{"id":"bgbl1-2007-61-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":61,"date":"2007-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/61#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_61.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes (KWG-Vermittlerverordnung - KWGVermV)","law_date":"2007-12-04T00:00:00Z","page":2785,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007                       2785\nVerordnung\nüber die vertraglich gebundenen Vermittler und\ndas öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes\n(KWG-Vermittlerverordnung – KWGVermV)*)\nVom 4. Dezember 2007\nAuf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbin-                     2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine\ndung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesenge-                           juristische Person oder eine Personenhandelsgesell-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   schaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24                            (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat)\nAbs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des                          des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vor-\nGesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)                               namen und die Geburtstage der nach Gesetz, Sat-\ngeändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buch-                           zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-\nstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I                                schäfte und zur Vertretung berufenen Personen;\nS. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit\n3. den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich\n§ 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-\ngebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh-\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die\nmen.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt                         Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben\ndurch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I                        ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs. 10\nS. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesan-                      Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vor-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung                      gegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit\nder Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen                          des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haf-\nmit der Deutschen Bundesbank:                                              tende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der\nTätigkeit anzuzeigen.\n§1\nEinreichung der Anzeigen                                                            §3\nDie Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des                                             Bestätigung der\nKreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernüber-                                 fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit\ntragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt\nbereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens ein-                        In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kredit-\nzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elek-                        wesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern\ntronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei                        es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                        vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und\n(Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über                       zuverlässig ist.\ndie Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die\nBundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der An-                                                  §4\nmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzei-\ngeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar                                       Inhalt des Registers\nnach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige er-                       (1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden\nhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.                            Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach\n§ 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes einge-\n§2                                      stellt:\nInhalt der Anzeigen\n1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine\nDie Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kredit-                           natürliche Person ist: die Firma, der Familienname,\nwesengesetzes muss enthalten:                                                  der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Ver-\n1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine                            mittlers;\nnatürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen,\n2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine ju-\nden Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und\nristische Person oder Personenhandelsgesellschaft\nden Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift\nist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße,\ndes Vermittlers;\nHausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des ver-\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/\ntraglich gebundenen Vermittlers und die Familienna-\n39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April               men sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung\n2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtli-           oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-\nnien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie                   schäfte und zur Vertretung berufenen Personen;\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur\nAufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145         3. der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich\nS. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richt-\nlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              gebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh-\n5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1).                                 men;","2786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\n4. der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich                                 §6\ngebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh-                    Einsichtnahme in das Register\nmen.\nDie Einsichtnahme in das öffentliche Register nach\n(2) In dem Register werden außerdem folgende An-          § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt\ngaben ausgewiesen:                                           ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.\n1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße,\nHausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haf-                                  §7\ntenden Unternehmens;                                                    Dauer der Einsehbarkeit\n2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1\nDie Angaben zu dem vertraglich gebundenen Ver-\ndes Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt ein-\nmittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die ange-\ngegangen ist;\nzeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende\n3. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung           Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Re-\nder Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers     gister einsehbar.\nbei der Bundesanstalt eingegangen ist;\n4. der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genann-                                  §8\nten Angaben abgeändert oder berichtigt worden                              Übergangsvorschrift\nsind;\nBis zum 31. Dezember 2007 können das Tätigwer-\n5. den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der            den eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder\nBeendigung der Tätigkeit des vertraglich gebunde-        neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3\nnen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nach-        des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der\nträglich abgeändert oder berichtigt worden sind.         Bundesanstalt angezeigt werden. Die bereits vor dem\n(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht          1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007\nausgewiesen.                                                 oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung\ndes § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der Bundes-\n§5                               anstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse\nVerantwortlichkeit                        sind bis zum 31. März 2008 erneut nach Maßgabe der\n§§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des\nDas haftende Unternehmen trägt die Verantwortung          Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.\nfür die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität\nder im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1.                                 §9\nEs hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit\nlaufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind                               Inkrafttreten\nunter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfah-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nrens vorzunehmen.                                            in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 2007\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}