{"id":"bgbl1-2007-61-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":61,"date":"2007-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/61#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_61.pdf#page=21","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung","law_date":"2007-12-05T00:00:00Z","page":2793,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007             2793\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung\nVom 5. Dezember 2007\nEs verordnen                                                 des-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahr-\nzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulas-\n– die Bundesregierung auf Grund des § 40 Abs. 3 des\nsen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, ins-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölke-\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002\nrung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleis-\n(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten\ntungen notwendig ist, oder überwiegende und un-\nKreise sowie\naufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern,\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             insbesondere wenn Fertigungs- und Produktions-\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,            prozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten\nNaturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6          werden können.“\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in Ver-\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nbindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Abs. 2a zuletzt durch           aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgen-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I                 der Buchstabe c angefügt:\nS. 1958) geändert worden ist:\n„c) wenn sie nach dem 1. Januar 1993 erst-\nmalig zugelassen worden sind und die im\nArtikel 1\nAnhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h\nDie Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahr-                         genannten Anforderungen erfüllen oder\nzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung                         ihnen gleichwertig sind und dies durch ei-\nvom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) wird wie folgt                      nen Beleg nachgewiesen wird,“.\ngeändert:\nbb) In Nummer 3 wird nach Buchstabe b folgen-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                  der Buchstabe c angefügt:\n„(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren                 „c) wenn sie nach dem 1. Oktober 1996 erst-\nFällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit von                      malig zugelassen worden sind und die im\nVerkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bun-                     Anhang 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe j bis l","2794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\ngenannten Anforderungen erfüllen oder                  Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Anglei-\nihnen gleichwertig sind und dies durch ei-             chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nnen Beleg nachgewiesen wird,“.                         staaten über Maßnahmen gegen die Emission\ncc) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c der                       gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                 gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren\nBuchstaben d und e angefügt:                               zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder\n„d) wenn sie nach dem 1. Oktober 2000 erst-                Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto-\nmalig zugelassen worden sind und die im                ren zum Antrieb von Fahrzeugen an den tech-\nAnhang 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe q und r                nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10)\ngenannten Anforderungen erfüllen oder                  fallen, den Vorschriften der Richtlinie entspre-\nihnen gleichwertig sind und dies durch ei-             chen und bei den Emissionen der gasförmigen\nnen Beleg nachgewiesen wird,                           Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel\ne) wenn sie in den Anwendungsbereich der                   die unter A (2000) oder B 1 (2005) oder B 2\nRichtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie              (2008) oder unter C (EEV) der Tabellen 1 und\n2005/55/EG des Europäischen Parla-                     2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-\nments und des Rates vom 28. September                  linie 1999/96/EG des Europäischen Parla-\n2005 zur Angleichung der Rechtsvor-                    ments und des Rates vom 13. Dezember\nschriften der Mitgliedstaaten über Maß-                1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) vorgeschrie-\nnahmen gegen die Emission gasförmiger                  benen Grenzwerte nicht überschreiten und die\nSchadstoffe und luftverunreinigender Par-              Einhaltung der Grenzwerte durch einen Beleg\ntikel aus Selbstzündungsmotoren zum                    nachgewiesen wird.“\nAntrieb von Fahrzeugen und die Emission          c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssig-\n„(5) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\ngas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-\nder Klassen M und N gehören der Schadstoff-\ndungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-\ngruppe 4 an, wenn\ngen (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der jeweils\nzuletzt geänderten, im Amtsblatt der Eu-            1. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass\nropäischen Union veröffentlichten Fas-                 das Fahrzeug über eine Emissionsminderung\nsung fallen.“                                          verfügt, die den Anforderungen der An-\nlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung\n„(4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor                   vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zu-\nder Klassen M und N gehören der Schadstoff-                     letzt geändert durch die Verordnung vom\ngruppe 4 an, wenn sie                                           24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), entspricht oder\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/                  ihr gleichwertig ist oder\n220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung                 2. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass\nnach dem 31. Dezember 1992,                                  das Fahrzeug durch Nachrüstung mit einem\nAbgasreinigungssystem über eine Emissions-\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/\nminderung verfügt, die den Bestimmungen\n77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/\nder 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom\n96/EG des Europäischen Parlaments und des\n13. August 1996 (BGBl. I S. 1319), geändert\nRates vom 13. Dezember 1999 zur Anglei-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar\nchung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n1998 (BGBl. I S. 390), entspricht oder ihr\nstaaten über Maßnahmen gegen die Emission\ngleichwertig ist oder\ngasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-\ngender Partikel aus Selbstzündungsmotoren                 3. sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nzum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission                  70/220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder                  in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt\nFlüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto-                    der Europäischen Union veröffentlichten Fas-\nren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Än-                   sung fallen.“\nderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates           3. Anhang 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vor-\nschriften der Richtlinie entsprechen und bei           a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch\nden Emissionen der gasförmigen Schadstoffe                das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-\nund luftverunreinigenden Partikel die unter A             ben g und h angefügt:\n(2000) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder               „g) die durch die Ausrüstung mit einem Partikel-\nunter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Ab-                      minderungssystem die Anforderungen der\nschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vor-                Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Anlage XXVI\ngeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten                   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\nund die Einhaltung der Grenzwerte durch einen                  der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeleg nachweisen oder                                          28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt\n3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/                    geändert durch die Verordnung vom 24. Mai\n77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/                     2007 (BGBl. I S. 893), einhalten oder\n27/EG des Europäischen Parlaments und des                 h) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-\nRates vom 10. April 2001 zur Anpassung der                     minderungssystem die Anforderungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007              2795\nNummern 3.4.1 und 3.4.2 der Anlage XIV der               s) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                     220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-                       der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt\ntember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-                  der Europäischen Union veröffentlichten Fas-\ndert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007                    sung fallen.“\n(BGBl. I S. 893), einhalten.“\n4. Anhang 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 3 Buchstabe i wird der Punkt durch\na) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-\nben j bis l angefügt:                                        „Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der\nKlassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und\n„j) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-\nNr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates wer-\nminderungssystem die Anforderungen der\nden den Schadstoffgruppen 1 und 4 wie folgt zu-\nNummer 2.1.2 der Anlage XXVI der Straßen-\ngeordnet:\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Septem-                  1. Schadstoffgruppe 1\nber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert\nKraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoff-\ndurch die Verordnung vom 24. Mai 2007\ngruppe 4 fallen,\n(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen\nFahrzeuge der Klasse M mit nicht mehr als                2. Schadstoffgruppe 4\nsechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-\nKraftfahrzeuge, die“.\nsitzes oder mit einer Höchstmasse von nicht\nmehr als 2 500 Kilogramm oder                         b) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch das Wort\n„oder“ ersetzt und folgende Buchstaben l bis p\nk) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-\nangefügt:\nderungssystem die Anforderungen der Num-\nmer 2 der Nummer 3.4.2 der Anlage XIV der                „l) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                     77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-                       96/EG des Europäischen Parlaments und des\ntember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-                  Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000\ndert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007                    Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der\n(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen                      Richtlinie entsprechen und bei den Emissio-\nFahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs-                    nen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-\nmasse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm                      unreinigenden Partikel die unter A (2000) oder\n(Gruppe I) oder                                               B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)\nder Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des\nl)  die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-\nAnhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen\nderungssystem die Anforderungen der Num-\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\nmer 3.4.3 der Anlage XIV der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung                  m) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/\nder Bekanntmachung vom 28. September                          77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/\n1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch                27/EG des Europäischen Parlaments und des\ndie Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I                      Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107\nS. 893), einhalten.“                                          S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie\nentsprechen und bei den Emissionen der gas-\nc) In Nummer 4 Buchstabe p wird der Punkt durch\nförmigen Schadstoffe und luftverunreinigen-\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-\nden Partikel die unter A (2000) oder B 1\nben q bis s angefügt:\n(2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)\n„q) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-                   der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des\nderungssystem die Anforderungen der Num-                      Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Eu-\nmer 2 der Nummer 3.4.3 der Anlage XIV der                     ropäischen Parlaments und des Rates vom\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                     13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Sep-                       S. 1) vorgeschriebenen Grenzwerte nicht\ntember 1998 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän-                  überschreiten oder\ndert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007\nn) die Anforderungen der Anlage XXIII der Stra-\n(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nFahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Septem-\nmasse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm\nber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert\n(Gruppe I) oder\ndurch die Verordnung vom 24. Mai 2007\nr)  die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-                   (BGBl. I S. 893), einhalten oder\nderungssystem die Anforderungen der Num-\no) nach den Bestimmungen der 52. Ausnahme-\nmer 3.4.4, Nummer 3.4.5 oder Nummer 3.4.6\nverordnung zur StVZO vom 13. August 1996\nder Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulas-\n(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Arti-\nsungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nkel 1 der Verordnung vom 18. Februar 1998\nmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 390), nachgerüstet wurden oder\nS. 1793), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), ein-             p) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/\nhalten oder                                                   220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in","2796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\nder jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt                 „10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-\nder Europäischen Union veröffentlichten Fas-                       Zulassungsverordnung), die ein Kennzei-\nsung fallen.“                                                      chen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahr-\nzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie\n5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:                                         Fahrzeuge, die in einem anderen Mitglied-\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                       staat der Europäischen Union, einer anderen\nVertragspartei des Abkommens über den\n„5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechen-                           Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-\nder Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (ge-                       kei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige\nmäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulas-                         Anforderungen erfüllen.“\nsungs-Ordnung),“.\nArtikel 2\nb) Der abschließende Punkt in Nummer 9 wird durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 an-                                        Inkrafttreten\ngefügt:                                                      Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. Dezember 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}