{"id":"bgbl1-2007-56-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":56,"date":"2007-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/56#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_56.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes","law_date":"2007-11-05T00:00:00Z","page":2557,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007                    2557\nGesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes\nVom 5. November 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Waffengesetzes\nDas Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I\nS. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nvorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf be-\nstimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Ein-\nzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort\nwiederholt\n1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder\n2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexu-\naldelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben\nbegangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch\nkünftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechts-\nverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde\nallgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber\nwaffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen\nkann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen\nist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen\nkönnen ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsver-\nordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann\ndie Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.“\n2. In § 53 Abs. 1 Nr. 23 wird nach der Angabe „§ 36 Abs. 5“ die Angabe „ , § 42\nAbs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ eingefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am … in Kraft.*)\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. November 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\n*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit\ndem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben\nworden ist."]}