{"id":"bgbl1-2007-61-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":61,"date":"2007-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"2007-11-28T00:00:00Z","page":2774,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 28. November 2007\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,\n1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember\n2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert:\n1.  Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.“\n2.  In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:\n„a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,\nfür Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen\nund Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse,\nauch mit Gepäckanhänger                                        80 km/h,\nb)   für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausge-\nnommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohn-\nmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von\n3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die\nkeine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,                   60 km/h,“.\n3.  § 18 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die\na) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I\nfür eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelas-\nsen sind,\nb) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahr-\ngästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuh-\nlung ausgeführt sind,\nc) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf\nihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheits-\ngurten ausgerüstet sind,\nd) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet\nsind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal\n100 km/h (Vset) eingestellt ist,\ne) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. November\n2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur\nPersonenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen au-\nßer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien\n70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1)\nin der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-\nweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entspre-\nchen und\nf)  auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnitte-\nnen Reifen ausgerüstet sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007          2775\noder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,\nwenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulas-\nsungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstim-\nmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jähr-\nlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Um-\nfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember\n1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden\nkann,                                                                 100 km/h.“\n4.   In § 41 Abs. 2 Nr. 5 werden in Satz 5 der Erläuterungen zu den Zeichen 237,\n238 und 239 nach dem Wort „Radweges“ die Wörter „innerhalb geschlos-\nsener Ortschaften“ eingefügt.\n4a. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 wird in den Erläuterungen zu den Zeichen 600, 605, 610,\n615 und 616 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen ver-\nwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt\nsind.“\n5.   § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1f wird aufgehoben\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5\nund des Absatzes 1f“ durch die Wörter „in dem Fall des Absatzes 1\nSatz 2 Nr. 5“ ersetzt.\n6.   In § 53 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 17 angefügt:\n„(17) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember\n2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\nArtikel 2\n§ 13 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,\n1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwa-\nchung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der\nParkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische\nEinrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder\nMobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort\ngenannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.“\n2. Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden nach dem Wort\n„Einrichtungen“ die Wörter „und Vorrichtungen“ eingefügt.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. November 2007\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}