{"id":"bgbl1-2007-63-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2007-12-10T00:00:00Z","page":2838,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nGesetz\nzur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge\nund zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 10. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-             beitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          wird aufgehoben.\nArtikel 1                                                      Artikel 4\nÄnderung des                                                    Änderung\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                  des Betriebsrentengesetzes\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                 Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung      (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I               Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge-        S. 2631), wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird          1. In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Lebens-\nwie folgt geändert:                                              jahres“ durch die Angabe „25. Lebensjahres“ er-\n1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2           setzt.\ndes Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen            2. § 30f wird wie folgt geändert:\nAltersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nNr. 3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt\nb) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die\nam Ende des Satzes gestrichen und die Wörter\nWörter „(unverfallbare Anwartschaft)“ gestrichen.\n„ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitrags-\nbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversi-                 c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ncherung übersteigen.“ angefügt.                                      „(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-\n2. § 115 wird aufgehoben.                                           versorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach\ndem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind,\nArtikel 2                                   ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn\nÄnderung der                                  das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-\nSozialversicherungsentgeltverordnung                       gungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Le-\n§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung              bensjahres endet und die Versorgungszusage zu\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch                  diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006                      diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhal-\n(BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt               ten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf\ngeändert:                                                           Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Ar-\nbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet\n1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nist.“\n„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-\nsetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden                                   Artikel 5\nFassung sowie Zuwendungen nach § 40b des                                      Änderung\nEinkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu                         des Einkommensteuergesetzes\nLöhnen und Gehältern gewährt werden, soweit\nSatz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt           Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nauch für darin enthaltene Beträge, die aus einer      kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,\nEntgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Be-           2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\ntriebsrentengesetzes) stammen,“.                      setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird\nwie folgt geändert:\n2. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rentenversi-\ncherung“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt           1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-\nauch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Ent-         ändert:\ngeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-             a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „das\ntengesetzes) stammen“ eingefügt.                                 28. Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die\nWörter „das 27. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.\nArtikel 3                                b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das\nÄnderung der Verordnung zur                           28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch\nNeuordnung der Regelungen über die                         die Angabe „das 27. Lebensjahr noch nicht voll-\nsozialversicherungsrechtliche Beurteilung von                   endet haben“ ersetzt.\nZuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt              2. § 6a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der             a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „das 28. Le-\nRegelungen über die sozialversicherungsrechtliche Be-               bensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27. Le-\nurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-                  bensjahr vollendet“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2839\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter           Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen,\n„vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch             soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in\ndie Wörter „vor der Vollendung des 27. Lebens-              einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2\njahres“ und die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-            vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung\nendet“ durch die Wörter „das 27. Lebensjahr voll-           nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personen-\nendet“ ersetzt.                                             gruppen etwas anderes bestimmt ist.“\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                              2. § 421g wird wie folgt geändert:\na) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs\n„(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der               Wochen“ durch die Wörter „von zwei Monaten“\nFassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom                  ersetzt.\n10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals            b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nbei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten                      gefügt:\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung\n„Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Men-\nanzuwenden.“\nschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann\nb) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:                              der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von\n„(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1             2 500 Euro ausgestellt werden.“\nSatz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des              c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember\nGesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I                        2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-\nS. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezem-                 setzt.\nber 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwen-\nden.“                                                   3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-                 „(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1\nfügt:                                                          Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis\nzum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175\n„Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes                  und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen\nKind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf              erbracht.“\n300 Euro.“\nArtikel 7\nArtikel 6\nInkrafttreten\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ndes bestimmt ist.\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1           (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I                    Kraft.\nS. 2329), wird wie folgt geändert:                               (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten\n1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                am 1. Januar 2008 in Kraft.\n„Die Vergütung einschließlich der darauf entfallen-           (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November\nden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g           2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}