{"id":"bgbl1-2007-61-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":61,"date":"2007-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_61.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV)","law_date":"2007-11-30T00:00:00Z","page":2783,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007              2783\nVerordnung\nzur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung\n(Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV)\nVom 30. November 2007\nAuf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 4 der Abgaben-                 amt für Steuern) eine verbindliche Auskunft bean-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    tragt wurde, sowie\n1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der\n7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Aus-\nzuletzt durch Artikel 10 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. De-\nkunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben\nzember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, ver-\ngemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.\nordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n(2) Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen\n§1                              Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzu-\nrechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung),\nForm und Inhalt des Antrags                    kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam\nauf Erteilung einer verbindlichen Auskunft            beantragt werden. Die Beteiligten sollen einen gemein-\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Aus-     samen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der er-\nkunft ist schriftlich bei dem nach § 89 Abs. 2 Satz 2 der    mächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilun-\nAbgabenordnung zuständigen Finanzamt, in den Fällen          gen in Empfang zu nehmen.\ndes § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beim                  (3) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sach-\nBundeszentralamt für Steuern, zu stellen und hat zu          verhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder\nenthalten:                                                   Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt\nder Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag\n1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name,\nauf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch\nbei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhn-\neinen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein\nlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personen-\neigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftsertei-\nvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort\nlung darlegen kann. In diesem Fall sind die in Absatz 1\nder Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuer-\nNr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der\nnummer),\nPerson, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\n2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Dar-           zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden\nstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch       Sachverhalt verwirklichen soll.\nnicht verwirklichten Sachverhalts,\n3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interes-                                     §2\nses des Antragstellers,                                           Bindung einer verbindlichen Auskunft\n4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems               (1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der\nmit eingehender Begründung des eigenen Rechts-           Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte\nstandpunktes des Antragstellers,                         verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des\nAntragstellers oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 für\n5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,\ndie Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder\n6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung ge-          Vermögensmasse, die den Sachverhalt verwirklicht hat,\nstellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89      bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von\nAbs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten         dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht\nFinanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentral-          oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche","2784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\nAuskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des         für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden,\nSteuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht.          wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft\n(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft        unrichtig war.\nentfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschrif-\nten, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder                                    §3\ngeändert werden.                                                                 Inkrafttreten\n(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgaben-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}