{"id":"bgbl1-2007-56-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":56,"date":"2007-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm","law_date":"2007-10-31T00:00:00Z","page":2550,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm\nVom 31. Oktober 2007\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor\nFluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der\nseit dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 3. April 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 30. März 1971 (BGBl. I\nS. 282),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 70 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),\n4. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verord-\nnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),\n5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),\n7. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes\nvom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2153),\n8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 46 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n9. den am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 31. Oktober 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007              2551\nGesetz\nzum Schutz gegen Fluglärm\n§1                                    Tag-Schutzzone 2:\nZweck und Geltungsbereich                             LAeq Tag                    =            58 dB(A),\nZweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von\nNacht-Schutzzone\nFlugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und\nbaulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit               a) bis zum 31. Dezember 2010:\nund der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen\nLAeq Nacht                  =            53 dB(A),\nNachteilen und erheblichen Belästigungen durch Flug-                 LAmax                       =      6 mal 57 dB(A),\nlärm sicherzustellen.\nb) ab dem 1. Januar 2011:\n§2                                       LAeq Nacht                  =            50 dB(A),\nEinrichtung von Lärmschutzbereichen                        LAmax                       =      6 mal 53 dB(A);\n(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärm-           4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im\nschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem            Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:\nnachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außer-                 Tag-Schutzzone 1:\nhalb des Flugplatzgeländes umfassen.                                 LAeq Tag                    =            68 dB(A),\n(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird\nnach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutz-                   Tag-Schutzzone 2:\nzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht                  LAeq Tag                    =            63 dB(A),\ngegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Ge-\nbiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äqui-           Nacht-Schutzzone:\nvalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-                   LAeq Nacht                  =            55 dB(A),\nSchutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel                    LAmax                       =      6 mal 57 dB(A).\nLAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wo-         Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im\nbei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs          Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem\nverkehrsreichsten Monate des Prognosejahres be-               7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung\nstimmt wird (Anlage zu § 3):                                  oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luft-\n1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte          verkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer\nzivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:    neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige we-\nTag-Schutzzone 1:                                         sentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige\nbauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich,\nLAeq Tag                     =           60 dB(A),\nwenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauer-\nTag-Schutzzone 2:                                         schallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutz-\nLAeq Tag                     =           55 dB(A),    zone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels\nLAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um\nNacht-Schutzzone                                          mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im\nSinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die\na) bis zum 31. Dezember 2010:                             Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.\nLAeq Nacht                  =           53 dB(A),\nLAmax                       =    6 mal 57 dB(A),        (3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im\nJahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils\nb) ab dem 1. Januar 2011:                                 weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Be-\nLAeq Nacht                  =           50 dB(A),    richt über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten\nLAmax                       =    6 mal 53 dB(A);     Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärm-\nwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.\n2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:\n§3\nTag-Schutzzone 1:\nLAeq Tag                     =           65 dB(A),                 Ermittlung der Lärmbelastung\n(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die\nTag-Schutzzone 2:                                         Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauer-\nLAeq Tag                     =           60 dB(A),    schallpegel LAeq Nacht und der Maximalpegel LAmax für\ndie Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung\nNacht-Schutzzone:\nvon Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs\nLAeq Nacht                   =           55 dB(A),    nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.\nLAmax                        =    6 mal 57 dB(A);\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\n3. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte\nhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsver-\nmilitärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Um-\nNr. 3 und 4:\nfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Ver-\nTag-Schutzzone 1:                                         pflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermitt-\nLAeq Tag                     =           63 dB(A),    lung der Lärmbelastung zu regeln.","2552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\n§4                                 rung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat-\nFestsetzung von Lärmschutzbereichen                  zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung\nist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn\n(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze     sich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels\nfestzusetzen:                                                 LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des\n1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflug-       äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der\nreiseverkehr,                                            Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)\n2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschal-         ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder we-\nflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen         sentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2\nvon über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind        Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort\nausschließlich der Ausbildung dienende Bewegun-          angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung\ngen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,                    ist für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort\n3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug-         angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall\nzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt          des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt.\nsind,\n(6) Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit\n4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug-         Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob\nzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von         sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder\nmehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit          innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich we-\neinem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewe-            sentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen\ngungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der         von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht beson-\nAusbildung dienende Bewegungen mit Leichtflug-           dere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich ma-\nzeugen ausgenommen.                                      chen.\n(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt           (7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärm-\ndurch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten            schutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen,\nund Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind,         wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach\nkönnen dadurch verkündet werden, dass sie bei einer           Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses nach den\nAmtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesi-           Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für\nchert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung            seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits be-\nist darauf hinzuweisen.                                       gonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist\n(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz       ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der        Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz\nGrundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen.            nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merk-\nAuf derselben Grundlage ist der Lärmschutzbereich             male in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8\nfür einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im         bleibt unberührt.\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzuset-           (8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert,\nzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch            sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flug-\nkeine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vor-      plätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Die Ab-\ngenommen werden, sobald die Genehmigung, die                  sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.\nPlanfeststellung oder die Plangenehmigung für die An-\nlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist.                                 §5\n(4) Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden                                  Bauverbote\nFlugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4\nist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spä-            (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäu-\ntestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzuset-           ser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in\nzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch            gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht\nkeine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bau-      errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärm-\nliche Erweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für         schutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten\nden bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Be-             und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Ein-\nstand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn        richtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\neine Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den we-           kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung\nsentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen            der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder\nwird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplat-         sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.\nzes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschie-           (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-\ndene Flugplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen           Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.\nwerden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der             (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errich-\nLärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung            tung von\nergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen\nund ihr voraussichtlicher Zeitpunkt sind festzulegen          1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-\nund der Öffentlichkeit mitzuteilen.                               nen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen\nsowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,\n(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesent-\nlich baulich erweiterten oder bestehenden Flugplatz im        2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetz-\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzu-           buchs im Außenbereich zulässig sind,\nsetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Be-          3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für An-\ntrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Verände-              gehörige der Bundeswehr und der auf Grund völker-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007               2553\nrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch-         (2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des\nland stationierten Streitkräfte,                         § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1\n4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Fest-          des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17,\nsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemach-           18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des\nten Bebauungsplans,                                      Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1\n5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang be-               Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I\nbauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,           S. 1250), sind sinngemäß anzuwenden.\n6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der\nFestsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt ge-                                       §9\nmachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhal-                                 Erstattung von\ntung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Um-                             Aufwendungen für\nbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung                     bauliche Schallschutzmaßnahmen,\ndient.                                                            Entschädigung für Beeinträchtigungen\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die                       des Außenwohnbereichs\nErrichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr\n(1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1\nals sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 er-\ngelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des\nfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgese-\nLärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1\nhen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Be-\nSatz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf\nbauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder\ndem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5\nder Bebauung begonnen worden ist.\nAbs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen\n(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht       für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe\nfür bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des        der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit\nLärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt wor-          für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des\nden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauli-        § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgeru-\nche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des           fene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem\nBauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärm-              Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht\nschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.                 der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe-\nreichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn\n§6                              des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm-\nSonstige                            schutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen\nBeschränkungen der baulichen Nutzung                  Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2\nmit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A)\nDie nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3      abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich bau-\nzulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der          lich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2\nTag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern         Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen\nsie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderun-       Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder\ngen genügen.                                                 wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit\n§7                              der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu-\nSchallschutz                          stellen ist.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-              (2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone\nrung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverord-       gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutz-            Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1\nanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüf-         Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem\ntungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der           die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß\nSchallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen           § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht\ndie baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor          nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt\nFluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen.                 werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-\nnahmen, bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2\n§8                              Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus\nvon Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Ab-\nEntschädigung bei Bauverboten                    sätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen\n(1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1       bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2\nund 2 oder Absatz 2 Satz 1 die bisher zulässige bau-         Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquiva-\nliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht        lente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei einem Grundstück\nnur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks              den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der An-\nein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemes-           spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs;\nsene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer         ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des\nkann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld           sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-\nverlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen           reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erwei-\nfür Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-          terten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Ver-         Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der\ntrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen       Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen\nNutzung gemacht hat.                                         ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen        und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der\nWert von 55 dB(A) abzustellen.                               Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung\n(3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4           und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flä-\nAbs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Auf-         chen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteig-\nwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht           nungsgesetze der Länder.\nerstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie                (7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5\nWohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur            anspruchsberechtigten Grundstückseigentümers tritt\nNeufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den                der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer,\nSchallschutzanforderungen genügen mussten und die            wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder\ndanach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich             Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberech-\nim Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung           tigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der\nhalten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen,           Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur inner-\nwenn der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rah-        halb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des\nmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonsti-       Anspruchs geltend gemacht werden.\ngen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutz-\nmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach                                    § 10\n§ 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstat-                             Verfahren bei der\ntung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigen-                     Erstattung von Aufwendungen\ntümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsbe-\nrechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem               Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt\nZeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstat-           nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger\ntung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die           und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid\nDurchführung nach der Festsetzung des der Anspruchs-         fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfä-\nentstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs             hig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbeleh-\nerfolgt ist.                                                 rung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.\n(4) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutz-                                      § 11\nmaßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maß-\nnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechts-                                      Auskunft\nverordnung halten. Die Bundesregierung wird ermäch-             (1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flug-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              sicherung Beauftragten sind verpflichtet, der nach Lan-\nBundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quad-         desrecht zuständigen Behörde die zur Ermittlung der\nratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä-          Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen Auskünfte zu er-\nche, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und          teilen sowie die erforderlichen Daten, Unterlagen und\nUmfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu re-         Pläne vorzulegen.\ngeln.                                                           (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1          kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\ngelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des           Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nLärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich           Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nbaulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2        hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\nSatz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1      eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nund 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die         rigkeiten aussetzen würde.\nErrichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5              (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nAbs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädi-        Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in\ngung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs            Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der\nin Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen            Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, so-\nRechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen           weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-\noder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz        führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm      sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\nhervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag         rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein\nbei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) über-             zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit\nsteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der In-     es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-\nbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich er-           pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.\nweiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der An-\nspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festset-                                     § 12\nzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder\nwesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz                          Zahlungspflichtiger\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit            (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Er-\nder Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu-          stattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutz-\nstellen ist.                                                 maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außen-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              wohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter\nRegelungen über die Entschädigung für Beeinträchti-          verpflichtet.\ngungen des Außenwohnbereichs zu treffen, insbeson-              (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in\ndere über den schutzwürdigen Umfang des Außen-               der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit-\nwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung             kräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007            2555\nEntsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist,                                  § 14\nsteht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zah-\nlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zah-                Schutzziele für die Lärmaktionsplanung\nlung einer Entschädigung oder der Erstattung von Auf-            Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bun-\nwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen wer-             des-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die\nden von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen             jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Geset-\nNamen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich           zes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.\nder Anspruch richtet.\n§ 13                                                           § 15\nSonstige Vorschriften                                    Anhörung beteiligter Kreise\n(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007           Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-\ngeltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen            ordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vor-\nmit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach           schreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Ver-\n§ 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststel-          tretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhal-\nlungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des             ter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spit-\nLuftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendun-            zenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände,\ngen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließ-           der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgeset-\nlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderun-           zes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz\ngen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für          zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.\nBeeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der\nUmgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter\nFlugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Ge-                                     § 16\nnehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung,                                   (weggefallen)\ndie bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weiter-\ngehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben\ndiese unberührt. Solange die Genehmigung, Planfest-                                       § 17\nstellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig                                 (weggefallen)\nist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen\nausgesetzt.\n§ 18\n(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaß-\nnahmen zulassen, bleiben unberührt.                                                 (weggefallen)","2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007\nAnlage\n(zu § 3)\nDer äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach\nGleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:\n(1)\n(2)\nmit\nLAeq   Tag   –   äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit\nT tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)\nLAeq   Nacht –   äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit\nT nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)\nlg           –   Logarithmus zur Basis 10\nT            –   Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs\nverkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres\n–   Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw.\nnachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei\ndie prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen\nBetriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berück-\nsichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen\nBetriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1\nund 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag\ndreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Be-\ntriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).\ni            –   laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses\nt10, i       –   Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Im-\nmissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während\nder der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten\nSchallpegel liegt (10 dB-down-time))\nLAmax,   i   –   Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereig-\nnisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräusch-\nemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des\nAbstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhält-\nnisse.\nZusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsver-\nordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für\ndas Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelun-\nterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-\nSchutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-\nchen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts."]}