gericht kann andere Personen als Beistand                   amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung\nzulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür                nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen\nnach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis                Tätigkeit steht,\nbesteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten          3. Steuerberater,      Steuerbevollmächtigte,    Wirt-\nentsprechend. Das von dem Beistand Vorgetra-                    schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso-\ngene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, so-              nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4\nweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder                 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaf-\nberichtigt wird.“                                               ten im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera-\n4.   In § 73a Abs. 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6                    tungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2                    § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln,\nNr. 5 bis 9“ ersetzt.                                           in Abgabenangelegenheiten,\n5.   In § 85 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6          4. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-\nSatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2              schaft für ihre Mitglieder,\nNr. 3 bis 9“ ersetzt.                                       5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-\n6.   § 111 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände\n7.   In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6“                   für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder\ndurch die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 3“ er-                 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-\ntung und deren Mitglieder,\nsetzt.\n6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben\n7a. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6\nSatz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1              die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die\nBeratung und Vertretung der Leistungsempfänger\nund 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.\nnach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der\n8.   Die §§ 166 und 178a Abs. 2 Satz 5 werden aufge-                 behinderten Menschen wesentlich umfassen und\nhoben.                                                          die unter Berücksichtigung von Art und Umfang\nihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die\nArtikel 13                                  Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung\nbieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der\nÄnderung                                    Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehinderten-\nder Verwaltungsgerichtsordnung                            rechts sowie der damit im Zusammenhang ste-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der                 henden Angelegenheiten,\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),               7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num-\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt ge-              mern 5 und 6 bezeichneten Organisationen ste-\nändert:                                                              hen, wenn die juristische Person ausschließlich\n1. In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort                    die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser\n„und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be-                  Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer\nauftragte“ gestrichen.                                            Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleich-\nbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entspre-\n2. § 67 wird wie folgt gefasst:\nchend deren Satzung durchführt, und wenn die\n„§ 67                                  Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-\n(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungs-               ten haftet.\ngericht den Rechtsstreit selbst führen.                       Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen               sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-\nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen             zessvertretung beauftragten Vertreter.\nHochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes                   (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht\nmit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-              nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt\nten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll-         sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-\nmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungs-             zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten\nbefugt nur                                                    Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-\n1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm            gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner\nverbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-             Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in\nsetzes); Behörden und juristische Personen des           Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevoll-\nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen         mächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die\nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-       weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in\nten Zusammenschlüsse können sich auch durch              der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach-\nBeschäftigte anderer Behörden oder juristischer          gerecht darzustellen.\nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich             (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem\nder von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-      Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,\ngaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten              außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-\nlassen,                                                  zessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch","2856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nfür Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor                                 Artikel 14\ndem Bundesverwaltungsgericht oder einem Ober-\nverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmäch-\nÄnderung\ntigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten                        der Finanzgerichtsordnung\nPersonen zugelassen. Behörden und juristische Per-            Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nsonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von       kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil-     2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10\ndeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene            des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder            S. 2098), wird wie folgt geändert:\ndurch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt\n1. § 62 wird wie folgt gefasst:\nanderer Behörden oder juristischer Personen des öf-\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur                                      „§ 62\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-             (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht\nsammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Ober-                den Rechtsstreit selbst führen.\nverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2\nNr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisatio-               (2) Die Beteiligten können sich durch einen\nnen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter,          Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-\nder nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung             ten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer\nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten.                   als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung\nberechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des\n§ 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die\n(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor\ndurch solche Personen handeln. Darüber hinaus\ndem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-\nsind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht ver-\namtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-\ntretungsbefugt nur\nsatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper\nauftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2           1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm\ngilt entsprechend.                                                verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-\nsetzes); Behörden und juristische Personen des\n(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-             öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen\nakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;                 zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-\nhierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der                ten Zusammenschlüsse können sich auch durch\nMangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah-               Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer\nrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den                  Personen des öffentlichen Rechts einschließlich\nMangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-                    der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\nsichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein                    gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten\nRechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be-               lassen,\nstellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des           2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-\nGerichts an ihn zu richten.                                       benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-\nsetzes), Personen mit Befähigung zum Richter-\n(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit              amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung\nBeiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in                 nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen\nVerfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit              Tätigkeit steht,\nselbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-           3. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3\ntretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht                Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen\nkann andere Personen als Beistand zulassen, wenn                  ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerbera-\ndies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-                tungsgesetzes,\nden des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3\nSatz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das            4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer\nvon dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Be-                Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungs-\nteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem                 gesetzes,\nsofort widerrufen oder berichtigt wird.“                      5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befug-\nnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-\n3. In § 100 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 3“ jeweils              zes,\ndurch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6“             6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-\nersetzt.                                                          bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände\nfür ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder\n4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1               Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.                   tung und deren Mitglieder,\n7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im\n5. In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67                     wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.                   bezeichneten Organisationen stehen, wenn die\njuristische Person ausschließlich die Rechtsbera-\n6. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines                   tung und Prozessvertretung dieser Organisation\nSteuerberaters oder Wirtschaftsprüfers“ durch die                 und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder\nWörter „einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genann-             Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-\nten Personen“ ersetzt.                                            tung und deren Mitglieder entsprechend deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007              2857\nSatzung durchführt, und wenn die Organisation          2. Die §§ 62a und 133a Abs. 2 Satz 5 werden aufge-\nfür die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.            hoben.\nBevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\nsind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-                                   Artikel 15\nzessvertretung beauftragten Vertreter.\nÄnderung\n(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht                          des Patentgesetzes\nnach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt\nsind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-             Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nzesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten             chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-\nBevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-          letzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom\ngen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner          23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt\nZurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in             geändert:\nAbsatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten              1. § 97 wird wie folgt geändert:\ndurch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertre-\ntung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,             a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-\ndas Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzu-                setzt:\nstellen.                                                            „(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge-\n(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die                   richt den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt\nBeteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten               unberührt.\nlassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen\ndie ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingelei-\nRechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch-\ntet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2\ntigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als\nSatz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften\nBevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre-\nzugelassen. Behörden und juristische Personen des\ntungsbefugt nur\nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-             1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit\nsammenschlüsse können sich durch eigene Be-                          ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder                        tiengesetzes); Behörden und juristische Perso-\ndurch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt                     nen des öffentlichen Rechts einschließlich der\nanderer Behörden oder juristischer Personen des öf-                  von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-\nfentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur                   gaben gebildeten Zusammenschlüsse können\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-                 sich auch durch Beschäftigte anderer Behör-\nsammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter,                    den oder juristischer Personen des öffentli-\nder nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung be-                     chen Rechts einschließlich der von ihnen zur\nrechtigt ist, kann sich selbst vertreten.                            Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-\n(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor                  ten Zusammenschlüsse vertreten lassen,\ndem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-                 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-\namtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-                 benordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts-\nsatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper                  gesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich-\nauftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2                  teramt und Streitgenossen, wenn die Vertre-\ngilt entsprechend.                                                   tung nicht im Zusammenhang mit einer ent-\n(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-                geltlichen Tätigkeit steht.\nakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;                Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen\nhierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der               sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-\nMangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah-              zessvertretung beauftragten Vertreter.\nrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den\nMangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück-                      (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die\nsichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in               nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs-\nAbsatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesell-                  befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu-\nschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind         rück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs-\ndie Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an               befugten Bevollmächtigten und Zustellungen\nihn zu richten.                                                  oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten\nsind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das\n(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit\nGericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten\nBeiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in\nBevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-\nVerfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit\nschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn\nselbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-\nsie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit-\ntretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht\nverhältnis sachgerecht darzustellen.\nkann andere Personen als Beistand zulassen, wenn\ndies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-                  (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor\nden des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3              dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“\nSatz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5\nvon dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem\nund 6.\nBeteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem\nsofort widerrufen oder berichtigt wird.“                   2. § 102 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.","2858           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nArtikel 16                            1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Gesetz\nvom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2523) geändert wor-\nÄnderung\nden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“ die\ndes Markengesetzes                          Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt.\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert                               Artikel 18\ndurch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:                                   Änderung\nkostenrechtlicher Vorschriften\n1. § 81 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-\n(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2\nsetzt:\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird\n„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge-        wie folgt geändert:\nricht den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt\n1. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nunberührt.\nfügt:\n(2) Die Beteiligten können sich durch einen\nRechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch-              „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen\ntigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als            der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden\nBevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre-               Verfahrensordnung entsprechend.“\ntungsbefugt nur                                         2. § 68 wird wie folgt geändert:\n1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit              a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3,\nihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak-                  4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe\ntiengesetzes); Behörden und juristische Perso-              „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der              ersetzt.\nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-         b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3\ngaben gebildeten Zusammenschlüsse können                    Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“\nsich auch durch Beschäftigte anderer Behör-                 durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5\nden oder juristischer Personen des öffentli-                Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.\nchen Rechts einschließlich der von ihnen zur\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-      3. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5\nten Zusammenschlüsse vertreten lassen,                  Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66\nAbs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.\n2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-\nbenordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts-          4. In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5\ngesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich-            Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2“\nteramt und Streitgenossen, wenn die Vertre-             ersetzt.\ntung nicht im Zusammenhang mit einer ent-              (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\ngeltlichen Tätigkeit steht.                         Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\nBevollmächtigte, die keine natürlichen Personen         reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nsind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-        Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nzessvertretung beauftragten Vertreter.                  (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\n(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die           1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nnicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs-              fügt:\nbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu-             „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen\nrück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs-            der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden\nbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen                  Verfahrensordnung entsprechend.“\noder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten\n2. § 31 wird wie folgt geändert:\nsind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das\nGericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten            a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4,\nBevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-                       5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe\nschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn                 „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“\nsie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit-               ersetzt.\nverhältnis sachgerecht darzustellen.                        b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4\n(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor             Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“\ndem Gericht auftreten, dem sie angehören.“                      durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5                 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.\nund 6.                                                  3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6\n2. § 85 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.                             Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2“\nersetzt.\nArtikel 17                               (3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizver-\nwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nÄnderung                              Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten be-\ndes Strafgesetzbuches                        reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des\nIn § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der          Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November                    worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007                               2859\n1. Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt ge-                             Steuer- und Wirtschaftsfragen“ durch das Wort „Steu-\nfasst:                                                                       erfragen“ ersetzt.\n„3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungs-                               (2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in\ngesetz“.                                                                 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n2. Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst:                             mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nzuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom\nGebühren-  26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,\nNr.          Gebührentatbestand                                  betrag   wird wie folgt geändert:\n„300    Registrierung nach dem                                              1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nBei Registrierung einer juristi-\nschen Person oder einer Gesell-                                         b) Satz 2 wird aufgehoben.\nschaft ohne Rechtspersönlich-                                       2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nkeit wird mit der Gebühr auch\ndie Eintragung einer qualifizier-                                      (3) § 25 des Gesetzes betreffend die Einführung der\nten Person in das Rechtsdienst-                                     Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nleistungsregister abgegolten.                                       Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Geset-\n301     Eintragung einer qualifizierten\nzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert wor-\nPerson in das Rechtsdienst-\nleistungsregister, wenn die                                         den ist, wird aufgehoben.\nEintragung nicht durch die                                             (4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh-\nGebühr 300 abgegolten ist:                                          rung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahn-\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       150,00 EUR  verfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die\nzuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezem-\n302     Widerruf oder Rücknahme der                                         ber 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die\nRegistrierung . . . . . . . . . . . . . . . .           75,00 EUR“. Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1\nund 2“ ersetzt.\n(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge-\n(5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes\nsetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt ge-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezem-\n2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6\nber 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) ge-\n1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-                             ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein\nfügt:                                                                        Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\n„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen                              „7. das Rechtsdienstleistungsgesetz.“\nder für das zugrunde liegende Verfahren geltenden\n(6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenver-\nVerfahrensordnung entsprechend.“\nordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543),\n2. In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6                             die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. April\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2“                           2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie\nersetzt.                                                                     folgt gefasst:\n(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                                 „(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-                         Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren\nkel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007                                      Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,\n(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:                                       das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-\n1. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                                 len.“\n„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen                                 (7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in\nder für das zugrunde liegende Verfahren geltenden                            der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976\nVerfahrensordnung entsprechend.“                                             (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des\n2. In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7                           Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) ge-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2“                          ändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1“\nersetzt.                                                                     durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.\n3. Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz einge-                               (8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990\nfügt:                                                                        (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch Artikel 341 der\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\n„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen                              ändert worden ist, wird aufgehoben.\nder für das zugrunde liegende Verfahren geltenden\nVerfahrensordnung entsprechend.“                                                (9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit eu-\nropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März\n2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2\nArtikel 19\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-\nÄnderungen                                            ändert worden ist, wird aufgehoben.\nsonstigen Bundesrechts                                             (10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehand-\n(1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes                             lungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August                                 das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-\n2007 (BGBl. I S. 1902) werden die Wörter „Rechts-,                               ber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden","2860          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\ndie Wörter „ , in denen eine Vertretung durch Anwälte                 reinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Ge-\nund Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,“                 setzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278);\ngestrichen.                                                        3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechts-\nberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nArtikel 20                                   Teil III, Gliederungsnummer 303-12-2, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung;\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-\nArtikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4,            ratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n§ 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19,                Gliederungsnummer 303-12-3, veröffentlichten be-\nArtikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7          reinigten Fassung;\nNr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie\n5. die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-\nArtikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Ver-\nratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nkündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008\nGliederungsnummer 303-12-4, veröffentlichten be-\nin Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag\nreinigten Fassung;\ndes siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-\nnats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:                    6. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechts-\nberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge-                      Teil III, Gliederungsnummer 303-12-5, veröffentlich-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröf-               ten bereinigten Fassung;\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n7. Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\ndurch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002\nkostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-\n(BGBl. I S. 2010);\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröf-\n2. die Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera-                      fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch\ntungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004\nGliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten be-                   (BGBl. I S. 718) geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l i k a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}