{"id":"bgbl1-2007-61-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":61,"date":"2007-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/61#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_61.pdf#page=15","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung","law_date":"2007-12-05T00:00:00Z","page":2787,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007              2787\nErste Verordnung\nzur Änderung der Integrationskursverordnung\nVom 5. Dezember 2007\nEs verordnen                                                       dd) Nach Satz 1 Nr. 4 wird die folgende Num-\n– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes                       mer 5 angefügt:\nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch                          „5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1\nArtikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom                               Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teil-\n19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden                           nahme verpflichtet worden sind.“\nist, die Bundesregierung und                                       ee) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.\n– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 6 des Bundesvertrie-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) das Bundes-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Integra-\nministerium des Innern:                                                 tionsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt.\nArtikel 1                                   bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-\nÄnderung                                          ter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ er-\nder Integrationskursverordnung                                setzt.\nDie Integrationskursverordnung vom 13. Dezember                 c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert:                         „(3) Von einer besonderen Integrationsbedürf-\n1. § 3 wird wie folgt gefasst:                                      tigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\ndes Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere\n„§ 3                                   dann ausgegangen werden, wenn sich der Aus-\nZiel des Integrationskurses                         länder als Inhaber der Personensorge für ein in\n(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung              Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht\nauf einfache Art in deutscher Sprache verständi-\n1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen                   gen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelun-\nSprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-               gen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirt-\nzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebe-               schaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Le-\nnengesetzes und                                              ben der Bundesrepublik Deutschland zu integ-\n2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der                   rieren.\nRechtsordnung, der Kultur und der Geschichte                    (4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1\nDeutschlands, insbesondere auch der Werte                    Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur\ndes demokratischen Staatswesens der Bundes-                  Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teil-\nrepublik Deutschland und der Prinzipien der                  nahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von\nRechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Tole-               der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, wer-\nranz und Religionsfreiheit.                                  den bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bun-\n(2) Über ausreichende Kenntnisse der deut-                    desamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.\nschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer                   Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nsich im täglichen Leben in seiner Umgebung selb-                 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme\nständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend                verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt\nseinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch füh-                 bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewäh-\nren und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1              ren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundes-\ndes Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens                     amt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu ver-\nfür Sprachen).“                                                  öffentlichen.“\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  d) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       3. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 44“           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ausländer“\n„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrati-\ndurch das Wort „Personen“ ersetzt und nach\nonskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthalts-\ndem Komma das Wort „und“ gestrichen.\ngesetzes erfolgt durch das Bundesamt.“\ncc) In Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe\n„§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „oder             bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Zulassung“\nSatz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein                   durch das Wort „Sie“ ersetzt.\nKomma ersetzt und wird das Wort „und“ an-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“\ngefügt.                                                  durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.","2788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             litäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländers“ durch                mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.“\ndas Wort „Antragstellers“ und das Wort „be-       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigen“ durch das Wort „beachten“\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „anzumel-\nersetzt.\nden“ die Wörter „und der Ausländerbehörde\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeit-\n„Vorrangig zu berücksichtigen sind:                      suchende auf Verlangen einen Nachweis über\nihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt.\n1. Ausländer, die an einem Integrationskurs\nteilnehmen möchten, um die erforder-              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nlichen Kenntnisse für die Erteilung einer                 „(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträ-\nNiederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis              ger dem Teilnahmeberechtigten den voraus-\nzum Daueraufenthalt-EG oder für eine                  sichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs\nEinbürgerung zu erwerben,                             soll nicht später als drei Monate nach der An-\n2. Ausländer, die einen gesetzlichen An-                 meldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb\nspruch auf Teilnahme an einem Integrati-              dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger\nonskurs hatten, aber aus Gründen, die sie             verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüg-\nnicht zu vertreten haben, an einer Teil-              lich zu informieren.“\nnahme gehindert waren,                         6. § 8 wird wie folgt gefasst:\n3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23                                   „§ 8\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a\nAbs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1                                Datenübermittlung\nSatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,                      (1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grund-\n4. deutsche Staatsangehörige sowie Uni-              sicherung für Arbeitsuchende und das Bundesver-\nonsbürger und deren Familienangehörige,           waltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfül-\ndie nicht über ausreichende deutsche              lung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und\nSprachkenntnisse verfügen und denen               Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigun-\nes bisher nicht gelungen ist, sich ohne           gen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden.\nstaatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kul-     Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trä-\nturelle und gesellschaftliche Leben der           gers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über-\nBundesrepublik Deutschland zu integrie-           mittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2\nren.“                                             sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine\nandere zuständige Stelle eine Berechtigung ausge-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nstellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.\n„(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsge-\n(2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt\nmäß am Integrationskurs teilgenommen haben,\nzur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-\nkönnen zur einmaligen Wiederholung des Auf-\nund Durchführungsaufgaben unverzüglich nach An-\nbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie\nmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Da-\nin dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1\nten und informiert das Bundesamt über den\nNr. 1 nicht erfolgreich waren.“\ntatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                 übermittelt dem Bundesamt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 4“                   sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-\ndurch die Angabe „Nr. 1 und 5“ ersetzt.                  ten und\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-\n„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-             ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-\nchende bestätigt Teilnahmeberechtigten                   stufungstest nach § 11 Abs. 2.\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf              (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-\nTeilnahme.“                                          behörde oder den zuständigen Träger der Grundsi-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   cherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn\ner feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter\n„Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die            Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von\nBescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des                 § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.\nBundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt           Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde\nes der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebe-            oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-\nnengesetzes zuständigen Behörde an, dass die              chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung\nTeilnahmeberechtigung bestätigt wurde.“                   und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          teten Ausländers.\n„(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnah-              (4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen\nmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für            Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durch-\nsie verständlichen Sprache über die Ziele und             führung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.\nInhalte des Integrationskurses, über die Kursan-          Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum\ngebote der zugelassenen Träger, über die Moda-            der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007               2789\nzehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Da-                 Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der\nten nach zwei Jahren zu löschen.                               Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teil-\n(5) Die für die Durchführung der Integrations-              nehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs\nkurse erforderliche Datenübermittlung soll elektro-            setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprach-\nnisch erfolgen.“                                               kurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau\neines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                   am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich geför-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           dert werden kann. Teilnehmer können mit Zustim-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch              mung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neu-\ndas Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.              beginn eines Kursabschnitts wechseln, übersprin-\ngen oder wiederholen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nAngabe „Satz 4“ und das Wort „Ausländer“                 (2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn\ndurch das Wort „Teilnahmeberechtigten“ er-            des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um\nsetzt.                                                die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und\nso eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicher-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvo-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch              raussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teil-\ndas Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.              nehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu er-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:             mitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrations-\nkurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des\n„Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte\nTests übernimmt das Bundesamt.\nauf Antrag von der Kostenbeitragspflicht be-\nfreien, wenn diese für den Teilnahmeberech-              (3) Während des Aufbausprachkurses kann der\ntigten unter Berücksichtigung seiner persön-          Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in\nlichen Umstände und wirtschaftlichen Situa-           Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Prakti-\ntion eine unzumutbare Härte darstellen                kum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.\nwürde.“                                               Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen\nwerden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird\ncc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Aus-\nkein Kostenbeitrag erhoben.“\nländer“ durch das Wort „Teilnahmeberech-\ntigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter       10. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„oder die Umstände weggefallen sind, die\n„§ 12\nzur Annahme einer unzumutbaren Härte\nnach Satz 2 geführt haben“ eingefügt.                         Grundstruktur des Orientierungskurses\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichts-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch              stunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs\ndas Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt.              statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger\ndurchgeführt, der für den Integrationskurs zugelas-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                sen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „die ausländi-                Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zu-\nschen Familienangehörigen von Spätaussiedlern              gelassenen Kursträger beauftragen, den Orientie-\nnach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenen-             rungskurs durchzuführen.“\ngesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberech-\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:\ntigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n„§ 13\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberech-                                 Integrationskurse für\ntigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Aus-                      spezielle Zielgruppen, Intensivkurs\nstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5                   (1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spe-\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme           zielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein\n(§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kos-              besonderer      Unterricht      oder   ein    erhöhter\ntenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.“                      Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrations-\n8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                            kurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu\n900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Un-\n„(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unter-\nterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können\nrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in\ninsbesondere eingerichtet werden für Teilnahmebe-\neinen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs\nrechtigte,\nunterteilt.“\n1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Le-\n9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nbensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbe-\n„§ 11                                    reitung auf den Besuch weiterführender Schulen\nGrundstruktur des Sprachkurses                         oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbil-\ndung (Jugendintegrationskurs),\n(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstun-\nden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbau-               2. die aus familiären oder kulturellen Gründen kei-\nsprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs                 nen allgemeinen Integrationskurs besuchen kön-\nbestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit                      nen (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrati-\nunterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des                     onskurs),","2790           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\n3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder                         „ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter\nschreiben können (Alphabetisierungskurs),                          „am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen.\n4. die einen besonderen sprachpädagogischen                       bb) In Satz 2 wird das Wort „Ordnungsmäßig“\nFörderbedarf haben (Förderkurs).                                   durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt\nund werden vor dem Punkt ein Komma und\n(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als In-\ndie Wörter „und er am Abschlusstest nach\ntensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst,\n§ 17 Abs. 1 teilnimmt“ eingefügt.\ndurchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst\n400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kurs-                 cc) Folgende Sätze werden angefügt:\nabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen                       „Die Ausländerbehörde und der Träger der\n30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem                      Grundsicherung für Arbeitsuchende können\nIntensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des                   auch vor Abschluss des Integrationskurses\nEinstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am                         den zur Teilnahme an einem Integrationskurs\nSprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb                        verpflichteten Ausländer auffordern, die bis\ndes Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.                     dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzu-\n(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den                      weisen. Sofern der Ausländer dieser Auffor-\nKommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen                            derung nicht nachkommt, hat auf Verlangen\nnach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel-                        des Bundesamtes, der Ausländerbehörde\nlen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungs-                     oder des Trägers der Grundsicherung für Ar-\nangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern                        beitsuchende der Kursträger bei der Fest-\nden örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach                    stellung der ordnungsgemäßen Teilnahme\nden Absätzen 1 und 2 fest.                                             mitzuwirken.“\n(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelhei-        13. § 15 wird wie folgt geändert:\nten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integra-             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntionskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Ver-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des\nwaltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10\nKursträgers“ gestrichen.\nAbs. 2 gilt entsprechend.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n12. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Der Antrag ist über einen zugelassenen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    Kursträger zu stellen.“\n„(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot\nvon Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Ab-                    „(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen\nschluss des Kurses ausgerichtet sein.“                        eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1\nNr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Eignung nachweisen.“\n„(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer     14. § 17 wird wie folgt gefasst:\nKursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.\n„§ 17\nDie Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit\nunterschiedlichen Muttersprachen umfassen.                      Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs\nDas Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1                      (1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen\nzulassen. Für Integrationskurse nach § 13 kön-            durch\nnen vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vor-\n1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zu-\ngesehen werden.“\nwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                   Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Spre-\nfügt:                                                         chen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsa-\n„(3) Der Kursträger kann nach Abschluss ei-                men Europäischen Referenzrahmens für Spra-\nnes Kursabschnitts gewechselt werden. Ein                     chen nachweist, und\nWechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs-             2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientie-\nabschnitts ist insbesondere im Falle des Um-                  rungskurs.\nzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und\nDie Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zu-\nVollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinder-\ngelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.\nbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstä-\ntigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr be-                (2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolg-\nsuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts             reich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufent-\nauf die Förderdauer angerechnet werden.“                  haltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das\nSprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin\nReferenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)\ndie Angabe „600“ durch die Angabe „1 200“ er-\nerforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem\nsetzt.\nbundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie               für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.\nfolgt geändert:                                              (3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die ein-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilneh-              malige Teilnahme an den Abschlusstests nach Ab-\nmer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt,           satz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilneh-\ndas Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort             mer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007             2791\nbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kos-                     gern migrationsspezifischer Beratungsange-\nten für die einmalige Wiederholung des Sprach-                       bote und den Jugendmigrationsdiensten zu-\ntests.                                                               sammenarbeitet,\n(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche                4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnah-\nTeilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit                      men vor Ort vernetzt ist.“\ndem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen\nAbdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vor-               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nnamen, Geburtsdatum und die Nummer des Pas-                      fügt:\nses, Personalausweises oder eines vergleichbaren,                   „(3) Das Bundesamt kann von den Anforde-\nzu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers.                  rungen an den Zulassungsantrag nach § 19 ab-\nWar die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolg-              sehen, wenn der Träger eine Zertifizierung inner-\nreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der               halb der letzten drei Jahre vor Antragstellung\nAbschlusstests durch eine Bescheinigung bestä-                   nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2\ntigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle                gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen\nübermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung                kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfah-\nder Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 er-                  ren vorsehen.“\nforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet\ndie Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergeb-          c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.“              sätze 4 und 5.\n15. § 18 wird wie folgt geändert:                                 d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             sonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder“\naa) Satz 1 wird gestrichen.                                  gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe\n„Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zu-\n„Die Zulassung als Träger von Integrations-              lassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1\nkursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1)           Satz 1“ eingefügt.\noder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist geson-\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndert zu beantragen.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       „(5) Die Zulassung wird für längstens drei\nJahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen\n„§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“\nerteilt werden, insbesondere zur Vergütung der\n16. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstat-\na) In Absatz 1 wird im Teilsatz vor dem Doppel-                  tung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bun-\npunkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ er-                desamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfun-\nsetzt.                                                       gen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträ-\nger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlan-\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Integ-                 gen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat\nrationsträgern“ ein Komma und die Wörter                 dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen\n„insbesondere den Trägern migrationsspezi-               auf die Zulassung haben können, unverzüglich\nfischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1               anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen\ndes Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.                      ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                         zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulas-\n„6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für             sung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mit-\ndie Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1              wirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5\nsowie“.                                             Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemä-\nßen Teilnahme von zum Integrationskurs ver-\nc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 13“ die\npflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die\nAngabe „Abs. 1“ und nach der schließenden                    Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit\nKlammer ein Komma und die Wörter „von Inten-\nauf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr kei-\nsivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Ab-\nnen Integrationskurs durchgeführt hat.“\nnahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1)“ einge-\nfügt.                                                     f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                       „(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;\n„Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob             sie ist zu veröffentlichen.“\nein Träger                                            18. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stel-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nlen als Kursträger für vergleichbare Bildungs-\nmaßnahmen zugelassen ist,                              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\n2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Be-                fügt:\nruf und Gesellschaft vernetzt ist,                           „(2) Die Mitglieder der Bewertungskommis-\n3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der             sion werden für die Dauer von drei Jahren durch\nGrundsicherung für Arbeitsuchende, den Trä-               das Bundesministerium des Innern berufen.“","2792          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\n19. § 22 wird wie folgt gefasst:                                      (2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des In-\n„§ 22                                   krafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs\nnoch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann\nÜbergangsregelung                             das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wie-\n(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die                    derholung zulassen, wenn sie nicht an dem Ab-\nSprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt              schlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen\nund ein Test zum Orientierungskurs, der dem jewei-             haben.“\nligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung\nder Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integra-         20. § 23 wird wie folgt gefasst:\ntionskurs erfolgreich absolviert, wenn in der                                          „§ 23\nSprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Min-\ndestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das                                      Außerkrafttreten\nSprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen\n§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer\nReferenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)\nKraft.“\nerforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme\nam Orientierungskurs durch den Kursträger be-\nscheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs                                     Artikel 2\nerworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer                                      Inkrafttreten\nvom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008\nwahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2)             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nablegen.                                                   in Kraft.\nBerlin, den 5. Dezember 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}