{"id":"bgbl1-2007-62-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":62,"date":"2007-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_62.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)","law_date":"2007-12-08T00:00:00Z","page":2808,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2808          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\nGesetz\nzur Vorbereitung eines registergestützten Zensus\neinschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011\n(Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011)\nVom 8. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen\nsen:                                                              Analysen und Darstellungen von statistischen Er-\ngebnissen und der Schaffung einer Grundlage für\nAbschnitt 1                                eine kleinräumige Auswertung des Zensus.\nAnwendungsbereich                             (3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu\njeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:\n§1                                  1. Ordnungsnummer,\nAnwendungsbereich                            2. Postleitzahl,\nDieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften-           3. Ort oder Gemeinde,\nund Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-,\nGebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der                   4. Ortsteil oder Gemeindeteil,\nAuswertung der in den Melderegistern und anderen                5. Straße,\nVerwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im\n6. Hausnummer,\nWege ergänzender Befragungen (registergestützter\nZensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll.                 7. Anschriftenzusatz,\n8. Lage des Gebäudes,\nAbschnitt 2\n9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,\nAufbau des\n10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,\nAnschriften- und Gebäuderegisters\nsowie eines Verzeichnisses zum                     11. Schlüssel der Straße,\nGeburtsort und Geburtsstaat                      12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,\n13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzei-\n§2                                     chen,\nAnschriften- und Gebäuderegister                   14. Gemeindegrößenklasse,\n(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur       15. Gebäudefunktion,\nVorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäu-\nderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung          16. Gebäudestatus,\nder Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische        17. Anzahl der Wohnungen,\nÄmter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des\n18. Anzahl bewohnter Wohnungen,\nAnschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es\nfür die Vorbereitung des Zensus.                               19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,\n(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient              20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,\n1. der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Woh-             21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,\nnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primär-       22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,\nstatistischen Erhebungen des Zensus,\n23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftig-\n2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die\nten je Anschrift,\nbeim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebun-\ngen,                                                       24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,\n3. dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinie-           25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,\nren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die             26. Stichprobenkennzeichen,\naus verschiedenen Quellen stammenden Daten zu-\nsammenzuführen und die in den Zensus einzube-              27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je An-\nziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf                  schrift,\nVollzähligkeit zu prüfen,                                  28. Fluktuationsrate je Anschrift,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007            2809\nfür Sondergebäude zusätzlich:                                 Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartogra-\n29. Art der Einrichtung,                                      phie und Geodäsie.\n30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder             (3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\nVerwalter der Unterkunft,                                überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf\nVollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die\n31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,\nvollständigen Angaben elektronisch an das Statistische\nAuskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungs-            Bundesamt.\nzählung:\n32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung                                           §5\nund\nÜbermittlung von\n33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberech-                   Daten durch die Meldebehörden\ntigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberech-\n(1) Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäude-\ntigten der Gebäude und Wohnungen.\nregisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3\n(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für          übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen\ndie Durchführung des Zensus spätestens ab dem                 zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen\n31. Dezember 2010 nutzbar sein.                               Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus\nden Melderegistern elektronisch die folgenden Anga-\n§3                                ben mit Stichtag 1. April 2008 innerhalb der folgenden\nOrtsverzeichnis                          vier Wochen:\n(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein        1. Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher\nvon dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der               Gemeindeschlüssel,\nGeburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es\n2. Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel\nwird von den statistischen Ämtern des Bundes und\nder Straße,\nder Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.\n(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:                   3. Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung,\nHaupt- oder Nebenwohnung,\n1. Geburtsorte,\n4. Tag des Beziehens der Wohnung,\n2. Geburtsstaaten,\n5. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,\n3. Geburtsorte – Standesamt –,\n4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.                      6. Familienname,\n7. Staatsangehörigkeiten,\n§4\n8. Vorherige Anschrift,\nÜbermittlung von Daten\ndurch die Vermessungsbehörden                        9. Familienstand,\n(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswe-            10. Tag der Geburt,\nsen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehör-              11. Geschlecht,\nden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und\nGeodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektro-        12. Geburtsort,\nnisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag             13. Geburtsstaat,\n1. April 2007:\n14. Geburtsort – Standesamt –,\n1. Kennung Datensatz,\n15. Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.\n2. Eindeutige Datensatznummer,\n3. Amtlicher Gemeindeschlüssel,                              Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den sta-\ntistischen Landesämtern unverzüglich von den Anga-\n4. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener              ben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.\nSchlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,\n(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen\n5. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener              Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch\nSchlüssel der Straße,                                    die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit\n6. Hausnummer,                                               Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier\n7. Anschriftenzusatz,                                        Wochen.\n8. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzei-            (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln\nchen,                                                    die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens\nacht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Daten-\n9. Name der Straße,\nübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das\n10. Postleitzahl,                                             Statistische Bundesamt.\n11. Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.                (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5\n(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln              und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisations-\ndie Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach              datei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie\nAbsatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Über-        wird von den statistischen Ämtern des Bundes und\nmittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli         der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen\neines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die      und Hochrechnungsverfahren verwendet.","2810          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007\n§6                                2. Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder\nÜbermittlung von Daten                            Verwalters der Unterkunft.\ndurch die Bundesagentur für Arbeit                     (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die\nDie Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am        Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Son-\n30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Be-           dergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten\nschäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos ge-       Merkmale sicher.\nmeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum                (3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts-\n15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu fol-       und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die\ngenden Merkmalen:                                             durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati-\n1. Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher          scher oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt\nGemeindeschlüssel,                                        werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünf-\nten sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel\n2. Straße,                                                    der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer\n3. Hausnummer und Anschriftenzusätze,                         Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gel-\n4. Status (beschäftigt oder arbeitslos).                      ten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemel-\ndet sind.\n§7\nAbschnitt 3\nZusammenführung der Angaben\nÜbermittlung\n(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2\nübermittelten Angaben werden mit denen nach den\nvon Daten zur Vorbereitung\n§§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen                     einer Gebäude- und Wohnungszählung\nvom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und\nzu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst.                                         § 10\n(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach                        Ermittlung der Auskunftspflichtigen\nAbsatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder je-                für die Gebäude- und Wohnungszählung\nweils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statis-       (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh-\ntischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, ins-        nungszählung ergänzen die statistischen Ämter der\nbesondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der            Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um An-\nübermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehör-          gaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April\nden die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte           2009:\nauf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen.\n1. Familienname und Vorname oder Bezeichnung und\nDie Meldebehörden klären anhand der vorhandenen\nDaten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzäh-       2. Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Ver-\nlig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist,         walters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des\nübermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder               Gebäudes oder der Wohnung.\nnochmals Daten für die betreffenden Anschriftenberei-         Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anfor-\nche. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den sta-           derung der statistischen Ämter der Länder diese Anga-\ntistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bun-         ben so weit wie möglich elektronisch innerhalb einer\ndesamt übermittelt.                                           Frist von vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten\nStichtag.\n§8\n(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die\nOrdnungsnummern                            Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und\n(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Woh-        die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils\nnung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ord-              nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die\nnungsnummern werden mit gemeinde- und gebäude-                Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsor-\nübergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Äm-        gungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-\ntern des Bundes und der Länder vergeben und geführt.          gabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.\nDie Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel                   (3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen\nder Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten.                 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf\n(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusam-              Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die\nmenführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus               Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Ab-\nerforderlichen Zusammenführungen der Daten der Re-            satz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Ab-\ngisterauswertungen und der Daten der ergänzenden              satz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.\nBefragungen verwendet.\nAbschnitt 4\n§9                                       Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten\nSondergebäude\n(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in                                     § 11\nSondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der                                 Geheimhaltung\nLänder das Anschriften- und Gebäuderegister um fol-              Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über per-\ngende Merkmale:                                               sönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bun-\n1. Art der Einrichtung,                                       desstatistikgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007            2811\n§ 12                                                           § 15\nNutzung allgemein zugänglicher Quellen                                         Löschung\nFür Zwecke dieses Gesetzes können die statis-                 (1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird ge-\ntischen Ämter des Bundes und der Länder auch An-              löscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusam-\ngaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden.           menführungen und Auswertungen für jede Anschrift die\nZahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedli-\n§ 13                                 chen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten\nDatenübermittlungen                          nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften-\n(1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Daten-           und Gebäuderegisters gelöscht.\nübermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen                 (2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5\nUnterlagen zu erfolgen.                                       Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätes-\n(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben       tens am Zensusstichtag gelöscht.\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen zu\n(3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2\ngewährleisten, dass die Angaben bei der elektro-\nwird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss\nnischen Übermittlung oder während ihres Transports\nder Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs\noder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt\nJahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die da-\ngelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden kön-\nrin gespeicherten Daten gelöscht.\nnen.\n§ 14                                                           § 16\nKosten                                                      Inkrafttreten\nEine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nan das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}