{"id":"bgbl1-2007-6-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":6,"date":"2007-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/6#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_6.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin","law_date":"2007-02-22T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin*)\nVom 22. Februar 2007\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                4. Herstellen von Würze,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                     5. Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier,\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232\nNr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                    6. Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken\nS. 2407) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in                      und Biermischgetränken,\nVerbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas-                  7. Abfüllen und Verpacken,\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                        8. Getränkeschankanlagen und Produktpflege,\n(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto-                9. Technische Infrastruktur,\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti-             10. Warten; Steuern und Regeln;\nkel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                 Abschnitt B\nS. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-              Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-                  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nschung:                                                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§1                                  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nStaatliche                               4. Umweltschutz,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                       5. Planen von        Arbeitsabläufen,   qualitätssichernde\nDer Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin                      Maßnahmen,\nund Mälzerin wird                                                   6. Information und Kommunikation.\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie\n§4\n2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für\ndas Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der                             Durchführung der Berufsausbildung\nAnlage B der Handwerksordnung                                      (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nstaatlich anerkannt.                                                Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n§2                                  lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-\nAusbildungsdauer                             besondere selbstständiges Planen, Durchführen und\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in\nden Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\n§3                                      (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                    des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                einen Ausbildungsplan zu erstellen.\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-                   (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche            Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                   zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                 rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                              ßig durchzusehen.\n(2) Die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur\nBrauerin und Mälzerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-                                           §5\ndungsberufsbild):                                                                        Zwischenprüfung\nAbschnitt A                                                             (1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende\nhigkeiten:                                                          des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n1. Hygiene,                                                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-\n2. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel,\nführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n3. Herstellen von Malz,                                           auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-        (3) Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der  durchzuführenden und in einem schriftlich durchzufüh-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- renden Prüfungsbereich statt. In der Zwischenprüfung\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-    soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte\nfentlicht.                                                       darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und doku-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              187\nmentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizie-            gischer Vorgaben planen und durchführen, Arbeits-\nren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen so-           ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie\nwie Informations- und Kommunikationssysteme nut-                  Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nzen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funkti-               schutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene, zur Quali-\nonsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben,                  tätssicherung und zum Umweltschutz durchführen\nMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                     kann;\nschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umwelt-            2. hierfür ist aus den Gebieten\nschutz durchführen kann.\na) Steuern von Brauprozessen,\n(4) Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen\nfolgende Vorgaben:                                                b) in Betrieb nehmen und übergeben einer Schank-\nanlage,\n1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:\nc) Warten und in Betrieb nehmen von Teilsystemen,\na) Getreide, Wasser, Hopfen, Hefe,\nd) Einrichten oder Umrüsten eines Anlagenteils aus\nb) Malz,\ndem Abfüllbereich,\nc) Würze und\ne) Ausmischen eines Biermischgetränkes oder eines\nd) technische Einrichtungen;                                     alkoholfreien Getränkes,\n2. der Prüfling soll bis zu vier Arbeitsproben durchfüh-          f) Proben ziehen und auswerten, Parameter bestim-\nren und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentie-                men,\nren;\nauszuwählen, wobei die Gebiete nach den Buchsta-\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens zwei Stunden.               ben a und b in der Auswahl enthalten und aus den\n(5) Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen             Gebieten nach den Buchstaben c und d sowie aus\nfolgende Vorgaben:                                                den Gebieten nach den Buchstaben e und f jeweils\n1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:                       eins enthalten sein muss;\na) Rohstoffe und deren Lagerung,                          3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;\nb) Malzherstellung,\n4. die Arbeitsprobe nach Nummer 2 Buchstabe a muss\nc) Würzeherstellung,\nmindestens zwei Teilprozesse umfassen; der zu-\nd) Kälteerzeugung,                                            grunde liegende Prozess kann als Simulation erfol-\ne) Wasseraufbereitung und                                     gen, wobei dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist,\nf) Reinigung und Desinfektion;                                sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten;\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,        5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens fünf\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;                   Stunden.\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens drei Stunden.              (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie\nbestehen folgende Vorgaben:\n§6                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Pro-\nGesellenprüfung/Abschlussprüfung                       bleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, na-\nturwissenschaftlichen, mathematischen, technologi-\n(1) Durch die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist             schen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-          analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege\nfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung/Ab-                darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Ge-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er              sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hy-\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-             giene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-\nherrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten              sichtigt werden;\nbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-          2. es kommen Aufgaben aus der Herstellung von Malz\nstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde           und Bier sowie von Biermischgetränken und alko-\nzu legen.                                                         holfreien Getränken sowie verfahrenstechnische Be-\nrechnungen in Betracht;\n(2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung besteht\naus den Prüfungsbereichen                                     3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;\n1. praktische Arbeit,\n4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 150 Minuten.\n2. Verfahrenstechnologie,\n(5) Für den Prüfungsbereich Betriebstechnik beste-\n3. Betriebstechnik und\nhen folgende Vorgaben:\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Pro-\n(3) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit beste-           bleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, na-\nhen folgende Vorgaben:                                            turwissenschaftlichen, mathematischen, technologi-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Roh- und Hilfs-          schen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten\nstoffe sowie Betriebsmittel auswählen und beurtei-            analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege\nlen, Fehler und Qualitätsmängel ermitteln und behe-           darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Ge-\nben, Messgeräte kalibrieren und einsetzen, Arbeits-           sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hy-\nmittel festlegen, Arbeitsabläufe unter Beachtung              giene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-\nrechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnolo-         sichtigt werden;","188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\n2. es kommen Aufgaben zu Einsatz, Funktion, Erhalt                3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nund Reinigung von Maschinen und Anlagen sowie                     mit mindestens „ausreichend“ und\nzur Funktion von Mess-, Steuer- und Regeleinrich-\ntungen in Betracht;                                           4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\n3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,            bewertet worden sind.\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;\n4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.                    (9) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen\ndes Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                 bereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener An-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               forderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den\nbeurteilen kann;                                              Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,            nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;                   Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.\n(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                                                    §7\n1. Prüfungsbereich                                                     Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\npraktische Arbeit                         50 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. Prüfungsbereich\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nVerfahrenstechnologie                     25 Prozent,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n3. Prüfungsbereich                                                Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nBetriebstechnik                           15 Prozent,         wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n4. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.                                     §8\n(8) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist be-\nstanden, wenn die Leistungen                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.\n2. im Prüfungsbereich praktische Arbeit sowie in der              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nArbeitsprobe nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b je-              dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nweils mit mindestens „ausreichend“,                           vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Februar 2007\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              189\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nAbschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1  Hygiene                        a) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)    desinfizieren und sterilisieren\nb) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen\nund anwenden                                              10\nc) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nhygiene durchführen\n2  Rohstoffe, Hilfsstoffe         a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebs-\nund Betriebsmittel                mitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)    Brauerei festlegen\nb) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mäl-     6\nzerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen,\nprüfen, lagern und bereitstellen\nc) Lagerbestände kontrollieren und pflegen\nd) Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Pro-\nduktionsabläufe für den Kaltbereich und die Abfül-\nlung festlegen\n3\ne) Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der\nBrauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern\nund bereitstellen\n3  Herstellen von Malz            a) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)    Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern\nbedienen und Produktionsabläufe kontrollieren\nb) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungs-\nprozesse festlegen                                         4\nc) Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mäl-\nzungsschwand feststellen\nd) Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durch-\nführen\n4  Herstellen von Würze           a) Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)    Schrotbeschaffenheit schroten\nb) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischpro-\nzesse festlegen                                           13\nc) Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte füh-\nren\nd) Maische läutern\ne) Würze kochen und Hopfen geben\nf) Würze klären und kühlen                                   13\ng) Brauwasser analysieren","190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                  4\n5 Gären, Reifen, Lagern           a) Hefemanagement betreiben                                  3\nund Filtrieren von Bier\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)\nb) Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand\nvon Bier ermitteln\nc) Bier filtrieren und stabilisieren                                    22\nd) Bieranalysen durchführen\n6 Herstellen von alkoholfreien    a) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-\nErfrischungsgetränken und          gehalte einstellen\nBiermischgetränken\nb) Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterschei-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\nden und Dosierungen berechnen\nc) Ausmischanlagen bedienen                                              4\nd) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-\ntränke herstellen\ne) Biermischgetränke herstellen\n7 Abfüllen und Verpacken          a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)     stellen\nb) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen                      15\nc) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen\nund auswerten\n8 Getränkeschankanlagen           a) Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb neh-\nund Produktpflege                  men, pflegen und handhaben\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)\nb) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankan-\nlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen\nc) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber                         4\nunterweisen\nd) Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten\ne) Gläser pflegen und Getränke ausschenken\n9 Technische Infrastruktur        a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)     und anwenden\nb) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasserauf-\nbereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen\nund überwachen\n16\nc) Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen be-\ndienen und überwachen\nd) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und\nüberwachen\n10  Warten; Steuern und Regeln a) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)    Geräten durchführen\n11\nb) Pumpen und Ventile warten\nc) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für\nMess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen\nund dokumentieren\n11\nd) speicherprogrammierbare Steuerungssysteme para-\nmetrieren und Funktionsabläufe kontrollieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007             191\nAbschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                    Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n5   Planen von Arbeits-            a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nabläufen, qualitäts-              nisatorischen, technischen, rechtlichen und wirt-\nsichernde Maßnahmen               schaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)    planen und festlegen\nb) fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden                 8\nc) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden\nd) chemisch-technische Analysen und sensorische Prü-\nfungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Braue-\nrei durchführen\ne) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und\nbewerten\nf) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nabstimmen und auswerten\ng) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\nFehlern und Qualitätsmängeln durchführen\nh) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-         8\nmatisch suchen, Fehlerberichte erstellen\ni) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen\nvorschlagen\nj) chemisch-technische Analysen und sensorische\nPrüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikro-\nbiologische Untersuchungen durchführen\n6   Information und                a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-\nKommunikation                     den\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)\nb) Kommunikation mit vorausgehenden und nachge-\nlagerten Funktionsbereichen sicherstellen\nc) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz\n5\nbeachten\nd) Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mit-\narbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen so-\nwie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke\nanwenden"]}