{"id":"bgbl1-2007-58-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":58,"date":"2007-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSi'G)","law_date":"2007-11-23T00:00:00Z","page":2590,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2590           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\nGesetz\nzum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\ndurch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten\n(Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG)\nVom 23. November 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             § 19 Erlaubnis\nsen:                                                           § 20 Sammelerlaubnis\nInhaltsübersicht                                                      Te i l 4\nTe i l 1\nVo r r a n g i g e\nAnwendungsbereich                                           Bedienung von Anfragen\n§1    Anwendungsbereich                                                 der Bundesrepublik Deutschland\n§2    Begriffsbestimmungen\n§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters\nTe i l 2                         § 22 Verpflichtung des Betreibers\n§ 23 Vergütung\nBetrieb eines\nhochwertigen Erdfernerkundungssystems\nTe i l 5\n§ 3   Genehmigung\n§ 4   Genehmigungsvoraussetzungen                                            Durchführungsvorschriften\n§ 5   Dokumentationspflicht\n§ 6   Anzeigepflicht                                           § 24 Zuständigkeit\n§ 7   Auskunftspflicht                                         § 25 Verfahren\n§ 8   Betretens- und Prüfungsrechte                            § 26 Gebühren und Auslagen\n§ 9   Maßnahmen der zuständigen Behörde                        § 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnissen\n§ 10  Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;\nBetriebsübernahme\nTe i l 6\nTe i l 3\nBußgeldvorschriften,\nVer b re i t en v o n D at e n                                   Strafvorschriften\nKapitel 1\n§ 28 Ordnungswidrigkeiten\nAllgemeine Voraussetzungen                   § 29 Straftaten\n§ 11  Zulassung                                                § 30 Auslandstaten Deutscher\n§ 12  Zulassungsvoraussetzungen                                § 31 Straf- und Bußgeldverfahren\n§ 13  Anzeigepflicht\n§ 14  Auskunftspflicht                                                                     Te i l 7\n§ 15  Betretens- und Prüfungsrechte\n§ 16  Maßnahmen der zuständigen Behörde                                               Übergangs-\nund Schlussbestimmungen\nKapitel 2                         § 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nVerfahren des Verbreitens von Daten              § 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\n§ 17 Sensitivitätsprüfung                                      § 34 Übergangsregelung\n§ 18 Dokumentationspflicht                                     § 35 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007             2591\nTeil 1                              3. ist Datenanbieter:\nAnwendungsbereich                                wer Daten, die von einem hochwertigen Erdferner-\nkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;\n§1                                 4. ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:\nAnwendungsbereich                                ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem,\n(1) Dieses Gesetz gilt                                          einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten\nüber die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor\n1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkun-                   oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem\ndungssystemen                                                  oder mehreren anderen Sensoren technisch in der\na) durch deutsche Staatsangehörige, juristische                Lage ist, Daten mit besonders hohem Informations-\nPersonen oder Personenvereinigungen deut-                   gehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;\nschen Rechts,                                          5. ist ein Sensor:\nb) durch ausländische juristische Personen oder                ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungs-\nPersonenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz            systems, das elektromagnetische Wellen aller\nim Bundesgebiet haben, oder                                 Spektralbereiche oder gravimetrische Felder auf-\nc) soweit das unveränderbare Absetzen der Be-                  zeichnet;\nfehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsys-          6. ist Verbreiten:\ntems vom Bundesgebiet aus erfolgt;\ndas Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen\n2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hoch-                der Daten für Dritte.\nwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1\nerzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten                  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\na) durch deutsche Staatsangehörige, juristische           des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter\nPersonen oder Personenvereinigungen deut-              welchen Voraussetzungen Daten einen besonders ho-\nschen Rechts,                                          hen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt\nb) durch ausländische juristische Personen oder           ist dabei zu bestimmen nach\nPersonenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz       1. der geometrischen Auflösung,\nim Bundesgebiet haben, oder\n2. der spektralen Abdeckung,\nc) soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesge-\n3. der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auf-\nbiet aus erfolgt.\nlösung,\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwer-\n4. der radiometrischen Auflösung und\ntiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche\nStelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen          5. der zeitlichen Auflösung.\nAufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten               Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informati-\nDaten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der              onsgehalt auch zu bestimmen nach\nAnwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Be-\n1. den Polarisationsmerkmalen und\ntrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems\nnach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-            2. der Phasengeschichte.\nstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese           Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Aus-\nRechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteres-           wirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders\nsen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige          hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicher-\nBehörde kann von der Anwendung des Gesetzes abse-              heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das\nhen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates          friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärti-\ndie Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine             gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.\nvölkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat\nund der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die                                    Teil 2\nVergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen\nfestgestellt ist.                                                                     Betrieb eines\nhochwertigen Erdfernerkundungssystems\n§2\n§3\nBegriffsbestimmungen\nGenehmigung\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkun-\n1. ist Betreiber:                                              dungssystems bedarf der Genehmigung.\nwer das Erdfernerkundungssystem in eigener Ver-               (2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung\nantwortung steuert;                                       sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhal-\n2. sind Daten:                                                 tung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle\nSignale eines Sensors oder mehrerer Sensoren ei-          nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geän-\nnes Orbital- oder Transportsystems und alle daraus        derten Rechtsvorschrift sicherzustellen.\nabgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer              (3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb\nVerarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Dar-      eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben\nstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelan-      unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater\ngabe;                                                     Rechte Dritter erteilt.","2592          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\n(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem         3. Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwende-\nnicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies              ten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und\nauf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nach-       4. den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen\nträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung\nder Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Ge-         aufzuzeichnen.\nnehmigung.                                                       (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindes-\ntens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Be-\n§4                                 fehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch\ndie zuständige Behörde bereitzuhalten.\nGenehmigungsvoraussetzungen\n(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                                             §6\n1. der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungs-                                Anzeigepflicht\nsystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,           (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-\n2. die Befehlsfolgen zur                                      dungssystems hat der zuständigen Behörde\na) Kommandierung des Orbital- oder Transportsys-          1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in\ntems,                                                      das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat,\nund\nb) Steuerung des Sensors oder der Sensoren,\na) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Per-\nc) Steuerung der Übermittlung der Daten durch das                sonenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen\nOrbital- oder Transportsystem an ein Bodenseg-                des Gesellschaftsvertrages oder\nment des Betreibers oder einer nach § 11 zuge-\nlassenen Person und                                        b) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Ge-\nsellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Än-\nd) Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar               derungen in den Personen der Gesellschafter\ndurch das Orbital- oder Transportsystem                       oder des Umfangs ihrer Beteiligung,\nim Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bun-        2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die\ndesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ge-          Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder\nprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen            Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder\nVeränderung durch Dritte geschützt werden,                    der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung\n3. die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder             der Daten vom Orbital- oder Transportsystem ab-\nTransportsystem an ein Bodensegment des Betrei-               setzt oder abzusetzen versucht, sowie\nbers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die        3. Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen\nÜbermittlung der Daten zwischen verschiedenen                 Maßnahmen\nStandorten des Bodensegments des Betreibers\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nund die Übermittlung der Daten vom Betreiber an\neine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom              (2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik       dungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüg-\ngeprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen      lich schriftlich anzuzeigen, an welche nach § 11 zuge-\nunbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und               lassenen Personen er Daten übermittelt.\n4. der Betreiber technische und organisatorische Maß-\n§7\nnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbe-\nfugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung                                  Auskunftspflicht\ndes hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie              (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-\nzu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und          dungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlan-\nzur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür       gen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,\ngenutzten Betriebsräumen haben.                           soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses\n(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu           Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen\nden Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen              Rechtsverordnungen erforderlich ist.\nErdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum                 (2) Auskunftspflichtige Personen können die Aus-\nEmpfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der             kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\nDaten solcher Systeme haben, durch die zuständige             tung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nBehörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach           bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-\ndem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu              gen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder\nlassen.                                                       eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nrigkeiten aussetzen würde.\n§5\n§8\nDokumentationspflicht\nBetretens- und Prüfungsrechte\n(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-\ndungssystems ist verpflichtet,                                   Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-\nfugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die\n1. die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital-           Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines\noder Transportsystems,                                    hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten\n2. die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder           und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen\nder Sensoren,                                             Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007                     2593\nund 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200              wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nbis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.              Deutschland nicht gefährdet.\n§9                                                             Teil 3\nMaßnahmen der zuständigen Behörde                                        Verbreiten von Daten\n(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem\nKapitel 1\nBetreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-\ntems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen,                      A l l g e m e i n e Vo r a u s s e t z u n g e n\ndie zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten er-\nforderlich sind.                                                                            § 11\n(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere                                          Zulassung\n1. vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein              (1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, be-\nBodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene          darf der Zulassung.\nPerson untersagen oder                                      (2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind\nzulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung\n2. anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen\nder Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich\ngeeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.\neingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechts-\n(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten       vorschrift sicherzustellen.\nentstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge-\nwährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwer-                                        § 12\ntigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Be-                            Zulassungsvoraussetzungen\nhörde setzt die Höhe der Vergütung fest.\n(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn\n§ 10                              1. der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit\nbesitzt,\nErwerb von Unternehmen und\nUnternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme               2. der Datenanbieter technische und organisatorische\nMaßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Un-\n(1) Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hoch-              befugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur\nwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der              Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines\nErwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili-             hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zu-\ngung an einem solchen Unternehmen durch                          tritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,\n1. ausländische Staatsangehörige, juristische Perso-         3. die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen\nnen oder Personenvereinigungen ausländischen                 Standorten des Bodensegments des Datenanbieters\nRechts oder                                                  und die Übermittlung der Daten an einen anderen\n2. juristische Personen oder Personenvereinigungen               Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicher-\ndeutschen Rechts, an denen ausländische Staats-              heit in der Informationstechnik geprüftes und für ge-\nangehörige, juristische Personen oder Personenver-           eignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kennt-\neinigungen ausländischen Rechts mindestens                   nisnahme geschützt sind und\n25 Prozent der Stimmrechte halten,                       4. das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen\nist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüg-               Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach\nlich zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare           dem Stand der Technik gewährleistet ist.\noder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an              (2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang\ndem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der             zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur\nBeteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berech-       Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdferner-\nnung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind die-          kundungssystems haben, durch die zuständige Be-\nsem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu er-            hörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach\nwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Er-              dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu\nwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimm-            lassen.\nrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die zustän-\ndige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats                                         § 13\nnach Eingang der vollständigen Unterlagen über den                                     Anzeigepflicht\nErwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die\nDer Datenanbieter hat der zuständigen Behörde\nwesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nDeutschland zu gewährleisten.                                1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in\ndas Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat,\n(2) Die vollständige oder teilweise Übernahme des             und\nBetriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-\ntems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaub-            a) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer\nnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungs-                      Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderun-\npflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung           gen des Gesellschaftsvertrages oder\nder Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die              b) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer\nErlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des              Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist,\nhochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Tei-                  Änderungen in den Personen der Gesellschafter\nlen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die                    oder des Umfangs ihrer Beteiligung,","2594          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\n2. Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen          3. der Zeitpunkt der Erzeugung der Daten und der Zeit-\nMaßnahmen sowie                                               raum zwischen der Erzeugung der Daten und der\n3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Siche-              Bedienung der Anfrage und\nrung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfern-       4. die Bodensegmente, an welche die Daten übermit-\nerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht auf-              telt werden sollen,\nrechterhalten wird,                                       in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Scha-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.                          denseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen\nder Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusam-\n§ 14                             menleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen\nder Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Zusam-\nAuskunftspflicht\nmenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person\n(1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde          des Anfragenden und soll die Personen berücksichti-\nauf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-       gen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt\nzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung           kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufent-\ndieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen           haltsortes. Der Datenanbieter hat dazu die Identität\nRechtsverordnungen erforderlich ist.                          des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und\n(2) Der Datenanbieter kann die Auskunft auf solche         die Nennung der Personen einschließlich deren ge-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder         wöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestim-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-       mungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer                (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nstrafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach        nologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen                rium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem\nwürde.                                                        Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-\n§ 15                             gen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach\nBetretens- und Prüfungsrechte                    Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die\ngenannten Schutzgüter gegeben ist. Dabei berücksich-\nDie Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-          tigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der\nfugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die       Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden,\nBetriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu            die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesre-\nbetreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-       publik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der\nlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1        Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantik-\nSatz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200        vertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in\nbis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.               der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951\n(BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan,\n§ 16                             Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in\nMaßnahmen der zuständigen Behörde                    Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders ho-\nDie zuständige Behörde kann gegenüber dem Da-              hem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen,\ntenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anord-         unter denen der Anfragende die Daten weiter übermit-\nnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflich-         teln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren\nten erforderlich sind. Sie kann insbesondere                  Daten auf internationalen Märkten. In der Rechtsver-\nordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die\n1. verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der          Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt.\nTechnik anzupassen, oder                                  Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen\n2. vorübergehend das Verbreiten von Daten untersa-            eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine An-\ngen.                                                      frage sensitiv ist. Auf bevorstehende Änderungen der\nRechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen\nKapitel 2                              werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\nVe r f a h r e n d e s\nministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen\nVe rb re i t e n s vo n D a t e n\nAmt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf\n§ 17\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nSensitivitätsprüfung                       übertragen.\n(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbrei-\nten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungs-                                     § 18\nsystems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe                            Dokumentationspflicht\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensi-\n(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen\ntivität zu prüfen.\nauf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdferner-\n(2) Eine Anfrage ist sensitiv, wenn                        kundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst\n1. der durch den verwendeten Sensorbetriebsmodus                1. die Anfrage einschließlich der Personen, die be-\nund durch die verwendete Verarbeitung erzielte In-             stimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kom-\nformationsgehalt der Daten,                                    men, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes,\n2. das mit den Daten dargestellte Zielgebiet,                   2. die Prüfung der Identität des Anfragenden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007              2595\n3. das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf                                        § 20\nSensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbin-\ndung mit den Bestimmungen einer Rechtsverord-                                 Sammelerlaubnis\nnung nach § 17 Abs. 3,                                       Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis\n4. den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hoch-             erteilen, wenn ein Datenanbieter\nwertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeu-\n1. Darstellungen von Daten mit stark vermindertem In-\ngung der Daten,\nformationsgehalt oder Metadaten für jedermann zu-\n5. die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten,                    gänglich machen oder\n6. die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, ver-            2. sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von\nwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement,                  derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von\n7. die Protokolle der Verarbeitungsketten des Boden-             Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-\nsegments,                                                     tems angefragt werden, bedienen will.\n8. die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielge-         Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzun-\nbiet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den          gen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des\nSensorbetriebsmodus und die Parameter der Verar-          Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach\nbeitung der Daten,                                        Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informations-\ngehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sam-\n9. die Transferprotokolle oder Lieferscheine ein-            melerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine be-\nschließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug           stimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht über-\nauf die Bedienung der Anfrage und                         schreiten soll.\n10. die Rechnungen.\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend,                                       Teil 4\nwenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine                                  Vorrangige\nAnfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen\nBedienung von Anfragen\nErdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausge-\nführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation                   der Bundesrepublik Deutschland\nnach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderwei-\ntige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.                                        § 21\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindes-                       Verpflichtung des Datenanbieters\ntens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten\naufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zu-                 In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet,\nständige Behörde bereitzuhalten.                               Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten\ndurch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten\n(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige        gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedie-\nProtokolle und Dokumentationen fremder Bodenseg-               nen:\nmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der An-\nfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erd-         1. im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikver-\nfernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entspre-             trages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der\nchend.                                                             Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951\n(BGBl. 1955 II S. 293),\n(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Auf-\nbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behörd-            2. im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a\nlichen Einsichtnahme mitzuteilen.                                  bis l des Grundgesetzes,\n3. wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes\n§ 19\ngemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,\nErlaubnis\n4. im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundge-\n(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage be-           setzes oder\ndienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er\nDaten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems              5. wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile\nohne Anfrage verbreiten will.                                      Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den\ndeutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn           des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Be-\ndas Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen            einträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesre-\nSicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland               publik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig\nnicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völ-             gefährdet sind.\nker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bun-\ndesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.\n§ 22\n(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf\nErlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang ent-                           Verpflichtung des Betreibers\nscheiden.\nDer Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-\n(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte          dungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21\nDritter erteilt.                                               Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesre-","2596          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\npublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag                                       § 26\nzur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Un-\nGebühren und Auslagen\nbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsan-\nfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch            Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die\ndas Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfol-          zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bun-\ngen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines            desministerium für Wirtschaft und Technologie wird er-\nhochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf die-            mächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe\nser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach         und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverord-\n§ 11.                                                         nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-\n§ 23                               sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass\ndie mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten ge-\nVergütung                             deckt sind. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\n(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil        oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Be-\nkann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für          günstigten werden angemessen berücksichtigt.\ndie Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung\nverlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen                                       § 27\ndurchschnittlichen Marktpreis entsprechen.                                        Übermittlung von\n(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesre-                           personenbezogenen Daten,\npublik Deutschland sind ausgeschlossen.                                Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\n(1) Die zuständige Behörde kann personenbezogene\nTeil 5                              Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-\nsem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behör-\nDurchführungsvorschriften                      den übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbe-\nzogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist\n§ 24\n1. zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicher-\nZuständigkeit                               heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland\noder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen\n(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vor-\nZusammenlebens der Völker oder einer erheblichen\nbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirt-\nStörung der auswärtigen Beziehungen der Bundes-\nschaft und Ausfuhrkontrolle.\nrepublik Deutschland oder\n(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheits-\n2. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten.\nüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie.             Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig,\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Be-\n(3) Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an        gehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen.\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.         Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese per-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie          sonenbezogenen Daten an den Bundesnachrichten-\nist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und               dienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 8\ndem Bundesministerium der Verteidigung zuständig              Abs. 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an\nfür eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen              den die personenbezogenen Daten übermittelt werden,\noder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1               darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Er-\nSatz 4.                                                       füllung sie übermittelt werden.\n§ 25                                  (2) In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen\ndieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaf-\nVerfahren                             ten obersten Bundesbehörden personenbezogene Da-\n(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulas-          ten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für\nsung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10            die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesre-\nAbs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20       publik Deutschland oder zur Verhinderung einer Stö-\nSatz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus.      rung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder\nEine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu       einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehun-\nerfolgen. Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur        gen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.\nPrüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen             Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten\nUnterlagen beizufügen.                                        dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet\nwerden. Der Dritte, an den die personenbezogenen Da-\n(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens          ten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3           genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermit-\nist das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-         teln, wenn das Interesse an der Verwendung der über-\ntechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Si-       mittelten personenbezogenen Daten das Interesse des\ncherheit in der Informationstechnik stellt dem Antrag-        Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt\nsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung          und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht\nzur Verfügung.                                                gefährdet werden kann.\n(3) Verwaltungsakte nach diesem         Gesetz    sind        (3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen per-\nschriftlich zu erlassen und zuzustellen.                      sonenbezogenen Daten gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007             2597\nTeil 6                           1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-\nrepublik Deutschland,\nBußgeldvorschriften,\nStrafvorschriften                       2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder\n3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\n§ 28                                Deutschland erheblich\nOrdnungswidrigkeiten                      zu gefährden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              (2) Der Versuch ist strafbar.\nfahrlässig\n1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwerti-                                       § 30\nges Erdfernerkundungssystem betreibt,                                     Auslandstaten Deutscher\n2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht,               § 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher\nerstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach         ist.\n§ 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,\n3. ohne Erlaubnis                                                                        § 31\na) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hoch-                      Straf- und Bußgeldverfahren\nwertigen Erdfernerkundungssystems oder von                (1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht\nTeilen eines solchen übernimmt,                        sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-\nb) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage         gericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz\nbedient oder                                           hat.\nc) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage ver-           (2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2\nbreitet,                                               und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2\nVerwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwalt-\noder § 16 zuwiderhandelt,\nschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.\n5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,\n6. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestim-                                   Teil 7\nmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3                                   Übergangs-\neine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hoch-\nund Schlussbestimmungen\nwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,                                     § 32\n7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2                                Änderung des\neine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-             Bundesverfassungsschutzgesetzes\nständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5           § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\nAbs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens       vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das\nfünf Jahre aufbewahrt oder                                zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom\n8. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten           19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden\nProtokolle und Dokumentationen bereithält.                ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                            1. In Satz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-\n1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht,              fügt:\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet oder                                                „ 4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen\ngesetzlich bestimmten Fällen.“\n2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 2. In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die\nzeitig erteilt.                                               Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                     § 33\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1                                   Änderung des\nNr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend                     Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\nEuro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-            Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\nbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet           1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10\nwerden.                                                       Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),\nwird wie folgt geändert:\n§ 29                            1. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt\nStraftaten                              durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geld-         angefügt:\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6         „ 4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheits-\nbezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeig-                   überprüfung unterliegt, soweit auf dieses Ge-\nnet ist,                                                               setz verwiesen wird.“","2598          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2            dung über den Genehmigungsantrag als genehmigt,\nNr. 1“ durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2               wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab In-\nund 4“ ersetzt.                                                 krafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.\n3. In § 24 wird der Satzteil „mit einer sicherheitsemp-                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als\nfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nicht-           Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach\nöffentlichen Stelle betraut werden sollen“ durch den            § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten\nSatzteil „von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer          der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.\nsicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2\nNr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen“ ersetzt.                                           § 35\n§ 34                                                            Inkrafttreten\nÜbergangsregelung                                   (1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4\ntreten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende\nBetrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems                    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember\ngilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-            2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. November 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}