{"id":"bgbl1-2007-60-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":60,"date":"2007-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_60.pdf#page=85","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2007-11-30T00:00:00Z","page":2769,"pdf_page":85,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2769\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 30. November 2007\nAuf Grund                                                                leistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach\n– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz-                      § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder Nr. 4 des\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002                      Kreditwesengesetzes und für Wertpapier-\n(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                     handelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                          Satz 3 des Kreditwesengesetzes,“.\n(BGBl. I S. 821) und                                            bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 1\n– des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleis-                  Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe\ntungsaufsichtsgesetzes                                              „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3“ ersetzt\nund nach dem Wort „verschaffen,“ die Wörter\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n„und für Finanzdienstleistungsinstitute mit ei-\nner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a\nArtikel 1\noder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,“ ange-\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren                       fügt.\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung           a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nvom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2136), wird wie folgt\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3\ngeändert:\nNr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            Nr. 3, 4 oder 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3\n„2. für den Aufsichtsbereich des Versiche-                  Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2“ ersetzt.\nrungswesens von der Gesamtheit der in-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nländischen      Versicherungsunternehmen\nund Pensionsfonds sowie der inländi-                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nschen Niederlassungen ausländischer                     Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\nVersicherungsunternehmen und Pensi-                     Nr. 1 bis 9“ ersetzt.\nonsfonds, welche ihren Sitz außerhalb               bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6\nder Mitgliedstaaten der Europäischen                    Satz 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Angabe „§ 2\nUnion oder eines anderen Vertragsstaa-                  Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16“ ersetzt.\ntes des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum haben,“.                     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4\noder 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                           7 Satz 2“ ersetzt.\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe\n„§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5“ er-        a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                            „2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versi-\nbbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2                    cherungsunternehmen, vorbehaltlich des\nAbs. 3 Nr. 3, 4 oder 6“ durch die Angabe              Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten\n„§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder             Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen\nSatz 2“ ersetzt.                                      Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlage-\npflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                         Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Um-\n„b) 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinsti-              lagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Bei-\ntute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a               tragseinnahmen sind die an die Versiche-\nSatz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwe-                rungsnehmer zurückgewährten Überschüsse\nsengesetzes, wenn in den Fällen des § 1                 oder Gewinnanteile in voller Höhe und die\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3 des Kre-                Provisionsaufwendungen aus der aktiven\nditwesengesetzes die Erlaubnis die Be-                  Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.\nfugnis umfasst, sich Eigentum oder Be-                  Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend be-\nsitz an Geldern oder Wertpapieren von                   zogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die\nKunden zu verschaffen, für Finanzdienst-                Versorgungsberechtigten;“.","2770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-                  die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3“\ngefügt:                                                          durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,\n„(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2                    1c, 2 und 3“ ersetzt.\nNr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an                bb) In den neuen Nummern 1.1.13.1.3.1 und\neiner inländischen Börse zum Handel zugelassen,                  1.1.13.1.3.2 werden jeweils die Wörter „Ab-\nsondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen                  schlussvermittlung oder die Finanzportfolio-\nsind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro;                    verwaltung“ durch die Wörter „Abschlussver-\nihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumla-                     mittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder\ngebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3.“                                das Platzierungsgeschäft“ ersetzt.\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                                   cc) In der neuen Nummer 1.1.13.1.3.3 wird die\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 5                   Angabe „1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2“ durch\nSatz 2“ die Wörter „in der ab dem 9. Juli 2003                   die Angabe „1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2“ er-\ngeltenden Fassung“ und nach der Angabe „§ 6“                     setzt.\ndie Wörter „in der ab dem 24. Dezember 2003                  dd) In der neuen Nummer 1.1.13.1.5 werden je-\ngeltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter                      weils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1\n„ab dem Umlagejahr 2003“ durch die Wörter „für                   bis 8 KWG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a\ndie Umlagejahre 2003 bis 2007“ ersetzt.                          Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“ sowie die\nb) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an-                  Angabe „1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5“ durch die\ngefügt:                                                          Angabe       „1.1.13.1.3,    1.1.13.1.4     oder\n„(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der             1.1.13.1.6“ ersetzt.\nab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung                    ee) In der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils\nfinden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwen-                   die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8\ndung. Die übrigen Bestimmungen des Ab-                           KWG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2\nschnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 gel-                   Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“ ersetzt.\ntenden Fassung finden erstmals auf das Umlage-\njahr 2008 Anwendung.“                                        ff) Nach der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird fol-\ngende neue Nummer 1.1.13.1.7 eingefügt:\n5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nändert:                                                               „1.1.13.1.7   Betrieb eines multi-    2 500\na) In Nummer 1.1.10.1 wird die Angabe „§ 25a                                        lateralen Handels-       bis\nAbs. 1 Satz 5 KWG“ durch die Angabe „§ 25a                                       systems               25 000“.\nAbs. 1 Satz 8 KWG“ ersetzt.                                                      Erteilung der Er-\nb) Nach der Nummer 1.1.13.1.1 wird folgende neue                                    laubnis zur Erbrin-\nNummer 1.1.13.1.2 eingefügt:                                                     gung von Finanz-\ndienstleistungen im\n„1.1.13.1.2 Anlageberatung                2 000“.                               Sinne von § 1\nAbs. 1a Satz 2\nErteilung der Erlaubnis                                           Nr. 1b KWG\nzur Erbringung von Fi-\nnanzdienstleistungen im\nd) In Nummer 5.4 werden nach dem Wort „ausländi-\nSinne von § 1 Abs. 1a\nsche“ das Wort „organisierte“ gestrichen, nach\nSatz 2 Nr. 1a KWG\ndem Wort „Betreiber,“ das Wort „die“ eingefügt\nc) Die bisherigen Nummern 1.1.13.1.2 bis 1.1.13.1.5             und nach dem Wort „Marktzugang“ das Wort\nwerden die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.6                 „zu“ gestrichen.\nund wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) In der neuen Nummer 1.1.13.1.3 werden nach\ndem Wort „Finanzportfolioverwaltung“ das             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWort „ , Platzierungsgeschäft“ eingefügt und      in Kraft.\nBerlin, den 30. November 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}