{"id":"bgbl1-2007-6-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":6,"date":"2007-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes","law_date":"2007-02-18T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes\nVom 18. Februar 2007\nAuf Grund des Artikels 3 des Siebten Gesetzes zur           7. das am 24. Dezember 1998 in Kraft getretene Ge-\nÄnderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21. De-               setz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3778),\nzember 2006 (BGBl. I S. 3326) wird nachstehend der\nWortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der seit            8. den am 22. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 4\ndem 29. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt                  Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                          S. 1334),\n1. das am 29. Dezember 1991 in Kraft getretene Ge-           9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\nsetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272),                Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n2. das am 4. März 1994 in Kraft getretene Gesetz vom            S. 3926),\n22. Februar 1994 (BGBl. I S. 334), das durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996             10. den am 30. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6\n(BGBl. I S. 2026) geändert worden ist,                       des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254),\n3. das am 31. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom       11. das am 6. September 2002 in Kraft getretene Ge-\n26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1748),                             setz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446),\n4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12\nAbs. 22 des Gesetzes vom 14. September 1994              12. den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 4\n(BGBl. I S. 2325),                                           des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I\n5. den teils am 28. Dezember 1996, teils am 1. August           S. 3970),\n1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\n13. das am 22. August 2003 in Kraft getretene Gesetz\nvom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026),\nvom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654),\n6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I         14. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-\nS. 164),                                                     tikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBerlin, den 18. Februar 2007\nDer Beauftragte\nder Bundesregierung für Kultur und Medien\nBernd Neumann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                       163\nGesetz\nüber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n(Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)\nInhaltsverzeichnis                             § 22  Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer\nUntersuchungsausschüsse\nErster Abschnitt\n§ 23  Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften                      gung und Gefahrenabwehr\n§ 1  Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                    § 24  Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-\n§ 2  Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des           nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften\nStaatssicherheitsdienstes                                   § 25  Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-\n§ 3  Rechte des Einzelnen                                              dienste\n§ 4  Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats-      § 26  Verwendung von Dienstanweisungen und Organisations-\nsicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht öffentliche       plänen\nStellen                                                     § 27  Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen\n§ 5  Besondere Verwendungsverbote                                § 28  (weggefallen)\n§ 6  Begriffsbestimmungen                                        § 29  Zweckbindung\n§ 30  Benachrichtigung von der Übermittlung\nZweiter Abschnitt                          § 31  Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bun-\nErfassung der Unterlagen                              desbeauftragten auf Antrag von Behörden\ndes Staatssicherheitsdienstes\n§ 7  Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,                            Dritter Unterabschnitt\nAnzeigepflichten\n§ 8  Herausgabepflicht öffentlicher Stellen                                         Verwendung der Unterlagen\n§ 9  Herausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen                                  des Staatssicherheitsdienstes\nfür die politische und historische\n§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-\nAufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk\nlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen-\norganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen-       § 32  Verwendung von Unterlagen für die politische und his-\nhang mit dem Staatssicherheitsdienst                              torische Aufarbeitung\n§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer              § 32a Benachrichtigung\nBehörden durch den Bundesbeauftragten\n§ 33 Verfahren\nDritter Abschnitt                         § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und\nFilm\nVerwendung der Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes\nVierter Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nRechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern                                   Bundesbeauftragter\ndes Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten                                  für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes\n§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes               § 35  Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicher-\n§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht          heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nund Herausgabe                                                    Republik\n§ 14 (weggefallen)                                               § 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten\n§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbe-      § 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten\nner auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                   § 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten\n§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf    § 39 Beirat\nAuskunft, Einsicht und Herausgabe\n§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium\n§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und\n§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\nHerausgabe\n§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auf-\n§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem\ntrag\nStaatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten\nund Staatsanwaltschaften\nFünfter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nSchlussvorschriften\nVerwendung\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes              § 42  Kosten\ndurch öffentliche und nicht öffentliche Stellen\n§ 43  Vorrang dieses Gesetzes\n§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht        § 44  Strafvorschriften\nöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften\n§ 45  Bußgeldvorschriften\n§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezoge-\n§ 46  Straffreiheit\nnen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,\ndurch öffentliche und nicht öffentliche Stellen             § 46a Einschränkung von Grundrechten\n§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Infor-      § 47  Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amts-\nmationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch             inhabers\nöffentliche und nicht öffentliche Stellen                   § 48  Inkrafttreten","164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nErster Abschnitt                        das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und\nHerausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften\nGesetzes.\n§1                                  (2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen\nund Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\nerhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu\n(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschlie-         verwenden.\nßung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des\n(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von\nMinisteriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer-\nEinsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen\nund Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst)\ndürfen überwiegende schutzwürdige Interessen ande-\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,\nrer Personen nicht beeinträchtigt werden.\num\n1. dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicher-                                         §4\nheitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informa-\nZulässigkeit der Verwendung\ntionen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\ndes Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches\ndurch öffentliche und nicht öffentliche Stellen\nSchicksal aufklären kann,\n(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben\n2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den\nnur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur\nUmgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu\nverwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder\nseiner Person gespeicherten Informationen in sei-\nanordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige\nnem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,\nVermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Be-\n3. die historische, politische und juristische Aufarbei-     günstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen\ntung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu      mit Informationen über ihre Person von sich aus vor,\ngewährleisten und zu fördern,                            dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden,\n4. öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die er-       für die sie vorgelegt worden sind.\nforderlichen Informationen für die in diesem Gesetz         (2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm\ngenannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.               mitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in\n(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staats-         Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit\nsicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen       von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,\ndes Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen         so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken\noder sonstigen nicht öffentlichen Stellen befinden.          und den Unterlagen beizufügen.\n(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund\n§2                               eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt wor-\nErfassung, Verwahrung und Verwaltung                 den und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes             die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung\n(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des          als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen           berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung\nDemokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfasst,        eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.\nverwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des            (4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen\nStaatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Ge-            überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Per-\nsetzes.                                                      sonen nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner\nAufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen                                       §5\naus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen                       Besondere Verwendungsverbote\nDeutschen Demokratischen Republik verwenden:                    (1) Die Verwendung personenbezogener Informa-\n1. Familienname, Vorname,                                    tionen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der\n2. Geburtsname, sonstige Namen,                              zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung\ndes Betroffenen einschließlich heimlicher Informations-\n3. Geburtsort,\nerhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser\n4. Personenkennzeichen,                                      Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen\n5. letzte Anschrift,                                         des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn Angaben des Be-\ntroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen\n6. Merkmal „verstorben“.\nganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.\nDiese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten\nund Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer ge-            (2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen be-\nsetzlichen Aufgaben zu übermitteln.                          grenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige\nStaatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem\n§3                               Bundesbeauftragten erklärt, dass für einen bestimmten\nZeitraum die Verwendung die Durchführung eines Straf-\nRechte des Einzelnen                       verfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn\n(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundes-             dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in\nbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den        unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem Fall\nerschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner             erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der\nPerson enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne    Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                  165\n§6                                2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur\nBegriffsbestimmungen                            Lieferung von Informationen an den Staatssicher-\nheitsdienst bereiterklärt haben.\n(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind\n(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staats-\n1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der            sicherheitsdienstes gelten entsprechend für\nForm der Speicherung, insbesondere\n1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staats-\na) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne,              sicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für\nFilme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,           den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch\nb) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate           weisungsbefugt waren,\nsowie                                                 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der\nc) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, ins-        Kriminalpolizei der Volkspolizei.\nbesondere Programme für die automatisierte               (6) Begünstigte sind Personen, die\nDatenverarbeitung,\n1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert\nsoweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim             worden sind, insbesondere durch Verschaffung be-\nArbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei          ruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,\nentstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur\nVerwendung überlassen worden sind,                        2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veran-\nlassung bei der Strafverfolgung geschont worden\n2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von              sind,\nGerichten und Staatsanwaltschaften.\n3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des\n(2) Nicht zu den Unterlagen gehören                            Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vor-\n1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst An-              bereitet oder begangen haben.\nlagen, die er anderen öffentlichen oder nicht öffent-        (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der\nlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen        Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.\nihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch wei-\nsungsbefugt waren,                                           (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheits-\ndienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist\n2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der          für jede Information gesondert festzustellen. Für die\nZuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden           Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung\nsind und in denen sich keine Anhaltspunkte befin-         die Informationen in die Unterlagen aufgenommen wor-\nden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen           den sind.\ngetroffen oder veranlasst hat,\n(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Wei-\n3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945          tergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informa-\nabgeschlossen war und in denen sich keine Anhalts-        tionen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbei-\npunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst         tung und die Nutzung von Informationen. Soweit in die-\nsie über die archivische Erschließung hinaus genutzt      ser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die\nhat,                                                      Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesda-\n4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder           tenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nicht\nDritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich        öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften\nweggenommen oder vorenthalten worden sind. So-            gehören.\nweit es sich um Schriftstücke handelt, kann der\nBundesbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen                              Zweiter Abschnitt\nnehmen.\nErfassung der Unterlagen\n(3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staats-                      des Staatssicherheitsdienstes\nsicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informations-\nerhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher                                        §7\nInformationserhebung Informationen gesammelt hat.\nSatz 1 gilt nicht                                                             Auffinden von Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten\n1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit\ndie Sammlung der Informationen nur der Anbahnung             (1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bun-\nund Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit        desbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden\nfür den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und          der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei\nderen Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie\n2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informa-          gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass sich\ntionen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle           bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung         oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate\ngedient hat.                                              solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem\n(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind         Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.\nhauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.                      (2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen\n1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in            mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen,\neinem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des      Archiven und sonstigen Informationssammlungen Ein-\nStaatssicherheitsdienstes gestanden haben und             sicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für\nOffiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonde-       das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicher-\nren Einsatz.                                              heitsdienstes vorliegen.","166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\n(3) Natürliche Personen und sonstige nicht öffent-             (2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die\nliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten       Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötig-\nunverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterla-         ten Unterlagen ist er zu unterstützen.\ngen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Ab-                (3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen\nschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen          Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die\nbefinden, sobald ihnen dies bekannt wird.                     im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staats-\nsicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrneh-\n§8                               mung seiner Aufgaben benötigt. Die Duplikate werden\nHerausgabepflicht öffentlicher Stellen               Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs. 1.\n(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauf-               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ntragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr be-         Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer\nfindliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein-       öffentlicher oder nicht öffentlicher Stellen der ehe-\nschließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplika-        maligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem\nten herauszugeben.                                            Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder\n(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Er-     zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise ent-\nfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung             standen sind.\nnach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu\nihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur                                    § 11\nzu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im                   Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen\nEinzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In die-      anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten\nsem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen                (1) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer\nDuplikate herauszugeben.                                      Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür be-\n(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nach-          finden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen\nrichtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos           getroffen oder veranlasst hat,\nund vollständig an den Bundesbeauftragten herauszu-           1. auf Anforderung oder\ngeben.\n2. wenn er gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben\ndas Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,\n§9\nan die zuständigen Stellen zurückzugeben. Der Bun-\nHerausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen\ndesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen\n(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht         nehmen.\nöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf des-\n(2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheim-\nsen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssi-           haltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unter-\ncherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht           lagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer\nEigentum der natürlichen Person oder der sonstigen\nNachrichtendienste an den Bundesminister des Innern\nnicht öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigen-       oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.\ntumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sons-         Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen\ntigen nicht öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natür-\nUnterlagen nehmen. Unterlagen zwischen- oder über-\nlichen Person oder sonstigen nicht öffentlichen Stelle        staatlicher Organisationen und ausländischer Staaten,\nkann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10              die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und\nAbs. 4, die sie selbst angefertigt hat.\nhöher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbe-\n(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten            fugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland\nherauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sons-            aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind\ntige Duplikate herauszugeben.                                 an den Bundesminister des Innern als Nationale Sicher-\n(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht         heitsbehörde herauszugeben.\nöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf des-            (3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, tech-\nsen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdiens-          nische Verfahren und Umweltbelastungen des Be-\ntes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien,       triebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem\nAbschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.          Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder\nangegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzi-\n§ 10                              gen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bun-\nUnterlagen                            desbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen\nder Sozialistischen Einheitspartei                 nehmen.\nDeutschlands, anderer mit ihr verbundener                   (4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Ob-\nParteien und Massenorganisationen sowie                 jekte und andere Gegenstände, insbesondere Grund-\nsonstige Unterlagen im Zusammenhang                    risspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Tele-\nmit dem Staatssicherheitsdienst                   fonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten\n(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner        herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate\nAufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über            zu seinen Unterlagen nehmen.\nArt, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der               (5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staats-\nSozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer          sicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst einge-\nmit ihr verbundener Parteien und Massenorganisa-              stellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind\ntionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-            die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im er-\npublik verlangen.                                             forderlichen Umfang an die zuständige personalakten-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              167\nführende Stelle herauszugeben. Der Bundesbeauftragte           2. eine Trennung der Informationen über andere Betrof-\nkann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.                        fene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem\n(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicher-             Aufwand möglich ist und kein Grund zu der\nheitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu               Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen\nihrer Person geführten Personalunterlagen im erforder-             anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhal-\nlichen Umfang an den Versorgungsträger herauszuge-                 tung überwiegen.\nben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen            Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen\nUnterlagen nehmen.                                             die personenbezogenen Informationen über andere\nBetroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die\nDritter Abschnitt                        Einsichtnahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer\nder Außenstellen.\nVerwendung der Unterlagen\n(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgege-\ndes Staatssicherheitsdienstes\nben, in denen die personenbezogenen Informationen\nüber andere Betroffene oder Dritte anonymisiert wor-\nErster Unterabschnitt                           den sind.\nRechte                                  (6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht\nvon Betroffenen,                            für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel\nDritten, Mitarbeitern                          (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Sind andere Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes                          nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf-\nund Begünstigten                            findbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und\nHerausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der\n§ 12                              Auswertung der Unterlagen dienen und in denen per-\nVerfahrensvorschriften                      sonenbezogene Informationen über den Antragsteller\nfür Betroffene, Dritte, Mitarbeiter                enthalten sind.\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes\n§ 13\n(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen\noder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu                        Recht von Betroffenen und Dritten\nstellen. Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung                  auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\nder zuständigen Landesbehörde seine Identität und,                (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu\nwenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Ver-         ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unter-\ntretungsmacht nachzuweisen. Wird der Antrag durch              lagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben\neinen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht           gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen er-\ngestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen ge-    möglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt\nwährt oder werden Unterlagen herausgegeben                     wird, muss nicht angegeben werden.\n1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder          (2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu\n2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich er-           der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlos-\nmächtigt ist.                                             senen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesent-\nlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mit-\nIst ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Un-\nteilung beschränkt werden, dass Unterlagen vorhanden\nterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich\nsind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen\ndurch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen.\nnehmen kann.\nDie Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der Bun-\ndesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen,               (3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu\nwenn besondere Gründe dies rechtfertigen.                      seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter-\nlagen zu gewähren.\n(2) Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten\nschriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere       (4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von\nForm der Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung             Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die\ntrifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.                        personenbezogenen Informationen über andere Betrof-\nfene oder Dritte zu anonymisieren.\n(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behan-\ndelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begrün-           (5) Sind in den zur Person des Betroffenen vor-\ndet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausge-           handenen und erschlossenen Unterlagen, in die der\ngangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der                Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Dup-\nRehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Ge-            likate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des\nfährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung         Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn\nvom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staats-               gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter\nsicherheitsdienst benötigt wird.                               geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen\ndie Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungs-\n(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Dupli-     angaben bekannt zu geben, soweit sie sich aus den\nkate gewährt. Enthalten Unterlagen außer den per-              Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig\nsonenbezogenen Informationen über den Antragsteller            entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Per-\nauch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird           sonen, die den Betroffenen schriftlich denunziert\nEinsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn               haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war,\n1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben            dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von\noder                                                      Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung","168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht              (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung\nentgegen.                                                    von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personen-\n(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der            kreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häu-\nMitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der           figkeit der Berichterstattung umfassen.\nDenunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den              (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu\nBetroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet          seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12\nhatte.                                                       Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.\n(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entspre-           (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus\nchend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller An-            den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in\ngaben zu machen hat, die das Auffinden der Informa-          diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass\ntionen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn      er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht,\nder dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis       wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter\nzu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informa-          an der Geheimhaltung überwiegt.\ntionsinteresse steht.                                           (5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu\nseiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In\n§ 14                             den Duplikaten sind die personenbezogenen Informa-\n(weggefallen)                         tionen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.\n§ 15                                                        § 17\nRecht von nahen Angehörigen                                     Recht von Begünstigten\nVermisster oder Verstorbener                            auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                   (1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft,\n(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu          Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen\nerteilen                                                     gilt § 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.\n1. zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener,            (2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das\n2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster          Auffinden der Informationen ermöglichen.\noder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des             (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste\nVorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicher-        Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde\nheitsdienst,                                             gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, dass eine\n3. zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder Ver-        Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder\nstorbener.                                               Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegen-\nden öffentlichen Interesses unterbleiben muss.\nIn dem Antrag sind der Zweck, zu dem die Auskunft\neingeholt wird, glaubhaft zu machen und das                                             § 18\nVerwandtschaftsverhältnis zu der vermissten oder ver-\nstorbenen Person nachzuweisen.                                                 Recht auf Auskunft,\nEinsicht und Herausgabe bei dem\n(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt ent-              Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten\nsprechend.                                                          von Gerichten und Staatsanwaltschaften\n(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkel-           Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten\nkinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige          von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das\ngelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte    Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe\nKinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder,       von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13,\nwenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicher-        15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfah-\nheitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der      rensordnungen.\nleiblichen Eltern Einfluss genommen hat.\n(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis                     Zweiter Unterabschnitt\nzum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass                                 Ve r w e n d u n g\nkeine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vor-                          der Unterlagen des\nhanden sind.                                                           Staatssicherheitsdienstes\n(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Ver-                  durch öffentliche und\nstorbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder                     nicht öffentliche Stellen\nsein entgegenstehender Wille sich aus anderen Um-\nständen eindeutig ergibt.                                                               § 19\nZugang zu den Unterlagen durch öffentliche\n§ 16                             und nicht öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften\nRecht von Mitarbeitern                         (1) Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an\ndes Staatssicherheitsdienstes                   öffentliche und nicht öffentliche Stellen, gewährt ihnen\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen he-\n(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf    raus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis\nAntrag Auskunft über ihre personenbezogenen Infor-           23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1\nmationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführ-     Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des\nten Unterlagen enthalten sind.                               § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                 169\nstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewäh-      nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen\nrung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden             außer den personenbezogenen Informationen über Per-\nsind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine in-                 sonen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche\noffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder      über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs. 4\neinen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat.          Satz 2 und 3 entsprechend.\nSatz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen\n(8) In den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1\nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitarbeiter im\nNr. 6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewäh-\nZusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein\nrung und Herausgabe, wenn\nVerbrechen begangen oder gegen Grundsätze der\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.         1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während\n(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der                  der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen\njeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an              Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen\nden Bundesbeauftragten gerichtet werden. Wer für eine              DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden\nnicht öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Be-        Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssi-\nrechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die                cherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen\nRechtsgrundlage nachzuweisen.                                      Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit\nnach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden\n(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein                   ist oder\nErsuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Heraus-\ngabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht,            2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen fest-\nim Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und                    steht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit\ninwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck                 keine Informationen geliefert worden sind.\nerforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staats-          Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.\nanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als\nHilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft                                        § 20\nder Bundesbeauftragte die Zulässigkeit nur, soweit\ndazu Anlass besteht.                                                                   Verwendung\nvon Unterlagen, die keine\n(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten\npersonenbezogenen Informationen\nschriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine an-\nüber Betroffene oder Dritte enthalten,\ndere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entschei-\ndurch öffentliche und nicht öffentliche Stellen\ndung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.\n(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang               (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen\nbehandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit           Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,\nbegründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann            dürfen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen\nausgegangen werden,                                            in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke ver-\nwendet werden:\n1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,\nWiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des               1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und\nPersönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vor-             Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen\nwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicher-                nach dem Häftlingshilfegesetz,\nheitsdienst benötigt wird,                                  2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,\n2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des\n3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-\nVermögens der ehemaligen Deutschen Demokra-\nklärter Todesfälle,\ntischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger\nmit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das           4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem\ndem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zu-                Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-\ngeordnet war,                                                  erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das\nVersorgungsruhensgesetz entsprechende Anwen-\n3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des\ndung findet,\n§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6\nund 7,                                                      5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-\n4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den                gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nFällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a                Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz\nund b und Nr. 2.                                               in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Be-\nreich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet\n(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht              war,\nausreichen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maß-\ngabe, dass an die Stelle des Antragstellers die Person           6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-\ntritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.                           gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer\nKenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder\n(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersu-\ninoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig wa-\nchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen und\nren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den\nEinsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsicht-\nStaatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Le-\nnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.\nbensjahres gehandelt hat:\nOriginalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn\ndies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist.                a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\nSie sind an den Bundesbeauftragten unverzüglich zu-                     desregierung sowie sonstige in einem öffentlich-\nrückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck                        rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,","170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nb) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertre-               8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer\ntungskörperschaften sowie kommunale Wahlbe-                  Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundes-\namte,                                                        jagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegs-\nwaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschafts-\nc) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-\ngesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise\nstand versetzt werden können, und Angestellte\nauf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mit-\nin entsprechender Funktion,\narbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,\nd) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten\n9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung\noder eine vergleichbar verantwortungsvolle Auf-\nund Überführung der Renten ehemaliger Angehöri-\ngabe wahrnehmen,\nger des Staatssicherheitsdienstes,\ne) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,               10. Ordensangelegenheiten,\nf) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen           11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß\nRuhestand versetzt werden können, Soldaten                   den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes\nab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde                   und der Länder,\nleiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten\n12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen        von     Personen\nmit erheblicher Außenwirkung im integrierten\ngemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b\nBereich (In- oder Ausland), im Attachédienst\nAbs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1\noder bei sonstigen Dienststellen im Ausland ein-\nNr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuver-\ngesetzt sind,\nlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.\ng) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes\n(2) § 26 bleibt unberührt.\nsowie leitende Angestellte des Deutschen Olym-\npischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände               (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genann-\nund der Olympiastützpunkte, Repräsentanten             ten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzu-\ndes deutschen Sports in internationalen Gre-           lässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die\nmien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer        im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den\nvon Mitgliedern der deutschen Nationalmann-            anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bun-\nschaften,                                              desarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw.\nbei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem\nh) Personen, die sich in den Fällen der Buch-             Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.\nstaben c bis g um das Amt, die Funktion oder\ndie Einstellung bewerben;                                                          § 21\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für                    Verwendung von Unterlagen,\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,                     die personenbezogene Informationen\n7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-                        über Betroffene oder Dritte enthalten,\ngabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer            durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen\nKenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder          (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-\ninoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig         mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\nwaren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den        durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen in dem\nStaatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Le-        erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet\nbensjahres gehandelt hat:                                 werden:\na) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des               1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und\nwissenschaftlichen Beratungsgremiums nach                  Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach\n§ 39a,                                                     dem Häftlingshilfegesetz,\nb) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,         2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,\nc) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Be-          3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklär-\nschäftigten,                                               ter Todesfälle,\nd) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die     4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor-\nmit der Bearbeitung von Anträgen nach dem                  gungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberken-\nStrafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder              nung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Ver-\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,           sorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung\nfindet,\ne) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtun-\n5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-\ngen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der\ngens der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nTätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder\nRepublik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz\nder Herrschaftsmechanismen der ehemaligen\nin ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem\nDeutschen Demokratischen Republik oder der\nBereich der Kommerziellen Koordinierung zugeord-\nehemaligen sowjetischen Besatzungszone be-\nnet war,\nfasst sind,\n6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe\nf) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen\nder dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt-\num das Amt, die Funktion oder die Einstellung\nnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-\nbewerben;\nziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, so-\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für         weit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,               Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007                171\num Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor             f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um\nVollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:                    das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewer-\nben;\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer\nLandesregierung sowie sonstige in einem öffent-             die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\nlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Per-               einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\nsonen,                                                  8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß den\nb) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertre-                  Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und\ntungskörperschaften sowie kommunale Wahl-                   der Länder,\nbeamte,                                                 9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen ge-\nmäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des\nc) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-\nAtomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3\nstand versetzt werden können, und Angestellte in\nder Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-\nentsprechender Funktion,\nVerordnung.\nd) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten            (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5\noder eine vergleichbar verantwortungsvolle Auf-         Abs. 1 bleibt unberührt.\ngabe wahrnehmen,\n(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genann-\ne) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,                ten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzu-\nf) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-      lässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die\nstand versetzt werden können, Soldaten ab dem           im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den\nDienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie       anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem\nStabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheb-         Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv\nlicher Außenwirkung im integrierten Bereich (In-        bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem\noder Ausland), im Attachédienst oder bei sonsti-        Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.\ngen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,\n§ 22\ng) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes\nVerwendung von Unterlagen für Zwecke\nsowie leitende Angestellte des Deutschen Olym-\nparlamentarischer Untersuchungsausschüsse\npischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände\nund der Olympiastützpunkte, Repräsentanten                 (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamen-\ndes deutschen Sports in internationalen Gremien         tarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44\nsowie Trainer und verantwortliche Betreuer von          Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch\nMitgliedern der deutschen Nationalmannschaf-            auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.\nten,                                                       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische\nh) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c       Untersuchungsausschüsse der Länder.\nbis g um das Amt, die Funktion oder die Einstel-\nlung bewerben;                                                                     § 23\nVerwendung von Unterlagen für Zwecke\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\nder Strafverfolgung und Gefahrenabwehr\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\n(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-\n7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe            mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\nder dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt-      in dem erforderlichen Umfang verwendet werden\nnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-\n1. zur Verfolgung von\nziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, so-\nweit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten          a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime\nUnterlagen getroffen werden kann und es sich nicht                der ehemaligen Deutschen Demokratischen\num Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor                Republik, insbesondere Straftaten im Zusammen-\nVollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:                    hang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-\ndienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs-\na) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissen-               und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,\nschaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,\nb) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a,\nb) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten,                 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314\nc) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Be-                  und 316c des Strafgesetzbuches sowie von\nschäftigten,                                                   Straftaten nach\naa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,\nd) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die\nmit der Bearbeitung von Anträgen nach dem                      bb) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d\nStrafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Be-                  sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,\nruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,                 cc) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in\ne) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen,                  Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3\ndie überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätig-                    des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\nkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herr-                  waffen,\nschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen                    dd) § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2\nDemokratischen Republik oder der ehemaligen                        sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäu-\nsowjetischen Besatzungszone befasst sind,                          bungsmittelgesetzes,","172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nee) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelge-          im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes be-\nsetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder         treffen.\nals Mitglied einer Bande gehandelt hat,               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5\nc) Straftaten im Zusammenhang mit dem national-           Abs. 1 unberührt.\nsozialistischen Regime,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-\nd) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,                  satzes 2 kann der Bundesminister des Innern die er-\n2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für          satzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn\ndie öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Ver-         das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftrag-\nhütung von drohenden Straftaten.                          ten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile\nbereiten würde. Die Anordnung bedarf der Zustimmung\n§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote           des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem\nnach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben         Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrich-\nunberührt.                                                    tendienstlicher Tätigkeit des Bundes.\n(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet\n(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichten-\nwerden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten\ndienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in\neinschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der\n§ 26 genannten Unterlagen verwendet werden.\nAbwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche\nSicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,\n§ 26\nerforderlich ist.\nVerwendung von\n§ 24                                   Dienstanweisungen und Organisationsplänen\nVerwendung der dem                            Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne\nStaatssicherheitsdienst überlassenen Akten               und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften                 sie keine personenbezogenen Informationen über Be-\n(1) Für die Verwendung der vom Bundesbeauftrag-            troffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere\nten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwalt-          Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für Pläne\nschaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30      und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegen-\nund 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnun-          ständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere\ngen. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich          Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und\num Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.                 Telefonleitungen.\n(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die                                    § 27\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,\nStaatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie                                Mitteilungen\nals Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln,                        ohne Ersuchen an öffentliche Stellen\nheraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzuge-             (1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er-\nben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr           füllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche\nbenötigt werden.                                              oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheits-\ndienst fest von\n§ 25\n1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20\nVerwendung von Unterlagen                           Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,\nfür Zwecke der Nachrichtendienste\n2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buch-\n(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-             stabe a ausüben,\nmationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\n3. bis 7. (weggefallen)\nnicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet\nwerden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie               8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung\npersonenbezogene Informationen enthalten über                     von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21\n1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der             Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,\nLänder oder der Verbündeten und die Verwendung            so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mit-\nzum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrich-         zuteilen.\ntendienste erforderlich ist, oder                            (2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er-\n2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Ver-        füllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich aus\nwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.              den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für\n(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen         1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit\nInformationen über Betroffene oder Dritte enthalten,              des Staatssicherheitsdienstes,\ndürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes\n2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten\nund der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben\nStraftaten,\nsowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbünde-\nten verwendet werden, wenn sie Informationen enthal-          3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,\nten, die                                                      4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20\n1. die Spionage oder Spionageabwehr,                              Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,\n2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder             so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mit-\ndes Terrorismus                                           zuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007               173\n(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er-         (2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen\nfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich in den      die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die\nUnterlagen Informationen über Spionage, Spionageab-           Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften\nwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im           versagen oder beschränken. Dieser Beschluss und der\nSinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befin-              Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ver-\nden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister           pflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs. 2\ndes Innern als Nationale Sicherheitsbehörde mitzutei-         der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar.\nlen.                                                          Im Übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von\n(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur        Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht\nzulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.       zur Kenntnis gelangt sind.\n§ 28                                              Dritter Unterabschnitt\n(weggefallen)                                              Ve r w e n d u n g d e r\nUnterlagen des Staatssicherheits-\n§ 29                                          dienstes für die politische\nund historische Aufarbeitung\nZweckbindung                                   sowie durch Presse und Rundfunk\n(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte\npersonenbezogene Informationen dürfen nur für die                                         § 32\nZwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie                       Verwendung von Unterlagen für die\nübermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen                      politische und historische Aufarbeitung\nsie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die\nVoraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.               (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen\nund historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staats-\n(2) Sollen personenbezogene Informationen über             sicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen\nBetroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen         der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\nanderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die        oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone so-\nZustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.               wie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bun-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für per-       desbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:\nsonenbezogene Informationen in den Unterlagen, die            1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informa-\nnach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.              tionen enthalten,\n2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personen-\n§ 30\nbezogenen Informationen anonymisiert worden sind,\nBenachrichtigung von der Übermittlung                      es sei denn, die Informationen sind offenkundig,\n(1) Werden vom Bundesbeauftragten personen-                3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nbezogene Informationen über einen Betroffenen nach                über\nden §§ 21 und 27 Abs. 1 übermittelt, ist dem Betroffe-\n– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit\nnen die Art der übermittelten Informationen und deren\nes sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicher-\nEmpfänger mitzuteilen.\nheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres\n(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,              gehandelt hat, oder\nwenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von\n– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,\nder Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung\nnur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre.                  4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nüber Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politi-\n(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des\nscher Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich\nZeitraums, für den die zuständige oberste Bundes-\num Informationen handelt, die ihre zeitgeschicht-\noder Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauf-\nliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betref-\ntragten festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der\nfen,\nÜbermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder\nsonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nach-            5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Infor-\nteile bereiten würde.                                             mationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der\nbetreffenden Personen vorgelegt werden; die Ein-\n§ 31                                   willigungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben\nund die durchführenden Personen bezeichnen,\nGerichtliche Überprüfung\nvon Entscheidungen des                        6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nBundesbeauftragten auf Antrag von Behörden                    zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;\nist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem\n(1) Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer             Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110\nBehörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Heraus-                 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben\ngabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser               unberührt,\nAblehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das\nOberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung            7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\ndurch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein              darüber hinaus, soweit\nVorverfahren findet nicht statt. Zuständig ist das Ober-          a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen\nverwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauf-                 Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen\ntragte seinen Sitz hat.                                               Forschungseinrichtungen erforderlich ist,","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\nb) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu            wände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unter-\ndiesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi-           lagen vorgebracht werden können. Der Bundesbeauf-\nsierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand          tragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach\nverbunden ist und                                      § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. So-\nc) der Empfänger der Informationen Amtsträger              weit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen\noder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich ver-       erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der\npflichtet worden ist.                                  Abwägung zugänglich gemacht werden.\nUnterlagen mit personenbezogenen Informationen                    (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die\nnach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung            Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betref-\ngestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine           fenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrich-\nüberwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort ge-           tigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhält-\nnannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Ab-            nismäßigem Aufwand möglich wäre.\nwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die In-\nformationserhebung erkennbar auf einer Menschen-                                          § 33\nrechtsverletzung beruht.                                                               Verfahren\n(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buch-          (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen\nstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dür-          Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der\nfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des In-           Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in\nnern verwendet werden.                                         Unterlagen genommen werden.\n(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur ver-             (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung\nöffentlicht werden, wenn                                       oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die\nEinsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.\n1. diese offenkundig sind,\n(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet\n2. es sich um Informationen handelt über                       ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen he-\n– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit       rausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32\ndiese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheits-      Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres be-             (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben\ntreffen, oder                                           worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für an-\n– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,              dere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weiter-\n3. es sich um Informationen handelt über Personen der          gegeben werden.\nZeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder           (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene\nAmtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rol-      Unterlagen ist nicht zulässig.\nle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder\n4. die Personen, über die personenbezogene Informa-                                       § 34\ntionen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt                       Verwendung von Unterlagen\nhaben,                                                                durch Presse, Rundfunk und Film\n5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt,             (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Pres-\nderen Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr          se, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für\nnicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzu-          sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten\nstellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der          die §§ 32 und 33 entsprechend.\nGeburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.                (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener\nDurch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2 und 3           Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundes-\ngenannten personenbezogenen Informationen dürfen               rechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in\nkeine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der              der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Ge-\ngenannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der              gendarstellungen den personenbezogenen Informa-\nAbwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob               tionen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die\ndie Informationserhebung erkennbar auf einer Men-              Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegen-\nschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene In-             darstellungen erneut veröffentlicht werden.\nformationen nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht\nwerden, soweit durch die Veröffentlichung keine über-                              Vierter Abschnitt\nwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Perso-                           Bundesbeauftragter für die\nnen beeinträchtigt werden.\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für\nZwecke der politischen und historischen Aufarbeitung                                      § 35\nder nationalsozialistischen Vergangenheit.\nBundesbeauftragter für die Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen\n§ 32a                                      Deutschen Demokratischen Republik\nBenachrichtigung                             (1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des\n(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4         Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nzur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betrof-        Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde\nfenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den          im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zustän-\nInhalt der Information zu benachrichtigen, damit Ein-          digen obersten Bundesbehörde. Er hat eine Zentral-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              175\nstelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern         sein Amt erhält. Die für Kultur und Medien zuständige\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-            oberste Bundesbehörde entscheidet über die Verwen-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben.                      dung der Geschenke.\n(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der             (4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendi-\nBundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr              gung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die\nals der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder        ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-\ngewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr           schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mittei-\nvollendet haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeich-          lungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,\nnung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom Bun-          die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner\ndespräsidenten zu ernennen.                                   Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf,\n(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der       auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche An-\nfür Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes-            gelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur und\nbehörde folgenden Eid:                                        Medien zuständigen obersten Bundesbehörde weder\nvor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Er-\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des          klärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich\ndeutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,            begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Ge-\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und               fährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-\ndie Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,            ordnung für deren Erhaltung einzutreten.\nmeine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerech-\ntigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir              (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll\nGott helfe.“                                              nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\ndes Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet\nbereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernst-\nwerden.\nlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die\n(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt            Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann ver-\nfünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.                sagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen In-\n(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe               teressen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes\ndieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-recht-           über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der\nlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes        Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I\nunabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unter-          S. 2229) bleibt unberührt.\nsteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die                (6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des\nDienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zu-            Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis\nständige oberste Bundesbehörde.                               beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem\ndas Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1\n§ 36                                Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-\nRechtsstellung des Bundesbeauftragten                  schäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem\nBundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehen-\n(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten be-\nden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das\nginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.\nBundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzu-\nEs endet\nwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a\n1. mit Ablauf der Amtszeit,                                   Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben\n2. mit der Entlassung.                                        anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amts-\nzeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine\nDer Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftrag-\nAmtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besol-\nten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der\ndungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesminister-\nBundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei\ngesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend\neinem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem\nvon Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a\nDienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des\nAbs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das\nAmtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine\nRuhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurech-\nvom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine\nnung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in\nEntlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde\nentsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-\nwirksam. Auf Ersuchen der für Kultur und Medien zu-\ngesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-\nständigen obersten Bundesbehörde ist der Bundes-\nbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum\nbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernen-\nBundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindes-\nnung seines Nachfolgers weiterzuführen.\ntens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Be-\n(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt            soldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden\nkein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen          hat.\nBeruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-\nsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerich-                                  § 37\nteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer\ngesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines                                  Aufgaben und\nBefugnisse des Bundesbeauftragten\nLandes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außer-\ngerichtliche Gutachten abgeben.                                  (1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe die-\n(3) Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur und           ses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:\nMedien zuständigen obersten Bundesbehörde Mittei-             1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheits-\nlung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf                dienstes,","176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\n2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ord-                  Stellen; die Information und Beratung kann auch in\nnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung                  den Außenstellen erfolgen,\nder Unterlagen,                                            8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations-\n3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der              und Ausstellungszentren.\nZentralstelle und in den regionalen Archiven der Au-          (2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhal-\nßenstellen; gesondert zu verwahren sind                    tung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner\na) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen            Aufgaben.\nAkten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,             (3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen\nb) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,                      Bundestag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindes-\nc) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichten-            tens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen\ndiensten des Bundes, der Länder und der Ver-           Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tä-\nbündeten,                                              tigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang\nund in welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung\nd) Unterlagen                                              seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt\n– über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,         werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages\n– mit technischen oder sonstigen fachlichen An-        oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte\nweisungen oder Beschreibungen über Einsatz-         Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der\nmöglichkeiten von Mitteln und Methoden auf          Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deut-\nden Gebieten der Spionage, Spionageabwehr           schen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer\noder des Terrorismus,                               gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Kör-\nperschaft unmittelbar.\nwenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall\nerklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen                                    § 38\ndie öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst\ndem Wohl des Bundes oder eines Landes Nach-                               Landesbeauftragte,\nteile bereiten würde;                                            Verhältnis zum Bundesbeauftragten\nfür die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b                (1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauf-\nbis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit          tragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach\nVerschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-               § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Meck-\nVertraulich und höher,                                     lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die\n4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterla-        Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemali-\ngen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Heraus-         gen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt\ngabe von Unterlagen,                                       werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach\n5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits-          Landesrecht.\ndienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über          (2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauf-\nStruktur, Methoden und Wirkungsweise des Staats-           tragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonder-\nsicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung perso-       heiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem\nnenbezogener Informationen gilt § 32 Abs. 3; die           Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.\nVeröffentlichung kann auch durch ein elektronisches\nInformations- und Kommunikationssystem erfolgen;              (3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landes-\ndabei ist durch geeignete technische und organisa-         beauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer\ntorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Infor-        Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit\nmationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben       kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach\nund durch Dritte weder elektronisch kopiert noch ver-      Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.\nändert werden können und dass die Veröffentlichung\njederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden                                       § 39\nkann; das elektronische Kopieren kann zugelassen                                     Beirat\nwerden, wenn dies nach dem Zweck der Veröffent-               (1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat ge-\nlichung erforderlich ist und hierdurch keine überwie-      bildet. Der Beirat besteht aus\ngenden schutzwürdigen Interessen der dort genann-\nten Personen beeinträchtigt werden,                        1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin,\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\n6. Unterstützung der Forschung und der politischen                Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,\nBildung bei der historischen und politischen Aufar-            und\nbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes\ndurch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und             2. acht Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag ge-\nHerausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie                 wählt werden.\nUnterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten          Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur\nzur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen             und Medien zuständige oberste Bundesbehörde für die\nDeutschen Demokratischen Republik oder der ehe-            Dauer von fünf Jahren bestellt.\nmaligen sowjetischen Besatzungszone bei der Do-               (2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat\nkumentation der Tätigkeit des Staatssicherheits-           über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegen-\ndienstes,                                                  heiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den\n7. Information und Beratung von natürlichen Personen,         Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Ange-\nanderen nicht öffentlichen Stellen und öffentlichen        legenheiten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007              177\n1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staats-          nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwie-\nsicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen         genheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer\nnach § 10,                                                Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungs-\n2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Be-         gremium fort.\nwertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und\nVerwaltung der Unterlagen,                                                            § 40\n3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsicht-             Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\ngewährung und Herausgabe,                                    (1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde\n4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen           die organisatorischen und technischen Maßnahmen,\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1           die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbe-\nNr. 6 und 7,                                              fugten Zugriff zu sichern.\n5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von Einzel-           (2) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass\nnen und Ersuchen von öffentlichen und nicht öffent-       1. die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unter-\nlichen Stellen,                                               lagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließ-\n6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer             lich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen\nBeratungstätigkeit,                                           können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter An-\ngabe des Anlasses protokolliert wird,\n7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit\ndes Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung       2. die unbefugte Erstellung von archivischen Find-\nder Öffentlichkeit und                                        mitteln und die unbefugte Eingabe von Informa-\ntionen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Ver-\n8. Unterstützung der Forschung und der politischen                änderung oder Löschung gespeicherter Informa-\nBildung.                                                      tionen verhindert wird,\nFerner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach           3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach\n§ 37 Abs. 3 Satz 1 vor.                                           Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird,\n(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die            welche Unterlagen oder Informationen aus Unter-\nder Zustimmung der Bundesregierung bedarf.                        lagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder\n(4) Mitglieder des Beirats sind bei ihrer Bestellung           übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbe-\nzur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit           wahrungsfrist sind die durch die Dokumentation ent-\nbekannt gewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offen-             standenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 2\nkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheits-              Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,\npflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitglied-          4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche\nschaft im Beirat fort.                                            Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbei-\n(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Ange-          tungssysteme eingegeben worden sind,\nlegenheiten an den Deutschen Bundestag wenden.                5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicher-\nheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes\n§ 39a                                  Eindringen geschützt sind,\nWissenschaftliches Beratungsgremium                   6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu\nDatenverarbeitungssystemen, mit denen Informa-\n(1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der\ntionen aus den Unterlagen verarbeitet werden, er-\nwissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des\nhalten,\nStaatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption\nseiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches           7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-\nBeratungsgremium gebildet, das aus neun Mitgliedern               ändert, vernichtet oder entfernt werden können,\nbesteht. Das wissenschaftliche Beratungsgremium be-           8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht\ngleitet die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit            unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder\ndes Bundesbeauftragten wissenschaftlich und fördert               vernichtet werden können,\nund unterstützt die Zusammenarbeit und den Informa-\ntionsaustausch des Bundesbeauftragten mit anderen             9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge-\nwissenschaftlichen Einrichtungen.                                 staltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen\ndes Datenschutzes gerecht wird.\n(2) Der Deutsche Bundestag benennt neun Perso-\nnen, die sich durch besondere Kenntnisse im Bereich                                       § 41\nder Forschung zur ehemaligen Deutschen Demokra-\ntischen Republik, zu Diktaturen, zum Kommunismus,                              Automatisierte Verfahren,\nzur vergleichenden Zeitgeschichte oder zu Struktur,                     Informationsverarbeitung im Auftrag\nMethoden und Wirkungsweise von Geheimdiensten                    (1) Personenbezogene Informationen aus Unter-\nauszeichnen. Die für Kultur und Medien zuständige             lagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundes-\noberste Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die         beauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als\nDauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederbestel-           dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Auf\nlung ist zulässig.                                            Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist\n(3) Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungs-           § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.\ngremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegen-             (2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren\nheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde-      zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 37\nnen personenbezogenen Informationen, soweit sie               Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.","178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007\n(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den                                        § 45\nUnterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die                           Bußgeldvorschriften\nVerarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen\nMitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nwand möglich ist und der Auftragnehmer unter beson-          fahrlässig\nderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den            1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht\nUmgang mit diesen Informationen ausgewählt worden                rechtzeitig erstattet,\nist. Der Auftragnehmer darf die Informationen aus-           2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen\nschließlich entsprechend den Weisungen des Bundes-               oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen\nbeauftragten verarbeiten.                                        nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bun-\ndesbeauftragten herausgibt oder\nFünfter Abschnitt                        3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauf-\nSchlussvorschriften                           tragten nicht überlässt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n§ 42                              bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet wer-\nKosten                             den.\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15                 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nbis 17 sowie gegenüber nicht öffentlichen Stellen nach       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der\nden §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und           Bundesbeauftragte.\nAuslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder\nder Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung                                          § 46\noder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer                                    Straffreiheit\nAmtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-\nnahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu               Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch\nerheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe        strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft,\nAngehörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die        wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb\nihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kos-        einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nten nicht erhoben.                                           Gesetzes nachkommt.\n(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied                                    § 46a\nder Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die                     Einschränkung von Grundrechten\nGebührensätze zu bestimmen.                                     Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10\ndes Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Geset-\n§ 43                              zes eingeschränkt.\nVorrang dieses Gesetzes\n§ 47\nDie Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften\nüber die Zulässigkeit der Übermittlung personenbe-                         Aufhebung von Vorschriften,\nzogener Informationen in anderen Gesetzen vor. Das                        Überleitung des Amtsinhabers\nBundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der                 (1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sach-\nVorschriften über die Datenschutzkontrolle keine An-         gebiet B Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungs-\nwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1          vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 912)\nSatz 2 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.           werden aufgehoben.\n(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Ab-\n§ 44                              satz 1 genannten Regelungen berufenen und bei\nStrafvorschriften                       Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amts-\nWer von diesem Gesetz geschützte Originalunter-           inhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund\nlagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit per-         des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und\nsonenbezogenen Informationen über Betroffene oder            versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten\nDritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut          sinngemäß.\nöffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,                                    § 48\nwenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.                                   (Inkrafttreten)"]}