{"id":"bgbl1-2007-62-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":62,"date":"2007-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/62#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_62.pdf#page=9","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2007-12-03T00:00:00Z","page":2813,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007              2813\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung See\nVom 3. Dezember 2007\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\nund 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit                 aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nAbs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          „a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder\n29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3                         niedriger haben oder“.\nAbs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a zuletzt durch              bb) Nach Buchstabe a wird folgender neuer\nArtikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                         Buchstabe b eingefügt:\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                    „b) die flüssige Güter nach Anlage I des Inter-\nlung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförde-                        nationalen Übereinkommens von 1973\nrungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehör-                         zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nden und -organisationen:                                                    durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978\nzu dem Übereinkommen sind oder“.\nArtikel 1                                cc) Buchstabe b wird neuer Buchstabe c und\nwird wie folgt gefasst:\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\nBekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138),                     „c) die unter die Begriffsbestimmung „schäd-\ngeändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Ok-                       licher flüssiger Stoff“ in Kapitel 1\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                      Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder“.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    dd) Buchstabe c wird Buchstabe d.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      2. § 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      a) In Absatz 9 wird das Wort „Sonderstelle“ durch\ndie Wörter „gemeinsame Einrichtung“ ersetzt.\n„2. ist „IMDG-Code“ der International Mari-\ntime Dangerous Goods Code, geändert               b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 der\ndurch die Entschließung MSC.205(81), in              Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\nder amtlichen deutschen Übersetzung                  S. 3529)“ durch die Angabe „Artikel 481 der Ver-\nbekannt gegeben am 15. Dezember                      ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)“\n2006 (VkBl. 2006 S. 844);“.                          ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt ge-         3. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „Die Bundesanstalt\nändert durch die Entschließung MSC.102(73)            für Materialforschung und -prüfung ist für die Durch-\n(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die         führung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung\nWörter „neu gefasst durch die Entschließung           und Zulassung der Baumuster von Verpackungen,\nMSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie er-              IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Tanks\ngänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des            sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für\nMEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezem-                Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen Tanks sowie\nber 2006 (VkBl. 2007 S. 80)“ ersetzt.                 in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zustän-\ndigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-\ncc) In Nummer 9 wird die Angabe „vom 23. Mai\npackungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben\n2005 (VkBl. 2005 S. 418)“ durch die Angabe\nübertragen worden sind, sowie“ durch die Wörter\n„vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)“\n„Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nersetzt.\nfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-\ndd) In Nummer 11 wird die Angabe „MSC.135(76)             ständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,\n(VkBl. 2005 S. 176)“ durch die Angabe                 IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der\n„MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486)“ ersetzt.            Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen\nee) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num-                Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen\nmer 13 eingefügt:                                     (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Con-\ntainern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die\n„13. ist „MARPOL“ das Internationale Über-            Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen\neinkommen von 1973 zur Verhütung der            an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit\nMeeresverschmutzung durch Schiffe mit           mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen,\ndem Protokoll von 1978 zu diesem Über-          in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde\neinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II          für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-\nS. 399), zuletzt geändert durch die in          wegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Ele-\nLondon vom Ausschuss für den Schutz             menten (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind,\nder Meeresumwelt der Internationalen            sowie“ ersetzt.\nSeeschifffahrts-Organisation (IMO) ange-\nnommenen Entschließungen MEPC.117            4. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II            „Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die La-\nS. 397).“                                       dungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen","2814         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\nabgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestim-                        aa) In Buchstabe c werden die Wörter „oder orts-\nmungshafen noch vorhanden ist.“                                           bewegliche Tanks“ durch die Wörter „ , ortsbe-\n5. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                                 wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren\nElementen (MEGC) oder Schüttgut-Contai-\na) Buchstabe b wird gestrichen.                                           ner“ ersetzt.\nb) In Buchstabe d wird die Angabe „61 °C“ durch\ndie Angabe „60 °C“ ersetzt.                                       bb) In Buchstabe d werden hinter dem Wort\n„Tanks“ die Wörter „oder Gascontainer mit\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                              mehreren Elementen (MEGC)“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer\naa) In Nummer 3 werden                                                 Buchstabe e eingefügt:\naaa) die Wörter „oder ortsbewegliche Tanks“                        „e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Con-\ndurch die Wörter „ , ortsbewegliche                              tainer befüllt,“.\nTanks, Gascontainer mit mehreren\nElementen (MEGC) oder Schüttgut-                        dd) Buchstabe e wird neuer Buchstabe f, in ihm\nContainer“ und                                               wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 5“ durch die\nAngabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.\nbbb) am Ende das Komma durch die Wörter\n„ , oder bei Schüttgut-Containern, die                  ee) Buchstabe f wird neuer Buchstabe g, in ihm\nkeine Frachtcontainer sind, eine Zulas-                      werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6“ durch\nsung der zuständigen Behörde erteilt                         die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7“ und die Wörter\nworden ist,“                                                 „oder ortsbewegliche Tanks“ durch die Wör-\nersetzt.                                                           ter „ , ortsbewegliche Tanks, Gascontainer\nmit mehreren Elementen (MEGC) oder\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Tanks“\nSchüttgut-Container“ ersetzt.\ndie Wörter „oder Gascontainer mit mehreren\nElementen (MEGC)“ eingefügt.                                  ff) Buchstabe g wird neuer Buchstabe h, in ihm\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-                          wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7“ durch die\ngefügt:                                                            Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.\n„5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn                b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort\ndie Maßgaben des Kapitels 4.3 des                         „staut“ die Wörter „oder stauen lässt“ eingefügt.\nIMDG-Codes beachtet werden,“.                      8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die\n„(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beför-\nneuen Nummern 6 bis 8.\nderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach\nee) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter                   den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\n„oder ortsbewegliche Tanks“ durch die Wör-                31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt\nter „ , ortsbewegliche Tanks, Gascontainer                werden.“\nmit mehreren Elementen (MEGC) oder\nSchüttgut-Container“ ersetzt.                                                       Artikel 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „stauen“              entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-\ndie Wörter „oder stauen lassen“ eingefügt.             nung See in der vom 13. Dezember 2007 an geltenden\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie den Ka-             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\npiteln 5.3 und 5.5 Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3“\ndurch die Angabe „sowie dem Kapitel 5.3“ er-                                        Artikel 3\nsetzt.\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                          Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}