{"id":"bgbl1-2007-56-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":56,"date":"2007-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/56#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_56.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation","law_date":"2007-11-05T00:00:00Z","page":2558,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2558          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation\nVom 5. November 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist\nsen:\n1. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes, die auf Grund\nArtikel 1\na) anderer bundesrechtlicher oder\nGesetz\nb) landesrechtlicher\nzur Verbesserung der\ngesundheitsbezogenen Verbraucherinformation                    Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tä-\n(Verbraucherinformationsgesetz – VIG)                    tigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ge-\n§1                                   nannten Zwecke dienen,\nAnspruch auf                           2. jede natürliche oder juristische Person des Privat-\nZugang zu Informationen                          rechts, die auf Grund\n(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An-                a) anderer bundesrechtlicher oder\nspruch auf freien Zugang zu allen Daten über                     b) landesrechtlicher\n1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-            Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tä-\ngesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel-            tigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des\nund Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechts-              Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ge-\nverordnungen und gegen unmittelbar geltende                  nannten Zwecke dienen und der Aufsicht einer Be-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-              hörde unterstellt ist.\nwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermit-\ntelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entschei-            Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemein-\ndungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstö-          deverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Ge-\nßen getroffen worden sind,                               meindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz\ndurch Landesrecht übertragen worden sind.\n2. von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausge-             (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nhende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Si-       gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehör-\ncherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern,          den, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder\nbeim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, un-\n3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Ver-         abhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,\nwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln          Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Diszipli-\nvon Erzeugnissen sowie über Abweichungen von             narbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.\nRechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätig-\nkeiten,                                                     (4) Bestimmungen über den Informationszugang und\nInformationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie\n4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der          die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungs-\nAusgangsstoffe angewendeten Verfahren,                   pflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unbe-\n5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche             rührt.\nTätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Ver-\nbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der                                    §2\nAuswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen so-\nwie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in             Ausschluss- und Beschränkungsgründe\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit-         Der Anspruch nach § 1 besteht wegen\ntelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die\n1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,\nVerstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,\na) soweit das Bekanntwerden der Informationen\n(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absat-\nzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vor-                 aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf in-\nhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht inso-                      ternationale Beziehungen oder militärische\nweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund                       und sonstige sicherheitsempfindliche Be-\nnach § 2 vorliegt.                                                       lange der Bundeswehr oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007              2559\nbb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behör-                                    §3\nden berührt oder eine erhebliche Gefahr für\nAntrag\ndie öffentliche Sicherheit verursachen kann;\n(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag er-\nb) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens,         teilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und\nes sei denn, es handelt sich um in § 1 Abs. 1          insbesondere erkennen lassen, auf welche Informatio-\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Informationen, eines      nen er gerichtet ist. Zuständig ist\nGerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermitt-\n1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des\nlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, ei-\nBundes beantragt wird, diese Stelle,\nnes Gnadenverfahrens oder eines ordnungswid-\nrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der In-    2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.\nformationen, die Gegenstand des Verfahrens\nAbweichend von Satz 3 Nr. 1 ist im Fall einer natürli-\nsind;\nchen oder juristischen Person des Privatrechts für die\nc) soweit durch das Bekanntwerden der Informatio-         Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Be-\nnen fiskalische Interessen der um Auskunft er-         hörde zuständig.\nsuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheim-          (2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maß-\nnisse verletzt werden können;                          gabe des Absatzes 1 Satz 3 auch in Verbindung mit\nSatz 4 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflich-\nd) soweit Informationen betroffen sind, die im Rah-       tet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder\nmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die      auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar ge-\nStelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinba-     halten werden müssen, zu beschaffen.\nrung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen\nAufgabenbereichs des Verbraucherschutzes er-              (3) Der Antrag soll abgelehnt werden,\nbracht hat;                                            1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen so-\nwie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren\ne) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1             Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich\nSatz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf Jahren seit            um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gut-\nder Antragstellung entstanden sind;                        achten oder eine Stellungnahme von Dritten,\n2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit          2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Infor-\nmationen oder\na) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt\n3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Er-\nwird, es sei denn, das Informationsinteresse der\nfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen ge-\nVerbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt\nfährdet würde.\ndas schutzwürdige Interesse der oder des Dritten\nam Ausschluss des Informationszugangs oder die            (4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzuleh-\noder der Dritte hat eingewilligt,                      nen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antrag-\nsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.\nb) der Schutz des geistigen Eigentums, insbeson-\ndere Urheberrechte, dem Informationsanspruch              (5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Infor-\nentgegensteht,                                         mationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugäng-\nlichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag\nc) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder       abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hin-\nGeschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbe-             gewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1\nwerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeu-      sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den In-\ntung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Ge-      formationszugang bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ge-\nschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart          währt.\nwürden oder\n§4\nd) Zugang zu Informationen beantragt wird, die ei-\nAntragsverfahren\nner Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift\nangeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrich-          (1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Drit-\ntung darüber, dass ein vorschriftswidriges Er-         ten, deren Belange durch den Antrag auf Informations-\nzeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-     zugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schrift-\nbracht oder eingeführt worden ist, mitgeteilt wor-     lich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines\nden sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder       Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betrof-\nunterrichtende Unternehmen irrig angenommen            fenheit einer oder eines Dritten auszugehen, soweit\nhat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet\n1. es sich um personenbezogene Daten handelt,\nzu sein.\n2. die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1           gekennzeichnet sind oder\nSatz 2 und Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsge-\n3. die Daten vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden\nsetzes entsprechend. Nicht unter ein in Satz 1 Nr. 2\nsind.\nBuchstabe c genanntes Betriebs- oder Geschäftsge-\nheimnis oder eine dort genannte sonstige wettbe-             Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interes-\nwerbsrelevante Information fallen Informationen nach         sen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.                                     die Akteneinsicht ablehnt.","2560          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\n(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist     ben. Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1\nvon einem Monat zu bescheiden. Wird dem Antrag               Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.\nstattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informations-          (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nzugangs mitzuteilen. Im Fall der vollständigen oder          werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-\nteilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob         handlungen nicht durch Behörden des Bundes vorge-\nund gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz          nommen werden.\noder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Ab-      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des    die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-\nAbsatzes 2 auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierü-     renhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch\nber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag,       Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Abs. 2 des\neinschließlich der Anordnung der sofortigen Vollzie-         Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.\nhung, ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.\nDer Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die                                    Artikel 2\nEntscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen\nnach Anordnung der sofortigen Vollziehung.                                         Änderung des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\n(4) Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf\nInformationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der            Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der\nVerwaltungsgerichtsordnung) auch dann statt, wenn            Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006\ndie Entscheidung von einer obersten Bundes- oder             (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:\nLandesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbe-           1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nhörde ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde.                Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2\noder 4“ ersetzt.\n(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf\nUnterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form verviel-     2. § 40 wird wie folgt geändert:\nfältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-                   aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nchend.                                                                   Wort „soll“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden\n§5\naaa) im einleitenden Satzteil das Wort „kann“\nInformationsgewährung                                         durch das Wort „soll“ ersetzt und\n(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Infor-                 bbb) in Nummer 3 nach dem Wort „ausgeht“\nmationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung                             die Wörter „oder ausgegangen ist“ ein-\nvon Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.                           gefügt.\nDie informationspflichtige Stelle kann Informationen,\ncc) In Satz 3 wird das Wort „besonderes“ gestri-\nzu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig\nchen.\nvon einem Antrag nach § 3 Abs. 1 über das Internet\noder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugäng-          b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlich machen; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informa-             „Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ih-\ntionen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher              rerseits die Öffentlichkeit auf\nverständlich dargestellt werden.\n1. eine Information der Öffentlichkeit oder\n(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine              2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion\nErkenntnisse über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1 kon-\nkret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies               durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-\ndem Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies be-                nehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteilig-\nkannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei              ten hinweisen.“\nder diese Informationen vorhanden sind. Sie kann die             c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5\nAnfrage auch an die andere Stelle weiterleiten; in die-             wird neuer Absatz 4.\nsem Fall unterrichtet sie den Antragsteller über die Wei-    3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nterleitung.\n„(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach\n(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht ver-          § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich\npflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen         über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es\nzu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezo-             sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkun-\ngene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle           gen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlas-\nbekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind            senen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar\nmitzuteilen.                                                     geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-\n§6                                   zieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter-\nrichten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf\nGebühren und Auslagen\nGrund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der                 § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nBehörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 auch             ten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung perso-\nin Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Sat-           nenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit\nzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erho-                 und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007                       2561\nbesondere bundesgesetzliche oder entsprechende                          Nr. 1 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2\nlandesgesetzliche Verwendungsregelungen entge-                          Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich\ngenstehen.“                                                             auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des\nLebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3\nArtikel 3                                         Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5“ ersetzt.\nÄnderung des Weingesetzes                                3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt einge-\nfügt:\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt ge-                                            „10. Abschnitt\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007                                       Verbraucherinformation\n(BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                                      § 52a\na) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden fol-                                         Verbraucherinformation\ngende Angaben eingefügt:                                                Für die Verbraucherinformation gilt das Verbrau-\n„10. Abschnitt                                    cherinformationsgesetz entsprechend.“\nVerbraucherinformation                             4. Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Ab-\n§ 52a    Verbraucherinformation“.                                    schnitt.\nb) Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende\nZeile wird wie folgt gefasst:                                                               Artikel 4\n„11. Abschnitt                                                        Inkrafttreten\nSchlussbestimmungen“.                                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1              am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nund 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf                     (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1\nAnordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le-                   §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008\nbensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3                  in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. November 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}