{"id":"bgbl1-2007-59-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":59,"date":"2007-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/59#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_59.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts","law_date":"2007-11-23T00:00:00Z","page":2631,"pdf_page":19,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007                             2631\nGesetz\nzur Reform des Versicherungsvertragsrechts\nVom 23. November 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             Abschnitt 3\nsen:                                                                                              Prämie\n§ 33  Fälligkeit\nArtikel 1                                 § 34  Zahlung durch Dritte\nGesetz                                   § 35  Aufrechnung durch den Versicherer\n§ 36  Leistungsort\nü b e r d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g\n§ 37  Zahlungsverzug bei Erstprämie\n( Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g s g e s e t z –\n§ 38  Zahlungsverzug bei Folgeprämie\nVVG)                                  § 39  Vorzeitige Vertragsbeendigung\nInhaltsübersicht                                § 40  Kündigung bei Prämienerhöhung\n§ 41  Herabsetzung der Prämie\nTe i l 1\n§ 42  Abweichende Vereinbarungen\nA l l g e m e i n e r Te i l\nKapitel 1                                                       Abschnitt 4\nVorschriften für alle Versicherungszweige                          Ver s i ch er un g f ü r f rem de R e c hn un g\n§ 43  Begriffsbestimmung\nAbschnitt 1                               § 44  Rechte des Versicherten\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n             § 45  Rechte des Versicherungsnehmers\n§  1   Vertragstypische Pflichten                                    § 46  Rechte zwischen Versicherungsnehmer und\n§   2  Rückwärtsversicherung                                               Versichertem\n§   3  Versicherungsschein                                           § 47  Kenntnis und Verhalten des Versicherten\n§   4  Versicherungsschein auf den Inhaber                           § 48  Versicherung für Rechnung „wen es angeht“\n§   5  Abweichender Versicherungsschein\nAbschnitt 5\n§   6  Beratung des Versicherungsnehmers\n§   7  Information des Versicherungsnehmers                                            Vo r lä uf i g e D ec ku ng\n§   8  Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers                       § 49  Inhalt des Vertrags\n§   9  Rechtsfolgen des Widerrufs                                    § 50  Nichtzustandekommen des Hauptvertrags\n§ 10   Beginn und Ende der Versicherung                              § 51  Prämienzahlung\n§ 11   Verlängerung, Kündigung                                       § 52  Beendigung des Vertrags\n§ 12   Versicherungsperiode\n§ 13   Änderung von Anschrift und Name                                                        Abschnitt 6\n§ 14   Fälligkeit der Geldleistung                                                  L a u f e n d e Ve r s i c h e r u n g\n§ 15   Hemmung der Verjährung                                        § 53  Anmeldepflicht\n§ 16   Insolvenz des Versicherers                                    § 54  Verletzung der Anmeldepflicht\n§ 17   Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen                      § 55  Einzelpolice\n§ 18   Abweichende Vereinbarungen                                    § 56  Verletzung der Anzeigepflicht\n§ 57  Gefahränderung\nAbschnitt 2                               § 58  Obliegenheitsverletzung\nAnzeigepflicht,\nGefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                                     Abschnitt 7\n§ 19   Anzeigepflicht                                                             Ve r s i c h e r u n g s v e r m i t t l e r,\n§ 20   Vertreter des Versicherungsnehmers                                            Ve r s i c h e r u n g s b e r a t e r\n§ 21   Ausübung der Rechte des Versicherers                                                  Unterabschnitt 1\n§ 22   Arglistige Täuschung                                                      Mitteilungs- und Beratungspflichten\n§ 23   Gefahrerhöhung                                                § 59  Begriffsbestimmungen\n§ 24   Kündigung wegen Gefahrerhöhung                                § 60  Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers\n§ 25   Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung\n§ 61  Beratungs- und Dokumentationspflichten des\n§ 26   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                              Versicherungsvermittlers\n§ 27   Unerhebliche Gefahrerhöhung                                   § 62  Zeitpunkt und Form der Information\n§ 28   Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                   § 63  Schadensersatzpflicht\n§ 29   Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit     § 64  Zahlungssicherung zugunsten des\n§ 30   Anzeige des Versicherungsfalles                                     Versicherungsnehmers\n§ 31   Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers                     § 65  Großrisiken\n§ 32   Abweichende Vereinbarungen                                    § 66  Sonstige Ausnahmen","2632        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 67  Abweichende Vereinbarungen                            § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers\n§ 68  Versicherungsberater                                  § 111 Kündigung nach Versicherungsfall\n§ 112 Abweichende Vereinbarungen\nUnterabschnitt 2\nVertretungsmacht                                            Abschnitt 2\n§  69 Gesetzliche Vollmacht                                                  Pflichtversicherung\n§  70 Kenntnis des Versicherungsvertreters                  § 113 Pflichtversicherung\n§  71 Abschlussvollmacht                                    § 114 Umfang des Versicherungsschutzes\n§  72 Beschränkung der Vertretungsmacht                     § 115 Direktanspruch\n§  73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler  § 116 Gesamtschuldner\n§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten\nKapitel 2                        § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche\nSchadensversicherung                      § 119 Obliegenheiten des Dritten\n§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten\nAbschnitt 1\n§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n      § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache\n§  74 Überversicherung                                      § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten\n§  75 Unterversicherung                                     § 124 Rechtskrafterstreckung\n§  76 Taxe\n§  77 Mehrere Versicherer                                                            Kapitel 2\n§  78 Haftung bei Mehrfachversicherung                                      Rechtsschutzversicherung\n§  79 Beseitigung der Mehrfachversicherung                  § 125 Leistung des Versicherers\n§  80 Fehlendes versichertes Interesse                      § 126 Schadensabwicklungsunternehmen\n§  81 Herbeiführung des Versicherungsfalles                 § 127 Freie Anwaltswahl\n§  82 Abwendung und Minderung des Schadens                  § 128 Gutachterverfahren\n§  83 Aufwendungsersatz                                     § 129 Abweichende Vereinbarungen\n§  84 Sachverständigenverfahren\n§  85 Schadensermittlungskosten                                                      Kapitel 3\n§  86 Übergang von Ersatzansprüchen                                           Transportversicherung\n§  87 Abweichende Vereinbarungen\n§ 130 Umfang der Gefahrtragung\n§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht\nAbschnitt 2\n§ 132 Gefahränderung\nSachversicherung\n§ 133 Vertragswidrige Beförderung\n§  88 Versicherungswert                                     § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel\n§  89 Versicherung für Inbegriff von Sachen                 § 135 Aufwendungsersatz\n§  90 Erweiterter Aufwendungsersatz                         § 136 Versicherungswert\n§  91 Verzinsung der Entschädigung                          § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles\n§  92 Kündigung nach Versicherungsfall                      § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen\n§  93 Wiederherstellungsklausel                             § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter\n§  94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber                     § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes\nHypothekengläubigern\n§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme\n§  95 Veräußerung der versicherten Sache\n§  96 Kündigung nach Veräußerung                                                     Kapitel 4\n§  97 Anzeige der Veräußerung\nGebäudefeuerversicherung\n§  98 Schutz des Erwerbers\n§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger\n§  99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts\n§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber\nHypothekengläubigern\nTe i l 2\n§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers\nEi n z e l ne Ve r s i c h e r u n gs z w e i g e    § 145 Übergang der Hypothek\nKapitel 1                        § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers\nHaftpflichtversicherung                   § 147 Änderung von Anschrift und Name des\nHypothekengläubigers\nAbschnitt 1                          § 148 Andere Grundpfandrechte\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n      § 149 Eigentümergrundpfandrechte\n§ 100 Leistung des Versicherers\n§ 101 Kosten des Rechtsschutzes                                                      Kapitel 5\n§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung                                          Lebensversicherung\n§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles                 § 150 Versicherte Person\n§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers               § 151 Ärztliche Untersuchung\n§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers                 § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers\n§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung                  § 153 Überschussbeteiligung\n§ 107 Rentenanspruch                                        § 154 Modellrechnung\n§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch              § 155 Jährliche Unterrichtung\n§ 109 Mehrere Geschädigte                                   § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007                    2633\n§ 157 Unrichtige Altersangabe                                                               Te i l 3\n§ 158 Gefahränderung                                                             Schlussvorschriften\n§ 159 Bezugsberechtigung                                      § 209     Rückversicherung, Seeversicherung\n§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung                        § 210     Großrisiken, laufende Versicherung\n§ 161 Selbsttötung                                            § 211     Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine,\n§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten                                Versicherungen mit kleineren Beträgen\n§ 163 Prämien- und Leistungsänderung                          § 212     Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit\n§ 164 Bedingungsanpassung                                     § 213     Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei\n§ 165 Prämienfreie Versicherung                                         Dritten\n§ 166 Kündigung des Versicherers                              § 214     Schlichtungsstelle\n§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes        § 215     Gerichtsstand\n§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers\n§ 169 Rückkaufswert                                                                         Teil 1\n§ 170 Eintrittsrecht                                                                 Allgemeiner Teil\n§ 171 Abweichende Vereinbarungen\nKapitel 1\nKapitel 6\nVo r s c h r i f t e n f ü r\nBerufsunfähigkeitsversicherung\nal l e Ver s ic h e r u n g s z w e i g e\n§ 172 Leistung des Versicherers\n§ 173 Anerkenntnis                                                                       Abschnitt 1\n§ 174 Leistungsfreiheit\nAllgemeine Vorschriften\n§ 175 Abweichende Vereinbarungen\n§ 176 Anzuwendende Vorschriften\n§1\n§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge\nVertragstypische Pflichten\nKapitel 7                               Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versiche-\nrungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versiche-\nUnfallversicherung\nrungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung\n§ 178 Leistung des Versicherers                               abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versi-\n§ 179 Versicherte Person                                      cherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsneh-\n§ 180 Invalidität                                             mer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte\n§ 181 Gefahrerhöhung                                          Zahlung (Prämie) zu leisten.\n§ 182 Mitwirkende Ursachen\n§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles                                                   §2\n§ 184 Abwendung und Minderung des Schadens                                       Rückwärtsversicherung\n§ 185 Bezugsberechtigung\n§ 186 Hinweispflicht des Versicherers\n(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass\n§ 187 Anerkenntnis\nder Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Ver-\ntragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).\n§ 188 Neubemessung der Invalidität\n§ 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten       (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertrags-\n§ 190 Pflichtversicherung                                     erklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versi-\n§ 191 Abweichende Vereinbarungen                              cherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein An-\nspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungs-\nKapitel 8                            nehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon\nKenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten\nKrankenversicherung                        ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.\n§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers               (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlos-\n§ 193 Versicherte Person                                      sen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kennt-\n§ 194 Anzuwendende Vorschriften                               nis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen\n§ 195 Versicherungsdauer                                      zu berücksichtigen.\n§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung                 (4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung\n§ 197 Wartezeiten                                             nicht anzuwenden.\n§ 198 Kindernachversicherung\n§ 199 Beihilfeempfänger                                                                       §3\n§ 200 Bereicherungsverbot\nVersicherungsschein\n§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles\n§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungs-    (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer ei-\nkosten                                                  nen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Ver-\n§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung                        langen als Urkunde, zu übermitteln.\n§ 204 Tarifwechsel                                               (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung\n§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers                      des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versi-\n§ 206 Kündigung des Versicherers                              cherungsschein die Anschrift des Versicherers und der\n§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses              Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen wor-\n§ 208 Abweichende Vereinbarungen                              den ist, anzugeben.","2634          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen                                      §6\noder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom                      Beratung des Versicherungsnehmers\nVersicherer die Ausstellung eines neuen Versiche-\nrungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungs-            (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer,\nschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst        soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versi-\nnach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.      cherung zu beurteilen, oder der Person des Versiche-\nrungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass be-\n(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom             steht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu be-\nVersicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die        fragen und, auch unter Berücksichtigung eines ange-\ner mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt          messenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand\nder Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vor-          und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prä-\nnahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer,               mien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer\ndie an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind           bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er\nsie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt        hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des\nworden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlan-         angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.\ngens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften\n(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\nbeim Versicherungsnehmer gehemmt.\nden erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und ver-\n(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versi-        ständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform\ncherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften             zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermit-\nnach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen           telt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies\nund auf Verlangen vorzuschießen.                              wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläu-\nfige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Anga-\nben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versiche-\n§4                                rungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht,\nVersicherungsschein auf den Inhaber                  wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Ver-\nträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherun-\n(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausge-           gen.\nstellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen\n(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung\nGesetzbuchs anzuwenden.\nund Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch\n(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur      eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der\ngegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Ver-           er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen\nsicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Ver-       wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Mög-\nsicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande            lichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen\nzu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass        Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu\ndie Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden,        machen.\nwenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung               (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht\nunterliegt.                                                   auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Ver-\nsicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein\n§5                                Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versiche-\nrungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer\nAbweichender Versicherungsschein                    kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche\nErklärung verzichten.\n(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von\ndem Antrag des Versicherungsnehmers oder den ge-                 (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach\ntroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als          Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer\ngenehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2            zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens ver-\nerfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht inner-         pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die\nhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungs-              Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\nscheins in Textform widerspricht.                                (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsver-\nträge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1\n(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei\nSatz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-\nÜbermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzu-\nvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht,\nweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten,\nwenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von\nwenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines\neinem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn\nMonats nach Zugang des Versicherungsscheins in\nes sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des\nTextform widerspricht. Auf jede Abweichung und die\n§ 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nhiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versiche-\nhandelt.\nrungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versi-\ncherungsschein aufmerksam zu machen.\n§7\n(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Ab-              Information des Versicherungsnehmers\nsatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt\ndes Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.                (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\nrechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung\n(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungs-        seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-\nnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums           meinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer\nanzufechten, ist unwirksam.                                   Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informa-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007             2635\ntionen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in      wechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Über-\neiner dem eingesetzten Kommunikationsmittel ent-              schussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der An-\nsprechenden Weise klar und verständlich zu übermit-           sprüche des Versicherungsnehmers.\nteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungs-          (4) Der Versicherungsnehmer kann während der\nnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines an-           Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlan-\nderen Kommunikationsmittels geschlossen, das die In-          gen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen ein-\nformation in Textform vor der Vertragserklärung des           schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nVersicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Infor-         in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste\nmation unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt           Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.\nwerden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer\ndurch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine            (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsver-\nInformation vor Abgabe seiner Vertragserklärung aus-          träge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1\ndrücklich verzichtet.                                         Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-\nvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem sol-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-          chen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der           Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss\nFinanzen und im Benehmen mit dem Bundesministe-               das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichts-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-           behörde in Textform mitzuteilen.\nschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Infor-                                        §8\nmation des Versicherungsnehmers festzulegen,\nWiderrufsrecht des Versicherungsnehmers\n1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum\n(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragser-\nVersicherer, zur angebotenen Leistung und zu den\nklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Wi-\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum\nderruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu er-\nBestehen eines Widerrufsrechts, dem Versiche-\nklären und muss keine Begründung enthalten; zur Frist-\nrungsnehmer mitzuteilen sind,\nwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.\n2. welche weiteren Informationen dem Versicherungs-\n(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu\nnehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere\ndem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer\nüber die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung\nin Textform zugegangen sind:\nund Berechnung, über eine Modellrechnung sowie\nüber die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit           1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestim-\neine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über                mungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-\nsonstige Kosten mitzuteilen sind,                             rungsbedingungen sowie die weiteren Informationen\nnach § 7 Abs. 1 und 2 und\n3. welche weiteren Informationen bei der Krankenver-\nsicherung, insbesondere über die Prämienentwick-          2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Wider-\nlung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Ver-            rufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs,\ntriebskosten, mitzuteilen sind,                               die dem Versicherungsnehmer seine Rechte ent-\nsprechend den Erfordernissen des eingesetzten\n4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn              Kommunikationsmittels deutlich macht und die den\nder Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufge-            Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber\nnommen hat und                                                dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hin-\n5. in welcher Art und Weise die Informationen zu ertei-           weis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen\nlen sind.                                                     des Absatzes 1 Satz 2 enthält.\nBei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind          Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1\ndie vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie              Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf\n92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordi-             Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröf-\nnierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für           fentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über\ndie Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversi-         den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem\ncherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/           Versicherer.\nEWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der                 (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht\nRichtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments\n1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von\nund des Rates vom 23. September 2002 über den Fern-\nweniger als einem Monat,\nabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und\nzur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und          2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige De-\nder Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271           ckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fern-\nS. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europä-                absatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des\nischen Parlaments und des Rates vom 5. November                   Bürgerlichen Gesetzbuchs,\n2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345             3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die\nS. 1) zu beachten.                                                auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner           denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag\nzu bestimmen, was der Versicherer während der Lauf-               im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen\nzeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt           Gesetzbuchs,\ninsbesondere bei Änderungen früherer Informationen,           4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im\nferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhö-               Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-\nhungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarif-              gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nDas Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versiche-           oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung\nrungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf           einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.\nausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers\nvollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer                                   § 12\nsein Widerrufsrecht ausgeübt hat.                                               Versicherungsperiode\n(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die            Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie\nWiderrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht           nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeit-\nvor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bür-       raum eines Jahres.\ngerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.\n(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-                                      § 13\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                         Änderung von Anschrift und Name\nBundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versiche-\n(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-\nrungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden\nner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt\nBelehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.\nfür eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzuge-\nbende Willenserklärung die Absendung eines einge-\n§9\nschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-\nRechtsfolgen des Widerrufs                      kannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklä-\nÜbt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht             rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als\nnach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf          zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Na-\ndie Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil          mensänderung des Versicherungsnehmers entspre-\nder Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsneh-          chend anzuwenden.\nmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf            (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in\nsein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs           seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verle-\nund den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist            gung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1\nund zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor          und 2 entsprechend anzuwenden.\nEnde der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht\nist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des                                      § 14\nWiderrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis                     Fälligkeit der Geldleistung\nunterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das\nerste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prä-              (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit\nmien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche-        der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-\nrungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-              rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versi-\ntrag in Anspruch genommen hat.                                cherers notwendigen Erhebungen.\n(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei-\n§ 10                              nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles\nbeendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags-\nBeginn und Ende der Versicherung\nzahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver-\nIst die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,         sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der\nMonaten oder einem mehrere Monate umfassenden                 Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen in-\nZeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Be-           folge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers\nginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird;          nicht beendet werden können.\ner endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.          (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von\nder Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit\n§ 11                              wird, ist unwirksam.\nVerlängerung, Kündigung\n(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit einge-                                      § 15\ngangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Ver-                          Hemmung der Verjährung\nlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versiche-            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim\nrungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekün-      Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis\ndigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie         zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung\nsich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.                 des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-\n(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte        geht.\nZeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien\nnur für den Schluss der laufenden Versicherungsperi-                                      § 16\node gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht kön-                           Insolvenz des Versicherers\nnen sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren\n(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das\nverzichten.\nInsolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs-\n(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspar-        verhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;\nteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat     bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse\nund nicht mehr als drei Monate betragen.                      gegenüber wirksam.\n(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von           (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-\nmehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann             setzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung blei-\nvom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten               ben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007               2637\n§ 17                               kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb\nAbtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen                 eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-\ncherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Ver-\nSoweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sa-           sicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung\nchen bezieht, kann eine Forderung aus der Versiche-           auf dieses Recht hinzuweisen.\nrung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsneh-\nmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der                                         § 20\nzerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen\ngeliefert haben.                                                        Vertreter des Versicherungsnehmers\nWird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-\n§ 18                               rungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung\nAbweichende Vereinbarungen                       des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie\nAbs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des\nVon § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9     Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-\nund 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann         sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-\nnicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewi-           rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht\nchen werden.                                                  nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden\nist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem\nAbschnitt 2                            Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-\nAnzeigepflicht,                          keit zur Last fällt.\nGefahrerhöhung, andere Obliegenheiten\n§ 21\n§ 19                                        Ausübung der Rechte des Versicherers\nAnzeigepflicht                              (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2\nbis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats\n(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-\nschriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem\nner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrum-\nZeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung\nstände, die für den Entschluss des Versicherers, den\nder Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte\nVertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, er-\nRecht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat\nheblich sind und nach denen der Versicherer in Text-\nbei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzuge-\nform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt\nben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg-\nder Versicherer nach der Vertragserklärung des Versi-\nlich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung\ncherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen\nangeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-\nim Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer\nstrichen ist.\nauch insoweit zur Anzeige verpflichtet.\n(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach\n(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-\nEintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht\npflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag\nzur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung\nzurücktreten.\nder Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,\n(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge-        der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-\nschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei-            sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den\ngepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-         Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-\nletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,      lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-\nden Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-        pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur\nnat zu kündigen.                                              Leistung verpflichtet.\n(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob            (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2\nfahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein           bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver-\nKündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausge-              tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die\nschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der          vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi-\nnicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen              cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder\nBedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin-            arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.\ngungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwir-\nkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu ver-                                     § 22\ntretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche-\nArglistige Täuschung\nrungsperiode Vertragsbestandteil.\nDas Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-\n(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ab-         listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.\nsätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsneh-\nmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die                                       § 23\nFolgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen\nhat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versi-                               Gefahrerhöhung\ncherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die               (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe sei-\nUnrichtigkeit der Anzeige kannte.                             ner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versiche-\n(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch        rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-\neine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Pro-          nahme durch einen Dritten gestatten.\nzent oder schließt der Versicherer die Gefahrab-                  (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,\nsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,              dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahr-","2638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die            sem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,\nGefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzei-           wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2\ngen.                                                           und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahr-\n(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver-        lässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.\nsicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig                  (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist\nvon seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung,              der Versicherer zur Leistung verpflichtet,\nnachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versiche-\nrer unverzüglich anzuzeigen.                                   1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den\nEintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der\n§ 24                                   Leistungspflicht war oder\nKündigung wegen Gefahrerhöhung\n2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles\n(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ver-                 die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-\npflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den              laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.\nVertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei\ndenn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung\n§ 27\nweder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht\ndie Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der                        Unerhebliche Gefahrerhöhung\nVersicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-\nnat kündigen.                                                     Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur\n(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23            eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder\nAbs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter            wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen\nEinhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.               ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.\n(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2\nerlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der                                      § 28\nKenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr                Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit\nausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederherge-\nstellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.             (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,\ndie vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-\n§ 25                               rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,\nPrämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung                    kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-\nnats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt\n(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung\nhat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,\nab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-\ndie Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober\nschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre-\nFahrlässigkeit.\nchende Prämie verlangen oder die Absicherung der hö-\nheren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses               (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei\nRechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend.                         Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-\n(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-        den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-\nhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi-           pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche-\ncherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann            rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.\nder Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines            Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-\nMonats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers             heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-\nohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer          nem der Schwere des Verschuldens des Versiche-\nhat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf die-         rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;\nses Recht hinzuweisen.                                         die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben\nFahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.\n§ 26\n(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur\nLeistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                 Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-\n(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhö-      genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des\nhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-          Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den\npflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-             Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-\npflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im       lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-\nFall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versiche-      mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.\nrer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des\nVerschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-                (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit\nden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-        des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer\nvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi-         nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus-\ncherungsnehmer.                                                kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-\nzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer\n(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23            durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese\nAbs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-       Rechtsfolge hingewiesen hat.\npflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen\nMonat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige             (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer\ndem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei           bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum\ndenn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu die-           Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007             2639\n§ 29                              abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Ab-\nTeilrücktritt, Teilkündigung,                  schnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet\nteilweise Leistungsfreiheit                    ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform verein-\nbart werden.\n(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der\nVersicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes\nzum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur                                 Abschnitt 3\nbezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen\nPrämie\nvor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem\nVersicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündi-\ngung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen                                        § 33\nist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag\nFälligkeit\nunter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen\nhätte.                                                            (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prä-\n(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rück-          mie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die\ntritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Ge-         erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wo-\ngenstände oder Personen Gebrauch, ist der Versiche-            chen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah-\nrungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis            len.\nbezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündi-               (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezo-\ngung muss spätestens zum Schluss der Versicherungs-            gen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermitt-\nperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die      lung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versi-\nKündigung des Versicherers wirksam wird.                       cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.\n(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der\nVersicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften                                      § 34\nüber die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungs-\nfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder                         Zahlung durch Dritte\nPersonen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist\n(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sons-\nauf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzu-\ntige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen\nwenden.\nvom Versicherten bei einer Versicherung für fremde\nRechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein\n§ 30\nRecht auf die Leistung des Versicherers erworben hat,\nAnzeige des Versicherungsfalles                   sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen,\n(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des           wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürger-\nVersicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis er-           lichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.\nlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung\nSteht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-\nkann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zin-\nsicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige\nsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger\nverpflichtet.\nzur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Ver-\n(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versi-         sicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlun-\ncherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach          gen verwendet hat.\nAbsatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann\nsich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere                                   § 35\nWeise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig\nKenntnis erlangt hat.                                                    Aufrechnung durch den Versicherer\n§ 31                                 Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung\noder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fäl-\nAuskunftspflicht des Versicherungsnehmers                lige Forderung gegen eine Forderung aus der Versiche-\n(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Ver-        rung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung\nsicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungs-            nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten\nnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des         zusteht.\nVersicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-\npflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der                               § 36\nVersicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung\ndem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet                                      Leistungsort\nwerden kann.\n(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der\n(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des      jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Ver-\nVersicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die             sicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und\nPflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.                           seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermit-\nteln.\n§ 32\n(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in\nAbweichende Vereinbarungen                       seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine\nVon den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2         gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat,\nkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers               der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.","2640          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 37                                 (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16,\nkann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach\nZahlungsverzug bei Erstprämie\nder Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfal-\n(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht         lenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit\nrechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah-    aufgewendeten Kosten zurückfordern.\nlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-\nrechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die                                   § 40\nNichtzahlung nicht zu vertreten.\nKündigung bei Prämienerhöhung\n(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt\n(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-\ndes Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche-\nsungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang\nrer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-\ndes Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann\nsicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-\nder Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines\nten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den\nMonats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers\nVersicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in\nmit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-\nTextform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-\npunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.\nsicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-\nDer Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der\nlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.\nMitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die\nMitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens\n§ 38                              einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung\nZahlungsverzug bei Folgeprämie                    der Prämie zugehen.\n(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt,          (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer\nkann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf              auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des\ndessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-          Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie\nmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.                entsprechend herabzusetzen.\nDie Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-\nständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im                                       § 41\nEinzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die                         Herabsetzung der Prämie\nnach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-\nden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die               Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände\nBeträge jeweils getrennt anzugeben.                           eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Um-\nstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers\n(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein       oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeu-\nund ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der          tungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer\nZahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver-        verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens\nzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.     beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies\n(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag      gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie\nohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi-       durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungs-\ncherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be-           nehmers beruhende Angaben über einen solchen Um-\nträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-       stand veranlasst worden ist.\nmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie\nmit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs-                                    § 42\nnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug                       Abweichende Vereinbarungen\nist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-\ngung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird                Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum\nunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb             Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-\neines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit            den.\nder Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb\neines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Ab-                               Abschnitt 4\nsatz 2 bleibt unberührt.                                               Versicherung für fremde Rechnung\n§ 39                                                         § 43\nVorzeitige Vertragsbeendigung                                      Begriffsbestimmung\n(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsver-              (1) Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-\nhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht          rungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit\ndem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur            oder ohne Benennung der Person des Versicherten,\nderjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent-           schließen (Versicherung für fremde Rechnung).\nspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.\nWird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf             (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen\nGrund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Ver-          geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im\nsicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht          Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer\ndem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden              nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für\nder Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der       fremde Rechnung handelt.\nVersicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine an-            (3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der\ngemessene Geschäftsgebühr verlangen.                          Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007            2641\nwerden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlos-                                   § 48\nsen.\nVersicherung für Rechnung „wen es angeht“\n§ 44                                  Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“\nRechte des Versicherten                       genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu\nentnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes\n(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung ste-          oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43\nhen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Ver-          bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen er-\nsicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungs-             gibt, dass fremdes Interesse versichert ist.\nscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer ver-\nlangen.\nAbschnitt 5\n(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Ver-\nsicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfü-                             Vorläufige Deckung\ngen und diese Rechte gerichtlich geltend machen,\nwenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.                                          § 49\n§ 45                                                  Inhalt des Vertrags\nRechte des Versicherungsnehmers                        (1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesent-\n(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte,          licher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung\ndie dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag             durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass\nzustehen, im eigenen Namen verfügen.                          dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen\nund die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung\n(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der       mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf\nVersicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher-            Anforderung und spätestens mit dem Versicherungs-\nten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur         schein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen\nÜbertragung der Rechte des Versicherten nur befugt,           Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des\nwenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.               Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwen-\n(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versiche-      den.\nrungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte\n(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingun-\nseine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.\ngen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss\nnicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu die-\n§ 46\nsem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz\nRechte zwischen                           üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen\nVersicherungsnehmer und Versichertem                   solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Ver-\nDer Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem        sicherer verwendeten Bedingungen auch ohne aus-\nVersicherten oder, falls über dessen Vermögen das In-         drücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Beste-\nsolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den         hen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gel-\nVersicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen sei-         ten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertrags-\nner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die         schlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen,\nversicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese      die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,\nAnsprüche aus der Entschädigungsforderung gegen               Vertragsbestandteil.\nden Versicherer und nach deren Einziehung aus der\nEntschädigungssumme vor dem Versicherten und des-                                        § 50\nsen Gläubigern befriedigen.\nNichtzustandekommen des Hauptvertrags\n§ 47                                  Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des\nKenntnis und Verhalten des Versicherten                Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prä-\nmie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem\n(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Ver-\nVersicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vor-\nsicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,\nläufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu,\nsind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch\ndie beim Zustandekommen des Hauptvertrags für die-\ndie Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu be-\nsen zu zahlen wäre.\nrücksichtigen.\n(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu be-                                    § 51\nrücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ge-\nschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be-                                Prämienzahlung\nnachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-\n(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von\nlich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht\nder Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, so-\nden Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versi-\nfern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch\ncherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gel-\ngesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-\nten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-\nfälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Vo-\ntrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und\nraussetzung aufmerksam gemacht hat.\nbei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt\nhat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten           (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versi-\nschließt.                                                     cherungsnehmers abgewichen werden.","2642          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 52                               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt\nBeendigung des Vertrags                        nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde-\noder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahr-\n(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spä-         lässig verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag\ntestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Ver-          unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler\nsicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder              nachholt oder berichtigt.\neinem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein\ngleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Be-            (2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde-\nginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptver-             oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer\ntrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige De-            den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Ein-\nckung von der Zahlung der Prämie durch den Versiche-          zelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen\nrungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläu-          hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das\nfige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zah-           Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem\nlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu           Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der\ndem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit             Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer\nder Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass         kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksam-\nder Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-          werden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn\nderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen     der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt\nHinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge          hätte.\naufmerksam gemacht hat.\n§ 55\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versi-\ncherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren                                      Einzelpolice\nVertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen                 (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versiche-\nVersicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat             rungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder\ndem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unver-         ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der\nzüglich mitzuteilen.                                          Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leis-\ntung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber\n(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit\nder Urkunde wird er befreit.\ndem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht\nzustande, weil der Versicherungsnehmer seine Ver-                 (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder ver-\ntragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1        nichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet,\nund 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über       wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit\nvorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des              geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist\nWiderrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.             ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung\ndes Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.\n(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit\neingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag                 (3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versiche-\nohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung           rungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versi-\ndes Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei        cherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unver-\nWochen nach Zugang wirksam.                                   züglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht\ndes Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen\n(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nach-\nIrrtums anzufechten, bleibt unberührt.\nteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.\n§ 56\nAbschnitt 6\nVerletzung der Anzeigepflicht\nLaufende Versicherung\n(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung\nder Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus-\n§ 53\ngeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo-\nAnmeldepflicht                           nats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von\nWird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das        dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt\nversicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gat-        hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.\ntung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit\ndem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Ver-        der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur-\nsicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,         sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder\nentweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn          den Umfang der Leistungspflicht war.\nder Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte            (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der\nPrämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder,                Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-\nwenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu           digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines\nbeantragen.                                                   Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-\nchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des\n§ 54                               Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.\nVerletzung der Anmeldepflicht\n§ 57\n(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung ei-\nnes versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämi-                                Gefahränderung\nengrundlage oder die Beantragung der Deckungszu-                  (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer\nsage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der         eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2643\n(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö-                                       § 60\nhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis-                        Beratungsgrundlage\ntung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem                      des Versicherungsvermittlers\nZeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer\nhätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,           (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem\nRat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebo-\n1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be-            tenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu\nkannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen            Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien\nmüssen,                                                    eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versi-\n2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob         cherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Ver-\nfahrlässig verletzt worden ist oder                        sicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er\n3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den          im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Ver-\nEintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der       sicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine einge-\nLeistungspflicht war.                                      schränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.\n(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht              (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1\nberechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung             Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und\nzu kündigen.                                                   der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungs-\nnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informati-\nonsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Na-\n§ 58\nmen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer an-\nObliegenheitsverletzung                       zugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mit-\n(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer lau-         zuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit aus-\nfenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des           übt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.\nVersicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der           (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilun-\nVersicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,        gen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte\nfür das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung    schriftliche Erklärung verzichten.\nverpflichtet.\n(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit                                     § 61\nkann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-                                Beratungs- und\nnats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt                           Dokumentationspflichten\nhat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.                              des Versicherungsvermittlers\n(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versiche-\nAbschnitt 7                            rungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die ange-\nVersicherungsvermittler,                      botene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des\nVersicherungsberater                         Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür\nAnlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnis-\nUnterabschnitt 1                             sen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung ei-\nnes angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungs-\nMitteilungs- und Beratungspflichten                         aufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlen-\nden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu\n§ 59                               einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzuge-\nBegriffsbestimmungen                         ben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexi-\n(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes         tät des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62\nsind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.           zu dokumentieren.\n(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes             (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung\nist, wer von einem Versicherer oder einem Versiche-            oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine ge-\nrungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versi-          sonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom\ncherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.             Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewie-\nsen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Mög-\n(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes             lichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, ge-\nist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Ver-            gen den Versicherungsvermittler einen Schadenser-\nmittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträ-           satzanspruch nach § 63 geltend zu machen.\ngen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von\neinem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als                                   § 62\nVersicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versiche-\nrungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine                      Zeitpunkt und Form der Information\nLeistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.                   (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informatio-\n(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes            nen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklä-\nist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Än-         rung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Ab-\nderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder            schluss des Vertrags klar und verständlich in Textform\nbei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versiche-               zu übermitteln.\nrungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegen-             (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich\nüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von       übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer\neinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu er-        dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer\nhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.         vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die","2644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nInformationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spä-            und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsneh-\ntestens mit dem Versicherungsschein dem Versiche-                mer entgegenzunehmen,\nrungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht      2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Ver-\nfür Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversi-           sicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündi-\ncherungen.                                                       gung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungs-\nverhältnis betreffende Erklärungen sowie die wäh-\n§ 63                               rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu\nSchadensersatzpflicht                          erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer\nDer Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des                entgegenzunehmen und\nSchadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer           3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungs-\ndurch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61           scheine oder Verlängerungsscheine dem Versiche-\nentsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsver-            rungsnehmer zu übermitteln.\nmittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.\n(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch-\ntigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-\n§ 64\nsammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss\nZahlungssicherung                         eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-\nzugunsten des Versicherungsnehmers                  men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der\nEine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers        Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,\ndurch den Versicherungsnehmer zur Annahme von                wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-\nLeistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines      lung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\nVersicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu          kannte.\nerbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen           (3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für\nErklärung des Versicherungsnehmers.                          die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer\nsonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\n§ 65                           Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht\nGroßrisiken                         oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsneh-\nDie §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von     mer trägt der Versicherer.\nVersicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des\nArtikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes                                       § 70\nzum Versicherungsvertragsgesetz.                                      Kenntnis des Versicherungsvertreters\nSoweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versi-\n§ 66\ncherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versiche-\nSonstige Ausnahmen                         rungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich.\nDie §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für    Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertre-\nVersicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1       ters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und\nder Gewerbeordnung.                                          ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versiche-\nrungsvertrag erlangt hat.\n§ 67\nAbweichende Vereinbarungen                                                 § 71\nVon den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des                             Abschlussvollmacht\nVersicherungsnehmers abgewichen werden.                         Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von\nVersicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch be-\n§ 68                           fugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge\nVersicherungsberater                       zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklä-\nrungen abzugeben.\nDie für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften\ndes § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der\n§§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater ent-                                  § 72\nsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des                     Beschränkung der Vertretungsmacht\nVersicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis blei-          Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter\nben unberührt.                                               nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht\ndurch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist ge-\nUnterabschnitt 2                           genüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirk-\nVe r t r e t u n g s m a c h t              sam.\n§ 69                                                      § 73\nGesetzliche Vollmacht                                        Angestellte und nicht\n(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch-                   gewerbsmäßig tätige Vermittler\ntigt,                                                           Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versiche-\n1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungs-       rers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von\nvertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie        Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Perso-\ndie vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen            nen, die als Vertreter selbständig Versicherungsver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007            2645\nträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig          cherungssummen zusammen den Versicherungswert\ntätig zu sein, entsprechend anzuwenden.                       oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der\nEntschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be-\nKapitel 2                               stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den\nGesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die\nSchadensversicherung                              Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass je-\nder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leis-\nAbschnitt 1                             tenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer\nAllgemeine Vorschriften                       aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Scha-\ndens verlangen kann.\n§ 74                                   (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu\nÜberversicherung                          Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie\ndem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag\n(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert\nzu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen aus-\ndes versicherten Interesses (Versicherungswert) erheb-\nländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer,\nlich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Ver-\nfür den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen\nsicherungssumme zur Beseitigung der Überversiche-\nVersicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur gel-\nrung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie\ntend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maß-\nmit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.\ngeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.\n(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in\n(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver-\nder Absicht, sich aus der Überversicherung einen\nsicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-\nder Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie\nder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem\nbis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-\nVersicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,\ntigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.\nzu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-\nständen Kenntnis erlangt.\n§ 75\nUnterversicherung                                                     § 79\nIst die Versicherungssumme erheblich niedriger als                 Beseitigung der Mehrfachversicherung\nder Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi-\ncherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die        (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch\nLeistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme           den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne\nzu diesem Wert zu erbringen.                                  Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung\ngeschlossen, kann er verlangen, dass der später ge-\n§ 76                                schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-\nrungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der\nTaxe                                Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch\nDer Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf          die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.\neinen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehr-\nTaxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Inte-\nfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach\nresse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei\nAbschluss der mehreren Versicherungsverträge der\ndenn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert\nVersicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall\nzu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungs-\ndie mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder\nsumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch\nim Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,\nwenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur\nkann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismä-\nnach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe\nßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der\nzu ersetzen.\nPrämien verlangen.\n§ 77\n§ 80\nMehrere Versicherer\nFehlendes versichertes Interesse\n(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-\ngen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem          (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung\nVersicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-         der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse\nzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer       bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt\nund die Versicherungssumme anzugeben.                         auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die\nfür ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes\n(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem          künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der\nVersicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen          Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-\nVersicherer der sonstige Schaden versichert, ist Ab-          gebühr verlangen.\nsatz 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn\n§ 78                                der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prä-\nmie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die\nHaftung bei Mehrfachversicherung                   Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-\n(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen      den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In-\ndieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versi-         teresses Kenntnis erlangt hat.","2646          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen-        auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der\ndes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch         sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,         übersteigen.\nist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie        (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der\nbis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-          Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärzt-\ntigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.              lichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom\nVersicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden\n§ 81                               Aufwendungen.\nHerbeiführung des Versicherungsfalles\n§ 84\n(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,\nwenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versi-                         Sachverständigenverfahren\ncherungsfall herbeiführt.                                        (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzun-\n(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche-            gen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe\nrungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer be-     des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-\nrechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-        den, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich,\nschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden             wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheb-\nVerhältnis zu kürzen.                                         lich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall\ndurch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn\n§ 82                               die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen\nkönnen oder wollen oder sie verzögern.\nAbwendung\nund Minderung des Schadens                          (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen\ndurch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung\n(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver-      das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Scha-\nsicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung           den entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinba-\nund Minderung des Schadens zu sorgen.                         rung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines ande-\n(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des              ren Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung,\nVersicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-        durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverstän-\nwie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies              digen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.\ngestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-\ntrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,                                  § 85\nhat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-                         Schadensermittlungskosten\nmessen zu handeln.\n(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\n(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Ab-         die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung\nsätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung         des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, inso-\nverpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-         weit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen\ngenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-    nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu\nlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine     erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschä-\nLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des            digung die Versicherungssumme übersteigen.\nVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu\nkürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro-         (2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die\nben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.             Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistan-\ndes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es\n(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur        sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuzie-\nLeistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-       hung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer auf-\ngenheit weder für die Feststellung des Versicherungs-         gefordert worden.\nfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der\n(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu\nLeistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn\nkürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend\nder Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-\nkürzen.\nletzt hat.\n§ 86\n§ 83\nÜbergang von Ersatzansprüchen\nAufwendungsersatz\n(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-\n(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versiche-         spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch\nrungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie            auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den\nerfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versi-      Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-\ncherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten             teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-\nhalten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwen-        den.\ndungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi-\ncherungsnehmers vorzuschießen.                                   (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-\nspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-\n(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu      nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-\nkürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ab-           und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-\nsatz 1 entsprechend kürzen.                                   setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit-\n(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die             zuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-\ner gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind           liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2647\ninsoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen                                 § 91\nErsatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer                        Verzinsung der Entschädigung\ngrob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der\nVersicherer berechtigt, seine Leistung in einem der               Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist\nSchwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers              nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-\nentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast            cherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen,\nfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt       soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere\nder Versicherungsnehmer.                                       Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist\ngehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschul-\n(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-          dens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt wer-\nrungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt        den kann.\ndes Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann\nder Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht                                         § 92\nwerden, es sei denn, diese Person hat den Schaden                         Kündigung nach Versicherungsfall\nvorsätzlich verursacht.\n(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann\njede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündi-\n§ 87                                gen.\nAbweichende Vereinbarungen                          (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo-\nnats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die\nVon den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1      Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün-\nSatz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versiche-          digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versi-\nrungsnehmers abgewichen werden.                                cherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit-\npunkt als den Schluss der laufenden Versicherungspe-\nAbschnitt 2                             riode kündigen.\nSachversicherung                              (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer\nnur für den Schluss der Versicherungsperiode kündi-\ngen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist.\n§ 88                                Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren\nVersicherungswert                          Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,\nsteht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die lau-\nSoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versi-      fende Versicherungsperiode zu.\ncherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sa-\nche oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Be-                                     § 93\ntrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit-                       Wiederherstellungsklausel\ntes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung\noder Wiederherstellung der versicherten Sache in neu-             Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, ei-\nwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Un-              nen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung\nterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwer-           oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu\ntes aufzuwenden hat.                                           zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung ei-\nnes über den Versicherungswert hinausgehenden Be-\ntrags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder\n§ 89                                Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungs-\nVersicherung für Inbegriff von Sachen                nehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleis-\nteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswer-\n(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sa-     tes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge ei-\nchen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff           nes Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in-\nzugehörigen Sachen.                                            nerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt\n(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sa-       oder wiederbeschafft worden ist.\nchen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der\nPersonen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Ein-                                     § 94\ntritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder                        Wirksamkeit der Zahlung\ndie zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum                     gegenüber Hypothekengläubigern\nVersicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem              (1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne\nOrt ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versi-         die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe-\ncherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genom-           schaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger\nmen.                                                           gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder\nder Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die\n§ 90                                Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang\nder Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.\nErweiterter Aufwendungsersatz\n(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer\nMacht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um             den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wieder-\neinen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall             herstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden\nabzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,             soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hy-\nist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzu-        pothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versi-\nwenden.                                                        cherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläu-","2648         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nbiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und\nmindestens ein Monat verstrichen ist.                        der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden\n(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf           Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.\nder Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber             (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versi-\nder Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den         cherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-\nAbsätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen         rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die\nunangemessenen Aufwand erfordern würden; in die-             Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit\nsem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit     des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die\nder Entschädigungssumme.                                     Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er\n(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek            nicht gekündigt hat.\ndem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne\ndie Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe-                                      § 98\nschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger ge-                          Schutz des Erwerbers\ngenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zah-\nDer Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des\nlung zugestimmt hat.\nVersicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-        zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht be-\nden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld,              rufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers\nRentenschuld oder Reallast belastet ist.                     nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung\ndie Schriftform oder die Textform bestimmt werden.\n§ 95\nVeräußerung der versicherten Sache                                             § 99\n(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-                          Zwangsversteigerung,\nnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber                      Erwerb des Nutzungsrechts\nin die während der Dauer seines Eigentums aus dem               Geht das Eigentum an der versicherten Sache im\nVersicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und           Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein\nPflichten des Versicherungsnehmers ein.                      Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtver-\n(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die        trags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti-\nPrämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers    gung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind\nlaufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt-          die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.\nschuldner.\n(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers                                 Teil 2\nerst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis                 Einzelne Versicherungszweige\nerlangt hat.\nKapitel 1\n§ 96\nHaftpflichtversicherung\nKündigung nach Veräußerung\n(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ei-                             Abschnitt 1\nner versicherten Sache das Versicherungsverhältnis un-\nter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                      Allgemeine Vorschriften\nDas Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb\neines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der                                  § 100\nVeräußerung ausgeübt wird.                                                  Leistung des Versicherers\n(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs-          Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer\nverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss       verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen\nder laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das          freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Ver-\nKündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-        antwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine\nnes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis           während der Versicherungszeit eintretende Tatsache\ndes Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-           geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprü-\nhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge-          che abzuwehren.\nübt wird.\n(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhält-                                 § 101\nnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer                      Kosten des Rechtsschutzes\nzur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des\nErwerbers für die Prämie besteht nicht.                         (1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen\nund außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr\n§ 97                             der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche\nentstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Um-\nAnzeige der Veräußerung                       ständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst\n(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-        ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten\nßerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die         Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das\nAnzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leis-    wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant-\ntung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als     wortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber ei-\neinen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die          nem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2649\nhat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsneh-            densereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet\nmers vorzuschießen.                                           wird.\n(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der             (3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1\nVersicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung           und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.\ngeführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidi-          § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\ngung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen,\nals sie zusammen mit den Aufwendungen des Versi-                                        § 105\ncherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die                               Anerkenntnis\nVersicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für                           des Versicherungsnehmers\nZinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer\nvom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befrie-             Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer\ndigung des Dritten diesem schuldet.                           nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Ein-\nwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befrie-\n(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die          digt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.\nVollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch\nSicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden,                                       § 106\nhat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinter-\nlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis                 Fälligkeit der Versicherungsleistung\nzum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versiche-             Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner-\nrer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflich-        halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem\ntet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag              der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für\nhinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach         den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkennt-\nSatz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Ver-        nis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom An-\nsicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.           spruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem\nVersicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den\n§ 102                               Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die\nBetriebshaftpflichtversicherung                   Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der\nBefriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer\n(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen,          zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat\nerstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung     der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der\ndes Unternehmens befugten Personen sowie der Per-             Mitteilung der Berechnung zu zahlen.\nsonen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unterneh-\nmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für                                      § 107\nfremde Rechnung genommen.\nRentenanspruch\n(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert\noder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags            (1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur\noder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten          Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer,\nübernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versiche-          wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der\nrungsnehmers in die während der Dauer seiner Berech-          Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnis-\ntigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben-          mäßigen Teils der Rente verpflichtet.\nden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie            (2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm ge-\ndie §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.                schuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit\nzu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versi-\n§ 103                               cherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt\nHerbeiführung des Versicherungsfalles                 entsprechend.\nDer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,                                 § 108\nwenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und wider-\nrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden                 Verfügung über den Freistellungsanspruch\nherbeigeführt hat.                                               (1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über\nden Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind\n§ 104                               dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäft-\nAnzeigepflicht des Versicherungsnehmers                 lichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der\nZwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.\n(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer\ninnerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die              (2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den\nseine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur          Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbe-\nFolge haben könnten. Macht der Dritte seinen An-              dingungen ausgeschlossen werden.\nspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,\nist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb ei-                                   § 109\nner Woche nach der Geltendmachung verpflichtet.                                Mehrere Geschädigte\n(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-                Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren\nspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe        Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprü-\nbeantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkün-        che die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese\ndet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei-        Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfül-\ngen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsneh-         len. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,\nmer wegen des den Anspruch begründenden Scha-                 kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nDritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen,             (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Um-\nwenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser            fang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit\nAnsprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen          dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der\nmusste.                                                       Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch\nRechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes be-\n§ 110                              stimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers\nInsolvenz des Versicherungsnehmers                   kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 117 Abs. 1 nicht entgegengehalten\nIst über das Vermögen des Versicherungsnehmers             und gegenüber einer mitversicherten Person nicht gel-\ndas Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen        tend gemacht werden.\ndes ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden\nAnspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Frei-                                        § 115\nstellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlan-\ngen.                                                                                Direktanspruch\n(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadens-\n§ 111                              ersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,\nKündigung nach Versicherungsfall                   1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Er-\n(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versi-           füllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz\ncherungsfalles den Anspruch des Versicherungsneh-                 bestehenden Versicherungspflicht handelt oder\nmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abge-         2. wenn über das Vermögen des Versicherungsneh-\nlehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsver-             mers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröff-\nhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer            nungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist\ndem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum               oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wor-\nRechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu              den ist oder\nlassen.\n3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers un-\n(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit          bekannt ist.\nder Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsan-\nspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit         Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht\nmit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. § 92 Abs. 2      des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und,\nSatz 2 und 3 ist anzuwenden.                                  soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen\ndes § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Scha-\n§ 112                              densersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der\nersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Ge-\nAbweichende Vereinbarungen                       samtschuldner.\nVon den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der glei-\nVersicherungsnehmers abgewichen werden.\nchen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch ge-\ngen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die\nAbschnitt 2                            Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ver-\nPflichtversicherung                         jährung des Schadensersatzanspruchs gegen den er-\nsatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet\n§ 113                              jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt\ndes Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem\nPflichtversicherung\nVersicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis\n(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss       zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung\neine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht             des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-\n(Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Ge-        geht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neu-\nschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen              beginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Ver-\nabzuschließen.                                                sicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen\n(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer            Versicherungsnehmer und umgekehrt.\nunter Angabe der Versicherungssumme zu bescheini-\ngen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift                                     § 116\nentsprechende Pflichtversicherung besteht.                                         Gesamtschuldner\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch in-         (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115\nsoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine          Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein ver-\nüber die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hi-            pflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem\nnausgehende Deckung gewährt.                                  Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.\nSoweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in\n§ 114                              ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer\nUmfang des Versicherungsschutzes                    allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Auf-\n(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei ei-          wendungen verlangen, die er den Umständen nach für\nner Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift        erforderlich halten durfte.\nnichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versiche-           (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden\nrungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungs-       Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem\nfälle eines Versicherungsjahres.                              der Anspruch des Dritten erfüllt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007             2651\n§ 117                               1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die\nGeschädigten nicht vom Schädiger, von einem an-\nLeistungspflicht gegenüber Dritten\nderen Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer,\n(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht              einem Sozialversicherungsträger oder einem sonsti-\nentgegengehalten werden, dass der Versicherer dem                  gen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;\nersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur\nteilweise zur Leistung verpflichtet ist.                       2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher\nund juristischer Personen des Privatrechts, soweit\n(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die                 die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem ande-\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge                ren Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer\nhat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur                  oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen\nentgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis                 können;\nspäter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten\nist, zu dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür         3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer\nzuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn             oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger\ndas Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.                Schäden übergegangen sind;\nDer Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des\n4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger\nVersicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2\nübergegangen sind;\nbezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten\nauch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem                5. für alle sonstigen Ansprüche.\nZeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zustän-\ndigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den               (2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichti-\nRechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versiche-             gung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich\nrung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften             ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter,\ndieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegen-          der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,\nnahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht          nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Ver-\nbestimmt ist.                                                  sicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs\nnicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versi-\ncherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest-\nversicherungssumme und der von ihm übernommenen                                          § 119\nGefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, so-\nObliegenheiten des Dritten\nweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem an-\nderen Schadensversicherer oder von einem Sozialver-               (1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er\nsicherungsträger erlangen kann.                                einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 herleiten will, dem\n(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach       Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er\nAbsatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf             von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in\nGrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen,             Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die\nwird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerli-         rechtzeitige Absendung.\nchen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht\n(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versi-\ndadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen\ncherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem\nfür die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.\nVersicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.                          (3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft\n(5) Wird über das Vermögen des Versicherers das             verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadens-\nInsolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs-          ereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich\nverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf             ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen,\neines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen            als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zuge-\nUmstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat;          mutet werden kann.\nbis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse\ngegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der                                        § 120\nAnzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt,\nendet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach                       Obliegenheitsverletzung des Dritten\nder Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von\nVerletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrich-\n§ 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des\ntigung bedarf der Textform.\nVersicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag,\nden er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu\n§ 118                               leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrück-\nRangfolge mehrerer Ansprüche                      lich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hin-\ngewiesen worden ist.\n(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung,\ndie auf Grund desselben Schadensereignisses zu leis-\nten ist, die Versicherungssumme, wird die Versiche-                                      § 121\nrungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem                          Aufrechnung gegenüber Dritten\nRang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatz-\nberechtigten ausgezahlt:                                          § 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.","2652          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 122                                                          § 126\nVeräußerung der                                     Schadensabwicklungsunternehmen\nvon der Versicherung erfassten Sache\n(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-\nDie §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicher-       schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-\nten Sache sind entsprechend anzuwenden.                       chert, müssen im Versicherungsschein der Umfang\nder Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die\n§ 123                               hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen\nwerden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungs-\nRückgriff bei mehreren Versicherten\nbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungs-\n(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung         unternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu be-\nder Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber             zeichnen.\nnicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Ver-\nsicherten, der zur selbständigen Geltendmachung sei-             (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus ei-\nner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist,           nem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung kön-\nnur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu         nen, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsun-\nGrunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver-           ternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist,\nsicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem              nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel\nVersicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit       wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer.\nnicht bekannt waren.                                          § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-\nwenden.\n(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1\nbestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3                                     § 127\nSatz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entspre-\nchend anzuwenden.                                                                Freie Anwaltswahl\n(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet,             (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu sei-\nkann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.            ner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren\nden Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nsoll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergü-\nden, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2\ntung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag\nnoch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Be-\nträgt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versiche-\nendigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür\nrungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrneh-\nzuständigen Stelle nicht angezeigt hat.\nmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.\n§ 124                                  (2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter\neiner der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die\nRechtskrafterstreckung                        Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\n(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt       vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt\nwird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des            durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003\nSchadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwi-        (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils\nschen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch            geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruf-\nzugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwi-              lich tätig zu werden.\nschen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer er-\ngeht, auch zugunsten des Versicherers.                                                   § 128\n(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Ver-                           Gutachterverfahren\nsicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder\nVergleich festgestellt worden, muss der Versicherungs-           Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungs-\nnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf           pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen\nGrund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht wer-            Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete\nden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei      oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein\ndenn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbe-        Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit ver-\ngründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minde-            gleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzuse-\nrung oder zur sachgemäßen Feststellung des Scha-              hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den\ndens schuldhaft verletzt.                                     Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die\nMutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden wer-\nden. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei\nKapitel 2                              Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.\nRechtsschutzversicherung                             Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfah-\nren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt\n§ 125                               das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers\nim Einzelfall als anerkannt.\nLeistung des Versicherers\nBei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer                                  § 129\nverpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen\nAbweichende Vereinbarungen\nInteressen des Versicherungsnehmers oder des Versi-\ncherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Um-            Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des\nfang zu erbringen.                                            Versicherungsnehmers abgewichen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2653\nKapitel 3                             3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den\nEintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der\nTr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g              Leistungspflicht war.\n(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht\n§ 130\nberechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung\nUmfang der Gefahrtragung                       zu kündigen.\n(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Ge-\nfahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnenge-                                       § 133\nwässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt                           Vertragswidrige Beförderung\nder Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während\n(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel\nder Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.\nanderer Art befördert als vereinbart oder werden sie\n(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die          umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist,\nGefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle     ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies\nGefahren, denen das Schiff während der Dauer der Ver-         gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförde-\nsicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch         rungsmittel oder ein bestimmter Transportweg verein-\nfür den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge          bart ist.\neines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schif-              (2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,\nfes mit festen oder schwimmenden Gegenständen da-             wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung\ndurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten          ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder in-\nSchaden zu ersetzen hat.                                      folge eines versicherten Ereignisses geändert oder auf-\n(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnen-        gegeben wird. § 132 ist anzuwenden.\nschifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, so-         (3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Ab-\nweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer           satzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweili-\nzu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte.              gen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeför-\nderung.\n§ 131\nVerletzung der Anzeigepflicht                                              § 134\n(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung                       Ungeeignete Beförderungsmittel\nder Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus-           (1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes\ngeschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo-         Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungs-\nnats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von             nehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, ver-\ndem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt          pflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die\nhat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.        Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.\nDer Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit         (2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-\nder nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur-         genheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-\nsächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder        cherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die\nden Umfang der Leistungspflicht war.                          Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-\n(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der      sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.\nVersicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-               (3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von\ndigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines          der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat\nMonats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-            er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzu-\nchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des             zeigen. § 132 ist anzuwenden.\nVersicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.\n§ 135\n§ 132\nAufwendungsersatz\nGefahränderung                              (1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer\n(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von            zur Abwendung oder Minderung des Schadens entste-\n§ 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern          hen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststel-\nund die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die           lung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit\nÄnderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzei-         zu erstatten, als sie zusammen mit der übrigen Ent-\ngen.                                                          schädigung die Versicherungssumme übersteigen.\n(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö-              (2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minde-\nhung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis-     rung oder zur Ermittlung und Feststellung des Scha-\ntung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem        dens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung\nZeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer        der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache\nhätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet,       gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet\noder ist eine persönliche Verpflichtung des Versiche-\n1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be-\nrungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge ent-\nkannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen\nstanden, hat der Versicherer den Schaden, der durch\nmüssen,\neinen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne\n2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob        Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren Auf-\nfahrlässig verletzt worden ist oder                       wendungen und Beiträge zu ersetzen.","2654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 136                                                         § 140\nVersicherungswert                                  Veräußerung des versicherten Schiffes\nWird ein versichertes Schiff veräußert, endet abwei-\n(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine       chend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des\nHandelswert und in dessen Ermangelung der gemeine             Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche\nWert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn           Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestim-\nder Versicherung haben, zuzüglich der Versicherungs-          mungshafen.\nkosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter\ndurch den Beförderer entstehen, und der endgültig be-                                    § 141\nzahlten Fracht.\nBefreiung\n(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch               durch Zahlung der Versicherungssumme\nbei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungs-\n(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versiche-\nwert.\nrungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versi-\n(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort          cherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten\nankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem          zu befreien. Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kos-\nZustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an            ten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung\ndiesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten. Der              des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Aus-\ndem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem Wert in un-         besserung der versicherten Sache aufgewendet wor-\nbeschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des              den sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch\nVersicherungswertes gilt als Betrag des Schadens.             Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem\nVersicherungsnehmer zugegangen ist.\n§ 137                                 (2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung\nder Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn\nHerbeiführung des Versicherungsfalles                 die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht inner-\nhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-\n(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,\nsicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und sei-\nwenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob\nnen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.\nfahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.\n(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der                                Kapitel 4\nSchiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu\nGebäudefeuerversicherung\nvertreten.\n§ 142\n§ 138\nAnzeigen an Hypothekengläubiger\nHaftungsausschluss bei Schiffen                      (1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versi-\ncherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek\nBei der Versicherung eines Schiffes ist der Versiche-\nangemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen,\nrer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der\nwenn die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-\ndaraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahr-\nzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für\ntüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet\ndie Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.\noder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt\nDies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach\nauch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnut-\nAblauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Fol-\nzung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.\ngeprämie gekündigt wird.\n(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versiche-\n§ 139\nrungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von\nVeräußerung der                          ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger,\nversicherten Sache oder Güter                    der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzu-\nzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.\n(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpo-\nlice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden                                 § 143\nist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend\nvon § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich                  Fortdauer der Leistungspflicht\ngegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit                      gegenüber Hypothekengläubigern\nwegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleis-              (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie\ntung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber      bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypotheken-\nkannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte         gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis\nihn kennen müssen.                                            zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leis-\ntung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubi-\n(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht          ger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese\nberechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräu-          Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt\nßerung der versicherten Güter zu kündigen.                    worden ist.\n(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von                (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses\n§ 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräuße-         wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine\nrung anzuzeigen.                                              Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2655\nzwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung              lungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 ent-\nund, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeit-       sprechend anzuwenden.\npunkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt\nworden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis                                    § 148\nerlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungs-                      Andere Grundpfandrechte\nverhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch\nRücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch             Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Renten-\nKündigung des Versicherungsnehmers, welcher der               schuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147\nHypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.             entsprechend anzuwenden.\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirk-                                  § 149\nsamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer\nund dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang                          Eigentümergrundpfandrechte\ndes Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach               Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte\nwelcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Ent-        können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschul-\nschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Ge-         den oder Rentenschulden, die dem Versicherungsneh-\nbäudes zu zahlen.                                             mer zustehen, geltend gemacht werden.\n(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann\ngegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hy-                                   Kapitel 5\npothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden.                       Lebensversicherung\nDas Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegen-\nüber nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die                                      § 150\nNichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist\noder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis                            Versicherte Person\nerlangt hat.                                                     (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des\nVersicherungsnehmers oder eines anderen genommen\n§ 144                               werden.\nKündigung des Versicherungsnehmers                       (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes ei-\nHat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek ange-           nes anderen genommen und übersteigt die vereinbarte\nmeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhält-          Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungs-\nnisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet              kosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche\ndes § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn         Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei\nder Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor            Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betriebli-\nAblauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,            chen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig\ndass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes-           oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für\ntens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypo-         ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den\nthek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger           seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versi-\nder Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung darf             cherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der\nnicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.             Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.\n(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Per-\n§ 145                               son eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwil-\nÜbergang der Hypothek                        ligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Ver-\nsicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung\nSoweit der Versicherer den Hypothekengläubiger             des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet\nnach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über.        sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung\nDer Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich-            den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten über-\noder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend               steigt.\ngemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht\ndes Versicherers bestehen geblieben ist.                         (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten\nHöchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten\n§ 146                               festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.\nBestätigungs- und                                                   § 151\nAuskunftspflicht des Versicherers\nÄrztliche Untersuchung\nDer Versicherer ist verpflichtet, einem Hypotheken-\ngläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die An-            Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersu-\nmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft              chung der versicherten Person wird ein Recht des Ver-\nüber das Bestehen von Versicherungsschutz sowie               sicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlan-\nüber die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.             gen, nicht begründet.\n§ 147                                                         § 152\nÄnderung von Anschrift                                Widerruf des Versicherungsnehmers\nund Name des Hypothekengläubigers                        (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die\nHat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine           Widerrufsfrist 30 Tage.\nÄnderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht               (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1\nmitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mittei-      auch den Rückkaufswert einschließlich der Über-","2656         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9          gaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der\nSatz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert ein-            Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versiche-\nschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für        rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Ent-\nden Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das           wicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.\nerste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.\n(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige                                      § 156\noder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von                             Kenntnis und Verhalten\n30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu                               der versicherten Person\nzahlen.                                                          Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das\nVerhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher\n§ 153                               Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person\nÜberschussbeteiligung                       eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu\n(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung        berücksichtigen.\nan dem Überschuss und an den Bewertungsreserven\n(Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Über-                                       § 157\nschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinba-                           Unrichtige Altersangabe\nrung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann              Ist das Alter der versicherten Person unrichtig ange-\nnur insgesamt ausgeschlossen werden.                         geben worden, verändert sich die Leistung des Versi-\n(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Über-      cherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirk-\nschuss nach einem verursachungsorientierten Verfah-          lichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten\nren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene          Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der An-\nVerteilungsgrundsätze können vereinbart werden.              zeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem\n(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jähr-      Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn\nlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungs-          er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht ge-\norientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der       schlossen hätte.\nBeendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt\nzu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den                                    § 158\nVersicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zutei-                                Gefahränderung\nlung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Re-             (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-\ngelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.           derung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher\n(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der       Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden\nAnsparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche             soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.\nZeitpunkt.                                                       (2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer\nnicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung\n§ 154                               fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsneh-\nModellrechnung                           mer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arg-\n(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit             listig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.\ndem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversi-                (3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine\ncherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen            Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Min-\nLeistungen über die vertraglich garantierten Leistungen      derung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die\nhinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modell-          nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung\nrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablauf-        angesehen werden soll.\nleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundla-\ngen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen                                    § 159\nZinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikover-                     Bezugsberechtigung\nsicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 54b\nAbs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-              (1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berech-\nzeichneten Art vorsehen.                                     tigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten\nals Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die\n(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer           Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu\nklar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich       setzen.\nbei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell han-\ndelt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass            (2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichne-\nder Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung               ter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-\nkeine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer          sicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.\nableiten kann.                                                   (3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeich-\nneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-\n§ 155                               sicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsbe-\nJährliche Unterrichtung                      rechtigter.\nBei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat                                      § 160\nder Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in\nTextform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter                   Auslegung der Bezugsberechtigung\nEinbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrich-             (1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer\nten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte An-      Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2657\ngleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Be-            Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeit-\nzugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den             punkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundla-\nübrigen Bezugsberechtigten zu.                                 gen hätte erkennen müssen.\n(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod            (2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass\ndes Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen,             an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1\nsind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes          die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt\nals Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erb-         wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Ver-\nteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erb-             sicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur\nschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.               Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.\n(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers           (3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herab-\nvon dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben,             setzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn\nsteht es dem Versicherungsnehmer zu.                           des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung\n(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Be-      der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der\nzugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.              hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-\nnehmer folgt.\n§ 161\n(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1\nSelbsttötung                           Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder\n(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der        die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Ge-\nVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die          nehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.\nversicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach\nAbschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst                                   § 164\ngetötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die\nBedingungsanpassung\nfreie Willensbestimmung ausschließenden Zustand\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen                 (1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-\nworden ist.                                                    rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-\n(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzel-       terliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen\nvereinbarung erhöht werden.                                    Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie\nder Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,\n(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,    wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist\nhat er den Rückkaufswert einschließlich der Über-              oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue\nschussanteile nach § 169 zu zahlen.                            Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück-\nsichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei\n§ 162                              eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Re-\nTötung durch Leistungsberechtigten                   gelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des\n(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines       Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-\nanderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist             gemessen berücksichtigt.\nder Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der         (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wo-\nVersicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wider-              chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maß-\nrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.           geblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt\n(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,      worden sind, Vertragsbestandteil.\ngilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte\nvorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den                                      § 165\nTod der versicherten Person herbeiführt.\nPrämienfreie Versicherung\n§ 163                                 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den\nPrämien- und Leistungsänderung                     Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Um-\nwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versi-\n(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der         cherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Min-\nvereinbarten Prämie berechtigt, wenn                           destversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese\n1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend            nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versiche-\nund nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungs-            rung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der\ngrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,           Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.\n2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen                  (2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten\nneu festgesetzte Prämie angemessen und erforder-           Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech-\nlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-      nungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrun-\nrungsleistung zu gewährleisten, und                        delegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5\n3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrund-             zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungs-\nlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1                jahr anzugeben.\nund 2 überprüft und bestätigt hat.                            (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der\nEine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausge-             laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichti-\nschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeit-           gung von Prämienrückständen zu berechnen. Die\npunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kal-          Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Über-\nkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter          schussbeteiligung bleiben unberührt.","2658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 166                                (2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als\nKündigung des Versicherers                     dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum\nZeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach\n(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsver-         nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prä-\nhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versiche-        mienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des\nrung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Um-       Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rück-\nwandlung ist § 165 anzuwenden.                               kaufswert zu zahlen.\n(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der       (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Re-\nLeistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn         geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-\nsich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versi-     grundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der\ncherung in eine prämienfreie Versicherung umgewan-           laufenden Versicherungsperiode berechnete De-\ndelt hätte.                                                  ckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung\n(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach           des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens\n§ 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Um-      der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleich-\nwandlung der Versicherung hinzuweisen.                       mäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und\n(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitge-       Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt;\nber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeit-           die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzill-\nnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer         mersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und\ndie versicherte Person über die Bestimmung der Zah-          das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versi-\nlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Um-          cherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragser-\nwandlung der Versicherung in Textform zu informieren         klärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsver-\nund ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Mo-         ordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen\nnaten einzuräumen.                                           Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n§ 167                             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann\ner für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle\nUmwandlung zur                           des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichba-\nErlangung eines Pfändungsschutzes                   ren anderen Bezugswert zu Grunde legen.\nDer Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung             (4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und ande-\nkann jederzeit für den Schluss der laufenden Versiche-       ren Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des\nrungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine         Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vor-\nVersicherung verlangen, die den Anforderungen des            sehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln\n§ 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die        der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versi-\nKosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer            cherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer\nzu tragen.                                                   eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Ab-\nsatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag\n§ 168                             anzugeben.\nKündigung des Versicherungsnehmers                      (5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach\n(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Ver-        Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt,\nsicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jeder-          wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die\nzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperi-        Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab-\node kündigen.                                                schluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.\n(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz          (6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berech-\nfür ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich-   neten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies er-\ntung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündi-           forderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Ver-\ngungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu,             sicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefähr-\nwenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.         dung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die      sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, aus-\nAltersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu-         zuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr\nwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem              befristet.\nVersicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru-         (7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer\nhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus-            zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berech-\nschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf        neten Betrag die diesem bereits zugeteilten Über-\ndie in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge-        schussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag\nsetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.               nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den\nnach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedin-\n§ 169                             gungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen\nRückkaufswert                           Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2\nbleibt unberührt.\n(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz\nfür ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich-                              § 170\ntung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des\nVersicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder An-                                 Eintrittsrecht\nfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versi-            (1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest\ncherer den Rückkaufswert zu zahlen.                          vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2659\nmen oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermö-                                     § 174\ngen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der na-                                Leistungsfreiheit\nmentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustim-\nmung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in                (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Vorausset-\nden Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsbe-       zungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur\nrechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden        leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese\nGläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des            Veränderung in Textform dargelegt hat.\nBetrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versiche-             (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf\nrungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungs-          des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach\nverhältnisses vom Versicherer verlangen könnte.               Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.\n(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht na-                                   § 175\nmentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehe-\ngatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versi-                       Abweichende Vereinbarungen\ncherungsnehmers zu.                                              Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des\nVersicherungsnehmers abgewichen werden.\n(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versi-\ncherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats\n§ 176\nerfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der\nPfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzver-                        Anzuwendende Vorschriften\nfahren eröffnet worden ist.                                      Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeits-\nversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die\n§ 171                              Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenste-\nhen.\nAbweichende Vereinbarungen\nVon § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157,                                   § 177\n158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des                      Ähnliche Versicherungsverträge\nVersicherungsnehmers, der versicherten Person oder               (1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungs-\ndes Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das          verträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte\nVerlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung             Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung ver-\nnach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann            spricht, entsprechend anzuwenden.\ndie Schrift- oder die Textform vereinbart werden.\n(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenver-\nsicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchti-\nKapitel 6                              gung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist\nBerufsunfähigkeitsversicherung                            Absatz 1 nicht anzuwenden.\n§ 172                                                     Kapitel 7\nUnfallversicherung\nLeistung des Versicherers\n(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der                                    § 178\nVersicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versi-                     Leistung des Versicherers\ncherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbar-\nten Leistungen zu erbringen.                                     (1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer ver-\npflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder\n(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten       einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis\nBeruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung        die vereinbarten Leistungen zu erbringen.\nausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung            (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person\noder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz         durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirken-\noder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr           des Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung\nausüben kann.                                                 erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des\n(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht       Gegenteils vermutet.\ndes Versicherers kann vereinbart werden, dass die ver-\nsicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt                                       § 179\noder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund                                Versicherte Person\nihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die\n(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines\nihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.\nUnfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen\ngenommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle\n§ 173                              eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des an-\nAnerkenntnis                           deren genommen.\n(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines ande-\n(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag\nren von dem Versicherungsnehmer für eigene Rech-\nbei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leis-\nnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die\ntungspflicht anerkennt.\nschriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist\n(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich be-          der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfä-\ngrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.       higkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt","2660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nund steht die Vertretung in den seine Person betreffen-                                   § 185\nden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu,                                  Bezugsberechtigung\nkann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilli-\ngung nicht vertreten.                                             Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines\nKapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entspre-\n(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Ge-          chend anzuwenden.\nsetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-\nnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die                                     § 186\nKenntnis und das Verhalten des anderen zu berück-\nsichtigen.                                                                 Hinweispflicht des Versicherers\nZeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungs-\n§ 180                             fall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche An-\nspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzu-\nInvalidität\nhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt\nDer Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidi-    dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristver-\ntät versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang,          säumnis nicht berufen.\nwenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit\nder versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beein-                                    § 187\nträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn\nAnerkenntnis\nsie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird\nund eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet                 (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag\nwerden kann.                                                  innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Be-\nurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklä-\n§ 181                             ren, ob und in welchem Umfang er seine Leistungs-\npflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung bean-\nGefahrerhöhung\ntragt, beträgt die Frist drei Monate.\n(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-\n(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder\nderung der Umstände, die nach ausdrücklicher Verein-\nhaben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über\nbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die\nGrund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leis-\nVereinbarung bedarf der Textform.\ntung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leis-\n(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach        tungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versi-\ndem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter        cherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen\nPrämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten             angemessenen Vorschuss zu leisten.\ndiese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahr-\nerhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann                                        § 188\nder Versicherer nur geltend machen, wenn der Versi-\nNeubemessung der Invalidität\ncherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht an-\ngezeigt hat.                                                      (1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität verein-\nbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der\n§ 182                             Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Ein-\ntritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kin-\nMitwirkende Ursachen\nderunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer\nIst vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbar-       eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert\nten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krank-        werden.\nheiten oder Gebrechen bei der durch den Versiche-\n(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leis-\nrungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder\ntungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein\nderen Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer\nRecht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu be-\ndie Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minde-\nmessen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung,\nrung des Anspruchs nachzuweisen.\nkann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Ver-\nlangens des Versicherungsnehmers, den Grad der Inva-\n§ 183                             lidität neu zu bemessen, nicht berufen.\nHerbeiführung des Versicherungsfalles\n(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,                               § 189\nwenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsneh-                          Sachverständigenverfahren,\nmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung                          Schadensermittlungskosten\nden Versicherungsfall herbeiführt.                                Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend\n(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet,     anzuwenden.\ngilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte\nvorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den                                       § 190\nVersicherungsfall herbeiführt.                                                    Pflichtversicherung\n§ 184                                 Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung\neine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Ver-\nAbwendung und                           sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der\nMinderung des Schadens                        Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der\nDie §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung           zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Un-\nnicht anzuwenden.                                             fallversicherung besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2661\n§ 191                                                         § 193\nAbweichende Vereinbarungen                                          Versicherte Person\nVon § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188           (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person\nkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers              des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-\noder der versicherten Person abgewichen werden.               men werden. Versicherte Person ist die Person, auf\nwelche die Versicherung genommen wird.\nKapitel 8                                 (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das\nKrankenversicherung                              Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher\nBedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person\n§ 192                               eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu\nberücksichtigen.\nVertragstypische\nLeistungen des Versicherers                                               § 194\n(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-                    Anzuwendende Vorschriften\nsicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-\n(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den\nwendungen für medizinisch notwendige Heilbehand-\nGrundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,\nlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons-\nsind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die\ntige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei\n§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung\nSchwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante\nnicht anzuwenden. § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf\nVorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von\ndie Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der\nKrankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen\nVersicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht\nzu erstatten.\nnicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3\n(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1         Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung\ninsoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für         der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.\ndie Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem\n(2) § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der\nauffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen\nMaßgabe anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach\nstehen.\n§ 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Monate betragen\n(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-       muss. Zusätzlich zu den Angaben nach § 38 Abs. 1\nnen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem        Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer\nZusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,             darauf hinzuweisen, dass\nvereinbart werden, insbesondere\n1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung\n1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie               nach der Kündigung des Versicherers nach § 38\nüber die Anbieter solcher Leistungen;                         Abs. 3 für den Versicherungsnehmer mit einer neuen\n2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan-              Gesundheitsprüfung, einer Einschränkung des Um-\nsprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-                fangs des bisherigen Versicherungsschutzes sowie\nsatz 1;                                                       einer höheren Prämie verbunden sein kann,\n3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-         2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraus-\nbringer von Leistungen nach Absatz 1;                         setzungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches So-\nzialgesetzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen er-\n4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der\nhalten können, die sie für eine private Kranken- oder\nDurchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter\nPflegeversicherung zahlen,\nErbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der\nsich hieraus ergebenden Folgen;                           3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen\ndes § 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozial-\n5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach                gesetzbuch Beiträge zur privaten Kranken- oder\nAbsatz 1 mit deren Erbringern.                                Pflegeversicherung übernehmen kann.\n(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der           (3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-\nVersicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger         sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne\nstationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-           rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-\nhaustagegeld zu leisten.                                      ger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund\n(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-       des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-\nsicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder       bracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-\nUnfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst-       wenden.\nausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-             (4) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche-\nsetzen.                                                       rung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ-\n(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi-       lich die versicherte Person die Versicherungsleistung\ncherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im       verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge-\nvereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege           genüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe-\nder versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-        rechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die\nsicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten           Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-\n(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-     gen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der\ngekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen             Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private           gen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es\nPflegeversicherung bleiben unberührt.                         nicht.","2662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n§ 195                                                         § 197\nWartezeiten\nVersicherungsdauer\n(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen\n(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise       diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-\nden im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge-          und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-\nsehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er-           tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-\nsetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor-      bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199         und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.\nunbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi-        Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit\ncherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,            drei Jahre nicht überschreiten.\ngilt Satz 1 entsprechend.                                        (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-\n(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-          sicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zu-\nschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei-           rückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzu-\nten vereinbart werden.                                        rechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Mo-\nnate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmit-\n(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit           telbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch\nbefristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein-      für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhält-\nbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en-         nis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.\ndet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-\nartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge-                                   § 198\nschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit                            Kindernachversicherung\ndes abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-\n(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen\ntet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem\nElternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer\nanderen Versicherer geschlossen wird.\nverpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung\nder Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu\n§ 196                              versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-\ntestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir-\nBefristung der                          kend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,\nKrankentagegeldversicherung                      als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-\nrenen nicht höher und nicht umfassender als der des\n(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-\nversicherten Elternteils ist.\neinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung\ndes 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.              (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption\nDer Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver-          gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch\nsicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab-            minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver-\nschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-         einbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-\nginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-               fachen Prämienhöhe zulässig.\nnimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-             (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-\njahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn        geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-\nfrühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche-            versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.\nrung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in       Diese darf drei Monate nicht übersteigen.\nTextform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf             (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und\nvon zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah-           die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das\nres gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-          Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger\nschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-          privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz\nren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder          im Inland oder Ausland besteht.\numfassender ist als im bisherigen Tarif.\n(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer                                       § 199\nnicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-                             Beihilfeempfänger\nrung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung              (1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-\ndes 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent-      sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den\nsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An-          Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart\ntrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall     werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten\nschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-        Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung\nsicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                     des Beihilfebemessungssatzes endet.\n(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in          (2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-\nunmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach             spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-\nAbsatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran-          lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent-\nkentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes-           fällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer\ntens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.               Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-\nrungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-\n(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le-           kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte\nbensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt          Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil-\nvereinbaren.                                                  feanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007               2663\nhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,            keiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-\nhat der Versicherer den angepassten Versicherungs-            schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung\nschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-          und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1\nren.                                                          bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-\n§ 200                              ordnung.\nBereicherungsverbot                           (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des\nHat die versicherte Person wegen desselben Versi-          Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht\ncherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-           des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge-\ntungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge-         schlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor-\nsamtaufwendungen nicht übersteigen.                           übergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-\nnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-\nnen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-\n§ 201\nmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,\nHerbeiführung des Versicherungsfalles                 wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der\nDer Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,       Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-\nwenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte             nen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset-\nPerson vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei          zungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange-\nsich selbst herbeiführt.                                      messenheit bestätigt hat.\n(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-\n§ 202                              rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-\nAuskunftspflicht des Versicherers;                 terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-\nSchadensermittlungskosten                      gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist\n§ 164 anzuwenden.\nDer Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des\nVersicherungsnehmers oder der versicherten Person ei-            (5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-\nnem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-           gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des\nkunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah-        zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der\nmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs-        Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür\npflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be-        maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer\nhandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann            folgt.\nnur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-\nsetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der                                     § 204\nVersicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-                                Tarifwechsel\nnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,               Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungs-\nhat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-\nverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-\nten.                                                          cherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit\n§ 203                              einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nPrämien- und Bedingungsanpassung                     des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf\n(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä-        Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versiche-\nmie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,           rungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag er-\nkann der Versicherer nur die entsprechend den techni-         worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung an-\nschen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a               nimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der\nund 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf-         Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-\nsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Die           sender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Ver-\nMöglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ei-        sicherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus-\nnen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis-              schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und\ntungsausschluss zu vereinbaren, bleibt unberührt.             insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versiche-\nrungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozu-\n(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche      schlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass\nKündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-         er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus-\ntraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer        schluss vereinbart.\nnicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-\nrung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen                                       § 205\nRechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-\nchend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch                       Kündigung des Versicherungsnehmers\nfür bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu-             (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-\nsetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni-        rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der\nschen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä-            Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-\nmienanpassung zugestimmt hat. Dabei darf auch ein             rungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das\nbetragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und          für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen\nein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert         ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-\nwerden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech-         genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-\nnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die            naten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-\nVersicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich-         sicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.","2664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-      gegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch\nken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi-       auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht,\ncherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der          kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ers-\nVersicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran-       ten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-\nkentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so-          naten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kün-\nwie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-          digen.\nschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-          (2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substi-\ncherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-           tutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebens-\nsam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer             versicherung betrieben wird, gilt Absatz 1 entspre-\nden Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von     chend.\nzwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn\nhierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der            (3) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-\nVersicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist           rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die\nnicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von         Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-\nseinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi-             sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der\ncherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä-        ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-\nter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-           cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt\nverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er            drei Monate.\nden Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der             (4) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder\nVersicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch           eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-\nauf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge-        gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-\nhende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten-            sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-\nrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.           tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses\nunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers\n(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass\nzu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-\nbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei\nrungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-\nEintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die\nnen sind vom Versicherer über die Kündigung und das\nPrämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere\nRecht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses\nAltersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti-\nRecht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem\ngung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann\ndie versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-\nder Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis\nlangt hat.\nhinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen\nzwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres               (5) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-\nWirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie                 cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-\ndurch die Änderung erhöht.                                    heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn\ndie versicherten Personen die Krankenversicherung un-\n(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-\nter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen\nsungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis-\nRechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-\ntung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der\nche gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-\nbetroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo-\nsicherung fortsetzen können. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist\nnats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-\nentsprechend anzuwenden.\nkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien-\nerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-\n§ 207\nden soll.\nFortsetzung\n(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi-                   des Versicherungsverhältnisses\ngung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu\nbeschränken und macht er von dieser Möglichkeit Ge-              (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod\nbrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von            des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-\nzwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-              sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod\nbung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-          des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-\npunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.           cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-        Versicherungsnehmers zu erklären.\nfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte         (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-\nPersonen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der       rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte\nVersicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des                Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung\nMonats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-         ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der\ncherers zugegangen ist.                                       Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es\nsich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-\n§ 206                               versicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-\nrungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen\nKündigung des Versicherers\nberechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-\n(1) Die ordentliche Kündigung einer substitutiven          nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der\nKrankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekran-          Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,\nkenversicherung durch den Versicherer ist ausge-              zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-\nschlossen. Sie ist ferner ausgeschlossen für eine Kran-       zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach\nkenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krank-           dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-\nheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankenta-          sem Recht Kenntnis erlangt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007              2665\n(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-            § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen\nchen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-            anzuwenden.\nropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des            (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,              im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestim-\nsetzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß-           mungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter\ngabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni-         Berufung darauf angefochten werden, dass es sich\ngen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf-     nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen han-\nenthalt im Inland zu erbringen hätte.                         dele.\n§ 208\n§ 212\nAbweichende Vereinbarungen\nFortsetzung der\nVon den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht                  Lebensversicherung nach der Elternzeit\nzum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-\nsicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi-               Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhält-\ngung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die             nis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsren-\nSchrift- oder die Textform vereinbart werden.                 tengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zu-\ngunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers\nabgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzah-\nTeil 3                              lung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine\nSchlussvorschriften                        prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Ar-\nbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei\n§ 209                               Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen,\ndass die Versicherung zu den vor der Umwandlung ver-\nRückversicherung, Seeversicherung\neinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rück-\nversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren                                    § 213\nder Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwen-\nden.                                                                       Erhebung personenbezogener\nGesundheitsdaten bei Dritten\n§ 210                                  (1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheits-\nGroßrisiken, laufende Versicherung                  daten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Kran-\nkenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflege-\nDie Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach die-          heimen und Pflegepersonen, anderen Personenversi-\nsem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2           cherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufs-\ndes Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags-            genossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur\ngesetz genannten Großrisiken und auf laufende Versi-          zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurtei-\ncherungen nicht anzuwenden.                                   lung des zu versichernden Risikos oder der Leistungs-\npflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine\n§ 211                               Einwilligung erteilt hat.\nPensionskassen,                             (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann\nkleinere Versicherungsvereine,                   vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die\nVersicherungen mit kleineren Beträgen                 betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1\n(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit      zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.\nmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allge-               (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen,\nmeinen Versicherungsbedingungen abweichende Be-               dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils\nstimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf               in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.\n1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des                 (4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzu-\n§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsge-         weisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei\nsetzes,                                                   der Unterrichtung.\n2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen\nwerden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versi-                                 § 214\ncherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,\nSchlichtungsstelle\n3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und\n(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-\n4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.               vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskas-       dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nsen sind ferner nicht anzuwenden                              und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organi-\n1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1\nsierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außerge-\nund 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt\nrichtlichen Beilegung von Streitigkeiten\ndies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b\nAbs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;                1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im\n2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbe-                 Sinn des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nhörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-           2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versiche-\ngen abweichende Bestimmungen getroffen sind;                  rungsberatern und Versicherungsnehmern im Zu-","2666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nsammenhang mit der Vermittlung von Versiche-              Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinig-\nrungsverträgen anerkennen.                                ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-\nDie Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elekt-          setzes vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie\nronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Be-           folgt geändert:\nteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das        1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nRecht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.                 fasst:\n(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können                            „Einführungsgesetz\nals Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hin-                     zum Versicherungsvertragsgesetz“.\nsichtlich ihrer Antworten und Vorschläge oder Entschei-\n2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:\ndungen unabhängig und keinen Weisungen unterwor-\nfen sind und in organisatorischer und fachlicher Hin-                                 „Erstes Kapitel\nsicht die Aufgaben erfüllen können.                                               Übergangsvorschriften\n(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind ver-                             zum Gesetz zur Reform\npflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder                      des Versicherungsvertragsrechts\neinen Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und\nVersicherungsberater zu beantworten.                                                      Artikel 1\n(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von                                   Altverträge,\ndem Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder                   Allgemeine Versicherungsbedingungen\nVersicherungsberater ein Entgelt erheben. Bei offen-                (1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum In-\nsichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch                 krafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom\nvon dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt                 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar\nwerden. Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis                2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz\nzum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle an-               über den Versicherungsvertrag in der bis dahin gel-\ngemessen sein.                                                   tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzu-\n(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrich-        wenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6\ntung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das             nichts anderes bestimmt ist.\nBundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit                    (2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-                zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit\nnisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-            das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-            bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wei-\nbraucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle               ter anzuwenden.\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ndesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt                 (3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009\nzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von              seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für\nGebühren und Auslagen regeln.                                    Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern,\nsoweit sie von den Vorschriften des Versicherungs-\n§ 215                                 vertragsgesetzes abweichen, und er dem Versiche-\nrungsnehmer die geänderten Versicherungsbedin-\nGerichtsstand                              gungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede\n(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder              spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in\nder Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht ört-           Textform mitteilt.\nlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-              (4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes\nmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-           über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Ja-\nmangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-              nuar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Ge-\nhalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer               setzes über den Versicherungsvertrag auch nach\nist dieses Gericht ausschließlich zuständig.                     dem 1. Januar 2008 anzuwenden.\n(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Wi-\nderklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.                                            Artikel 2\n(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist                                  Vollmacht des\nzulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer                              Versicherungsvertreters,\nnach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli-                                Krankenversicherung\nchen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Ge-\nAuf Altverträge sind die folgenden Vorschriften\nsetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher\ndes Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Ja-\nAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-\nnuar 2008 anzuwenden:\nkannt ist.\n1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des\nArtikel 2                                     Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten\nVermittler;\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes                                 2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung,\nwenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer\nzu dem Gesetz über\ndie auf Grund dieser Vorschriften geänderten All-\nd e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g                gemeinen Versicherungsbedingungen und Tarif-\nDas Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-                 bestimmungen unter Kenntlichmachung der Un-\nsicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              terschiede spätestens einen Monat vor dem Zeit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007                2667\npunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Än-             (2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\nderungen wirksam werden sollen.                          und Reallasten,\n1. die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum\nArtikel 3                                  30. Juni 1994 zu Lasten von Grundstücken be-\nVerjährung                                  gründet worden sind,\n(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf            2. für die eine Gebäudeversicherung bei einer öf-\nAnsprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008                       fentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes oder\nnoch nicht verjährt sind.                                         infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer sol-\n(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür-              chen Anstalt genommen worden ist und\ngerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach          3. die nach der Verordnung zur Ergänzung und Än-\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-                  derung des Gesetzes über den Versicherungsver-\nvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden                trag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nFassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in                 rungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten berei-\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-                  nigten Fassung als angemeldet im Sinn der\nvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden                §§ 99 bis 106 des Gesetzes über den Versiche-\nFassung bestimmten Frist vollendet.                               rungsvertrag gelten,\n(3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür-         sind, wenn das Versicherungsverhältnis nach Über-\ngerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach          leitung in ein vertragliches Versicherungsverhältnis\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-             auf Grund des Gesetzes zur Überleitung landes-\nvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden           rechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom\nFassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008           22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) fortbesteht,\nan berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach            zur Erhaltung der durch die Fiktion begründeten\n§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs-             Rechte bis spätestens 31. Dezember 2008 beim Ver-\nvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden           sicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur\nFassung früher als die Frist nach § 195 des Bürger-          Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den\nlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem            Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt\nAblauf der längeren Frist vollendet.                         mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf\nFristen anzuwenden, die für die Geltendmachung                                        Artikel 6\noder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßge-                            Versicherungsverhältnisse\nbend sind.                                                                   nach § 190 des Gesetzes\nüber den Versicherungsvertrag\nArtikel 4\nDas Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die\nLebensversicherung,                         in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsver-\nBerufsunfähigkeitsversicherung                    trag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden\n(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist           Fassung bezeichneten Altverträge.“\nauf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Über-         3. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist\n„Für einen Versicherungsvertrag über ein Großrisiko\neine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153\nkönnen die Parteien das Recht eines anderen Staa-\ndes Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Ja-\ntes wählen.“\nnuar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte\nVerteilungsgrundsätze gelten als angemessen.\nArtikel 3\n(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Ver-\nsicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn                                  Änderung\nverwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versi-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ncherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007             Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                      kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeits-      2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 20\nversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Ver-        des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I\nsicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.              S. 2614), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie\nArtikel 5                             folgt gefasst:\nRechte der                             „§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.\nGläubiger von Grundpfandrechten\n2. § 330 wird wie folgt geändert:\n(1) Rechte, die Gläubigern von Grundpfandrech-\nten gegenüber dem Versicherer nach den §§ 99                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbis 107c des Gesetzes über den Versicherungsver-                                        „§ 330\ntrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden                                    Auslegungsregel\nFassung zustehen, bestimmen sich auch nach dem                                  bei Leibrentenvertrag“.\n31. Dezember 2008 nach diesen Vorschriften. Die\nAnmeldung eines Grundpfandrechts beim Versiche-              b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrer kann nur bis zum 31. Dezember 2008 erklärt wer-               „Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der\nden.                                                              Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zwei-","2668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nfel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das        2. § 54 wird wie folgt gefasst:\nRecht erwerben soll, die Leistung zu fordern.“                                      „§ 54\nZeitwert der Kapitalanlagen\nArtikel 4\nFür zum Anschaffungswert oder zum Nennwert\nÄnderung                                   ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils\ndes Handelsgesetzbuchs                                 der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeit-\nDer Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905               werts erfolgt\ndes Handelgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt                 1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-             Bauten einschließlich der Bauten auf fremden\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-              Grundstücken nach § 55 sowie\nsetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-\n2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.\nändert worden ist, werden aufgehoben.\nZudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungs-\nArtikel 5                                 kosten der in die Überschussbeteiligung einzube-\nziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des\nÄnderung                                   beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen\ndes Einführungsgesetzes                                und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.“\nzum Handelsgesetzbuch                              3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                    „(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt             das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Ge-\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar               schäftsjahr anzuwenden.“\n2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:\n1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ach-                                    Artikel 7\nter Abschnitt eingefügt:\nÄnderung des\n„Achter Abschnitt                         Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s\nÜbergangsvorschrift                         Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nzum Handelsrechtsreformgesetz                  der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\n(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1\nArtikel 38                         des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird\nHat die Änderung der Firma eines Einzelkauf-           wie folgt geändert:\nmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft aus-            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 gel-              a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:\ntenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung                         „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei be-\nzum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der                              trieblicher Altersversorgung und bei\nAnmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.“                            Krankenversicherung“.\n2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird an-                b) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                             „§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung“.\n„Sechsundzwanzigster Abschnitt                      c) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                         „§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im\nzur Reform des Versicherungsvertragsrechts                            Ausland“.\nd) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:\nArtikel 63\n„D. Informationen bei betrieblicher Altersvor-\nDer Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und\nsorge“.\n§ 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versiche-\nrungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Ver-        2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt am Satzende\nsicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007                durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\n(BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind,            angefügt:\nbis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden.“                          „4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung\nTatsachen vorliegen, welche die Annahme\nArtikel 6                                       rechtfertigen, dass das Versicherungsunterneh-\nÄnderung der                                        men Tarife einführen wird, die im Sinn des\n§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ei-\nVe r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n s -\nnen gleichartigen Versicherungsschutz gewäh-\nRechnungslegungsverordnung                                         ren wie die Tarife eines anderen mit ihm kon-\nDie Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-                      zernmäßig verbundenen Versicherungsunter-\nverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378),                      nehmens, sofern durch die Einführung solcher\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai                       Tarife die Belange der Versicherten nicht aus-\n2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert:                        reichend gewahrt werden.“\n1. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1            3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 80“ ersetzt.                         des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007                2669\nVersicherungsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10                    „(6) Substitutive Krankenversicherungen mit\nAbs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versi-                  befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2\ncherungsvertragsgesetz“ ersetzt.                                  und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsge-\n4. § 10a wird wie folgt gefasst:                                     setzes können ohne Alterungsrückstellung kal-\nkuliert werden.“\n„§ 10a\n7. § 12b wird wie folgt geändert:\nMehrere Anträge;\nInformation bei betrieblicher                    a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dies hätte\nAltersversorgung und bei Krankenversicherung                    erkennen müssen“ durch die Wörter „dies insbe-\nsondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfüg-\n(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge               baren      statistischen    Kalkulationsgrundlagen\nauf Abschluss rechtlich selbständiger Versiche-                   hätte erkennen müssen“ ersetzt.\nrungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit,\nLesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt           b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nwerden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter               fügt:\nbesonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb-                      „(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für\nständigkeit der beantragten Verträge einschließlich               jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulier-\nder für sie vorgesehenen Versicherungsbedingun-                   ten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalku-\ngen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbin-                   lierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Be-\ndungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen.                  trachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt\n(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen,                   die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder\nsoweit sie Leistungen der betrieblichen Altersver-                vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif\nsorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter                  eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert,\nund Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Ver-                 hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs\nsicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An-                       zu überprüfen und mit Zustimmung des Treu-\nlage D zu informieren.                                            händers anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt\nentsprechend.“\n(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversi-\ncherungsvertrags ist von dem Interessenten der                 c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3“\nEmpfang eines amtlichen Informationsblattes der                   durch die Angabe „§ 203 Abs. 3“ ersetzt.\nBundesanstalt zu bestätigen, welches über die ver-          8. § 12c wird wie folgt geändert:\nschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der               a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt durch\nprivaten Krankenversicherung aufklärt.“                           ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an-\n5. § 11b wird wie folgt gefasst:                                     gefügt:\n„§ 11b                                   „5. das Verfahren zur Gegenüberstellung der\nTreuhänder                                       kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten\nin der Lebensversicherung                                Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b\nAbs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die\nSoweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlos-                      Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf-\nsenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien                          sichtsbehörde und den Treuhänder festzule-\nmit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge                        gen.“\ngeändert werden können, dürfen entsprechende\nÄnderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt                          „(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nhat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4                   Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit dem\nentsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders                      Bundesministerium der Justiz zu erlassen.“\nentfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Geneh-            9. Die Überschrift des § 85a wird wie folgt gefasst:\nmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.“\n„§ 85a\n6. § 12 wird wie folgt geändert:\nInformation über\na) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie                          Geschäftstätigkeit im Ausland“.\nfolgt gefasst:\n10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10\n„Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil-            und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucher-\nweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-             information nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buch-\nsystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegever-               stabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle\nsicherungsschutz ersetzen kann (substitutive               anzugeben ist, an die sich der Versicherungsneh-\nKrankenversicherung), darf sie im Inland vorbe-            mer bei Beschwerden über den Versicherer nach\nhaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebens-           dem ausländischen Recht wenden kann, §§“ durch\nversicherung betrieben werden, wobei“.                     die Wörter „die §§ 10, 10a,“ ersetzt.\nb) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einfüh-\n„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslauf-          rungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versiche-\nzeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versiche-               rungsvertrag“ durch die Wörter „Satz 2 des Einfüh-\nrungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die re-           rungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“\ngelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Le-             ersetzt.\nbensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“                  12. In § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III“\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           gestrichen.","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n13. In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Ab-                                     Artikel 9\nschnitt III“ gestrichen.\nÄnderung\n14. Die Anlage D wird wie folgt geändert:                            weiterer Rechtsvorschriften\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   (1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\n„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“.     S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nb) Die Abschnitte I und II werden aufgehoben sowie        vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert wor-\ndie Angabe „Abschnitt III“ gestrichen.                den ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k\nArtikel 8                                 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom\n30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch\nÄnderung des                                   das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609)“\nPflichtversicherungsgesetzes                                 durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114\nbis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\nDas Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965\n2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis\n(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 296 der\n158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\ndurch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114\nwird wie folgt geändert:\nbis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        3. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des\na) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels            Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die\ndes Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den               Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge-\nVersicherungsvertrag und des § 3“ durch die                setzes“ ersetzt.\nWörter „der §§ 100 bis 124 des Versicherungs-             (2) In § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung in der im\nvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b“ ersetzt.       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nb) In Satz 4 werden die Wörter „des § 3 Nr. 9 bis 11“      Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\ndurch die Wörter „der §§ 116 und 124 des Versi-        S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter\ncherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                     „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-\nrungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 3\n(3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nIst der Versicherer gegenüber dem Versicherungs-        in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das           mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nFahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht ent-              2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die\nsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder           Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-\nvon einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrer-          rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Ver-\nlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Drit-      sicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\nten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versi-             (4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-\ncherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit         ligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nverweisen, Ersatz seines Schadens von einem ande-          Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nren Schadensversicherer oder von einem Sozialver-          Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des\nsicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte je-        Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird\ndoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von             wie folgt geändert:\nder Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Er-\nsatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die           1. In § 145 Abs. 2 wird die Angabe „ , § 884 Nr. 4“ ge-\nLeistungspflicht des Versicherers.“                            strichen.\n2. In § 146 Abs. 3 wird die Angabe „und § 884 Nr. 4“\n3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die           gestrichen.\nWörter „§ 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsge-\nsetzes“ ersetzt.                                              (5) In § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelthaftungsgesetzes\nvom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt\n4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:                   durch Artikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006\n(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils\n„§ 3b\ndie Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-\nSchließt der Erwerber eines veräußerten Fahr-           sicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des\nzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-         Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.\nrung, ohne das auf ihn übergegangene Versiche-                (6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung\nrungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn        von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schul-\ndes neuen Versicherungsverhältnisses als gekün-            den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndigt.“                                                     nummer 401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\n5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4 und 5“     wird gestrichen.\ndurch die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Versiche-            (7) In § 45 Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom\nrungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                            7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007             2671\nArtikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I                (12) In § 5 Abs. 4 der Atomrechtlichen Deckungsvor-\nS. 358) geändert worden ist, werden die Wörter                sorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I\n„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-           S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-         12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert wor-\nrungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                               den ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes\nüber den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter\n(8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuer-\n„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-\nberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nsetzt.\nchung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das\nzuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezem-             (13) In § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die\nber 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden        Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neu-\ndie Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-          ordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt\nsicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des         Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten\nVersicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                       bereinigten Fassung werden die Wörter „§§ 39, 189\ndes Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinnge-\n(9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferord-        mäß“ durch die Wörter „§§ 38, 211 des Versicherungs-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-             vertragsgesetzes entsprechend“ ersetzt.\nvember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I                (14) In § 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über die\nS. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter               Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus An-\n„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-           lass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bun-\nvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-         desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a,\nrungsvertragsgesetzes“ ersetzt.                               veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter\n„§ 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“\n(10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der         durch die Wörter „§ 74 des Versicherungsvertragsge-\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003                  setzes“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 84 des Ge-\nsetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert              (15) In § 9 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungs-\nworden ist, wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“ durch die         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAngabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.                                4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-\nkel 13a Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\n(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-            S. 1330) geändert worden ist, werden die Angabe\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt          „§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und die Angabe\ngeändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Ok-         „§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n(16) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember\n1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                        1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird\n„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und\nwie folgt geändert:\nTätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pari-\nser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1           1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2             a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3 des\ngenannten internationalen Verträge oder nach § 26                 Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech-\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt,               neten Zeitwerts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3\ndurch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten               und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-\nfür diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn                   rechneten Wertes“ ersetzt.\nvon § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-\ngründet wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des Ver-             b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des\nsicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der                   Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch\nMaßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Ver-                 die Wörter „§ 169 Abs. 1 des Versicherungsver-\nsicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt                    tragsgesetzes“ ersetzt.\nund ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung        2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die\nvon Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ih-         Angabe „§ 14“ ersetzt.\nnen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die\nDauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung             (17) § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Aufhe-\ndes § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertrags-        bung des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetz-\ngesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach       blatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-1, veröffentlich-\n§ 34 außer Betracht. § 109 des Versicherungsver-          ten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\ntragsgesetzes ist nicht anzuwenden.“                         (18) § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Signaturverordnung vom\n2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                        16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geän-\n„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsver-       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\npflichtung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 158b Abs. 2 und die\ndes Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsge-\n§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versiche-\nsetzes mit Ausnahme der §§ 103 und 118 entspre-\nrungsvertrag“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 2 und 3\nchende Anwendung, ohne dass gegen den zur Frei-\nund die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags-\nstellung Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn\ngesetzes“ ersetzt.\nvon § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-\ngründet wird.“                                            2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:","2672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\n„Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versi-          Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen\ncherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach             zu erstatten.\n§ 116 des Telekommunikationsgesetzes.“                       (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1\n(19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der            insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für\nEisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung          vom      die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem\n21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch        auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I            stehen.\nS. 2270, 2420) geändert worden ist, wird jeweils die An-         (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-\ngabe „§ 158c Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 117           nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem\nAbs. 2 Satz 1“ ersetzt.                                       Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,\n(20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrs-      vereinbart werden, insbesondere\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie\n10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 2 des            über die Anbieter solcher Leistungen;\nGesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert\nworden ist, werden jeweils                                    2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan-\nsprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-\n1. das Wort „besonderen“ gestrichen und die Wörter                satz 1;\n„Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch\ndas Wort „Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt          3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-\nund                                                           bringer von Leistungen nach Absatz 1;\n2. folgender Satz angefügt:                                   4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der\nDurchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter\n„§ 114 des      Versicherungsvertragsgesetzes     gilt        Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der\nnicht.“                                                       sich hieraus ergebenden Folgen;\n(21) § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-         5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-             Absatz 1 mit deren Erbringern.\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\n(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der\ndas zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom\nVersicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger\n7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden\nstationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-\nist, wird wie folgt geändert:\nhaustagegeld zu leisten.\n1. Absatz 9 wird aufgehoben.\n(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-\n2. Absatz 10 wird Absatz 9 und ihm wird folgender Satz        sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder\nangefügt:                                                 Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst-\n„Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungs-           ausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-\nvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in        setzen.\nder privaten Krankenversicherung entsprechend an-            (6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi-\nzuwenden.“                                                cherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im\nvereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege\nArtikel 10                              der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-\nsicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten\nArtikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes\n(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch\ngekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen\nArtikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private\nS. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nPflegeversicherung bleiben unberührt.\nArtikel 11                                 (7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basis-\ntarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(1) Kapitel 8 des Versicherungsvertragsgesetzes            kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leis-\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt        tungserstattung auch gegen den Versicherer geltend\ngefasst:                                                      machen, soweit der Versicherer aus dem Versiche-\nrungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen\n„Kapitel 8                           der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-\nKrankenversicherung                        cherungsverhältnis haften Versicherer und Versiche-\nrungsnehmer gesamtschuldnerisch.\n§ 192\n§ 193\nVertragstypische\nLeistungen des Versicherers                             Versicherte Person; Versicherungspflicht\n(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver-         (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person\nsicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-        des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-\nwendungen für medizinisch notwendige Heilbehand-              men werden. Versicherte Person ist die Person, auf\nlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons-          welche die Versicherung genommen wird.\ntige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei           (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das\nSchwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante            Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher\nVorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von                  Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007            2673\neines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu                b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im\nberücksichtigen.                                                      Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen\nWechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen\n(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich-\nVersicherungsverhältnisses,\ntet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zu-\ngelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst           2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die\nund für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, so-          nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-\nweit diese nicht selbst Verträge abschließen können,              cherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis\neine Krankheitskostenversicherung, die mindestens                 nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4\neine Kostenerstattung für ambulante und stationäre                gehören und die nicht bereits eine private Krank-\nHeilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vor-         heitskostenversicherung mit einem in Deutschland\ngesehene Leistungen vereinbarten absoluten und pro-               zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-\nzentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre              unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach\nHeilbehandlung für jede zu versichernde Person auf                Absatz 3 genügt,\neine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich            3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleich-\n5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzu-            bare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der\nerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög-           Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versiche-\nlichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen-                 rungsschutz benötigen,\ndung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten\n4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die\nVom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von\neine private Krankheitskostenversicherung im Sinn\n5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für\ndes Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Ge-\nPersonen, die\nschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-\n1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert             nehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach\noder versicherungspflichtig sind oder                         dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,\n2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-         Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver-\nrechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben          sicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der pri-\nim Umfang der jeweiligen Berechtigung oder                vate Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem\n3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewer-            1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder\nberleistungsgesetzes haben oder                           Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags\nim Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versi-\n4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,           cherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungs-\nVierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften        rückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni\nBuches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses         2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann\nLeistungsbezugs und während Zeiten einer Unter-           angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines\nbrechung des Leistungsbezugs von weniger als ei-          Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung\nnem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Ja-         nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden\nnuar 2009 begonnen hat.                                   ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der\nEin vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskos-         Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert\ntenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen              war und der Versicherer\ndes Satzes 1.                                                 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-\n(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Mo-            listiger Täuschung angefochten hat oder\nnat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1           2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen\nbeantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Die-            Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-\nser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren an-            rückgetreten ist.\ngefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem                   (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht\nsechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weite-         nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Be-\nren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein              trag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im\nSechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der             Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der\nNichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon           Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung\nauszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf              noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt\nJahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist ein-      der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-\nmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.          hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim\nDer Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die              Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der\nStundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn            Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf\ndie sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde         diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,\nund den Interessen des Versicherers durch die Verein-         wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ru-\nbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung               hens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder\ngetragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu            wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte\nverzinsen.                                                    Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölf-\n(5) Der Versicherer ist verpflichtet,                      ten Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftig-\nkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen\n1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-\nTräger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch So-\nrung Versicherten\nzialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhens-\na) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung            zeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwen-\ndes Basistarifes,                                      dungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und","2674         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nSchmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und                   (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-\nMutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen            schuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei-\ndes Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektro-        ten vereinbart werden.\nnischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des                (3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit\nFünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber           befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein-\nhinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefan-        bart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en-\ngenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugs-           det. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-\nzinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des           artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge-\nBeitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehen-       schlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit\nden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitrei-           des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-\nbungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn         tet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem\ndes Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versiche-        anderen Versicherer geschlossen wird.\nrung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.\n(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12                                  § 196\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versi-                                 Befristung der\ncherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversiche-                         Krankentagegeldversicherung\nrungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf\n(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-\ndie Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Ver-\neinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung\nsicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.\ndes 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.\nDer Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver-\n§ 194                              sicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab-\nschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-\nAnzuwendende Vorschriften\nginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-\n(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den               nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-\nGrundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,           jahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn\nsind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die          frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche-\n§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung         rung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in\nnicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenver-        Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf\nsicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungs-          von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah-\nnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu ver-       res gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-\ntreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft        schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-\nsich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des         ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder\nVersicherers auf drei Jahre.                                 umfassender ist als im bisherigen Tarif.\n(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer\n(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-\nnicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-\nsicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne\nrung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung\nrechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-\ndes 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent-\nger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund\nsprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An-\ndes Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-\ntrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall\nbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-\nschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-\nwenden.\nsicherer nicht zur Leistung verpflichtet.\n(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche-           (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in\nrung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ-            unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach\nlich die versicherte Person die Versicherungsleistung        Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran-\nverlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge-         kentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes-\ngenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe-          tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.\nrechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die\n(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le-\nBenennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-\nbensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt\ngen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der\nvereinbaren.\nVersicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-\ngen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es\nnicht.                                                                                 § 197\nWartezeiten\n§ 195                                 (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen\ndiese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-\nVersicherungsdauer                        und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-\n(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise      tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-\nden im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge-         bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz\nsehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er-          und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.\nsetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor-     Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199        drei Jahre nicht überschreiten.\nunbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi-          (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-\ncherung nach Art der Lebensversicherung betrieben,           sicherung ausscheiden oder die aus einem anderen\ngilt Satz 1 entsprechend.                                    Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007            2675\nschieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückge-          tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge-\nlegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen,        samtaufwendungen nicht übersteigen.\nsofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach\nBeendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren                                         § 201\nAnschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Per-\nHerbeiführung des Versicherungsfalles\nsonen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit\nAnspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.                           Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,\nwenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte\n§ 198                             Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei\nKindernachversicherung                      sich selbst herbeiführt.\n(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen\n§ 202\nElternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer\nverpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung                      Auskunftspflicht des Versicherers;\nder Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu                            Schadensermittlungskosten\nversichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-             Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des\ntestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir-          Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ei-\nkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,       nem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-\nals der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-           kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah-\nrenen nicht höher und nicht umfassender als der des           men zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs-\nversicherten Elternteils ist.                                 pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be-\n(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption             handlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann\ngleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch        nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-\nminderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver-    setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der\neinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-        Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-\nfachen Prämienhöhe zulässig.                                  nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,\n(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-        hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-\ngeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-           ten.\nversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.\nDiese darf drei Monate nicht übersteigen.                                                § 203\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und                  Prämien- und Bedingungsanpassung\ndie Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das               (1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä-\nNeugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger            mie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,\nprivater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz         kann der Versicherer nur die entsprechend den techni-\nim Inland oder Ausland besteht.                               schen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a\nund 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf-\n§ 199                             sichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Au-\nBeihilfeempfänger                        ßer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versiche-\n(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-        rungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rück-\nsicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den           sicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risi-\nGrundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart         kozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinba-\nwerden, dass sie mit der Versetzung der versicherten          ren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,\nPerson in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung                soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach\ndes Beihilfebemessungssatzes endet.                           § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für\nspätere Tarifwechsel erforderlich ist.\n(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-\nspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-             (2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche\nlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent-          Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-\nfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer       traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer\nAnspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-           nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-\nrungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-             rung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen\nkostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte          Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-\nBeihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil-          chend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch\nfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner-          für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu-\nhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt,            setzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni-\nhat der Versicherer den angepassten Versicherungs-            schen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä-\nschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-          mienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein\nren.                                                          betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und\n(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versiche-        ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert\nrung im Basistarif.                                           werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech-\nnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die\n§ 200                             Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich-\nkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-\nBereicherungsverbot                        schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung\nHat die versicherte Person wegen desselben Versi-          und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1\ncherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat-           bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des","2676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nVersicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-               c) die bestehende Krankheitskostenversicherung\nordnung.                                                              vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde\n(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des                  und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli\nAbsatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht                     2009 beantragt wurde;\ndes Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge-            2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleich-\nschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor-        zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz\nübergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-                   oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-\nnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-              rungssystem vorgesehenen Krankenversicherungs-\nnen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-                  schutz ersetzen kann, bei einem anderen Kranken-\nmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,                   versicherer\nwenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der                  a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der\nBelange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-                 Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif\nnen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset-                    entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,\nzungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange-                    sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-\nmessenheit bestätigt hat.                                             rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen\n(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-                   wurde;\nrungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-                b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif\nterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-                die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der\ngen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist                  Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif\n§ 164 anzuwenden.                                                     entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,\n(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-                 sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-\ngen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des                    rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen\nzweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der                    wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009\nNeufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür                    erfolgte.\nmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer                 Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versi-\nfolgt.                                                         cherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassen-\nder sind als im Basistarif, kann der Versicherungsneh-\n§ 204                              mer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines\nTarifwechsel                           Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif\nhinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.\n(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann            Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht\nder Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen,             verzichtet werden.\ndass dieser\n(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs-\n1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-        verhältnisse.\ngem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus\ndem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-              (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Le-\nrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem         bensversicherung betrieben wird, haben die Versiche-\nTarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,       rungsnehmer und die versicherte Person das Recht, ei-\nhöher oder umfassender sind als in dem bisherigen          nen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer\nTarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen     Anwartschaftsversicherung fortzuführen.\nLeistungsausschluss oder einen angemessenen Ri-\nsikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver-                                     § 205\nlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba-                   Kündigung des Versicherungsnehmers\nrung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit da-\n(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-\ndurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-\nrungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der\ntung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei ei-\nKrankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-\nnem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen\nrungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das\nTarif kann der Versicherer auch den bei Vertrags-\nfür die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen\nschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der\nist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-\nWechsel in den Basistarif des Versicherers unter An-\ngenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-\nrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte\nnaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-\nund der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn\nsicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.\na) die bestehende Krankheitskostenversicherung                (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-\nnach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde             ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi-\noder                                                    cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der\nb) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr              Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran-\nvollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht        kentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so-\nvollendet hat, aber die Voraussetzungen für den         wie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-\nAnspruch auf eine Rente der gesetzlichen Ren-           schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-\ntenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt       cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-\nhat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen         sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer\noder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hil-      den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von\nfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften              zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn\nBuch Sozialgesetzbuch ist oder                          hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007             2677\nVersicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist          weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustage-\nnicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von        geld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-\nseinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi-            vollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversi-\ncherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä-       cherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen\nter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-          Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der\nverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er           Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei\nden Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der         Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten\nVersicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch          zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.\nauf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge-          (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-\nhende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten-           rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die\nrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.          Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-\n(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass        sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der\nbei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei         ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-\nEintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die         cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt\nPrämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere          drei Monate.\nAltersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti-           (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder\ngung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann        eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-\nder Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis          gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-\nhinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen      sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-\nzwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres           tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses\nWirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie                unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers\ndurch die Änderung erhöht.                                   zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-\n(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-         rungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-\nsungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis-         nen sind vom Versicherer über die Kündigung und das\ntung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der          Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses\nbetroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo-          Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem\nnats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-            die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-\nkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien-         langt hat.\nerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-               (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-\nden soll.                                                    cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-\n(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi-      heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn\ngung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu        die versicherten Personen die Krankenversicherung un-\nbeschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Ge-         ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen\nbrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von           Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-\nzwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe-             che gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-\nbung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-         sicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist\npunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird.          entsprechend anzuwenden.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-\nfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte                               § 207\nPersonen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der                             Fortsetzung\nVersicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des                            des Versicherungsverhältnisses\nMonats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-\n(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod\ncherers zugegangen ist.\ndes Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der          sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod\nVersicherungsnehmer eine Versicherung, die eine              des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-\nPflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündi-     cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen\ngen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die ver-      Versicherungsnehmers zu erklären.\nsicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der\n(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-\ndieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,\nrungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte\nwenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die\nPersonen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung\nversicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne\nist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der\nUnterbrechung versichert ist.\nKündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es\nsich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-\n§ 206\nversicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-\nKündigung des Versicherers                    rungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen\n(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversiche-        berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-\nrung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der\ndurch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus         Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,\nist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-,       zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-\nKrankentagegeld- und einer Pflegekrankenversiche-            zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach\nrung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die          dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-\nVersicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen         sem Recht Kenntnis erlangt hat.\nSozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-                 (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-\noder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist        chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-","2678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007\nropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des          kel 45 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,               geändert worden ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1\nsetzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß-            Nr. 2“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.\ngabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni-\ngen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf-                              Artikel 12\nenthalt im Inland zu erbringen hätte.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 208                                   (1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006\nin Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versiche-\nAbweichende Vereinbarungen\nrungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkündung in\nVon den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht           Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des\nzum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-            Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.\nsicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi-\nGleichzeitig treten außer Kraft:\ngung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die\nSchrift oder die Textform vereinbart werden.“                  1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgeset-               7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-                  geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom\nzember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-           26. März 2007 (BGBl. I S. 378), dieses wiederum ge-\nkel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                ändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes;\nfolgt geändert:                                                2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 178a Abs. 5                Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im\nSatz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3             Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nSatz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“             7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\ndurch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt.\n3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung\nb) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5                  des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3 Satz 1“ er-             im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nsetzt.                                                         7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 178f Abs. 1“ durch die         4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts\nAngabe „§ 204 Abs. 1“ ersetzt.                                 der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetz-\nd) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die             blatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffent-\nAngabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt.                                 lichten bereinigten Fassung;\ne) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 16 in Verbin-         5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Ge-\ndung mit § 178k des Versicherungsvertragsgeset-                bäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993\nzes)“ gestrichen.                                              (BGBl. I S. 1282, 1286).\n(3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom              (2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009\n18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die durch Arti-           in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. November 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}