{"id":"bgbl1-2007-58-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":58,"date":"2007-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/58#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_58.pdf#page=14","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung","law_date":"2007-11-21T00:00:00Z","page":2602,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2602             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung*)\nVom 21. November 2007\nAuf Grund des § 31a Abs. 8 Satz 1 und des § 34a                       nanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln. Die\nAbs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der                        Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September\n1. Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Gel-\n1998 (BGBl. I S. 2708), von denen § 31a Abs. 8 Satz 1\ndern, die das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\ndurch Artikel 1 Nr. 17 eingefügt und § 34a Abs. 5 Satz 1\nmen am Ende des von der Aufstellung erfassten\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 16. Juli\nZeitraums für den betreffenden Kunden hält; für\n2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, verordnet\nden Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse\ndas Bundesministerium der Finanzen:\naus noch nicht abgerechneten Geschäften ent-\nhält, kann entweder das Abschluss- oder Abwick-\nArtikel 1\nlungsdatum herangezogen werden, vorausge-\nÄnderung                                        setzt, dass für alle derartigen Informationen in\nder Wertpapierdienstleistungs-                                der Aufstellung so verfahren wird,\nVerhaltens- und Organisationsverordnung\n2. Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente\nDie Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga-                       oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wert-\nnisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432)                       papierfinanzierungsgeschäften zwischen dem\nwird wie folgt geändert:                                                      Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ei-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                        nem Dritten gewesen sind, und\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 31                     3. die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die\nAbs. 7“ durch die Angabe „§ 31a Abs. 7“ ersetzt.                     dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapier-\nb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                          finanzierungsgeschäften zwischen dem Wert-\nKomma ersetzt.                                                       papierdienstleistungsunternehmen und einem\nDritten über Finanzinstrumente des Kunden zu-\nc) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:\ngeflossen sind.\n„8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermö-\ngens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforde-                Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn eine solche\nrungen an qualifizierte Geldmarktfonds im                    Aufstellung dem Kunden bereits in einer anderen pe-\nSinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-                riodischen Aufstellung übermittelt wurde.\nhandelsgesetzes.“                                               (2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen,      die\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder                     Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen\nals geeignete Gegenpartei behandelt“ gestrichen.                     Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, kön-\nnen die Aufstellung der Vermögenswerte nach Ab-\n3. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:\nsatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1\n„§ 9a                                  einbeziehen.“\nBerichtspflichten                          4. Nach § 14 wird folgender neuer § 14a eingefügt:\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens\nbei Verwahrung von Kundenvermögen                                                   „§ 14a\n(1) Ein      Wertpapierdienstleistungsunternehmen,                           Getrennte Vermögensverwahrung\nwelches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kun-\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-\nden nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapier-\nsen bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßi-\nhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden\ngen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach\nmindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften\n§ 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nDatenträger eine Aufstellung der betreffenden Fi-\nKundengelder oder Kundenfinanzinstrumente ver-\n*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/\nwahren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewis-\n73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der          senhaftigkeit vorgehen. Insbesondere sind die fach-\nRichtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        liche Eignung und die Reputation der Dritten sowie\nin Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfir-     die relevanten Vorschriften und Marktpraktiken des\nmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in\nBezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der ge-    Dritten im Zusammenhang mit der Verwahrung zu\nnannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26).                          prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007            2603\n(2) Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in             (7) Privatkunden sind darüber zu informieren, wo\neinem Drittstaat genügt ein Wertpapierdienstleis-            ihre Gelder oder Finanzinstrumente bei einem Dritten\ntungsunternehmen seinen Pflichten nach Absatz 1              verwahrt werden könnten, welche Folgen eine Zah-\nin Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinst-            lungsunfähigkeit einer Verwahrstelle mit Sitz im Aus-\nrumenten nur dann, wenn der Dritte besonderen Vor-           land haben könnte und inwieweit das Wertpapier-\nschriften für die Verwahrung und einer besonderen            dienstleistungsunternehmen für das Verhalten dieser\nAufsicht unterliegt. Bei einem Dritten, der keinen be-       ausländischen Verwahrstelle haftet.\nsonderen Vorgaben nach Satz 1 unterliegt, dürfen\n(8) Bevor Kundenfinanzinstrumente an einen Ver-\nKundenfinanzinstrumente nur dann verwahrt wer-\nwahrer mit Sitz im Ausland weitergeleitet werden, wo\nden, wenn die Verwahrung bei diesem wegen der\nsie nicht von Vermögenswerten anderer Kunden, des\nArt der betreffenden Finanzinstrumente oder Wert-\nWertpapierdienstleistungsunternehmens oder des\npapierdienstleistungen erforderlich ist oder ein pro-\nmit der Verwahrung Beauftragten getrennt verwahrt\nfessioneller Kunde das Wertpapierdienstleistungs-\nwerden, sind Privatkunden angemessen zu unter-\nunternehmen zur Verwahrung bei einem Dritten in\nrichten und auf die damit verbundenen Risiken ein-\ndiesem Drittstaat zumindest in Textform angewiesen\ndeutig hinzuweisen.\nhat.\n(3) Um die Rechte von Kunden an den ihnen ge-                (9) Die Bedingungen der Nutzung von Kunden-\nhörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach                 finanzinstrumenten nach § 34a Abs. 4 Satz 1 des\n§ 34a Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes             Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Be-\nzu schützen, sind Wertpapierdienstleistungsunter-            dingungen für die Beendigung der Nutzung und die\nnehmen verpflichtet,                                         mit der Nutzung verbundenen Risiken sind Privat-\nkunden auf einem dauerhaften Datenträger zu über-\n1. durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buch-              mitteln.\nführung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen\ngehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu                  (10) Die Informationen nach den Absätzen 6 bis 9\nden einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit            sind an Privatkunden vor Erbringung der Wertpapier-\nvon eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,            dienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung\nzu übermitteln. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit\nBei professionellen Kunden gilt Satz 1 nur hinsicht-\ndenen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a\nlich der Informationen nach Absatz 6.\nAbs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ih-\nren Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstru-              (11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des\nmente verwahren, abzugleichen,                           § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\n3. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das          sind Investmentvermögen, die\nRisiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kun-       1. im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der\ndengeldern oder Finanzinstrumenten oder damit                Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nverbundenen Rechten durch Pflichtverletzungen                tragsstaat des Abkommens über den Europä-\nso gering wie möglich zu halten.                             ischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richt-\n(4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach                 linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember\n§ 34a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müs-                  1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-\nsen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicher-                 tungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-\nstellen, dass die Kundengelder auf einem oder meh-               men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren\nreren separaten Konten geführt werden, die von                   (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) in der jeweils\nanderen Konten, auf denen Gelder des Wertpapier-                 geltenden Fassung zugelassen oder einer Aufsicht\ndienstleistungsunternehmens geführt werden, ge-                  über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapital-\ntrennt sind.                                                     anlage unterstellt sind,\n(5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstru-            2. zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das\nmenten nach § 34a Abs. 2 des Wertpapierhandels-                  eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital\ngesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunterneh-                 zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich\nmen verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu                in Geldmarktinstrumenten angelegt sind, die\ntreffen, um jederzeit eine korrekte Abgrenzbarkeit               a) über eine Restlaufzeit von nicht mehr als\nder Kundenfinanzinstrumente von den eigenen Ver-                     397 Tagen verfügen oder deren Rendite regel-\nmögenswerten und denjenigen des mit der Verwah-                      mäßig, mindestens jedoch alle 397 Tage, an\nrung beauftragten Instituts zu gewährleisten.                        die Bedingungen des Geldmarktes angepasst\n(6) Ein     Wertpapierdienstleistungsunternehmen                  wird,\nmuss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente\nb) eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit\nes nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandels-\nvon 60 Tagen haben und\ngesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfand-\noder Verrechnungsrechte informieren, die hieran zu               c) von mindestens einer Ratingagentur, die Geld-\nseinen Gunsten oder zugunsten einer Verwahrstelle                    marktfonds regelmäßig gewerblich bewertet\nbestehen oder entstehen könnten. Unterliegt die                      und im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 der Richt-\nVerwahrung der Gelder oder Finanzinstrumente                         linie 2006/48/EG des Europäischen Parla-\ndem Recht eines Drittstaates, sind die Kunden hier-                  ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über\nüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass                     die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten\ndies ihre Rechte an den Geldern oder Finanzinstru-                   der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)\nmenten beeinflussen kann.                                            anerkannt ist, die höchste und von keiner sol-","2604        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\nchen Ratingagentur eine schlechtere Bewer-            3. deren Wertstellung spätestens an dem auf\ntung erhalten haben,                                     den Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden\nBankarbeitstag erfolgt.“\nwobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei ei-\nnem Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von                              Artikel 2\nKreditinstituten im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1\ndes Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren In-                            Inkrafttreten\nstituten mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist,       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nund                                                    in Kraft.\nBerlin, den 21. November 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}