{"id":"bgbl1-2007-63-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":63,"date":"2007-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz - HKStAufhG)","law_date":"2007-12-10T00:00:00Z","page":2830,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2830          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\nGesetz\nzur Aufhebung der Heimkehrerstiftung\nund zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\n(Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG)\nVom 10. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nsen:                                                                     „(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen\nnach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember\nArtikel 1                                   2007 gestellt werden.“\nÄnderung                              4. § 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes über die Heimkehrerstiftung                                               „§ 4\nDas Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. De-                                  Finanzierung\nzember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch\nArtikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003                       (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den\n(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:                      Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereit-\ngestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stif-\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     tung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehen-\n„(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember         den Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen\n2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesver-                    von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des\nwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes              bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefan-\nzuständig.“                                                   genenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen\nvon dritter Seite verwendet werden.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung“\ndurch die Wörter „Nach diesem Gesetz“ ersetzt.                (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden\ndie Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüg-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stif-\nlich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach\ntung“ gestrichen.\nAbschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 gel-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                  tenden Fassung des Kriegsgefangenenentschä-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stif-            digungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfü-\ntung“ durch die Wörter „Das Bundesverwaltungs-             gung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderli-\namt“ ersetzt.                                              chen Mittel werden vom Bund zur Verfügung ge-\nstellt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung“\nBund.\ndurch die Wörter „das Bundesverwaltungs-\namt“ ersetzt.                                            (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\ndritter Seite anzunehmen.“\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu\nerlassenden Richtlinien“ durch die Wörter          5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.\n„§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwal-           6. § 10 wird wie folgt gefasst:\ntungsvorschriften“ ersetzt.\n„§ 10\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stif-\ntung“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-                                     Aufsicht\namt“ ersetzt.                                                 Das Bundesministerium des Innern erlässt allge-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung“               meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung die-\ndurch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt“                ses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.“\nersetzt.                                                7. § 11 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007              2831\nArtikel 2                              (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes\ngelten ferner\nÄnderung des Häftlingshilfegesetzes\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-            1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\nkanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-               Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                   des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer\n16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:           ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum\nunter dauernder Bewachung festgehalten wurden,\n1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:\nund\n„§ 16\n2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit\nFinanzierung\nden Kriegsereignissen in ein ausländisches Staats-\n(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18             gebiet verschleppt wurden.\nkann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur\nVerfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital              (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausge-\nund aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwen-          schlossen sind Heimkehrer, die\ndungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus        1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-\nwerden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 je-            waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben\nweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur               oder\nVerfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermö-\ngen sind zulässig.                                        2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der\n(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der           Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen\nBund.                                                         haben oder\n(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von       3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eige-\ndritter Seite anzunehmen.“                                    nen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht\n2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1            haben oder\nSatz 4 bis 5“ die Wörter „und Abs. 3“ eingefügt.          4. eine herausgehobene politische oder berufliche\nStellung innegehabt haben, die sie nur durch eine\nArtikel 3                               besondere Bindung an ein totalitäres System errei-\nGesetz                                 chen konnten, oder\nüber eine einmalige Entschädigung                   5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens\nan die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet                   rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\n(Heimkehrerentschädigungsgesetz)                        einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem\n8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder\n§1                                   angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder\nGrundsatz                            6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Ver-\nHeimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsver-          gehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahr-\ntrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt            sam verurteilt worden sind.\nsind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahr-\nsam eine einmalige Entschädigung.                             Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss\ndurch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses\n§2                               Gesetzes erfolgt sein.\nHeimkehrer\n§3\n(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehe-\nmalige Kriegsgefangene, die                                                             Antrag\n1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet             (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag\nentlassen worden sind,                                    vom Bundesverwaltungsamt gewährt.\n2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik\n(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzu-\nDeutschland haben,\nlegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die\n3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Ent-              Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eides-\nschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener          stattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-        können verwendet werden, wenn andere Mittel zur\nnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,        Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.\naufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend           (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-\nmachen konnten.                                           krafttreten dieses Gesetzes zu stellen.\n(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen\nmilitärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen                                     §4\ngenommen und von einer ausländischen Macht festge-                            Höhe der Entschädigung\nhalten wurden. Was als militärischer oder militärähn-\nlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Be-           (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden\nstimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der               Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Ge-\njeweils geltenden Fassung.                                    wahrsams:","2832         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007\n1. für die Entlassungsjahrgänge                                                         Artikel 4\n1947 und 1948                              500 Euro,\nAufhebung des Gesetzes\n2. für die Entlassungsjahrgänge                                             über Finanzhilfen des Bundes\n1949 und 1950                            1 000 Euro,                 gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für\nInvestitionen zur vorläufigen Unterbringung\n3. für die Entlassungsjahrgänge\nvon Aussiedlern und Übersiedlern\nab 1951                                  1 500 Euro.\nDas Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß\n(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des un-          Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen\nmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung          Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom\nund bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von          5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.\nanderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.\nArtikel 5\n§5                                                         Inkrafttreten\nKostentragung                                 Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7\ntritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Ja-\nDer Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses            nuar 2009 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag\nGesetzes.                                                     nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}