{"id":"bgbl1-2007-6-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":6,"date":"2007-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_6.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste ( Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - EIGVG)","law_date":"2007-02-26T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                      179\nGesetz\nzur Vereinheitlichung von Vorschriften\nüber bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste\n(Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG)*)\nVom 26. Februar 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      kommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung\nsen:                                                                     von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,\ntelekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25\nArtikel 1                                 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach\n§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).\nTelemediengesetz                                 Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der\n(TMG)                                   öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nut-\nzung ein Entgelt erhoben wird.\nAbschnitt 1                                    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Be-\nAllgemeine Bestimmungen                                steuerung.\n(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Presse-\n§1                                    gesetze bleiben unberührt.\nAnwendungsbereich                                   (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden\n(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Infor-                besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem\nmations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht                     Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-\nTelekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele-                      staatsvertrag).\n(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich\n*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/    des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zu-\n31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000\nüber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge-     ständigkeit der Gerichte.\nsellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im\nBinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1).                                                             §2\nArtikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie\n2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                               Begriffsbestimmungen\n15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in\nBezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter        Im Sinne dieses Gesetzes\nRechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).                               1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen          Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nut-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          zung bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         mittelt,\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.     2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter,\nEG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden.                                 der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nZeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder                   oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-\nerbringt; der Standort der technischen Einrichtung             stücken und grundstücksgleichen Rechten,\nallein begründet keine Niederlassung des Anbieters,        4. das für den Schutz personenbezogener Daten gel-\n3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die         tende Recht.\nTelemedien nutzt, insbesondere um Informationen               (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nzu erlangen oder zugänglich zu machen,\n1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen\n4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer               anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich\nÜbertragung von Daten ohne individuelle Anforde-               tätig sind,\nrung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von\n2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrneh-\nNutzern erbracht werden,\nmung ihrer Interessen vor Gericht,\n5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der                3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller\nKommunikation, die der unmittelbaren oder mittel-              Kommunikationen durch elektronische Post,\nbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-\nleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter-         4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellen-\nnehmens, einer sonstigen Organisation oder einer               den Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotte-\nnatürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Han-           rien und Wetten,\ndel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf         5. die Anforderungen an Verteildienste,\nausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben             6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte\nstellt als solche keine Form der kommerziellen Kom-            im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom\nmunikation dar:                                                16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der\na) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit             Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG\ndes Unternehmens oder der Organisation oder                Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Euro-\nPerson ermöglichen, wie insbesondere ein Do-               päischen Parlaments und des Rates vom 11. März\nmain-Name oder eine Adresse der elektronischen             1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken\nPost,                                                      (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche\nSchutzrechte,\nb) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistun-\ngen oder das Erscheinungsbild eines Unterneh-          7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,\nmens, einer Organisation oder Person, die unab-            die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG\nhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegen-            des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nleistung gemacht werden.                                   18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung\nund Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-\nEiner juristischen Person steht eine Personengesell-               tuten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung\nschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,             einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und\nRechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.               von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n§3                                    20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung\nHerkunftslandprinzip                            der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126\nS. 1) freigestellt sind,\n(1) In der Bundesrepublik Deutschland niederge-\nlassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter-             8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem\nliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch                 Kartellrecht unterliegen,\ndann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat               9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis\ninnerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/                110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichts-\n31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                    gesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-\nvom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte                 Verordnung erfassten Bereiche, die Regelungen\nder Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere             über das auf Versicherungsverträge anwendbare\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt               Recht sowie für Pflichtversicherungen.\n(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten                 (5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien\noder erbracht werden.                                          durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen\n(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien,        Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG\ndie in der Bundesrepublik Deutschland von Dienstean-           niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Ab-\nbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht wer-            satz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen\nden, die in einem anderen Staat innerhalb des                  Rechts, soweit dieses dem Schutz\nGeltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niederge-           1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbeson-\nlassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt             dere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,\nunberührt.                                                         Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straf-\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt                  taten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des\nJugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze\n1. die Freiheit der Rechtswahl,\naus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glau-\n2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse            bens oder der Nationalität sowie von Verletzungen\nin Bezug auf Verbraucherverträge,                              der Menschenwürde einzelner Personen sowie die\n3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs              Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungs-\nvon Grundstücken und grundstücksgleichen Rech-                 interessen,\nten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung            2. der öffentlichen Gesundheit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              181\n3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des             Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, An-\nSchutzes von Anlegern,                                        gaben über\nvor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwer-               a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter ange-\nwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage                   hören,\ndes innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden\nMaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu                     b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den\ndiesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur                    Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen\nEinleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit                           worden ist,\nAusnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich\netwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf-               c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege-\ntaten einschließlich der Strafvollstreckung und von                  lungen und dazu, wie diese zugänglich sind,\nOrdnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5\nder Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informa-         6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifika-\ntionspflichten vor.                                               tionsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes\noder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach\nAbschnitt 2                                § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe\ndieser Nummer,\nZulassungsfreiheit und Informationspflichten\n7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\n§4                                    auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation be-\nZulassungsfreiheit\nfinden, die Angabe hierüber.\nTelemedien sind im Rahmen der Gesetze zulas-\nsungs- und anmeldefrei.                                          (2) Weitergehende Informationspflichten nach ande-\nren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\n§5\nAllgemeine Informationspflichten                                                 §6\n(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in                      Besondere Informationspflichten\nder Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien fol-                      bei kommerziellen Kommunikationen\ngende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar er-\nreichbar und ständig verfügbar zu halten:                        (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kom-\n1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder-         munikationen, die Telemedien oder Bestandteile von\ngelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich       Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraus-\ndie Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und,          setzungen zu beachten:\nsofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft\n1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als\ngemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital\nsolche zu erkennen sein.\nsowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen\neingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehen-          2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf-\nden Einlagen,                                                 trag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss\n2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-              klar identifizierbar sein.\naufnahme und unmittelbare Kommunikation mit\nihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der         3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,\nelektronischen Post,                                          Zugaben und Geschenke müssen klar als solche\nerkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inan-\n3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit an-                spruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie\ngeboten oder erbracht wird, die der behördlichen              klar und unzweideutig angegeben werden.\nZulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf-\nsichtsbehörde,                                            4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe-\n4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts-          charakter müssen klar als solche erkennbar und die\nregister oder Genossenschaftsregister, in das sie             Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie\neingetragen sind, und die entsprechende Register-             klar und unzweideutig angegeben werden.\nnummer,\n(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per\n5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne        elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Be-\nvon Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG        treffzeile weder der Absender noch der kommerzielle\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge-          Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht\nmeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul-             werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann\ndiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus-       vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so ge-\nbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im     staltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in\nSinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/     den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende\nEWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite          Informationen über die tatsächliche Identität des Ab-\nallgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher           senders oder den kommerziellen Charakter der Nach-\nBefähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie          richt erhält.\n89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17\nS. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/         (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlau-\nEG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG              teren Wettbewerb bleiben unberührt.","182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nAbschnitt 3                                Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträch-\ntigen und\nVerantwortlichkeit\n5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift\n§7                                    gespeicherte Informationen zu entfernen oder den\nZugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis\nAllgemeine Grundsätze                            davon erhalten haben, dass die Informationen am\n(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen,             ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus\ndie sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen            dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen\nGesetzen verantwortlich.                                          gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Ver-\n(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind              waltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung an-\nnicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder              geordnet hat.\ngespeicherten Informationen zu überwachen oder                § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nnach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswid-\nrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung                                 § 10\noder Sperrung der Nutzung von Informationen nach\nSpeicherung von Informationen\nden allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der\nNichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den            Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die\n§§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach            sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, so-\n§ 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.            fern\n1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung\n§8                                    oder der Information haben und ihnen im Falle von\nDurchleitung von Informationen                        Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen\noder Umstände bekannt sind, aus denen die rechts-\n(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,\nwidrige Handlung oder die Information offensichtlich\ndie sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder\nwird, oder\nzu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht\nverantwortlich, sofern sie                                    2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die In-\nformation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu\n1. die Übermittlung nicht veranlasst,\nsperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.\n2. den Adressaten der übermittelten Informationen\nSatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem\nnicht ausgewählt und\nDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt\n3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt           wird.\noder verändert haben.\nSatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienste-                                    Abschnitt 4\nanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes\nDatenschutz\nzusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu\nbegehen.\n§ 11\n(2) Die Übermittlung von Informationen nach Ab-\nAnbieter-Nutzer-Verhältnis\nsatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um-\nfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspei-            (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht\ncherung dieser Informationen, soweit dies nur zur             für die Erhebung und Verwendung personenbezogener\nDurchführung der Übermittlung im Kommunikations-              Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereit-\nnetz geschieht und die Informationen nicht länger ge-         stellung solcher Dienste\nspeichert werden, als für die Übermittlung üblicher-          1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich\nweise erforderlich ist.                                           beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder\n§9                                2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen\nStellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur\nZwischenspeicherung zur                            Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen\nbeschleunigten Übermittlung von Informationen                  erfolgt.\nDiensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich          (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natür-\nbegrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck           liche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um\ndient, die Übermittlung fremder Informationen an an-          Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.\ndere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,\nnicht verantwortlich, sofern sie                                 (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Über-\ntragung von Signalen über Telekommunikationsnetze\n1. die Informationen nicht verändern,                         bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung\n2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa-             personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3,\ntionen beachten,                                          § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.\n3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen,\ndie in weithin anerkannten und verwendeten Indus-                                    § 12\ntriestandards festgelegt sind, beachten,                                        Grundsätze\n4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur                   (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene\nSammlung von Daten über die Nutzung der Informa-          Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben\ntionen, die in weithin anerkannten und verwendeten        und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007             183\nRechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien          4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung\nbezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.               verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer\n(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung             getrennt verwendet werden können,\nvon Telemedien erhobene personenbezogene Daten                  5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke\nfür andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Ge-                  zusammengeführt werden können und\nsetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich aus-           6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben\ndrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der               zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zu-\nNutzer eingewilligt hat.                                            sammengeführt werden können.\n(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von         An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine\nTelemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in            Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, sat-\neine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke ab-              zungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen\nhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang               entgegenstehen.\nzu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer\nWeise möglich ist.                                                 (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-\nanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.\n(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die je-\nweils geltenden Vorschriften für den Schutz personen-              (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Teleme-\nbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten                 dien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudo-\nnicht automatisiert verarbeitet werden.                         nym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich\nund zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit\n§ 13                                zu informieren.\nPflichten des Diensteanbieters                      (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maß-\ngabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf\n(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn            Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu\ndes Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke                seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.\nder Erhebung und Verwendung personenbezogener                   Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch\nDaten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in               elektronisch erteilt werden.\nStaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-\nlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des                                          § 14\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher\nPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener                                       Bestandsdaten\nDaten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281               (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene\nS. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,        Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-\nsofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt          weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung\nist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spä-         oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen\ntere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Er-        dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung\nhebung oder Verwendung personenbezogener Daten                  von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).\nvorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens\nzu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für             (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der\nden Nutzer jederzeit abrufbar sein.                             Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-\ndaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfol-\n(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden,      gung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden\nwenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass                     der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben\n1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig          der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der\nerteilt hat,                                               Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Mili-\ntärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der\n2. die Einwilligung protokolliert wird,                         Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.\n3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit ab-\nrufen kann und                                                                         § 15\n4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für                              Nutzungsdaten\ndie Zukunft widerrufen kann.\n(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene\n(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung        Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-\nder Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hin-         weit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von\nzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                    Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nut-\n(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und or-        zungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere\nganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass               1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,\n1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit been-          2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs\nden kann,                                                      der jeweiligen Nutzung und\n2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den             3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom-\nAblauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung un-             menen Telemedien.\nmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in              (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines\nden Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,                   Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Tele-\n3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter            medien zusammenführen, soweit dies für Abrech-\ngeschützt in Anspruch nehmen kann,                         nungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.","184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\n(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Wer-                                   Abschnitt 5\nbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten\nBußgeldvorschriften\nGestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwen-\ndung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer\n§ 16\ndem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den\nNutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der                                  Bußgeldvorschriften\nUnterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese                (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entge-\nNutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger        gen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommer-\ndes Pseudonyms zusammengeführt werden.                        ziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder ver-\nheimlicht.\n(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndas Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden,               fahrlässig\nsoweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer           1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht\nerforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung               richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,\nbestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder ver-\ntraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Dienstean-           2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Teleme-\nbieter die Daten sperren.                                         dien von einer dort genannten Einwilligung abhängig\nmacht,\n3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,\n(5) Der Diensteanbieter darf an andere Dienstean-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,\nunterrichtet,\nsoweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrech-\nnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Dienste-        4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4\nanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Ein-            oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicher-\nzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten           stellung zuwiderhandelt,\nAbrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen            5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder\nZweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Markt-                     Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten\nforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymi-                 erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht recht-\nsierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2              zeitig löscht oder\nfindet entsprechende Anwendung.                               6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit\nDaten über den Träger des Pseudonyms zusammen-\n(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von                führt.\nTelemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt          (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nund Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in                 bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nAnspruch genommener Telemedien nicht erkennen\nlassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel-                                  Artikel 2\nnachweis.\nÄnderung des Jugendschutzgesetzes\n(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die            Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I\nfür die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inan-        S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2\nspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des             des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228,\nNutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf          2600), wird wie folgt geändert:\ndes sechsten Monats nach Versendung der Rechnung              1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nspeichern. Werden gegen die Entgeltforderung inner-                  „(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind\nhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese                 Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt\ntrotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die            oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln\nAbrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die               oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt\nEinwendungen abschließend geklärt sind oder die Ent-              das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.“\ngeltforderung beglichen ist.\n2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12\n(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende                 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „entgegen\ntatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von               § 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.\nbestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genom-\nmen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu           b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2\nentrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser               Satz 2“ durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2\nNutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die                  Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.\nin Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwen-\nden, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung er-                                    Artikel 3\nforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unver-                            Änderung des\nzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach                   Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes\nSatz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die\nRechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der be-             § 2 Nr. 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Geset-\ntroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne         zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt\nGefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes            gefasst:\nmöglich ist.                                                  „1. „zugangskontrollierte Dienste“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                  185\na) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des                      „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angaben „§ 5 Abs. 1\nRundfunkstaatsvertrages,                                       Satz 3“ ersetzt.\nb) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemedienge-\n3. In § 21 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1\nsetzes,\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 4“ er-\ndie unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht               setzt.\nwerden und nur unter Verwendung eines Zugangs-\nkontrolldienstes genutzt werden können,“.\nArtikel 5\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÄnderung des Signaturgesetzes\nDas Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I                      Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nS. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Ge-          Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in\nsetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt         Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Teledienstegesetz\ngeändert:                                                         vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert\ndurch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. Novem-\n1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4              ber 2006 (BGBl. I S. 2553) und das Teledienstedaten-\nwerden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für             schutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871),\nTelekommunikation und Post“ durch die Wörter                   geändert durch Artikel 3 und 4 Abs. 2 des Gesetzes\n„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-             vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), außer Kraft.\nmunikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt.                     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2           gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im\nund § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben               Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Februar 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}