{"id":"bgbl1-2007-57-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":57,"date":"2007-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung","law_date":"2007-11-07T00:00:00Z","page":2567,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007           2567\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung\nVom 7. November 2007\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des              4. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                                          „§ 11a\norganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I                                       Zolllagerverfahren\nS. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-                       bei der Sondererstattung Rindfleisch\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                 Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungs-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-               bereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesminis-             Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG)\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-             Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der\nschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der              zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung\nFinanzen und für Wirtschaft und Technologie:                      abzugeben. Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklä-\nrung“ im Sinne des Artikels 530 der Verordnung\nArtikel 1                               (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorge-\nDie Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996              schriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist\n(BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch die Verordnung           „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/\nvom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873), wird wie folgt ge-           -Veredelung“ zu streichen und im gleichen Feld oder\nändert:                                                           im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklä-\nrung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   2006“ zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeug-\n„Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke                nisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.“\nist nach Artikel 787 der Verordnung (EWG)               5. § 15 wird wie folgt gefasst:\nNr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993                                         „§ 15\nmit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des                            Antragsteller und Antrag\nZollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253               (1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung in elektro-         Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird\nnischer Form abzugeben. In den Fällen des Arti-            mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke\nkels 787 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verord-              gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden\nnung (EWG) Nr. 2454/93 können die Ausfuhran-               Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vor-\nmeldungen für Marktordnungswaren abweichend                nahme der Zahlung erforderlichen Daten über\nvon Satz 1 papiergestützt abgegeben werden.“               Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevoll-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              mächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Anga-\nfügt:                                                      ben können nachträglich ergänzt oder geändert\nwerden.\n„(3a) Soll die Warensendung, für die die Aus-\nfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenom-                  (2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten\nmen wurde, in Teilsendungen ausgeführt werden,             versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwe-\nsind für die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu ver-         cke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch\nwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen Zuständig-             getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt\nkeitsregelungen für die Erteilung von Kontroll-            Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhängig\nexemplaren T 5 gelten in den Fällen der Ausfuhr            von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/\nin Teilsendungen entsprechend.“                            1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Aus-\nfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „der Kommission                sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für\nvom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu             Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzu-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur                fassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmel-\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften                   dung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zu-\n(ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-        sammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen\nsung“ gestrichen.                                             vorbehalten“ erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist\n3. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.                             dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschlie-","2568         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2007\nßende Erklärung über die zusammenzufassenden                                                       „§ 18\nAnträge einzureichen.\nSicherheitsleistung\n(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Ham-\nburg-Jonas zu den in Absatz 1 aufgeführten An-                            Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt wer-\ntragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit                        den, so ist die nach den in § 1 genannten Rechts-\nVorausfestsetzung der Erstattung einzureichen.                          akten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzoll-\nDiese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite                      amt Hamburg-Jonas zu leisten.“\noder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden\nzollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein                                               Artikel 2\nZusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze\nund das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz\n2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nzu vermerken.“\n6. In § 17 Nr. 2 werden die Wörter „zusammen mit dem                      (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 tritt am\nAntrag auf Erstattung“ gestrichen.                                 1. Juli 2009 in Kraft.\n7. § 18 wird wie folgt gefasst:                                           (3) Artikel 1 Nr. 5 und 6 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.\nBonn, den 7. November 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}