{"id":"bgbl1-2007-55-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":55,"date":"2007-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/55#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_55.pdf#page=22","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung","law_date":"2007-10-31T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2546            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anzeigenverordnung\nVom 31. Oktober 2007\nAuf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in                         2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunter-\nVerbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kredit-                          nehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1\nwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                               des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder\nvom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen                            § 110a Abs. 1 des Versicherungsauf-\n§ 2c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 und § 24 Abs. 4 zuletzt                    sichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat\ndurch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom                           des Europäischen Wirtschaftsraums,\n17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden                        sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Ver-\nist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Über-                  langen der Bundesanstalt einzureichen.“\ntragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-\nordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                 cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe\ntungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I                          „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1\nS. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai                        bis 3“ ersetzt.\n2007 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, verordnet               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\naa) In Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im\nSatz 1 und 2“ durch die Angabe „des Absat-\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:\nzes 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\nArtikel 1                                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2\nSatz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „des\nDie Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006                            Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3245) wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und der\nUnterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber ei-\nner bedeutenden Beteiligung hat“ durch die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „Ist der Inhaber einer bedeutenden\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland,\naa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“                       hat er“ ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.                                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch           3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort\nein Komma und das Wort „und“ ersetzt.                 „gehalten“ die Wörter „oder unter den Beteiligten\ncc) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:                 umverteilt“ eingefügt.\n„6. Veränderungsanzeigen nach Absatz 4             4. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „des Anhangs 1\n(neue Verhältnisse in der Person des An-         der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-\nzeigepflichtigen).“                              ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die\nangemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         pierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eine eigenhän-           EU Nr. L 177 S. 201)“ durch die Wörter „des An-\ndig unterzeichnete Erklärung nach dem der             hangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-\nAnlage 1 beigefügten Muster“ durch die                ischen Parlaments und des Rates vom 21. April\nWörter „eine eigenhändig unterzeichnete Er-           2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Ände-\nklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2          rung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG\nund Satz 2 unter Angabe des Familien-                 des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-\nnamens, sämtlicher Vornamen, des Geburts-             päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe-\nnamens, des Geburtsdatums, des Geburts-               bung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU\nortes, der Privatanschrift und der Staatsan-          Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), die durch die\ngehörigkeit des Anzeigepflichtigen“ ersetzt.          Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parla-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            ments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU\nNr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“ ersetzt.\n„Ist der Anzeigepflichtige\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\n1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in\neinem Staat des Europäischen Wirt-                a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nschaftsraums oder einem Drittstaat, für              „Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bun-\nden Erleichterungen in einer Rechtsver-              desanstalt auch erbracht werden durch eine\nordnung nach § 53c Nr. 2 des Kredit-                 schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im\nwesengesetzes angeordnet worden sind,                Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jah-\noder                                                 resabschlusses des Antragstellers berechtigt"]}