{"id":"bgbl1-2007-60-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":60,"date":"2007-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe","law_date":"2007-12-02T00:00:00Z","page":2686,"pdf_page":2,"num_pages":80,"content":["2686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe*)\nVom 2. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                             die Wörter „Ausbildungsnachweises des je-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                           weiligen Mitgliedstaats“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor\nÄnderung                                          dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-\nder Bundes-Apothekerordnung                                     führten jeweiligen Stichtag begonnene Aus-\n(2121-1)                                        bildung beziehen, sind dem Ausbildungs-\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der                             nachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,                             Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-\n1842), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung                        scheinigung der zuständigen Behörde des je-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt                         weiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt\ngeändert:                                                                      wird, dass die Ausbildung den Anforderungen\ndes Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des\n1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-                          Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngefügt:                                                                    7. September 2005 über die Anerkennung\n„(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mit-                        von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255\ngliedstaats der Europäischen Union oder eines an-                          S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils\nderen Vertragsstaates des Abkommens über den                               geltenden Fassung entspricht.“\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-                  c) In Absatz 1b werden die Wörter „ausgestellten\nstaates sind, dem Deutschland und die Europäische                     Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse so-\nGemeinschaft oder Deutschland und die Europä-                         wie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Be-\nische Union vertraglich einen entsprechenden                          fähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht\nRechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apo-                      allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/\nthekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes                        432/EWG festgelegten Mindestanforderungen\nohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaub-                      der Ausbildung genügen, sind den diesen Anfor-\nnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, so-                     derungen genügenden Diplomen gleichgestellt,\nfern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbrin-                   sofern“ durch die Wörter „ausgestellten Ausbil-\nger von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50                     dungsnachweise eines Apothekers, die nicht al-\ndes EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Geset-                     len in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festge-\nzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Melde-                   legten Mindestanforderungen der Ausbildung ge-\npflicht nach diesem Gesetz.“                                          nügen, sind den diesen Anforderungen genügen-\n2. In § 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die Angabe                    den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, so-\n„oder Abs. 2a“ eingefügt.                                             fern diese Nachweise den Abschluss einer Aus-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                           bildung belegen, die vor den in der Anlage zu Ab-\nsatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma\nwurde und“ ersetzt.\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\nd) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:\n„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen                         „(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 ge-\nSprache verfügt.“                                            nannten Ausbildungsnachweisen sind von einem\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Befähigungs-                     kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nnachweises des jeweiligen Staates“ durch                     raum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland\nund die Europäische Gemeinschaft oder\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des        Deutschland und die Europäische Union vertrag-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255      lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nS. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).                                          geräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2687\nweise des Apothekers, die den in der Anlage zu               mitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie\nAbsatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufge-             aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die\nführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber                Länder benennen die Behörden und Stellen, die\nmit einer Bescheinigung dieses Staates darüber               für die Ausstellung oder Entgegennahme der in\nvorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer               der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-\nAusbildung belegen, die den Mindestanforderun-               dungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und\ngen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG                Informationen zuständig sind, sowie die Behör-\nentspricht, und dass sie den für diesen Staat in             den und Stellen, die die Anträge annehmen und\nder Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten                  die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\nNachweisen gleichstehen.                                     sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie\n(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitglied-              sorgen dafür, dass das Bundesministerium für\nstaaten, deren Ausbildungsnachweise                          Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das\nBundesministerium für Gesundheit übermittelt\n1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen               die Informationen unverzüglich den anderen Mit-\nwurden und die Aufnahme des Berufs des                   gliedstaaten und der Europäischen Kommission.\nApothekers gestatten oder aus denen hervor-              Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-\ngeht, dass die Ausbildung im Falle der Tsche-            ben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen\nchischen Republik und der Slowakei vor dem               bestimmen. Das Bundesministerium für Gesund-\n1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder                   heit übermittelt nach entsprechender Mitteilung\n2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur-               der Länder statistische Aufstellungen über die ge-\nden und die Aufnahme des Berufs des Apothe-              troffenen Entscheidungen, die die Europäische\nkers gestatten oder aus denen hervorgeht,                Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der\ndass die Ausbildung im Falle Estlands vor                Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht be-\ndem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor              nötigt.“\ndem 21. August 1991, im Falle Litauens vor\ndem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder             f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden                    „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1\nund die Aufnahme des Berufs des Apothekers               Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apo-\ngestatten oder aus denen hervorgeht, dass die            theker zu erteilen, wenn der Antragsteller\nAusbildung im Falle Sloweniens vor dem\n25. Juni 1991 aufgenommen wurde,                         1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nGesetzes abgeschlossene Ausbildung für die\nist die Approbation als Apotheker zu erteilen,                   Ausübung des Apothekerberufs erworben hat\nwenn die zuständigen Behörden dieser Mitglied-                   und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\nstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungs-                    des gegeben ist oder\nnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Aus-\nübung des Berufs des Apothekers in ihrem Ho-                 2. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbil-\nheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben                   dungsnachweis erworben hat, sofern er im\nwie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnach-                   Apothekerberuf drei Jahre Berufserfahrung im\nweise und eine von den gleichen Behörden aus-                    Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen\ngestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird,                  Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2\ndass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aus-               der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, be-\nstellung der Bescheinigung mindestens drei                       sitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung die-\nJahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä-                    ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser-\nßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet                    fahrung bescheinigt, sich seine Ausbildung\nausgeübt hat.“                                                   nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich\ne) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge-                   von denen unterscheiden, die durch die Aus-\nfügt:                                                            bildung nach diesem Gesetz und die Approba-\ntionsordnung für Apotheker vorgeschrieben\n„(1e) Die zuständigen Behörden des Landes,                    sind oder seine nachgewiesene Berufserfah-\nin dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder                     rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-\nzuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-                schiede zwischen den Ausbildungen geeignet\nständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats                   ist.\nüber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,\nüber die Rücknahme, den Widerruf und die An-                 In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-\nordnung des Ruhens der Approbation oder Er-                  dungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 oder in die Über-\nlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und              prüfung nach Satz 1 Nr. 2 sind bei einem Antrag-\nüber Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder              steller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-\nMaßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die               staats der Europäischen Union, eines anderen\nVorschriften zum Schutz personenbezogener Da-                Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-             päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\nden Auskünfte der zuständigen Behörden von                   staates ist, dem Deutschland und die Europä-\nAufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-               ische Gemeinschaft oder Deutschland und die\nübung des Apothekerberufs auswirken könnten,                 Europäische Union vertraglich einen entspre-\nso prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-          chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die\nfinden über Art und Umfang der durchzuführen-                in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungs-\nden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-                 gänge oder die dort erworbene Berufserfahrung","2688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\neinzubeziehen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand                  kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt\nist nachzuweisen, wenn                                           wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein\n1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                   derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-\nnicht gegeben ist,                                           ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-\ngliedstaats ausgestellte Bescheinigung,\n2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-\ndungsstandes nur mit unangemessenem zeit-                 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden\nlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,                  des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-\nweil die erforderlichen Unterlagen und Nach-                 geht, dass die Nachweise über die geforderten\nweise aus Gründen, die nicht in der Person                   Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-\ndes Antragstellers liegen, von diesem nicht                  linie verlangten Nachweisen entsprechen,\nvorgelegt werden können, oder                             6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche\n3. der Apotheker die Anforderungen der tatsäch-                  Angaben, um feststellen zu können, ob sich\nlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-                die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich\ntikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.            wesentlich von denen unterscheiden, die\ndurch die Ausbildung nach diesem Gesetz\nDer Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-                   und die Approbationsordnung für Apotheker\nfung erbracht, die sich auf den Inhalt der pharma-               vorgeschrieben sind,\nzeutischen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag-\nsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf die-           7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise\njenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine                  nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-\nAusbildung hinter der in diesem Gesetz und der                   linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-\nApprobationsordnung für Apotheker geregelten                     hörde eines Mitgliedstaats oder eines Ver-\nAusbildung zurückbleibt.“                                        tragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-\ng) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\n„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“                       päische Gemeinschaft oder Deutschland und\nh) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  die Europäische Union vertraglich einen ent-\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-\n„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-                ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung\nriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union                beziehen, die ganz oder teilweise in einer\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-                    rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       der oben genannten Staaten niedergelassenen\noder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland                  Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-\nund die Europäische Gemeinschaft oder                            ber,\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-                    a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-\ngeräumt haben, die Approbation als Apotheker                         den Einrichtung von der Ausbildungsein-\nbeantragt, sind folgende Unterlagen und Be-                          richtung des Ausstellungsmitgliedstaats of-\nscheinigungen vorzulegen:                                            fiziell bescheinigt worden ist,\n1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,                             b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis\ndem entspricht, der verliehen worden wäre,\n2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-                        wenn der Ausbildungsgang vollständig im\ngungsnachweise oder des Ausbildungsnach-                         Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-\nweises, der zur Aufnahme des entsprechenden                      den wäre, und\nBerufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine\nBescheinigung über die von der betreffenden                  c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-\nPerson erworbene Berufserfahrung,                                heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats\ndieselben beruflichen Rechte verliehen wer-\n3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-                       den.\nhörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-\nstellt wurden und belegen, dass die Erforder-                Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen\nnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden              bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate\noder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-                sein. Haben die zuständigen Behörden be-\ngenannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-                  rechtigte Zweifel an der Authentizität der in\nden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in                dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-\nden Staaten, in denen es keine eidesstattliche               stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-\nErklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die              nachweise, können sie von den zuständigen\ndie betreffende Person vor einer zuständigen                 Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-                   Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-\nbenenfalls vor einem Notar oder einer entspre-               nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-\nchend bevollmächtigten Berufsorganisation                    gung darüber verlangen, dass der Antragstel-\ndes Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-              ler die Mindestanforderungen der Ausbildung\ndesstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-             erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben                     EG verlangt werden.“\nhat,                                                4. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der\nbei ein entsprechender Nachweis, der im Her-              Richtlinie 85/432/EWG des Rates“ durch die An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2689\ngabe „Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-           deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen\nsetzt.                                                    werden kann.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „der Richtlinie 85/               (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-\n433/EWG“ durch die Angabe „V Nummer 5.6.2                 satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-\nder Richtlinie 2005/36/EG“ und die Angabe                 tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat\n„6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG“ durch die            nach Deutschland wechselt, den zuständigen Be-\nAngabe „8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/             hörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung\n36/EG“ ersetzt.                                           zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu\nerneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1            gehend oder gelegentlich Dienstleistungen in\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen           Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des               Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind              nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach\nausgeschlossen.“                                          Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn\nDienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich\n5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“              eine wesentliche Änderung gegenüber der in den\ndurch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt              Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-               Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde\nmer 4 angefügt:                                               folgende Dokumente vorzulegen:\n„4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht               1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,\nüber die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-\n2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem\nfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs\nMitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niederge-\nin Deutschland erforderlich sind.“\nlassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be-\n6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                         rufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-\ngung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\n„§ 11a                                   ist, und\n(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der              3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen                   die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht\nWirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem               älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungser-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft                  bringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Infor-\noder Deutschland und die Europäische Union ver-               mationen über Einzelheiten zu einem Versicherungs-\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-             schutz oder einer anderen Art des individuellen oder\ngeräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerbe-              kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-\nrufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-           pflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der\npäischen Union oder in einem anderen Vertrags-                Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deut-\nstaat des Abkommens über den Europäischen                     schen Sprache müssen vorliegen.\nWirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem                    (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft                  gen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses\noder Deutschland und die Europäische Union ver-               Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothe-\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-             kers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen\ngeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen                 oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den\nRechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeuti-               geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen\nschen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-              werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Re-\nlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genann-           gelungen über die Definition des Berufs, das Führen\nten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder               von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in\nauf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig aner-          unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit\nkannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind,           dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar-          Die zuständigen Behörden können von den zustän-\ntikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-            digen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\ngentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich                für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informa-\ndieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung                tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung\ndes Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übri-             und die gute Führung des Dienstleisters anfordern\ngen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vor-             sowie Informationen über das Nichtvorliegen straf-\nübergehende und gelegentliche Charakter der Er-               rechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Wi-\nbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall be-          derrufs und einer Anordnung des Ruhens der Appro-\nurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufig-           bation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Un-\nkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinu-            tersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das\nität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechti-            Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen\ngung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraus-              oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informa-\nsetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder               tionen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG\neiner Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-                zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet\nstände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen,          unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-\nvorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels                mitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-","2690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nnannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf                  Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf\ndie Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG er-               des Apothekers ausübt.\nfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind\n(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen\ndie Vorschriften zum Schutz personenbezogener\nUnion oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-\nDaten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nBehörden eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\noder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutschland\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nund die Europäische Union vertraglich einen ent-\nschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft\nzur Erleichterung der Anwendung von Titel III\noder Deutschland und die Europäische Union ver-\nKapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Beschei-\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt,\ngeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in\ndass die in Deutschland ausgestellten Nachweise\nDeutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/\nüber die geforderten Ausbildungsvoraussetzun-\nEG der anfordernden Behörde alle Informationen\ngen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten\nüber die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die\nNachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-\ngute Führung des Dienstleisters sowie Informationen\ngung das Bundesministerium für Gesundheit. So-\ndarüber, dass keine berufsbezogenen disziplina-\nweit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-\nrischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,\nmationen nach Anhang VII Buchstabe d der\nzu übermitteln.\nRichtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-\n(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats              den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-                   haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                      gen.“\nischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates,         8. § 17 wird aufgehoben.\ndem Deutschland und die Europäische Gemein-\nschaft oder Deutschland und die Europäische Union\nArtikel 2\nvertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch\neingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses                                   Änderung der\nGesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Ap-                      Approbationsordnung für Apotheker\nprobation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für                                 (2121-1-6)\nZwecke der Dienstleistungserbringung in einem der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-              19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum Be-             Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nscheinigungen darüber auszustellen, dass                   S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des           1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nApothekerberufs niedergelassen ist,                       a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt               „Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c,\nder Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht              1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung er-\nvorübergehend, untersagt ist und                             teilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht\n3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikations-            nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt\nnachweis verfügt.“                                           ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1\nSatz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vor-\na) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2                 zulegen.“\neingefügt:                                                b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Sie übermittelt die Informationen nach § 11a                „In den Fällen nach Satz 1 können von den An-\nAbs. 3 Satz 7.“                                              tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                  forderten Nachweise nicht verlangt werden, es\nund 6 angefügt:                                              sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-\nbildungsnachweis ist noch in keinem anderen\n„(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und               Mitgliedstaat anerkannt worden.“\n§ 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nLandes entgegen, in dem die Dienstleistung er-\nbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informa-          a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 4\ntionsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und              genannten Zeugnisses“ die Wörter „eine von der\ndie Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats                zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-\nnach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zu-               kunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-\nständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-              scheinigung oder einen von einer solchen Be-\nleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.             hörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,\nSind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen              wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,\neingerichtet worden, so legen die Länder die zu-             einen gleichwertigen Nachweis“ durch die Wörter\nständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach             „Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-\n§ 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des               Apothekerordnung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2691\nb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat- oder       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nHerkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmit-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat“ und die Wörter „Heimat- oder Her-\nkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-                 aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch\ngliedstaats“ ersetzt sowie nach den Wörtern „we-                  ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-\ngen schwerwiegenden“ die Wörter „und genau                        gende Nummer 5 eingefügt:\nbestimmten“ eingefügt.                                            „5. über die für die Ausübung der Berufstätig-\nc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-                          keit erforderlichen Kenntnisse der deut-\nkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-                           schen Sprache verfügt.“\ngliedstaats“ ersetzt.                                        bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,\n3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Heimat- oder                     Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nHerkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit-                        gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-\ngliedstaats“ ersetzt.                                                 dungsnachweises“ ersetzt.\n4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-\nmen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-\na) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen                     fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-\nMitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-                     bildungsnachweisen“ ersetzt.\ngliedstaats“ ersetzt.\ndd) In Satz 4 werden die Wörter „Diplome, Prü-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfungszeugnisse oder sonstige Befähigungs-\n„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-                       nachweise“ durch das Wort „Ausbildungs-\ndungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2                      nachweise“ ersetzt.\noder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung\nee) In Satz 5 wird die Angabe „A der Richtlinie 93/\ngeht, stehen vier statt drei Monate zur Verfü-\n16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165\ngung.“\nS. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.1.1 der\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                          Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-\n„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-                     laments und des Rates vom 7. September\nsteller oder der Antragstellerin binnen eines Mo-                 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-\nnats nach Eingang des Antrags den Antragsein-                     fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.\ngang und den Empfang der Unterlagen und teilt                     L 271 S. 18)“ ersetzt.\nihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“                 ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-\nfungszeugnissen oder sonstigen Befähi-\nArtikel 3                                       gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-\nÄnderung des                                       dungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,\nApothekengesetzes                                     Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-\ngungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-\n(2121-2)                                        dungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 23\nIn § 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der                        der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter\nBekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I                              „Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-\nS. 1993), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes                       setzt.\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden                   gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:\nist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:\n„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der\n„(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbier-                      Antragsteller Staatsangehöriger eines Mit-\nten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der                   gliedstaats der Europäischen Union oder ei-\nBundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prü-                          nes anderen Vertragsstaates des Abkom-\nfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden                         mens über den Europäischen Wirtschafts-\nhat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apo-                raum oder eines Vertragsstaates, dem\ntheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren                     Deutschland und die Europäische Gemein-\nbetrieben wird.“                                                          schaft oder Deutschland und die Europäische\nUnion vertraglich einen entsprechenden\nArtikel 4                                       Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und\nÄnderung der Bundesärzteordnung                               er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an-\n(2122-1)                                        zuerkennenden Ausbildungsnachweis be-\nsitzt.“\nDie Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nzuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom                 fügt:\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-                  „(1a) Die zuständigen Behörden des Landes,\nändert:                                                              in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zu-\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-\nständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorüberge-                    über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,\nhend“ die Wörter „und gelegentlich“ eingefügt.               über die Rücknahme, den Widerruf und die An-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch                ordnung des Ruhens der Approbation oder Er-\ndas Wort „Meldepflicht“ ersetzt.                             laubnis, über die Untersagung der Ausübung der","2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nTätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser                      raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-\nSanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen wür-                       land und die Europäische Gemeinschaft oder\nden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per-                   Deutschland und die Europäische Union ver-\nsonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die                     traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt\nzuständigen Behörden Auskünfte der zuständi-                       haben, die in einem anderen Staat absolvier-\ngen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die                      ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-\nsich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs aus-                   bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein\nwirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der                  gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-\nSachverhalte, befinden über Art und Umfang der                     sen, wenn\ndurchzuführenden Prüfungen und unterrichten                        1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\nden Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-                          des nicht gegeben ist,\nzen, die sie aus den übermittelten Auskünften\nziehen. Die Länder benennen die Behörden und                       2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-\nStellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-                        bildungsstandes nur mit unangemesse-\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genann-                         nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand\nten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-                          möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-\nlagen oder Informationen zuständig sind, sowie                         gen und Nachweise aus Gründen, die nicht\ndie Behörden und Stellen, die die Anträge anneh-                       in der Person des Antragstellers liegen,\nmen und die Entscheidungen treffen können, die                         von diesem nicht vorgelegt werden kön-\nim Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.                          nen, oder\nSie sorgen dafür, dass das Bundesministerium                       3. der Arzt die Anforderungen der tatsächli-\nfür Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird.                         chen und rechtmäßigen Berufspraxis\nDas Bundesministerium für Gesundheit übermit-                          nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG\ntelt die Informationen unverzüglich den anderen                        nicht erfüllt.\nMitgliedstaaten und der Europäischen Kommis-                       Der Nachweis wird durch das Ablegen einer\nsion. Die Länder können zur Wahrnehmung der                        Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der\nAufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame                        staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei\nStellen bestimmen. Das Bundesministerium für                       einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich\nGesundheit übermittelt nach entsprechender Mit-                    diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-\nteilung der Länder statistische Aufstellungen über                 schränken, in denen seine Ausbildung hinter\ndie getroffenen Entscheidungen, die die Europä-                    der in diesem Gesetz und der Approbations-\nische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1                    ordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zu-\nder Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht                   rückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unbe-\nbenötigt.“                                                         rührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  chend.“\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege-           d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl „7“ durch die\nben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er-             Zahl „8“ ersetzt.\nsetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                 e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„3. einen in einem Drittland ausgestellten                  „(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-\nAusbildungsnachweis erworben hat, so-                riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\nfern er im ärztlichen Beruf drei Jahre Be-           oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nrufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mit-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngliedstaats, der diesen Ausbildungsnach-             oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland\nweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie            und die Europäische Gemeinschaft oder\n2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der               Deutschland und die Europäische Union vertrag-\nAntragsteller eine Bescheinigung dieses              lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nMitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser-          geräumt haben, die Approbation beantragt, sind\nfahrung bescheinigt, sich seine Ausbil-              folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-\ndung nicht auf Inhalte bezieht, die sich             legen:\nwesentlich von denen unterscheiden, die              1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,\ndurch die Ausbildung nach diesem Ge-\nsetz und die Approbationsordnung für                 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-\nÄrzte vorgeschrieben sind oder seine                     gungsnachweise oder des Ausbildungsnach-\nnachgewiesene Berufserfahrung zum                        weises, der zur Aufnahme des entsprechenden\nAusgleich der wesentlichen Unterschiede                  Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine\nzwischen den Ausbildungen geeignet ist.“                 Bescheinigung über die von der betreffenden\nPerson erworbene Berufserfahrung,\nbb) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-\n„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-                hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-\nbildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder                 stellt wurden und belegen, dass die Erforder-\nin die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei                nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden\neinem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-               oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-\nnes Mitgliedstaats der Europäischen Union,                   genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-\neines anderen Vertragsstaates des Abkom-                     den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                      den Staaten, in denen es keine eidesstattliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007                2693\nErklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die              nachweise, können sie von den zuständigen\ndie betreffende Person vor einer zuständigen                 Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-                   Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-\nbenenfalls vor einem Notar oder einer entspre-               nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-\nchend bevollmächtigten Berufsorganisation                    gung darüber verlangen, dass der Antragstel-\ndes Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-              ler die Mindestanforderungen der Ausbildung\ndesstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-             erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben                     EG verlangt werden.“\nhat,                                                3. § 4 wird wie folgt geändert:\n4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-           a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz an-\nbei ein entsprechender Nachweis, der im Her-              gefügt:\nkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt\nwird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein            „Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der\nderartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-           Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten.“\nner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-              b) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 11 bis 15\ngliedstaats ausgestellte Bescheinigung,                   der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter „Arti-\nkel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“\n5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden\nersetzt.\ndes Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-\ngeht, dass die Nachweise über die geforderten          c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAusbildungsvoraussetzungen den in der Richt-                 „(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nlinie verlangten Nachweisen entsprechen,                  bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage\n6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche            erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Rege-\nAngaben, um feststellen zu können, ob sich                lungen des Verwaltungsverfahrens durch Landes-\ndie Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich              recht sind ausgeschlossen.“\nwesentlich von denen unterscheiden, die             4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“\ndurch die Ausbildung nach diesem Gesetz                durch  ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt\nund die Approbationsordnung für Ärzte vorge-           durch  das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-\nschrieben sind,                                        mer 4  angefügt:\n7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise           „4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kennt-\nnach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-               nisse der deutschen Sprache verfügt, die für die\nlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-              Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland er-\nhörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen              forderlich sind.“\nVertragsstaates des Abkommens über den Eu-          5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe\nropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-             „Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An-\ntragsstaates, dem Deutschland und die Euro-            gabe „ , 3 und 5“ ersetzt.\npäische Gemeinschaft oder Deutschland und\ndie Europäische Union vertraglich einen ent-        6. § 10b wird wie folgt geändert:\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü-\nbeziehen, die ganz oder teilweise in einer                     fungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen                      gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-\nder oben genannten Staaten niedergelassenen                    dungsnachweises“ ersetzt und nach dem\nEinrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-                 Wort „vorübergehend“ die Wörter „und gele-\nber,                                                           gentlich“ eingefügt.\na) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-               bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2\nden Einrichtung von der Ausbildungs-                       und 3 angefügt:\neinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats\noffiziell bescheinigt worden ist,                          „Der vorübergehende und gelegentliche Cha-\nrakter der Erbringung von Dienstleistungen\nb) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis                     wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an-\ndem entspricht, der verliehen worden wäre,                 hand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä-\nwenn der Ausbildungsgang vollständig im                    ßigen Wiederkehr und der Kontinuität der\nAusstellungsmitgliedstaat absolviert wor-                  Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1\nden wäre, und                                              besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-\nc) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-                       ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer\nheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats                 Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-\ndieselben beruflichen Rechte verliehen wer-                stände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3\nden.                                                       beziehen, vorliegen, eine entsprechende\nMaßnahme mangels deutscher Berufszulas-\nDie Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen                   sung jedoch nicht erlassen werden kann.“\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate\nsein. Haben die zuständigen Behörden be-               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nrechtigte Zweifel an der Authentizität der in                „(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des\ndem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-              Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von\nstellten Bescheinigungen und Ausbildungs-                 Dienstleistungen erstmals von einem anderen","2694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nMitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den                      2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken\nzuständigen Behörden in Deutschland vorher                        könnten. Dabei sind die Vorschriften zum\nschriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung                   Schutz personenbezogener Daten einzuhal-\nist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-                 ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-\nleistungserbringer beabsichtigt, während des be-                  den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-\ntreffenden Jahres vorübergehend oder gelegent-                    ischen Union oder eines anderen Vertrags-\nlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin-                   staates des Abkommens über den Europä-\ngen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht                      ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\nwerden oder sich eine wesentliche Änderung ge-                    staates, dem Deutschland und die Europä-\ngenüber der in den Dokumenten bescheinigten                       ische Gemeinschaft oder Deutschland und\nSituation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer                die Europäische Union vertraglich einen ent-\nder zuständigen Behörde folgende Dokumente                        sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-\nvorzulegen:                                                       ben, haben die zuständigen Behörden in\n1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,                   Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie\n2005/36/EG der anfordernden Behörde alle\n2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem                   Informationen über die Rechtmäßigkeit der\nMitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelas-                Niederlassung und die gute Führung des\nsen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be-                  Dienstleisters sowie Informationen darüber,\nrufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-                 dass keine berufsbezogenen disziplina-\ngung nicht, auch nicht vorübergehend, unter-                  rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-\nsagt ist, und                                                 liegen, zu übermitteln.“\n3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.                    d) In Absatz 4 werden die Wörter „er\nVom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-                 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-\nsatzes 1 können dabei Informationen über Einzel-                 ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und\nheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer\nanderen Art des individuellen oder kollektiven                2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-\nSchutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver-                 sitzt“\nlangt werden. Die für die Ausübung der Dienst-                durch die Wörter\nleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen\n„1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt nieder-\nSprache müssen vorliegen.“\ngelassen ist,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,\n„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen                 auch nicht vorübergehend, untersagt ist und\noder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln                  3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati-\nund den geltenden Disziplinarbestimmungen                    onsnachweis verfügt“\nunterworfen werden; zu diesen Bestimmun-\nersetzt.\ngen gehören etwa Regelungen für die Defini-\ntion des Berufs, das Führen von Titeln und         7. § 12 wird wie folgt geändert:\nschwerwiegende berufliche Fehler in unmit-            a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „mit Satz 2, 4\ntelbarem und speziellem Zusammenhang mit                 und 6,“ die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch\ndem Schutz und der Sicherheit der Verbrau-               die Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.\ncher.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Entschei-\n„Die zuständigen Behörden können von den                     dungen nach“ die Angabe „den §§ 5 und 6“\nzuständigen Behörden des Niederlassungs-                     durch die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5\nmitgliedstaats für jede Erbringung einer                     und 6“ ersetzt.\nDienstleistung alle Informationen über die\nRechtmäßigkeit der Niederlassung und die                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ngute Führung des Dienstleisters anfordern                    „Sie übermittelt die Informationen nach § 10b\nsowie Informationen über das Nichtvorliegen                  Abs. 3 Satz 7.“\nstrafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnahme, eines Widerrufs und einer Anordnung\ndes Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,               aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das\nüber die nicht vorliegende Untersagung der                   Wort „Meldung“ ersetzt.\nAusübung der Tätigkeit und über das Fehlen               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvon Tatsachen, die eine dieser Sanktionen\noder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die                     „Die Bearbeitung der Informationsanforderun-\nInformationen sind nach Artikel 56 der Richt-                gen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unter-\nlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän-                 richtung des Herkunftsmitgliedstaats nach\ndige Behörde unterrichtet unverzüglich die                   § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän-\nzuständige Behörde des Herkunftsmitglied-                    dige Behörde des Landes, in dem die Dienst-\nstaats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-                  leistung erbracht wird oder erbracht worden\nnannten Sanktionen oder Maßnahmen, die                       ist.“\nsich auf die Ausübung der von der Richtlinie             cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2695\n„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame                  dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich\nStellen eingerichtet worden, so legen die Län-            der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arz-\nder die zuständigen Stellen fest.“                        tes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgül-\nd) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7                   tigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Aus-\nund 8 angefügt:                                                bildungsnachweise und eine von den gleichen\nBehörden ausgestellte Bescheinigung darüber\n„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen                vorgelegt wird, dass die betreffende Person in\nUnion oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-                den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                     gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-\noder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und                    sächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutschland                  ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“\nund die Europäische Union vertraglich einen ent-\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,             9. § 15 wird aufgehoben.\nzur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-\npitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini-                               Artikel 5\ngung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass                                Änderung der\ndie in Deutschland ausgestellten Nachweise über                      Approbationsordnung für Ärzte\ndie geforderten Ausbildungsvoraussetzungen                                       (2122-1-8)\nden in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten\n§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni\nNachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-\n2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3\ngung das Bundesministerium für Gesundheit.\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\n(8) Soweit die in Deutschland zuständigen             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nStellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zu-\nständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats               a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Mo-                 „Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2\nnaten zu erfolgen.“                                            bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der\n8. § 14b wird wie folgt geändert:                                    Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, so-\nfern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1                 dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nach-\nbis 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt und die Wör-               weises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise\nter „Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen                nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-\nBefähigungsnachweises“ durch das Wort „Aus-                    ärzteordnung vorzulegen.“\nbildungsnachweises“ ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 23 der\nRichtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG                „In den Fällen nach Satz 1 können von den An-\nNr. L 165 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 24 der             tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-\nRichtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005                    forderten Nachweise nicht verlangt werden, es\n(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“               sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-\nund die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“                 bildungsnachweis ist noch in keinem anderen\ndurch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.              Mitgliedstaat anerkannt worden.“\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1\n„Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,\nSatz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses“ die Wörter\nderen Ausbildungsnachweise\n„eine von der zuständigen Behörde des Heimat-\n1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen                 oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-\nwurden und die Aufnahme des Berufs des Arz-                chende Bescheinigung oder einen von einer sol-\ntes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass              chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug\ndie Ausbildung im Falle der Tschechischen Re-              oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden\npublik und der Slowakei vor dem 1. Januar                  kann, einen gleichwertigen Nachweis“ durch die\n1993 aufgenommen wurde, oder                               Wörter „Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der\n2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur-                 Bundesärzteordnung“ ersetzt.\nden und die Aufnahme des Berufs des Arztes              b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen\ngestatten oder aus denen hervorgeht, dass die              schwerwiegenden“ die Wörter „und genau be-\nAusbildung im Falle Estlands vor dem 20. Au-               stimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat- oder\ngust 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. Au-              Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunfts-\ngust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März              mitgliedstaats“ und jeweils die Wörter „Heimat-\n1990 aufgenommen wurde, oder                               oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunfts-\n3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden                   mitgliedstaat“ ersetzt.\nund die Aufnahme des Berufs des Arztes ge-              c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\nstatten oder aus denen hervorgeht, dass die                kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-\nAusbildung im Falle Sloweniens vor dem                     gliedstaats“ ersetzt.\n25. Juni 1991 aufgenommen wurde,                     3. In Absatz 4 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\nist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die          kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\nBehörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,               staats“ ersetzt.","2696           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\na) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen              ropäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom\nMitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit-               hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-\ngliedstaats“ ersetzt.                                       worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-\nren Zugang zu einem dem Beruf des Psycholo-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              gischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des\n„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-                 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ent-\ndungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3                sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im\noder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht,              Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise\nstehen vier statt drei Monate zur Verfügung.“               gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\nc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                   2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-\n„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-               nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255\nsteller oder der Antragstellerin binnen eines Mo-           S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden\nnats nach Eingang des Antrags den Antragsein-               Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder\ngang und den Empfang der Unterlagen und teilt               Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau ent-\nihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“                sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-\nnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-\nArtikel 6                               nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in\nÄnderung des                               einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie\nPsychotherapeutengesetzes                           eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-\n(2122-5)                                sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-\ngliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und\nDas Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998                  in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-\n(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der          rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nwird wie folgt geändert:                                          dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung\n1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-            des Berufs des Psychologischen Psycho-\ngefügt:                                                       therapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-\n„(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und              psychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner\nPsychologische Psychotherapeuten sowie Kinder-                für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Er-\nund Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kin-                 fordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor-\nder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die                   schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-\nStaatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der             nahme oder Ausübung des Berufs des Psycholo-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-               gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und\nstaates des Abkommens über den Europäischen                   Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem\nWirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psy-               Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-\nchologischen Psychotherapeuten oder des Kinder-               mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort\nund Jugendlichenpsychotherapeuten unter Füh-                  maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller\nrung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach                mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mit-\nAbsatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne              gliedstaat der Europäischen Union oder einem\nApprobation oder ohne Erlaubnis zur vorüberge-                anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nhenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufs-                Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchs-\ntätigkeit als vorübergehende und gelegentliche                tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol-\nDienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver-           vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn\ntrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbrin-             1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\ngen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und                  tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\nNachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt                     gelten Ausbildungsdauer liegt,\nfür Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\nsich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch\ndungsnachweisen nach dem Recht der Europä-\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der\nischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               chologische Psychotherapeuten oder der Aus-\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.                    bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-\nund Jugendlichenpsychotherapeuten vorge-\nb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\nschrieben sind,\n„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende\nNummer 5 angefügt:                                        3. der Beruf des Psychologischen Psychothera-\n„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit             peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsy-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen                   chotherapeuten eine oder mehrere reglemen-\nSprache verfügt.“                                         tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-\ngliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                des dem Psychologischen Psychotherapeuten\n„(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt               oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-\nals erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mit-                 ten entsprechenden Berufs sind, und wenn\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem an-                  diese Unterschiede in einer besonderen Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007            2697\ndung bestehen, die nach diesem Gesetz und der             diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-              vorhandene Ausbildung hinter der in diesem Gesetz\nchologische Psychotherapeuten oder der Aus-               und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-              Psychologische Psychotherapeuten oder der Aus-\nund Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert               bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und\nwird, und sich auf Fächer beziehen, die sich we-          Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Aus-\nsentlich von denen unterscheiden, die von dem             bildung zurückbleibt.“\nAusbildungsnachweis abgedeckt werden, den              5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nder Antragsteller vorlegt, oder\na) In Satz 2 wird die Angabe „89/48/EWG oder\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-                 92/51/EWG“durch die Angabe „2005/36/EG“ er-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der                    setzt.\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt\nb) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ gestri-\nund ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum                  chen.\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-          c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-                       „Für Personen mit einer außerhalb des Gel-\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“                          tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-\n4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-                nen Ausbildung gelten die Absätze 2 und 2a\ngefügt:                                                           Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend.“\n„(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt       6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe „Absätze 2“\nauch als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der        die Angabe „ , 2a“ eingefügt und das Wort „Diplom-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in ei-              anerkennung“ durch die Wörter „Anerkennung von\nnem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbil-                Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.\ndung in einem dem Beruf des Psychologischen                7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nPsychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder-\n„§ 2a\nund Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen-\nden Beruf nachweisen und die Gleichwertigkeit des                             Unterrichtungspflichten\nAusbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der               (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die              dem der Beruf des Psychologischen Psychothera-\nin anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge              peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsycho-\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-               therapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des               worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird                 des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen\nanerkannt, wenn                                               strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,\n1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis                den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der\nvorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits           Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat             eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                 tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum\nschaftsraum als Psychologische Psychothera-               Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-\npeutin oder Psychologischer Psychotherapeut               halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-\noder als Kinder- und Jugendlichenpsychothera-             künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\npeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsycho-               mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\ntherapeut anerkannt wurden,                               rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\nauswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit\nPsychologischen Psychotherapie oder der Kin-\nder Sachverhalte, befinden über Art und Umfang\nder- und Jugendlichenpsychotherapie im Ho-\nder durchzuführenden Prüfungen und unterrichten\nheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-\nden Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-\ndungsnachweis anerkannt hat, verfügen und\nzen, die aus den übermittelten Auskünften zu zie-\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt            hen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                   Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes               Stellen bestimmen.\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine              (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-             nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-              und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-           nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in              Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen               oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\nnicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-           hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\nger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis                  und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,                sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-            richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nprüfung erstreckt. Dabei hat sich diese Prüfung auf           und die Europäische Kommission.","2698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-                                      „§ 9a\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln                            Dienstleistungserbringer\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-                  (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der\ngen, die die Europäische Kommission für den nach              Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-            staates des Abkommens über den Europäischen\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die          Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs\nKommission.“                                                  des Psychologischen Psychotherapeuten oder des\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in ei-\n8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ih-             oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2          über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund\nnicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene                einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-\nAusbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2             schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den\noder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung                  Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ent-\nnicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit             sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt\nder Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2                 sind und\nSatz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht ge-            1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\ngeben war.“                                                       lassen sind oder,\n9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt                2. wenn der Beruf des Psychologischen Psycho-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3                     therapeuten oder des Kinder- und Jugendli-\nangefügt:                                                         chenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu\n„3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht               diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat\nüber die für die Ausübung der Berufstätigkeit                nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe wäh-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-                rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-\nche verfügt.“                                                tens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat\nrechtmäßig ausgeübt haben,\n10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ durch\ndie Angabe „ , 4 und 5“ ersetzt.                              dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und\n11. § 8 wird wie folgt geändert:\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\n„(6) In den Rechtsverordnungen nach Ab-                gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung\nsatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachwei-            wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\nsen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2           die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und\nin Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a          Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Eine\nbeantragen, zu regeln:                                    Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die\nVoraussetzungen einer Rücknahme, eines Wider-\n1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-\nrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die\nzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbeson-\nTatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen,\ndere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-\nvorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels\nlegenden Nachweise und die Ermittlung\ndeutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen\ndurch die zuständige Behörde entsprechend\nwerden kann. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.\nArtikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-\nhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,                       (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\n2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\nnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nund deren etwaige Abkürzung zu verwenden,\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\n3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent-       Gesetzes zu erbringen.\nsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/              (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\nEG,                                                    tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-\n4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur             rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a            Dokumenten bescheinigten Situation hat der\nin Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes.“               Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-                gen vorzulegen:\nfügt:                                                     1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\n„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1            2. Berufsqualifikationsnachweis,\nbis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen           3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\nRechtsverordnungen enthaltenen Regelungen                     sung im Beruf des Psychologischen Psychothe-\ndes Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht                   rapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-\nsind ausgeschlossen.“                                         psychotherapeuten in einem anderen Mitglied-\n12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge-                 staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem\nfügt:                                                             Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2699\nZeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,            gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nauch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im           Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nFalle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis            lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nin beliebiger Form darüber, dass der Dienstleis-          rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nter eine der den Berufen des Psychologischen              chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nPsychotherapeuten oder des Kinder- und Ju-                zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-\ngendlichenpsychotherapeuten entsprechende                 staats der Europäischen Union oder eines anderen\nTätigkeit während der vorhergehenden zehn                 Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-\nJahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig               ischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Be-\nausgeübt hat.                                             hörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-           2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Infor-\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen                  mationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle              sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-             Informationen darüber, dass keine berufsbezoge-\nrufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2                 nen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktio-\nnach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der              nen vorliegen, zu übermitteln.\nMaßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-\nschen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis-                                    § 9c\ntungserbringers und der nach diesem Gesetz und                        Pflichten des Dienstleistungserbringers\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-\nPsychologische Psychotherapeutinnen und Psy-\nchologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-\nchologische Psychotherapeuten und Kinder- und\ndungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder-\nJugendlichenpsychotherapeuten geforderten Aus-\nund Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des\nbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert wer-\n§ 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im\nden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,\nGeltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und\ndass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse\nPflichten von Personen mit einer Approbation nach\nund Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-\n§ 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, ge-\ndet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse\nsetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-\nund Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung\ngeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen\nerfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne\nunterworfen werden; zu diesen Bestimmungen ge-\ndes Absatzes 1 können dabei Informationen über\nhören etwa Regelungen über die Definition des Be-\nEinzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder ei-\nrufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende\nner anderen Art des individuellen oder kollektiven\nberufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem\nSchutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt\nZusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit\nwerden.\nder Verbraucher. Die zuständigen Behörden können\n(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der             von den zuständigen Behörden des Niederlas-\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-               sungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer\nstaates des Abkommens über den Europäischen                   Dienstleistung alle Informationen über die Recht-\nWirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses                mäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung\nGesetzes den Beruf des Psychologischen Psycho-                des Dienstleisters anfordern sowie Informationen\ntherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-                über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktio-\npsychotherapeuten auf Grund einer Approbation                 nen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer\nnach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwe-             Anordnung des Ruhens der Approbation oder Er-\ncke der Dienstleistungserbringung in einem ande-              laubnis, über die nicht vorliegende Untersagung\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-             der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                  von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder\nden Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigun-                Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informatio-\ngen darüber auszustellen, dass                                nen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG\n1. sie als „Psychologische Psychotherapeutin“                 zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet\noder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder               unverzüglich die zuständige Behörde des Her-\nals „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-              kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in\ntin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychothe-             Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,\nrapeut“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih-            die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie\nnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch            2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könn-\nnicht vorübergehend, untersagt ist,                       ten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz perso-\nnenbezogener Daten einzuhalten.“\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-    13. § 10 wird wie folgt geändert:\ngen.                                                      a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2\n§ 1a Satz 3 gilt entsprechend.                                    Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-\n§ 9b                                     fügt:\nVerwaltungszusammenarbeit                               „(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für                  nimmt die zuständige Behörde des Landes ent-\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-                  gegen, in dem die Dienstleistung erbracht wer-","2700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die        gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich\nInformationen nach § 9b Satz 1 an. Die Informa-           ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\ntionen nach § 9b Satz 2 werden durch die zu-              Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.\nständige Behörde des Landes übermittelt, in               Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\ndem der Beruf des Psychologischen Psychothe-\n(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nrapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-\nnachweis im Beruf des Psychologischen Psychothe-\npsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt\nrapeuten verfügen, der in einem anderen Mitglied-\nausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nkunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem die\nischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen\nDienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-\nnach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die\nden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4\nBerufsbezeichnung „Psychologische Psychothera-\nstellt die zuständige Behörde des Landes aus, in\npeutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“.\ndem der Antragsteller den Beruf des Psycholo-\ngischen Psychotherapeuten oder des Kinder-                   (6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\nund Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt.“                steller binnen eines Monats nach Eingang des An-\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nArtikel 7                               terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nÄnderung der                               Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                      Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\nfür Psychologische Psychotherapeuten                      liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\n(2122-5-1)                               Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-               nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nchologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember                    nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\n1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 3          Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I                 macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\nS. 122), wird wie folgt geändert:                                 ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\n1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-             lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\ngefügt:                                                        hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\n„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund          5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\neines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3             gefügt:\noder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt                „(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nwerden soll, können von den Antragstellern die in              tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nSatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge-               Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des\nfordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland           Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats\nausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in                nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-\nkeinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“                mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-\n2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser\n„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3                  Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\noder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt             unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-\nwerden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den             tungserbringer innerhalb eines Monats über die\nVorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle          Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan\ndes Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den              für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten\nAnforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a               Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-\ndes Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach-                   gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-\nweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“               nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen\nkeine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf\n3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-            die Dienstleistung erbracht werden.“\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-         6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-             men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-\nsetzt.                                                         setzt.\n4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8\n„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-\nstaats der Europäischen Union oder eines anderen                          Änderung der Ausbildungs-\nVertragsstaates des Abkommens über den Europä-                        und Prüfungsverordnung für Kinder-\nischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach                    und Jugendlichenpsychotherapeuten\n§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra-\n(2122-5-2)\ngen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,           Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-\neinen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-              der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-\nmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-         zember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch\nstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine         Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\nvon einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-           (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2701\n1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an-           ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\ngefügt:                                                      lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\n„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund           hörde ersetzen.“\neines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3        5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-\noder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt           gefügt:\nwerden soll, können von den Antragstellern die in               „(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nSatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge-             tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nfordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland         Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des\nausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in              Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats\nkeinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“              nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-\n2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-\nterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser\n„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3                Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\noder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt           unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-\nwerden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den           tungserbringer innerhalb eines Monats über die\nVorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle        Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan\ndes Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den            für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten\nAnforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a             Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-\ndes Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach-                 gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-\nweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“             nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen\n3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-          keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“          die Dienstleistung erbracht werden.“\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-       6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-           men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n4. § 19 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nArtikel 9\n„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-\nstaats der Europäischen Union oder eines anderen                           Änderung des Gesetzes\nVertragsstaates des Abkommens über den Europä-                     über die Ausübung der Zahnheilkunde\nischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach                                    (2123-1)\n§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra-            Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\ngen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-          der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987\ngen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,      (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 41 der\neinen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-            Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-       wird wie folgt geändert:\nstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine\nvon einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-         1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich           a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „vorü-\nergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1                  bergehend“ die Wörter „und gelegentlich“ einge-\nNr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.                fügt.\nAbsatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                     b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“\n(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-                durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.\nnachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichen-              c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\npsychotherapeuten verfügen, der in einem anderen\n„(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\ndie Ausübung der Zahnheilkunde unter der Be-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nrufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.“\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworben worden\nist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifi-     2. § 2 wird wie folgt geändert:\nkation die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugend-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Ju-\naa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch\ngendlichenpsychotherapeut“.\nein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-\n(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-                   gende Nummer 5 angefügt:\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-                      „5. über die für die Ausübung der Berufstätig-\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-                          keit erforderlichen Kenntnisse der deut-\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.                     schen Sprache verfügt.“\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-                  bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                    Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des                       gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge-                    dungsnachweises“ ersetzt.\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die               cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-\nnach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten                        men, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-                     fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-                   bildungsnachweisen“ ersetzt.","2702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „A der Richtlinie 78/           den und Stellen, die für die Ausstellung oder Ent-\n686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233             gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-\nS. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.3.2 der              nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-              Unterlagen oder Informationen zuständig sind,\nlaments und des Rates vom 7. September                   sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge\n2005 über die Anerkennung von Berufsquali-               annehmen und die Entscheidungen treffen kön-\nfikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007                nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie\nNr. L 271 S. 18)“ ersetzt.                               stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesminis-\nee) In Satz 5 werden die Wörter „Diplome,                     terium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet\nPrüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi-                 wird. Das Bundesministerium für Gesundheit\ngungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-                  übermittelt die Informationen unverzüglich den\ndungsnachweise“, die Wörter „Diplomen, Prü-              anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen\nfungszeugnissen oder sonstigen Befähi-                   Kommission. Die Länder können zur Wahrneh-\ngungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-                 mung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ge-\ndungsnachweisen“ und die Wörter „Heimat-                 meinsame Stellen bestimmen. Das Bundesminis-\noder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-              terium für Gesundheit übermittelt nach ent-\nkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.                           sprechender Mitteilung der Länder statistische\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\nff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-               gen, die die Europäische Kommission für den\nfungszeugnissen oder sonstigen Befähi-                   nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG\ngungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-                 erforderlichen Bericht benötigt.“\ndungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,\nPrüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi-              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-                  aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein\ndungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 1                    Komma ersetzt.\nder Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom\n25. Juli 1978“ durch die Wörter „Artikels 34             bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege-\nder Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.                           ben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er-\nsetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\ngg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der                      „3. einen in einem Drittland ausgestellten\nAntragsteller Staatsangehöriger eines Mit-                        Ausbildungsnachweis erworben hat, so-\ngliedstaats der Europäischen Union oder ei-                       fern er im zahnärztlichen Beruf drei Jahre\nnes anderen Vertragsstaates des Abkom-                            Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des\nmens über den Europäischen Wirtschafts-                           Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungs-\nraum oder eines Vertragsstaates, dem                              nachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richt-\nDeutschland und die Europäische Gemein-                           linie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt,\nschaft oder Deutschland und die Europäische                       der Antragsteller eine Bescheinigung die-\nUnion vertraglich einen entsprechenden                            ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Be-\nRechtsanspruch eingeräumt haben, ist und                          rufserfahrung bescheinigt, sich seine\ner einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an-                       Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die\nzuerkennenden Ausbildungsnachweis be-                             sich wesentlich von denen unterscheiden,\nsitzt.“                                                           die durch die Ausbildung nach diesem\nGesetz und die Approbationsordnung für\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                          Zahnärzte vorgeschrieben sind, oder\nfügt:                                                                  seine nachgewiesene Berufserfahrung\n„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes,                          zum Ausgleich der wesentlichen Unter-\nin dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird                           schiede zwischen den Ausbildungen ge-\noder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten                         eignet ist.“\ndie zuständigen Behörden des Herkunftsmit-\ncc) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:\ngliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher\nSanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf                       „In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-\nund die Anordnung des Ruhens der Approbation                       bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder\noder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus-                      in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei\nübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine                   einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-\ndieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen                     nes Mitgliedstaats der Europäischen Union,\nwürden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz                     eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\npersonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten                      mens über den Europäischen Wirtschafts-\ndie zuständigen Behörden Auskünfte der zustän-                     raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-\ndigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten,                        land und die Europäische Gemeinschaft oder\ndie sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Be-                   Deutschland und die Europäische Union ver-\nrufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig-                 traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt\nkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Um-                   haben, die in einem anderen Staat absolvier-\nfang der durchzuführenden Prüfungen und unter-                     ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-\nrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Kon-                    bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein\nsequenzen, die sie aus den übermittelten Aus-                      gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-\nkünften ziehen. Die Länder benennen die Behör-                     sen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007                2703\n1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-              4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-\ndes nicht gegeben ist,                                   bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-\n2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-                kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt\nbildungsstandes nur mit unangemesse-                     wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein\nnem zeitlichen oder sachlichen Aufwand                   derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-\nmöglich ist, weil die erforderlichen Unterla-            ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-\ngen und Nachweise aus Gründen, die nicht                 gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,\nin der Person des Antragstellers liegen,              5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden\nvon diesem nicht vorgelegt werden kön-                   des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-\nnen, oder                                                geht, dass die Nachweise über die geforderten\n3. der Zahnarzt die Anforderungen der tat-                   Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-\nsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis                 linie verlangten Nachweisen entsprechen,\nnach Artikel 23 oder Artikel 37 der Richtli-          6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche\nnie 2005/36/EG nicht erfüllt.                            Angaben, um feststellen zu können, ob sich\nDer Nachweis wird durch das Ablegen einer                    die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich\nPrüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der                wesentlich von denen unterscheiden, die\nstaatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei                  durch die Ausbildung nach diesem Gesetz\neinem Antragsteller nach Satz 2 hat sich                     und die Approbationsordnung für Zahnärzte\ndiese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-                 vorgeschrieben sind,\nschränken, in denen seine Ausbildung hinter               7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise\nder in diesem Gesetz und der Approbations-                   nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-\nordnung für Zahnärzte geregelten Ausbildung                  linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-\nzurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt un-               hörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen\nberührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre-                 Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-\nchend.“                                                      ropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-\nd) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „7“ durch die                    tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-\nZahl „8“ ersetzt.                                                 päische Gemeinschaft oder Deutschland und\ndie Europäische Union vertraglich einen ent-\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-\n„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-                 ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung\nriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union                 beziehen, die ganz oder teilweise in einer\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-                     rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                        der oben genannten Staaten niedergelassenen\noder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland                   Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-\nund die Europäische Gemeinschaft oder                             ber,\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-\na) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nden Einrichtung von der Ausbildungsein-\ngeräumt haben, die Approbation beantragt, sind\nrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats\nfolgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-\noffiziell bescheinigt worden ist,\nlegen:\nb) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis\n1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,\ndem entspricht, der verliehen worden wäre,\n2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-                         wenn der Ausbildungsgang vollständig im\ngungsnachweise oder des Ausbildungsnach-                          Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-\nweises, der zur Aufnahme des entsprechenden                       den wäre, und\nBerufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine\nc) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-\nBescheinigung über die von der betreffenden\nheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats\nPerson erworbene Berufserfahrung,\ndieselben beruflichen Rechte verliehen wer-\n3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-                        den.\nhörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-\nstellt wurden und belegen, dass die Erforder-                 Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen\nnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden               bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate\noder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-                 sein. Haben die zuständigen Behörden be-\ngenannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-                   rechtigte Zweifel an der Authentizität der in\nden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in                 dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-\nden Staaten, in denen es keine eidesstattliche                stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-\nErklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die               nachweise, können sie von den zuständigen\ndie betreffende Person vor einer zuständigen                  Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine\nJustiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege-                    Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-\nbenenfalls vor einem Notar oder einer entspre-                nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-\nchend bevollmächtigten Berufsorganisation                     gung darüber verlangen, dass der Antragstel-\ndes Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei-               ler die Mindestanforderungen der Ausbildung\ndesstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-              erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben                      EG verlangt werden.“\nhat,                                                 3. § 3 wird wie folgt geändert:","2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 der Richt-              der zuständigen Behörde folgende Dokumente\nlinie 78/687/EWG des Rates“ durch die An-                     vorzulegen:\ngabe „34 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.                  1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 bis 15 der             2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem\nRichtlinie 78/686/EWG des Rates“ durch die An-                    Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt nieder-\ngabe „Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/               gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-\n36/EG“ ersetzt.                                                   ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,\nuntersagt ist, und\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen               3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                   Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                  satzes 1 können dabei Informationen über Einzel-\nausgeschlossen.“                                              heiten zu einem Versicherungsschutz oder einer\n4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch                 anderen Art des individuellen oder kollektiven\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-                    Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver-\nfügt:                                                            langt werden. Die für die Ausübung der Dienst-\nleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen\n„4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die\nSprache müssen vorliegen.“\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die\nfür die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutsch-         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nland erforderlich sind.“                                    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe                      „Er kann den berufsständischen, gesetzlichen\n„Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An-                       oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln\ngabe „ , 3 und 5“ ersetzt.                                            und den geltenden Disziplinarbestimmungen\n6. § 13a wird wie folgt geändert:                                        unterworfen werden; zu diesen Bestimmun-\ngen gehören etwa Regelungen für die Defini-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tion des Berufs, das Führen von Titeln und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü-                     schwerwiegende berufliche Fehler in unmit-\nfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-                       telbarem und speziellem Zusammenhang mit\ngungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-                     dem Schutz und der Sicherheit der Verbrau-\ndungsnachweises“ ersetzt und nach dem                        cher.“\nWort „vorübergehend“ die Wörter „und gele-              bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngentlich“ eingefügt.\n„Die zuständigen Behörden können von den\nbb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze an-                     zuständigen Behörden des Niederlassungs-\ngefügt:                                                      mitgliedstaats für jede Erbringung einer\n„Der vorübergehende und gelegentliche Cha-                   Dienstleistung alle Informationen über die\nrakter der Erbringung von Dienstleistungen                   Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die\nwird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an-               gute Führung des Dienstleisters anfordern\nhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä-                 sowie Informationen über das Nichtvorliegen\nßigen Wiederkehr und der Kontinuität der                     strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-\nDienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1                nahme, eines Widerrufs und einer Anordnung\nbesteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-                  des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,\nner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer                    über die nicht vorliegende Untersagung der\nRuhensanordnung, die sich auf die Tatbe-                     Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen\nstände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3                   von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen\nbeziehen, vorliegen, eine entsprechende                      oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die\nMaßnahme mangels deutscher Berufszulas-                      Informationen sind nach Artikel 56 der Richt-\nsung jedoch nicht erlassen werden kann.“                     linie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän-\ndige Behörde unterrichtet unverzüglich die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   zuständige Behörde des Herkunftsmitglied-\n„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des                 staats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-\nAbsatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von                         nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die\nDienstleistungen erstmals von einem anderen                        sich auf die Ausübung der von der Richtlinie\nMitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den                       2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken\nzuständigen Behörden in Deutschland vorher                         könnten. Dabei sind die Vorschriften zum\nschriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung                    Schutz personenbezogener Daten einzuhal-\nist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-                  ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-\nleistungserbringer beabsichtigt, während des be-                   den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-\ntreffenden Jahres vorübergehend oder gelegent-                     ischen Union oder eines anderen Vertrags-\nlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin-                    staates des Abkommens über den Europä-\ngen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht                       ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-\nwerden oder sich eine wesentliche Änderung ge-                     staates, dem Deutschland und die Europä-\ngenüber der in den Dokumenten bescheinigten                        ische Gemeinschaft oder Deutschland und\nSituation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer                 die Europäische Union vertraglich einen ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2705\nsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-                 sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nben, haben die zuständigen Behörden in                    zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-\nDeutschland nach Artikel 56 der Richtlinie                pitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini-\n2005/36/EG der anfordernden Behörde alle                  gung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der                 die in Deutschland ausgestellten Nachweise über\nNiederlassung und die gute Führung des                    die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen\nDienstleisters sowie Informationen darüber,               den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten\ndass keine berufsbezogenen disziplina-                    Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-\nrischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-             gung das Bundesministerium für Gesundheit. So-\nliegen, zu übermitteln.“                                  weit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „er                              mationen nach Anhang VII Buchstabe d der\nRichtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-\n1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich                 den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln\ndieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und                       haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-                  gen.“\nsitzt“\n8. § 20a wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter\n„1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt                                          „§ 20a\nniedergelassen ist,                                       (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des\n2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-            § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine\npunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,             Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage ei-\nauch nicht vorübergehend, untersagt ist und            nes vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für\n3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati-        die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum aus-\nonsnachweis verfügt“                                   gestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises\neines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nersetzt.                                                   Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                 kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutschland\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit Satz 2, 6“         und die Europäische Union vertraglich einen ent-\ndie Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die             sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nAngabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er-             beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt eben-\nsetzt.                                                falls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärzt-\nbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Entschei-             liche Ausbildung des Antragstellers den Mindestan-\ndungen nach“ die Angabe „den §§ 4 und 5“              forderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4            EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,\nund 5“ ersetzt.                                       2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zustän-\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             dige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des\nHerkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlan-\n„Sie übermittelt die Informationen nach § 13a         gen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller wäh-\nAbs. 3 Satz 7.“                                       rend der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich\naa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das            und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt\nWort „Meldung“ ersetzt.                               hat.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechi-\n„Die Bearbeitung der Informationsanforderun-          schen Republik, der Slowakei und Rumänien ausge-\ngen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unter-           stellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden\nrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach             zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahn-\n§ 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän-         arztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der\ndige Behörde des Landes, in dem die Dienst-           Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeich-\nleistung erbracht wird oder erbracht worden           nungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aner-\nist.“                                                 kannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise\nihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:             oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG\n„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame              für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten\nStellen eingerichtet worden, so legen die Län-        Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von\nder die zuständigen Stellen fest.“                    den zuständigen Behörden des betreffenden Mit-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            gliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber bei-\ngefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervor-\n„(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen            gehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:\nUnion oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 1. Die betreffende Person hat sich während der letz-\noder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und                    ten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung\ndie Europäische Gemeinschaft oder Deutschland                  mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tat-\nund die Europäische Union vertraglich einen ent-               sächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich","2706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nden Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie            1. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden\n2005/36/EG gewidmet und                                       und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes ge-\nstatten oder aus denen hervorgeht, dass die Aus-\n2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätig-\nbildung im Falle Estlands vor dem 20. August\nkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben\n1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August\nwie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in\n1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990\nAnhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/\naufgenommen wurde, oder\nEG aufgeführten Ausbildungsnachweises.\n2. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und\nVon dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer               die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestat-\ndreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein             ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-\nmindestens dreijähriges Studium erfolgreich absol-                dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991\nviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Arti-             aufgenommen wurde,\nkel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-\nsind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuer-\ndung von den zuständigen Behörden des betreffen-\nkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten\nden Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische\nbescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise\nRepublik und die Slowakei anbelangt, so werden die\nhinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des\nin der früheren Tschechoslowakei erworbenen Aus-\nBerufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die\nbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tsche-\ngleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen\nchischen und slowakischen Ausbildungsnachweise\nverliehenen Ausbildungsnachweise und eine von\nunter den in den vorstehenden Sätzen genannten\nden gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung\nBedingungen anerkannt.\ndarüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person\n(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in            in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-\nItalien Personen ausgestellt wurden, die ihre Univer-         gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-\nsitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätes-            sächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf\ntens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen ha-                 in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“\nben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche          9. § 21 wird aufgehoben.\nBescheinigung der zuständigen italienischen Behör-\nden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass                                        Artikel 10\n1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den                                Änderung der\nzuständigen italienischen Behörden durchge-                      Approbationsordnung für Zahnärzte\nführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt                                      (2123-2)\nhat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse\nund Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen             Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im\nPersonen vergleichbar sind, die Inhaber eines in       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,\nAnhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/          veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nEG für Italien aufgeführten Ausbildungsnach-           durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar\nweise sind,                                            2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:\n1. § 59 wird wie folgt geändert:\n2. die betreffende Person sich während der letzten\nfünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Ita-             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsäch-                  „Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2\nlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie               bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des\n2005/36/EG gewidmet hat und                                       Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\n3. die betreffende Person berechtigt ist, die Tätig-                  kunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus-\nkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG                  bildung nicht nach den Vorschriften dieser\nunter denselben Bedingungen wie die Inhaber der                   Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachwei-\nAusbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V                 ses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise\nNummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufge-                     nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des\nführt sind, auszuüben oder diese tatsächlich,                     Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\nrechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt.                            kunde vorzulegen.“\nVon der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nsind Personen befreit, die ein mindestens dreijähri-                  „In den Fällen nach Satz 1 können von den\nges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen                      Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nGleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34                   und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt\nder Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Be-                     werden, es sei denn, sein in einem Drittland\nhörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizi-                   ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch\nnische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezem-                     in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt\nber 1984 begonnen haben, sind den oben genann-                        worden.“\nten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 ge-         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“\n1994 aufgenommen wurde.\ndie Wörter „Nr. 4 genannten Zeugnisses eine\n(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-                    von der zuständigen Behörde des Heimat-\nten, deren Ausbildungsnachweise                                       oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2707\nchende Bescheinigung oder einen von einer            S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregister-         Fassung“ ersetzt.\nauszug oder, wenn ein solcher nicht beige-        2. § 16 wird wie folgt geändert:\nbracht werden kann, einen gleichwertigen\nNachweis“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 4 ge-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2                                          „§ 16\nAbs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung                         Sonderregelungen für Inhaber\nder Zahnheilkunde“ ersetzt.                                       von Ausbildungsnachweisen aus\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen                          einem anderen Vertragsstaat des\nschwerwiegenden“ die Wörter „und genau                           Europäischen Wirtschaftsraumes“.\nbestimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat-           b) In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\noder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-             kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\nkunftsmitgliedstaats“ und jeweils die Wörter            staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-\n„Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das                 staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-\nWort „Herkunftsmitgliedstaat“ ersetzt.                  gliedstaats“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder            c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nHerkunftsstaates“ durch das Wort „Her-\n„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.\nAbs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, kön-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 6 ge-              nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen\nnannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre-              nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,\nchende Bescheinigung der zuständigen Behörde                einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-\nihres Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch die              mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmit-\nWörter „Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-               gliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,\nscheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3                ist eine von einer zuständigen Behörde dieses\ndes Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-                Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-\nkunde“ ersetzt.                                             nen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzun-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes\nerfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übri-\nchend.\ngen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines\nMitgliedstaats“ ersetzt.                                   (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nin einem anderen Vertragsstaat des Europäischen\n„Soweit es um die Anerkennung eines Dip-                Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen\nloms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3           nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation\nNr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der                die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Ent-\nZahnheilkunde geht, stehen vier statt drei              bindungspfleger“.“\nMonate zur Verfügung.“\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:               angefügt:\n„Die zuständige Behörde bestätigt dem An-                  „(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem An-\ntragsteller oder der Antragstellerin binnen ei-         tragsteller binnen eines Monats nach Eingang\nnes Monats nach Eingang des Antrags den                 des Antrags den Antragseingang und den Emp-\nAntragseingang und den Empfang der Unter-               fang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Un-\nlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unter-         terlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfris-\nlagen fehlen.“                                          tig, spätestens drei Monate nach Vorlage der\n2. § 63 wird aufgehoben.                                           Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-\ngen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es\nArtikel 11                                um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungs-\nÄnderung der                                nachweises aus einem Drittland oder um die An-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                       erkennung eines Ausbildungsnachweises nach\nfür Hebammen und Entbindungspfleger                        § 28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, ver-\nlängert sich die Frist auf vier Monate. Werden\n(2124-1-10)                                von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für He-                 gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-\nbammen und Entbindungspfleger in der Fassung der                   scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach\nBekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929),                 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes              teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nvom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt              macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage\ngeändert:                                                          einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 4 der Richt-           stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen\nlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr.               Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.\nL 33 S. 8)“ durch die Wörter „Artikel 40 der Richtlinie            (5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                  tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                   Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255               Hebammengesetzes binnen eines Monats nach","2708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nEingang der Meldung und der Begleitdokumente                  standes gegeben ist. In die Prüfung der Gleich-\nüber das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unter-                 wertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1\nrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser                sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-\nFrist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög-                 nes anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nlich, unterrichtet die zuständige Behörde den                 Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nDienstleistungserbringer innerhalb eines Monats               Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nüber die Gründe für diese Verzögerung und über                raum oder eines Vertragsstaates sind, dem\nden Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf            Deutschland und die Europäische Union vertrag-\ndes zweiten Monats ab Eingang der vollständigen               lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nUnterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-               geräumt haben, die in anderen Staaten absolvier-\ntungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1                  ten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-\nund 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der                 ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.\nzuständigen Behörde, darf die Dienstleistung er-              Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im\nbracht werden.“                                               Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt,\n3. § 17 wird aufgehoben.                                            wenn\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\nArtikel 12                                      dem sich ergibt, dass sie bereits in einem an-\nÄnderung                                        deren Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndes Gesetzes über den Beruf                               oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten                          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\noder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland\n(2124-8)                                       und die Europäische Union vertraglich einen\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-                        entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\ntechnischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-                     haben, als pharmazeutisch-technische Assis-\nmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),                       tentin oder pharmazeutisch-technischer Assis-\nzuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom                    tent anerkannt wurden,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als\nändert:\npharmazeutisch-technische Assistentin oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                         pharmazeutisch-technischer Assistent im Ho-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                             heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-\ndungsnachweis anerkannt hat, verfügen und\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung aner-\n„(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten,\nkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\ndie Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union oder eines ande-               Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                    nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder von einem                   eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-\nVertragsstaat, dem Deutschland und die Europä-                dungsstandes nur mit unangemessenem zeitli-\nische Union vertraglich einen entsprechenden                  chen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die\nRechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen                 erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus\ndie Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel-                   Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller\ntungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,                  liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-\nsofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende            nen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-\nund gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Ar-             weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen\ntikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich                 einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt\ndieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch               der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei\nder Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem                  Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung\nGesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt-             auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen\nstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der An-            ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und\nerkennung von Ausbildungsnachweisen nach                      der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\ndem Recht der Europäischen Gemeinschaften                     pharmazeutisch-technische Assistentinnen und\neine Gleichstellung ergibt.“                                  pharmazeutisch-technische Assistenten geregel-\nten Ausbildung zurückbleibt.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an-                   aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Diploms,\ngefügt:                                                            das den Mindestanforderungen des Artikels 1\n„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit                  Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen                       Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-\nSprache verfügt.“                                             gemeine Regelung zur Anerkennung berufli-\ncher Befähigungsnachweise in Ergänzung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209\n„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs die-                   S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines\nses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-                      Prüfungszeugnisses, das den Mindestanfor-\ndung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1                    derungen des Artikels 1 Buchstabe b der ge-\nNr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-                  nannten Richtlinie“ durch die Wörter „Ausbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2709\ndungsnachweises, der den Mindestanforde-              die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische\nrungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung           Kommission.\nmit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der            (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-           setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nlaments und des Rates vom 7. September                dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\n2005 über die Anerkennung von Berufsquali-            Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen,\nfikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007             die die Europäische Kommission für den nach Arti-\nNr. L 271 S. 18) entspricht“ ersetzt.                 kel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderli-\nbb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                  chen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kom-\nmission.“\n„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13\nAbs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt,       4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nwenn er einen dem Beruf des pharmazeu-            a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikeln 10 und 12\ntisch-technischen Assistenten entspre-                Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-\nchenden Beruf in den vorhergehenden                   gabe „Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/\nzehn Jahren mindestens zwei Jahre lang                EG“ ersetzt.\nin einem anderen Mitglied- oder Vertrags-\nstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht        b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der                „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\ngenannten Richtlinie reglementiert,“.                     bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-\ncc) In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2\nnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen\ndas Wort „/oder“ gestrichen und die Angabe\nund deren etwaige Abkürzung zu verwen-\n„Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der\nden,“.\nRichtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Ar-\ntikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten             c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinie“ ersetzt.                                      „3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1                      sprechend Artikel 51 Abs. 2 der Richtli-\nBuchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/                     nie 2005/36/EG und“.\nEWG“ durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Buch-            d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.                   fügt:\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                           „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\n„§ 2a                                       Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\nin Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem\nder Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-            5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\ntenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden             fügt:\nist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her-              „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-         und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\ncher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf             Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Ver-\nund die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über              waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-\ndie Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und                schlossen.“\nüber Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder            6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nMaßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die\nVorschriften zum Schutz personenbezogener Daten                                         „§ 7a\neinzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der               (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Eu-\nLänder Auskünfte der zuständigen Behörden von                 ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-\nAufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung            tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndes Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-              schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem\ntenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig-          Deutschland und die Europäische Union vertraglich\nkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang           einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt\nder durchzuführenden Prüfungen und unterrichten               haben, die zur Ausübung des Berufs des pharma-\nden Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen,              zeutisch-technischen Assistenten in einem der übri-\ndie aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.          gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in\nDie Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben                einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nnach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be-                den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-\nstimmen.                                                      tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-               Gemeinschaft oder Deutschland und die Europä-\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und             ische Union vertraglich einen entsprechenden\nStellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme           Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer\nder in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-            nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-\ndungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder In-              nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-\nformationen zuständig sind, sowie die Behörden und            rungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungs-\nStellen, die die Anträge annehmen und die Entschei-           nachweises berechtigt sind und\ndungen treffen können, die im Zusammenhang mit                1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\ndieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich            lassen sind oder,","2710           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen               Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zu-\nAssistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf            ständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-\nim Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-             hörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienst-\ntiert ist, diesen Beruf während der vorhergehen-           leistungserbringers hierüber zu unterrichten. Die zu-\nden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nieder-            ständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienst-\nlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha-              leistungserbringung von den zuständigen Behörden\nben,                                                       des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar-           über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie\ntikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-             darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen\ngentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-             disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen\nsetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent-               vorliegen. Die Informationen sind nach Artikel 56\nliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird             der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Auf Anfor-\nim Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die           derung der zuständigen Behörden eines anderen\nDauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kon-             Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines\ntinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Be-             anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nrechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo-             Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertrags-\nraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wider-                staates, dem Deutschland und die Europäische\nrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1             Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-\nNr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende           spruch eingeräumt haben, haben die zuständigen\nMaßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis je-                 Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richt-\ndoch nicht erlassen werden kann.                               linie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle In-\nformationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-           sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie\nsatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-           Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen\ntungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat                disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen\nnach Deutschland wechselt, den zuständigen Be-                 vorliegen, zu übermitteln.“\nhörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung\nzu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu          7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nerneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab-              gefügt:\nsichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-                 „(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die\ngehend oder gelegentlich Dienstleistungen in                   zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem\nDeutschland zu erbringen. Die für die Ausübung                 die Dienstleistung erbracht werden soll oder er-\nder Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der               bracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach\ndeutschen Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienst-               § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4\nleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine             werden durch die zuständige Behörde des Landes\nwesentliche Änderung gegenüber der in den Doku-                übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-\nmenten bescheinigten Situation ergibt, hat der                 technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt\nDienstleistungserbringer der zuständigen Behörde               ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-\nfolgende Dokumente vorzulegen:                                 kunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 er-\n1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,                folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in\n2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,                        dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht\nworden ist.“\n3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem\nMitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der be-\ntreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und                                  Artikel 13\ndass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum                                 Änderung der\nZeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nauch nicht vorübergehend, untersagt ist;                   für pharmazeutisch-technische Assistentinnen\ndie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht               und pharmazeutisch-technische Assistenten\nälter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der                                  (2124-8-2)\nBerufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit\nder Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede                 § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nzwischen der beruflichen Qualifikation des Dienst-          pharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar-\nleistungserbringers und der nach diesem Gesetz              mazeutisch-technische Assistenten vom 23. September\nund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für             1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3\npharmazeutisch-technische Assistenten geforderten           Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nAusbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert                S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwerden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,          1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder\ndass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse                Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-\nund Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-             nachweisen“ ersetzt.\ndet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse\nund Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung          2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter\nerfolgen.                                                      „Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Her-\nkunftsmitgliedstaat“ ersetzt.\n(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-\ngen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten             3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-\nvon Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.              fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2711\n„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller               „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nbinnen eines Monats nach Eingang des Antrags den               Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nAntragseingang und den Empfang der Unterlagen                  erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nund teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“                  wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-             Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer               des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\nDienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über             anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\nden Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-                oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\ntenten binnen eines Monats nach Eingang der Mel-               fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\ndung und der Begleitdokumente über das Ergebnis                Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprü-           bei ihnen anerkannt, wenn\nfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnah-\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\nmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-\nBehörde den Dienstleistungserbringer innerhalb ei-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nnes Monats über die Gründe für diese Verzögerung\nraumes als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut\nund über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor\nanerkannt wurden,\nAblauf des zweiten Monats ab Eingang der vollstän-\ndigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienst-              2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\nleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1                   Ergotherapie im Hoheitsgebiet des Mitglied-\nund 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zu-                  staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt\nständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht                hat, verfügen und\nwerden.“                                                       3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\nArtikel 14\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nÄnderung des                               nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nErgotherapeutengesetzes                           Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\n(2124-12)                               des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976                     terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\n(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 43 der          der Person der Antragsteller liegen, von diesen\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\nwird wie folgt geändert:                                          ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\nfügt:                                                     beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\ndiesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbil-\n„(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeu-\ndungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbil-\nten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates\ndung zurückbleibt.“\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, füh-\nren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im             4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub-                 „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-       Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-\nhende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne           zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem\ndes Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-             anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-            schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\ngen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung               dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\nnach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-          die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\nten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-           zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten ent-\nsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-                sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im\nnachweisen nach dem Recht der Europäischen                Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise\nGemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“               gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.                nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort                  S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden\n„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende             Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder\nNummer 4 angefügt:                                        Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-\nsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-\n„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen\nnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in\nSprache verfügt.“\neinem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-","2712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nsene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-                 künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\ngliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und              mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\nin Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-               rufs des Ergotherapeuten auswirken könnten, so\nrufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verlei-             prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-\nhen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergo-                den über Art und Umfang der durchzuführenden\ntherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Be-           Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-\nrufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis-          staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-\nsen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des              telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-\nHerkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder                 nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-\nAusübung des Berufs des Ergotherapeuten ent-                  zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.\nsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht                    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\ndes Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte                  nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\nnach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.            und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\nAntragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus               nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\neinem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-             Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\nraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-              oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\nsungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-              hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\nprüfung abzulegen, wenn                                       und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-                sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-            richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\ngelten Ausbildungsdauer liegt,                            und die Europäische Kommission.\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich             (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch             setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der Er-             dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\ngotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-               Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\nordnung vorgeschrieben sind,                              gen, die die Europäische Kommission für den nach\n3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder meh-               Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im           derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nHerkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht           Kommission.“\nBestandteil des dem Ergotherapeuten entspre-           7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nchenden Berufs sind, und wenn dieser Unter-\na) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\nschied in einer besonderen Ausbildung besteht,\nlominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\ndie nach diesem Gesetz und der Ergotherapeu-\nses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\nten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ge-\ndungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\nfordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich\n„Nr. 1“ gestrichen.\nwesentlich von denen unterscheiden, die von\ndem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,                 b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der\nden der Antragsteller vorlegt, oder                           Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\nter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der\nhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum                  c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-                   „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-                   bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-                            der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“                               zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\n5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“                        führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\ndurch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-                         wenden,“.\nnachweisen“ ersetzt.                                          d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                           „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\n„§ 2a                                         entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\n36/EG,“.\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\ndem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird               e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\noder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die                fügt:\nzuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats                  „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\nüber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über                   Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\ndie Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung                          in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“\ndes Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung\nder Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,             8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\ndie eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht-              fügt:\nfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum                 „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nSchutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-               und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\nhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-               Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2713\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                      der vorhergehenden zehn Jahre mindestens\nausgeschlossen.“                                                  zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.\n9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c einge-             Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\nfügt:                                                         chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\n„§ 5a                               vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des             rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-                  nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\nübung des Berufs des Ergotherapeuten in einem                 gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                  der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-\nschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen                  bringers und der nach diesem Gesetz und der Er-\nRechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung                 gotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverord-\noder auf Grund eines den Anforderungen des § 2                nung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-\nAbs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises                   men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-\nberechtigt sind und                                           schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-            fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-\nlassen sind oder,                                         che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der\n2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die                fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form\nAusbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs-             einer Eignungsprüfung erfolgen.\nmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be-            (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\nruf während der vorhergehenden zehn Jahre                 Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nmindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-               bereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergothera-\ngliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,                     peuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des              ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses            des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-                gungen darüber auszustellen, dass\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung             1. sie als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind             rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und                 Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die                 rübergehend, untersagt ist,\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\ngen.\nNr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-                   § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                                       § 5b\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-                Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-              jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich           gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,             Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des              lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-               rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses               chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nGesetzes zu erbringen.                                        zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nDokumenten bescheinigten Situation hat der\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-\ngen vorzulegen:\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,                              Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.\n2. Berufsqualifikationsnachweis,\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-                                       § 5c\nsung im Beruf des Ergotherapeuten in einem an-               Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im\nderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-             Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienst-\nstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung              leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die\nseiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der            Rechte und Pflichten von Personen mit einer Er-\nBescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,            laubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten\nuntersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1        verstoßen, so hat die zuständige Behörde unver-\nNr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,            züglich die zuständige Behörde des Niederlas-\ndass der Dienstleister eine dem Beruf des Ergo-           sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-\ntherapeuten entsprechende Tätigkeit während               gers hierüber zu unterrichten.“","2714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-          Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge-\nfügt:                                                       stellten Bescheinigungen und Nachweise daraus\n„(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt            zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genann-\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in              ten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertrau-\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder            lich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zu-\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen          grunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die\nnach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b            Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.\nSatz 2 werden durch die zuständige Behörde des\nLandes übermittelt, in dem der Beruf des Ergothe-              (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nrapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-           Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,\nden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitglied-           können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen\nstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Be-          nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,\nhörde des Landes, in dem die Dienstleistung er-             einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-\nbracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei-          mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-\nnigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Be-         staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine\nhörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den          von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-\nBeruf des Ergotherapeuten ausübt.“                          gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich\nergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nArtikel 15                              Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Ab-\nsatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nÄnderung der Ergotherapeuten-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\n(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\n(2124-12-2)                              nachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen,\n§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-               der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-\nfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I                     ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-\nS. 1731), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Geset-        ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation\nzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert              die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Er-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            gotherapeut“.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\n„§ 16\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-\nSonderregelungen für Inhaber                    trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nvon Ausbildungsnachweisen aus                     terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\neinem anderen Vertragsstaat des                   Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nEuropäischen Wirtschaftsraumes“.                   Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\n2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\n„(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nAbs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nkönnen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\neine von der zuständigen Behörde des Herkunfts-\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\nmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Beschei-\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\nnigung oder einen von einer solchen Behörde aus-\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\ngestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\ncher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-\nwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller\nden Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausge-        3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige               „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nBehörde bei der zuständigen Behörde des Her-                 tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen               Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Er-\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige            gotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach\nberufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen                 Eingang der Meldung und der Begleitdokumente\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder              über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-\nstrafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs           ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in\nim Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat           besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-\ndie für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Be-           richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-\nhörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2           erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe\nvon Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel-            für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre\ntungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im           Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab\nHinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1              Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen\nNr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so             muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb\nhat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied-         der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine\nstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbe-       Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die\nstände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die            Dienstleistung erbracht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2715\nArtikel 16                               Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nÄnderung des Gesetzes                            nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nüber den Beruf des Logopäden                         Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\n(2124-13)                                lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom                    terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\n7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch              der Person der Antragsteller liegen, von diesen\nArtikel 44 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                    nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                       ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\nfügt:                                                      beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\n„(2) Logopädinnen und Logopäden, die                   fungsordnung für Logopäden geregelten Ausbil-\nStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-             dung zurückbleibt.“\nropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die\nBerufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-            4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern                „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nsie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und            Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-\ngelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-            zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem\nkels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich                anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\ndieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-               schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\ndoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach                 dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\ndiesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten              die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\nund Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-           zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechen-\nlich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-               den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses\nsen nach dem Recht der Europäischen Gemein-                Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-\nschaften eine Gleichstellung ergibt.“                      kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.                rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort                  Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,\n„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende              die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d\nNummer 4 angefügt:                                         der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.\nSatz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis\n„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit          oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen               die von einer zuständigen Behörde in einem Mit-\nSprache verfügt.“                                     gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus-\nbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als\n„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ngleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nAufnahme oder Ausübung des Berufs des Logo-\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\npäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nübung des Berufs des Logopäden vorbereiten.\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\nSatz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nnicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-\nStaatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\ntungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\ndie Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Lo-\nanderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\ngopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\ndem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\nRechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nverleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-\nbei ihnen anerkannt, wenn\nnachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-           dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-            oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn\nraumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\nwurden,\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der               gelten Ausbildungsdauer liegt,\nLogopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,             2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\nder den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,                     wesentlich von denen unterscheiden, die durch\nverfügen und                                                   die Ausbildung nach diesem Gesetz und der\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt                Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                        päden vorgeschrieben sind,","2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere                  Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-           derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-          Kommission.“\nstandteil des dem Logopäden entsprechenden             7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nBerufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-\nner besonderen Ausbildung besteht, die nach               a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-                   lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\nfungsordnung für Logopäden gefordert wird                     ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\nund sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich              dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\nvon denen unterscheiden, die von dem Ausbil-                  „Nr. 1“ gestrichen.\ndungsnachweis abgedeckt werden, den der An-               b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der\ntragsteller vorlegt, oder                                     Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\nter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der\nhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-                   „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-                   bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-                            der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“                               zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\nführen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\n5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“                        wenden,“.\ndurch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nnachweisen“ ersetzt.                                          d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nentsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\n„§ 2a                                        36/EG,“.\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in                e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\ndem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder                    fügt:\nzuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-                 „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\nständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats                         Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\nüber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,                        in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“\nüber die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-\nnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-           8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\ngung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-               fügt:\nchen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen                  „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nrechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften             und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\nzum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.               Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des\nErhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-             Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\nkünfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-                 ausgeschlossen.“\nmitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-         9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:\nrufs des Logopäden auswirken könnten, so prüfen\n„§ 5a\nsie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über\nArt und Umfang der durchzuführenden Prüfungen                    (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nund unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über               Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\ndie Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-              übung des Berufs des Logopäden in einem anderen\nkünften zu ziehen sind. Die Länder können zur                 Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\nWahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1                    auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften\nund 2 gemeinsame Stellen bestimmen.                           abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines\nden Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nAusbildungsnachweises berechtigt sind und\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\nund Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-           1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten                  lassen sind oder,\nAusbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen                 2. wenn der Beruf des Logopäden oder die Ausbil-\noder Informationen zuständig sind, sowie die Be-                  dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-\nhörden und Stellen, die die Anträge annehmen                      gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf\nund die Entscheidungen treffen können, die im Zu-                 während der vorhergehenden zehn Jahre min-\nsammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-                destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-\nrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten                  staat rechtmäßig ausgeübt haben,\nund die Europäische Kommission.                               dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-             Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln             gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische             Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-               gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung\ngen, die die Europäische Kommission für den nach              wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2717\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und             1. sie als „Logopädin“ oder „Logopäde“ rechtmä-\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die                 ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die                  ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                    hend, untersagt ist,\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1         2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-               keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-                       gen.\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                              § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-                                       § 5b\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-                 Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich           jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,             gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des              Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-               lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses               rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nGesetzes zu erbringen.                                        chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-            zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-              Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                    Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-               alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\ngen vorzulegen:                                               derlassung und die gute Führung des Dienstleisters\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,                              zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.\n2. Berufsqualifikationsnachweis,\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-                                        § 5c\nsung im Beruf des Logopäden in einem anderen                 Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des\nMitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,            § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im\ndass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-            Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und\ntigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-          Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach\ngung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt           § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,\nist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein        so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-\nNachweis in beliebiger Form darüber, dass der             ständige Behörde des Niederlassungsmitglied-\nDienstleister eine dem Beruf des Logopäden                staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber\nentsprechende Tätigkeit während der vorher-               zu unterrichten.“\ngehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre\nlang rechtmäßig ausgeübt hat.                         10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-              „(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen                  die zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle              dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-             erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\nrufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2                 nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b\nnach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-               Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des\ngabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen              Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logo-\nder beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-          päden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden\nbringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-              ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats\nbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden ge-               gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde\nforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur                  des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht\ngefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede                wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen\nso groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlen-              nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des\nden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge-            Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des\nsundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen-            Logopäden ausübt.“\nden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer\nEignungsprüfung erfolgen.                                 11. § 10 wird aufgehoben.\n(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates                                     Artikel 17\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Gel-                          Änderung der Ausbildungs-\ntungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Lo-                      und Prüfungsordnung für Logopäden\ngopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-                               (2124-13-1)\ntungserbringung in einem anderen Vertragsstaat               § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lo-\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-             gopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die\ngungen darüber auszustellen, dass                         zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom","2718           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,           Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-\nwird wie folgt geändert:                                         tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-\ngen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-\n„§ 16                                den.“\nSonderregelungen für Inhaber\nvon Ausbildungsnachweisen aus                                            Artikel 18\neinem anderen Vertragsstaat des                                          Änderung\nEuropäischen Wirtschaftsraumes“.                                 des Hebammengesetzes\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-                                    (2124-14)\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-           Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-         S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verord-\nsetzt.                                                     nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird\nwie folgt geändert:\n3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-                         „(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die\nraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset-                 Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-\nzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres                ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die\nHerkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-                    Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel-\nkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-               tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,\nlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses              sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-\nStaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,                  hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne\naus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des                 des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des                  bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-\nLogopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt                gen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge-\nentsprechend.                                                     setz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt-\n(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-                 staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der\nnachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in                  Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                dem Recht der Europäischen Gemeinschaften\nschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der                eine Gleichstellung ergibt.“\nAnerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-            b) Absatz 3 wird gestrichen.\nzeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-               b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.             „und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier              Nummer 4 angefügt:\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-                   „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                     erforderlichen Kenntnisse der deutschen\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des                        Sprache verfügt.“\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die          3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten                    „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-              Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-            erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-            wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-                 gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“                   Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-             anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer               oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des                fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\nGesetzes über den Beruf des Logopäden binnen ei-               Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nnes Monats nach Eingang der Meldung und der Be-                bei ihnen anerkannt, wenn\ngleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-\nfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb           1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\ndieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht                   dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-\nmöglich, unterrichtet die zuständige Behörde den                  ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nDienstleistungserbringer innerhalb eines Monats                   raumes als Hebamme oder Entbindungspfleger\nüber die Gründe für diese Verzögerung und über                    anerkannt wurden,\nden Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf             2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als\ndes zweiten Monats ab Eingang der vollständigen                   Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheits-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2719\ngebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungs-                                    „§ 2a\nnachweis anerkannt hat, verfügen und\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt            dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                   zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-\nständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes               über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine           über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-             nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-              gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-           chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in              rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen               zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.\nnicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-           Erhalten die zuständigen Behörden der Länder ent-\nger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis                  sprechende Auskünfte der zuständigen Behörden\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,                von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-            übung des Berufs der Hebamme auswirken könn-\nprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2             ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,\nhat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu             befinden über Art und Umfang der durchzuführen-\nbeschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in           den Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-                   mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den\nfungsverordnung für Hebammen und Entbindungs-                 übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Län-\npfleger geregelten Ausbildung zurückbleibt.                   der können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach\n(3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1              den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestim-\nAbs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Ab-             men.\nsatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen             (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes              nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\neine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungs-                 und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\npfleger abgeschlossen haben und dies durch Vor-               nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-              Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\nführten und nach dem dort genannten Stichtag                  oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\nausgestellten Ausbildungsnachweises eines der                 hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\nnachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der An-           sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\nlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem                richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\n31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach-               und die Europäische Kommission.\nweise eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum.                       (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nDas Bundesministerium für Gesundheit wird er-                 setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der               dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage                 Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\nzu diesem Gesetz späteren Änderungen des An-                  gen, die die Europäische Kommission für den nach\nhangs V Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG                Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                     derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung                    Kommission.“\nvon Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,\n6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „der in der Richt-\n2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-\nlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG\nsung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge-\nNr. L 33 S. 8)“ durch die Wörter „der in Artikel 40\nnannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem\nin Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.1 der\nder in der Anlage aufgeführten Stichtag von den\nRichtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nübrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-\nschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise            7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Hebammen und Entbindungspfleger, die den in\nder Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anderen\naufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen,                      Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-\naber mit einer Bescheinigung der zuständigen Be-                   gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-\nhörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt                    tes des Abkommens über den Europäischen\nwerden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die                  Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Vertrags-\nden Mindestanforderungen des Artikels 40 in Ver-                   staates des Europäischen Wirtschaftsraumes“\nbindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der                          und das Wort „Diplomanerkennung“ durch die\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-                Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachwei-\nsung entspricht, und den für diesen Staat in der An-               sen“ ersetzt.\nlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.“             b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10\n4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.                                        der Richtlinie 80/154/EWG“ durch die An-\ngabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit\n5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.","2720           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nc) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 11 der                Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\nRichtlinie 80/154/EWG“ durch die Angabe „Arti-            chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\nkel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.                vorliegen.\n8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-                (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\ngefügt:                                                       Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nauf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\nsind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\nWirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber aus-\nausgeschlossen.“\nzustellen, dass\n9. § 22 wird wie folgt gefasst:                                  1. sie als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“\n„§ 22                                    rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die\nAusübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nrübergehend, untersagt ist,\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nübung des Berufs der Hebamme in einem anderen                 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                  keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nauf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften                 gen.\nabgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines               Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-\nden Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden               rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von\nAusbildungsnachweises berechtigt und in einem                 Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-\nMitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dür-            päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-\nfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-           gibt.“\nkels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-\n10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b einge-\ngentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-\nfügt:\nsetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung                                      „§ 22a\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind            Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und             jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die             gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die              Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1         rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-           chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-                   zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1                Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                              digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-             Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-              alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nhörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Mel-            derlassung und die gute Führung des Dienstleisters\ndung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens                 sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-\nnicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich               zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen\nnach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die            Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.\nMeldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal\njährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab-                                      § 22b\nsichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-               Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne\ngehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-              des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung\ntungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.                    im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-            und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-              nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto-\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                    die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-               gliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü-\ngen vorzulegen:                                               ber zu unterrichten.“\n11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\ngefügt:\n2. Berufsqualifikationsnachweis,\n„(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-              die zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nsung im Beruf der Hebamme in einem anderen                dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nMitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,            erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\ndass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-            nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach\ntigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-          § 22a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde\ngung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt           des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Heb-\nist.                                                      amme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2721\nist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats            1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Gra-\ngemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde                  duiertenebene (dyplom licencjata położnictwa) in\ndes Landes, in dem die Dienstleistung erbracht                    den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-\nwird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen                gung mindestens drei Jahren ohne Unterbre-\nnach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des                chung oder\nLandes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der\n2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den\nHebamme ausübt.“\nAbschluss einer postsekundären Ausbildung an\n12. § 28 wird wie folgt gefasst:                                      einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dy-\nplom położnej), in den sieben Jahren vor Aus-\n„§ 28                                     stellung der Bescheinigung mindestens fünf\n(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines                 Jahre ohne Unterbrechung\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-              tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb-\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1                 amme in Polen ausgeübt hat.\nNr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-                  (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\nnachweises beantragen,                                        Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\n1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen            Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1\nwurde und die Aufnahme des Berufs der Heb-                Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai\namme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass              2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung be-\ndie Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle             antragen, die den Mindestanforderungen des Arti-\nder Tschechischen Republik oder der Slowakei              kels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist\nvor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder               die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakkalau-\n2. der von der früheren Sowjetunion verliehen                 reat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines\nwurde und die Aufnahme des Berufs der Heb-                speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erwor-\namme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass              ben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom\ndie Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle             20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den\nEstlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lett-          Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers\nlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litau-            und der Hebamme und zu einigen anderen Rechts-\nens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde,                 akten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April\noder                                                      2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Ver-\nordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai\n3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde               2004 über die Ausbildungsbedingungen für Kran-\nund die Aufnahme des Berufs der Hebamme ge-               kenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,\nstattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-            die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-\nbildung zum Beruf der Hebamme im Falle Slo-               Matura) und eine abgeschlossene medizinische\nweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen                    Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der\nwurde,                                                    Krankenschwester, des Krankenpflegers und der\nist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen           Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Re-\nBehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini-            publik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170)\ngen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich             durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die be-\nder Aufnahme und Ausübung des Berufs der Heb-                 treffende Person über einen Kenntnisstand und\namme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit            eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der\nhat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnach-             Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für\nweis, und eine von den gleichen Behörden ausge-               Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Aus-\nstellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass            bildungsnachweise sind.\ndie betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus-               (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\nstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre              Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tä-             mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\ntigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausge-             Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1\nübt hat.                                                      Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-\nnachweises für Hebammen (asistent medical obs-\n(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\ntetrică-ginecologie/Krankenschwester oder Kran-\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nkenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nbeantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar\nNr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1\n2007 verliehen wurde und den Mindestanforderun-\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-\ngen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht\nnachweises beantragen, der im Beruf der Heb-\ngenügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine\namme den Mindestanforderungen des Artikels 40\nBescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass\nder Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Po-\nsie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstel-\nlen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus\nlung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre\ndem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf\nohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig\nder Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begon-\ndie Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.\nnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm\neine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der               (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1\nAntragsteller                                                 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates","2722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo-              ten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung\nraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen            des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen\nund die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund              Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. Für An-\nder Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1              tragsteller, die eine Hebammenausbildung von min-\noder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem            destens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Voll-\nGesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-               zeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Num-\ndungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-               mer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nten der Europäischen Union beantragen, ist die Er-            Ausbildungsnachweises der Krankenschwester\nlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs-            und des Krankenpflegers, die für die allgemeine\nnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-              Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet\ndung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG er-            haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zu-\nfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü-             sätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätig-\nber beigefügt ist, dass der Inhaber während der               keit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.“\nletzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-         13. § 32 wird aufgehoben.\ngung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen\ntatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb-                                      Artikel 19\namme ausgeübt hat.\nÄnderung\n(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1                 des Rettungsassistentengesetzes\nbis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-\n(2124-16)\ngen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-\nrufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1           Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989\nAbs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens           (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 46 der\ndreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig-           Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nnungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur            wird wie folgt geändert:\nAusübung des Berufs der Hebamme in Deutsch-                1. § 1 wird wie folgt geändert:\nland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungs-\nprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nzu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach                  fügt:\ndiesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs-                     „(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsas-\nund Prüfungsordnung für Hebammen und Entbin-                     sistenten, die Staatsangehörige eines Vertrags-\ndungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller                staates des Europäischen Wirtschaftsraumes\nbestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-                sind, führen die Berufsbezeichnung nach Ab-\nschen dem Anpassungslehrgang und der Eig-                        satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne\nnungsprüfung zu wählen.                                          Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vo-\nrübergehende und gelegentliche Dienstleistung\n(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-\nim Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im\nnes Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie\nraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nunterliegen jedoch der Meldepflicht und Nach-\nNr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für\nbeantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz\nDrittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\naufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der\nsich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-\nnach dem dort genannten Stichtag ausgestellt\ndungsnachweisen nach dem Recht der Europä-\nwurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich\nischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-\neine Bescheinigung von den zuständigen Behörden\ngibt.“\ndes Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen,\ndass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Ausbildungsnachweises                                     a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung,                 Komma ersetzt.\ndie nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungs-             b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\nzeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach-                   „und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende\nweises voraussetzt, der zum Besuch von Univer-               Nummer 4 angefügt:\nsitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Er-             „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nmangelung dessen, einen gleichwertigen Kennt-                     erforderlichen Kenntnisse der deutschen\nnisstand garantiert oder                                          Sprache verfügt.“\n2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung              3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nvon mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stun-\n„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nAnhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\n2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nder Krankenschwester und des Krankenpflegers,\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nvoraussetzt,\nStaatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\nals Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit             des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\ndem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei-                 anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007            2723\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-               schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des               nahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsas-\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird                 sistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach\nbei ihnen anerkannt, wenn                                     dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-          verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-           nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-\nraumes als Rettungsassistentin oder Rettungs-             ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens\nassistent anerkannt wurden,                               zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren\noder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\nRettungsassistenz im Hoheitsgebiet des Mit-               1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\ngliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner-                tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\nkannt hat, verfügen und                                       gelten Ausbildungsdauer liegt,\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine               tungsassistentinnen und Rettungsassistenten\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-                 vorgeschrieben sind,\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\n3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\nmehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\nim Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen\nnicht Bestandteil des dem Rettungsassistenten\nnicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\nentsprechenden Berufs sind, und wenn dieser\nger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nUnterschied in einer besonderen Ausbildung be-\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nsteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\ndungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-\nprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\nsistentinnen und Rettungsassistenten gefordert\nhat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\nwird und sich auf Fächer bezieht, die sich we-\nbeschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nsentlich von denen unterscheiden, die von dem\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nAusbildungsnachweis abgedeckt werden, den\nfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und\nder Antragsteller vorlegt, oder\nRettungsassistenten geregelten Ausbildung zu-\nrückbleibt.“                                                  4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der\n4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und\n„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nAbs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\nzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nvorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-\nben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren         5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“\nZugang zu einem dem Beruf des Rettungsassisten-               durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prü-               nachweisen“ ersetzt.\nfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind               6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nAusbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1\nBuchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-                                     „§ 2a\nischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-                   (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\nber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-              dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt\nkationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271             wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in           die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-\nArtikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Ni-           staats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-\nveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus-             nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-\nbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus-                ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-\nbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be-             sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-\nhörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,              chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen\nsofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab-             rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften\ngeschlossene Ausbildung bescheinigen, von die-                zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.\nsem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-             Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-\nden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung               künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\ndes Berufs des Rettungsassistenten dieselben                  mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\nRechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs             rufs des Rettungsassistenten auswirken könnten,\ndes Rettungsassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt              so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-\nferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den          finden über Art und Umfang der durchzuführenden\nErfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor-               Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-","2724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nstaat über die Konsequenzen, die aus den übermit-                                 „III.1 Abschnitt\ntelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-                        Erbringen von Dienstleistungen\nnen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-\nzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.\n§ 10a\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-                  (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden                 Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nund Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-           übung des Berufs des Rettungsassistenten in ei-\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten              nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nAusbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen                 schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen\noder Informationen zuständig sind, sowie die Be-              Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung\nhörden und Stellen, die die Anträge annehmen                  oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2\nund die Entscheidungen treffen können, die im Zu-             Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises\nsammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-            berechtigt sind und\nrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nund die Europäische Kommission.                               1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\nlassen sind oder,\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-             2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln                 die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlas-\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische                 sungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, die-\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-                   sen Beruf während der vorhergehenden zehn\ngen, die die Europäische Kommission für den nach                  Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-                sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nKommission.“                                                  dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und\n7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü-            gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung\nfungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von            wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\nAusbildungsnachweisen“ ersetzt.                           die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die\nRichtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\ngabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nAnhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\nführen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\nwenden,“.\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zu erbringen.\n„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\nentsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-\n36/EG,“.                                              rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                 Dokumenten bescheinigten Situation hat der\nfügt:                                                     Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\ngen vorzulegen:\n„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur            1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\nin Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“             2. Berufsqualifikationsnachweis,\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\n8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-\nsung im Beruf des Rettungsassistenten in einem\ngefügt:\nanderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1                    streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen                   seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                       Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                      untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nausgeschlossen.“                                                  Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,\ndass der Dienstleister eine dem Beruf des Ret-\n9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:                     tungsassistenten entsprechende Tätigkeit wäh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2725\nrend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-               sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-\ntens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.            gers hierüber zu unterrichten.“\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-      10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen                 gefügt:\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle                „(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-            die zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nrufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2                dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nnach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-              erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\ngabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen             nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach\nder beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-         § 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde\nbringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-             des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ret-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-             tungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-\nsistentinnen und Rettungsassistenten geforderten             geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-\nAusbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert                 mitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu-\nwerden dürfen, wenn die Unterschiede so groß                 ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-\nsind, dass ohne den Nachweis der fehlenden                   leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die\nKenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge-               Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-\nsundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen-           ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-\nden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer            tragsteller den Beruf des Rettungsassistenten aus-\nEignungsprüfung erfolgen.                                    übt.“\n(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des       11. § 14 wird aufgehoben.\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungs-\nArtikel 20\nassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der                                 Änderung der\nDienstleistungserbringung in einem anderen Ver-                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes              Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten\nBescheinigungen darüber auszustellen, dass                                       (2124-16-1)\n1. sie als „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsas-          § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nsistent“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih-      Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom\nnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch       7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch\nnicht vorübergehend, untersagt ist,                  Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-       (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-   ändert:\ngen.                                                 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                                  „§ 18\nSonderregelungen für Inhaber\n§ 10b                                 von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für            Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-         2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats               kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-           sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-           weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-\nrufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-          setzt.\nchen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nzuständigen Behörden eines Vertragsstaates des           3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-               „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der           Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantra-\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde              gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-         gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters          einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-           mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen             staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                       von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-\ngestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich\n§ 10c                               ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nRettungsassistentinnen und Rettungsassisten-             Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind.\nten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der             Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nDienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes              (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\ndie Rechte und Pflichten von Personen mit einer             nachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfü-\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich-         gen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-\nten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un-            ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-\nverzüglich die zuständige Behörde des Niederlas-            ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation","2726             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\ndie Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder              2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Rettungsassistent“.                                             In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-             ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-                 angefügt:\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-                 „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.                 erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier                  che verfügt.“\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-            3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des                     „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-               Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die               erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten                   wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-                gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-              Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-              Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-                   des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“                     anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                  oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-              Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer                 bei ihnen anerkannt, wenn\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des\nRettungsassistentengesetzes binnen eines Monats                  1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\nnach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-                        dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-\nmente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-                     ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser                    raumes als Orthoptistin oder Orthoptist aner-\nFrist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,                    kannt wurden,\nunterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-              2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\ntungserbringer innerhalb eines Monats über die                       Orthoptik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,\nGründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan                   der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,\nfür ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten                    verfügen und\nMonats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-               3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\ngehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-                  hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\nnerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen\nkeine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf                  Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\ndie Dienstleistung erbracht werden.“                             nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\nArtikel 21                               des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\nÄnderung des Orthoptistengesetzes                       terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\n(2124-17)                                der Person der Antragsteller liegen, von diesen\nDas Orthoptistengesetz vom 28. November 1989                     nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\n(BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 47 der            ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                  wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nwird wie folgt geändert:                                            die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\nprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                 diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nfügt:                                                      fungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptis-\nten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“\n„(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die\nStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-          4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die                 „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nBerufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-               Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-\nbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern             zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem\nsie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und            anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\ngelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-            schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\nkels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich                dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\ndieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-               die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\ndoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach                 zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechen-\ndiesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten              den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses\nund Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-           Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-\nlich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-               kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG\nsen nach dem Recht der Europäischen Gemein-                des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nschaften eine Gleichstellung ergibt.“                      7. September 2005 über die Anerkennung von Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2727\nrufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007            zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-\nNr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,            ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\ndie dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d            über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,\nder Richtlinie genannten Niveau entsprechen.                  über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-\nSatz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis                nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-\noder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,               gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-\ndie von einer zuständigen Behörde in einem Mit-               chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen\ngliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in             rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften\nder Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus-                zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.\nbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als            Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-\ngleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die            künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\nAufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthop-                 mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\ntisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-           rufs des Orthoptisten auswirken könnten, so prüfen\nübung des Berufs des Orthoptisten vorbereiten.                sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über\nSatz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar        Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen\nnicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-             und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über\ntungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für             die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-\ndie Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Or-                 künften zu ziehen sind. Die Länder können zur\nthoptisten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach             Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1\ndem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene               und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.\nRechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften                   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nverleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-               nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\nnachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-                  und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\nischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens                nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\ndreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren                Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\noder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn                     oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-                hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-            und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\ngelten Ausbildungsdauer liegt,                            sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich          richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch             und die Europäische Kommission.\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der                    (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-               setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nthoptistinnen und Orthoptisten vorgeschrieben             dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nsind,                                                     Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\ngen, die die Europäische Kommission für den nach\n3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-\nKommission.“\nstandteil des dem Orthoptisten entsprechenden\nBerufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-        7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nner besonderen Ausbildung besteht, die nach               a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-                   lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\nfungsverordnung für Orthoptistinnen und Or-                   ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\nthoptisten gefordert wird und sich auf Fächer                 dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\nbezieht, die sich wesentlich von denen unter-                 „Nr. 1“ gestrichen.\nscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der\nabgedeckt werden, den der Antragsteller vor-\nRichtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12\nlegt, oder\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-                 gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der                    Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nführen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\n5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“                       wenden,“.\ndurch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nnachweisen“ ersetzt.\n„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                               entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\n„§ 2a                                        36/EG,“.\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in                e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\ndem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder                 fügt:","2728           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur                ren Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2                dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-\nin Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“                  tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-\n8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-                gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\nfügt:                                                             ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein\nNachweis in beliebiger Form darüber, dass der\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1                    Dienstleister eine dem Beruf des Orthoptisten\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen                   entsprechende Tätigkeit während der vorher-\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                       gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                      lang rechtmäßig ausgeübt hat.\nausgeschlossen.“\n9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:              Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\n„§ 8a\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des             der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-                  rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\nübung des Berufs des Orthoptisten in einem ande-              nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-            gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen\nmes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-                 der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-\nschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf                 bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-\nGrund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-             bildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistin-\nsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt                  nen und Orthoptisten geforderten Ausbildung Aus-\nsind und                                                      gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-            wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne\nlassen sind oder,                                         den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig-\nkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.\n2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Aus-\nDer Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-\nbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-\nkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.\ngliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf\nwährend der vorhergehenden zehn Jahre min-                   (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\ndestens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-             Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nstaat rechtmäßig ausgeübt haben,                          bereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptis-\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des              ten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 aus-\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                üben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses            tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-                des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung             gungen darüber auszustellen, dass\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und             1. sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmä-\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die                 ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die                  ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                    hend, untersagt ist,\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-\ngen.\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                              § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\n§ 8b\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,                Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des              jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-               gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses               Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nGesetzes zu erbringen.                                        lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-            rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-              chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                    Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-               digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\ngen vorzulegen:                                               Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,                              alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters\n2. Berufsqualifikationsnachweis,                              sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-              zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen\nsung im Beruf des Orthoptisten in einem ande-             Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2729\n§ 8c                                  (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nOrthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des           nachweis im Beruf des Orthoptisten verfügen, der\n§ 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im             in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und              Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen\nPflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach             nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die\n§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,           Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“.\nso hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-              (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\nständige Behörde des Niederlassungsmitglied-                steller binnen eines Monats nach Eingang des An-\nstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber            trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nzu unterrichten.“                                           terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\n10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-          Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nfügt:                                                       Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\n„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt            scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in              Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder            nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen          nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nnach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b            Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nSatz 2 werden durch die zuständige Behörde des              macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\nLandes übermittelt, in dem der Beruf des Orthoptis-         ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\nten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden              lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\nist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats          hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\ngemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde\ndes Landes, in dem die Dienstleistung erbracht           4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen              „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nnach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des          tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nLandes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des          Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Or-\nOrthoptisten ausübt.“                                       thoptistengesetzes binnen eines Monats nach Ein-\n11. § 12 wird aufgehoben.                                       gang der Meldung und der Begleitdokumente über\ndas Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist\nArtikel 22                              eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-\nren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die\nÄnderung der                              zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-\nfür Orthoptistinnen und Orthoptisten                   zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-\n(2124-17-1)                              dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang\n§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für             der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält\nOrthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990              der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den\n(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 73 des Geset-       Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-\nzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-           dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-\nden ist, wird wie folgt geändert:                               tung erbracht werden.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                            Artikel 23\n„§ 16                                           Änderung des MTA-Gesetzes\nSonderregelungen für Inhaber                                            (2124-18)\nvon Ausbildungsnachweisen aus einem anderen\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.           Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I\nS. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verord-\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-          nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“       folgt geändert:\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:                  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\n„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1                 fügt:\nAbs. 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, kön-                      „(2) Medizinisch-technische Laboratoriums-\nnen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach                    assistentinnen und Medizinisch-technische La-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen                  boratoriumsassistenten, Medizinisch-technische\nentsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-                   Radiologieassistentinnen und Medizinisch-tech-\nstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein                nische Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-\nsolcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer                nische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik\nzuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte                    und Medizinisch-technische Assistenten für\nBescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt,                   Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizi-\ndass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                  nisch-technische Assistentinnen und Veterinär-\nOrthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4                 medizinisch-technische Assistenten, die Staats-\nund 5 gilt entsprechend.                                           angehörige eines Vertragsstaates des Europä-","2730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der            der Person der Antragsteller liegen, von diesen\nBerufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel-                 nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\ntungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,              ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nsofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-            wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nhende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne           die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\ndes Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-             prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\nbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-            hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\ngen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung               beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nnach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-          diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-           fungsverordnung für technische Assistenten in der\nsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-                Medizin geregelten Ausbildung zurückbleibt.“\nnachweisen nach dem Recht der Europäischen\nGemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“            4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nIn Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“               Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Vo-\nersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4                   raussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn\nangefügt:                                                     aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Eu-\nropäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom\n„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit             hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-            worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-\nche verfügt.“                                            ren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-\nnisch-technischen Radiologieassistenten, Medizi-\n„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nnisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nsistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nDiplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\ndungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch-\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-\nStaatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\nischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\nber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-\nanderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\nkationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\nArtikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt-\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt\nbei ihnen anerkannt, wenn\nauch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-          einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-           ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-\nraumes als Medizinisch-technische Laboratori-             schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be-\numsassistentin oder Medizinisch-technischer               scheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer-\nLaboratoriumsassistent, Medizinisch-technische            tig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf-\nRadiologieassistentin oder Medizinisch-techni-            nahme oder Ausübung des Berufs des Medizi-\nscher Radiologieassistent, Medizinisch-techni-            nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-\nsche Assistentin für Funktionsdiagnostik oder             dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-\nMedizinisch-technischer Assistent für Funkti-             zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-\nonsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch-              nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-\ntechnische Assistentin oder Veterinärmedizi-              sistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die\nnisch-technischer Assistent anerkannt wurden,             Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der           Laboratoriumsassistenten,          Medizinisch-techni-\nmedizinisch-technischen      Laboratoriumsdiag-           schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-\nnostik, medizinisch-technischen Radiologieas-             schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-\nsistenz, medizinisch-technischen Funktionsdi-             terinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbe-\nagnostik oder veterinärmedizinisch-technischen            reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,\nAssistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,            die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder\nder den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,                Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-\nverfügen und                                              staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs\ndes Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt            tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassis-\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                   tenten, Medizinisch-technischen Assistenten für\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes               Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine           technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inha-\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-             ber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmit-\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-              gliedstaats erworbene Rechte nach den dort maß-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-           geblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in              einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2731\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben                künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\neinen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang               mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\nzu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-              rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriums-\ngen, wenn                                                     assistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-                gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-            ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-\ngelten Ausbildungsdauer liegt,                            nisch-technischen Assistenten auswirken könnten,\nso prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich          finden über Art und Umfang der durchzuführenden\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch             Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der                 staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-             telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-\nnische Assistenten in der Medizin vorgeschrie-            nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-\nben sind,                                                 zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.\n3. der Beruf des Medizinisch-technischen Labo-                   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen             nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\nRadiologieassistenten, Medizinisch-technischen            und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\nAssistenten für Funktionsdiagnostik oder Veteri-          nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nnärmedizinisch-technischen Assistenten eine               Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\noder mehrere reglementierte Tätigkeiten um-               oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\nfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antrag-          hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\nstellers nicht Bestandteil des dem Medizinisch-           und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\ntechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-             sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\nnisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-            richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nzinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi-          und die Europäische Kommission.\nagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen\nAssistenten entsprechenden Berufs sind, und                  (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nwenn dieser Unterschied in einer besonderen               setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nAusbildung besteht, die nach diesem Gesetz                dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nund der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung               Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\nfür technische Assistenten in der Medizin gefor-          gen, die die Europäische Kommission für den nach\ndert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich           Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nwesentlich von denen unterscheiden, die von               derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\ndem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden,                 Kommission.“\nden der Antragsteller vorlegt, oder                    7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\na) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der\nlominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum                      dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-                   „Nr. 1“ gestrichen.\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nRichtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nund 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch\n5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“                   die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung\ndurch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-                    mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-\nnachweisen“ ersetzt.                                              setzt.\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in                        bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\ndem der Beruf des Medizinisch-technischen Labo-                       der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\nratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Ra-                     zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\ndiologieassistenten, Medizinisch-technischen As-                      führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\nsistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-                     wenden,“.\nmedizinisch-technischen Assistenten ausgeübt\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nwird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten\ndie zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-                   „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\nstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-                   entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\nnen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-                     36/EG,“.\nordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nsagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-\nfügt:\nchen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen\nrechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften                 „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\nzum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.                       Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\nErhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-                     in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“","2732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-             rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\nfügt:                                                          Dokumenten bescheinigten Situation hat der\n„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1                 Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nbis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen                gen vorzulegen:\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                    1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\n2. Berufsqualifikationsnachweis,\nausgeschlossen.“\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\n9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:\nsung im Beruf des Medizinisch-technischen\n„Dritter Abschnitt a                           Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-\nErbringen von Dienstleistungen                        schen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-\nnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik\n§ 10a                                  oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-\ntenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nauch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\ndie Ausübung einer der genannten Tätigkeiten\nübung des Berufs des Medizinisch-technischen La-\nzum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung\nboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen\nnicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,\nRadiologieassistenten,         Medizinisch-technischen\noder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein\nAssistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-\nNachweis in beliebiger Form darüber, dass der\nmedizinisch-technischen Assistenten in einem an-\nDienstleister eine den Berufen des Medizinisch-\nderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\ntechnischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-\nraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-\nnisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-\nschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf\nzinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi-\nGrund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-\nagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen\nsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt\nAssistenten entsprechende Tätigkeit während\nsind und\nder vorhergehenden zehn Jahre mindestens\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-                 zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.\nlassen sind oder,\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\n2. wenn der Beruf des Medizinisch-technischen                  chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\nLaboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-              vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\nschen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-             der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-\nnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik                rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\noder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-               nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\ntenten oder die Ausbildung zu diesen Berufen               gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen\nim Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-             der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-\ntiert ist, einen dieser Berufe während der vorher-         bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-\ngehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im               bildungs- und Prüfungsverordnung für technische\nNiederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-              Assistenten in der Medizin geforderten Ausbildung\nübt haben,                                                 Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des               fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                 ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses             Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-                 wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung              Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind          folgen.\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und                 (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die              Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die               bereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizi-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                 nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1          dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-            zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-                    nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1                 sistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                               Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag für\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-              Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-               deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich            raumes Bescheinigungen darüber auszustellen,\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,              dass\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des               1. sie als „Medizinisch-technische Laboratoriums-\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-                    assistentin“ oder „Medizinisch-technischer La-\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses                    boratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische\nGesetzes zu erbringen.                                             Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-tech-\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-                 nischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-                   technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2733\noder „Medizinisch-technischer Assistent für              ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-\nFunktionsdiagnostik“ oder als „Veterinärmedizi-          leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die\nnisch-technische Assistentin“ oder „Veterinär-           Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-\nmedizinisch-technischer Assistent“ rechtmäßig            ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-\nniedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih-           tragsteller den Beruf des Medizinisch-technischen\nrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,         Laboratoriumsassistenten,        Medizinisch-techni-\nuntersagt ist,                                           schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-           schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-       terinärmedizinisch-technischen Assistenten aus-\ngen.                                                     übt.“\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                              Artikel 24\nÄnderung der\n§ 10b\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für               für technische Assistenten in der Medizin\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\n(2124-18-1)\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-           § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-        technische Assistenten in der Medizin vom 25. April\nrufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-       1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 16\nchen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der           des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\nzuständigen Behörden eines Vertragsstaates des           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\n„§ 25\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-                      Sonderregelungen für Inhaber\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters                        von Ausbildungsnachweisen\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-                      aus einem anderen Vertragsstaat\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen                     des Europäischen Wirtschaftsraumes“.\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                    2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\nkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\n§ 10c                              staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-\nMedizinisch-technische Laboratoriumsassisten-            staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-\ntinnen oder Medizinisch-technische Laborato-                gliedstaats“ ersetzt.\nriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiolo-        3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\ngieassistentinnen oder Medizinisch-technische Ra-              „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\ndiologieassistenten, Medizinisch-technische Assis-          Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes be-\ntentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizi-              antragen, können zum Nachweis, dass die Voraus-\nnisch-technische Assistenten für Funktionsdiag-             setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes\nnostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assis-          vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres\ntentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische As-          Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-\nsistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen           kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-\nder Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Ge-            langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses\nsetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit            Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,\neiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese           aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des\nPflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde          § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Ab-\nunverzüglich die zuständige Behörde des Nieder-             satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungser-\nbringers hierüber zu unterrichten.“                            (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen La-\n10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-           boratoriumsassistenten,       Medizinisch-technischen\ngefügt:                                                     Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen As-\n„(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt           sistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärme-\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in              dizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder            einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen          schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der\nnach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach                Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-\n§ 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde            zeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriums-\ndes Landes übermittelt, in dem der Beruf des Me-            assistentin“ oder „Medizinisch-technischer Labora-\ndizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,             toriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiolo-\nMedizinisch-technischen        Radiologieassistenten,       gieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radi-\nMedizinisch-technischen Assistenten für Funkti-             ologieassistent“, „Medizinisch-technische Assisten-\nonsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-techni-             tin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-tech-\nschen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-           nischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Ve-\ngeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-          terinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Ve-\nmitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu-            terinärmedizinisch-technischer Assistent“.","2734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-            In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-                ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-                angefügt:\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.           „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier                 erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-                      che verfügt.“\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des              3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-                 „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die              Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten                  erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-               wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-             gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-             Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-                  Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“                    des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-             fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer                Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des                bei ihnen anerkannt, wenn\nMTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang\nder Meldung und der Begleitdokumente über das Er-               1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\ngebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine                  dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-\nNachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen                    ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nAusnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zu-                  raumes als Diätassistentin oder Diätassistent\nständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-                   anerkannt wurden,\nnerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-             2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\nzögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-                   Diätassistenz im Hoheitsgebiet des Mitglied-\ndung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang                  staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt\nder vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält                   hat, verfügen und\nder Dienstleistungserbringer innerhalb der in den               3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\nSätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-                     hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\ndung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-\ntung erbracht werden.“                                          Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nArtikel 25                               Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\nÄnderung des Diätassistentengesetzes                      lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\n(2124-19)                                terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen\nDas Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I             nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\nS. 446), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verord-             ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird                  wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\nwie folgt geändert:                                                die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\nhat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbeschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nfügt:                                                     fungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätas-\n„(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten,           sistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“\ndie Staatsangehörige eines Vertragsstaates des         4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen\n„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\ndie Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel-\nAbs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-\ntungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,              zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem\nsofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nhende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne\nschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\ndes Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-             dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\nbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-\ndie in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\ngen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung\nzu einem dem Beruf des Diätassistenten entspre-\nnach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa-          chenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne\nten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-\ndieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-\nsichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-\nmäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\nnachweisen nach dem Recht der Europäischen\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\nGemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“\ndes Rates vom 7. September 2005 über die Aner-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2735\nL 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils             oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die\ngeltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-                zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\nstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten             über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über\nNiveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus-           die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung\nbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus-                des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung\nbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be-             der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,\nhörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden,              die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht-\nsofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab-             fertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum\ngeschlossene Ausbildung bescheinigen, von die-                Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-\nsem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur-             halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-\nden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung               künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-\ndes Berufs des Diätassistenten dieselben Rechte               mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-\nverleihen oder auf die Ausübung des Berufs des                rufs des Diätassistenten auswirken könnten, so\nDiätassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für           prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-\nBerufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-           den über Art und Umfang der durchzuführenden\nnissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften               Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-\ndes Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder             staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-\nAusübung des Berufs des Diätassistenten entspre-              telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-\nchen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des                 nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-\nHerkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach                 zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.\nden dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. An-\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\ntragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus ei-\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\nnem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nund Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\nraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nsungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\nAusbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\nprüfung abzulegen, wenn\noder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-                hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-            und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\ngelten Ausbildungsdauer liegt,                            sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich          richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch             und die Europäische Kommission.\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der                    (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-             setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nassistentinnen und Diätassistenten vorgeschrie-           dem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nben sind,                                                 Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\n3. der Beruf des Diätassistenten eine oder mehrere            gen, die die Europäische Kommission für den nach\nreglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-           Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-          derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nstandteil des dem Diätassistenten entsprechen-            Kommission.“\nden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in        7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\neiner besonderen Ausbildung besteht, die nach\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-               a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\nfungsverordnung für Diätassistentinnen und Di-                lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\nätassistenten gefordert wird und sich auf Fächer              ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\nbezieht, die sich wesentlich von denen unter-                 dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\nscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis                     „Nr. 1“ gestrichen.\nabgedeckt werden, den der Antragsteller vor-              b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der\nlegt, oder                                                    Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-                 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der                    Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und                   mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-\nsetzt.\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-               c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\n5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“                       zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\ndurch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-                        führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\nnachweisen“ ersetzt.                                                  wenden,“.\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                       d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2a                                     „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in                        entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\ndem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird                       36/EG,“.","2736           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                 Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nfügt:                                                     gen vorzulegen:\n„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur            1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2            2. Berufsqualifikationsnachweis,\nin Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\n8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-                sung im Beruf des Diätassistenten in einem an-\nfügt:                                                             deren Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-\n„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1                    streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung\nbis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen                   seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                       Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                      untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nausgeschlossen.“                                                  Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,\ndass der Dienstleister eine dem Beruf des Diät-\n9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:                      assistenten entsprechende Tätigkeit während\n„Abschnitt 2a                                 der vorhergehenden zehn Jahre mindestens\nzwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.\nErbringen von Dienstleistungen\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\n§ 8a                                chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des             der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-                  rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\nübung des Berufs des Diätassistenten in einem an-             nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-\nderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-             gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen\nraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-              der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-\nschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf                 bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-\nGrund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-             bildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassis-\nsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt                  tentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbil-\nsind und                                                      dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-            dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass\nlassen sind oder,                                         ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und\nFähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet\n2. wenn der Beruf des Diätassistenten oder die                wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\nAusbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs-\nFähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-\nmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be-         folgen.\nruf während der vorhergehenden zehn Jahre\nmindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit-                  (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\ngliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,                     Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassis-\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des              tenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses            tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-                des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung             gungen darüber auszustellen, dass\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und             1. sie als „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die                 rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die                  Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                    rübergehend, untersagt ist,\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1         2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-               keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-                       gen.\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-                                       § 8b\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nzu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nwenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\nrufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nGesetzes zu erbringen.\nchen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-            zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-              Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                    Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2737\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-         staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters          von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-           gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen             ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                       Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Ab-\nsatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\n§ 8c                                   (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nDiätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne         nachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen,\ndes § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung            der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte               ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-\nund Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis              ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation\nnach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto-         die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diät-\nßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich             assistent“.\ndie zuständige Behörde des Niederlassungsmit-                   (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\ngliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü-         steller binnen eines Monats nach Eingang des An-\nber zu unterrichten.“                                       trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\n10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-          terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nfügt:                                                       Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\n„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nnach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nSatz 2 werden durch die zuständige Behörde des\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nLandes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassis-\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\ntenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\nist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\ngemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\ndes Landes, in dem die Dienstleistung erbracht\nwird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen       4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nnach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des              „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nLandes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des          tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nDiätassistenten ausübt.“                                    Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Di-\nätassistentengesetzes binnen eines Monats nach\nArtikel 26                              Eingang der Meldung und der Begleitdokumente\nÄnderung der                              über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in\nfür Diätassistentinnen und Diätassistenten                besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-\nrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-\n(2124-19-1)                              erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe\n§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für             für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre\nDiätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August            Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab\n1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 3             Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen\nAbs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I              muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb\nS. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die\nDienstleistung erbracht werden.“\n„§ 16\nSonderregelungen für Inhaber                                          Artikel 27\nvon Ausbildungsnachweisen aus                                        Änderung des\neinem anderen Vertragsstaat des                       Masseur- und Physiotherapeutengesetzes\nEuropäischen Wirtschaftsraumes“.\n(2124-20)\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\nDas Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom\nkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch\nstaat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-\nArtikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nstaates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\ngliedstaats“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen,                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nkönnen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen                      fügt:\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,                      „(2) Masseurinnen und medizinische Bade-\neinen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-                     meisterinnen und Masseure und medizinische\nmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-                Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und","2738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nPhysiotherapeuten, die Staatsangehörige eines             beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-             diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnun-            fungsverordnung für Masseure und medizinische\ngen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses               Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungs-\nGesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufs-          verordnung für Physiotherapeuten geregelten Aus-\ntätigkeit als vorübergehende und gelegentliche            bildung zurückbleibt.“\nDienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-\n4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nVertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nausüben. Sie unterliegen jedoch der Melde-                   „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\npflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.               Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des\nGleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsan-         Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-\ngehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerken-           nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nnung von Ausbildungsnachweisen nach dem                   schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\nRecht der Europäischen Gemeinschaften eine                dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\nGleichstellung ergibt.“                                   die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\nzu einem dem Beruf des Physiotherapeuten ent-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im\nIn Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“               Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise\nersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4                   gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\nangefügt:                                                     2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des\n„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit             Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-            nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255\nche verfügt.“                                            S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden\nFassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder\n3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-\n„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses            sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung                  nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,             nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes              einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des          eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die               sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-\nStaatsangehörige eines anderen Vertragsstaates                gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in               in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-\nanderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge                 rufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte ver-\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-               leihen oder auf die Ausübung des Berufs des Phy-\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des               siotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird                 Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-\nbei ihnen anerkannt, wenn                                     nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-          Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ent-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-           sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht\nraumes als Masseurin und medizinische Bade-               des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte\nmeisterin oder Masseur und medizinischer Ba-              nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.\ndemeister oder als Physiotherapeutin oder Phy-            Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus\nsiotherapeut anerkannt wurden,                            einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der           sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\nMassage und dem medizinischen Badewesen                   prüfung abzulegen, wenn\noder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet\ndes Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnach-              1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\nweis anerkannt hat, verfügen und                              tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\ngelten Ausbildungsdauer liegt,\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                   2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\nsiotherapeuten vorgeschrieben sind,\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-           3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder meh-\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in                  rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen                   Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht\nnicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-               Bestandteil des den Physiotherapeuten ent-\nger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis                      sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,                    terschied in einer besonderen Ausbildung be-\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-                steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-\nprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2                 dungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-\nhat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu                 rapeuten gefordert wird und sich auf Fächer be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2739\nzieht, die sich wesentlich von denen unterschei-              ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nden, die von dem Ausbildungsnachweis abge-                    Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\ndeckt werden, den der Antragsteller vorlegt,                  ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller\noder                                                          haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-\nlehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der             5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und               durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nnachweisen“ ersetzt.\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-                                   „§ 2a\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-                      (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.                       dem der Beruf des Masseurs und medizinischen\n(4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1         Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeu-\nAbs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des            ten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden\nAbsatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-           ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her-\nnem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-              kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-\nschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-                 cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-\nvorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-              ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis,\nben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren            über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit\nZugang zu einem dem Beruf des Masseurs und me-                und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen\ndizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf                 oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind\nerforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses           die Vorschriften zum Schutz personenbezogener\nGesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-                Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-\nkel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG            den der Länder Auskünfte der zuständigen Behör-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                 den von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-                Ausübung des Berufs des Masseurs und medizi-\nrufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007            nischen Bademeisters oder des Berufs des Physio-\nNr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,            therapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die\ndie dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge-          Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art\nnannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4             und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und\ngilt entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbil-            unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die\ndungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Euro-               Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünf-\npäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchs-                 ten zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahr-\ntens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang zu                nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,              gemeinsame Stellen bestimmen.\nwenn                                                             (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden\n1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-                und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-\ntens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-            nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\ngelten Ausbildungsdauer liegt,                            Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen\n2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich          oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-\nwesentlich von denen unterscheiden, die durch             hörden und Stellen, die die Anträge annehmen\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und der                 und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-              sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-\nseure und medizinische Bademeister vorge-                 richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten\nschrieben sind,                                           und die Europäische Kommission.\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\n3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Ba-\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\ndemeisters eine oder mehrere reglementierte Tä-\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische\ntigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\ndes Antragstellers nicht Bestandteil des den\ngen, die die Europäische Kommission für den nach\nMasseuren und medizinischen Bademeistern\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nentsprechenden Berufs sind, und wenn dieser\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nUnterschied in einer besonderen Ausbildung be-\nKommission.“\nsteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-\ndungs- und Prüfungsverordnung für Masseure             7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nund medizinische Bademeister gefordert wird               a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-\nund sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich              lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-\nvon denen unterscheiden, die von dem Ausbil-                  ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-\ndungsnachweis abgedeckt werden, den der An-                   dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe\ntragsteller vorlegt, oder                                     „Nr. 1“ gestrichen.\n4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-             b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der\ndung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der                    Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10\nRichtlinie genannten Niveau bescheinigt und                   und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch","2740            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\ndie Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung          derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\nmit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-              Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nsetzt.                                                     chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1                (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-               gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu               hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\nführen und deren etwaige Abkürzung zu ver-            zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\nwenden,“.                                             wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\nbetreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\n„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis            Gesetzes zu erbringen.\nentsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\n36/EG,“.\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                  rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\nfügt:                                                      Dokumenten bescheinigten Situation hat der\n„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur             Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2            gen vorzulegen:\nin Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.“             1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\n8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\n2. Berufsqualifikationsnachweis,\ngefügt:\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\n„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nsung im Beruf des Masseurs und medizinischen\nbis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\nBademeisters oder des Physiotherapeuten in ei-\nRechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des\nnem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\nerstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung\nausgeschlossen.“\nseiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der\n9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:                      Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,\n„Abschnitt 4a                               untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,\nErbringen von Dienstleistungen\ndass der Dienstleister eine der den genannten\nBerufen entsprechende Tätigkeit während der\n§ 13a\nvorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des                  Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nübung des Berufs des Masseurs und medizinischen                Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\nBademeisters oder des Physiotherapeuten in einem               chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                   vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\nschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen                   der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-\nRechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung                  rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\noder auf Grund eines den Anforderungen des § 2                 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der\nAbs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-                 Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-\nnachweises berechtigt sind und                                 schen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis-\ntungserbringers und der nach diesem Gesetz und\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-             der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-\nlassen sind oder,                                          seure und medizinische Bademeister oder der Aus-\n2. wenn der Beruf des Masseurs und medizi-                     bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothera-\nnischen Bademeisters oder des Physiotherapeu-              peuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-\nten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe             men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-\nim Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen-             schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der\ntiert ist, einen dieser Berufe während der vorher-         fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-\ngehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im               che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der\nNiederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-              fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form\nübt haben,                                                 einer Eignungsprüfung erfolgen.\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des                  (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                 Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses             bereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs\nGesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-                 und medizinischen Bademeisters oder des Physio-\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung              therapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1\nwird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind          Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben, sind auf Antrag\ndie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und              für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem\nKontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die              anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die               schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszu-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-                 stellen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2741\n1. sie als „Masseurin und medizinische Bademeis-                                    Artikel 28\nterin“ oder „Masseur und medizinischer Bade-\nÄnderung der\nmeister“ oder als „Physiotherapeutin“ oder\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\n„Physiotherapeut“ rechtmäßig niedergelassen                für Masseure und medizinische Bademeister\nsind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten\nnicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,                                (2124-20-1)\n§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\nMasseure und medizinische Bademeister vom 6. De-\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\nzember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Arti-\ngen.\nkel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                      (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 13b                             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 16\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-                          Sonderregelungen für Inhaber\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats                              von Ausbildungsnachweisen\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-                       aus einem anderen Vertragsstaat\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-                     des Europäischen Wirtschaftsraumes“.\nrufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\nchen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“\nzuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\nsetzt.\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-       3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters               „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-            Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen              gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                        die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses\nGesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach-\n§ 13c                                weis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird\nim Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis\nMasseurinnen und medizinische Bademeisterin-              nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be-\nnen oder Masseure und medizinische Bademeister               hörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung\noder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten             anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus-\nim Sinne des § 13a haben beim Erbringen der                  setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und\nDienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes            Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1\ndie Rechte und Pflichten von Personen mit einer              Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich-\nten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un-                 (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nverzüglich die zuständige Behörde des Niederlas-             nachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen\nsungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-            Bademeisters verfügen, der in einem anderen Ver-\ngers hierüber zu unterrichten.“                              tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-\nworben worden ist, führen nach der Anerkennung\n10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-            ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung\ngefügt:                                                      „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder\n„Masseur und medizinischer Bademeister“.\n„(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nnach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\n§ 13b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\ndes Landes übermittelt, in dem der Beruf des Mas-\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nseurs und medizinischen Bademeisters oder des\nscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\nPhysiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt aus-\nHerkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\ngeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nmitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zu-\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\nBescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zu-\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\nständige Behörde des Landes aus, in dem der An-\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\ntragsteller den Beruf des Masseurs und medizi-\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\nnischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten\nausübt.“                                                  4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:","2742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-            trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer              terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des              Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen                 Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\neines Monats nach Eingang der Meldung und der                 liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\nBegleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-             scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\nfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb          Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-\ndieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht               nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die\nmöglich, unterrichtet die zuständige Behörde den              nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nDienstleistungserbringer innerhalb eines Monats               Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\nüber die Gründe für diese Verzögerung und über                macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-\nden Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf            ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-\ndes zweiten Monats ab Eingang der vollständigen               lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-\nUnterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-               hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\ntungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2        4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngenannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-\ngen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-                „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nden.“                                                         tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des\nArtikel 29                              Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen\neines Monats nach Eingang der Meldung und der\nÄnderung                                Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-\nder Ausbildungs- und                            fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb\nPrüfungsverordnung für Physiotherapeuten                    dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht\n(2124-20-2)                              möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den\n§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für              Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats\nPhysiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I                  über die Gründe für diese Verzögerung und über\nS. 3786), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 19 des Geset-         den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf\nzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert               des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-\ntungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngenannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-\n„§ 21                               gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-\nSonderregelungen für Inhaber                      den.“\nvon Ausbildungsnachweisen\naus einem anderen Vertragsstaat                                         Artikel 30\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes“.                                       Änderung\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-                           des Altenpflegegesetzes\nkunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“                                (2124-21)\nsowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-\nDas Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-\nweils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-\nmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-\nsetzt.\nletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom\n3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:             31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\n„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1        ändert:\nAbs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-            1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\ngesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass\ndie Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses                                       „§ 1a\nGesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach-                     Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsan-\nweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird               gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen\nim Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis                  Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-\nnicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be-              nung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung                 ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als\nanzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus-             vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung\nsetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und                 im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Gel-\nPhysiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1                tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                                 liegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung\n(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-               nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten\nnachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen,               und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich\nder in einem anderen Vertragsstaat des Europä-                  der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen\nischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-              nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften\nren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation              eine Gleichstellung ergibt.“\ndie Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder              2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Physiotherapeut“.                                              In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-             ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-                angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2743\n„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit             kationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zu-\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-            mindest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-\nche verfügt.“                                            kel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/\n3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                            EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-\nnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-\n„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses            nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in\nGesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung                  einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,             eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes              sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des          gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und\nAusbildungsstandes sind bei antragstellenden Per-             in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-\nsonen, die Staatsangehörige eines anderen Ver-                rufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers die-\ntragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes               selben Rechte verleihen oder auf die Ausübung die-\nsind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbil-             ses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufs-\ndungsgänge oder die in anderen Staaten erwor-                 qualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen\nbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleich-               der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des\nwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des                Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder\nSatzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn                       Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ih-\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-          rem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-           mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort\nraumes als Altenpflegerin oder Altenpfleger an-           maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstel-\nerkannt wurden,                                           lende Personen mit einem Ausbildungsnachweis\naus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der           schaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen\nAltenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,          Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig-\nder den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,                nungsprüfung abzulegen, wenn\nverfügen und\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt            1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                       tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\ngelten Ausbildungsdauer liegt,\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine           2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-                 sich wesentlich von denen unterscheiden, die\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-                  durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-               der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in                  ordnung vorgeschrieben sind,\nder Person der Antragsteller oder der Antragstelle-\nrinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden              3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-\nkönnen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nach-                gers eine oder mehrere reglementierte Tätigkei-\nzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen                     ten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der\neiner Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der               antragstellenden Person nicht Bestandteil des\nstaatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei antrag-               dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-\nstellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese                    gers entsprechenden Berufs sind, und wenn die-\nPrüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken,                   ser Unterschied in einer besonderen Ausbildung\nin denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Ge-                 besteht, die nach diesem Gesetz und der Alten-\nsetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü-                    pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfungsverordnung geregelten Ausbildung zurück-                     gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht,\nbleibt.“                                                          die sich wesentlich von denen unterscheiden,\ndie von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt\n4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                                werden, den die antragstellende Person vorlegt,\n„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1\nbeantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1             4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\nNr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen                dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                  Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nerworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inha-\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\nhat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem\nten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden\ndem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers\nPersonen haben das Recht, zwischen dem Anpas-\nentsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im\nsungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-\nSinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise\nlen.“\ngemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des             5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                 durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255             nachweisen“ ersetzt.\nS. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden\nFassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifi-         6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:","2744           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n„§ 2a                                    „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\nentsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in                         36/EG,“.\ndem der Beruf der Altenpflegerin oder des Alten-\npflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-             e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des                fügt:\nHerkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-                 „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\nrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den                        Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in\nWiderruf und die Anordnung des Ruhens der Er-                          Verbindung mit § 10.“\nlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der             8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\nTätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-           fügt:\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da-\nbei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe-                 „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\nzogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi-             und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\ngen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi-               Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des\ngen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die                 Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\nsich auf die Ausübung des Berufs der Altenpflege-             ausgeschlossen.“\nrin oder des Altenpflegers auswirken könnten, so           9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-                                 „Abschnitt 3\nden über Art und Umfang der durchzuführenden\nPrüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-                          Erbringen von Dienstleistungen\nstaat über die Konsequenzen, die aus den übermit-\ntelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-                                       § 10\nnen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-                   (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.                     Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nübung des Berufs der Altenpflegerin und des Alten-\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\npflegers in einem anderen Vertragsstaat des Euro-\nFrauen und Jugend benennt nach Mitteilung der\npäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach\nLänder die Behörden und Stellen, die für die Aus-\ndeutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen\nstellung oder Entgegennahme der in der Richtli-\nAusbildung oder auf Grund eines den Anforderun-\nnie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise\ngen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-\nund sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-\nnachweises berechtigt sind und\nständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die\ndie Anträge annehmen und die Entscheidungen                   1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\ntreffen können, die im Zusammenhang mit dieser                    lassen sind oder,\nRichtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die           2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-\nanderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kom-                  pflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im\nmission.                                                          Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert\nist, diesen Beruf während der vorhergehenden\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nzehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nsungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend die Unterlagen, die erforderlich            dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des\nsind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie               Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und\n2005/36/EG der Europäischen Kommission über                   gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses\ndie Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.“                Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\ngentliche Charakter der Dienstleistungserbringung\n7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\na) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom oder               die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und\nPrüfungszeugnis“ durch die Wörter „einen Aus-             Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die\nbildungsnachweis“ ersetzt.                                Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der                 derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\nRichtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10                 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nund 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch             chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-\ndie Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung         laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a\nmit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-             Satz 3 gilt entsprechend.\nsetzt.\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\n„2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern             zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\nvon Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe               wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\ndes Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/        betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nEG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-                lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\nmitgliedstaats zu führen und deren etwaige            Gesetzes zu erbringen.\nAbkürzung zu verwenden,“.\n(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007            2745\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                    chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-               zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des\ngen vorzulegen:                                               Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,                              digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde\n2. Berufsqualifikationsnachweis,                              alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\n3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-              derlassung und die gute Führung des Dienstleisters\nsung im Beruf der Altenpflegerin und des Alten-           sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-\npflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich         zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen\nauch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister             Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.\ndie Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt\nder Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht                                    § 12\nvorübergehend, untersagt ist oder im Falle des               Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebi-          § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im\nger Form darüber, dass der Dienstleister eine             Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und\ndem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-           Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach\ngers entsprechende Tätigkeit während der vor-             § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat\nhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre              die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-\nlang rechtmäßig ausgeübt hat.                             dige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-           dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unter-\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen                  richten.“\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle         10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-             gefügt:\nrufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2\n„(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt\nnach. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maß-\ndie zuständige Behörde des Landes entgegen, in\ngabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen\ndem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nder beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-\nerbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\nbringers und der nach diesem Gesetz und der Al-\nnach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11\ntenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nSatz 2 werden durch die zuständige Behörde des\ngeforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen\nLandes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpfle-\nnur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-\ngerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder\nschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis\nzuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des\nder fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-\nHerkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch\nfentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem die\nder fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in\nDienstleistung erbracht wird oder erbracht worden\nForm einer Eignungsprüfung erfolgen.\nist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die\n(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des            zuständige Behörde des Landes aus, in dem die\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-              antragstellende Person den Beruf der Altenpflege-\nbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflege-            rin oder des Altenpflegers ausübt.“\nrin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis\nnach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der                                 Artikel 31\nDienstleistungserbringung in einem anderen Ver-                                Änderung der\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nBescheinigungen darüber auszustellen, dass                den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers\n1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“                                  (2124-21-1)\nrechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die\nAusübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-        § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-\nrübergehend, untersagt ist,                          ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,\n4429), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-       vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-   ist, wird wie folgt geändert:\ngen.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-\n„§ 21\nrige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von\nAusbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-                           Sonderregelungen für Personen\npäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-                         mit Ausbildungsnachweisen aus\ngibt.                                                                   einem anderen Vertragsstaat des\nEuropäischen Wirtschaftsraumes“.\n§ 11                           2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für                „(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-             gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats                Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpfle-\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-            gegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Be-\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-            hörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte ent-","2746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nsprechende Bescheinigung oder einen von einer sol-            die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten\nchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug                Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-\noder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden               macht, kann die antragstellende Person sie durch\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat             Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer\ndie antragstellende Person den Beruf im Herkunfts-            eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-\nmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die           gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\nErteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegege-        3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Be-\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über                 „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\netwa gegen die antragstellende Person verhängte               tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nStrafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche            Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Al-\nMaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidri-                 tenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Ein-\ngen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die            gang der Meldung und der Begleitdokumente über\nAusübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat be-             das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist\ntreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaub-      eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-\nnis zuständige Behörde in den Fällen der Sätze 1              ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die\nund 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb                zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-\ndes Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes ein-             nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-\ngetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung           zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von              dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang\nBedeutung sein können, so hat sie die zuständige              der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält\nStelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten            der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den\nund sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen            Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-\nund ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie             dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-\nhinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigun-          tung erbracht werden.“\ngen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in\nden Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und                                    Artikel 32\nMitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dür-                                Änderung\nfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden,                              des Podologengesetzes\nwenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr                                     (2124-22)\nals drei Monate zurückliegt.\nDas Podologengesetz vom 4. Dezember 2001\n(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-        (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 52 der\ngesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat         Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\nder Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen           wird wie folgt geändert:\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-                1. § 1 wird wie folgt geändert:\nischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nach-\nweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entspre-               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nchenden Nachweis der zuständigen Behörde seines                    fügt:\nHerkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-                         „(2) Podologinnen und Podologen, die\nkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-                Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-\nlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses               ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die\nStaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,                   Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-\naus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des                  bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind.             sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und\nAbsatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                           gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-\n(3) Antragstellende Personen, die über einen Aus-               kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich\nbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder                  dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-\ndes Altenpflegers verfügen, der in einem anderen                   doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach\nVertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                   diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten\nerworben worden ist, führen nach der Anerkennung                   und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-\nihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Al-               lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-\ntenpflegerin“ oder „Altenpfleger“.                                 sen nach dem Recht der Europäischen Gemein-\nschaften eine Gleichstellung ergibt.“\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antrag-\nstellenden Person binnen eines Monats nach Ein-             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngang des Antrags den Antragseingang und den                    In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“\nEmpfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, wel-            ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4\nche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde des              angefügt:\nAufnahmemitgliedstaats hat über den Antrag inner-              „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\nhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate                  erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-\nnach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu                     che verfügt.“\nentscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß\nzu begründen. Werden von der zuständigen Stelle             3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1                „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ngenannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder               Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2747\nerfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,             in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-\nwenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes              rufs des Podologen dieselben Rechte verleihen\ngegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des          oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen\nAusbildungsstandes sind bei Antragstellern, die               vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikatio-\nStaatsangehörige eines anderen Vertragsstaates                nen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in               oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-\nanderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge                 gliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des\noder die in anderen Staaten erworbene Berufser-               Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des               jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitglied-\nAusbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird                 staats erworbene Rechte nach den dort maßgeb-\nbei ihnen anerkannt, wenn                                     lichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit\n1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus                einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-\ndem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-          staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-           einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang\nraumes als Podologin oder Podologe anerkannt              zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-\nwurden,                                                   gen, wenn\n2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der           1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\nPodologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,                tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\nder den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,                    gelten Ausbildungsdauer liegt,\nverfügen und                                              2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich\n3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt                wesentlich von denen unterscheiden, die durch\nhat, diese Berufserfahrung bescheinigt.                       die Ausbildung nach diesem Gesetz und der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Po-\nIst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                   dologinnen und Podologen vorgeschrieben sind,\nnach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nPrüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-             3. der Beruf des Podologen eine oder mehrere reg-\ndes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-                  lementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-\nlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-               kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-\nterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in                  standteil des dem Podologen entsprechenden\nder Person der Antragsteller liegen, von diesen                   Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-\nnicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-               ner besonderen Ausbildung besteht, die nach\nger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis                      diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,                    fungsverordnung für Podologinnen und Podolo-\ndie sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-                gen gefordert werden und sich auf Fächer be-\nprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2                 zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-\nhat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu                 den, die von dem Ausbildungsnachweis abge-\nbeschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in               deckt werden, den der Antragsteller vorlegt,\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-                       oder\nfungsverordnung für Podologinnen und Podologen                4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\ngeregelten Ausbildung zurückbleibt.“                              dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der\n4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre\nnachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-\n„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1            gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten\nAbs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-               Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\nzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem                  ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                      gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-\nvorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-           5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“\nben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren            durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-\nZugang zu einem dem Beruf des Podologen ent-                  nachweisen“ ersetzt.\nsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeug-          6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs-\nnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der                                       „§ 2a\nRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-                    (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\nments und des Rates vom 7. September 2005 über                dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU            zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-\nNr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils         ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats\ngeltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch-                über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,\nstabe b der Richtlinie genannten Niveau entspre-              über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-\nchen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach-             nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-\nweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnach-                gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-\nweisen, die von einer zuständigen Behörde in ei-              chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen\nnem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie              rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften\neine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-                zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.\nsene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-                 Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-\ngliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und              künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-","2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nmitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-                                 „Abschnitt 2a\nrufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen                           Erbringen von Dienstleistungen\nsie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über\nArt und Umfang der durchzuführenden Prüfungen                                           § 7a\nund unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über\ndie Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-                 (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nkünften zu ziehen sind. Die Länder können zur                 Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nWahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1                    übung des Berufs des Podologen in einem anderen\nund 2 gemeinsame Stellen bestimmen.                           Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\nauf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-               abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden                 den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden\nund Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-           Ausbildungsnachweises berechtigt sind und\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nAusbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen                 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-\noder Informationen zuständig sind, sowie die Be-                  lassen sind oder,\nhörden und Stellen, die die Anträge annehmen                  2. wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbil-\nund die Entscheidungen treffen können, die im Zu-                 dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-\nsammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-                gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf\nrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten                  während der vorhergehenden zehn Jahre min-\nund die Europäische Kommission.                                   destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-                 staat rechtmäßig ausgeübt haben,\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln             dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische             Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-               gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses\ngen, die die Europäische Kommission für den nach              Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-            gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die          wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind\nKommission.“                                                  die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und\n7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die\nBerechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die\na) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü-\nVoraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-\nfungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von\nderrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1\nAusbildungsnachweisen“ ersetzt und nach der\nNr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-\nAngabe „§ 2 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-\nchende Maßnahme mangels deutscher Berufser-\nchen.\nlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 10 und 12             Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nAbs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-\n(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-\ngabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit\ngen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-\nAnhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nhörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,\n„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-              wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des\nbern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1             betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-\nder Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-               lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses\nzeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu               Gesetzes zu erbringen.\nführen und deren etwaige Abkürzung zu ver-               (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-\nwenden,“.                                             tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten\nDokumenten bescheinigten Situation hat der\n„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-\nentsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\ngen vorzulegen:\n36/EG,“.\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,\nfügt:                                                     2. Berufsqualifikationsnachweis,\n„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur            3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-\nDienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2                sung im Beruf des Podologen in einem anderen\nin Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“                  Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,\n8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-                dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-\nfügt:                                                             tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-\ngung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\n„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1                    ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein\nund 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen                   Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der\nRechtsverordnung enthaltenen Regelungen des                       Dienstleister eine dem Beruf des Podologen ent-\nVerwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind                      sprechende Tätigkeit während der vorhergehen-\nausgeschlossen.“                                                  den zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang\n9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:                      rechtmäßig ausgeübt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2749\nDie für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-              „(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt\nchen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen                  die zuständige Behörde des Landes entgegen, in\nvorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle              dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder\nder erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-             erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen\nrufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2                 nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b\nnach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-               Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des\ngabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen              Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podolo-\nder beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-          gen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden\nbringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-              ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologin-               gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde\nnen und Podologen geforderten Ausbildung Aus-                 des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht\ngleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,                 wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen\nwenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne                 nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des\nden Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig-              Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des\nkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.             Podologen ausübt.“\nDer Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-\nkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.                                Artikel 33\n(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des                              Änderung der\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen                      für Podologinnen und Podologen\nauf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,                                (2124-22-1)\nsind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser-\n§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nbringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-\nPodologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001\npäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen da-\n(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 8\nrüber auszustellen, dass\ndes Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)\n1. sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nniedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,\nuntersagt ist,                                                                     „§ 16\n2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-                        Sonderregelungen für Inhaber\nkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-                  von Ausbildungsnachweisen aus\ngen.                                                                einem anderen Vertragsstaat des\nEuropäischen Wirtschaftsraumes“.\n§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-\n§ 7b                              kunftstaates“ jeweils durch das Wort „Herkunfts-\nmitgliedstaats“ ersetzt.\nDie zuständigen Behörden sind berechtigt, für\njede Dienstleistungserbringung von den zuständi-         3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\ngen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats                   „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nInformationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-           Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können\nlassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-           zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2\nrufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-          Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen ent-\nchen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der              sprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-\nzuständigen Behörden eines Vertragsstaates des              staats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-            solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der           zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde              Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt,\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-         dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters          Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-           und 5 gilt entsprechend.\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen                 (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                       nachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in\neinem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\n§ 7c                              schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der\nPodologinnen und Podologen im Sinne des § 7a             Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-\nhaben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel-             zeichnung „Podologin“ oder „Podologe“.\ntungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und                     (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\nPflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach             steller binnen eines Monats nach Eingang des An-\n§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,           trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nso hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-          terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nständige Behörde des Niederlassungsmitglied-                Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber            Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-\nzu unterrichten.“                                           liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-\n10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-          scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des\nfügt:                                                       Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-","2750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nnannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die                     (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\nnach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten                      für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, so-\nMitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-                   weit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung\nmacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-                 nach dem Recht der Europäischen Gemein-\nner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-                 schaften eine Gleichstellung ergibt.“\nlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-               2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“\na) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort\n„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-                 „und“ ersetzt und nach Nummer 3 folgende\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer                    Nummer 4 angefügt:\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des\nPodologengesetzes binnen eines Monats nach Ein-                     „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit\ngang der Meldung und der Begleitdokumente über                           erforderlichen Kenntnisse der deutschen\ndas Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist                      Sprache verfügt.“\neine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-          3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die                 „(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nzuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-             Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung\nnerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-             erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,\nzögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-               wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\ndung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang              gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des\nder vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält               Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die\nder Dienstleistungserbringer innerhalb der in den               Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates\nSätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-                 des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in\ndung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-              anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge\ntung erbracht werden.“                                          oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-\nfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des\nArtikel 34                              Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird\nÄnderung                                bei ihnen anerkannt, wenn\ndes Krankenpflegegesetzes                          1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus\n(2124-23)                                   dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-\nren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I                  raumes als Krankenschwester oder Krankenpfle-\nS. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verord-                ger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie                  sind, oder als Kinderkrankenschwester oder Kin-\nfolgt geändert:                                                        derkrankenpfleger anerkannt wurden,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               allgemeinen Pflege oder in der Kinderkranken-\npflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der\n„(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger,                 den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich und              gen und\nStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-\nropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die             3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt\nBerufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im                    hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub-              Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes\nnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-       nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine\nhende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne           Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-\ndes Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-             des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-\nbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-            lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-\ngen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge-               terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in\nsetz.“                                                    der Person der Antragsteller liegen, von diesen\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4              nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-\nangefügt:                                                 ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis\nwird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,\n„(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-             die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-\nrinnen und Gesundheits- und Kinderkranken-                prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2\npfleger, die Staatsangehörige eines Vertrags-             hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu\nstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes                beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in\nsind, führen die Berufsbezeichnungen nach Ab-             diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nsatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes           fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-\nohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als       pflege geregelten Ausbildung zurückbleibt.“\nvorübergehende und gelegentliche Dienstleis-\ntung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages         4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.                  „(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1\nSie unterliegen jedoch der Meldepflicht und               Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung\nNachprüfung nach diesem Gesetz.                           des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2751\nanderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-                  heits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte\nschaftsraumes eine Ausbildung als Kranken-                    verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des\nschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-             Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorberei-\nmeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen               ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die\nhaben und dies durch Vorlage eines in der Anlage              zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder\nzu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort               Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-\ngenannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs-                 staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs\nnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der              des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ent-\nEuropäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt ent-               sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht\nsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz auf-             des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte\ngeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausge-                nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.\nstellte Ausbildungsnachweise eines anderen Ver-               Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                   einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-\nischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium                 raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-\nfür Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-              sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-               prüfung abzulegen, wenn\ntes bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren              1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-\nÄnderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/                   tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-\nEG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge-                    gelten Ausbildungsdauer liegt,\nnannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem\nder in der Anlage aufgeführten Stichtag von den               2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche be-\nübrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-                   zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-\nschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise                  den, die durch die Ausbildung nach diesem Ge-\nder Krankenschwestern und der Krankenpfleger,                    setz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\ndie für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,               nung für die Berufe in der Krankenpflege vorge-\ndie den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden             schrieben sind,\nStaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre-               3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken-\nchen, aber mit einer Bescheinigung der zuständi-                 pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-\ngen Behörde oder Stelle des Staates darüber vor-                 keiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat\ngelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschlie-                des Antragstellers nicht Bestandteil des dem\nßen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31                Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ent-\nin Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der                  sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-              terschied in einer besonderen Ausbildung be-\nsung entspricht, und den für diesen Staat in der An-             steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-\nlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.                 dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe\nInhaber eines bulgarischen Befähigungsnachwei-                   in der Krankenpflege gefordert werden und sich\nses für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) ha-                auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich\nben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruf-                 von denen unterscheiden, die von dem Ausbil-\nlichen Befähigungsnachweises in anderen Mitglied-                dungsnachweis abgedeckt werden, den der An-\nstaaten im Rahmen dieses Absatzes.                               tragsteller vorlegt, oder\n(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1        4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-\nAbs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des               dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der\nAbsatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-              Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und\nnem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-\nihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum\nschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,\nAusgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-\ndass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,\nten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-\ndie in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang\nben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nzu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“\nkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich\nist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-         5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a einge-\ndungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch-                   fügt:\nstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-                    „(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,\nischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-\nber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-              1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bean-\nkationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271                tragen und über einen in einem anderen Ver-\nS. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in              tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\nArtikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt-               ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine\nlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt                  Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfü-\nauch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-                 gen, die eine Ausbildung zur spezialisierten\nsamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-                  Krankenschwester oder zum spezialisierten\nner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat                   Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allge-\nausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-               meine Pflege umfasst, oder\nschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be-                2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bean-\nscheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer-              tragen und über eine in einem anderen Vertrags-\ntig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf-                   staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aus-\nnahme oder Ausübung des Berufs des Gesund-                       gestellten Ausbildungsnachweis oder eine Ge-","2752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nsamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den               a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom, Prü-\nMindestanforderungen des Artikels 31 in Verbin-               fungszeugnis oder einen sonstigen Befähi-\ndung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der                        gungsnachweis“ durch die Wörter „einen Ausbil-\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden                dungsnachweis“ ersetzt und nach der Zahl „5“\nFassung entsprechen, und eine darauf aufbau-                  wird die Angabe „ , 5a“ eingefügt.\nende Spezialisierung in der Gesundheits- und              b) In Nummer 1 wird die Angabe „den Artikeln 6\nKinderkrankenpflege verfügen.“                                bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der\n6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                           Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10\nund 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch\n„§ 2a                                    die Angabe „dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Ver-\nUnterrichtungspflichten                           bindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/\nEG“ ersetzt.\n(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in\ndem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-               c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngers oder des Gesundheits- und Kinderkranken-                     „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-\npflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor-                     bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1\nden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des                    der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-\nHerkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf-                     zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu\nrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den                       führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-\nWiderruf und die Anordnung des Ruhens der Er-                         wenden,“.\nlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der                d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-\ntionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da-                   „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis\nbei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe-                      entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/\nzogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi-                     36/EG,“.\ngen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi-               e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\ngen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die                     fügt:\nsich auf die Ausübung des Berufs des Gesund-                      „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur\nheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-                      Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2\nund Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so                       in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.“\nprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-\nden über Art und Umfang der durchzuführenden              10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-\nPrüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-              fügt:\nstaat über die Konsequenzen, die aus den übermit-                „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1\ntelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-             und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen\nnen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-                Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des\nzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.                     Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-               ausgeschlossen.“\nnennt nach Mitteilung der Länder die Behörden             11. § 19 wird wie folgt gefasst:\nund Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-                                    „§ 19\nnahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nAusbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen                                Dienstleistungserbringer\noder Informationen zuständig sind, sowie die Be-                 (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des\nhörden und Stellen, die die Anträge annehmen                  Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-\nund die Entscheidungen treffen können, die im Zu-             übung des Berufs der Krankenschwester oder des\nsammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-            Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-\nrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten              antwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat\nund die Europäische Kommission.                               des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund ei-\nner nach deutschen Rechtsvorschriften abge-\n(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-\nschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den\nsetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln\nAnforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a ent-\ndem Bundesministerium für Gesundheit statistische\nsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt\nAufstellungen über die getroffenen Entscheidun-\nund in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-\ngen, die die Europäische Kommission für den nach\nsen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im\nArtikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nSinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüberge-\nderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die\nhend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbe-\nKommission.“\nreich dieses Gesetzes ausüben. Der vorüberge-\n7. In § 4 Abs. 6 wird die Angabe „den Richtlinien 77/            hende und gelegentliche Charakter der Dienstleis-\n452/EWG und 77/453/EWG“ durch die Angabe „der                 tungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die\nRichtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.                               Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige\nWiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein-\n8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die Richtli-\nzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht\nnie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977“ durch die An-\nnicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme\ngabe „Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Num-\noder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände\nmer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen,\n9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2753\nBerufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.                   lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-\n§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend.                                        rübergehend, untersagt ist oder im Falle des\n(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des                    Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in be-\nEuropäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-                         liebiger Form darüber, dass der Dienstleister\nübung des Berufs des Gesundheits- und Kinder-                        eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-\nkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des                   krankenpflegers entsprechende Tätigkeit\nEuropäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer                       während der vorhergehenden zehn Jahre\nnach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-                      mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig aus-\nnen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-                     geübt hat.\nrungen des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechen-               Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-\nden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und                 chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen\n1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-            vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle\nlassen sind oder,                                         der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach\nAbsatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3\n2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinder-\nBuchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis ge-\nkrankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem\nmäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt ent-\nBeruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reg-\nsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche\nlementiert ist, diesen Beruf während der vorher-\nUnterschiede zwischen der beruflichen Qualifika-\ngehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im\ntion des Dienstleistungserbringers und der nach\nNiederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-\ndiesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-\nübt haben,\nfungsverordnung für die Berufe in der Kranken-\ndürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des              pflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-\nArtikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und                men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-\ngelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses            schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der\nGesetzes ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent-             fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-\nsprechend.                                                    che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der\n(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab-               fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form\nsatzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies            einer Eignungsprüfung erfolgen.\nder zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern                 (5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des\nim Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung                Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-\nwegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht                bereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesund-\nmöglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Er-            heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-\nbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Mel-              und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaub-\ndung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jähr-        nis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der\nlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsich-            Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver-\ntigt, während des betreffenden Jahres vorüberge-              tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes\nhend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-                Bescheinigungen darüber auszustellen, dass\ntungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.\n1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“\n(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-                oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder\ntungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-                  als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“\nrungen gegenüber der in den bisher vorgelegten                    oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“\nDokumenten bescheinigten Situation hat der                        rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die\nDienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-                   Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-\ngen vorzulegen:                                                   rübergehend, untersagt ist,\n1. Staatsangehörigkeitsnachweis,                              2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-\n2. Berufsqualifikationsnachweis,                                  keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-\n3. im Falle der Dienstleistungserbringung                         gen.\na) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die              Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-\nrechtmäßige Niederlassung in einem anderen             rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von\nMitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester            Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-\noder des Krankenpflegers, die für die allge-           päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-\nmeine Pflege verantwortlich sind, die sich             gibt.“\nauch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister      12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-\ndie Ausübung der genannten Tätigkeiten zum             fügt:\nZeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung\n„§ 19a\nnicht, auch nicht vorübergehend, untersagt\nist oder                                                            Verwaltungszusammenarbeit\nb) im Falle der Dienstleistungserbringung nach               Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für\nAbsatz 2 eine Bescheinigung über die recht-            jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-\nmäßige Niederlassung im Beruf des Gesund-              gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats\nheits- und Kinderkrankenpflegers in einem              Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-\nanderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf            lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-\nerstreckt, dass dem Dienstleister die Aus-             rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-\nübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-          chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der","2754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nzuständigen Behörden eines Vertragsstaates des                 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen\nEuropäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-                   wurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-\ndigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der                  kenschwester oder des Krankenpflegers, die für\nRichtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde                     die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-\nalle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-                stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-\nderlassung und die gute Führung des Dienstleisters                 bildung zum Beruf der Krankenschwester oder\nsowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-                  des Krankenpflegers, die für die allgemeine\nzogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen                    Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands\nSanktionen vorliegen, zu übermitteln.                              vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands\nvor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor\n§ 19b                                     dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder\nPflichten des Dienstleistungserbringers                3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde\nGesundheits- und Krankenpflegerinnen, Ge-                       und die Aufnahme des Berufs der Kranken-\nsundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und                    schwester oder des Krankenpflegers, die für die\nKinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und                    allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet\nKinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben                       oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung\nbeim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbe-                   zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-\nreich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von                 kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-\nPersonen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird                 wortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem\ngegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zustän-                25. Juni 1991 begonnen wurde,\ndige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde               ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen\ndes Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienst-                Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini-\nleistungserbringers hierüber zu unterrichten.“                 gen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich\n13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-            der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Kran-\ngefügt:                                                        kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die\nallgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-\n„(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4                    heitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von\nnimmt die zuständige Behörde des Landes entge-                 ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine\ngen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll            von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheini-\noder erbracht worden ist. Sie fordert die Informatio-          gung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende\nnen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach               Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Be-\n§ 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde               scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen\ndes Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ge-               tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Kran-\nsundheits- und Krankenpflegers oder des Gesund-                kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die\nheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird                 allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-\noder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung            heitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die\ndes Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt                volle Verantwortung für die Planung, die Organisa-\ndurch die zuständige Behörde des Landes, in dem                tion und die Ausführung der Krankenpflege des Pa-\ndie Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-            tienten umfasst haben.\nden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5\nstellt die zuständige Behörde des Landes aus, in                  (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\ndem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits-               Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nund Krankenpflegers oder des Gesundheits- und                  mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nKinderkrankenpflegers ausübt.“                                 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-\n14. § 25 wird wie folgt gefasst:\nnachweises beantragen, der im Beruf der Kranken-\n„§ 25                                 schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-\nErlaubnis bei Vorlage                         gemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-\nvon Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten                  anforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/\n36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai\n(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\n2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht,\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\ndass die Ausbildung zum Beruf der Kranken-\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-\nNr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1\ngemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-\ndem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis\nnachweises beantragen,\nzu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber\n1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen             beigefügt ist, dass der Antragsteller\nwurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-\n1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-\nkenschwester oder des Krankenpflegers, die für\nkenschwester oder des Krankenpflegers auf\ndie allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-\nGraduiertenebene (dyplom licencjata pielęgni-\nstattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-\narstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der\nbildung zum Beruf der Krankenschwester oder\nBescheinigung mindestens drei Jahre ohne Un-\ndes Krankenpflegers, die für die allgemeine\nterbrechung oder\nPflege verantwortlich sind, im Falle der Tsche-\nchischen Republik oder der Slowakei vor dem                2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-\n1. Januar 1993 begonnen wurde, oder                            kenschwester oder des Krankenpflegers, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2755\nden Abschluss einer postsekundären Ausbil-                oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine\ndung an einer medizinischen Fachschule be-                Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt\nscheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki          haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\ndyplomowanej), in den sieben Jahren vor Aus-                 (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1\nstellung der Bescheinigung mindestens fünf                bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates\nJahre ohne Unterbrechung                                  des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo-\ntatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-             raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen\nschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-          und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund\ngemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen aus-             der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1\ngeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem\nGesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-\n(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\ndungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nten der Europäischen Union beantragen, ist die Er-\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\nlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs-\nNr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1\nnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-\nAbs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai\ndung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG er-\n2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung\nfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü-\nbeantragen, die den Mindestanforderungen des Ar-\nber beigefügt ist, dass der Inhaber während der\ntikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte,\nletzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-\nist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakka-\ngung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen\nlaureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage ei-\ntatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-\nnes speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms er-\nschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-\nworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes\ngemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.\nvom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nüber den Beruf der Krankenschwester, des Kran-\nkenpflegers und der Hebamme und zu einigen an-                   (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1\nderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen               bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-\nvom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maß-             gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-\ngabe der Verordnung des Gesundheitsministers                  rufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1\nvom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingun-                Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens\ngen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und                 dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig-\nHebammen, die einen Sekundarabschluss (Ab-                    nungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur\nschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene                 Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder\nmedizinische Schul- und Fachschulausbildung für               des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege\nden Beruf der Krankenschwester, des Krankenpfle-              verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen\ngers und der Hebamme nachweisen können (Amts-                 Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpas-\nblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110             sungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich\nPos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen,             auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken,\nob die betreffende Person über einen Kenntnis-                die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz\nstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit de-             in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungs-\nnen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger                 verordnung für die Berufe in der Krankenpflege und\nvergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im An-            der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die An-\nhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungs-                   tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-\nnachweise sind.                                               sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-\nlen.“\n(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines\nVertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-\nmes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1                                      Artikel 35\nNr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1                            Änderung der\nAbs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-                    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nnachweises beantragen, der im Beruf der Kranken-                     für die Berufe in der Krankenpflege\nschwester oder des Krankenpflegers, die für die all-                              (2124-23-1)\ngemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-\nanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/           § 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\n36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem               die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November\n1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem her-          2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3\nvorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Kran-          Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I\nkenschwester oder des Krankenpflegers, die für die        S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nallgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien        1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder\nvor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die               Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-\nErlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer şcoală         nachweisen“ ersetzt.\npostliceală erworbene postsekundäre Ausbildung\nnachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus           2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nder hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor               „(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\ndem Tag der Ausstellung der Bescheinigung min-               Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes\ndestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich            beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-\nund rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester                raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset-","2756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde               scheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung\ndes Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entspre-             eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland\nchende Bescheinigung oder einen von einer solchen             oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnach-\nBehörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,               weises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes\nwenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ei-           geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Wer-\nnen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der An-             den von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-\ntragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat be-           gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-\nreits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Er-         scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-\nlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Kran-            satz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilun-\nkenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zu-              gen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,\nständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats                 kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Be-\nAuskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver-              scheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen\nhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-              Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des\nrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden                    Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.\nstandeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-\n(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-\nlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunfts-\ntungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer\nmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Er-\nDienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des\nteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fäl-\nKrankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach\nlen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbestän-\nEingang der Meldung und der Begleitdokumente\nden Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs\nüber das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-\ndes Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf\nten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-\nsetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die\nrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-\nzuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu un-\nerbringer innerhalb eines Monats über die Gründe\nterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu\nfür diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre\nüberprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-\nEntscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab\ngen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-\nEingang der vollständigen Unterlagen ergehen\nscheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-\nmuss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb\nteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beschei-\nder in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine\nnigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu be-\nRückmeldung der zuständigen Behörde, darf die\nhandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde\nDienstleistung erbracht werden.“\ngelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung\nnicht mehr als drei Monate zurückliegt.\nArtikel 36\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nAbs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes                                Änderung der\nbeantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-                              Bundes-Tierärzteordnung\nraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset-                                   (7830-1)\nzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres\nHerkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-                Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-\nkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-        kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I\nlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses       S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verord-\nStaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,           nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie\naus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des          folgt geändert:\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nsind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des                    aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-\nKrankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-                    gliedstaates der Europäischen“ das Wort\nantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnach-                     „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort\nweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken-                      „Union“, nach den Wörtern „Europäischen\npflegers verfügen, der in einem anderen Vertrags-                      Wirtschaftsraum“ das Wort „sind“ durch die\nstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erwor-                        Wörter „oder eines Vertragsstaates sind,\nben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer                      dem Deutschland und die Europäische Ge-\nBerufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Gesund-                     meinschaft oder Deutschland und die Euro-\nheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits-                        päische Union vertraglich einen entspre-\nund Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kin-                        chenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-\nderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin-                       ben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistun-\nderkrankenpfleger“.                                                    gen im Sinne des Artikels“ die Angabe „60\ndes Vertrages zur Gründung der Europä-\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\nischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-\nAngabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt sowie\ntrags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nnach dem Wort „vorübergehenden“ die Wör-\nterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nter „und gelegentlichen“ eingefügt.\nSie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-                    bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“\nliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-                     durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2757\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „im übrigen“ ge-                sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-\nstrichen.                                                     ben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                     Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für\nden jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          gung der zuständigen Behörde oder Stelle die-\n„1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des             ses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie\nGrundgesetzes, Staatsangehöriger eines              eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europä-             anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie\nischen Union oder eines anderen Ver-                2005/36/EG entspricht, und dass sie den für die-\ntragsstaates des Abkommens über den                 sen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufge-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder ei-               führten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungs-\nnes Vertragsstaates, dem Deutschland                nachweise, die der Antragsteller außerhalb der\nund die Europäische Gemeinschaft oder               Europäischen Union erworben hat, sind, sofern\nDeutschland und die Europäische Union               sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2\nvertraglich einen entsprechenden Rechts-            Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wor-\nanspruch eingeräumt haben, oder hei-                den sind und eine Bescheinigung der zuständi-\nmatloser Ausländer im Sinne des Geset-              gen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist,\nzes über die Rechtsstellung heimatloser             dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf min-\nAusländer ist,“.                                    destens drei Jahre lang ununterbrochen in die-\nsem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort\nNr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleich-\n„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende\nwertig, sofern sich die Ausbildung nicht auf In-\nNummer 5 angefügt:\nhalte bezieht, die sich wesentlich von denen un-\n„5. über die für die Ausübung der Berufstä-             terscheiden, die durch die Ausbildung nach die-\ntigkeit erforderlichen Kenntnisse der               sem Gesetz und die Verordnung zur Approbation\ndeutschen Sprache verfügt.“                         von Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                             sind oder die nachgewiesene Berufserfahrung\nzum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede\n„(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa-\nzwischen den Ausbildungen geeignet ist. Das\nten der Europäischen Union oder in einem ande-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nropäischen Wirtschaftsraum oder in einem Ver-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ntragsstaat, dem Deutschland und die Europä-\nBundesrates die Anlage zu diesem Gesetz spä-\nische Gemeinschaft oder Deutschland und die\nteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2\nEuropäische Union vertraglich einen entspre-\nder Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.“\nchenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,\nabgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als           c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-\nAusbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn                fügt:\nsie nachgewiesen wird durch Vorlage\n1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-                   „(1b) Die zuständigen Behörden des Landes,\nführten Ausbildungsnachweises des jeweili-                in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder\ngen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach                zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-\ndem in der Anlage aufgeführten jeweiligen                 ständigen Behörden des Herkunftsmitglied-\nStichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder               staats und soweit bekannt des Aufnahmemit-\ngliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher\n2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf                  Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf\neine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz               und die Anordnung des Ruhens der Approbation\naufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene                oder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus-\nAusbildung bezieht und dem eine Bescheini-                übung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine\ngung der zuständigen Behörde des jeweiligen               dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtferti-\nStaates darüber beigefügt wird, dass die Aus-             gen würden; dabei sind die Vorschriften zum\nbildung den Anforderungen des Artikels 38                 Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte\nParlaments und des Rates vom 7. September                 der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-\n2005 über die Anerkennung von Berufsquali-                gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tier-\nfikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007                 ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen\nNr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-            sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden\nsung entspricht.                                          über Art und Umfang der durchzuführenden\nGleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Aus-               Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemit-\nbildungsnachweisen sind von einem der übrigen                 gliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei-               den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens                       benennen die Behörden und Stellen, die für die\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-                Ausstellung oder Entgegennahme der in der\nnem Vertragsstaat, dem Deutschland und die                    Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungs-\nEuropäische Gemeinschaft oder Deutschland                     nachweise und sonstigen Unterlagen oder Infor-\nund die Europäische Union vertraglich einen ent-              mationen zuständig sind, sowie die Behörden","2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\nund Stellen, die die Anträge annehmen und die                dem Deutschland und die Europäische Gemein-\nEntscheidungen treffen können, die im Zusam-                 schaft oder Deutschland und die Europäische\nmenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen             Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-\ndafür, dass das Bundesministerium für Gesund-                anspruch eingeräumt haben, die Approbation\nheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundes-             beantragt, sind folgende Unterlagen und Be-\nministerium für Gesundheit übermittelt die Infor-            scheinigungen vorzulegen:\nmationen unverzüglich den anderen Mitglied-\n1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,\nstaaten und der Europäischen Kommission. Die\nLänder können zur Wahrnehmung der Aufgaben                   2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-\nnach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be-                  gungsnachweise oder des Ausbildungs-\nstimmen. Das Bundesministerium für Gesund-                      nachweises, der zur Aufnahme des ent-\nheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung                 sprechenden Berufes berechtigt sowie gege-\nder Länder statistische Aufstellungen über die                  benenfalls eine Bescheinigung über die von\ngetroffenen Entscheidungen, die die Europä-                     der betreffenden Person erworbene Berufser-\nische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1                 fahrung,\nder Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht\n3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-\nbenötigt.“\nhörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-\nd) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                   stellt wurden und belegen, dass die Erfor-\nsetzt:                                                          dernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt\n„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-                werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat\ndungsstandes nach Satz 1 sind bei einem An-                     die vorgenannten Unterlagen nicht ausge-\ntragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit-                   stellt werden, eine eidesstattliche Erklärung\ngliedstaats der Europäischen Union, eines ande-                 oder – in den Staaten, in denen es keine ei-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den                      desstattliche Erklärung gibt – eine feierliche\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-                    Erklärung, die die betreffende Person vor ei-\ntragsstaates ist, dem Deutschland und die Euro-                 ner zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-\npäische Gemeinschaft oder Deutschland und die                   hörde oder gegebenenfalls vor einem Notar\nEuropäische Union vertraglich einen entspre-                    oder einer entsprechend bevollmächtigten\nchenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,                        Berufsorganisation des Herkunftsmitglied-\ndie in einem anderen Staat absolvierten Aus-                    staats, der eine diese eidesstattliche oder fei-\nbildungsgänge oder die dort erworbene Berufs-                   erliche Erklärung bestätigende Bescheini-\nerfahrung einzubeziehen. Ein gleichwertiger                     gung ausstellt, abgegeben hat,\nKenntnisstand ist nachzuweisen, wenn                         4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-\n1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                  bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-\nnicht gegeben ist,                                          kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt\nwird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat\n2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-\nkein derartiger Nachweis verlangt wird, eine\ndungsstandes nur mit unangemessenem zeit-\nvon einer zuständigen Behörde des Her-\nlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,\nkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheini-\nweil die erforderlichen Unterlagen und Nach-\ngung,\nweise aus Gründen, die nicht in der Person\ndes Antragstellers liegen, von diesem nicht              5. eine Bescheinigung der zuständigen Behör-\nvorgelegt werden können oder                                den des Herkunftsmitgliedstaats, aus der her-\n3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächli-                vorgeht, dass die Nachweise über die gefor-\nchen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar-                 derten Ausbildungsvoraussetzungen den in\ntikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt.           der Richtlinie verlangten Nachweisen ent-\nsprechen,\nDer Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-\nfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier-             6. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise\närztlichen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag-                 nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-\nsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf                  linie 2005/36/EG, die von der zuständigen\ndiejenigen Bereiche zu beschränken, in denen                    Behörde eines Mitgliedstaats oder eines an-\nseine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz                    deren Vertragsstaates des Abkommens über\nund der Verordnung zur Approbation von Tier-                    den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-\närztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildung                  nes Vertragsstaates, dem Deutschland und\nzurückbleibt.“                                                  die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-\nland und die Europäische Union vertraglich\ne) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neinen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\n„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“                      geräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine\nf) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                     Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise\nfügt:                                                           in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines\nanderen der oben genannten Staaten nieder-\n„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsange-\ngelassenen Einrichtung absolviert wurde, Un-\nhöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen\nterlagen darüber,\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                           a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-\nschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist,                         den Einrichtung von der Ausbildungsein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007             2759\nrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats        4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\noffiziell bescheinigt worden ist,                     „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die\nb) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis             in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder\ndem entspricht, der verliehen worden               verlängert werden, wenn es im Interesse der tier-\nwäre, wenn der Ausbildungsgang vollstän-           ärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antrag-\ndig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert        stellerin oder der Antragsteller\nworden wäre und                                    1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\nc) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-               2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2\nheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats             des Aufenthaltsgesetzes besitzt,\ndieselben beruflichen Rechte verliehen\nwerden.                                            3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des\nArtikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist\nDie Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen                  oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.           oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\nHaben die zuständigen Behörden berechtigte                    tungsbereich dieses Gesetzes hat,\nZweifel an der Authentizität der in dem jeweili-\ngen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Be-              4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen\nscheinigungen und Ausbildungsnachweise, kön-                  Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-\nnen sie von den zuständigen Behörden des Her-                 ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Au-                 kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nthentizität dieser Bescheinigungen und Nach-                  raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-\nweise sowie eine Bestätigung darüber verlan-                  land und die Europäische Union vertraglich ei-\ngen, dass der Antragsteller die Mindestanforde-               nen entsprechenden Rechtsanspruch einge-\nrungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38              räumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der\nder Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.“                   Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom\n15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Ar-\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       beitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG\n„§ 5                                   Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Geset-\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-                 zes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhält-\nwirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zu-                   nis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder\nstimmung des Bundesrates in einer Verordnung                  5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,\nzur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten                  der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegen-\nunter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie              stehen, die die Antragstellerin oder der Antrag-\n2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Aus-                   steller nicht selbst beseitigen kann.\nbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und               Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die\ndie Approbation. In der Rechtsverordnung sind das             Antragstellerin oder der Antragsteller\nVerfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staats-        1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3\nangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der                  und 5 erfüllt,\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-               2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder\nstaates des Abkommens über den Europäischen                       die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,\nWirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem               3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft                      21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder\noder Deutschland und die Europäische Union ver-                   Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unions-\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-                 bürger Unterhalt gewährt oder der Unionsbürger\ngeräumt haben, und die Frist für die Erteilung der                eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wo-\nApprobation als Tierarzt an solche Personen zu re-                bei Bürger eines Vertragsstaates des Abkom-\ngeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragstel-                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nler vorliegenden Nachweise und die Ermittlung                     oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland\ndurch die zuständigen Behörden entsprechend                       und die Europäische Gemeinschaft oder\nden Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/                Deutschland und die Europäische Union vertrag-\n36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind                    lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nFristen festzulegen.                                              geräumt haben, den Unionsbürgern gleichste-\n(2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der                 hen.\nauf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung              Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-\nenthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah-                 onsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-\nrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“                  gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberech-\n4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“              tigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt ge-\ndurch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt                währt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-               den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2\nmer 4 angefügt:                                               findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach\n„4. bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die            Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die            und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2\nfür die Ausübung des tierärztlichen Berufs in            bis 4 entsprechende Anwendung.“\nDeutschland erforderlich sind.“                       5. § 11a wird wie folgt geändert:","2760         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem\n„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats                    Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt nieder-\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-                   gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                      ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-\nischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa-                  scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,\ntes, dem Deutschland und die Europäische Ge-                     untersagt ist, und\nmeinschaft oder Deutschland und die Europä-                  3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;\nische Union vertraglich einen entsprechenden                 die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage\nRechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Aus-                nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienst-\nübung des tierärztlichen Berufs in einem der üb-             leistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 kön-\nrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                 nen dabei Informationen über Einzelheiten zu ei-\noder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-                  nem Versicherungsschutz oder einer anderen Art\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                   des individuellen oder kollektiven Schutzes in\nraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutsch-                  Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.\nland und die Europäische Gemeinschaft oder                   Die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-\nDeutschland und die Europäische Union vertrag-               derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache\nlich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-                müssen vorliegen.“\ngeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen\nRechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztli-            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nchen Ausbildung oder auf Grund eines in der An-              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a                    „Er kann den berufsständischen, gesetzli-\nSatz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tier-                  chen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-\närztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt                       geln und den geltenden Disziplinarbestim-\nsind, dürfen als Dienstleistungserbringer im                      mungen unterworfen werden; zu diesen Be-\nSinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüber-                   stimmungen gehören etwa Regelungen für\ngehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf                  die Definition des Berufs, das Führen von Ti-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben,                       teln und schwerwiegende berufliche Fehler\nwenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs                   in unmittelbarem und speziellem Zusam-\nrechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten                   menhang mit dem Schutz und der Sicherheit\nniedergelassen sind. Der vorübergehende und                       der Verbraucher.“\ngelegentliche Charakter der Erbringung von\nDienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, ins-          bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-\nbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der                   fügt:\nregelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität                       „Die zuständigen Behörden können von den\nder Dienstleistungserbringung. Eine Berechti-                     zuständigen Behörden des Niederlassungs-\ngung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo-                      mitgliedstaats für jede Erbringung einer\nraussetzungen einer Rücknahme, eines Wider-                       Dienstleistung alle Informationen über die\nrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf                     Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die\ndie Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder                        gute Führung des Dienstleisters anfordern\nNr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende                     sowie Informationen über das Nichtvorliegen\nMaßnahme mangels deutscher Berufszulassung                        strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-\njedoch nicht erlassen werden kann.“                               nahme, eines Widerrufs und einer Anord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  nung des Ruhens der Approbation oder Er-\nlaubnis, über die nicht vorliegende Untersa-\n„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des                 gung der Ausübung der Tätigkeit und über\nAbsatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von                        das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser\nDienstleistungen erstmals von einem anderen                       Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen\nMitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den                      würden. Die Informationen sind nach Arti-\nzuständigen Behörden in Deutschland vorher                        kel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermit-\nschriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung                   teln. Die zuständige Behörde unterrichtet un-\nist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst-                 verzüglich die zuständige Behörde des Her-\nleistungserbringer beabsichtigt, während des                      kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der\nbetreffenden Jahres vorübergehend oder gele-                      in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maß-\ngentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er-                   nahmen, die sich auf die Ausübung der von\nbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen                      der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkei-\nder Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich                  ten auswirken könnten. Dabei sind die Vor-\nist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbrin-                    schriften zum Schutz personenbezogener\ngung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn                         Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zu-\nDienstleistungen erstmals erbracht werden oder                    ständigen Behörden eines anderen Mit-\nsich eine wesentliche Änderung gegenüber der                      gliedstaats der Europäischen Union oder ei-\nin den Dokumenten bescheinigten Situation er-                     nes anderen Vertragsstaates des Abkom-\ngibt, hat der Dienstleistungserbringer der zu-                    mens über den Europäischen Wirtschafts-\nständigen Behörde folgende Dokumente vorzu-                       raum oder eines Vertragsstaates, dem\nlegen:                                                            Deutschland und die Europäische Gemein-\n1. den Nachweis über seine Staatsangehörig-                       schaft oder Deutschland und die Europä-\nkeit,                                                         ische Union vertraglich einen entsprechen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007                2761\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ha-                      Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde\nben die zuständigen Behörden in Deutsch-                      des Landes, in dem die Dienstleistung er-\nland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/                  bracht wird oder erbracht worden ist.“\nEG der anfordernden Behörde alle Informati-              cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nonen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-\nsung und die gute Führung des Dienstleis-                     „Sind von den Ländern hierfür gemeinsame\nters sowie Informationen darüber, dass keine                  Stellen eingerichtet worden, so legen die\nberufsbezogenen disziplinarischen oder                        Länder die zuständigen Stellen fest.“\nstrafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu            d) In Absatz 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch\nübermitteln.“                                            die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              braucherschutz“ ersetzt.\n„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mit-                e) Nach Absatz 6 werden die beiden folgenden Ab-\ngliedstaats der Europäischen Union oder eines                 sätze 7 und 8 angefügt:\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                       „(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder eines                   Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-\nVertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-                kommens über den Europäischen Wirtschafts-\npäische Gemeinschaft oder Deutschland und die                 raum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland\nEuropäische Union vertraglich einen entsprech-                und die Europäische Gemeinschaft oder\nenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der                    Deutschland und die Europäische Union vertrag-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes den tier-                  lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\närztlichen Beruf auf Grund einer Approbation                  geräumt haben, zur Erleichterung der Anwen-\nals Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke               dung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/\nder Dienstleistungserbringung in einem der übri-              36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmit-\ngen Mitgliedstaaten der Europäischen Union                    gliedstaats verlangt, dass die in Deutschland\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-                 ausgestellten Nachweise über die geforderten\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtli-\nBescheinigungen darüber auszustellen, dass er                 nie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entspre-\n1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt nie-                chen, erteilt diese Bescheinigung das Bundes-\ndergelassen ist,                                          ministerium für Gesundheit.\n2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch                 (8) Soweit die in Deutschland zuständigen\nnicht vorübergehend, untersagt ist und                    Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1\nBuchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die\n3. er über den erforderlichen Berufsqualifikati-\nzuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-\nonsnachweis verfügt.“\nstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen\n5a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“                 zwei Monaten zu erfolgen.“\ndurch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und\n7. § 15a wird wie folgt gefasst:\nVerbraucherschutz“ ersetzt.\n„§ 15a\n6. § 13 wird wie folgt geändert:\n(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Ap-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit § 4               probation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines\nAbs. 1a,“ die Angabe „2 oder 3“ durch die            vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufge-\nAngabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er-            führten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Aus-\nsetzt.                                               bildungsnachweises eines der übrigen Mitglied-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch          staaten der Europäischen Union oder eines vor\ndie Angabe „§ 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8“          dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen\nersetzt.                                             Ausbildungsnachweises eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nWirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem\n„Sie übermittelt die Informationen nach              Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\n§ 11a Abs. 3 Satz 7.“                                oder Deutschland und die Europäische Union ver-\nb) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entschei-            traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\ndungen nach § 9a“ die Wörter „und die Über-               geräumt haben, beantragen und dieser nicht allen\nmittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5“          Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbil-\neingefügt.                                                dung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG ge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen,\nsofern der zuständigen Behörde eine Bescheini-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Anzeige nach             gung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird,\n§ 11a Abs. 2“ durch die Wörter „Meldung              aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während\nnach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2“            der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-\nersetzt.                                             nigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        sächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf\n„Die Informationsanforderungen nach § 11a            ausgeübt hat.\nAbs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Her-            (2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3               ten, deren Ausbildungsnachweise","2762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen                                   Artikel 37\nwurden und die Aufnahme des Berufs des Tier-                               Änderung der\narztes gestatten oder aus denen hervorgeht,                        Verordnung zur Approbation\ndass die Ausbildung im Falle der Tschechischen                  von Tierärztinnen und Tierärzten\nRepublik und der Slowakei vor dem 1. Januar\n1993 aufgenommen wurde oder                                                  (7830-1-6)\nDie Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen\n2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden         und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird\nund die Aufnahme des Berufs des Tierarztes ge-       wie folgt geändert:\nstatten oder aus denen hervorgeht, dass die\n1. § 63 wird wie folgt geändert:\nAusbildung im Falle Lettlands vor dem 21. Au-\ngust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März           a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n1990 aufgenommen wurde oder                                „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die\nWörter „oder eines Vertragsstaates, dem\n3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und               Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\ndie Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestat-             oder Deutschland und die Europäische Union ver-\nten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-            traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch\ndung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991             eingeräumt haben,“ eingefügt.\naufgenommen wurde,                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten be-                    „Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach\nscheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin-                   den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt\nsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs                     ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1\ndes Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche                  Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6\nRechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe-                 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzte-\nnen Ausbildungsnachweise und eine von der glei-                    ordnung vorzulegen.“\nchen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber                bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „über den\nvorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf                 Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter\nJahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-                   „oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-\ntens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und                     land und die Europäische Gemeinschaft oder\nrechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho-                   Deutschland und die Europäische Union ver-\nheitsgebiet ausgeübt hat.                                          traglich einen entsprechenden Rechtsan-\nspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.\n(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-\nten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren               cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nSowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme                      „In den Fällen nach Satz 2 können von dem\ndes Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen                 Antragsteller oder der Antragstellerin die in\nhervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands                  Absatz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht\nvor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist                     verlangt werden, es sei denn, sein in einem\ndie Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die                 Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis\nzuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats be-                     ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat an-\nscheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin-                   erkannt worden.“\nsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche\nRechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe-             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnen Ausbildungsnachweise und eine von der glei-                    „Staatsangehörige eines der übrigen Mit-\nchen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber                    gliedstaaten der Europäischen Union oder ei-\nvorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf                 nes anderen Vertragsstaates des Abkom-\nJahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-                   mens über den Europäischen Wirtschafts-\ntens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und                     raum oder eines Vertragsstaates, dem\nrechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho-                   Deutschland und die Europäische Gemein-\nheitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehöri-                  schaft oder Deutschland und die Europäische\ngen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnach-                    Union vertraglich einen entsprechenden\nweise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen                    Rechtsanspruch eingeräumt haben, können\nwurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarz-                    anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genann-\ntes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die                  ten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6\nAusbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufge-                   Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen.“\nnommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nerteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber\nbeigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben                „Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin\nJahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes-                   den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitglied-\ntens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und                     staat bereits ausgeübt, so kann die für die Er-\nrechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland aus-                teilung der Approbation zuständige Behörde\ngeübt hat.“                                                        über das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz bei\n8. § 16 wird aufgehoben.                                              der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007               2763\ngliedstaats Auskünfte über etwa gegen den                                   Artikel 38\nAntragsteller oder die Antragstellerin ver-                              Änderung des\nhängte Strafen oder sonstige berufs- oder                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nstrafrechtliche Maßnahmen wegen schwer-\nwiegenden und genau bestimmten standes-                                      (860-5)\nwidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngen, die die Ausübung des Berufs im Her-           Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.“          20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder           23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt\nHerkunftsstaates“ durch das Wort „Her-             geändert:\nkunftsmitgliedstaats“ und das Wort „Gesund-        1. § 95a wird wie folgt geändert:\nheit“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.                a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                         des Rates der EG vom 15. September 1986\n„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die                        über die spezifische Ausbildung in der Allge-\nWörter „oder eines Vertragsstaates, dem                            meinmedizin (86/457/EWG)“ durch die Wörter\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft                       „nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG\noder Deutschland und die Europäische Union ver-                    des Europäischen Parlaments und des Rates\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch                       vom 7. September 2005 über die Anerken-\neingeräumt haben,“ eingefügt und die Wörter                        nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU\n„Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch das Wort                     Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ ersetzt.\n„Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ge-\nsundheitswesens“ ein Komma und die Wörter\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ ein-\naa) In dem Wortlaut werden nach dem Wort                           gefügt.\n„Staatsangehörige“ die Wörter „eines der üb-          b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Richtlinie des\nrigen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „ei-             Rates der EG vom 15. September 1986 über die\nnes Mitgliedstaates“ ersetzt und nach den                spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin\nWörtern „über den Europäischen Wirtschafts-              (86/457/EWG)“ durch die Wörter „des Artikels 30\nraum“ die Wörter „oder eines Vertragsstaates,            der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-\ndem Deutschland und die Europäische Ge-                  laments und des Rates vom 7. September 2005\nmeinschaft oder Deutschland und die Euro-                über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\npäische Union vertraglich einen entsprechen-             (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ ein-               ersetzt.\ngefügt.                                               c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                „(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im\nInland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,\n„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil-              wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises\ndungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3                  über eine inhaltlich mindestens den Anforderun-\noder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tier-            gen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des\närzteordnung geht, stehen für Fälle nach                 Europäischen Parlaments und des Rates vom\nSatz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung.“            7. September 2005 über die Anerkennung von\nBerufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,\n2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern „über den                 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder ei-               Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und die-\nnes Vertragsstaates, dem Deutschland und die Eu-                 ser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat\nropäische Gemeinschaft oder Deutschland und die                  der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nEuropäische Union vertraglich einen entsprechen-                 tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.                 ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-\nstaat, dem Deutschland und die Europäische Ge-\n3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:                           meinschaft oder Deutschland und die Europä-\nische Union vertraglich einen entsprechenden\na) In Anlage 6 werden die Wörter „(Bezeichnung der               Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt\nzuständigen Behörde)“ durch die Wörter „(Be-                  worden ist. Einzutragen sind auch Inhaber von\nzeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen                    Bescheinigungen über besondere erworbene\nStelle)“ ersetzt.                                             Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30\nder in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines\nb) In Anlage 12 werden die Wörter „(Bezeichnung                  Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich min-\ndes Betriebes/der Behörde/des Instituts)“ durch               destens den Anforderungen nach Artikel 25 die-\ndie Wörter „(Bezeichnung der Dienststelle)“ und               ser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiter-\ndie Wörter „in dem Betrieb/der Behörde/dem In-                bildung oder Inhaber einer Bescheinigung über\nstitut in“ durch die Wörter „in unserer Dienst-               besondere erworbene Rechte von Fachärzten\nstelle“ ersetzt.                                              nach Artikel 27 dieser Richtlinie.“","2764           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007\n2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter „nach Arti-                                Artikel 40\nkel 60 des EWG-Vertrages“ durch die Wörter „im                            Änderung der Zulassungs-\nSinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung                       verordnung für Vertragszahnärzte\nder Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt und die An-\n(8230-26)\ngabe „Satz 3“ gestrichen.\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in\nArtikel 39                           der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nÄnderung der                           letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte                26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:\n(8230-25)                            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nDie Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im          a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,\n„(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahn-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\närzte, die in einem Mitgliedstaat der Europä-\ndurch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. März 2007\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\n(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                               schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem\na) In Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie des Ra-              Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\ntes der EG vom 15. September 1986 über die                    oder Deutschland und die Europäische Union ver-\nspezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin                traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch\n(86/457/EWG)“ durch die Angabe „nach Artikel 28               eingeräumt haben, einen nach den gemein-\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-               schaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Aus-\nlaments und des Rates vom 7. September 2005                   bildungsnachweis erworben haben und zur Be-\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen                rufsausübung zugelassen sind.“\n(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“          b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nersetzt.                                               2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-\nb) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort                 gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n„Gesundheitswesens“ ein Komma und die Wörter              schaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä-\n„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ einge-           ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\nfügt.                                                     des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem\n2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-            Deutschland und die Europäische Gemeinschaft\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-              oder Deutschland und die Europäische Union ver-\nschaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä-          traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\nischen Union oder eines anderen Vertragsstaates               geräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des\nschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem                   Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-\nDeutschland und die Europäische Gemeinschaft                  schaft oder des Artikels 37 des Abkommens über\noder Deutschland und die Europäische Union ver-               den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.\ntraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-\ngeräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des                                    Artikel 41\nEWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-                                  Inkrafttreten\nschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.                 Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007              2765\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}