{"id":"bgbl1-2007-62-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":62,"date":"2007-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/62#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_62.pdf#page=11","order":6,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2007-12-03T00:00:00Z","page":2815,"pdf_page":11,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2815\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 3. Dezember 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-\nverordnung See vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2813) wird nachstehend der\nWortlaut der Gefahrgutverordnung See in der ab dem 13. Dezember 2007 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. Januar 2006\n(BGBl. I S. 138),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 518 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\n3. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft ge-\ntretene, teils am 13. Dezember 2007 in Kraft tretende eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom 27. Oktober 1998\n(BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) und vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)\nsowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen\nBezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993\n(GMBI S. 46),\nzu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2\nin Verbindung mit Abs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a\nzuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden sind, nach Anhörung der in § 7a des Gefahr-\ngutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden\nund -organisationen.\nBerlin, den 3. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","2816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)\n§1                                        gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.\nGeltungsbereich                                     Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die\nEntschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                    wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-                      MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-                   2006 (VkBl. 2007 S. 80);\ngewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der\nGefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt.                        5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                    Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die                    9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.                                           schließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                    18. Juni 2002);\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\n6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\noder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nder Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere\nverflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\nSchiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-\nvom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-\nländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die\nschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom\nVerladung der gefährlichen Güter unter Überwachung\n18. Juni 2002);\nnach § 6 Abs. 3 erfolgt.\n7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\n§2                                        rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\nGase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August\nBegriffsbestimmungen\n1983), zuletzt geändert durch die Entschließung\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                                         MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale                       8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des                                nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\nmenschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II                           Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\nS. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe der                           Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\n17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. Septem-                        Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-\nber 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034);                                    rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-\n2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dan-                       machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999\ngerous Goods Code, geändert durch die Entschlie-                     S. 164);\nßung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen                      9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-\nÜbersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember                          nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-\n2006 (VkBl. 2006 S. 844);                                            dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die                          9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640);\nsichere Behandlung von Schüttladungen bei der                    10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-\nBeförderung mit Seeschiffen in der Fassung der                       Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-\nBekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz.                            tern in der Fassung der Bekanntmachung vom\nNr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert                     1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\nnach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom\n1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16);                                 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-\nchere Beförderung von verpackten bestrahlten\n4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau                    Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung                      Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert\ndurch die Entschließung MSC.178(79) (VkBl. 2006\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                S. 486);\n27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über-   12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-\nwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur\nAufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208         kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\nS. 10).                                                                 der grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007               2817\ncher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II          3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in\nS. 2703);                                                     Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2\n13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen                  Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung                tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie\ndurch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-              die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-\nsem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II                Codes;\nS. 399), zuletzt geändert durch die in London vom         4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\nAusschuss für den Schutz der Meeresumwelt der                 fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3\nInternationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)            und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkom-\nangenommenen Entschließungen MEPC.117(52)                     mens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder\nund MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).                      des GC-Codes;\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter       5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen                Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nBegriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des               Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\nIMDG-Codes fallen,                                             Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\ndes SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im             des INF-Codes.\nBC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften\nzu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind,            (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\noder                                                       Form oder in fester Form als Massengut befördern\nund die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen         kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter\nund                                                        befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger           Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien\nhaben oder                                             sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atem-\nschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-\nexplosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\nlen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der\n(ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase,\nMeeresverschmutzung durch Schiffe mit dem\nentzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\nProtokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind\n23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann\noder\nbefördern, wenn durch eine Bescheinigung der zustän-\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher           digen Behörde des Flaggenstaates oder einer aner-\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC-      kannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird,\nCodes fallen oder                                      dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforde-\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.        rungen erfüllt sind:\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                          1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-\nständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags               klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-\nals Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher               ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\nGüter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz               müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in ei-\noder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;              ner Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-             Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den              Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch                  sen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,                 abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver-             gen und Verkabelungen müssen in den betreffenden\nantwortlichkeiten zu übernehmen.                               Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während\ndes Umschlags nicht beschädigt werden können.\n§3                                2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-\nZulassung zur Beförderung                          zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-\nter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf                legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur               Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen\nübergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden,                oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.\nwenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-\ntreffenden Vorschriften eingehalten sind:                         (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter        auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und       auf Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maß-\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens           gebende Recht des ursprünglichen Ladehafens einge-\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;                     halten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester            des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach\nForm als Massengut die Vorschriften des Kapi-              Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens\ntels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des       24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des            kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren\nBC-Codes;                                                  Sicherheit verlangen.","2818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\n(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des         dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und\nBasler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten            Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes\ndieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-             Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-\nden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-         tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.\nden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des                 (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nIMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes er-              sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nfüllt sind.                                                    dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\n(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des             entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\nIMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür-             sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stati-\nfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die             onäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte\nCTU-Packrichtlinien beachtet wurden.                           und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener\n(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-        Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-             wendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur         nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße\nmit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der          Oberflächen ausgeschlossen werden.\nin § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden                (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-\ngelöscht werden.                                               schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-\n(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,             raturregelung abgelassen werden.\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-                (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn          zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\nder nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens             dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-             sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\nmente in Kopie vorliegen:                                      sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\n1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,             können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des             erforderlich ist.\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klassi-             (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-\nfizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1            gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-\nNr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und                             wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-\n3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-          sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.\nPackzertifikat oder die entsprechende Packliste, in           (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\ndem die verladenen Versandstücke mit folgenden             dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\nAngaben aufgeführt sind:                                   aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper          sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in\n(Gegenstandsgruppe),                                   § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                        das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben\nbesondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                 sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,          den.\nf) Gesamtmenge       (Bruttogewicht,  Nettoexplosiv-          (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nstoffmasse),                                           der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\nmit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Ad-\nsind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\nresse des Empfängers der Ladung oder des Be-\nden Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die\nauftragten des Empfängers in Deutschland.\nnach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-\nBei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die              fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.\nIdentifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-\n(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt\nBeteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem\nsein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch\nUnfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung\noder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-\nalle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\nsetzung beizufügen.\nWer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der\n§4\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                  Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-\nÜberwachung, Ausrüstung, Schulung                    mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit           auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle\nSeeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß          vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des\nder vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-          gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-\ngen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei         fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.\nEintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie               (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das\nmöglich zu halten.                                             Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-        lung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab-\nfördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-           satz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007             2819\nerkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif-         multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach\nten haben.                                                    Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.\n(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-\nfördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung                                     §6\nverantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen                             Zuständigkeiten\nBehörde den nach dem Internationalen Übereinkom-                 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nmen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er-          Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-\nteilung von Befähigungszeugnissen und den Wach-               ordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den\ndienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt ge-      in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Be-\nändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März               hörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfol-\n2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen           gend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeits-\nSachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen               regelung getroffen ist.\nSeeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche\nGüter befördert, müssen der Schiffsführer und der für            (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\ndie Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den         deren Gebiet\nzuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung              1. der Umschlagshafen,\nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenver-          2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen\n26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Arti-           wurden, oder\nkel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstel-        3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-\nlungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.               fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung\ngehört,\n(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3\nliegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-\nNr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich aus-\nständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-\nübt, ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des\nvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die\nIMDG-Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Auf-\nFestlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-\nsicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der\nliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies\nGefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung\neiner zuständigen Behörde übertragen ist.\ngefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist,\nmuss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen wer-               (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder\nden.                                                          sind für die Durchführung dieser Verordnung auch\nDienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-\n(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften\ngung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß\nfür Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin-\n§ 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\ngen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher\nbei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im\nGüter bleiben unberührt.\nAuftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte\neinschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvor-\n§5                                 schriften.\nAusnahmen                                 (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden              plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Hei-\nkönnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser-            merzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung\nund Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen,           zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte       der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgese-\nAntragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-          hen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.\nsen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so-               (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder            -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-\nnach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapi-          ständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,\ntel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antrag-         IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zu-\nsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sach-       lassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und\nverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Aus-           Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie\nnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist,           für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine\nwie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.           Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von\n(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese             Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweg-\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für         lichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-       (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung          einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC,\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-           Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gas-\nsen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt        container mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben\nwerden.                                                       übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen\nim IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1\n(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-           – ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden –,\nmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-          der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf\nben und auf dem Seeschiff mitzuführen.                        Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Quali-\nStadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder            tätssicherung und -überwachung von Versandstü-","2820          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\ncken – und der Klasse 9 – ausgenommen Meeres-                                             §7\nschadstoffe – sowie nach dem EmS-Leitfaden eine                             Verladung gefährlicher Güter\nzuständige Behörde tätig werden muss.\n(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist          sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung\nfür die Durchführung dieser Verordnung zuständig,             der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-\nwenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3          gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die\neine zuständige Behörde tätig werden muss.                    Voraussetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschrif-\nten der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die\n(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die     Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2\nDurchführung dieser Verordnung zuständig, wenn                Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.\n1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-              (2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-\nCode für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8          schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-\nsowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig             anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der\nwerden muss oder                                          Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-\nsungen und die Stau- und Trennvorschriften des\n2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-\nIMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und\nOrganismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9\nTrennvorschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes\neine zuständige Behörde tätig werden muss.\neingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschif-\n(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung      fes sind die Stauplätze der gefährlichen Güter in die\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für            Beförderungsdokumente oder in ein besonderes Ver-\nansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu-          zeichnis (Gefahrgutmanifest) einzutragen, es sei denn,\nständige Behörde tätig werden muss.                           diese Angaben sind einem mitgeführten Stauplan zu\nentnehmen.\n(9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\n(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die\nDurchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\nLadung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-\nIMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit\nrechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-\nAusnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-\nförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-\nständige Behörde tätig werden muss.\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom\n(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung          12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für            machung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206), ge-\nMeeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer-          sichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass\nden muss.                                                     die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen\nabgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs-\n(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die              hafen noch vorhanden ist.\nDurchführung dieser Verordnung zuständig für Eig-\n(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-\nnungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genann-\npackungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks\nten Vorschriften.\nund Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,\n(12) Die von der Bundesanstalt für Materialfor-            die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere\nschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten                Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht\nSachverständigen sind für die Durchführung dieser Ver-        verladen werden.\nordnung zuständig für                                            (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,\ndie dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)           nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-\npitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes\nnach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\naufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und\nKapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10          (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem\nund 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;                            IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über-\nnehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von              des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-\nortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh-          führten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7\nNr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7                                §8\nin Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3,\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10,                      Unterlagen für die Beförderung\n6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes;                            gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks             Anforderungen zu erfüllen:\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nnach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,  1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-\n6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und                treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdo-\nkument zu erstellen. Das Beförderungsdokument\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie-             muss die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes\nderkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank-                geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift\nfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8                der ausstellenden Firma sowie den Namen desjeni-\nNr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.                   gen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007              2821\nnehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder             c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei\nVertreiber wahrnimmt, enthalten.                                 Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen\n2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen                    (MHB-Stoffe),\ndürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem              d) Staufaktor,\nBeförderungsdokument zusammen aufgeführt wer-                 e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladun-\nden, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4             gen,\noder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem La-\nderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen              f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtig-\nist.                                                             keitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die\nBeförderung bei Konzentraten und anderen La-\n3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-                    dungen, die breiartig werden können;\nrungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den\nfür das Packen oder Laden Verantwortlichen die in         2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:\nKapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte               a) Stoffname,\nBescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen               b) (weggefallen)\noder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument auf-\nzunehmen.                                                     c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an-\nwendbar,\n4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Be-          d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,\nförderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Do-              wenn dieser 60 °C oder weniger beträgt,\nkumente zu übergeben oder zu übermitteln:                     e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-\na) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,                      perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,\nf) wenn anwendbar, alle weiteren nach Ab-\nb) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,\nschnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des\nc) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2                  BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder\nund 3, wenn zutreffend, und                                  Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen An-\nd) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des                 gaben.\nIMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe-            (3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr-\nnen Dokumente.                                        liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-\nWerden die vorgenannten Unterlagen im Wege der            führen:\nDatenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-        1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\nderte Unterschrift durch Angabe des Namens der                a) einen Abdruck dieser Verordnung,\nunterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.\nb) den MFAG;\n5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem\nSchiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter        2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\ndie in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge-              Form,\nfahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-           a) den IMDG-Code,\nden gefährlichen Güter zu übergeben oder durch                b) den EmS-Leitfaden,\nDatenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-\nfahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder              c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes ge-\nübermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4                  forderten Unterlagen,\nNr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig            d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nund richtig aus dem Beförderungsdokument in das                  fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8\nGefahrgutmanifest oder den Stauplan zu überneh-                  Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unter-\nmen. Name und Anschrift der ausstellenden Firma                  lagen,\nsowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\ngutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nsind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplanzu ver-\nmerken. Werden die in Nummer 4 genannten Doku-                f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-\nmente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein              tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code\nBeauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6              unterliegen;\ngenannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten         3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-               Form als Massengut,\nfung vorzulegen.\na) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\n(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See-               Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2\nschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsfüh-            des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,\nrer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich\nb) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\noder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\nwerden:\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\n1. bei Gütern in fester Form:\nfährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler\na) Stoffname,                                                    Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord-                d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge\nnet,                                                         führt;","2822          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-             Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code               Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-\nunterliegen,                                                  Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen\na) den IBC-Code oder den IGC-Code,                            oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcon-\ntainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde\nb) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-                erteilt worden ist,\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,\n4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehre-\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maß-\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla-\ngaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet\ngen,\nwerden,\nd) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes\n5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßga-\noder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes\nben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet\ngeforderten Unterlagen, wenn zutreffend und\nwerden,\nwenn das Schiff die Bundesflagge führt,\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20            nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapi-\nNr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII                 tel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes\nNr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen.              zulässig ist,\n(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in        7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-\nAbsatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a               ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\nund c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten                 mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Con-\nUnterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der               tainer nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des\nReeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3                  Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,\nNr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b           5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln\nund d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unter-             5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, mar-\nlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden.                        kiert, plakatiert und beschriftet sind,\n(5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b,      8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn\nNr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b ge-                 § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.\nnannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen          (2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-\nSeeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten          rungseinheit jeweils Verantwortliche darf\nentsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.\n1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-\n(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-          derungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,\nflagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d         wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5\ngenannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise                 des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,\nmitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme ver-                3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,\nwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen\n2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-\nbis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen\nben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\nnach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen\nnach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis                   Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1\nbis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des\nzum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem See-\nIMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert\nschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4\nund beschriftet sind,\nAbs. 8 gemeldet worden sind.\n(7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5       3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-\nund 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen             ben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4\noder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste-                Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen\nmen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung                Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen\nvorzulegen.                                                       wurde.\n(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\n§9                               licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur\nPflichten                           Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8\nAbs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.\n(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte\ndes Herstellers oder Vertreibers dürfen                          (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei\nUnfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 un-\n1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur\nterrichten. Er darf\nübergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die\nBeförderung zugelassen sind,                              1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur\nstauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,\n2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur\nübergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach             2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,                         ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-\n3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver-              einheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten\npackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer                 ist,\nmit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-             3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn\nContainer nur verwenden, wenn diese für die betref-           die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehal-\nfenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den           ten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007              2823\n(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beför-             (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nderers dürfen                                                 teiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten\n1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,            die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4\nwenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutref-         des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung\nfenden Vorschriften eingehalten sind,                     gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-\nligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die\n2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,           für das Packen und Beladen von Beförderungseinhei-\nwenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten          ten verantwortlichen Personen und die Beförderer müs-\nsind.                                                     sen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des\n(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung          IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht\ngefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1      dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkom-\nund 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind.               men und dem Internationalen Code für die Gefahrenab-\n(7) Der Schiffsführer muss                                 wehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II\nS. 2018, 2043) unterliegen.\n1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-\nfassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-                                   § 10\nfährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach\n§ 4 Abs. 5 unterrichtet werden,                                             Ordnungswidrigkeiten\n2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4         des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,                   sätzlich oder fahrlässig\n3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,                    1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter\ndes Herstellers oder Vertreibers\n4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4\nAbs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand             a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung\nbefindet,                                                        zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung\nübergibt,\n5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8\nunterrichten,                                                 b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur\nBeförderung übergibt,\n6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-\ncherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten               c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter\nund aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus-                 Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-\ndruck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß                   wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-\n§ 8 Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.                   menten (MEGC) oder Schüttgut-Container ver-\nwendet,\nEr darf\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks\n1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in\noder Gascontainer mit mehreren Elementen\nfester Form als Massengut nur übernehmen, wenn\n(MEGC) befüllt,\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,\ne) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container\n2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\nbefüllt,\nals Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-\nwendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,                   f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zu-\nsammenpackt,\n3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-\nter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 ein-          g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umver-\ngehalten ist,                                                    packungen, IBC, Großverpackungen, ortsbeweg-\nliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elemen-\n4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-\nten (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt\noder Temperaturregelung ablassen,\noder\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn\nh) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdoku-\na) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in                 ment weitergibt;\neinsatzbereitem Zustand befindet,\n2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde-\nb) er selbst und der für die Ladung verantwortliche           rungseinheit jeweils Verantwortlicher\nOffizier im Besitz eines gültigen Sachkunde-\nnachweises oder einer gültigen Schulungsbe-                a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC\noder Großverpackungen in Beförderungseinhei-\nscheinigung nach § 4 Abs. 11 sind,\nten staut oder stauen lässt oder\nc) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3\nmitgeführt werden.                                         b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungs-\neinheiten übergibt;\n(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1\nSatz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festle-           3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-\ngen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält.                           rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9\nAbs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder\n(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf           anliefern lässt;\nbei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig wer-\nden, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkunde-              4. als für den Umschlag Verantwortlicher\nnachweises oder einer gültigen Schulungsbescheini-                a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Be-\ngung nach § 4 Abs. 11 ist.                                           hörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,","2824          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\nb) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte ge-         im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nfährliche Güter auf ein Seeschiff staut,               Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-\nc) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen,         deseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrts-\nUmverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts-           direktionen Nord und Nordwest übertragen.\nbewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten\nverlädt oder                                                                        § 11\nd) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter                  (Änderung anderer Vorschriften)\nals Massengut verlädt;\n§ 12\n5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers\nÜbergangsbestimmungen\na) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur\nBeförderung annimmt oder                                  (1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beförde-\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\nb) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche        den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nGüter verladen lässt;                                  31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt\n6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur           werden.\nBeförderung gefährlicher Güter einsetzt;                     (2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem\n7. als Schiffsführer                                          1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-\na) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unter-       den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Re-\nrichtung der mit Notfallmaßnahmen befassten            gel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften\nBesatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig      des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nsorgt,                                                 mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung ein-\nzuhalten sind.\nb) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung\neines dort genannten Verbots nicht sorgt,                 (3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-\nc) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht\nden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2\nüberwacht,\nRegel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor-\nd) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen       schriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Über-\nBehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,    einkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fas-\ne) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage        sung einzuhalten sind.\noder eine Information nicht vorhält oder eine Un-         (4) (weggefallen)\nterlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht\n(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\nrechtzeitig vorlegt,\n2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\nf) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefähr-        dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-\nliche Güter übernimmt,                                 gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\ng) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem See-        kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung\nschiff ausläuft,                                       nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nh) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe         mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\nablässt oder                                           beachten sind.\ni) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter        (6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buch-\nbefördert;                                             stabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut\nwurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese\n8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-         Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapi-\ngegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder            tel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der\n9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen      am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist.\n§ 9 Abs. 9 tätig wird.\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-                                       § 13\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird                            (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}