{"id":"bgbl1-2007-60-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":60,"date":"2007-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_60.pdf#page=87","order":5,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften)","law_date":"2007-11-23T00:00:00Z","page":2771,"pdf_page":87,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007                                2771\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2007\n— 1 BvR 2186/06 — wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nArtikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung\nmit § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher\nRegelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April\n2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-\ngesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen\nan einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur\noder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubrin-\ngen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen aus-\nbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 23. November 2007\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nHinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II\nNr. 38, ausgegeben am 30. November 2007\nTag                                                     Inhalt                                                               Seite\n23.11. 2007     Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale\nBeförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1906\nGESTA: XJ005\n25.10. 2007     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . .      1918\n30.10. 2007     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkom-\nmens und der Protokolle II und IV zum VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919\n30.10. 2007     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationa-\nlen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . .      1920\nDie Verordnung in der Anlage des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf\nBinnenwasserstraßen (ADN) (Gesetz vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die\ninternationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-\ngen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}