{"id":"bgbl1-2007-62-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":62,"date":"2007-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/62#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-62-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_62.pdf#page=21","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung","law_date":"2007-12-05T00:00:00Z","page":2825,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007       2825\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nVom 5. Dezember 2007\nAuf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), geändert durch\ndie Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\n„§ 4\nWiderspruchsgebühr\n(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der\nfür den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zu-\nrückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur\nHöhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht\ndie festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.\n(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die\nvollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro.\n(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor\nderen Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Wider-\nspruchsgebühr.\n(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil\ndie Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeacht-\nlich ist.“\n2. Der bisherige § 4 wird § 5.\n3. Der bisherige § 5 wird § 6.","2826        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\n4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n1         Registrierung\n1.01      Stammregistrierung                                                                  90,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.02      Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01                                   50,–\num jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere\nGeräteart zu einer Marke\n1.03      Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen                       60,–\nnach den Nummern 1.01 und 1.02\nje Änderungssitzung\n1.04.a    Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie                                180,–\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.b    Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die                     165,–\nGemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem\nje Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart\n1.04.c    Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiese-                        50,–\nnen Garantie auf eine andere Geräteart\nje Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie\njede weitere Geräteart zu einer Marke\n1.04.d    Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und                      115,–\nErmittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach\nNummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei\nunveränderter Geräteart\nje Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel\n1.04.e    Änderung sonstiger Garantiedaten                                                    50,–\nje vorgenommener Änderung\n1.04.f    Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro-                   150,–\nund Elektronikgerätegesetzes\nje Registrierung\n1.05      Sonstige Registrierungsdatenänderung                                                30,–\nje Änderungssitzung\n1.06      Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe                            40,– bis 400,–\nje entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang\n1.07      Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht                  40,– bis 7 500,–\n2         Bereitstellungsanordnung                                                            25,–\n3         Abholanordnung                                                                      32,–\n4         Sanktionen\n4.01      Garantieaufstockungsanordnung                                                       40,–\n4.02      Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung                                       40,–\n4.03      Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung                                             40,–\n4.04      Widerruf der Registrierung                                                 bis zu 75 Prozent der\nGebühr nach Nummer 1“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007               2827\n5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nSchwellenwert\nGewichtsklasse                                    Geräteklasse                                     in kg/Jahr\n(=12 Monate)\nGewichtsklasse I    z. B.:\n– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die\nÜbermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten\n– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte\n– Mobil-Telefone\n– Kameras (Foto)\n– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika-                    30\ntionstechnik\n– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III\n– Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten\nHaushalten\nGewichtsklasse II   z. B.:\n– Datensichtgeräte\n– Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten                   70\n– Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung\n– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender\n– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-\nliche Nutzung\nGewichtsklasse III  z. B.:\n– TV-Geräte\n– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment\n– Großdisplays                                                                      120\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten\nHaushalten\n– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\nGewichtsklasse IV   z. B.:\n– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-\nwerbliche Nutzung\n– Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung                   300“.\n– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten\n– Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-\nzung","2828                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}