{"id":"bgbl1-2007-60-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":60,"date":"2007-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_60.pdf#page=83","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung","law_date":"2007-11-27T00:00:00Z","page":2767,"pdf_page":83,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007            2767\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kalkulationsverordnung\nVom 27. November 2007\nAuf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ver-                die Wörter „die von der Bundesanstalt für Finanz-\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1                   dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ und die\nNr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I                     Wörter „den vom Bundesaufsichtsamt“ durch\nS. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der                die Wörter „den von der Bundesanstalt“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch\nund 5 angefügt:\nArtikel 1 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst worden ist, in Ver-                „(4) Als Leistungen wegen Schwangerschaft\nbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 3, der durch Artikel 1               und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen an-\nNr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I                     zusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht\nS. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der                Monate vor einer Geburt beginnt und einen Mo-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                        nat nach einer Geburt endet. Davon ausgenom-\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch               men sind Leistungen, für die das Versicherungs-\nArtikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April             unternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im\n2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist, in Ver-             Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mut-\nbindung mit § 12c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs-                 terschaft gestanden haben.\naufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge-\n(5) Die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für\nsetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Ver-\nLeistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-\nsicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-\nschaft müssen geschlechtsunabhängig sein. Zur\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nFestlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopf-\nS. 2) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 3\nschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zu-\nder Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum\nsammenhängenden Altersbereichs die gemäß\nErlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt\nAbsatz 1 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember\nRahmen einer Glättung für alle Alter dieses Be-\n2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Vierten\nreichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertra-\nBereichs erhöht beziehungsweise vermindert\ngung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-\nwerden. Der sich aufgrund einer Glättung nach\nnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nSatz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf\ntungsaufsicht vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) einge-\nnicht niedriger sein als der beobachtete abge-\nfügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-\ngrenzte Schaden für Leistungen wegen Schwan-\ndienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf-\ngerschaft und Mutterschaft.“\nsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Justiz:                            2. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nÄnderung                                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nder Kalkulationsverordnung                          „Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige\nDie Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996                Verteilung der Leistungen wegen Schwanger-\n(BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 11               schaft und Mutterschaft zu berücksichtigen.“\nAbs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I              b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundesauf-\nS. 2631), wird wie folgt geändert:                                 sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                    Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze             c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Gemein-\neingefügt:                                                   schaftsstatistik“ durch die Wörter „Statistik der\n„Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für               Pflegepflichtversicherung“ ersetzt.\nLeistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-           4. § 17 wird wie folgt geändert:\nschaft aus den beobachteten Kopfschäden der\njeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Antei-         a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-\nlen des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem            sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die\nAlter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teil-            Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt und folgender\nkopfschaden). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige          Satz angefügt:\nPflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und                 „Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen\nPflegetagegeldversicherung).“                                sind die Leistungen wegen Schwangerschaft\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die vom Bundes-               und Mutterschaft jeweils getrennt auszuweisen;\naufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch               Entsprechendes gilt für die Leistungstage.“","2768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun-         6. In Anhang II Abschnitt A werden die Wörter „abge-\ndesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“               grenzter tatsächlicher Schaden der Beobachtungs-\ndurch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt.             einheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Net-\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   torisikozuschläge“ durch die Wörter „abgegrenzter\nSchaden der Beobachtungseinheit im Beobach-\n„(6) Ein Versicherungsunternehmen kann bis zum            tungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge\n21. Dezember 2007 von der Anwendung des § 6                  und einschließlich der geschlechtsunabhängig ver-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 7          teilten Leistungen wegen Schwangerschaft und\nabsehen. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Kalkulationsverord-          Mutterschaft“ ersetzt.\nnung in der Fassung vom 18. November 1996 gilt\ninsoweit fort. Ein Versicherungsunternehmen ist be-\nrechtigt, auch für bestehende Verträge spätestens                                Artikel 2\nzum 1. Januar 2008 die technischen Berechnungs-\ngrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen\nwegen Schwangerschaft und Mutterschaft ge-                                     Inkrafttreten\nschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die\nPrämien daran anzupassen. § 12b Abs. 1 des Ver-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nsicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.“            2007 in Kraft.\nBonn, den 27. November 2007\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}