{"id":"bgbl1-2007-63-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=5","order":2,"title":"weites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2007-12-10T00:00:00Z","page":2833,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007             2833\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes\nund anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 10. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                wenn dies erforderlich ist, um\n1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-\nArtikel 1                                 nisse oder der verkehrstechnischen Umstände\nÄnderung                                   einen hinreichenden Schutz der Geschädigten\ndes Pflichtversicherungsgesetzes                           sicherzustellen oder\nDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965                  2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an\n(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des                   die nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/\nGesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),                        EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betref-\nwird wie folgt geändert:                                                 fend die Angleichung der Rechtsvorschriften der\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8\na) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt ge-\nS. 17) erhöhten Beträge anzupassen.“\nfasst:\n„b) selbstfahrenden           Arbeitsmaschinen      und  4. § 5 wird wie folgt geändert:\nStaplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1               a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-\n„Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu\nsungsverordnung, deren Höchstgeschwin-\nversichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2\ndigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-\nNr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-\nsteigt, wenn sie den Vorschriften über das\nsetzes im Inland belegen ist.“\nZulassungsverfahren nicht unterliegen,“.\nb) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze                  b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\neingefügt:                                                     „Während des Versicherungsverhältnisses hat\n„Wird ein Personen- oder Sachschaden verur-                    das Versicherungsunternehmen dem Versiche-\nsacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis                 rungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach\nzu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Ein-                Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des\ntritt der Tatsache, für die er dem Dritten verant-             entsprechenden Verlangens bei dem Versiche-\nwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich her-              rungsunternehmen zu erteilen.“\nbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-       5. In § 7 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 29c der\nsprechend.“                                                 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                   Wörter „des Versicherungsunternehmens gegen-\nüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Be-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n6. § 8a wird wie folgt geändert:\n„(2) Soweit die Schadenregulierung über das\ndeutsche Büro des Systems der Grünen Interna-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntionalen Versicherungskarte oder den Entschä-                  aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1                        dem Wort „Geschädigten“ ein Komma und\nentsprechend anzuwenden.“                                           die Wörter „deren Versicherern, dem deut-\n3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                         schen Büro des Systems der Grünen Inter-\nnationalen Versicherungskarte und dem Ent-\n„Die Mindesthöhen der Versicherungssummen er-\nschädigungsfonds nach § 12“ eingefügt.\ngeben sich aus der Anlage. Das Bundesministe-\nrium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen                  bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nmit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.\nStadtentwicklung und dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-                 b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Richt-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in                       linie 2000/26/EG“ die Angabe „des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des       2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur            der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-\nÄnderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und         pflichtversicherung und zur Änderung der Richt-\n90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haft-        linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates\npflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14).                        (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ eingefügt.","2834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                             11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungs-\nsummen) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2a eingefügt:                                     „1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme\nbeträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich\n„2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach                      der Anhänger je Schadensfall\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Um-\na) für Personenschäden siebeneinhalb Milli-\nsetzung des Artikels 4 Buchstabe b der\nonen Euro,\nRichtlinie 72/166/EWG erlassenen Be-\nstimmung eines anderen Mitgliedstaats                   b) für Sachschäden eine Million Euro,\nder Europäischen Union von der Versi-                   c) für die weder mittelbar noch unmittelbar\ncherungspflicht befreit ist,“.                             mit einem Personen- oder Sachschaden\nzusammenhängenden Vermögensschä-\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Num-\nden (reine Vermögensschäden) 50 000\nmern 1 bis 3“ die Wörter „glaubhaft macht,\nEuro.“\ndass er“ eingefügt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n„Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen\naaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht\ndes Entschädigungsfonds auf den Betrag, der                       bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc\n500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von                           wird Doppelbuchstabe bb.\nSachschäden am Fahrzeug des Ersatzberech-                     bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\ntigten können darüber hinaus in den Fällen des\naaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht\nwerden, wenn der Entschädigungsfonds auf                          bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc\nGrund desselben Ereignisses zur Leistung einer                          wird Doppelbuchstabe bb.\nEntschädigung wegen der Tötung einer Person\noder der erheblichen Verletzung des Körpers                                   Artikel 2\noder der Gesundheit des Ersatzberechtigten                                    Änderung\noder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs                      des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nverpflichtet ist.“\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\n8. In § 12a Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Rates        der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nvom 30. Dezember 1983 betreffend die Anglei-              (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten          Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nbezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-          S. 2631), wird wie folgt geändert:\nrung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ gestrichen.            1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a“\n9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „des Europä-               die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai               2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\n2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der              „Vertragsstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist\nMitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-          bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder\nversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/            Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, wäh-\n239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG                    rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme\nNr. L 181 S. 65)“ gestrichen.                                des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungs-\n10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:                   mitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der\nMitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das\n„§ 12c                              Risiko belegen ist“ eingefügt.\n(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist ver-\nArtikel 3\npflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des\nArtikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines an-                               Änderung\nderen Mitgliedstaats der Europäischen Union den                     des Versicherungsvertragsgesetzes\nBetrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung            Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-\nwegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt,            ber 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 11\nder auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein        Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nFahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2         S. 2631) wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.\n1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Anspruch\n(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12              des“ und die Wörter „nach § 115 Abs. 1 in Verbin-\neinen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf          dung mit § 117 Abs. 1“ gestrichen.\nden Entschädigungsfonds des anderen Mitglied-             2. § 117 wird wie folgt geändert:\nstaats der Europäischen Union übergegangenen\nAnsprüche des Geschädigten gegen den Halter,                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen                     „(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung\nErsatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds                    zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegen-\nnach § 12 über.“                                                 über ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2835\nseine Verpflichtung in Ansehung des Dritten be-         1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe\nstehen.“                                                   „18. September 2002“ durch die Angabe „18. De-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          zember 2007“ ersetzt und die Wörter „ , soweit sie\nvon selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraft-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „kann dem An-              fahrzeugsachverständigen gebildet und getragen\nspruch des Dritten nach § 115 nur entgegen-           werden,“ gestrichen.\ngehalten werden, wenn das Schadensereig-\nnis später als einen Monat nach dem Zeit-          2. § 12 wird wie folgt geändert:\npunkt eingetreten ist, zu dem der“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit\ndem Ablauf eines Monats, nachdem der“ er-                   „(1) Der Ersatzpflichtige haftet\nsetzt.\n1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Anspruch des“                    mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis\ngestrichen.                                                  nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                  Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, ge-\n„(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach                   schäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht\nden Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des                  sich für den ersatzpflichtigen Halter des beför-\n§ 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Drit-                dernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei\nten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über.                   der Tötung oder Verletzung von mehr als acht\nDer Übergang kann nicht zum Nachteil des Drit-                    beförderten Personen dieser Betrag um\nten geltend gemacht werden.“                                      600 000 Euro für jede weitere getötete oder\nverletzte beförderte Person;\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn\n3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 115\ndurch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-\nAbs. 1“ durch die Wörter „gegen den Versicherungs-\nschädigt werden, nur bis zu einem Betrag\nnehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-\nvon insgesamt einer Million Euro.\nrer“ ersetzt.\n4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch\nfür den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,               leistenden Rente.“\nsoweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadens-\nersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“\nrer geltend machen kann.“                                        gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1\n5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                    und Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-\nsetzt.\n„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach\n§ 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht           3. § 12a wird wie folgt geändert:\ngepfändet werden dürfen.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 4                                                         „§ 12a\nÄnderung                                                     Höchstbeträge bei\ndes Einführungsgesetzes zu                                      Beförderung gefährlicher Güter“.\ndem Gesetz über den Versicherungsvertrag\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nIn Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu\ndem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im                      „(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2,                der Ersatzpflichtige\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder\nS. 2631) geändert worden ist, werden nach dem Wort                       mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis\n„Mitgliedstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist                    nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn\nbei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in ei-                   Millionen Euro,\nnen anderen überführt wird, während eines Zeitraums                  2. im Fall der Sachbeschädigung an unbewegli-\nvon 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den                        chen Sachen, auch wenn durch dasselbe Er-\nKäufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitglied-                    eignis mehrere Sachen beschädigt werden,\nstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist“ einge-                   nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn\nfügt.                                                                    Millionen Euro,\nArtikel 5                                  sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit\nder beförderten Güter begründenden Eigenschaf-\nÄnderung\nten verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1\ndes Straßenverkehrsgesetzes\nunberührt.“\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),           4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:\nzuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom                                        „§ 12b\n7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                 Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge“.","2836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt:                     nach dem Wort „Portugal“ das Wort „Rumänien“ ein-\n„§ 37b                                 gefügt.\nÜbermittlung von                        3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie\nFahrzeugdaten und Halterdaten an die                  folgt gefasst:\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                                    „Zweiter Abschnitt\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-                               Bestimmungen für\nlung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a                 Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten\nUnterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des                      und Nicht-EWR-Vertragsstaaten“.\nRates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-\nlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und            a) In der Überschrift werden die Wörter „europä-\nder Kontrolle der entsprechenden Versicherungs-                  ische EWG-Gebiet“ durch die Wörter „Gebiet\npflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert               der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er-\ndurch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Euro-              setzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März ei-\nnes jeden Jahres an die Kommission der Europä-                      „(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-\nischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespei-               ger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mit-\ncherten Namen oder Bezeichnungen und Anschrif-                   gliedstaaten der Europäischen Union oder dem\nten der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\nbis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Ver-              über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-\nsicherungspflicht befreit sind.“                                 sen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder\nPlätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung\nArtikel 6                                   nur gebraucht werden, wenn die durch den Ge-\nbrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im\nÄnderung der                                  gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europä-\nKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung                     ischen Union und dem der anderen Vertragsstaa-\nDem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche-                ten des Abkommens über den Europäischen\nrungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837),                 Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden\ndie durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002                   Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender                sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten\nSatz angefügt:                                                       Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungs-\nnachweises weiterreisen kann.“\n„Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 be-\nfreit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, so-      5. In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die\nweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer              Angabe „EWG-“ durch die Angabe „EU-“ ersetzt.\ndurch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\ndas Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7                                      „(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-\nÄnderung der                                  rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-\nVerordnung zur Durchführung                            zeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mit-\nder Richtlinie des Rates der Europäischen                     gliedstaaten der Europäischen Union oder dem\nGemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend                     der anderen Vertragsstaaten des Abkommens\ndie Angleichung der Rechtsvorschriften                      über den Europäischen Wirtschaftsraum in den\nder Mitgliedstaaten bezüglich der                        Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der                   die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen\nKontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht                   es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der\nEinreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates\nArtikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-\nder Europäischen Union oder aus dem Gebiet ei-\nlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nnes anderen Vertragsstaates des Abkommens\n24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann\nvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft-\ndas Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der\nder Mangel während des Gebrauchs im Gel-\nentsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974\ntungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann\n(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom\ndas Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Be-\n11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist,\nscheinigung vorgelegt wird.“\nwird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Einreise\n1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das\neines Fahrzeugs aus dem“ das Wort „europä-\nWort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\nischen“ gestrichen und das Wort „Wirtschaftsge-\n„Union“ ersetzt.\nmeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“\n7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Grönland“ das\ndie Wörter „ , unabhängig davon, ob es sich um ein\nWort „Andorra“ eingefügt.\nendgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,“,\nnach dem Wort „Belgien“ das Wort „Bulgarien“ und           8. § 9 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007               2837\na) In der Überschrift wird die Angabe „EWG-“ durch          über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.\ndie Angabe „EU-“ ersetzt.                                § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2\nb) In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird je-              und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\nweils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch           mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\ndas Wort „Union“ ersetzt.                                das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nArtikel 8                             kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“\nÄnderung\ndes Handelsgesetzbuchs\nIn § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-                                     Artikel 9\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I                  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 2631) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 fol-           Kraft. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflicht-\ngender Absatz 2a eingefügt:                                     versicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I\n„(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kom-           S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nmunikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1,            ändert worden ist, treten mit Ablauf des 17. Dezember\nAbs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes           2012 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}